Urteil
4 L 13/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0829.4L13.23.00
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Leitsätze
1. Die Feststellung der unverhältnismäßigen Höhe des Aufwands als Voraussetzung der Befreiung von der Aufgabe der Trinkwasserversorgung gemäß § 70 Abs 1 S 1 Nr 1 WG LSA (juris: WasG ST 2011) ist anhand einer abwägenden Prüfung im Wege einer Gesamtschau der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu treffen. (Rn.38)
2. Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand im Sinne des § 70 Abs 1 S 1 Nr 1 WG LSA (juris: WasG ST 2011) ist insbesondere anzunehmen, wenn ein Ausmaß erreicht würde, bei dem die Kosten für die öffentliche Trinkwasserversorgung den sonst üblichen Aufwand erheblich überschreiten würden und unter Berücksichtigung des Gesamtaufwands für die Versorgungseinrichtungen der angestrebte Erfolg für die Gewährleistung der Daseinsvorsorge der Trinkwasserversorgung nicht mehr tragbar erschiene. (Rn.41)
3. Die Entscheidung der Wasserbehörde über eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 70 Abs 1 S 1 Nr 1 WG LSA (juris: WasG ST 2011) ist für die in Betracht kommenden Möglichkeiten einer Fortführung der Versorgung nicht an das Ergebnis einer Ausübung des Planungs- und Organisationsermessens des Aufgabenträgers zur Art der Trinkwasserversorgung gebunden. Dieses Ermessen ist dem Aufgabenträger nur für seine Erfüllung der Aufgabe, nicht aber für die Entscheidung der Wasserbehörde über das Bestehen der Aufgabe eingeräumt und bleibt durch diese Entscheidung unberührt. (Rn.47)
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Feststellung der unverhältnismäßigen Höhe des Aufwands als Voraussetzung der Befreiung von der Aufgabe der Trinkwasserversorgung gemäß § 70 Abs 1 S 1 Nr 1 WG LSA (juris: WasG ST 2011) ist anhand einer abwägenden Prüfung im Wege einer Gesamtschau der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu treffen. (Rn.38) 2. Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand im Sinne des § 70 Abs 1 S 1 Nr 1 WG LSA (juris: WasG ST 2011) ist insbesondere anzunehmen, wenn ein Ausmaß erreicht würde, bei dem die Kosten für die öffentliche Trinkwasserversorgung den sonst üblichen Aufwand erheblich überschreiten würden und unter Berücksichtigung des Gesamtaufwands für die Versorgungseinrichtungen der angestrebte Erfolg für die Gewährleistung der Daseinsvorsorge der Trinkwasserversorgung nicht mehr tragbar erschiene. (Rn.41) 3. Die Entscheidung der Wasserbehörde über eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 70 Abs 1 S 1 Nr 1 WG LSA (juris: WasG ST 2011) ist für die in Betracht kommenden Möglichkeiten einer Fortführung der Versorgung nicht an das Ergebnis einer Ausübung des Planungs- und Organisationsermessens des Aufgabenträgers zur Art der Trinkwasserversorgung gebunden. Dieses Ermessen ist dem Aufgabenträger nur für seine Erfüllung der Aufgabe, nicht aber für die Entscheidung der Wasserbehörde über das Bestehen der Aufgabe eingeräumt und bleibt durch diese Entscheidung unberührt. (Rn.47) Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die in zulässiger Weise erhobene Verpflichtungsklage erweist sich als unbegründet. Auf den am 11. Juli 1997 gestellten Antrag des Wasser- und Abwasserzweckverbands Oberharz, dessen Rechtsnachfolger der Kläger ist, und auf die durch den Kläger unter dem 28. September 2007 und 23. Mai 2008 wiederholte Antragstellung hin kommt ihm kein Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Beklagten über eine Befreiung von der Aufgabe zu, die Bungalowsiedlung H-Berg und die ehemalige Gaststätte B-Berg im Gebiet der Stadt O. am B. im Ortsteil Stadt E. (H.) mit Trinkwasser zu versorgen. Denn die Ablehnung des klägerischen Antrags durch den Bescheid des Beklagten vom 6. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 4. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Rechtsgrundlage einer Befreiung von der Aufgabe der Trinkwasserversorgung sind die Vorschriften des § 50 Abs. 1 Satz 1 WHG und des bereits im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidungen geltenden § 70 Abs. 1 WG LSA, der inhaltlich mit dem bei Antragstellung geltenden § 146 Abs. 2 WG LSA in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung korrespondiert. Die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung ist gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 WHG eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 WG LSA kann die Wasserbehörde die Gemeinde auf Antrag ganz oder teilweise von der Aufgabe, die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen in ihrem Gebiet mit Trinkwasser zu versorgen, befreien, wenn die Versorgung im Außenbereich nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG LSA), gewerbliche Verbraucher nicht zwingend Trinkwasser benötigen und eine andere Versorgung mit Rücksicht auf das Trinkwasserdargebot zumutbar ist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG LSA) oder gewerbliche Verbraucher eine ausreichende Trinkwasserversorgung haben und Gründe des Wasserhaushalts nicht entgegenstehen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WG LSA). Der Antrag kann gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 WG LSA von der Gemeinde oder vom Verbraucher gestellt werden. Der Kläger ist nach Übertragung der gemeindlichen Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung unter anderem im Gebiet der Stadt O. am B. gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 WG LSA i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 GKG-LSA befugt, einen Befreiungsantrag bei dem Beklagten als gemäß § 10 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Satz 1 WHG zuständige untere Wasserbehörde zu stellen. Der Antrag des Klägers ist jedoch in der Sache nicht begründet. Es fehlt hier an den tatbestandlichen Voraussetzungen der von dem Kläger geltend gemachten Befreiung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG LSA. 1. Der Anwendungsbereich dieses Befreiungstatbestands ist eröffnet, weil die Verbrauchsstellen in der Bungalowsiedlung H-Berg und der Gaststätte B-Berg im Außenbereich gelegen sind. Der in § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG LSA verwandte Begriff des Außenbereichs knüpft an die bauleitplanerische Abgrenzung von Innen- und Außenbereich gemäß §§ 34 und 35 BauGB an. Für die Bungalowsiedlung H-Berg und die Gaststätte sieht der maßgebende Flächennutzungsplan gemäß der Auskunft der Stadt O. am B. vom 8. Januar 2010 eine Festsetzung als Waldfläche vor, ohne dass eine bauliche Entwicklung beplant wird. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Der ungeplante Bereich ist als außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegen anzusehen. Denn die Gaststätte, die an dem Schaubergwerk der ehemaligen Erzgrube B-Berg gelegen ist, stellt für sich nur eine Vereinzelung fern des Bebauungszusammenhangs des Ortsteils Stadt E. (H.) dar. Der Bungalowsiedlung als Ansammlung von 22 Bungalowbauten mit Nebengebäuden und einem Ferienheimkomplex mit zwei Gebäuden und Nebengebäuden ebenfalls im eher bewaldeten Bereich fern des städtischen Ortsteils (vgl. Band I Blatt 16 sowie Band III Blatt 38 und 58 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten) fehlt das notwendige Gewicht einer angemessenen baulichen Konzentration zur Annahme eines eigenen Ortsteils. Die Siedlung ist nach dem Gesamterscheinungsbild einer punktuellen Bebauung entlang der Wege Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur, ohne den Charakter als Bestandteil des bewaldeten Bereichs zu verlieren und ohne den Eindruck einer eigenständigen geschlossenen Struktur zu vermitteln. Sie ist damit als bloße Splittersiedlung (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. September 2018 - 2 L 97/16 -, juris Rn. 20) anzusehen. 