OffeneUrteileSuche
Urteil

4 L 67/09

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0310.4L67.09.0A
13mal zitiert
52Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

63 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Geschossflächenmaßstab, der sich an der (zulässigen) Geschossfläche auf einem Grundstück orientiert, ist für die Erhebung eines Beitrags zur Herstellung einer zentralen Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab.(Rn.25) 2. Dass die Beitragssatzung im beplanten Bereich weitestgehend auf die zulässige Geschossfläche der Grundstücke und abweichend davon im unbeplanten Innenbereich bei bebauten Grundstücken auf die tatsächliche Geschossfläche sowie bei unbebauten Grundstücken auf die tatsächlichen Verhältnisse in der näheren Umgebung abstellt, ist keine rechtswidrige Ungleichbehandlung; eines Nacherhebungstatbestandes in der Satzung bedarf es nicht unbedingt.(Rn.26) 3. Im Rahmen der Beitragskalkulation darf die Flächenermittlung für das Verbandsgebiet im unbeplanten Innenbereich mittels einer Schätzung durch Heranziehung von repräsentativen Grundstücken erfolgen. Es ist nicht notwendig, die tatsächliche Vollgeschossfläche jedes Grundstücks zu berechnen.(Rn.27) 4. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Schätzung derart erfolgt, dass auf der Grundlage der tatsächlichen Geschossflächen von einzelnen, für das relevante Verbandsgebiet repräsentativen Grundstücken ein Durchschnittsanteil errechnet wird, der ausnahmslos auf sämtliche unbeplanten Grundstücksflächen im Innenbereich übertragen wird.(Rn.29) 5. Die aus § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG LSA (Juris: KAG ST) folgende Befugnis, den Aufwand zu veranschlagen, berechtigt zu einer Schätzung des Niederschlagswasseranteils anhand von Erfahrungswerten; grundsätzlich ist die Annahme eines Kostenanteils von 5 % für die Straßenentwässerungskosten und 5 % für den Niederschlagswasseranteil nicht zu beanstanden.(Rn.39) 6. Ob und in welchem Umfang der beitragsfähige Aufwand um einen auf die Ableitung von Fremdwasser entfallenden Anteil zu vermindern ist, bleibt ebenfalls offen wie die Frage, ob und in welchem Umfang die Einleitung durch Großeinleiter in der Beitragskalkulation zu berücksichtigen ist.(Rn.41) 7. An der Rechtsprechung des Senats zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Anschlussbeitragsrecht wird festgehalten.(Rn.43)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Geschossflächenmaßstab, der sich an der (zulässigen) Geschossfläche auf einem Grundstück orientiert, ist für die Erhebung eines Beitrags zur Herstellung einer zentralen Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab.(Rn.25) 2. Dass die Beitragssatzung im beplanten Bereich weitestgehend auf die zulässige Geschossfläche der Grundstücke und abweichend davon im unbeplanten Innenbereich bei bebauten Grundstücken auf die tatsächliche Geschossfläche sowie bei unbebauten Grundstücken auf die tatsächlichen Verhältnisse in der näheren Umgebung abstellt, ist keine rechtswidrige Ungleichbehandlung; eines Nacherhebungstatbestandes in der Satzung bedarf es nicht unbedingt.(Rn.26) 3. Im Rahmen der Beitragskalkulation darf die Flächenermittlung für das Verbandsgebiet im unbeplanten Innenbereich mittels einer Schätzung durch Heranziehung von repräsentativen Grundstücken erfolgen. Es ist nicht notwendig, die tatsächliche Vollgeschossfläche jedes Grundstücks zu berechnen.(Rn.27) 4. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Schätzung derart erfolgt, dass auf der Grundlage der tatsächlichen Geschossflächen von einzelnen, für das relevante Verbandsgebiet repräsentativen Grundstücken ein Durchschnittsanteil errechnet wird, der ausnahmslos auf sämtliche unbeplanten Grundstücksflächen im Innenbereich übertragen wird.(Rn.29) 5. Die aus § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG LSA (Juris: KAG ST) folgende Befugnis, den Aufwand zu veranschlagen, berechtigt zu einer Schätzung des Niederschlagswasseranteils anhand von Erfahrungswerten; grundsätzlich ist die Annahme eines Kostenanteils von 5 % für die Straßenentwässerungskosten und 5 % für den Niederschlagswasseranteil nicht zu beanstanden.(Rn.39) 6. Ob und in welchem Umfang der beitragsfähige Aufwand um einen auf die Ableitung von Fremdwasser entfallenden Anteil zu vermindern ist, bleibt ebenfalls offen wie die Frage, ob und in welchem Umfang die Einleitung durch Großeinleiter in der Beitragskalkulation zu berücksichtigen ist.(Rn.41) 7. An der Rechtsprechung des Senats zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Anschlussbeitragsrecht wird festgehalten.(Rn.43) Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Bescheid des AZV „C-Stadt“ vom 31. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2008 ist - soweit er angefochten worden ist - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die für die Beitragserhebung herangezogene Beitragssatzung des AZV „C-Stadt“ vom 7. Oktober 2008 - SBS 2008 -, die gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Fusionsvertrages vom 30. Juli/25. August 2008 zur Bildung des Beklagten im ehemaligen Gebiet dieses Verbandes fortgilt, ist keine ausreichende Rechtsgrundlage. a) Es kann nicht geprüft werden, ob der in der Satzung festgesetzte Beitragssatz von 14,05 € pro m2 errechneter Geschossfläche (§ 8 Abs. 1 SBS 2008) gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA verstößt, weil nicht ersichtlich oder vom Beklagten in hinreichender Weise dargelegt ist, dass die Methodik der in der Beitragskalkulation vorgenommenen Flächenermittlung für das Verbandsgebiet fehlerfrei ist. (1) Zwar ist der in der Beitragssatzung verwendete Geschossflächenmaßstab (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SBS 2008) im Grundsatz nicht zu beanstanden. Der Geschossflächenmaßstab, der sich an der (zulässigen) Geschossfläche auf einem Grundstück orientiert, ist für die Erhebung eines Beitrags zur Herstellung einer zentralen Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der zumindest hinsichtlich seiner Genauigkeit in besonderer Weise geeignet ist, dem in § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA festgelegten Vorteilsprinzip Rechnung zu tragen (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1023; vgl. auch Rdnr. 618 f., 619i; 665 ff.; 880; 1492 jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung). Dieser Maßstab ist auch dann unbedenklich, wenn die Entsorgung des Schmutzwassers teilweise im Trennsystem und teilweise im Mischsystem erfolgt, solange nur die auf die Entsorgung des Niederschlagswassers entfallenden Kosten nicht erfasst werden (vgl. Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1027, 1028; OVG Niedersachsen, Urt. v. 24. Mai 1989 - 9 L 3/89 - und Urt. v. 29. November 1989 - 9 L 40/89 -, jeweils zit. nach JURIS). Soweit der Kläger auf ein Urteil des VGH Bayern vom 2. Mai 1986 (- 23 B 85 A. 2116 -, NVwZ 1987, 900 f.) verweist, wonach der Geschossflächenmaßstab nicht vorteilsgerecht sei, wenn die Abwasserentsorgung zu einem erheblichen Teil im Mischsystem erfolge, bezieht sich diese Entscheidung auf die Erhebung eines Beitrages für die Herstellung einer einheitlichen Entwässerungseinrichtung, mit der auch Niederschlagswasser abgeleitet wurde (vgl. auch VGH Bayern, Urt. v. 22. Oktober 1998 - 23 B 97.3505 -, zit. nach JURIS). Dass die Satzung im beplanten Bereich weitestgehend auf die zulässige Geschossfläche der Grundstücke und abweichend davon im unbeplanten Innenbereich bei bebauten Grundstücken auf die tatsächliche Geschossfläche sowie bei unbebauten Grundstücken auf die tatsächlichen Verhältnisse in der näheren Umgebung abstellt, ist keine rechtswidrige Ungleichbehandlung (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 4. Juli 2006 - 4 L 393/05 - und Urt. v. 4. Dezember 2003 - 1 L 226/03 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 619i; 1023 m.w.N.; a.M.: VGH Bayern, Urt. v. 29. April 2010 - 20 BV 09.2024 -, zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1856, 1910, 1936 unter Hinweis auf OVG Brandenburg, Beschl. v. 11. März 2003 - 2 A 116/02 -). Eines Nacherhebungstatbestandes in der Satzung (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 2. Juli 1993 - 23 B 92.3568 -; VG Halle, Urt. v. 22. Mai 2008 - 4 A 112/07 -, jeweils zit. nach JURIS) bedarf es nicht unbedingt. Wie im Rahmen des Vollgeschossmaßstabes (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2. September 2009 - 4 L 467/08 -, zit. nach JURIS m.w.N.) ist eine solche Differenzierung zwischen beplantem und unbeplantem Innenbereich angesichts des weiten Ermessens des Satzungsgebers und auf Grund der Schwierigkeiten, die mit einer Ermittlung der rechtlich zulässigen Geschossfläche im unbeplanten Bereich verbunden sind, grundsätzlich erlaubt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21. Dezember 1993 - 2 L 135/92 -; vgl. weiter BVerwG, Urt. v. 10. Oktober 1975 - VII C 64.74 -; OVG Sachsen, Urt. v. 17. Januar 2005 - 5 D 30/01 -, jeweils zit. nach JURIS). Auch die tatsächlich vorhandene bauliche Nutzung bietet noch einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für das Maß der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Einrichtung. Sie beruht auf der Erwägung, dass das rechtlich zulässige Maß der Bebauung im unbeplanten Bereich durch das Maß der tatsächlich vorhandenen Bebauung im Wesentlichen zutreffend erfasst wird (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 6. Dezember 2001 - 1 L 321/01 -, LKV 2001, 235, 236 zum Vollgeschossmaßstab). Dass dies nach den tatsächlichen Verhältnissen im Verbandsgebiet nicht der Fall ist, ist weder ersichtlich noch vom Kläger dargelegt. Soweit er auf erhebliche Unterschiede in einzelnen Orten bzw. Ortsteilen zwischen zulässigen Geschossflächen in den dort beplanten Bereichen und tatsächlichen Geschossflächen in den dort unbeplanten Bereichen verweist, folgt daraus noch nicht, dass in den unbeplanten Bereichen die zulässige Bebaubarkeit deutlich größer ist als die tatsächliche Bebauung oder sogar die Bebaubarkeit in den beplanten Bereichen erreicht. (2) Auch darf im Rahmen der Beitragskalkulation die Flächenermittlung für das Verbandsgebiet im unbeplanten Innenbereich mittels einer Schätzung durch Heranziehung von repräsentativen Grundstücken erfolgen. Es ist nicht notwendig, die tatsächliche Geschossfläche jedes Grundstücks zu berechnen (vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 29. November 1989 - 9 L 40/89 -, zit. nach JURIS). Im Rahmen einer Globalkalkulation sind sämtliche durch die Anlage in ihrem gesamten endgültigen Umfang erschlossenen Grundstücke zu erfassen. Dabei darf keine von dem System des Verteilungsmaßstabs grundsätzlich abweichende Erfassung erfolgen; allerdings sind Pauschalierungen und Schätzungen in vertretbarem Umfang zulässig (vgl. Driehaus, a. a. O., § 8 Rdnr. 1044; vgl. auch Rdnr. 604; 672 jeweils m.w.N.). Denn die Ermittlung der beitragsfähigen Flächen erfolgt wie die Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes im Wege der Veranschlagung. Für eine ordnungsgemäße Kalkulation genügt es daher, dass sich der Satzungsgeber bei der Ermittlung der beitragsfähigen Flächen von sachgerechten Kriterien hat leiten lassen. Das schließt die Befugnis ein, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu pauschalieren und auf eine detailgenaue Erfassung jedes einzelnen Grundstücks auch hinsichtlich des Maßes seiner Bebauung zu verzichten (vgl. zum Vollgeschossmaßstab OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17. September 2000 - 1 K 14/00 -, zit. nach JURIS). Selbst wenn man die vom Kläger genannten (technischen) Möglichkeiten zur Erleichterung einer Berechnung der tatsächlichen Geschossflächen berücksichtigt, ist es unstreitig, dass eine Einzelberechnung bei mehreren tausend in Betracht kommenden Grundstücken einen sehr erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt. Zudem würde jedenfalls bei den sog. geplanten unbeplanten Baugebieten - also Baugebieten im unbeplanten Innenbereich, die nach der Planung erst noch in der Zukunft entstehen werden - eine konkrete Berechnung der zu erwartenden tatsächlichen Geschossflächen unmöglich sein. (3) Grundsätzlich ist es weiterhin nicht zu beanstanden, dass die Schätzung in der Weise erfolgt, dass auf der Grundlage der tatsächlichen Geschossflächen von einzelnen, für das relevante Verbandsgebiet repräsentativen Grundstücken ein Durchschnittsanteil errechnet wird, der ausnahmslos auf sämtliche unbeplanten Grundstücksflächen im Innenbereich übertragen wird. Allerdings ist weder ersichtlich noch vom Beklagten in hinreichender Weise dargelegt, dass er eine Methode zur Ermittlung der tatsächlichen Geschossflächen für die unbeplanten Grundstücksflächen angewandt hat, die den an eine sachgerechte Schätzung zu stellenden Anforderungen genügt und ein ausreichend hohes Maß an Plausibilität erreicht. Der Verband hat nach den Darlegungen eines Mitarbeiters des Kalkulationsbüros in der mündlichen Verhandlung für das Verbandsgebiet repräsentative Grundstücke nicht nur - wie es in der Beitragskalkulation heißt - „in Auswertung der bisher realisierten Beitragsveranlagung“ herangezogen, sondern seiner Berechnung auch noch nicht veranlagte Grundstücke zugrunde gelegt. Insgesamt seien damit mehr als 10 % der insgesamt zu veranlagenden Grundstücke als Datengrundlage erfasst worden. Die Ausführungen in der Beitragskalkulation und die ohne nachprüfbare Unterlagen untersetzten sonstigen