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Beschluss

4 P 2/19 EK

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:0922.4P2.19EK.00
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Leitsätze
1. Die gesetzlichen Regelungen über die Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren, gelten auch für Verfahren, die bei ihrem Inkrafttreten bereits anhängig waren. (Rn.28) 2. Der Umstand, dass das Ausgangsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, steht der Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin und damit der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. (Rn.31) 3. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen ist ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. (Rn.36) 4. Ein Entschädigungsanspruch besteht nur insoweit, wie die eingetretene Verzögerung irreparabel ist, d. h. nicht durch eine anschließende zügige Verfahrensführung – in anderen Verfahrensabschnitten oder einer höheren Instanz – kompensiert werden kann, sondern sich schon jetzt als unumkehrbar darstellt. (Rn.61) 5. Ob die Feststellung der Verfahrensverzögerung ausreichend ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles. (Rn.69)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.800,– € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28. Februar 2020 auf einen Betrag in Höhe von 1.900,– € sowie zusätzlich ab dem 1. März 2020 auf einen Betrag, der sich monatlich bis zu einem Betrag in Höhe von 1.900,– € um 100,– € erhört, zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 35% und der Beklagte zu 65%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gesetzlichen Regelungen über die Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren, gelten auch für Verfahren, die bei ihrem Inkrafttreten bereits anhängig waren. (Rn.28) 2. Der Umstand, dass das Ausgangsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, steht der Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin und damit der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. (Rn.31) 3. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen ist ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. (Rn.36) 4. Ein Entschädigungsanspruch besteht nur insoweit, wie die eingetretene Verzögerung irreparabel ist, d. h. nicht durch eine anschließende zügige Verfahrensführung – in anderen Verfahrensabschnitten oder einer höheren Instanz – kompensiert werden kann, sondern sich schon jetzt als unumkehrbar darstellt. (Rn.61) 5. Ob die Feststellung der Verfahrensverzögerung ausreichend ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles. (Rn.69) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.800,– € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28. Februar 2020 auf einen Betrag in Höhe von 1.900,– € sowie zusätzlich ab dem 1. März 2020 auf einen Betrag, der sich monatlich bis zu einem Betrag in Höhe von 1.900,– € um 100,– € erhört, zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 35% und der Beklagte zu 65%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Das Verfahren ist auf den Antrag des Beklagten nicht erneut nach § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 210 Abs. 3 Satz 1 GVG auszusetzen. Dies ergibt sich aus den im Beschluss vom 11. März 2022 genannten Gründen, die weiterhin Gültigkeit haben. Gemäß § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Entschädigungsgericht das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 GVG abhängt, noch andauert. Die Entscheidung ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Es entspricht hier pflichtgemäßem Ermessen, das Entschädigungsverfahren fortzusetzen, obwohl das Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht (12 A 38/18) noch anhängig ist. Vor dem Hintergrund des mittlerweile über 13 Jahre andauernden Ausgangsverfahrens, des Antrages der Klägerin auf Fortsetzung des Entschädigungsverfahrens sowie des fortschreitenden Lebensalters der Klägerin ist es nicht mehr angemessen, das Entschädigungsverfahren weiterhin nicht zu betreiben. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Beklagten, der die Aussetzung mangels bislang eingetretener ungerechtfertigter Verfahrensverzögerung für geboten hält. Allein die Möglichkeit einer Klageabweisung durch den Senat rechtfertigt jedoch die weitere Aussetzung des Entschädigungsverfahrens nicht. B. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entschädigung des ihr aus der unangemessenen Dauer des bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens zum Aktenzeichen 12 A 38/18 erwachsenen immateriellen Nachteils in Höhe von lediglich 3.800,– € nebst Zinsen. I. Die Entschädigungsklage ist zulässig. 1. Sie ist insbesondere nach § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 198 ff. GVG als besondere Form der Leistungsklage in Form einer Teilklage (vgl. BGH, Urt. v. 10.04.2014 – III ZR 335/13 – juris Rn. 2) statthaft. Die gesetzlichen Regelungen über die Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren sind auf das bereits seit dem 3. April 2009 anhängige Ausgangsverfahren anwendbar. Nach Art. 23 Satz 1 Var. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I, S. 2302 – ÜGRG –, in Kraft getreten am 03.12.2011) gilt dieses Gesetz auch für Verfahren, die – wie hier – bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 31.10.2013 – 6 S 1243/13 –, juris Rn. 25). 