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Urteil

4 L 228/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0530.4L228.11.0A
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Leitsätze
Die Zahlungsverjährung des Anspruches aus dem Abgabeschuldverhältnis setzt im Anschlussbeitragsrecht eine nach materiellem Recht entstandene und damit auf einer wirksamen Satzung beruhende Beitragsforderung voraus. Dementsprechend löst allein der Erlass eines (formellen) Beitragsbescheides die Zahlungsverjährungsfrist für diesen Anspruch nicht aus.(Rn.29)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zahlungsverjährung des Anspruches aus dem Abgabeschuldverhältnis setzt im Anschlussbeitragsrecht eine nach materiellem Recht entstandene und damit auf einer wirksamen Satzung beruhende Beitragsforderung voraus. Dementsprechend löst allein der Erlass eines (formellen) Beitragsbescheides die Zahlungsverjährungsfrist für diesen Anspruch nicht aus.(Rn.29) I. Die Entscheidungsformel des Urteils des Verwaltungsgerichts ist zunächst dahingehend auszulegen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 1963 - II C 20.63 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 25. Januar 2010 - 3 L 89/06 -; VGH Bayern, Beschl. v. 21. Januar 1999 - 7 ZB 97.32032 -, m.w.N., jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 117 Rdnr. 14), dass das Gericht den vom Beklagten als „Änderungsbescheid“ bezeichneten Bescheid vom 24. Mai 2011 als Ersetzungsbescheid angesehen hat. Der Klageantrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und teilweise auch die Entscheidungsgründe beziehen sich zwar ausdrücklich auf den „Änderungsbescheid“ des Beklagten vom 24. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2011. Dabei handelt es sich aber lediglich um die Übernahme der vom Beklagten verwendeten Bezeichnung dieses Bescheides. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich deutlich, dass sie den Bescheid als Ersetzungsbescheid ansah. Auch die Entscheidungsgründe des Urteils lassen nur den Schluss zu, dass das Verwaltungsgericht diesen Bescheid materiellrechtlich gerade nicht als Änderungsbescheid angesehen hat, sondern von einer vollständigen Ersetzung ausgegangen ist, welche die Klägerin im Wege der Klageänderung zulässigerweise in das Verfahren einbezogen habe. Weiterhin wurde mit dem Urteil allein die Zahlungsaufforderung in dem Bescheid, d. h. das als selbständiger Verwaltungsakt anzusehende Leistungsgebot (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 14. Mai 2009 - 2 L 78/08 -, zit. nach JURIS), teilweise aufgehoben und nicht die - ebenfalls als selbständiger Verwaltungsakt anzusehende - Beitragsfestsetzung. Auch wenn die Entscheidungsgründe widersprüchlich sind, weil darin einerseits festgestellt wird, der Beitrag sei zu hoch festgesetzt worden, und andererseits davon gesprochen wird, es sei nur noch eine Zahlung in einer bestimmten Höhe zu leisten und ausdrücklich insoweit die mit auf den zunächst angefochtenen Ursprungsbescheid vom 26. Juni 2009 geleistete Zahlung der Klägerin angerechnet wird, ergibt sich diese Auslegung eindeutig aus der Entscheidungsformel des Urteils. Soweit die Klägerin also durch die Anfechtung des gesamten Bescheides auch die Beitragsfestsetzung angegriffen hatte, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden. II. Die zulässige Berufung gegen dieses Urteil ist in dem im Tenor bezeichneten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Das Leistungsgebot in dem Beitragsbescheid des Beklagten vom 24. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin eine Zahlung von 2.045,- € gefordert wird (1.). Bezüglich des darüber hinausgehenden Betrages von 2.466,27 € ist das Leistungsgebot dagegen zu beanstanden (2.). 1. Weder auf Grund des Bescheides des AZV E. - im folgenden AZV - vom 4. Dezember 1995 noch auf Grund des Bescheides des AZV vom 24. November 1998 ist hinsichtlich des streitbefangenen Herstellungsbeitrages für das Flurstück 145/2 gem. § 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i. V. m. § 228 AO Zahlungsverjährung eingetreten, die zum (teilweisen) Erlöschen des Anspruches (vgl. §§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i. V. m. §§ 47, 232 AO) geführt hat. Die Zahlungsverjährungsfrist für Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis beträgt fünf Jahre (§ 228 Satz 1 und 2 AO). Die Zahlungsverjährung beginnt gem. § 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i. V. m. § 229 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (Satz 1), jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruch aus dem Abgabeschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt (Satz 2 HS 1). Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i. V. m. § 220 AO richtet sich die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis nach den Vorschriften der Abgabegesetze (Abs. 1). Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist (Abs. 2 Satz 1). Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein (Abs. 2 Satz 2). a) Den Bescheid vom 4. Dezember 1995 hat der AZV mit dem als Rücknahmebescheid auszulegenden Schreiben vom 23. November 1998 aufgehoben. Die Aufhebung erfolgte damit vor dem frühestmöglichen Ende einer Zahlungsverjährungsfrist, so dass sich die Klägerin von vornherein nicht mit Erfolg auf eine Zahlungsverjährung durch diesen Bescheid berufen kann. b) Auch der Bescheid vom 24. November 1998 hat nicht dazu geführt, dass der Beitragsanspruch aus dem Abgabeschuldverhältnis i.S.d. § 220 AO fällig wurde und nach den §§ 228, 229 AO einer die erneute Beitragserhebung teilweise hemmenden Zahlungsverjährung unterlag. Das Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt enthält keine inhaltlichen Regelungen über die Fälligkeit eines Anspruchs aus dem Abgabeschuldverhältnis. Deshalb richtet sich die Fälligkeit gem. § 220 Abs. 1 AO i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA nach den Regelungen in der entsprechenden Abgabesatzung. Wenn diese Satzung nichtig ist und keine wirksame Fälligkeitsregelung enthält, wird der Anspruch aus dem Abgabeschuldverhältnis gem. § 220 Abs. 2 Satz 1 AO mit seiner Entstehung bzw. gem. § 220 Abs. 2 Satz 2 AO mit der - einer Entstehung nachfolgenden - Bekanntgabe der Festsetzung fällig. Die Entstehung eines Anspruches aus dem Abgabeschuldverhältnis ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG LSA i. V. m. § 38 AO von der Verwirklichung des Tatbestandes abhängig, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Dieser Tatbestand ergibt sich im Anschlussbeitragsrecht wiederum aus § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA, nach dem u.a. eine wirksame Satzungsgrundlage Voraussetzung für die Entstehung der (sachlichen) Beitragspflicht ist. Nach Maßgabe dieser rechtlichen Vorgaben konnte ein der Zahlungsverjährung unterliegender Herstellungsbeitragsanspruch aus dem Abgabeschuldverhältnis gegenüber der Klägerin erstmalig am 1. Januar 2009 entstehen und danach fällig werden. Unstreitig trat zu diesem Zeitpunkt die erste wirksame Herstellungsbeitragssatzung des AZV in Kraft. Dem steht nicht entgegen, dass durch den Erlass eines wirksamen Beitragsbescheids eine rechtlich verbindliche Zahlungspflicht begründet und durchgesetzt werden kann, auch wenn noch keine sachliche Beitragspflicht entstanden ist und ein Beitrag somit nach der materiellen Rechtslage noch nicht hätte erhoben werden dürfen. Es handelt sich dabei nicht um einen Anspruch aus dem Abgabeschuldverhältnis i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG LSA i. V. m. § 37 AO, sondern um einen formalen Anspruch eigener Art, der nicht dem Abgabeschuldverhältnis angehört (vgl. auch Tipke/Kruse, AO/FGO, § 38 Rdnr. 10, § 37 Rdnr. 34, vor § 33 Rdnr. 2 ff.; § 218 Rdnr. 12). Denn die Entstehung eines Anspruches aus dem Abgabeschuldverhältnis ist durch § 38 AO untrennbar an die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA geknüpft. Der (bloße) formale Anspruch leitet sich demgegenüber allein aus dem Abgabenbescheid her, der gem. § 13a Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG LSA i. V. m. § 218 Abs. 1 Satz 1 AO zwar - ungeachtet der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Beitragsforderung - Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ist (vgl. auch Pahlke, AO, 2. A., § 218 Rdnr. 6; § 37 Rdnr. 50 ff.), jedoch kein Abgabeschuldverhältnis nach § 37 AO begründet. Dass Rechtsklarheit und -sicherheit für eine nur auf Erlass und Bekanntgabe des