Darlegungen des Beklagten legen aber immer noch die Annahme nahe, dass der Verband im Vergleich zu der im Jahre 2006 vorgenommenen Kalkulation lediglich eine größere Zahl von Grundstücken für die Schätzung herangezogen hat, ohne eine von sachgerechten Kriterien geleitete Methodik angewandt zu haben. Aus der Beitragskalkulation, den schriftlichen Stellungnahmen des Beklagten und den Darlegungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich schon nicht, welche abstrakten Gebietsarten im Verbandsgebiet der vorgenommenen Schätzung überhaupt zugrunde gelegt worden sind. Der in den Schriftsätzen gegebene Hinweis, die Auswahl der für die Bebauung repräsentativen Grundstücke sei auf der Grundlage der charakteristischen Baugebiete nach der BauNVO erfolgt, und die wohl nur beispielhafte Benennung von fünf prägenden Gebietsarten im Verbandsgebiet einschließlich der dazu herangezogenen Grundstücke ist insoweit nicht genügend. Auch dies deutet darauf hin, dass keine ordnungsgemäße Methodik in Anwendung gebracht worden ist, sondern der Beklagte auf die Hinweise des Gerichts und die Rügen des Klägers lediglich versucht hat, die Berechnungen durch eine nachträgliche Teilsystematisierung zu „halten“. Jedenfalls aber fehlt es vor allem - was auch der Kläger zu Recht bemängelt hat - an einer Darstellung, mit welchem Anteil an der relevanten Gesamtfläche die Flächen der jeweiligen Gebietsarten in die Berechnung eingeflossen sind, und an einer nachvollziehbaren Erläuterung, wie die für die Gebietsarten in dem Verbandsgebiet jeweils repräsentativen Grundstücke ausgesucht worden sind. Die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erläuterung, die Gewichtung der Baugebiete „spiegele“ sich in der Auswahl der Grundstücke, stellt eine bloße Behauptung ohne jegliche Substanziierung dar. Selbst die Auflistung der ausgesuchten Grundstücke in der Anlage 10 der Beitragskalkulation lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, zu welcher der Gebietsarten die jeweiligen Grundstücke gehören. Entscheidet sich die beitragserhebende Körperschaft - wie hier - dafür, einen Durchschnittsanteil der tatsächlichen Geschossflächen auf der Grundlage einzelner, für das relevante Verbandsgebiet repräsentativen Grundstücke zu ermitteln, muss eine ausreichende Methodik folgende Kriterien erfüllen: Zunächst sind verschiedene abstrakte Baugebiete zu bilden, die sämtliche unbeplanten Innenbereichsflächen im Verbandsgebiet im Wesentlichen erfassen. Dazu bietet sich grundsätzlich eine Heranziehung der in der Beitragssatzung vorgesehenen abstrakten Baugebiete (vgl. § 7b Abs. 1 SBS 2008) an, wobei eine Erweiterung oder Verminderung der Baugebietsarten auf Grund der konkreten örtlichen Verhältnisse im Spielraum der Körperschaft liegt. Danach müssen die im unbeplanten Innenbereich liegenden Flächen im Verbandsgebiet, die bei der Ermittlung der Gesamtgrundstücksfläche herangezogen worden sind, auf diese Baugebiete aufgeteilt werden, wobei sich eine grafische Darstellung empfiehlt. Hinreichend ist eine grobe Abgrenzung, bei der pauschaliert werden darf. Die zukünftig entstehenden Flächen können allerdings nur dann aufgeteilt werden, wenn sie auf Grund der Bauleitplanung einem der abstrakten Baugebiete zugeordnet werden können. Ansonsten werden sie aus der Berechnung des Durchschnittsanteils ausgenommen. Anschließend wird anhand der aufgeteilten Flächen ermittelt, welchen Anteil die einzelnen Baugebiete jeweils an der gesamten aufgeteilten Fläche haben. Dann wird innerhalb der einzelnen Baugebiete geprüft, wie groß die durchschnittliche tatsächliche Geschossfläche ist. Dazu müssen aus den einzelnen Baugebieten die für diese Baugebiete repräsentativen bebauten Grundstücke verwendet werden. Erforderlich ist dabei ein gewisses Maß an überprüfbarem Aufwand der Körperschaft. Die durchschnittliche tatsächliche Bebauung der Grundstücke dieser Baugebiete muss in einem solchen Umfang untersucht worden sein, dass nachvollziehbare Eckpunkte für eine pauschalierende Auswahl von Referenzgrundstücken vorgelegt werden können. In dem Widerstreit zwischen Praktikabilität und Plausibilität ist eine ausreichende Anzahl an Referenzgrundstücken auszuwählen, wobei keine zahlenmäßige Festlegung getroffen werden kann. Lediglich ein bis zwei Referenzgrundstücke sind aber jedenfalls nur unter außergewöhnlichen Umständen als repräsentativ anzusehen. Schließlich wird anhand des Verhältnisses der einzelnen Baugebiete und der jeweiligen Geschossflächen ein Durchschnittsanteil der Geschossflächen berechnet, der dann auf alle unbeplanten Innenbereichsflächen angewandt wird. Dass eine solche Flächenermittlung gegenüber einer Flächenermittlung im Rahmen des Vollgeschossmaßstabes deutlich aufwändiger sein dürfte, ist dem Umstand geschuldet, dass der Geschossflächenmaßstab von vornherein einen zwar genaueren, aber auch weitaus komplizierter anzuwendenden Maßstab bildet. (4) Eine gerichtliche Vornahme der Flächenermittlung, ggfs. durch Sachverständigengutachten, ist auf Grund der dem AZV „C-Stadt“ bzw. dem Beklagten insoweit eingeräumten Gestaltungsspielräume von vornherein nicht zulässig. Soweit der Beklagte geltend macht, es komme nach der auch vom erkennenden Senat vertretenen „Ergebnisrechtsprechung“ allein darauf an, ob der festgesetzte Beitragssatz im Ergebnis dem Aufwandsüberschreitungsverbot widerspricht und auf den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO hinweist, folgt daraus lediglich, dass die beitragserhebende Körperschaft noch während des gerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit hat, eine nachvollziehbare Flächenermittlung vorzulegen, eine solche zu ergänzen oder sie sogar nachzubessern. Das Gericht hat demgegenüber die Verpflichtung - falls dafür infolge substanziierter Rügen Bedarf besteht - eine Flächenermittlung anzufordern und auf eine Ergänzung unvollständiger Darlegungen zu einer vorgenommenen Flächenermittlung hinzuwirken. Allerdings ist das Gericht nicht gehalten, der Körperschaft eine vorläufige Einschätzung zur Rechtmäßigkeit ihrer Flächenermittlung zu übermitteln und ihr daraufhin Gelegenheit zu geben, eine (methodisch) fehlerhafte Flächenermittlung nachzubessern. Der Beklagte war durch eine Entscheidung des Senats vom 4. Juli 2006 zu einer Vorgängersatzung des AZV „C-Stadt“ und der dazu erstellten Beitragskalkulation (- 4 L 393/05 -, zit. nach JURIS), durch den Zulassungsbeschluss und durch mehrere Hinweisverfügungen der zuständigen Berichterstatterin ausreichend darüber informiert, dass ernstliche Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der vorgenommenen Flächenermittlung bestanden. Auch ist in der gerichtlichen Verfügung vom 7. Juni 2010 darauf hingewiesen worden, dass die Einschätzung des