2. Der auf eine angemessene Entschädigung, die einen Betrag von 6.000,– € nicht unterschreiten sollte, lautende Klageantrag ist hinreichend bestimmt. Zwar ist, wenn im Verwaltungsprozess unmittelbar auf Leistung eines Geldbetrages geklagt wird, die Forderung grundsätzlich der Höhe nach im Klageantrag zu beziffern und nicht nur ein Mindestbetrag anzugeben. Ein unbezifferter Klageantrag ist aber ausnahmsweise zulässig, wenn die Schwierigkeit, den Klageantrag hinreichend genau zu bestimmen, durch außerhalb der Klägersphäre liegende Umstände verursacht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1989 – 7 C 4.89 –, juris Rn. 26). Dies gilt für die Klage auf Zahlung einer Entschädigung für immaterielle Nachteile nach § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG jedenfalls deshalb, weil sie eine Ermessensausübung des Gerichts nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG erfordert. Das Gericht hat danach stets von Amts wegen zu prüfen, ob der Pauschalbetrag gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG nach den Umständen des Einzelfalles unbillig und daher ein höherer oder niedrigerer Betrag festzusetzen ist. Um das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags in diesem Fall zu erfüllen, müssen die für die Bemessung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benannt und die Größenordnung der geltend gemachten Entschädigung (etwa ein Mindestbetrag) angegeben werden (BVerwG, Urt. v. 26.02.2015 – 5 C 5.14 D –, juris Rn. 15 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist der Klagebegründung i. V. m. dem Schriftsatz der Klägerin vom 8. April 2022 hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Klägerin von einer unangemessenen und auch in den Folgeinstanzen nicht mehr auszugleichenden Verzögerung des Ausgangsverfahrens von sechs Jahren ausgeht sowie, aus welchen Abschnitten des mittlerweile über 13 Jahre andauernden Ausgangsverfahrens sich ihrer Ansicht nach diese Verzögerung ergibt. Der Klagebegründung lässt sich ferner entnehmen, dass die Klägerin eine am Regelbetrag des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG orientierte Entschädigung begehrt. Insoweit hat sie bereits im Klageantrag eine 6.000,– € nicht unterschreitende Entschädigung gefordert und somit die geltend gemachte Forderung jedenfalls nach unten begrenzt. 3. Die Klägerin hat außerdem die notwendige Wartefrist eingehalten. Gemäß § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG kann eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klägerin hat die Verzögerungsrüge im Ausgangsverfahren mit Schriftsatz vom 11. August 2017 erhoben. Die Klageerhebung im vorliegenden Entschädigungsverfahren erfolgte erst am 21. November 2019 und damit deutlich nach Ablauf der genannten Wartefrist. 4. Der Umstand, dass das Ausgangsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, steht der Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin und damit der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (argumentum e contrario § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG, § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG). Obwohl das Ausgangsverfahren noch anhängig ist, besteht die Möglichkeit einer Sachentscheidung zugunsten der Klägerin, da in dem Ausgangsverfahren bereits eine unangemessene und irreparable Verzögerung eingetreten sein kann, die nicht durch eine anschließende zügige Verfahrensführung – auch in einer höheren Instanz – kompensiert werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 – 5 C 23.12 D –, juris Rn. 61; BT-Drs. 17/3802, S. 22 zu § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG; VGH Mannheim, Urt. v. 31.10.2013 – 6 S 1243/13 –, juris Rn. 27; OLG Frankfurt, Urt. v. 10.07.2013 – 4 EntV 3/13 –, juris Rn. 26). Entsprechend folgt aus § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG, dass die Entschädigungsklage bereits vor Beendigung des der Klage zugrundeliegenden Verfahrens erhoben werden kann, da das Entschädigungsgericht das Verfahren nach dieser Vorschrift aussetzen kann, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 GVG abhängt, noch andauert (OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.04.2021 - 13 FEK 343/20 -, juris Rn. 25). Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis entfällt ferner nicht deshalb, weil die Klägerin ihr Entschädigungsbegehren nicht zunächst vor Klageerhebung gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat (vgl. BVerwG, Anerkenntnisurt. v. 17.08.2017 – 5 A 2.17 D –, juris Rn. 17 m.w.N.). II. Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ausgleich ihres in Folge eines unangemessen langen Gerichtsverfahrens erlittenen immateriellen Nachteils in Höhe von 3.800,– € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28. Februar 2020 auf einen Betrag in Höhe von 1.900,– € sowie zusätzlich ab dem 1. März 2020 auf einen Betrag, der sich monatlich bis zu einem Betrag in Höhe von 1.900,– € um 100,- € erhöht. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. 1. Der Anspruch auf Entschädigung des immateriellen Nachteils folgt aus § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 198 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GVG. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet und die Dauer des Verfahrens bei dem mit der Sache befassten Gericht gemäß § 198 Abs. 3 GVG in zulässiger Weise gerügt hat (Verzögerungsrüge). Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Klägerin steht danach gegen den Beklagten ein Anspruch auf Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens in Höhe von jedenfalls 3.800,– € zu. a) Die Dauer des Gerichtsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist bereits jetzt unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Bezugsrahmen für die materiell-rechtliche Frage, ob sich die Verfahrensdauer als unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG darstellt, ist die Gesamtdauer des gerichtlichen Verfahrens vom Zeitpunkt der Klageerhebung bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, wie dies in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definiert ist. Hierzu gehören auch die Zeiten vor Erhebung der Verzögerungsrüge (dazu unter c, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.04.2021 – 13 FEK 343/20 –, juris Rn. 44) sowie die Zeiträume, in denen das Ausgangsverfahren ausgesetzt oder ruhend gestellt war (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 12.03.2018 – 5 B 26.17 D –, juris Rn. 6). Das Verwaltungsverfahren und das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Vorverfahren bei einer Behörde (Widerspruchsverfahren) sind nicht Bestandteil des Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 und § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG (BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 – 5 C 23.12 D –, juris Rn. 17, 20). Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt, werden in § 198 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GVG die Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind, beispielhaft und ohne abschließenden Charakter benannt (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 18; BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 – 5 C 23.12 D –, juris Rn. 25). Dementsprechend ist die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (stRspr BVerwG, vgl. Urt. v. 27.02.2014 – 5 C 1.13 D –, juris Rn. 18; Urt. v. 14.11.2016 – 5 C 10.15 D – , juris Rn. 135 jeweils m. w. N.). Die an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt worden ist. Bei Berücksichtigung der genannten Kriterien ergibt sich – auch unter Beachtung des gerichtlichen Spielraums bei der Verfahrensgestaltung – eine maßgebliche, weil sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung des Ausgangsverfahrens von insgesamt vier Jahren und gut zwei Monaten. aa) In dem Zeitraum von Klageerhebung am 3. April 2009 bis zum 27. März 2014 ist keine unangemessene Verfahrensverzögerung eingetreten. (1) Der Zeitraum von ca. zwei Monaten ab Klageerhebung bis zur Anordnung des Ruhens des Verfahrens (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 251 ZPO) mit Beschluss vom 22. Mai 2009 ist objektiv vertretbar, um die Zustellung des Klageschriftsatzes zu bewirken, die Behördenakten anzufordern und der Gegenseite Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Die unterbliebene Verfahrensförderung in dem sich anschließenden Zeitraum bis zum 27. März 2014 ist ebenfalls nicht unangemessen lang im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG, denn sie lässt sich wesentlich auf das Verhalten der Beteiligten zurückführen. Die Klägerin beantragte vor dem Hintergrund des damals beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens zur Verfassungskonformität der Beamtenbesoldung (– 2 BvL 20/09 –; Vorlage des VG Braunschweig, Beschl. v. 09.09.2008 – 7 A 357/05 –, juris) mit Schriftsatz vom 18. Mai 2009 die Anordnung des Ruhens des Verfahrens. Dem insoweit übereinstimmenden Antrag der Beteiligten kam das Gericht mit Beschluss vom 22. Mai 2009 nach. Das Gericht war auch verpflichtet, das Ruhen anzuordnen, da es sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 251 ZPO, anders als bei der Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO, um eine gebundene Entscheidung handelt. Soweit aus der Verwendung des Wortes „zweckmäßig“ im Gesetzestext teilweise abgeleitet wird, dass das Gericht einen Ermessensspielraum habe (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 94 Rn. 1), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Zweckmäßigkeit der Ruhensanordnung stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08.03.2011 – OVG 2 L 7.11 –, juris Rn. 7 m. w. N.). Die Anordnung des Ruhens durfte das Verwaltungsgericht auch als zweckmäßig einordnen, da es nach seiner maßgeblichen Auffassung (vgl. u.a. die gerichtlichen Verfügungen des Ausgangsverfahrens vom 16. Juni 2017 (Bl. 60 d. A.) und 1. August 2018 (Bl. 146 ff. d. A.)) in rechtlicher Hinsicht entscheidend auf die Frage ankommen wird, ob die gesetzlichen Regelungen, die Grundlage der Besoldung der Klägerin in den Jahren 2007 und 2008 waren, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind. Vor dem Hintergrund der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren zur Verfassungskonformität der Beamtenbesoldung in anderen Bundesländern (– 2 BvL 19/09 – u. a., juris) war zum Zeitpunkt der Ruhensanordnung eine Klärung des maßgeblichen Prüfprogramms anhand des Art. 33 Abs. 5 GG und damit ein für das Ausgangsverfahren wesentlicher Erkenntnisgewinn erstmals zu erwarten. Das durch das Verhalten der Beteiligten bedingte Ruhen des Verfahrens endete mit Zugang des im Schriftsatz der Klägerin vom 26. März 2014 enthaltenen Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens bei dem Verwaltungsgericht am 27. März 2014, dem erstmals eindeutig der Wille der Klägerin zur Fortsetzung des Verfahrens zu entnehmen war. bb) Dass das Ausgangsverfahren in dem Zeitraum vom 27. März 2014 bis zu dessen ausdrücklichen Fortsetzung durch gerichtliche Verfügung vom 14. März 2016 nicht gefördert wurde, ist von der verfahrensrechtlichen Gestaltungsfreiheit des Verwaltungsgerichts gedeckt. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht – auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) – ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen daher nur dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie – auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums – sachlich nicht mehr gerechtfertigt sind (BVerwG, Beschl. v. 12.03.2018 – 5 B 26.17 D –, juris Rn. 6 m. w. N.). Die Gestaltungsfreiheit umfasst nach Auffassung des Senats daher auch die Befugnis, das Ausgangsverfahren mit Blick auf einen anderweitig anhängigen Rechtsstreit, der für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von rechtlicher Relevanz ist, zeitweise – auch ohne ausdrückliche verfahrensrechtliche Anordnung – nicht zu betreiben, wenn sich diese Verfahrensweise bei Zugrundelegung einer objektivierenden Betrachtung als vertretbar erweist (vgl. zur Situation einer „faktischen Aussetzung“ BVerwG, Urt. v. 14.11.2016 – 5 C 10.15 D – juris Rn. 155; Beschl. v. 12.03.2018 – 5 B 26.17 D –, juris Rn. 6 m. w. N.; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 10.02.2017 – 13 D 36/16, juris Rn. 52). Auf die Wiederaufnahme des ruhenden Verfahrens durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. März 2014 hat das Verwaltungsgericht die Beteiligten mit Verfügung vom 31. März 2014 darauf hingewiesen, dass eine Verfahrensförderung gegenwärtig nicht angezeigt sein dürfte, da der Grund für die Aussetzung des Verfahrens bzw. des Ruhens noch nicht entfallen sei und die Kammer nach wie vor auf die seit langem angekündigte Entscheidung des „BVerwG’s“ warte. Gemeint war insoweit, dass die Kammer auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (nicht des „BVerwG’s“) warte. Dies lässt sich dem gesamten bisherigen Verfahrensablauf entnehmen, in dem das Gericht wiederholt darauf verwies, dass Verfahren mit vergleichbarer Problemstellung bei dem Bundesverfassungsgericht anhängig seien und deren Ausgang abgewartet werden sollten. Außerdem hatten die Beteiligten vor dem Hintergrund der Vorlage einer konkreten Normenkontrolle durch das Verwaltungsgericht Braunschweig zum Aktenzeichen 7 A 357/05, die unter dem Aktenzeichen 2 BvL 19/09 beim Bundesverfassungsgericht anhängig war, ursprünglich selbst die Anordnung des Ruhens des Verfahrens beantragt. Unter diesen Umständen war ein weiteres Zuwarten in der Sache objektiv vertretbar. Dies folgt aus einer Abwägung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GVG genannten Kriterien. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Bedeutung des Ausgangsverfahrens für eine durchschnittliche Bearbeitungszeit und damit für ein durchschnittliches Interesse an einem beschleunigten Abschluss spricht. Je bedeutender ein Verfahren ist, desto schneller ist es zu entscheiden (VGH Kassel, Urt. v. 11.02.2015 – 29 C 1241/12.E –, juris Rn. 71). Für die Beurteilung der Bedeutung des Verfahrens ist dessen Relevanz für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen ebenso von Belang wie die Bedeutung des Verfahrens für die Allgemeinheit (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 18). So ist zu berücksichtigen, ob die Verzögerung des Verfahrens für den Betroffenen schwere und nicht oder nur begrenzt reparable Nachteile zur Folge hat, wie beispielsweise, wenn es um finanzielle Mittel geht, die für den Lebensunterhalt benötigt werden oder wenn die wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel steht (Krauß in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 198 Rn. 29; VGH Kassel, Urt. v. 11.02.2015 – 29 C 1241/12.E –, juris Rn. 71). So wird bei Rechtsstreitigkeiten um die finanzielle Versorgung eine besondere Bedeutung für den Betroffenen regelmäßig anzunehmen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 – 5 C 1.13 –, juris Rn. 23; Urt. v. 11.07.2013 – 5 C 23.12 D –, juris Rn. 47, beide m.w.N.). Im vorliegenden Fall betrifft das Ausgangsverfahren zwar die Besoldung der Klägerin und damit ihre Lebensgrundlage. Dass das Ausgangsverfahren jedoch insoweit für die Klägerin existentiell ist und die Verzögerung zu schweren irreparablen Nachteilen führt, ist nicht anzunehmen. Die Klägerin hat sich gegen ihre Besoldung in den Jahren 2007 und 2008 lediglich aufgrund des Wegfalls der bis zum 1. Dezember 2007 jährlich im Dezember gewährten Sonderzahlung in Höhe von 2.291,92 € gewandt. Auch wenn dieser Betrag nicht unwesentlich ist, führt dessen Wegfall bei einem Jahresgehalt von über 40.000,– € brutto (vgl. Bl. 91 d. A. des Ausgangsverfahrens) nicht in einer Weise ins Gewicht, dass von einer Existenzgefährdung ausgegangen werden kann. Gleichzeitig weist das Ausgangsverfahren, in dem zu klären ist, ob die gesetzlichen Regelungen, die Grundlage der Besoldung der Klägerin in den Jahren 2007 und 2008 waren, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind, einen gehobenen Schwierigkeitsgrad auf. In den an dieser Stelle maßgeblichen Jahren 2014 und 2015 war der anzulegende verfassungsrechtliche Maßstab noch nicht durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Es war im März 2014 weiterhin zu erwarten, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvL 17/09 (Besoldung von Richtern und Staatsanwälten in Sachsen-Anhalt) und 2 BvL 19/09 u. a. (Besoldung sächsischer [A 10], nordrheinwestfälischer [A 9, A 12 und A 13] und niedersächsischer [A 9] Beamter) Aufschluss über die relevanten Parameter, an denen die im Ausgangsverfahren maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Klägerin zu messen sind, geben und wegweisend für die Entscheidung im Ausgangsverfahren sein werden. Diese Erwartung bestätigte sich, was sich aus den gerichtlichen Verfügungen des Ausgangsverfahrens vom 16. Juni 2017 (Bl. 60 d. A.) und 1. August 2018 (Bl. 146 ff. d. A.) ergibt. Die am 3. Mai 2015 und 17. November 2015 ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvL 17/09 und 2 BvL 19/09 u.a. waren und sind entscheidend für die von den Gerichten vorzunehmenden Prüfungen einer verfassungswidrigen Unteralimentation von Beamten (unter Rückgriff auf diese Entscheidungen beispielsweise OVG Schleswig, Beschl. v. 23.03.2021 – 2 LB 93/18 – , juris Rn. 69). Der Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 – wurde erst am 18. Dezember 2015 (vgl. Pressemitteilung BVerfG Nr. 95/2015 vom 18.12.2015) veröffentlicht. Bedenkt man, dass das Verwaltungsgericht die ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufzuarbeiten hatte, erscheint eine Verfahrensförderung jedenfalls ab März 2016 geboten. Entsprechend reagierte das Verwaltungsgericht auf Antrag der Klägerin auf „Wiederaufnahme des Verfahrens“ im Schriftsatz vom 8. März 2016 und führte das Verfahren gemäß richterlicher Verfügung vom 14. März 2016 unter dem Aktenzeichen 11 A 26/16 fort. cc) Innerhalb des sich anschließenden Zeitraums vom 15. März bis zum 7. Oktober 2016 bat die Klägerin mit Schriftsätzen vom 29. April 2016, 17. August 2016 und 30. September 2016 um Sachstandsmitteilung. Gleichwohl wurde der Abschluss des Ausgangsverfahrens in diesem Zeitraum gerichtlich nicht vorangetrieben. Ein Grund, der die gerichtliche Untätigkeit bei objektiver Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, ist dabei nicht auszumachen, sodass das Verwaltungsgericht insoweit eine Verfahrensverzögerung von rund sieben Monaten zu vertreten hat. Zwar hat, worauf der Beklagte wiederholt hingewiesen hat, das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. Mai 2016 mitgeteilt, ähnlich gelagerte Fälle zu verhandeln. Diese Fälle betrafen jedoch, wie sich aus einem gerichtlichen Vermerk in den Akten des Ausgangsverfahrens vom 1. Dezember 2016 ergibt, Fragen