Beschluss
4 L 375/08
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0331.4L375.08.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg -7. Kammer -vom 29. Juli 2008 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 576,40 € festgesetzt. Gründe 1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Das Vorbringen der Kläger begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn mit der Zulassungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 -1 BvR 2524/06 -; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 -1 BvR 830/00 -, beide zitiert nach juris). 3 Das Verwaltungsgericht hat die zwischen dem Beklagten und der Stadt B. geschlossene Vereinbarung als öffentlich-rechtlichen Vertrag und nicht als die Wahrnehmung kommunaler Gemeinschaftsarbeit gewertet. Weder haben der Beklagte und die Stadt 4 B. mit der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung vom 26. Januar 1996 einen Zweckverband gebildet noch wurde die Stadt B. dadurch Mitglied in dem Beklagten. Die Vereinbarung betrifft allein die Ableitung und Reinigung des Abwassers der Stadt durch den Beklagten (OVG LSA, Beschl. v. 24. April 2006 -4 L 220/05 -). 5 Der dagegen von den Klägern erhobene Einwand, durch die Entsorgung des in der Stadt B. anfallenden Abwassers werde die Aufgabenerfüllung zu vertretbaren Bedingungen im Sinne des § 157 Abs. 1 Satz 1 WG LSA ausgeschlossen oder beeinträchtigt, ist entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO schon nicht hinreichend substanziiert dargelegt. Soweit die Kläger die wirksame Gründung des Beklagten mit dem Einwand bestreitet, es fehle jeglicher Hinweis des Gerichts, dass eine vertretbare Aufgabenwahrnehmung durch die in dem Beklagten verbundenen Mitglieder auch dann gegeben sei, wenn 50 % der Kapazität seiner zentralen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung in der ersten realisierten Ausbaustufe durch einen Entsorger beansprucht werde, der nicht die aus der Mitgliedschaft erwachsenen sozialen Rechte und Pflichten eines Verbandsmitgliedes wahrzunehmen habe, ist dieses Vorbringen von vornherein nicht geeignet, die jedenfalls erfolgte Bildung des Beklagten nach den Vorschriften des GKG LSA in Frage zu stellen (OVG LSA, a. a. O.). 6 Im Übrigen regelt § 157 Abs. 1 WG LSA lediglich Zusammenschlüsse von Aufgabenträgern des Landes Sachen-Anhalt zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung, steht dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages entsprechend den vorinstanzlichen Ausführungen mit einer Gemeinde im Land Niedersachen über die Beseitigung von Abwasser aber nicht entgegen. 7 Darüber hinaus legen die Kläger nicht dar, welche Auswirkungen es auf die streitbefangene Beitragserhebung haben sollte, wenn der Vertrag zwischen der Stadt B. und dem Beklagten den Bestimmungen des Staatsvertrages unterfiele. 8 Auch vermag allein der unter Hinweis auf eine angebliche Widersprüchlichkeit der vorinstanzlichen Auffassung und im Übrigen nicht näher begründete Einwand der Kläger, die zwischen dem Beklagten und der Stadt B. bestehende Vereinbarung unterfalle entgegen der Auffassung des Gerichts den Bestimmungen des Privatrechts, die erstinstanzliche Auffassung, wonach es sich bei der bezeichneten Vereinbarung um einen „öffentlich-rechtlichen Vertrag“ handele, der allerdings nicht die gemeinschaftliche Wahrnehmung von Aufgaben betreffe, nicht zu erschüttern. Der öffentlichrechtliche Charakter der Vereinbarung ist im Übrigen nicht zweifelhaft. 9 Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen der Kläger, das unterschiedliche methodische Herangehen bei der Aufwandsermittlung für den der dezentralen Abwasserentsorgungseinrichtung zuzurechnenden Aufwand einerseits und den für die Entsorgung des Abwassers für die Stadt B. vorgehaltenen Aufwand andererseits erfolge durch den Beklagten willkürlich und führe zu einer fehlerhaften Bestimmung des Beitrages. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, der Beklagte habe die auf die Entsorgung von Fremdabwasser fallenden Kostenanteile in der „Investitionskostenermittlung“ sowohl von den Leitungskosten als auch von den Kosten für die Zentralkläranlage abgezogen, so dass sich aus der Entsorgung des Fremdabwassers schon deshalb keine Anhaltspunkte für Kostenüberschreitungen ergeben, weil der Beklagte die insoweit entstehenden Mehrkosten nicht als beitragsfähigen Aufwand berücksichtigt hat. Warum nur der von den Klägern errechnete Aufwand, wie sie einwenden, dem Verbandsgebiet des Beklagten einen Vorteil vermittle, ist vor dem Hintergrund der der vorinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen nicht hinreichend substanziiert dargetan. Dass der für den streitgegenständlichen Beitrag heranzuziehende beitragsfähige Aufwand nach ihrem Vorbringen entsprechend dem beitragsfähigen Aufwand für die dezentralen Anteile der Kläranlage R. zu ermitteln sei, genügt insoweit nicht; denn die auf die dezentrale Entsorgung entfallenden Baukosten sind in den Gesamtkosten der Kläranlage R. nicht enthalten und entsprechend Anlage 9 der Kalkulation (Seite 26 und 27 der Beiakte B zu dem Verfahren 4 L 374/08) aus dem beitragsfähigen Aufwand ausgegliedert worden (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 19.07.2005 -4 M 189/05 -). 