Senats auf der Grundlage der Ausführungen des Beklagten auf Seiten 2 - 5 des Schriftsatzes des Beklagten vom 28. Mai 2010 lediglich „vorläufig“ sei und unter dem Vorbehalt stehe, dass „die Angaben des Beklagten nicht substantiiert erschüttert werden“. Der Kläger hat aber danach noch einmal mehrere detaillierte Rügen zu der Methodik der Flächenermittlung vorgebracht. Es konnte für den Beklagten also kein Zweifel darüber bestehen, dass es erforderlich war, die vorgenommene Flächenermittlung und deren Methodik möglichst umfassend darzustellen. Angesichts dieser Sachlage war es nicht erforderlich, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Darlegungen des Beklagten angesichts der Rügen des Klägers zu großen Teilen lückenhaft waren, oder dem Beklagten nach Durchführung der mündlichen Verhandlung sogar die Möglichkeit zu einer Nachbesserung zu eröffnen. b) Zu den sonstigen Einwendungen des Klägers gegen die Beitragssatzung gibt der Senat - ohne dass es sich dabei um eine vollständige und in jedem Punkt abschließende Bewertung handelt - folgende Hinweise: (1) Ob eine beitragsrechtliche Überdimensionierung der Kläranlage K. vorliegt, hängt davon ab, ob die Planungen hinsichtlich der Entwicklung der Anschlusszahlen auf sachgerechten Grundlagen beruhten und ob aus den so ermittelten Daten bei der Konzeption der Anlagengröße nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik die zutreffenden Schlussfolgerungen gezogen worden sind (vgl. auch § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG LSA). Dabei ist für die Beantwortung der Frage, ob die gewählte Anlagengröße auf sachgerechten Grundlagen und vernünftigen plausiblen Annahmen und Prognosen hinsichtlich der künftigen Entwicklung der Anschlussnahme beruht, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Planungen abzustellen (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27. April 2006 - 4 L 187/05 -; vgl. auch Urt. v. 6. März 2003 - 1 L 318/02 -; vgl. weiter Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 993; 1640 f.; 1844). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine Anlage im beitragsrechtlichen Sinne überdimensioniert ist, ist danach das Abwasserentsorgungskonzept des Verbandes, dem im Rahmen seines Organisationsermessens ein entsprechender Entscheidungsspielraum eröffnet ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31. März 2010 - 4 L 375/08 -). Da in die Kläranlage K. gegenwärtig und zukünftig in sehr erheblichem Maße Abwässer aus verbandsfremden Gebieten eingeleitet werden, ist diese selbst bei Berücksichtigung von Belastungsreserven (vgl. dazu VG Gera, Urt. v. 16. September 2010 - 2 K 11/07 Ge -, zit. nach JURIS m.w.N.) nicht im erforderlichen Maße ausgelastet und es besteht eine Überdimensionierung. Denn die Auslastung muss sich auf Einleitungen aus dem zum Prognosezeitpunkt bestehenden Verbandsgebiet beziehen (vgl. auch VG Leipzig, Urt. v. 13. März 2007 - 6 K 694/04 -, zit. nach JURIS). Entscheidend für eine Überdimensionierung im beitragsrechtlichen Sinn ist jedoch, ob schon die Planungen für das Klärwerk in den Jahren 1992/1993 nicht sachgerecht und plausibel waren. Insoweit hat der Beklagte auf einen Prüfbescheid des Staatlichen Amtes für Umweltschutz D-Stadt vom 28. Februar 1992 verwiesen, der noch von 20.000 EW ausgegangen sei, und einen Beschluss der Mitgliederversammlung des AZV „C-Stadt“ vom 11. Februar 1993, die wegen des verstärkten Interesses von Investoren und anderen Gemeinden die Errichtung von Erweiterungsbauten beschlossen habe. Weiterhin hat der Beklagte dargelegt, dass sich zwar ein Gewerbebetrieb (Molkerei/Käserei) mit etwa 10.000 EW tatsächlich angesiedelt habe, die ursprünglichen Erwartungen an die Einwohnerzahlen und an die Entwicklung des Gewerbes im Übrigen sich aber nicht bestätigt hätten. Demgegenüber hat der Kläger angesichts des dem Verband eingeräumten Prognosespielraums (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 6. März 2003 - 1 L 318/02 -; vgl. auch OVG Sachsen, Urt. v. 17. Januar 2005 - 5 D 30/01 -, zit. nach JURIS) nicht erläutert, woraus sich 1992/1993 ergeben haben sollte, dass die Prognose zu einer späteren Auslastung erkennbar falsch war. Die Tatsache, dass sich die Prognose nicht verwirklicht hat, lässt nicht schon auf deren Fehlerhaftigkeit zum Prognosezeitpunkt schließen, so dass der bloße Hinweis auf „extreme Fehlerwartungen“ nicht ausreichend ist. Allerdings wäre auch zu berücksichtigen, dass der AZV „C-Stadt“ selbst zu einem früheren Zeitpunkt anscheinend von einer beitragsrechtlichen Überdimensionierung ausgegangen ist. Zu Recht verweist der Kläger auf einen Auszug aus dem wohl im Juni 2001 erstellten Abwasserbeseitigungskonzept des Verbandes mit einer „Bemerkung“, wonach die Kläranlage überdimensioniert sei und deswegen nur 2/3 der angefallenen Kosten angesetzt würden. Dazu haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung lediglich ausgeführt, der Verband sei zu dem damaligen Zeitpunkt von einer falschen Rechtsansicht ausgegangen. Aber selbst wenn man von einer beitragsrechtlichen Überdimensionierung ausginge, wäre dem in der Beitragskalkulation in mehr als hinreichender Weise Rechnung getragen worden. Darin wurde (S. 7) ein Kostenanteil des Klärwerks (40 % des Schmutzwasserbereichs), der wohl durch eine Addierung der anteiligen Einwohnerwerte der Einleitungen der verbandsfremden Stadt Q. und des AZV „W.“ ermittelt worden war (vgl. Anlage 11 der Kalkulation), vom beitragsfähigen Aufwand abgezogen. Dass der Verband insoweit im Grundsatz auf Einwohnerwerte abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden, weil die Mehrkosten der Kläranlage für die zusätzlichen fehlerhaft prognostizierten Einwohnerwerte auszugliedern sind. Allerdings dürfte zum einen angesichts des zum Zeitpunkt der Planung bestehenden Prognosespielraums des Verbandes selbst bei einer angenommenen beitragsrechtlichen Überdimensionierung schon zweifelhaft sein, dass diese tatsächlich 40 % betrug. Zum anderen dürfte ein pauschaler Abzug des prozentualen Anteils der fehlerhaft angenommenen Einwohnerwerte von den Gesamtkosten des Schmutzwasserbereichs methodisch verfehlt sein und - wenigstens bei einem Anteil von 40 % - zu einem überhöhten Abzug führen (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 7. September 2000 - 1 K 14/00 -; BVerwG, Beschl. v. 21. Juni 1995 - 8 B 67/95 - jeweils zit. nach JURIS). Denn es müssen nur die Kostenbestandteile, die allein durch die Überdimensionierung angefallen sind, ausgeschieden werden. Nimmt man mit dem Beklagten dagegen an, dass keine beitragsrechtliche Überdimensionierung vorliegt, wäre der Abzug des Kostenanteils als bewusste Finanzierungsentscheidung anzusehen, mit der der Verband gerade auf eine 