einer altersdiskriminierenden Besoldung und damit keine mit dem Ausgangsverfahren in Verbindung stehende Fragestellungen, die ein Zuwarten auf die Entscheidung in den Parallelverfahren gerechtfertigt vertretbar erscheinen lässt. Der Annahme einer unangemessenen Verfahrensverzögerung von rund sieben Monaten steht der Verweis des Beklagten auf eine vor Januar 2018 bzw. Dezember 2018 nicht gegebene Entscheidungsreife ebenfalls nicht entgegen. In einem durch den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geprägten Verfahren kann es keine Regelung geben, nach der eine durch die Verfahrensführung bedingte unangemessene Verfahrensverzögerung nur nach Eintritt der Entscheidungsreife liegen kann. Denn oftmals haben es die Verwaltungsgerichte selbst in der Hand, den Zeitpunkt der Entscheidungsreife durch die gebotene Tatsachenermittlung herbeizuführen. So liegt es auch in dem hier maßgeblichen Ausgangsverfahren, in dem das Verwaltungsgericht erst im Oktober 2016 begann, das klägerische Begehren aufzuklären und im Juni 2017 die nach eigener Auffassung für die Entscheidung relevanten Unterlangen anforderte. Aus der von dem Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 – 5 C 1.13 D –, juris) folgt im Übrigen nichts Anderes. Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich in diesem ihm zur Entscheidung vorliegenden „Einzelfall“ eine unangemessene Verzögerung erst ab Entscheidungsreife angenommen, da den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu den verschiedenen Schriftsätzen zu gewähren war, um dem Anspruch auf rechtliches Gehör Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 – 5 C 1.13 D –, juris Rn. 26 ff.). Neben dem Umstand, dass es sich insoweit um eine Einzelfallentscheidung handelt, ist der Aspekt der Entscheidungsreife oder des „Ausgeschriebenseins“ einer Sache auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Fixpunkt für die Bewertung der Verzögerung, sondern kann allenfalls relative Bedeutung haben. Der Begriff der Entscheidungsreife kennzeichnet lediglich den Zeitpunkt, in welchem der für die Entscheidung des Rechtsstreits notwendige Tatsachenstoff aufgeklärt und den Beteiligten in hinreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden ist (BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 – 5 C 23.12 D –, juris Rn. 36). Mithin kann eine unangemessene Verfahrensdauer ihren Ursprung auch schon vor der Entscheidungsreife haben, wenn das Gericht es ohne sachlich vertretbaren Grund unterlässt, Maßnahmen zur Herbeiführung dieser zu ergreifen. dd) In der Zeit vom 7. Oktober 2016 bis zum 20. September 2018 förderte das Verwaltungsgericht das Ausgangsverfahren in angemessenem Rahmen. Ausweislich der Akten des Ausgangsverfahrens gab es am 7. Oktober 2016 ein Telefonat des Berichterstatters mit dem Anwalt der Klägerin, infolge dessen sich das Verwaltungsgericht mit dem Ausgangsverfahren in der Sache auseinanderzusetzen begann. Der Austausch von Schriftsätzen zwischen dem Verwaltungsgericht und der Klägerin diente zunächst der Klarstellung des Streitgegenstands und der Klärung der weiteren Verfahrensweise. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2017 stellte die Klägerin ihr Klagebegehren klar und ihren Antrag entsprechend um. Im Anschluss ergriff das Verwaltungsgericht mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Juni 2017 Maßnahmen zur Ermittlung der relevanten Tatsachen. Es forderte bei dem Beklagten und dem Statistischen Bundesamt die Informationen an, die es– gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – 2 BvL 19/09 – für notwendig hielt, um beurteilen zu können, ob eine gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßende Alimentation der Klägerin vorliegt. Die angeforderten Auskünfte lagen dem Verwaltungsgericht am 24. Oktober 2017 vor. Im Anschluss setzte das Verwaltungsgericht mit gerichtlicher Verfügung vom 20. Februar 2018 einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20. September 2018 fest. In Vorbereitung auf den Termin wurde ausweislich einer gerichtlichen Verfügung aus August 2018 eine verfassungswidrige Unteralimentation der Klägerin im Lichte dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprüft. Zwar ist die Zeitspanne zwischen dem Eingang der Auskünfte (Oktober 2017), der Ladung zum Termin (Februar 2018) und dem angesetzten Termin (September 2018) großzügig bemessen. Es ist aber insoweit der auch nach der Veröffentlichung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes (Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09 u. a.–, juris Rn. 91 ff. und Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u. a. –, juris Rn. 70 ff.) noch gehobene Schwierigkeitsgrad des Ausgangsverfahrens zu berücksichtigen. Sowohl die in diesem Zusammenhang auszuwertenden Informationen (bspw. Besoldungsentwicklung, zu Tarifergebnissen oder der Entwicklung des Nominallohnindexes) als auch die Überprüfung und Bewertung der Beamtenbesoldung anhand verschiedener Parameter auf verschiedenen Prüfungsstufen waren bzw. sind in einer Weise komplex, die es rechtfertigt, das Ausgangsverfahren auch nach den ersten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Beamtenbesoldung im Jahre 2015 als überdurchschnittlich schwierig zu bewerten (vgl. zu einem Ausgangsverfahren betreffend eine gekürzte Beamtenbesoldung OVG Münster, Urt. v. 10.02.2017 – 13 D 75/15 –, juris Rn. 20; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Prüfungsumfangs an dieser Stelle BVerwG, Urt. v. 17.08.2017 – 5 A 2.17 D –, juris Rn. 28). Hinzu kommt, dass in dieser Zeitspanne auch Schriftsätze ausgetauscht und rechtliches Gehör gewährt wurde(n) und das Gericht verschiedene rechtliche Hinweise erteilte. ee) Dass das Verwaltungsgericht das Ausgangsverfahren im Anschluss an die mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 20. September 2018 bis zum 1. Februar 2019 aussetzte, ist objektiv ebenfalls vertretbar. Die Aussetzung des Verfahrens beruhte auf § 75 Satz 3 VwGO und erfolgte, da bei dem Beklagten