2. Die Voraussetzung einer Befreiung von der öffentlichen Trinkwasserversorgung im Außenbereich, dass diese Versorgung nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, ist jedoch nicht erfüllt. Die Feststellung der unverhältnismäßigen Höhe des Aufwands ist anhand einer abwägenden Prüfung im Wege einer Gesamtschau der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu treffen. Hierfür ist ein strenger Maßstab anzulegen. Nach dem Grundsatz des § 50 Abs. 1 Satz 1 WHG ist die Versorgung mit Trinkwasser eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge. Die Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 WG LSA lässt nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine Ausnahme zu. Die besonderen Umstände des § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG LSA knüpfen im Außenbereich nicht bereits an - auch im Vergleich zum Innenbereich - hohe Aufwände für die öffentliche Wasserversorgung an, sondern sind erst bei einem unverhältnismäßig hohen Aufwand gegeben. Diese für die Abweichung von der Regel formulierten strengen Voraussetzungen einer Befreiung machen es für ihre Prüfung erforderlich, dabei den Zweck der öffentlichen Daseinsvorsorge mit Trinkwasser zu berücksichtigen. Soweit im Bereich des Ausschlusses der Abwasserbeseitigungspflicht und dort für den Begriff des unverhältnismäßig hohen Aufwands im Sinne des § 79a Abs. 1 Nr. 2 WG LSA erwogen worden ist, für den dort anzulegenden Maßstab entweder die Kosten für die Schaffung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen dem Nutzen für einen wirksamen Gewässerschutz oder die üblicherweise anzusetzenden Kosten für die Herstellung vergleichbarer zentraler öffentlicher Einrichtungen den im konkreten Fall anzusetzenden Kosten gegenüberzustellen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 2 K 105/15 -, juris Rn. 45), folgt der Senat einer solchen Alternativität im Bereich der Ausnahmen von der öffentlichen Trinkwasserversorgung nicht. Der strenge Maßstab der Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung bedingt die Berücksichtigung gerade auch des Nutzens für die Versorgung im Außenbereich (vgl. für die Berücksichtigung des Nutzens bei der Abwasserbeseitigung: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. November 2004 - 1 K 345/03 -, juris Rn. 42). Ein Kostenvergleich als wirtschaftlicher Ausgangspunkt einer Unverhältnismäßigkeitsbetrachtung kann nicht außen vorgelassen werden, weil sonst eine Grenzziehung zwischen hohen und unverhältnismäßig hohen Aufwänden nicht bestimmbar sein kann. Beide Kriterien bilden schließlich einen Zusammenhang. Denn je nach Gewicht des Nutzens für die Erfüllung des Gebots der Daseinsvorsorge kann die Überschreitung üblicher hoher Kosten im Außenbereich - insbesondere bei Berücksichtigung der Interessen betroffener Verbraucher - noch geboten sein. Die - gegebenenfalls zugleich grundrechtlich verbürgten - Rechtspositionen der Verbraucher sind bereits auf Ebene der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Tatbestands des § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG LSA zu berücksichtigen. Sie sind nicht allein auf Rechtsfolgenseite bei den Grenzen des durch die untere Wasserbehörde auszuübenden Ermessens zu beachten. Denn die schon als Tatbestandsvoraussetzung ausgestaltete Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nur als Relation zwischen dem Aufwand als Mitteleinsatz einerseits und dem konkret mit der Daseinsvorsorge erfüllten Zweck der Versorgung der Verbraucher andererseits zu denken. Insgesamt ist daher ein unverhältnismäßig hoher Aufwand anzunehmen, wenn ein Ausmaß erreicht würde, bei dem die Kosten für die öffentliche Trinkwasserversorgung den sonst üblichen Aufwand erheblich überschreiten würden und unter Berücksichtigung des Gesamtaufwands für die Versorgungseinrichtungen der durch den Anschluss angestrebte Erfolg für die Gewährleistung der Daseinsvorsorge der Trinkwasserversorgung nicht mehr tragbar erschiene (vgl. zur Anwendung eines kombinierten Maßstabs für den Ausschluss von der Abwasserbeseitigungspflicht: VGH Bayern, Beschluss vom 3. April 2008 - 4 CS 08.44 -, juris Rn. 32; Urteil vom 27. Juli 2017 - 8 A 16.40019 -, juris Rn. 58). Gemessen hieran kann in dem vorliegenden Einzelfall ein unverhältnismäßig hoher Aufwand zur öffentlichen Trinkwasserversorgung der Bungalowsiedlung H-Berg und der Gaststätte B-Berg nicht festgestellt werden. Für diese Feststellung ist nicht der durch den Kläger geltend gemachte Aufwand für einen vollständigen Neubau der Rohrleitungen ausgehend vom Hochbehälter 1 E-Stadt am Lerchenkopf, sondern die Möglichkeit der Errichtung einer semizentralen Brunnenanlage maßgebend (a). Der Aufwand für die Herstellung und den Betrieb einer solchen Brunnenanlage ist in der Gesamtschau unter Abwägung aller hier relevanten Gesichtspunkte nicht als unverhältnismäßig hoch zu bewerten (b). a) Der Kläger betrachtet als die wirtschaftlichste Variante der Fortführung der öffentlichen Trinkwasserversorgung im gegenständlichen Bereich einen kompletten Neubau der Rohrleitungen ausgehend vom Hochbehälter E-Stadt am Lerchenkopf im Bereich 1. Den dafür anfallenden Aufwand beziffert der Kläger mit einem auf April 2022 bezogenen abgezinsten und Preissteigerungen berücksichtigenden Barwert von insgesamt 1.128.300,00 Euro, der sowohl die Investitionskosten als auch die Kosten für den Betrieb und die Verwaltung umfasst. Dieser Aufwand ist für die hier durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung allerdings nicht entscheidend. Denn eine öffentliche Versorgung mit Trinkwasser ist auch durch die öffentliche Einrichtung einer semizentralen Brunnenanlage möglich, die der Kläger in seinem präzisierenden Variantenvergleich vom 8. April 2022 mit einem geringeren Barwert beziffert. Dieser ebenfalls auf das Jahr 2022 abgezinste Barwert beträgt 324.700,00 Euro und schließt neben den Herstellungs- und Betriebskosten auch Kosten für eine Ersatzinvestition nach 25 Jahren ein, die darunter einen Anteil von 77.431,00 Euro einnimmt. Diese aufwandsgeringste Variante einer öffentlichen Trinkwasserversorgung ist der Verhältnismäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen, weil ein abweichendes Organisationsermessen des Klägers im Hinblick auf die Prüfung einer Aufgabenbefreiung nicht besteht (aa) und eine semizentrale Brunnenanlage im gegenständlichen Einzelfall eine technisch und nach den örtlichen Begebenheiten realisierbare Umsetzungsmöglichkeit darstellt (bb). aa) Die Möglichkeit der Errichtung einer semizentralen Brunnenanlage anstelle der bisherigen Rohrleitungen vom Hochbehälter 1 E-Stadt am Lerchenkopf ist für die Frage einer Befreiung zu berücksichtigen. Diese tatsächlich bestehende Möglichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Art der Trinkwasserversorgung im Verbandsgebiet des Klägers eine Versorgung mittels zentraler Trinkwasserleitung ist und der Kläger eine solche Variante der Versorgung für den gegenständlichen Außenbereich als maßgeblich erachtet. Den Gemeinden und damit den Zweckverbänden nach § 83 Abs. 1 WG LSA als Aufgabenträger kommunaler Gemeinschaftsarbeit kommt bei der Ausgestaltung ihrer der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung dienenden öffentlichen Einrichtungen grundsätzlich ein weites Planungs- und Organisationsermessen zu. Dieses Ermessen betrifft beispielsweise die Form der Ausgestaltung der Verhältnisse zum Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Januar 1998 - A 2 S 399/96 -, juris Rn. 3) sowie im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Abwasserbeseitigungskonzepts (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 4 L 117/07 -, juris Rn. 26) insbesondere die Dimensionierung der Entsorgungseinrichtungen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. März 2010 - 4 L 375/08 -, juris Rn. 10; Urteil vom 10. März 2011 - 4 L 67/09 -, juris Rn. 35), die Gestaltung eines oder mehrerer technischer Systeme nach Art, Weise und Lage (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. April 2009 - 4 L 360/06 -, juris Rn. 24) und die rechtliche Zusammenfassung oder selbständige Trennung von Einrichtungen des Entsorgungssystems (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. September 1996 - A 2 S 122/96 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 4. Juli 2001 - 1 L 248/01 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 28. September 2009 - 4 K 356/08 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 24. Juni 2015 - 4 L 32/15 -, juris Rn. 15; Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris Rn. 89). Das Planungs- und Organisationsermessen besteht allerdings allein für Entscheidungen, auf welche Art und Weise eine bestehende Aufgabe erfüllt wird, nicht aber, ob die Aufgabe überhaupt besteht. Die Entscheidung über den Bestand und über die Reichweite der Pflichtaufgabe der Trinkwasserversorgung im Gebiet des Aufgabenträgers als Entscheidung über eine Befreiung hiervon ist dem Ermessen des Aufgabenträgers entzogen und gemäß § 70 Abs. 1 WG LSA vielmehr einer wasserbehördlichen Entscheidung überantwortet und ihr vorbehalten. Für die Entscheidung der Wasserbehörde über eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Gewährleistung der Daseinsvorsorge stellt § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG LSA allein darauf ab, dass die Versorgung nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist. Tatsächliche - das heißt technisch und nach den örtlichen Verhältnissen realisierbare - Möglichkeiten der Versorgung nach dem Ermessen des Aufgabenträgers auszunehmen, bedeutete hingegen eine