100%ige Deckung der beitragsfähigen Kosten durch den Herstellungsbeitrag verzichtet hat (vgl. allgemein Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1015 f.; vgl. auch Rdnr. 1483; 1817 f.). Dass der AZV „C-Stadt“ im Rahmen der Beitragskalkulation im Jahre 2008 lediglich rechtsirrig von einer beitragsrechtlichen Überdimensionierung ausgegangen ist, ist weder ersichtlich noch vom Beklagten geltend gemacht. (2) Soweit nach der Kalkulation (S. 7) hinsichtlich des Niederschlagswasseranteils von Grundstücken nur 7 % der Kosten des Klärwerks ausgegliedert worden sind, ist dies aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Urt. v. 6. März 2003 - 1 L 318/02 -; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1009; vgl. auch VGH Baden Württemberg, Urt. v. 15. September 1988 - 2 S 1671/87 - und Beschl. v. 14. Mai 1990 - 2 S 1372/88 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. weiter OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 4. November 2004 - 1 L 252/03 -, zit. nach JURIS), der der erkennende Senat folgt, berechtigt die aus § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG LSA folgende Befugnis, den Aufwand zu veranschlagen, zu einer Schätzung des Niederschlagswasseranteils anhand von Erfahrungswerten. Grundsätzlich sei die Annahme eines Kostenanteils von 5 % für die Straßenentwässerungskosten und 5 % für den Niederschlagswasseranteil nicht zu beanstanden. Angesichts der Tatsache, dass sich Menge und Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers auf die hydraulische Auslegung eines Klärwerks und damit auf dessen Herstellungskosten nur in einem verhältnismäßig geringfügigen Umfang auswirken, und der Beklagte zusätzlich darauf hingewiesen hat, dass überhaupt nur von 20 % der in der Kalkulation berücksichtigten Flächen Mischwasser eingeleitet werde, dürfte die Annahme eines Kostenanteils von 7 % für den allein anfallenden Niederschlagswasseranteil im Rahmen des Schätzungsspielraums der beitragserhebenden Körperschaft liegen. Soweit der Kläger auf Mischwässer aus Q. und dem AZV „W." verweist, so kommt es auf diese verbandsfremden Einleitungen auf Grund des in der Kalkulation insoweit vorgenommenen Abzuges von 40 % der Kosten des Schmutzwasseranteils des Klärwerks schon von vornherein nicht an. Weiterhin beziehen sich die vom Kläger zitierten (gutachterlichen) Stellungnahmen und die darin genannten Werte auf die Kalkulation von Benutzungsgebühren und zudem meist noch auf die gesamte Abwasserentsorgungseinrichtung mit dem Kanalnetz. Dies betrifft insbesondere auch das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen v. 18. Dezember 2007 (- 9 A 3648/04 -; dem folgend VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2. März 2010 - 2 S 2938/08 -; VGH Hessen, Urt. v. 2. September 2009 - 5 A 631/08 - jeweils zit. nach JURIS), in dem eine Festsetzung von einheitlichen Abwasserentsorgungsgebühren, d.h. für die Entsorgung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser, nach dem Frischwassermaßstab abgelehnt wurde. (3) Ob der beitragsfähige Aufwand um einen auf die Ableitung von Fremdwasser entfallenden Anteil zu vermindern ist, wäre unter Berücksichtigung der Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 4 KAG LSA (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27. April 2006 - 4 L 186/05 -, zit. nach JURIS m.w.N.) im Einzelnen zu untersuchen. Nach dem einschlägigen technischen Regelwerk in der bis November 1999 gültigen Fassung wurde bei der Bemessung der Größe der Schmutzwasserkanäle für Fremdwasser ein „Sicherheitszuschlag“ empfohlen. Teilweise wird eine Berücksichtigung des Kostenanteils für das Fremdwasser bzw. diesen „Sicherheitszuschlag“ im Rahmen des sog. „Gemeindeanteils“ verlangt (VG Potsdam, Urt. v. 18. September 2008 - 9 K 1128/05 -, zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1843), teilweise wird der Ansatz von darauf entfallenden Kosten abgelehnt (VG Halle, Urt. v. 18. Dezember 2009 - 4 A 308/07 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 738; OVG Sachsen, Urt. v. 28. Oktober 2010 - 5 D 5/06 -, zit. nach JURIS; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24. März 1983 - 2 S 361/81 -, LS zit. nach JURIS). Selbst wenn man grundsätzlich den Ansatz von auf das Fremdwasser entfallenden Kosten im Rahmen der Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen nicht ausschließt, bleibt fraglich, in welchem Umfang dies geschehen muss. So bestehen die anzusetzenden Kosten möglicherweise nur in Materialkosten, die lediglich zu einer marginalen Steigerung der Herstellungskosten führten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2. Dezember 2009 - 9 S 20.09 -, zit. nach JURIS). (4) Ein Zwang zum Abschluss von Mehrkostenvereinbarungen (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Urt. v. 13. August 1991 - 9 L 362/89 -; VG Greifswald, Beschl. v. 11. September 2000 - 3 B 3127/99 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch allgemein Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1072) zwischen beitragserhebender Körperschaft und Großeinleitern wegen hoher oder besonders verschmutzter Abwässer besteht im Rahmen der Heranziehung zu Herstellungsbeiträgen nicht. Allerdings wird auch vertreten, dass der Gleichheitssatz es gebieten könnte, die Eigentümer solcher Grundstücke, die in besonders abwasserintensiver Weise genutzt werden, mit höheren Beiträgen zu belasten, wenn die ihretwegen erforderlich gewordene größere Dimensionierung und bessere Ausstattung der Kläranlage auch tatsächlich beitragsfähige Mehrkosten verursacht hat. Die diesen Grundstücken durch die Schaffung der Anschlussmöglichkeit zufließende Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts könne in diesen Fällen ein solches Maß erreichen, dass es nicht mehr gerechtfertigt wäre, die entsprechend größeren Vorteile im Wege einer an sich zulässigen Typisierung zu vernachlässigen. Die Belastung sämtlicher Grundstückseigentümer mit den Mehrdimensionierungskosten könne bei derartigen Gegebenheiten einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz bedeuten (so VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15. November 1990 - 2 S 3022/89 - ; vgl. auch VGH Bayern, Beschl. v. 16. März 2005 - 23 BV 04.2295 -, jeweils zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 667i). Angesichts der Tatsache, dass der Beklagte selbst bestätigt hat, dass ein Großeinleiter jährlich seit der Planung der Kläranlage 10.000 EW in Anspruch nimmt, müsste eine Anwendung dieser Rechtsprechung geprüft werden. (5) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt im Anschlussbeitragsrecht, dass Grundlage für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, die wiederum entscheidend für