Ausgangs- und Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden waren. Dies holte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Oktober 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2018 nach, so dass das Verfahren gemäß Beschluss des Gerichts vom 20. September 2018 ab dem 2. Februar 2019 fortzusetzen war. ff) Ab diesem Zeitpunkt wäre eine aktive, auf eine zeitnahe Entscheidung abzielende Verfahrensförderung im Interesse der Klägerin geboten und auch möglich gewesen. Stattdessen ist eine – nunmehr gut 43 Monate andauernde – Verzögerung des Ausgangsverfahrens eingetreten, die nach Auffassung des Senats bei einer objektivierenden Betrachtung, insbesondere unter Berücksichtigung der fortgeschrittenen Verfahrensdauer, sachlich nicht mehr vertretbar ist. Dass das Verwaltungsgericht nicht nur objektiv gehalten, sondern auch in der Lage war, sich umfassend mit der Sach- und Rechtslage des Ausgangsverfahrens zu befassen, veranschaulicht die in den Akten des Ausgangsverfahrens enthaltene Verfügung vom 1. August 2018 (Bl. 146 ff. d. A.), die eine 21 Seiten umfassende Bewertung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (– 2 BvL 17/09 – und – 2 BvL 19/09 – ) und der vom Beklagten und dem Statistischen Bundesamt übermittelten Informationen enthält. Diese Verfügung zeigt, dass das Verwaltungsgericht das Ausgangsverfahren schon im August 2018 für entscheidungsreif hielt. Die mit Verfügungen vom 15. und 30. August 2018 in Vorbereitung auf den Termin zur mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen waren mit Ablauf des 1. Februar 2019 ausgeräumt. Selbst wenn jedoch nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts keine Entscheidungsreife vorgelegen haben sollte, worauf lediglich die Anmerkung der Klägerin im Schriftsatz vom 23. Februar 2022, dass nach Aussage des Berichterstatters die Datenlage nicht korrekt sei, hindeutet, hätte das Ausgangsgericht das Verfahren durch weitere diesbezügliche Ermittlungsmaßnahmen vorantreiben können und müssen. Hierauf drängte die Klägerin unter Verweis auf die Dauer des Verfahrens und ihr fortschreitendes Alter mehrfach. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht durch Verfügung vom 27. August 2020 zur mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2020 lud, der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 anregte, das Verfahren auszusetzen, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die von der Kammer vorgelegte Normenkontrolle betreffend die Beamtenbesoldung der Laufbahngruppe A 7 im Jahre 2007 (Beschluss vom 20.09.2018 – 12 A 69/18 –, juris; jetzt – 2 BvL 13/18 –) abzuwarten und dass die Klägerin dem mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 zustimmte. Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die im Anschluss ausbleibende Verfahrensförderung mangels entsprechendem Beschluss als rein faktische Aussetzung des Ausgangsverfahrens betrachtet werden kann und dass die Gestaltungsfreiheit der Gerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Befugnis umfasst, mit Blick auf einen parallel anhängigen Rechtsstreit, der für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von rechtlicher Relevanz ist, dieses zeitweise „faktisch“ oder förmlich auszusetzen. Ein derartiges Vorgehen führt jedoch nur dann nicht zu einer unangemessenen Verfahrensverzögerung, wenn – wie bereits ausgeführt – sich diese Vorgehensweise bei Zugrundelegung einer objektivierenden Betrachtung als sachlich vertretbar erweist (BVerwG, Beschl. v. 12.03.2018 – 5 B 26.17 D –, juris Rn. 6 m.w.N.). Diese Voraussetzung lag jedoch ab Februar 2019 mit Blick auf die faktische und später die förmliche Aussetzung des Verfahrens nicht (mehr) vor. In Anbetracht der im Februar 2019 mittlerweile fast zehnjährigen Verfahrensdauer hält der Senat es nicht mehr für vertretbar, auf den Ausgang eines beim Bundesverfassungsgerichts anhängigen Verfahrens zu warten, das für das Ausgangverfahren weder vorgreiflich ist, noch aller Voraussicht nach einen wesentlichen Erkenntnisgewinn mit sich bringen und den Abschluss des Ausgangsverfahrens dadurch beschleunigen wird. Dass eine Vorgreiflichkeit im Sinne des § 94 VwGO vorgelegen hätte bzw. weiterhin vorliegt, kann nach keiner denkbaren Betrachtungsweise angenommen werden. Eine solche wäre nur dann gegeben, wenn der Subsumtionsschluss über das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale im Ausgangsverfahren einen Subsumtionsschluss über eine Teilmenge dieser Tatbestandsmerkmale umfasst, die ihrerseits Streitgegenstand des als vorgreiflich zu betrachtenden Verfahrens sind (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL 2021, § 94 VwGO Rn. 18), d.h. das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale im Ausgangsverfahren müsste davon abhängig sein, dass der in dem vorgelegten Verfahren 12 A 69/18 geltend gemachte Anspruch besteht. Eine analoge Anwendung des § 94 VwGO kommt dann in Betracht, wenn der zu entscheidende Rechtsstreit zwar nicht vom Bestehen eines Rechtsverhältnisses, aber von der Gültigkeit einer Norm abhängt, auf die es in einem anderen anhängigen Verfahren ankommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.11.2006 – 6 B 21.06 –, juris Rn. 5; OVG Magdeburg, Beschl. v. 02.07.2015 – 1 O 106/15 –, juris Rn. 4; jeweils m. w. N.). Dem liegen vor allem die Erwägungen zugrunde, dass die erneute Anrufung des Bundesverfassungsgerichts dieses zusätzlich belasten würde, ohne dass davon irgendein zusätzlicher Erkenntniswert zu erwarten wäre (OVG Magdeburg, Beschl. v. 02.07.2015 – 1 O 106/15 –, juris Rn. 4; jeweils m. w. N.). Hingegen liegt eine Vorgreiflichkeit im Sinne des § 94 VwGO entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht schon vor, wenn sich in einem anderen Verfahren gleiche oder vergleichbare Rechtsfragen stellen (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 94 Rn. 4a; vgl. auch Peters/Schwarzburg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 94 VwGO Rn. 48). Das Vorliegen der vorstehend genannten Voraussetzungen für eine Aussetzung des Ausgangsverfahrens gemäß § 94 VwGO (analog) lässt sich in sachlich vertretbarer Weise nicht annehmen. Insbesondere kommt es im Ausgangsverfahren nicht auf die Gültigkeit einer Norm an, die das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 12 A 69/18 (2 BvL 13/18) überprüft. Der im Ausgangsverfahren maßgebliche Besoldungsanspruch der Klägerin dürfte sich nach Anlage IV Nr. 1 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung A i. d. F. ab 01.08.2004 gem. Art. 3 Nr. 