10 Soweit die Kläger geltend machen, eine Überdimensionierung der Zentralkläranlage R. liege im Gegensatz zu der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch dann vor, wenn der für die Beitragsberechnung heranzuziehende Aufwand für den geplanten Ausbauabschnitt überschritten werde, weil dem Grundstück der Kläger für die im zweiten Abschnitt herzustellenden Anlagenteile kein Vorteil vermittelt werde, können sie dies der streitbefangenen Beitragserhebung ebenfalls nicht entgegenhalten. Denn ob Mehrkosten entstanden sind, die darauf beruhen, dass eine Anlage in einer Größe errichtet wurde, die eine Auslastung auf Dauer erwarten lässt und die im Rahmen einer Beitragserhebung nicht umlagefähig sind, hängt allein davon ab, ob die gewählte Anlagengröße auf sachgerechten Grundlagen und vernünftigen plausiblen Annahmen und Prognosen hinsichtlich der künftigen Entwicklung der Anschlussnahme beruht (OVG LSA, Beschl. v. 19.07.2005, a.a.O.). Dabei ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Planungen abzustellen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 06.03.2003 1 L 318/02 -). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine Anlage im beitragsrechtlichen Sinne überdimensioniert ist, ist danach, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht die verwirklichte Ausbaustufe, sondern das Abwasserentsorgungskonzept des Beklagten, dem im Rahmen seines Organisationsermessens ein entsprechender Entscheidungsspielraum eröffnet ist. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sieht das Entsorgungskonzept die Verwirklichung der zentralen Kläranlage R. in zwei Bauabschnitten vor mit der Folge, dass Grundlage der Beitragskalkulation die geplante Endausbaustufe ist. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Beklagten für die Entsorgung der Abwässer aus seinem Verbandsgebiet auf 30 000 EW bemessene Kläranlage insoweit entgegen den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu groß geplant und errichtet worden ist, haben die Kläger gerade nicht genannt. 11 Soweit sie in diesem Zusammenhang das methodische Herangehen des Beklagten bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands für die Entsorgung des Abwassers der Stadt B. rügen, geht ihr Einwand entsprechend den vorstehenden Ausführungen schon deshalb fehl, weil die auf die Stadt B. entfallenden Kostenanteile nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in die Kalkulation der Verbesserungsbeiträge eingegangen sind. 12 Schließlich verstößt entgegen der Auffassung der Kläger der in § 3 der Verbesserungsbeitragssatzung des Beklagten vom 21. September 1999 (VBS) geregelte Vollgeschoßmaßstab schon deshalb nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 VBS auch bei allen in anderer Weise als gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken erst je vollendete 2,30 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß gerechnet wird. Insoweit besteht kein Unterschied zu der in § 2 Abs. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Februar 2001 definierten Geschoßhöhe. 13 1. Den geltend gemachten Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO haben die Kläger schon nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Selbst wenn man davon ausgeht, sie wollten einen Verfahrensverstoß des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf eine fehlerhafte Würdigung der Kalkulationsunterlagen des Beklagten rügen, hätte diese Rüge von vornherein keinen Erfolg. Eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts stellt keinen Verfahrensverstoß im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar. 14 2. Die hinsichtlich der Anwendbarkeit der für die Entscheidung eines Gerichts maßgeblichen Rechtsvorschriften gerügte Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu der von den Klägern genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts besteht schon deshalb nicht, weil sich die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beitragserhebung maßgebliche Sach-und Rechtslage -und dementsprechend auch das der Beitragserhebung zu Grunde zu legende Landes-und Satzungsrecht -nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im (Erschließungs-)Beitragsrecht einzig nach dem Zeitpunkt bestimmt, in dem für das Grundstück die sachliche Beitragspflicht entsteht und deshalb auch eine spätere Änderung dieser Verhältnisse keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit eines ergangenen Beitragsbescheids hat (BVerwG, Beschl. v. 13.03.1995 -8 B 5/95 -, m.w.N., zitiert nach juris). Die behauptete Divergenz bleibt auch deshalb ohne Erfolg, weil sich die angeblich divergierende Entscheidung auf eine andere Rechtsvorschrift bezieht. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. 16 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).