den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist ist, nur eine wirksame Beitragssatzung sein kann. Denn die Beitragspflicht setzt voraus, dass der beitragsfähige Aufwand und der Anteil daran, der auf den Beitragsschuldner entfällt, in bestimmter Höhe feststeht und der Höhe nach nicht mehr geändert werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. Juni 2009 - 4 L 114/09 - und Beschl. v. 12. Februar 2009 - 4 L 17/09 - jeweils m.w.N; vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1057b m.w.N.). Dies galt auch schon vor der Einführung des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA, weil es sich dabei lediglich um eine Klarstellung des bis dahin ohnehin geltenden Rechts gehandelt hat (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. November 2004 - 1 M 62/04 -, zit. nach JURIS m.w.N.; Beschl. v. 5. März 2002 - 1 L 36/02 - m.w.N.). Weiterhin besteht im Bereich der leitungsgebundenen Abgaben - anders als nach dem im Jahre 1999 eingeführten § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA bei Ausbaubeiträgen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 4. November 1999 - B 2 S 433/99 -, zit. nach JURIS) - auch keine Vorgabe für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der wirksamen Satzung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12. Februar 2009 - 4 L 17/09 -; Beschl. v. 1. März 2010 - 4 M 223/09 -, zit. nach JURIS m.w.N.; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1057b; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 13. November 2001 - 4 K 16/00 -; VGH Bayern, Beschl. v. 6. April 2000 - 23 CS 99.3727 - zit. nach JURIS zum jeweiligen Landesrecht). Nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt muss also weder spätestens zu dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Anschlussmöglichkeit bzw. des Entstehens der Vorteilslage eine wirksame - ggfs. rückwirkende - Beitragssatzung in Kraft gesetzt sein noch - ggfs. rückwirkend - zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten Beitragssatzung. Auch kann eine nichtige Satzung nicht den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist auslösen. Die abweichende Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 15. September 1995 - 9 L 6166/93 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -; OVG Brandenburg, Urt. v. 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - und v. 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - jeweils zit. nach JURIS -; vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 569 ff.; 893; 1057; 1473) ist in Sachsen-Anhalt schon deshalb nicht ohne weiteres übertragbar, weil sie auf anderen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen beruht. Durchgreifende Gegenargumente, die den Senat zu einer Änderung dieser Rechtsprechung bewegen könnten, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Abgesehen davon, dass nicht genau ersichtlich ist, welcher Rechtsauffassung er eigentlich folgt, wird durch die in der genannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vorgenommene Auslegung des Kommunalabgabengesetzes weder ein Anspruch der Betroffenen auf Rechtssicherheit noch das behördliche Willkürverbot oder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. (6) Soweit der Kläger auf Grund der Höhe des festgesetzten Beitrages von einer Verletzung des Äquivalenzprinzips ausgeht, hat er weder hinreichende Anhaltspunkte für eine willkürliche Berechnung des Herstellungsbeitrags noch für ein grobes Missverhältnis zwischen dem durch den Anschluss an die Einrichtung vermittelten Vorteil und der Höhe des Beitrags genannt. Als der auf den Beitrag bezogene Ausdruck des allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit besagt dieses Prinzip allein, dass der Beitrag nicht in einem Missverhältnis zu dem von der Verwaltung erbrachten Vorteil stehen darf. Es schützt nur vor einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen dem Beitrag und dem einem Grundstück durch die öffentliche Einrichtung vermittelten Vorteil. Dagegen verhält es sich nicht zu der Frage, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die Beitragserhebung in Bezug auf das betroffene Grundstück hat. Auch der Gleichheitssatz verlangt keine Bemessung der Beitragshöhe nach den finanziellen Auswirkungen der Beitragserhebung auf das betroffene Grundstück (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 1991 - 8 B 154/91 -; OVG Sachsen, Beschl. v. 22. September 2009 - 5 B 305/09 -; jeweils zit. nach JURIS). 2. Dass die vorher erlassenen Beitragssatzungen des AZV „C-Stadt“ vom 9. März 1994, 27. Oktober 1995, 23. Oktober 1997, 28. Oktober 1998, 16. Dezember 2003 oder 9. Januar 2007 als Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung herangezogen werden könnten (vgl. dazu im Einzelnen VG Halle, Urt. v. 26. Juni 2003 - 4 A 420/01 HAL -, zit. nach JURIS sowie die Darlegungen in dem angefochtenen Urteil), wird schon vom Beklagten selbst nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Der Kläger ist Eigentümer eines 6.283 m2 großen Grundstücks (Gemarkung A-Stadt, Flur A, FlSt. 21/25), das mit einer Halle bebaut ist. Der zumindest seit 2005 geltende Bebauungsplan enthält für das Grundstück die Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche von 4.611 m2. Für den Rest des Grundstücks sieht der Bebauungsplan ein pflanzliches Erhaltungsgebot vor. Mit Bescheid vom 31. Mai 2005 setzte der Abwasserzweckverband „C-Stadt“ gegenüber dem Kläger für das Grundstück nach einer Satzung vom 16. Dezember 2003 einen Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage in Höhe von 84.281,10 € fest. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch hob der Verband mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2008 den Bescheid auf, soweit ein höherer Beitrag als 45.778,74 € festgesetzt worden war und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Als Grundstücksfläche berücksichtigte er nach einer Beitragssatzung vom 9. Januar 2007 nur noch 4.611 m2, ermittelte eine zulässige Geschossfläche von 4.149,90 m2 und setzte einen Beitragssatz von 14,05 €/m2 an. Von dem so berechneten Betrag zog der Verband wie schon in dem Ausgangsbescheid „anrechenbare Fördermittel“ in Höhe von 12.527,36 € ab. Der Kläger hat am 28. März 2008 beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheides beantragt, soweit ein höherer Beitrag als 9.000,- € festgesetzt worden ist. Dazu hat er im Wesentlichen vorgetragen, unter Wahrung der vorgeschriebenen Abstände zum Nachbargrundstück sei eine maximale Bebauung von 850 m2 zulässig; da bereits eine 200 m2 große Halle bestehe, dürften bei der Berechnung also lediglich 650 m2 berücksichtigt werden. Zum 1. Januar 2009 haben der AZV „C-Stadt“ und der Abwasserzweckverband „L-Stadt - B-Stadt“ den Beklagten gebildet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Januar 2009 abgewiesen. Der Bescheid finde seine Grundlage in einer Beitragssatzung des Verbandes vom 7. Oktober 2008. Der in der Satzung vom 16. Dezember 2003 festgesetzte Beitragssatz sei überhöht und die Satzung vom 9. Januar 2007 enthalte mehrere nichtige Verteilungsregelungen. Nach der Satzung aus Oktober 2008 ergebe sich eine zulässige Geschossfläche von 5.654,7 m2 und ein Beitrag von 79.448,54 €. Im Übrigen belaufe sich selbst bei Zugrundelegung der vom Beklagten herangezogenen (überbaubaren) Grundfläche des Grundstücks und eines Abzugs der Grundfläche der Halle der Beitrag immer noch auf 55.777,10 €. Der Abzug der „anrechenbaren Fördermittel“ sei nicht notwendig gewesen. Zur Begründung der vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 25. Februar 2010 wegen ernstlicher Zweifel - hinsichtlich der Methodik der Ermittlung der Geschossflächen im Rahmen der Beitragskalkulation - zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, der Beitragssatz sei aus mehreren Gründen fehlerhaft; maximal zulässig sei ein Beitragssatz von 6,39 €. Der Verband habe keine fehlerfreie Flächenermittlung vorgenommen. Es sei schon nicht erkennbar, dass die überplanten Flächen korrekt erfasst worden seien. Weiterhin sei die mit Hilfe von repräsentativen Grundstücken erfolgte Ermittlung eines Durchschnittsanteils der tatsächlichen Geschossflächen für sämtliche unbeplanten Grundstücke im Verbandsgebiet zu beanstanden. Ausweislich der Anlage 9 der Kalkulation sei individuell für jede Gemeinde eine Gesamt-Geschossfläche ausgewiesen und danach erst eine Summe aus den Ortsgeschossflächen insgesamt gebildet worden. Die Datengesamtheit sei also zunächst in Teilgruppen (die für die jeweiligen Ortschaften „typischen“ Grundstücke) eingeteilt worden und es habe innerhalb der Teilgruppen eine individuelle Auswahl stattgefunden. Unterschieden sich die Teilgruppen allerdings größenmäßig und werde - wie hier - in den Teilgruppen nicht von vornherein proportional zur Gruppengröße ausgewählt, müssten zwingend entsprechende (Design)Gewichte verwendet werden. Dies sei unterblieben. Nicht zulässig sei auch eine Übernahme des vorhandenen Materials als repräsentative Stichprobe für das gesamte Verbandsgebiet. Dafür hätte ein anderes Auswahlverfahren zu Grunde gelegt werden müssen und nicht mehr den einzelnen Grundstücken ortstypische Relevanz unterstellt werden dürfen. Relevant sei die jeweilige Typizität der Grundstücke im Hinblick auf den Gesamtverband. Hierzu habe der Beklagte nichts von Substanz vorgetragen, was er auch nicht könne, weil der Verband sich für eine andere Methodik entschieden habe. Diese Typizität könne jedenfalls nicht schon durch die „Theorie der großen Zahl“ unterstellt werden, weil dieses Gesetz nicht greife, wenn eine Stichprobe - wie vorliegend - systematisch verzerrt sei. Der Beklagte erkläre auch nirgends, woran die Repräsentativität festgemacht worden sei. Es fehlten Hinweise auf die Verteilung der Geschossigkeit der Grundstücke, auf das Verhältnis von Einfamilien- zu Mehrfamilienhäusern, ob und welche errichteten oder beplanten Baugebiete es gäbe, welche Gewerbegrundstücke mit welcher Struktur vorhanden seien, wie groß die durchschnittliche Grundstücksgröße sei und auf welche Weise man das dann in der subjektiven Auswahl umgesetzt habe. Gewerbegrundstücke fehlten wohl vollständig im zugrunde gelegten Datenmaterial. Entsprechendes gelte, wenn man die Zahlen als „für das Gesamtgebiet des Verbandes“ repräsentativ bezeichnen wolle. Die Analyse der vom Beklagten herangezogenen Datensätze ergebe weiter, dass er systemisch hohe Geschossflächen eher untergewichtet und niedrige Geschossflächen eher übergewichtet habe. Auch seien in einzelnen Orten bzw. Ortsteilen erhebliche Unterschiede zwischen den zulässigen und tatsächlichen Geschossflächen festzustellen Auf Anfrage habe das Statistische Landesamt in einem Schreiben mitgeteilt, die Grundgesamtheit (Einzugsgebiet eines Abwasserzweckverbandes) erscheine zu klein, um daraus eine gesicherte Strichprobe zu ziehen. Da Kalkulationen von Beitragssätzen generell komplexe Rechenwerke seien, reiche es nicht aus, auf „allgemeine“ Schwierigkeiten bei der Erstellung hinzuweisen, zumal es dem Satzungsgeber freistehe, welchen Verteilungsmaßstab er wähle. Eine vom Beklagten angesprochene Begrenzung der gerichtlichen Prüfungstiefe von Kalkulationen komme von vornherein nicht in Betracht. Mehrere in die Beitragskalkulation eingestellte Positionen seien von vornherein nicht beitragsfähig. Außerdem seien Anlagen(teile) bzw. Baugebiete dem Verband kostenfrei übertragen worden; deren Herausrechnung ergebe sich aus der Kalkulation nicht. Die Kläranlage K. sei beitragsrechtlich überdimensioniert, ohne dass dies hinreichend berücksichtigt worden sei. Denn der abgezogene Anteil für die Mitbenutzung des Klärwerks K. durch die Stadt Q. und durch den AZV „W.“ sei zu klein. Außerdem seien die zusätzlichen Kosten durch diese Einleitungen nicht abgezogen worden. Weiterhin habe der Verband hinsichtlich der Nutzung des Klärwerks durch einzelne Großeinleiter im Verbandsgebiet keine Mehrkostenvereinbarungen abgeschlossen. Der im Hinblick auf die Investitionen des Klärwerks zu berücksichtigende Anteil der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung sei mit 7 % zu niedrig geschätzt. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass Kostenanteile für das „Fremdwasser“ herausgerechnet worden seien, das nicht selten bis zu 30 % betrage. Eine sachgerechte Abgrenzung der gesondert erhobenen Kosten für die Herstellung der Hausanschlüsse von den beitragsfähigen Kosten sei nicht vorgenommen worden. Die Erlöse aus der Verrechnung der Abwasserabgabe seien in der Kalkulation nicht aufgeführt. In Anbetracht der Gesamtinvestitionssumme erscheine der berücksichtigte Fördermittelbetrag als zu gering. Nach einer Entscheidung des VGH Bayern sei der Geschossflächenmaßstab nicht vorteilsgerecht, weil die Abwasserentsorgung zu einem erheblichen Teil im Mischsystem erfolge. Weiter werde vorliegend deutlich, dass die Anwendung des Geschossflächenmaßstabs in der konkreten Ausgestaltung der Satzung zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips führe. Sein Grundstück sei nach den anerkannten Bodenrichtwerten zunächst 8,- €/m2 wert, während nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die zulässige Kostenbelastung 12,65 €/m2 betrage. Außerdem seien bei der Ermittlung der heranzuziehenden Fläche des Grundstücks das pflanzliche Erhaltungsgebot ebenso zu berücksichtigen wie ggfs. zu errichtende Zufahrten und die einzuhaltenden Abstandsflächen. Schließlich verstoße die Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt, die Beitragspflicht entstehe frühestens mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung, jedenfalls hinsichtlich der Rechtslage bis zur im Jahre 1997 erfolgten Einfügung des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 26. Januar 2009 abzuändern und den Bescheid des Abwasserzweckverbandes „C-Stadt“ vom 31. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2008 aufzuheben, soweit ein Beitrag von mehr als 9.000,- € festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Ermittlung der zulässigen Geschossfläche in den beplanten Gebieten seien die beitragsfähigen Flächen auf der Grundlage der Bauleitplanung umgerechnet worden. Die Ermittlung der tatsächlichen Geschossfläche im unbeplanten Bereich erfordere jedoch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand. Pro Grundstück sei von drei bis fünf Arbeitsstunden mit Kosten von insgesamt jeweils ca. 120,- € auszugehen, bei ca. 2800 Grundstücken ca. 336.000,- €. Mit dem verwaltungsinternen Aufwand würde insgesamt ein Aufwand von rund 11.200 Stunden anfallen. In Auswertung der bisher realisierten Beitragsveranlagung sowie durch Vor-Ort-Bestimmung sei daher für das Verbandsgebiet ein Anteil der tatsächlichen Geschossfläche an der im Rahmen der Globalberechnung für diese Grundstücke errechneten beitragsfähigen Grundstücksfläche von 19,31 % ermittelt worden. Dieser Gesamtdurchschnittswert sei aus 382 für das Verbandsgebiet repräsentativen Grundstücken aus allen 28 Orten des Verbandsgebietes ermittelt worden. Die Auswahl sei auf der Grundlage der für das „unbeplante Verbandsgebiet“ charakteristischen Baugebiete nach der BauNVO erfolgt. Hierbei seien neben den gesetzlichen Vorgaben weitere Besonderheiten der baulichen Nutzung, wie z.B. erhebliche Abweichungen von der überwiegenden Geschosszahl bei reinen Wohngebieten berücksichtigt worden. Wo es entsprechend charakteristisch sei, seien z.B. auch Grundstücke mit mehrgeschossiger Bebauung in die Datenermittlung einbezogen worden. So seien entsprechend der im Verbandsgebiet verbreiteten typisch dörflichen Bebauungsstruktur mit größeren Grundstücken und einer relativ großen Bebauung (Drei- und Vierseitenhöfe) auch in entsprechendem Umfang Grundstücke aus diesen Gebieten berücksichtigt worden. Eine weiter prägende Bebauungskategorie seien die reinen Wohngebiete mit Siedlungscharakter, die am Rande der jeweiligen Ortslage lägen und durch eine weitgehend homogene Wohnbebauung und kleineren Grundstücken gekennzeichnet seien. In einigen Orten des Verbandsgebiets sei bezeichnend für die Bebauung, dass sich insbesondere auf alten Genossenschaftsgrundstücken bzw. Guts- und Schlossgrundstücken eine Mischbebauung und -nutzung entwickelt habe. Diese Grundstücke hätten zwar eine größere Fläche, wiesen aber auch eine stärkere Bebauung auf. Auch der in der Stadt C-Stadt vorzufindende Grundstückstyp des städtischen Kerngebietes mit Mischnutzung durch Wohnbebauung, kleineres Gewerbe und Behörden, das durch geringere Grundstücksgrößen und intensivere Bebauung gekennzeichnet sei, sei einbezogen. Nicht zuletzt die in einigen Orten vorhandenen und ortsbildprägenden Grundstücke mit Wohnblöcken, die sowohl durch größere Grundstücke als auch umfassendere Bebauung gekennzeichnet seien, seien entsprechend ihres Anteils berücksichtigt. Die Zahl der Grundstücke vor Ort habe sich für die Kalkulation aus der baulichen Struktur des jeweiligen unbeplanten Bereichs und der daraus abgeleiteten Zahl der charakteristischen Baugebiete ergeben. Dabei sei auch zu beachten, dass die Anforderungen, die der Kläger an die Globalkalkulation bzw. an deren gerichtliche Prüfung stelle, aus mehreren Gründen überzogen seien. Die vom Kläger gerügten Kostenpositionen seien für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung notwendig. Hinsichtlich der Erschließungsträger seien die dem Verband tatsächlich entstandenen Kosten eingestellt worden. Die Berücksichtigung der Einleitung Dritter sei in der Globalkalkulation nach den angemeldeten Kapazitäten der diversen Einleiter für die Endausbaustufe erfolgt. Allerdings hätte ein solcher Abzug im Rahmen der Ermittlung der Kosten der Kläranlage nicht erfolgen müssen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass eine echte Überkapazität vorliege. Deshalb bestünde kostenseitig noch erheblicher Spielraum. Es gebe im Kommunalabgabengesetz keine gesetzliche Grundlage, um die vom Kläger genannten Mehrkostenvereinbarungen abzuschließen. Hinsichtlich der Anteile des Niederschlagswassers seien die konkreten Entwässerungsbedingungen beim Verband zugrunde gelegt worden. Angesichts der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sei ein Anteil von insgesamt 7 % als angemessen zu bezeichnen, da im Verbandsgebiet die Schmutzwasserentsorgung überwiege. Die Einleitung von Mischwasser aus verbandsfremden Gebieten habe keine Bedeutung, da dieser Kostenanteil vor Abzug des Niederschlagswasseranteils herausgerechnet worden sei. Eine Absetzung von Fremdwasserkosten sei nicht vorzunehmen. Die Kosten für Grundstücksanschlussleitungen seien nicht in die Kalkulation eingestellt worden. Die Berücksichtigung der Erlöse aus der Verrechnung der Abwasserabgabe zugunsten der Anlieger sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Halle nicht notwendig. Bei der Ermittlung der abzuziehenden Fördermittel sei zu berücksichtigen, dass nicht die gesamten Herstellungskosten der Abwasseranlagen förderfähig seien. Dass möglicherweise in einer Veröffentlichung des Landes abweichende Fördermittelsummen benannt seien, liege daran, dass das Land nur die bescheidmäßig ausgewiesenen Fördermittel erfasse. Die Vorteilsgerechtigkeit des Geschossflächenmaßstabs sei gerichtlich bestätigt; auch das Oberverwaltungsgericht habe an der grundsätzlichen Zulässigkeit bislang keine Zweifel gelassen. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips liege keinesfalls vor; eine Verschiebung der Beitragslast zwischen den unterschiedlichen Grundstückskategorien sei hinzunehmen. Hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen seien die Flächen für Zufahrten und die Abstandsflächen zu Recht nicht in Ansatz gebracht worden. Die „ausgewiesenen Grünflächen“ seien dagegen im Vorverfahren abgesetzt worden. Außerdem sei mit der teilweise direkten Verrechnung der tatsächlich gewährten Fördermittel für das Gebiet entsprechend der Zweckbestimmung im Zuwendungsbescheid der rechtliche Rahmen zugunsten des Klägers ausgenutzt worden. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und damit zur Festsetzungsverjährung, die auf das Vorliegen einer wirksamen Satzung abstelle, sei konsequent und seit langer Zeit bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.