Vorfestlegung der durch die Wasserbehörde zu treffenden Entscheidung. Denn dadurch wird der Entscheidungsgegenstand eingeengt und es kann eher zu einer Befreiung kommen, wenn ein unverhältnismäßig hoher Aufwand nur für einige der bestehenden Möglichkeiten geprüft wird. Eine solche tatsächliche Bindungswirkung für die Entscheidung der Wasserbehörde ist jedoch gesetzlich nicht bestimmt. Umgekehrt determiniert die Entscheidung der Wasserbehörde über eine Befreiung nicht, wie der Aufgabenträger die Versorgung in dem Fall einer Ablehnung der Befreiung von der Trinkwasserversorgungspflicht umsetzt. Diese Entscheidungsfreiheit bleibt ihm ungeachtet der für eine Befreiungsprüfung zu berücksichtigenden Möglichkeiten erhalten. Die Befreiungsmöglichkeit im Außenbereich gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG LSA knüpft auch nicht an eine bestimmte Art der Trinkwasserversorgung an oder setzt sie voraus, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingewandt hat. Denn diese landesrechtliche Ausnahme besteht spiegelbildlich zum Grundsatz der öffentlichen Daseinsvorsorge gemäß § 50 WHG. Zu den Möglichkeiten der Gewährleistung der öffentlichen Trinkwasserversorgung gehört grundsätzlich auch die Errichtung einer semizentralen Brunnenanlage. Denn über das Trinkwasser aus dem Leitungsnetz hinaus kann diese Art der Versorgung insbesondere dem Gebot des § 50 Abs. 2 Satz 1 WHG Rechnung tragen, den Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Diese Möglichkeit der Art der Versorgung schränken die landesrechtlichen Vorschriften über die öffentliche Wasserversorgung gemäß §§ 70 bis 72 WG LSA nicht auf bestimmte Arten der Trinkwasserversorgung ein. Schließlich sind die möglichen Aufwandsalternativen je nach Art der Trinkwasserversorgung entgegen dem weiteren Einwand des Klägers aus der mündlichen Verhandlung unabhängig von dem Umstand anzuwenden, ob es um eine Daseinsvorsorge in bereits erschlossenen Bereichen oder um die erstmalige Aufnahme einer Trinkwasserversorgung geht. Der sachliche Anwendungsbereich des § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG LSA ist schon nach seinem Wortlaut insoweit nicht auf einen der vorgenannten Fälle begrenzt. Der Gesichtspunkt der Bestands- oder Erstversorgung ist erst für die Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Bedeutung. Dazu zählt im vorliegenden Einzelfall gerade die Besonderheit, dass es sich hier um eine bereits seit Jahren tatsächlich gewährleistete Trinkwasserversorgung handelt. bb) Eine semizentrale Brunnenanlage zählt auch in dem konkreten Fall zu den technisch und nach den örtlichen Begebenheiten realisierbaren Umsetzungsmöglichkeiten. Sie kann in dem vorliegenden Fall tatsächlich zu einer anforderungsgemäßen Trinkwasserversorgung führen. Bereits nach den fachtechnischen Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Magdeburg vom 23. Juli 2001 (vgl. Band II Blatt 44 bis 47 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten) und des Staatlichen Amts für Umweltschutz Magdeburg vom 9. Oktober 2001 (vgl. Band II Blatt 79 bis 81 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten) kann eine - dort dezentral und noch grundstücksweise betrachtete - Brunnennutzung als autarke Trinkwasserversorgung aus hydrologischer Sicht ein für die gesamte Bungalowsiedlung ausreichendes Wasserdargebot bieten. Nach der Stellungnahme vom 9. Oktober 2001 ist zudem das im Bereich H-Berg stehende Grundwasser unbelastet und für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet. Dem steht die Stellungnahme des Wasser- und Abwasserzweckverbands Oberharz vom 5. Dezember 2001 (vgl. Band II Blatt 86 bis 88 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten) im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zum Befreiungsbescheid vom 31. August 2000 nicht entgegen. In der Stellungnahme hat der Verband auf Fehlbohrungen wegen problematischer Untergrundverhältnisse bei der Niederbringung eines Brunnens außerhalb des Bergwerksbereichs und auf Risiken der Wasserqualität wegen jahrzehntelangen Versickerns von Abwasser hingewiesen. Die seinerzeitige Einschätzung des Wasser- und Abwasserzweckverbands Oberharz, auf die das Verwaltungsgericht hingewiesen und die Berufungserwiderung Bezug genommen haben, ist nach den aktuell feststellbaren Verhältnissen allerdings nicht begründet. Zum einen hat der Kläger als sein Rechtsnachfolger an diesem Einwand nicht festgehalten. Dem von ihm vorgelegten Variantenvergleich zum April 2022 ist vielmehr zu entnehmen, dass zwei Pumpversuche an dem bereits auf einem der Grundstücke der Bungalowsiedlung vorhandenen Brunnen dahingehend erfolgreich gewesen sind, dass jeweils eine ausreichende und stabile Wassermenge gefördert worden ist. Lediglich die genaue Bohrtiefe einer semizentralen Brunnenanlage - 30 oder 67 m - bleibt danach einer hydrologischen Standortuntersuchung vorbehalten (vgl. Blatt 50 der Gerichtsakte zweiter Instanz). Zum anderen hat das Gesundheitsamt des Beklagten in einer Stellungnahme vom 5. Februar 2021 dem Umweltamt des Beklagten mitgeteilt, dass das untersuchte Trinkwasser der bereits vorhandenen Einzeltrinkwasserversorgungsanlage ohne weitere Aufbereitung den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht. Überschreitungen des Grenzwerts für Nitrat lagen nur in den Jahren 2009 und 2018 vor. Sie seien zudem vermutlich einer seinerzeitigen Haltung von Schweinen innerhalb der 50-Tages-Isochrone geschuldet. Über die vorhandene Wasserqualität hinaus hat das Umweltamt des Beklagten zur Wasserquantität in einer Mitteilung an den Kläger vom 8. Februar 2021 ausgeführt, dass die Versorgung der Siedlung H-Berg aus hydrologischer Sicht möglich ist und das Wasserdargebot für die Versorgung ausreicht. Darüber hinaus zeigen die Daten aus Erkundungsbohrungen eine homogene Geologie in Gestalt einer Schicht Rotschiefer mit einer Mächtigkeit von 20 m und eine sich anschließende Schicht Kalkstein mit einer Mächtigkeit von 80 m. Daraus sind keine geologischen Bedenken gegen die Errichtung einer Brunnenanlage abgeleitet worden (vgl. Blatt 58 RS und 59 der Gerichtsakte zweiter Instanz). Abweichende aktuelle Erkenntnisse haben weder der Kläger noch der Beklagte konkret aufgezeigt noch sind sie aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr bestätigt, dass schon das Volumen der bestehenden Einzeltrinkwasserversorgungsanlage für die Versorgung der gesamten Siedlung ausreichte. b) Der Aufwand für die Herstellung und den Betrieb einer semizentralen Brunnenanlage ist im Ergebnis der anzustellenden Gesamtschau der Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht als unverhältnismäßig hoch zu bewerten. Zwar stellt sich der damit verbundene hohe Aufwand unter Berücksichtigung seines Nutzens für die Gewährleistung des konkreten Umfangs der Daseinsvorsorge als durchaus erheblich dar (aa). Unter Abwägung der Interessen, die hier auf der Seite einerseits des Klägers und der Gesamtheit der Verbraucher in seinem Gebiet sowie andererseits der von einer Befreiung im Einzelnen Betroffenen mit der Aufrechterhaltung der Trinkwasserversorgung verbunden sind, ist der erhebliche hohe Aufwand aber gerade mit Blick auf den Schutz der hier betroffenen und grundrechtlich verbürgten Rechtspositionen nicht unverhältnismäßig (bb). aa) Die Erheblichkeit der Höhe des Aufwands folgt in dem vorliegenden Fall aus dem Verhältnis des Aufwands zum Umfang der mit der Gewährung der Daseinsfürsorge bezweckten Trinkwasserversorgung. Mit den Kosten der Herstellung einschließlich einer Ersatzinvestition nach 25 Jahren und den Betriebs- und Verwaltungskosten zu einem Barwert von insgesamt 324.700,00 Euro kann eine Versorgung für 18 Grundstücke und - bei Kalkulation von zwei Einwohnerzahlen pro Grundstück - für mithin 36 Verbraucher sichergestellt werden. Diese Kosten erscheinen zwar bei Betrachtung allein des betroffenen Außenbereichs zunächst für sich genommen nicht als erheblich. Denn die örtliche Lage des Außenbereichs fern des übrigen Wasserversorgungsnetzes des Verbandsgebiets zeitigt bereits höhere Aufwände, die zudem einen langfristigen Verbrauchszeitraum sichern werden. Die Erheblichkeit wird aber im Verhältnis zum Umfang der Nutzung einerseits im gegenständlichen Außenbereich und andererseits im Übrigen Verbandsgebiet deutlich. Dieser Vergleich kann hier anhand der durch den Kläger angegebenen Herstellungskosten gezogen werden. Im Verbandsgebiet betragen die Herstellungskosten pro Einwohnerzahl 313,95 Euro. Der Barwert der erstmaligen Herstellungskosten für die semizentrale Brunnenanlage im Außenbereich beträgt hingegen 139.092,00 Euro und führt bei zu kalkulierenden 36 Verbrauchern zu Herstellungskosten pro Einwohnerzahl von 3.863,67 Euro. Selbst