Beitragsbescheids abstellende Betrachtungsweise hinsichtlich der Zahlungsverjährung des Anspruchs aus dem Abgabeschuldverhältnis sprechen und eine unangemessene Benachteiligung des Beitragsgläubigers dadurch wegen dessen Vorteilen durch die sofortige Vollziehbarkeit des Beitragsbescheids nicht besteht, entbindet nicht von der Einhaltung der Regelungen der Abgabenordnung, auf die das Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt für den streitbefangenen Beitragsanspruch verweist. Der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung genannte Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes führt ebenfalls nicht zu einer anderen Auslegung. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Zahlungsverjährung hinsichtlich des Anspruches aus dem Abgabeschuldverhältnis allein durch den Beitragsbescheid zu laufen begann, konnte nicht bestehen. Der Auffassung, es sei ohne Bedeutung für den Beginn der Zahlungsverjährungsfrist, ob dem angefochtenen Beitragsbescheid von Anfang an eine nach materiellem Recht entstandene Beitragsforderung zugrunde gelegen habe oder ob der Beitragsbescheid zunächst rechtswidrig gewesen und erst später geheilt worden sei (so OVG Niedersachsen, Urt. v. 8. Juli 1992 - 9 L 2/90 -; i.E. auch VG Ansbach, Urt. v. 5. Juni 2007 - AN 18 K 05.02043 u.a. -, jeweils zit. nach JURIS) ist danach nicht zu folgen (so auch VG Magdeburg, Urt. v. 15. Dezember 2011 - 9 A 272/10 -, zit. nach JURIS; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8, Rdnr. 2246). Sollte sich aus den nach jeweils summarischer Prüfung getroffenen Feststellungen in Beschlüssen des Senats vom 29. November 2010 (- 4 M 184/10 -) und 11. November 2010 (- 4 O 214/10 -) etwas anderes ergeben, wird daran nicht festgehalten. Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem zum Erschließungsbeitragsrecht ergangenen Urteil vom 10. April 2000 (- 2 S 2019/99 -; bestätigt durch das BVerwG, Urt. v. 14. Februar 2001 - 11 C 9/00 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch Maser, IBR 2001, 334) entschieden hat, die Fälligkeit knüpfe an die formale Voraussetzung der Bekanntgabe des Beitragsbescheids an, ohne dass es auf seine materielle Rechtmäßigkeit ankomme, hat er diese Entscheidung - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - ausdrücklich auf das Vorliegen der Spezialregelung des § 135 Abs. 1 BauGB gestützt. Denn danach werde der Erschließungsbeitrag einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig. Eine solche Regelung existiert aber im Anschlussbeitragsrecht nicht, so dass es auf die im Übrigen bestehenden Bedenken an dieser Rechtsprechung nicht ankommt. 2. Das Leistungsgebot in dem angefochtenen Bescheid ist dagegen in einer Höhe von 2.466,27 € rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Insoweit erfolgte nach Mitteilung des Beklagten noch im Jahre 2009 eine Zahlung der Klägerin auf der Grundlage des Bescheides vom 26. Juni 2009. Bei Erlass des zeitlich nachfolgenden Bescheides vom 24. Mai 2011 hätte diese auf den Beitragsanspruch erfolgte Zahlung - wie es der Beklagte in einem Schriftsatz vom 15. September 2011 selbst einräumt - bei der Zahlungsaufforderung berücksichtigt werden müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Verbandsgebiet des Beklagten (FlSt. 359, Fl. A der Gemarkung B-Stadt). Bis zu einer im April 2010 erfolgten Verschmelzung hatte dieses Grundstück aus mehreren Flurstücken bestanden, u.a. dem 1.192 m² großen Flurstück 145/2 und dem 500 m² großen Flurstück 47/6. Mit Bescheid vom 4. Dezember 1995 setzte der AZV E. für das Flurstück 145/2 einen Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage in Höhe von 3.500,- DM fest. Er legte dabei eine Fläche von 560 m² und einen Beitragssatz von 6,25 DM zugrunde. In einem Schreiben vom 23. November 1998 führte der AZV aus, es sei notwendig, den Beitragsbescheid zurückzuziehen und einen neuen Bescheid zuzustellen. Mit Bescheid vom 24. November 1998 setzte der AZV für das Flurstück 145/2 erneut einen Beitrag in Höhe von 3.500,- DM fest. Auf den im Dezember 1998 eingelegten Widerspruch der Klägerin hob der AZV im Juni 2009 mit einem „Aufhebungsbescheid“ den Bescheid vom 24. November 1998 auf. Die Beitragssatzung aus dem Jahre 1998 sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Mit Bescheid vom 26. Juni 2009 setzte der AZV für das Flurstück 145/2 einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 2.466,27 € bei einem Beitragssatz von 4,09 €/ m² fest. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin änderte der Beklagte als Rechtsnachfolger des AZV mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2010 den Bescheid ab. Gegenstand der Beitragspflicht sei ein aus den Flurstücken 145/2 und 47/6 bestehendes Grundstück, da wegen einer Überbauung eine wirtschaftliche Einheit vorliege. Der Festlegung sei anstelle der nach § 6c Abs. 2 KAG LSA ermittelten Beitragsfläche von 1.103 m² eine Fläche von 603 m² zugrunde gelegt worden, weil für eine Fläche von 500 m² bereits im Jahr 1995 für das Flurstück 47/6 ein Beitrag bestandskräftig festgesetzt und bezahlt worden sei. Nach Zahlung des geforderten Betrags in Höhe von 2.466,27 € hat die Klägerin fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht Halle erhoben. Mit einem als „Abänderungsbescheid“ bezeichneten Bescheid vom 24. Mai 2011 hat der Beklagte den Herstellungsbeitrag für das nur aus dem Flurstück 145/2 bestehende Grundstück in Höhe von 4.511,27 € unter Berücksichtigung einer Beitragsfläche von 1.103 m² festgesetzt. Die Klägerin solle den Betrag in Höhe von 4.511,27 € bis zum 27. Juni 2011 entrichten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2011 zurückgewiesen. Die Klägerin hat den Bescheid vom 24. Mai 2011 in das Verfahren einbezogen. Dieser Bescheid habe den Ursprungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht geändert, sondern als solchen ersetzt. Es sei aber der Grundbuchstand maßgeblich, der im Mai 2011 bestanden habe. Das Flurstück 145/2 existiere nicht mehr, so dass auf das Flurstück 359 insgesamt abzustellen sei. Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte, den Bescheid des AZV E. vom 26. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 26. März 2010 aufzuheben, hat sie in der mündlichen Verhandlung beantragt, den Änderungsbescheid des Beklagten vom 24. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2011 aufzuheben. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht den „Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2011“ aufgehoben, soweit darin eine Zahlung von mehr als 255,48 € gefordert wird, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid sei § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i. V. m. der Herstellungsbeitragssatzung des AZV E. vom 17. Dezember 2008. Die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück sei (erst) mit Inkrafttreten der Beitragssatzung vom 17. Dezember 2008 am 1. Januar 2009 entstanden. Diese Satzung sei die erste wirksame Beitragssatzung des Verbandes gewesen. Für die Beurteilung, welcher Teil der Erdoberfläche Gegenstand der Beitragserhebung sei, komme es auf den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht an und nicht darauf, wann der Heranziehungsbescheid erlassen worden sei. Hiernach sei das (ehemalige) Flurstück 145/2 Gegenstand der Beitragspflicht. Der Heranziehung der Klägerin stehe nicht entgegen, dass sie bereits mit Bescheid vom 4. Dezember 1995 für eine Teilfläche zu einem Beitrag von 3.500,- DM herangezogen worden sei. Denn der auf der Grundlage der Satzung von 17. Dezember 2008 entstandene Beitragsanspruch betrage 4.511,27 €. Danach stehe auch der Beitragsbescheid vom 24. November 1998 der Heranziehung nicht entgegen. Auf den entstandenen Beitrag in Höhe von 4.511,27 € sei aber der mit Bescheid vom 4. Dezember 1995 in der Gestalt des Beitragsbescheides vom 24. November 1998 erhobene Beitrag von 3.500,- DM (= 1.789,52 €) anzurechnen. Denn insoweit sei mit Ablauf des 31. Dezember 2000 bzw. 31. Dezember 2003 der Beitragsanspruch durch Zahlungsverjährung erloschen. Der Beginn der Zahlungsverjährung knüpfe allein an den formalen Akt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides an, ohne dass es auf seine materielle Rechtmäßigkeit ankomme. Der Eintritt der Zahlungsverjährung führe zum Erlöschen des Anspruchs aus dem Beitragsschuldverhältnis. Die Regelungen über die Zahlungsverjährung könnten, wenn sie zum Erlöschen der derart konkretisierten Beitragspflicht geführt hätten, nicht durch die Aufhebung des die Verjährung auslösenden Beitragsbescheids und den Erlass eines Zweitbescheides umgangen werden. Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 231 AO seien nicht ersichtlich. Der gegen den Bescheid eingelegte Widerspruch der Klägerin sei insoweit unerheblich. Auf den restlichen Beitrag in Höhe von 2.721,75 € sei die auf den Bescheid vom 26. Juni 2009 erbrachte Zahlung der Klägerin in Höhe von 2.466,27 € ebenfalls in Abzug zu bringen. Der Beklagte führt zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung aus, zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, bereits durch die Bekanntgabe eines Bescheides über die Festsetzung eines Herstellungsbeitrages werde ein Abgabeschuldverhältnis nach den §§ 37, 38 AO begründet. Die Rechtsauffassung, wonach es völlig unerheblich sein soll, ob zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides die persönliche oder sachliche Beitragspflicht bereits bestanden hat, sei durch die im Urteil angegebene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2001 nicht untersetzt. Diese Entscheidung und andere zitierte Entscheidungen bezögen sich lediglich auf die Erhebung von Beiträgen, für die eine spezialgesetzliche Regelung in § 135 BauGB bestehe. Das Entstehen eines Abgabeschuldverhältnisses setze voraus, dass i.S.d. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA zum einen der Anschluss des Grundstückes bereit gestellt und zudem eine Satzung die Festsetzung eines Beitrages hinreichend wirksam konkretisiert habe. Mangels einer besonderen Regelung, die der des § 135 BauGB entspreche, habe der Landesgesetzgeber auch keine abweichende Bestimmung zur Fälligkeit und zum Eintritt der Zahlungsverjährung getroffen. Durch die Bezugnahme des Kommunalabgabengesetzes auf § 220 AO könne eine Fälligkeit vielmehr erst mit dem Entstehen eines Anspruches eintreten. Das in dem Bescheid vom November 1998 enthaltene Leistungsgebot sei im Übrigen in dieser Hinsicht unbeachtlich. § 220 Abs. 2 Satz 1 HS 2 AO beziehe sich lediglich auf gesonderte Leistungsgebote, die im Rahmen einer Vollstreckungshandlung zunächst dem Abgabenschuldner zuzustellen seien. Damit habe der Landesgesetzgeber gerade keine spezialgesetzliche Vorschrift geschaffen, die eine Zahlungsverjährung ohne Entstehen einer sachlichen Beitragspflicht vorsehe. Außerdem bestehe nach ständiger Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt für jeden Abgabegläubiger die Möglichkeit, einen zunächst rechtswidrigen Bescheid im Laufe eines Verwaltungsstreitverfahrens durch Nachbesserung der Ermächtigungsgrundlage oder Abänderungserklärung zu heilen. Diese Möglichkeit wäre über die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Halle unmöglich geworden. Die vorläufige Vollstreckbarkeit gem. § 80 Abs. 2 VwGO stehe dieser Auffassung nicht entgegen. Auf Grund der Rechtschutzmöglichkeiten des § 80 Abs. 4 bzw. § 80 Abs. 5 VwGO könne der Abgabeschuldner eine Vollstreckung relativ einfach verhindern. Entsprechendes ergebe sich auch aus dem Grundgedanken des § 171 Abs. 3a AO. Hiernach sei bei Erhebung eines Widerspruches der Ablauf der Festsetzungsfrist bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gehemmt. Eine solche Erstreckung der Festsetzungsfrist wäre sinnlos, wenn der durch den Rechtsbehelf angefochtene Bescheid eine Fälligkeit begründe und damit eine abweichende Festsetzung des Beitrages auf Grund dann wirksamer Satzung hindere. Der Beklagte beantragt, das auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, auch ein rechtswidriger Beitragsbescheid begründe eine Zahlungsverpflichtung. Es sei daher nachvollziehbar, dass ein solcher Bescheid zwar das Beitragsschuldverhältnis noch nicht endgültig kläre, aber bereits den Lauf der Zahlungsverjährung in Gang setze. Der Beklagte werde dadurch auch nicht unangemessen benachteiligt. Soweit er einwende, eine Erstreckung der Festsetzungsfrist während des Laufes eines Rechtsbehelfsverfahrens wäre sinnlos, wenn zugleich der angefochtene Bescheid eine Fälligkeit begründe, die zur Zahlungsverjährung führe, verkenne er, dass dieser Widerspruch vorliegend nicht existiere. Der Beitragsbescheid aus dem Jahre 1998 sei bestandskräftig geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.