bei Berücksichtigung der für einen Außenbereich grundsätzlich lagebedingt bereits höheren Kosten stellt sich jedenfalls ein über das 12-Fache liegender Vergleichswert als erheblich dar. Diese Erheblichkeit wird in der Tendenz vor dem Hintergrund bestätigt, dass sich zumindest der bisherige Verbrauch im gegenständlichen Außenbereich pro Einwohnerzahl eher geringer ausnimmt. Das jährlich endverbrauchte Trinkwasservolumen belief sich im Jahr 2021 pro Grundstück auf 12,28 m3 gegenüber 120 m3 für jedes Grundstück im übrigen Verbandsgebiet. Selbst unter Berücksichtigung des mehr als 17-fach höheren Mengenpreises, der ab dem 1. Januar 2022 im gegenständlichen Bereich H-Berg brutto 49,15 Euro/m3 gegenüber 2,90 Euro/m3 im übrigen Versorgungsbereich Bode beträgt (vgl. § 2 erster Spiegelstrich, Anlage I Nr. 1.1.2 Buchst. a Doppelbuchst. ab und Buchst. b der Allgemeinen Versorgungsbedingungen des Klägers vom 21. November 2012 in der Neufassung vom 8. März 2022), zeigt sich mit einem Anteil von fast nur einem Zehntel ein deutlich geringerer Verbrauch. bb) Der erheblich hohe Aufwand für die semizentrale Brunnenanlage ist im Rahmen der anzustellen Gesamtbetrachtung allerdings im vorliegenden Einzelfall nicht als unverhältnismäßig zu bewerten. Mit einer Befreiung von der Trinkwasserversorgungsaufgabe ist hier das Interesse der Allgemeinheit nicht gegen das Bestandsinteresse der Grundstückseigentümer im Wege deren Sozialbindung zur Geltung zu bringen. Dies folgt aus einer Abwägung entsprechend dem Gewicht der betroffenen Rechtsgüter. Für die durch den Kläger versorgte Allgemeinheit der Verbraucher seines Verbandsgebiets insgesamt stellt der Aufwand keine schwerwiegende Belastung dar. Es handelt sich insbesondere nicht um einen unzumutbaren Finanzierungsaufwand. Eine solche wirtschaftliche Betrachtung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit kann für die Verhältnismäßigkeitsprüfung im konkreten Fall als ein erheblicher Gesichtspunkt beachtet werden. Denn die Grenze der Unverhältnismäßigkeit hohen Aufwands im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG LSA dient vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Daseinsfürsorge nach § 50 Abs. 1 WHG auch einem Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst sicheren, kostengünstigen und zu weitgehend gleichen Bedingungen erfolgenden Wasserversorgung einerseits und den Individualinteressen der einzelnen Verbraucher an einer Berücksichtigung ihrer jeweils besonderen Bedürfnisse und Wünsche andererseits. Dieser Gesichtspunkt in der Gesamtabwägung ist vergleichbar mit dem korrespondierenden bundesrechtlichen Regelungsanliegen zur Ausgestaltung der privatrechtlichen Nutzungsverhältnisse in § 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV mit dessen Begriff der wirtschaftlichen (Un-)Zumutbarkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - 7 C 50.83 -, juris Rn. 11 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 2. November 1981 - 2 BvR 671/81 -, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 354/11 -, juris Rn. 24). In dem dortigen Sinne ist eine unverhältnismäßige Höhe des Aufwands gegeben, wenn die finanziellen Kapazitäten des Aufgabenträgers überfordert wären oder die Wasserversorgung für die Allgemeinheit nicht mehr zu erträglichen Preisen möglich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 8 B 40.10 -, juris Rn. 6). Für eine finanzielle Überforderung des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte. Die Auswirkungen des Aufwands für eine semizentrale Brunnenanlage in Höhe eines Barwerts von 324.700,00 Euro auf die Preisbildung im Rahmen der privatrechtlich ausgestalteten Nutzungsverhältnisse führen auch nicht zu nicht mehr erträglichen Preisen. Die für 50 Jahre kalkulierte Preiserhöhung beschränkt sich auf 0,02 Euro. Sie kann weder das Preisniveau deutlich verändern noch nähme sich eine allgemeine Erhöhung des derzeitigen Nettomengenpreises im übrigen Versorgungsgebiet Bode um diesen Betrag - und damit um lediglich rund 0,74 Prozent - erheblich aus. Demgegenüber handelt es sich bei dem Interesse der Grundstückseigentümer an einer Fortführung der öffentlichen Versorgung mit Trinkwasser im Bereich der Bungalowsiedlung H-Berg und der Gaststätte B-Berg um ein besonders gewichtiges Bestandsinteresse, das vor dem Hintergrund der finanziellen Zumutbarkeit des Aufwands für den Kläger und für die Allgemeinheit der Verbraucher im Verbandsgebiet deren Interesse im vorliegenden Einzelfall überwiegt. Das Überwiegen des Interesses der Grundstückseigentümer an einer Fortführung der jahrzehntelang bestehenden Trinkwasserversorgung folgt hier aus dem Gewicht seiner grundrechtlichen Verbürgung. Denn die von einer Einstellung der öffentlichen Wasserversorgung betroffenen Grundstückseigentümer können sich im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung auf den Schutz des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 18 Abs. 1 LVerf berufen. Der eigentumsrechtliche Bestandsschutz, den ein Grundstück genießt, ist Bestandteil der Situation, in die dieses Grundstück und seine Umgebung hineingestellt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 - IV C 71.73 -, juris Rn. 24; Urteil vom 26. März 1976 - IV C 7.74 -, juris Rn. 23, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 8 B 51.05 -, BA S. 6). Teil der Situation der gegenständlichen Grundstücke ist eine jahrelange tatsächliche Versorgung mit Trinkwasser durch Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung, die eine qualifizierte Beziehung zwischen dem individuellen Status der Betroffenen und dem Verhalten der Wasserbehörde entstehen ließ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 8 B 6.08 -, juris Rn. 2; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. August 2007 - 2 L 1/06 -, UA S. 13). Diese Grundstückssituation wird in ihrem grundrechtlichen Gewicht nicht dadurch vermindert, dass der Kläger auf eine nicht gemäß § 58 Abs. 1 BauO LSA genehmigte Nutzungsänderung der Grundstücke durch teilweise dauerhaftes Wohnen hinweist, wobei zuletzt wohl nur das Grundstück betroffen ist, das über eine Eigenversorgungsanlage verfügt. Zwar erfasst die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG bei einer ausgeübten Grundstücksnutzung nur den rechtlichen und tatsächlichen Zustand, der im Zeitpunkt der hoheitlichen Maßnahme vorhanden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 -, juris Rn. 270). Die öffentliche Trinkwasserversorgung bestand aber auch im Hinblick auf die bereits seit Errichtung der Gebäude geübte und mit der Errichtung der Ferienhäuser gerade bezweckte Nutzung zum vorübergehenden Aufenthalt zu Freizeit- und Erholungszwecken. Auch zu diesem Nutzungszweck wurde die Situation der Grundstücke durch die Trinkwasserversorgung geprägt. Sowohl die Errichtung der Gebäude zu diesem Nutzungszweck als auch die Einrichtung der Trinkwasserversorgung zu diesem Nutzungszweck waren nach den seinerzeitigen Verhältnissen als staatlich gebilligt anzusehen. So sind einerseits Baugenehmigungen des Rats der Stadt E.-H. vom 19. Juli 1963 und der Staatlichen Bauaufsicht vom 12. März 1968 sowie andererseits das Einverständnis des Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebs Wernigerode vom 12. Oktober 1971 zur Verlegung einer Trinkwasserleitung dokumentiert (vgl. Band III Blatt 422, 425 und 427 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten). Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er selbst keinen Anlass dazu gegeben habe, dass die Betroffenen auf eine öffentliche Trinkwasserversorgung haben vertrauen können, sondern vielmehr seine Befreiung von dieser Aufgabe beantragte und durchzusetzen suchte und sucht, ändert dieser Einwand nichts an der bereits vor Gründung des Klägers und des Wasser- und Abwasserzweckverbands Oberharz bestehenden Grundstückssituation. Sie war schon vor Entstehung des Streits um die Versorgungssituation durch eine jahrelang anhaltende und staatlich veranlasste Trinkwasserversorgung geprägt und von den früheren Nutzern der Grundstücke entgeltlich in Anspruch genommen worden. Zur Erneuerung der Anschlusssituation unter Verlegung der Trinkwasserleitung und Einbau eines eigenen Zählers ist auf die Anfrage des VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens Magdeburg vom 1. Dezember 1987 die - auch umgesetzte - Zusage des VEB Wasserversorgung Abwasserbehandlung Magdeburg vom 21. Januar 1988 dokumentiert (vgl. Band III Blatt 230 bis 232 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten), die die Trassenführung gerade zum Schulungs- und Ferienheim der Bungalowsiedlung betrifft. Die Abrechnung der dort verbrauchten Trinkwassermengen war nach dem Schreiben an den VEB Filmfabrik W. vom 16. Oktober 1984 (vgl. Band III Blatt 199 und 200 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten) schon zuvor aufgenommen und auch rückwirkend nachberechnet worden. Diese staatlicherseits durchgeführte Trinkwasserversorgung als Teil der hergebrachten Grundstückssituation ist auch im Hinblick auf den im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung geltenden Schutz des Art. 14 GG zu berücksichtigen. Denn die vor dem 3. Oktober 1990 im Einklang mit der Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe entstandenen Nutzungsverhältnisse und Grundstückssituationen können nicht nur durch den Gesetzgeber als grundsätzlich schutzwürdig angesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1998 - 1 BvR 1680/93 -, juris Rn. 79). Das mit der Errichtung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage auf einem vormals fremden Grundstück verbundene Vertrauen der Nutzungsberechtigten im Sinne einer vormals eigentümerähnlichen Stellung stellt darüber hinaus eine schützenswerte Position der Nutzer dar, die auch im Lichte von Art. 14 GG berücksichtigt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2001 - 1 BvR 198/98 -, juris Rn. 27). Dies gilt für die Situation der gegenständlichen Grundstücke im Hinblick auf ihre in hergebrachter Weise öffentlich gewährleistete Trinkwasserversorgung gleichermaßen. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 51.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung seiner letzten Änderung vom 18. Juli 2013 und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger begehrt die Befreiung von der Aufgabe, die Bungalowsiedlung H-Berg und die ehemalige Gaststätte B-Berg im Gebiet der O-Stadt am B. im Ortsteil E-Stadt (H.) mit Trinkwasser zu versorgen. Der Kläger ist mit Eingliederung des Wasser- und Abwasserzweckverbands Oberharz mit Wirkung zum 1. Januar 2011 dessen Rechtsnachfolger geworden. Der Wasser- und Abwasserzweckverband Oberharz übernahm im Zuge der Kommunalisierung mit Wirkung vom 1. Januar 1994 für sein Gebiet Anlagevermögen der Magdeburger Wasser- und Abwassergesellschaft in Liquidation, der wiederum mit Wirkung vom 1. Januar 1993 das gesamte Anlagevermögen des VEB Wasserversorgung Abwasserbehandlung Magdeburg übertragen worden war. Heutige Verbandsmitglieder des Klägers sind die Stadt W., die Stadt I., die Gemeinde Nordharz, die Stadt B. und die Stadt O. am B.. Der Kläger erfüllt durch seine Mitglieder ihm übertragene Aufgaben der Versorgung mit Trinkwasser. Die Trinkwasserversorgung betreibt er gemäß seinen Allgemeinen Versorgungsbedingungen vom 21. November 2012 in der Neufassung vom 8. März 2022 privatrechtlich auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser. Die Bungalowsiedlung H-Berg liegt in der Stadt E. (H.), einem Ortsteil der Stadt O. am B., in einem Landschaftsschutzgebiet außerhalb der Ortschaft. Die Grundstücke wurden zu Freizeit-, Wochenend- und Ferienzwecken und darüber hinaus auch teilweise - über den Zeitverlauf hinweg in unterschiedlichem Umfang - dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt. Zuletzt erfolgte die Nutzung nur eines der Grundstücke zu dauerhaften Wohnzwecken. Der Flächennutzungsplan weist Waldflächen aus. Die Gebäude wurden beginnend im Jahr 1963 - teilweise mit Baugenehmigungen - und nachfolgend insbesondere in den 1980er Jahren als Wochenend- und Ferienhäuser errichtet. Die Nutzer erworben das Eigentum an den Grundstücken von der Treuhandliegenschaftsgesellschaft mbH überwiegend in den Jahren 2000 bis 2004. Westlich von der Bungalowsiedlung H-Berg und südlich der vormaligen Erzgrube B-Berg liegt die Gaststätte B-Berg, auch Gaststätte H-Berg genannt, ein ehemaliges Hotel. Das Trinkwasser für das Gebiet dieser Gaststätte und für die Bungalowsiedlung stammte zunächst aus dem Grubenwasser der Erzgrube B-Berg. Seit Errichtung der Leitungen in Asbestzement wird das Trinkwasser für das Gebiet aus der Zillierbachtalsperre gewonnen und zunächst zum Hochbehälter 1 E-Stadt am Lerchenkopf (550 m über Normalnull) übergeleitet, an dem seit dem Jahr 2019 ein Zähler installiert ist. Von dort erfolgt die Überleitung mittels einer Trinkwasserleitung, die 2.350 m bis zu dem bereits zuvor mit einem Wasserzähler ausgestatteten Übergabepunkt für die Gaststätte B-Berg (510 m über Normalnull) misst. Der Übergabepunkt liegt auf dem Gelände der ehemaligen Erzgrube B-Berg, einem heutigen Schaubergwerk. Die Leitung weist über die ersten 1.250 m eine Nennweite von 300 und für die sich anschließenden 1.100 m eine Nennweite von 150 auf. Vom Übergabepunkt nahe der Gaststätte B-Berg führt eine 600 m lange Leitung zur Bungalowsiedlung H-Berg und dort zu einem Gebäude, das vormals der VEB Filmfabrik W. als Schulungs- und Ferienheim betrieben hat und das über einen Wasserzähler verfügt. Von diesem Übergabepunkt verlaufen Leitungen zu den weiteren Gebäuden der Bungalowsiedlung. Ein Grundstück hingegen wird über einen durch die Eigentümer errichteten Brunnen versorgt. Der Wasser- und Abwasserzweckverband Oberharz beantragte mit Schreiben vom 11. Juli 1997 beim Landkreis Wernigerode, dessen Rechtsnachfolger der Beklagte ist, die Befreiung von der Pflicht zur Versorgung mit Trinkwasser unter anderem für die Bungalowsiedlung H-Berg und die Gaststätte H-Berg. Mit Wasserlieferungsvertrag vom 18./31. Oktober 1997 vereinbarten der Wasser- und Abwasserzweckverband Oberharz und der Verein H-Berg e. V., dessen Mitglieder Nutzer und Eigentümer von Grundstücken der Bungalowsiedlung sind, einen von den Tarifen abweichenden Preis von 16,00 DM/m3. Der Wasser- und Abwasserzweckverband Oberharz kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 10. Februar 2000 zum Ablauf des 31. August 2000. Zur Begründung wies er auf eine Unwirtschaftlichkeit auch wegen erheblicher Wasserverluste hin. Mit Bescheid vom 31. August 2000 erteilte der Landkreis Wernigerode die beantragte Befreiung. Der Wasser- und Abwasserzweckverband Oberharz nahm aufgrund eines mit Nutzern vor dem Landgericht Magdeburg am 29. November 2000 geschlossenen Vergleichs (5 O 2516/00) die Trinkwasserversorgung ab dem 21. Oktober 2000 für 21,40 DM/m3 wieder auf. Der Befreiungsbescheid und der hierzu ergangene und an den Verein H-Berg e. V. gerichtete Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Magdeburg vom 7. August 2022 wurden durch das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. August 2007 (2 L 1/06) aufgehoben. Zur Begründung führte der seinerzeit erkennende Senat unter anderem aus, dass die Entscheidung des Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Ermessensfehlgebrauchs ermessenfehlerhaft sei. Ein unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fließendes subjektives Abwehrrecht sei nicht geprüft worden, obwohl sich angesichts der jahrelangen Versorgung mit Trinkwasser eine qualifizierte Beziehung zwischen dem individuellen Status der klagenden Nutzer der Grundstücke und dem Verhalten der Wasserbehörden hergestellt habe, in welche durch die Entscheidung eingegriffen werde. Demgegenüber weigere sich der Beklagte, diese Beziehung in die Ermessenserwägungen einzubeziehen, weil er der Auffassung sei, dass die Wasserbehörden die klagenden Nutzer der Grundstücke nicht jahrelang mit Trinkwasser versorgt habe. Mit Schreiben vom 28. September 2007 beantragte der Wasser- und Abwasserzweckverband Oberharz vorsorglich und mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Mai 2008 erneut die Befreiung von der Pflicht zur Versorgung der Bungalowsiedlung H-Berg und der Gaststätte B-Berg mit Trinkwasser. Mit Schreiben an den Verein H-Berg e. V. vom 25. Mai 2010 kündigte der Wasser- und Abwasserzweckverband Oberharz zum Ablauf des 31. Juli 2010 einen Wasserlieferungsvertrag. Er verwies darauf, dass der Vertrag durch die Weiterversorgung im Anschluss an die Zeit nach dem gerichtlichen Vergleich ab dem 4. August 2008 zustande gekommen sei. Mit Bescheid vom 6. Juli 2012 lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, bereits der Tatbestand des § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG LSA sei nicht erfüllt. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke seien dem sogenannten Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzurechnen. Das Tatbestandsmerkmal „nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich“ sei nicht als erfüllt anzusehen. Der Beklagte ging von Angaben des Klägers aus, dass der ohnehin rückläufige Verbrauch im Jahr 2010 nur noch 157 m3 umfasse und der Wasserverbrauch für die Spülung der Leitung 1.640 m3 betrage. Weiter legte der Beklagte zugrunde, dass die Betriebskosten auf jährlich 7.526,32 Euro, die Abnahme auf 140 m3 und die Umlage für das Sonderversorgungsgebiet mit 53,76 Euro netto und 57,20 Euro brutto zu kalkulieren seien. Bei einer Umlage auf das restliche Versorgungsgebiet erhöhe sich der Trinkwassermengenbruttopreis von 3,90 Euro/m3 bei Fortführung einer Spülstelle auf 3,92 Euro/m3 und bei Errichtung einer Druckerhöhungsanlage nebst Desinfektionsanlage auf 3,95 Euro/m3. Auf dieser Grundlage - so der Beklagte - sei dem Kläger auf absehbare Zeit eine kostendeckende Trinkwasserversorgung allein mit dem Entgelt in Höhe von 3,90 Euro/m3 nicht möglich. Dies bedeute aber nicht zwangsläufig, dass ihm eine Weiterversorgung nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich sei. Die Refinanzierung bedeute nur eine relativ geringfügige Mehrbelastung für den einzelnen normalen Entgeltzahler - in der ersten Variante eine Erhöhung um 0,51 Prozent und in der zweiten Variante eine Erhöhung um 1,28 Prozent. Wesentlich zu berücksichtigen sei auch, dass es sich nicht um einen Neuanschluss der Grundstücke handele und zumindest bei der ersten Variante lediglich der bisherige Zustand ohne größere Investitionen fortgesetzt werden solle. Die zweite Variante sei wirtschaftlich ohnehin nur vertretbar, wenn sie zumindest mittelfristig zu Einsparungen und damit zu einem letztlich wieder niedrigeren Trinkwasserpreis für alle Entgeltzahler führe. Der Antrag des Klägers sei auch deswegen abzulehnen gewesen, weil zumindest ein großer Teil der Nutzer der Grundstücke Vertrauensschutz genieße. Die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. August 2007 (2 L 1/06) seien zu beachten, dass den Nutzern der Grundstücke, die jahrelang mit Trinkwasser versorgt seien, ein sich unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergebendes subjektives Abwehrrecht zustehen könne und dass tatsächlich eine jahrelange Versorgung mit Trinkwasser durch die Wasserbehörden stattgefunden habe. Die Befreiungsvorschriften könnten nur dann noch eine verfassungskonforme Inhalts- und Schrankenbestimmung des Rechts auf Eigentum bisheriger Nutzer darstellen, wenn ihre Anwendung - quasi unter Berücksichtigung eines entsprechenden ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals - in Auseinandersetzung mit einem möglicherweise verletzten subjektiven Abwehrrecht langjähriger Nutzer erfolge. Bei der Ermessenentscheidung sei unter Berücksichtigung der aufgrund des Vorprozesses bestehenden Vorgaben eine Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und den Interessen der bisher jahrelang vom Kläger mit Trinkwasser versorgten Nutzer vorzunehmen. Eine Befreiung des Klägers liefe auf einen um das fast Fünfzehnfache höheren Kubikmeterpreis (57,52 Euro/m3) hinaus. Die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen falle zugunsten der Nutzer aus. Die Befreiungstatbestände als Ausnahmetatbestände seien eng auszulegen. Der große Teil der Nutzer könne sich schon vor dem 1. Januar 1994 auf Vertrauensschutz berufen. Spätestens seit dem 12. Oktober 1984, als ein erster Wasserzähler eingebaut worden sei, habe eine legale Wasserversorgung des Ferienobjekts des VEB Filmfabrik W. durch den VEB Wasserversorgung Abwasserbehandlung Magdeburg existiert. Aus der Verpflichtung des VEB Filmfabrik W., die Bungalowbesitzer als Unterabnehmer mit Trinkwasser zu versorgen, ergebe sich, dass die einzelnen Bungalowbesitzer seinerzeit ihr Trinkwasser aufgrund von Verträgen legal bezogen hätten. Dem VEB Wasserversorgung Abwasserbehandlung Magdeburg und der Magdeburger Wasser- und Abwassergesellschaft dürfte dieser Umstand auch bekannt gewesen sein. In jedem Fall sei der Trinkwasserverbrauch ordnungsgemäß über den an der Gaststätte B-Berg eingerichteten Hauptanschluss abgerechnet worden. Der Wasserlieferungsvertrag vom 18./31. Oktober 1997 sei geeignet gewesen, für den Fall der Erteilung der Befreiung ein Vertrauen der Nutzer auf eine Weiterversorgung zu einem Sonderpreis zu begründen, der sich zunächst einmal an 16,00 DM orientiere. Im Ergebnis habe ein großer Teil der Nutzer bereits bis zum Jahr 2000 einen Anspruch auf Weiterbelieferung zu den im Versorgungsgebiet allgemein gültigen Konditionen erworben, der sich auf das Grundrecht auf Gewährleistung des Eigentums in Verbindung mit dem Vertrauensschutzprinzip gründe. Dieser Anspruch setze sich gegenüber dem Kläger vorrangig durch. Die mögliche Mehrbelastung für die übrigen Entgeltzahler halte sich in zumutbaren Grenzen. Den vom Kläger hiergegen am 1. August 2012 eingelegten Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2018 zurück. Zur Begründung führte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt aus, dass die Auffassung der unteren Wasserbehörde über die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „unverhältnismäßig hoher Aufwand“ geteilt werde. Es sei nur erfüllt, wenn die Versorgung im Außenbereich zu nicht mehr tragbaren Wasserpreisen für die übrigen Verbraucher führen könne. Eine maximale Erhöhung um 1,28 Prozent sei nicht als extraordinär hoch anzusehen und führe zu keinen untragbaren Wasserpreisen für die übrigen Verbraucher. Selbst bei gegenteiliger Ansicht überwögen die Belange der Bewohner der Siedlung H-Berg. Die Vervielfachung des Wasserpreises sei eine solcherart gewaltige Erhöhung, dass die Folgen ähnlich einer Nutzungsuntersagung seien, da für einige Anwohner die finanzielle Belastung derart enorm sei, dass ein weiteres Verbleiben in ihren Häusern unmöglich werde. Der „Haftung“ für das Vertrauen könne sich der Kläger nicht entziehen. Über viele Jahre hinweg sei die Vorgehensweise geduldet und nicht beanstandet worden. Alle vor dem 1. August 1985 errichteten Bauwerke in der Siedlung genössen schon gemäß § 11 Abs. 3 BevBauwV Bestandsschutz. Der Kläger hat am 13. Juni 2018 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt, dass er einen Anspruch auf Erlass des begehrten Befreiungsbescheids habe. Die Abwälzung der Kosten für die Unterhaltung der maroden überlangen Leitung bzw. der Erneuerung könne als mit etwa 54,00 Euro/m3 unverhältnismäßig nicht auf die Allgemeinheit der übrigen Versorgungsnehmer umgelegt werden. Bei zutreffender Abwägung liege angesichts eines über zehnfachen Kostensatzes im Versorgungsbereich der Siedlung H-Berg und über 900 Prozent höherer Kosten ein offensichtlich unverhältnismäßig hoher Aufwand vor. Im versorgten Bereich seien fünf Bewohner mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Nutzung sei baurechtlich weder genehmigt noch genehmigungsfähig. Trotz Kenntnis von dem Fehlen von Umnutzungsgenehmigungen sei der Beklagte zu keinem Zeitpunkt eingeschritten. Die Verbrauchsmengen seien weiter zurückgegangen (157 m3 im Jahr 2011 und 188 m3 im Jahr 2012). Das Ermessen des Beklagten sei im Hinblick auf das durch den Kläger gegen die Wasserversorgung des H-Bergs ausgeübte Organisationsermessen auf null reduziert. Der weite Planungs- und Gestaltungsspielraum der Gemeinden, wie die gesetzliche Verpflichtung zur Sicherstellung einer ausreichenden Trinkwasserversorgung im Einzelnen zu erfüllen sei, umfasse auch die Einrichtung eines Sondergebiets. Der Beklagte gehe rechtsirrtümlich davon aus, dass die Anordnung der Versorgungspflicht in Sondergebieten - unter Missachtung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie - in seinen Zuständigkeitsbereich falle. Mit der Abgrenzung des Sondergebiets seien nach § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG-LSA die betriebsnotwendigen Kosten ansatzfähig. Bei der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit komme es nicht auf das Gesamtunternehmen, sondern auf das zu versorgende Anschlussgebiet an. Unter Berücksichtigung des auf das Sondergebiet bezogenen Äquivalenzprinzips seien ausschließlich die für die Bungalowsiedlung anfallenden außerordentlich hohen Kosten zu berücksichtigen, ohne insofern auf die - viel niedrigeren durchschnittlichen - Kosten der übrigen Versorgung abstellen zu dürfen. Die Kosten der Versorgung lägen mit 57,72 Euro/m3 um 1.500 Prozent höher als im Durchschnitt des Versorgungsgebiets mit 3,90 Euro/m3. In besonderer Weise unverhältnismäßig sei der Verbrauch im Jahr 2017 (140 m3) gegenüber der Spülung der langen Leitungen (1.640 m3). Eine Umlage wesentlicher Sondervorteile einzelner Grundstückseigentümer auf die Gesamtheit sei unzulässig. Soweit eine nicht privilegierte Grundstücksnutzung im Außenbereich in Anspruch genommen werde, sei es den Nutzern zuzumuten, die besonders aufwendige Versorgung eigenverantwortlich zu übernehmen. Es sei jedenfalls der Allgemeinheit nicht zuzumuten, sich an den Kosten derartiger Nutzungen zu beteiligen, wenn diese Nutzung nach den gesetzlichen Regelungen unzulässig, unerwünscht und ungenehmigt sei. Eine fragliche Duldung aus DDR-Zeit scheide aus. Der Kläger stehe in keiner Beziehung zum VEB Wasserversorgung Abwasserbehandlung Magdeburg. Soweit der Kläger eine Wasserentnahme geduldet habe, habe darin kein Vertrauen auf eine künftige Entnahme begründet werden können. Bereits im Jahr 1997 habe sein Rechtsvorgänger einen ersten Befreiungsantrag gestellt. Der Kläger habe auf einen fehlenden Anspruch auf Wasserversorgung hingewiesen, mehrfach die Trinkwasserversorgung unterbrochen und seinen Standpunkt in der vielfachen gerichtlichen Auseinandersetzung durchgängig aufrechterhalten. Selbst ein unterstellter Bestandsschutz für DDR-Freizeitbauten führe nicht zu einer Genehmigungsfiktion für Dauerwohnzwecke. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG sei erkennbar nicht eröffnet. Der Kläger hat einen Variantenvergleich zum Zeitpunkt 2020 vorgelegt. Nach diesem Vergleich belaufe sich der Projektkostenbarwert bei einer zentralen Versorgung durch den Kläger unter Sanierung der teilweise vorhandenen Leitungen mit Hilfe des Inlinerverfahrens auf insgesamt 1.105.900,00 Euro. Bei einer zentralen Versorgung durch den Kläger über einen kompletten Neubau der Rohrleitungen ergebe sich ein Betrag von insgesamt 750.200,00 Euro. Bei einer Eigenversorgung jeweils mit einem Brunnen pro Grundstück beliefe sich die Summe der Kosten für 21 Grundstücke auf 391.200,00 Euro. Für die wirtschaftlichste Variante eines kompletten Neubaus der Rohrleitungen bedeute dies gegenüber dem übrigen Verbandsgebiet höhere Herstellungskosten (8.952,38 Euro pro Einwohner - unter Annahme von zwei Einwohnern je Bungalow bei 21 Bungalows - gegenüber 313,95 Euro pro Einwohner) und höhere Betriebskosten (180,02 Euro pro Einwohner pro Jahr gegenüber 26,73 Euro pro Einwohner pro Jahr). Nachdem das Verwaltungsgericht das Verfahren in Ansehung der zurückgenommenen Anträge des Klägers, den Beklagten zur Untersagung der weiteren Wohnnutzung der Gebäude am H-Berg zu verpflichten und hilfsweise festzustellen, dass eine entsprechende Rechtspflicht des Beklagten zur Untersagung der illegalen Nutzung bestanden hat und besteht, abgetrennt und insoweit unter dem Aktenzeichen 3 A 315/18 MD fortgeführt hatte, hat der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 4. Mai 2018 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Befreiung von der Trinkwasserversorgungspflicht vom 28. September 2007 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Jahresverbrauch in der Bungalowsiedlung H-Berg sei das Ergebnis des horrenden Trinkwasserpreises, der derzeit durch den Beklagten verlangt werde. Die Spülung der Leitung habe durch den Landkreis Wernigerode erst angeordnet werden müssen. Der Kläger habe es hingenommen, seit dem Jahr 2000 eine kostenintensive Spülung durchzuführen, anstatt den Querschnitt der Leitung zu reduzieren. Diese wirtschaftliche Entscheidung dürfe nicht zulasten der Verbraucher gehen. Die Trinkwasserversorgung könne technisch und rechtlich über eine Brunnenanlage vor Ort erfolgen. Dies folge aus den Daten des auf einem der Grundstücke bereits vorhandenen Brunnens. Der Trinkwasseranschluss eines Grundstücks sei durch den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Durch die jahrelange tatsächliche Versorgung mit Trinkwasser bestehe eine qualifizierte rechtliche Beziehung zwischen dem Kläger und den Abnehmern. Bereits der Zeitraum seit dem ersten Vertrag aus dem Jahr 1994 betrage schon 26 Jahre. Die Vorschrift des § 70 WG LSA stelle bereits keine ausreichende Grundlage für einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, sondern sei nur auf gewerbliche bzw. neue Anschlüsse anzuwenden, die keinen Schutz aus Art. 14 GG genössen, da sich bisher noch keine Vertrauensposition ergeben habe. Nehme man dem zum Trotz an, der Kläger könne die Befreiung beantragen, so müsse dieser Grundrechtseingriff verhältnismäßig sein. In diesem Zusammenhang sei auch das Tatbestandsmerkmal des unverhältnismäßig hohen Aufwands auszulegen. Es könne nicht von einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ausgegangen werden. Der Kläger erwerbe einen Anspruch auf Gegenleistung durch die Abnahme seines Trinkwassers. Die Verhältnismäßigkeit der Trinkwasserversorgung durch den Verbraucher selbst sei abzulehnen. Bereits der legitime Zweck sei fraglich und andererseits seien die ermittelten Kosten nicht angemessen. Weiterhin werde die Befreiung nicht dem Schutzgut des Art. 14 GG gerecht, wenn günstigere Alternativen ersichtlich würden und begründete Zweifel an der Kalkulation des Aufwands bestünden. In der ermittelten Summe von 156.000,00 Euro für eine Versorgung über einen Brunnen habe sich eine deutlich günstigere Variante ergeben. Mit Urteil vom 22. Dezember 2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Rechtsmäßigkeit der angegriffenen Bescheide hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG LSA vorlägen. Es handele sich bei der Bungalowsiedlung um einen unerwünschten Siedlungssplitter im Außenbereich. Der Tatbestand des unverhältnismäßig hohen Aufwands entspreche demjenigen in § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG LSA. Dafür sei ein die konkrete Maßnahme betreffender Vergleichsmaßstab begründet, wohingegen allgemeine Wirtschaftlichkeitserwägungen unbeachtlich seien. Dies sei wegen des identischen Wortlauts und des identischen Anliegens, die Solidargemeinschaft von nur durch wenige ihrer Mitglieder verursachte Kosten zu entlasten, auf § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG LSA übertragbar. Zu vergleichen sei die konkrete Versorgungssituation mit anderen Situationen im Außenbereich. Vorliegend bestehe die Besonderheit, dass die Leitung vom Hochbehälter bis zum Übergabepunkt sanierungsbedürftig sei und für die Siedlung pro Einwohner Kosten in Höhe von ungefähr 8.900,00 Euro entstünden. Die Außenbereichsversorgung verursache unverhältnismäßig hohen Aufwand. Der Kläger könne zur Versorgung der Bungalowsiedlung nicht auf eine dezentrale Einrichtung verwiesen werden. Ein darauf beruhender Vergleich griffe in unzulässiger Weise in das Einrichtungsermessen des Klägers ein, weil die Versorgung mittels einer zentralen Leitung der gewöhnlichen Art der Wasserversorgung im Verbandsgebiet entspreche. Ermessensfehler bei der Ablehnung der Befreiung seien nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Beklagten, die Norm sei eng auszulegen, führten nicht zu einem Ermessensfehler, weil er deswegen keine bestimmten ermessensleitenden Erwägungen unberücksichtigt gelassen oder ihnen das gebotene Gewicht abgesprochen habe. Von seinem Ermessen habe der Beklagte in einer dem Zweck der Vorschrift entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. In der Annahme, dem Kläger entstünde bereits kein unverhältnismäßiger Aufwand, sei kein Ermessenfehler zu sehen. Der Beklagte habe die Erfüllung des Tatbestands unterstellt und nachfolgend sein Ermessen hilfsweise ausgeübt. Dieses Ermessen sei auch nicht intendiert gewesen. Der Beklagte habe die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten. Im Rahmen der Ermessensausübung sei bei dem Versorgungsinteresse und dem finanziellen Verbandsinteresse allenfalls zu beurteilen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Belange für eine (Weiter-)Versorgung im Außenbereich so gewichtig seien, dass selbst der dafür erforderliche unverhältnismäßige Aufwand zurücktreten müsse. Zu Recht habe der Beklagte die Rechte der Grundstückseigentümer im Bungalowgebiet über Art. 14 Abs. 1 GG berücksichtigt. Geschützt sei auch die Anbindung des Grundeigentums an seine Umgebung. Seien jedenfalls - wie hier - keine Gründe für eine Herbeiführung der Anschlussverhältnisse in rechtsstaatswidriger Weise ersichtlich, sei den in der Rechtswirklichkeit vor dem 3. Oktober 1990 eingetretenen Rechtspositionen auch durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen. Die formelle und materielle Legalität der Baulichkeiten auf den Grundstücken sei wasserrechtlich unbeachtlich. Aus wasserrechtlicher Sicht hätten die Grundstückseigentümer derzeit noch - und sei es auch nur aufgrund eines faktisch geduldeten Zustands - einen Bedarf nach fortdauernder Trinkwasserversorgung. Allein die lange Zeit der Versorgung führe nicht dazu, über die aktuelle Versorgung mit Trinkwasser hinaus ein schützenswertes Vertrauen in eine dauerhafte Versorgung zu begründen. Die Änderung der Versorgungssituation sei den Grundstückseigentümern gleichwohl nicht zumutbar. Zwar habe der Beklagte über den zeitlichen Aspekt hinausgehende Umstände beim Erlass des hier streitigen Bescheids unberücksichtigt gelassen. Von einer Ergänzung der Ermessenserwägungen sei im Lichte des Schriftsatzes des Beklagten vom 30. September 2021 auszugehen. Das Verwaltungsgericht habe im Erörterungstermin vom 26. November 2020 und mit Verfügung vom 27. November 2020 auf dieses Erfordernis hingewiesen, worauf der Beklagte mit Schreiben vom 22. Januar 2021 erklärt habe, die Möglichkeiten der Versorgung durch den Kläger und der Eigenversorgung auf deren Wirtschaftlichkeit und wasserrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen und in den Prozess im Sinne von § 114 VwGO mit einzubringen. Die Unzumutbarkeit einer von Rechts wegen möglichen Befreiung des Klägers ergebe sich jedoch aus den konkreten Umständen des Einzelfalls. Aufgrund ihres zeitweisen oder dauerhaften Aufenthalts seien die Eigentümer auf den Bezug von Trinkwasser angewiesen. Das Kriterium sei nicht allein an den Kosten für Herstellung, Betrieb und Unterhaltung eines (Gemeinschafts-)Brunnens zu messen. Dies möge für Ersterschließungen ein hinreichendes Kriterium sein, gelte jedoch so nicht für Bestandsnutzer. Sie seien kraft Gesetzes Teil der (bisherigen) Versorgungsgemeinschaft des Klägers, aus der sie bislang zu Unrecht im Sinne eines Sonderversorgungsgebiets ausgegliedert worden seien. Dies folge daraus, dass der Kläger eine öffentliche Einrichtung vorhalte. Deren Widmung könne auch konkludent dadurch erfolgen, dass den Einwohnern die Anlagen faktisch zur Verfügung gestellt werden. Dem stehe die privatrechtliche Regelung des Entgelts nicht entgegen. Innerhalb einer öffentlichen Einrichtung sei die Bildung von Sonderversorgungsgebieten bzw. Abrechnungsgebieten aus Gründen der Gleichheit der Benutzer regelmäßig nicht zulässig. Aus diesen Gründen streite eine Entlassung in die Selbstversorgung überhaupt nur dann nicht gegen die berechtigten Interessen der Bestandsnutzer, wenn diese nachrangig seien, die Eigenversorgung mit einem geringen Aufwand zu realisieren sei und die übrigen Benutzer bei einer fortdauernden Versorgung übermäßig belastet würden. Es handele sich weder um eine vereinzelte noch um eine - bei dem Wasserbedarf - völlig untergeordnete Nutzung. Allein die Kosten für die Einrichtung des Trinkwasserbrunnens beliefen sich auf ungefähr 157.000,00 Euro. Die Gesamtheit der vom Kläger zu versorgenden Einwohner habe lediglich mit einem Mehrpreis von 0,02 bzw. 0,05 Euro/m3 zu rechnen. Allein diese moderate Erhöhung streite für die Unverhältnismäßigkeit des Ausschlusses von Bestandskunden. Auf den vom Kläger gezogenen Vergleich mit einem Aufwand bis zu 25.000,00 Euro pro Grundstück komme es nicht beachtlich an. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob eine Selbstversorgung auf Dauer gewährleistet sei. Bereits aus dem Verwaltungsvorgang gehe hervor, dass eine Eigenversorgung aus bergrechtlicher Sicht unsicheren Verhältnissen unterworfen sowie das Wasserdargebot einschließlich der Wasserqualität nicht realitätsnah und wasserwirtschaftlich nicht wünschenswert sei. Sonderversorgungsverträge mit einem kostendeckenden Trinkwasserpreis von ungefähr 59 Euro/m3 seien den Eigentümern nicht zumutbar. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. Dezember 2021 die Berufung zugelassen. Der Kläger hat am 24. Januar 2022 Berufung eingelegt. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, der Beklagte und die Widerspruchsbehörde hätten zwar hilfsweise Ausführungen zu Ermessenserwägungen getätigt, hier aber lediglich auf die Dauer der faktischen Versorgung mit Trinkwasser abgestellt. Die vom Gericht eingeräumte Möglichkeit, diese Ausführungen zu ergänzen, habe der Beklagte nicht wahrgenommen. Gegen eine Ermessenausübung im Schriftsatz vom 30. September 2021 spreche schon, dass der Beklagte die Verfassungsmäßigkeit des § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG LSA in Abrede gestellt habe. Das Verwaltungsgericht übergehe dies und setze sich mit seinen Ausführungen nunmehr zu Unrecht an die Stelle des Beklagten und übe für diesen das Ermessen aus. Davon abgesehen beruhten die Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf unzutreffenden Sachverhaltsannahmen. Die Bildung von Sonderversorgungs- bzw. Abrechnungsgebieten lasse § 1 Abs. 3 AVBWasserV ausdrücklich zu. Die Zugehörigkeit zum bisherigen Versorgungsregime streite nicht für die Interessen der bisherigen Nutzer. Die Anschlussverhältnisse seien nicht vom Kläger geschaffen worden und er habe über den gesamten Zeitraum der faktischen Versorgung Aktivitäten zur deren Einstellung unternommen. In der Bungalowsiedlung seien - im Jahr 2021 - nur ein Zehntel (12,28 m3) des durchschnittlichen Verbrauchs (120 m3 pro Grundstück) im gesamten Verbandsgebiet angefallen. Hingegen werde die sechsfache Menge (1.500 m3) für die Spülung der Leitung abgeschlagen, um die Trinkwasserqualität zu gewährleisten. Der Beklagte als zugleich zuständige Baubehörde habe die formelle und materielle Legalität der Baulichkeiten durchaus zu berücksichtigen. Denn im Rahmen der Zumutbarkeit der Eigenversorgung spiele es eine Rolle, wenn der Kläger zur Aufrechterhaltung der Trinkwasserversorgung umfangreiche Investitionen vorzunehmen habe, die sich in dem Fall der Beendigung der baulichen Nutzung als fehlgeschlagen herausstellten. Die tatsächliche wirtschaftliche Belastung der Nutzer sei auf prognostizierte 220,11 Euro pro Grundstück pro Jahr begrenzbar. Der Kläger legt einen weiteren Variantenvergleich nun zum April 2022 vor. Nach diesem Vergleich belaufe sich der Projektkostenbarwert pro Grundstück bei einer Eigenversorgung mit jeweils einem Brunnen auf allen 18 Grundstücken mit einer Bohrung von 7 m auf insgesamt 198.100,00 Euro (11.005,55 Euro pro Grundstück) und bei Errichtung einer einzelnen semizentralen Brunnenanlage für 18 Grundstücke mit einer Bohrung bis zum Grundwasserwasserleiter auf insgesamt 324.700,00 Euro (18.038,89 Euro pro Grundstück) - gegenüber Projektkosten bei einer zentralen Versorgung durch den Kläger entweder unter Sanierung der teilweise vorhandenen Leitungen mit Hilfe des Inlinerverfahrens in Höhe von 1.128.300,00 Euro oder als kompletten Neubau der Rohrleitungen in Höhe von 764.800,00 Euro. Angesichts dieser erforderlichen betriebswirtschaftlichen Betrachtung könne nicht von einer Unzumutbarkeit der Errichtung und des Betriebs einer Eigenversorgungsanlage ausgegangen werden. Unzutreffend sei auch, dass die Selbstversorgung in wasserwirtschaftlicher Hinsicht auf Dauer zweifelhaft sei. Der Beklagte sei ausweislich einer E-Mail seines Umweltamts selbst davon ausgegangen, dass sowohl die Wasserqualität als auch die Wasserquantität im Bereich H-Berg geboten seien. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich der derzeit vom Kläger aufgerufene kostendeckende Trinkwasserpreis von ungefähr 59,00 Euro/m3 aus der derzeitigen nicht haltbaren Anschlusssituation ergebe. Die bestehenden Anlagen seien für ein Bergwerk errichtet worden. Die betroffene Bungalowsiedlung spiele für die Dimensionierung überhaupt keine Rolle. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Dezember 2021 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 4. Mai 2018 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Befreiung von der Trinkwasserversorgungspflicht vom 28. September 2007 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ausübung des Ermessens durch den Beklagten seien zutreffend. Insbesondere zur Frage des Art. 14 GG sei sowohl im Ausgangsbescheid als auch im Verwaltungsgerichtsprozess hinreichend Stellung genommen worden. Eine Abweichung von §§ 2 bis 34 AVBWasserV sei lediglich dann möglich, wenn zunächst eine Versorgung zu den allgemeinen Bedingungen angeboten werde, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Der im streitigen Gebiet niedrigere Verbrauch sei dem Preis geschuldet, der mehr als 15-mal höher liege als im sonstigen Verbandsgebiet. Der Kläger handele treuwidrig, wenn er einerseits die Voraussetzung einer Minderabnahme durch eine prohibitive Preisgestaltung setze, dann aber im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt haben wolle. Bei der Frage der baurechtlichen Rechtmäßigkeit der Bungalows sei allein relevant, dass ein baurechtliches Einschreiten nicht als erforderlich betrachtet werde und von einem Fortbestand des Wasserbedarfs auszugehen sei. Auf die Frage der Finanzierung komme es bei Beginn der Umsetzung des Vorhabens an. Ein Bungalowbesitzer, der die Kosten bei Projektdurchführung nicht aufbringen könne, bliebe dennoch von der Wasserversorgung ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht habe nicht auf den Projektkostenbarwert einer Maßnahme abgestellt. Die E-Mail des Umweltamts enthalte eine Aussage zur Quantität des Wassers gerade nicht. Im Übrigen stelle sich die Frage, aus welchem Grund der Kläger das Projekt des Brunnenbaus nicht selbst durchführe, wenn doch die Investitionskosten derart überschaubar seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt Bezug genommen.