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10.09.2003, BGBl. I S. 1798 bzw. ab 01.01.2008 gem. Art. 3 Nr. 4 BBVAnpG 2008/2009 vom 29.07.2008, BGBl. I S. 1582) zu § 20 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) i. V. m. § 6 SonderZahlG SH 2003 i. d. F. des Art. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes zum Haushaltsplan 2007/2008 vom 14. Dezember 2006 (GVBl. 2006, S. 309) richten. Ob diese Normen gültig sind, beurteilt sich jedoch unabhängig von der Frage, wie in dem Verfahren 12 A 69/18 entschieden wird, d.h. ob das Bundesverfassungsgericht die Rechtsgrundlagen der Beamtenbesoldung für ungültig erklärt, „soweit sie die Besoldungsgruppe A 7 in dem Kalenderjahr 2007 betreffen“ (so die Vorlagefrage der zuständigen Kammer im Ausgangsverfahren Beschl. v. 20.09.2018 – 12 A 69/18 – , juris Rn. 4). Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht die vorgenannten Rechtsgrundlagen für mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar erklären sollte, führt dies nicht zur Unanwendbarkeit der oben genannten, im vorliegenden Ausgangsverfahren maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen, die die Besoldungsgruppe A 12 in den Kalenderjahren 2007 und 2008 betreffen. Auf die konkret formulierte Vorlagefrage würde das Bundesverfassungsgericht die genannten Regelungen nur für die Besoldungsgruppe A 7 und nur für das Kalenderjahr 2007 für verfassungswidrig erklären, sodass das Verwaltungsgericht im Ausgangsverfahren die genannten, maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen der Besoldung der Klägerin weiter anzuwenden hätte. Auch setzen die im Ausgangsverfahren relevanten Regelungen die Verfassungskonformität der Besoldung in der Besoldungsgruppe A 7 nicht tatbestandlich voraus. Damit erreicht die unterbliebene Verfahrensförderung hier auch nicht den mit einer Aussetzung im Sinne des § 94 VwGO (analog) verfolgten Zweck, eine zusätzliche Belastung des Bundesverfassungsgerichts durch eine erneute Anrufung, die keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn hätte, zu vermeiden (vgl. zum Hintergrund der Aussetzung OVG Magdeburg, Beschl. v. 02.07.2015 – 1 O 106/15 –, juris Rn. 4; jeweils m. w. N.). Die für eine Verfassungswidrigkeit der Beamtenbesoldung der Besoldungsgruppe A 7 im Jahr 2007 sprechenden Gründe führen auch nicht mittelbar zwingend zu einer Unvereinbarkeit der Alimentation für die Besoldungsgruppe A 12 in den Jahren 2007 und 2008 mit Art. 33 Abs. 5 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat für die Überprüfung einer evidenten Unteralimentation in seiner Rechtsprechung drei Prüfungsstufen erarbeitet. Auf der ersten Prüfungsstufe wird anhand von fünf Parametern ein durch Zahlenwerte konkretisierter Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus ermittelt. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Zu diesen Parametern zählen Vergleiche mit der Entwicklung der Tarifverdienste der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, mit der Entwicklung des Nominallohnindexes und der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes sowie ein systeminterner Besoldungsvergleich und ein bundesweiter Besoldungsvergleich (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09 – juris, Rn. 97 ff.; vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 23.03.2021 – 2 LB 93/18 –, juris Rn. 75). Sollte das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des systeminternen Besoldungsvergleichs (vierter Parameter) feststellen, dass das sogenannte Abstandsgebots der Alimentation in der Besoldungsgruppe A 7 zum Grundsicherungsniveau verletzt ist (so die Kammer im ausgesetzten Verfahren 12 A 69/18, Beschl. v. 20.09.2018, juris Rn. 151), mag dies eine Indizwirkung für eine Art. 33 Abs. 5 GG widersprechende Alimentation auch der Besoldungsgruppe A 12 haben, selbst wenn die Besoldungsgruppe A 12 den erforderlichen Mindestabstand nicht unterschreitet. Denn ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot kann das gesamte Besoldungsgefüge betreffen, wenn der Besoldungsgesetzgeber den Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung fehlerhaft gesetzt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.2020, juris Rn. 48; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.03.2021 – 2 LB 93/18 –, juris Rn. 105). Insoweit wäre jedoch nur einer von drei notwendigen Parametern der ersten Prüfungsstufe erfüllt. Bleibt die Entwicklung der Besoldung in der Besoldungsgruppe A 7 im Vergleichszeitraum bis zum Jahre 2007 in relevantem Umfang zugleich hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, des Nominallohnindexes und/oder des Verbraucherpreisindexes zurück (erster bis dritter Parameter), muss dies nicht notwendig auch andere Besoldungsgruppen und/oder andere Vergleichszeiträume betreffen bzw. für diese in gleichem Maße gelten. Entsprechendes gilt für den fünften Parameter, den bundesweiten Besoldungsvergleich. Hinzu kommt, dass, selbst wenn sich aus der ersten Prüfungsstufe die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation ergeben sollte, diese durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien auf der zweiten Prüfungsstufe im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden kann. Ergibt sich danach, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf einer dritten Stufe der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09 – , juris Rn. 97 ff., 125). Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht im Ausgangsverfahren in jedem Fall gehalten, sich selbst eine Überzeugung über die Verfassungskonformität der Grundlagen der Alimentation der Besoldungsgruppe A 12 zu verschaffen und gegebenenfalls das Bundesverfassungsgericht im Wege einer konkreten Normenkontrolle anzurufen. Die Kammer sah sich ausweislich des Vermerks vom 6. November 2020 auch nicht daran gehindert, vergleichbare Klagen betreffend die Besoldungsgruppen A 11 und A 16 mit Urteilen vom 20. September 2018 abzuweisen, obwohl sie das Verfahren 12 A 69/18 zwecks Klärung der Verfassungskonformität der Besoldung in der Besoldungsgruppe A 7 im Jahre 2007 mit Beschluss vom 20. September 2018 ausgesetzt hatte. Aus dem Tatbestand des Beschlusses des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2021 (2 LB 93/18, juris Rn. 25) ergibt sich außerdem, dass das Verwaltungsgericht mit Urteilen vom 20. September 2018 darüber hinaus Klagen die Alimentation in den Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 im Jahre 2007 betreffend abgewiesen hat, da keine verfassungswidrige Unteralimentation festzustellen sei. Entsprechend lud die Kammer die Beteiligten im Ausgangsverfahren für eine weitere mündliche Verhandlung am 9. Dezember 2020. Auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht förderte trotz der ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvL 13/18 (zum Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts 12 A 69/18) vergleichbare Verfahren die Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 betreffend (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 23.03.2021 – 2 LB 93/18 –, juris). Entsprechend ist die Auffassung des Beklagten im Ausgangsverfahren, dass sämtliche entscheidungserheblichen Rechtsfragen dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt seien und „der Erkenntnisgewinn, der in diesem Verfahren gewonnen werden könnte, unterhalb der Nachweisgrenze anzusiedeln“ sei, nicht nachvollziehbar (vgl. Bl. 228 d. Ausgangsverfahrens) Eine Beschleunigung des Ausgangsverfahrens durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist damit ebenfalls nicht zu erwarten. Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend, soweit das Verwaltungsgericht das Ausgangsverfahren nunmehr förmlich mit Beschluss vom 25. Februar 2022 und auch im Hinblick auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2021 – 2 LB 93/18 – ausgesetzt hat. Mit diesem Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob Anlage IV Nr. 1 i. d. F. ab 1. August 2004 zu § 20 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. d. F. des vom 6. August 2002 i. V. m. § 6 SonderZahlG SH 2003 i. d. F. des Art. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes zum Haushaltsplan 2007/2008 vom 14. Dezember 2006 mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, soweit sie die Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 in dem Kalenderjahr 2007 betrifft (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.03.2021 – 2 LB 93/18 –, juris). Mangels Vorgreiflichkeit und mangels zu erwartendem wesentlichen Erkenntnisgewinns aus den Vorlageverfahren sowie einer damit in Verbindung stehenden Beschleunigung des Ausgangsverfahrens durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts standen bereits im Februar 2019 die durch Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG geschützten Interesse der Klägerin an einer zügigen Entscheidung der sachlichen Vertretbarkeit einer faktischen Aussetzung des Ausgangsverfahrens ab dem 2. Februar 2019 und einer förmlichen Aussetzung durch Beschluss vom 25. Februar 2022 entgegen. Die vom Verwaltungsgericht zu treffende Entscheidung, ob bzw. wann diesen Interessen der Klägerin Vorrang vor der Entscheidungsharmonie und Prozessökonomie einzuräumen ist, hängt mit davon ab, in welcher Zeit mit einer klärenden Entscheidung zu rechnen ist und wie weit die eigenen Ermittlungen schon vorangeschritten sind (vgl. Peters/Schwarzburg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 94 Rn. 16). Ferner ist das Gericht gehalten zu prüfen, ob bei einer Verzögerung der Entscheidung des Referenzverfahrens – unabhängig von deren Grund – das bei ihm anhängige Verfahren zur Vermeidung unangemessener Laufzeiten voranzutreiben ist (VGH München, Urt. v. 29.06.2017 – 23 A 15.2332 –, juris Rn. 39). Vorliegend betrug die Dauer des Ausgangsverfahrens bereits im Februar 2019 knapp zehn Jahre, im Zeitpunkt der Aussetzung mit Beschluss vom 25. Februar 2022 knapp 13 Jahre. Es ist nicht absehbar, wann das Bundesverfassungsgericht über die Vorlagen in den Verfahren 12 A 69/18 und 2 LB 93/18 entscheiden wird. Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangsverfahren bereits weitreichende Ermittlungen angestellt und sich mit der Sach- und Rechtslage befasst, sodass auch aus prozessökonomischer Sicht keine gewichtigen Gründe für eine (weitere) Aussetzung sprechen. Dies gilt insbesondere, weil – wie oben dargestellt – die Entscheidung in den Verfahren 12 A 69/18 und 2 LB 93/18 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts im hier betroffenen Ausgangsverfahren weder entbehrlich machen, noch eine unmittelbar übertragbare Aussage darüber enthalten wird, wie im Ausgangsverfahren zu entscheiden ist. Soweit der Beklagte die Aussetzung des Verfahrens anregte und die Klägerin ihr zustimmte, ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten der Beteiligten die Gerichte trotz der geltenden Dispositionsmaxime nicht davon entbindet, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um das Verfahren in angemessener Zeit weiter zu betreiben und zu beenden (vgl. EGMR, Urt. v. 11.01.2007 – 20027/02 –, Herbst/Deutschland, juris Rn. 78; Krauß, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 198 Rn. 34). Dies kann auch bedeuten, ein Verfahren in Ausübung des gerichtlichen Ermessens auch dann nicht (faktisch) auszusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 94 VwGO vorliegen und die Beteiligten darum bitten, ein sachlich vertretbarer Grund für die Aussetzung jedoch nicht vorliegt. Hinzu kommt, dass nicht die Klägerin mit der Bitte um Aussetzung des Ausgangsverfahrens an das Verwaltungsgericht herantrat. Vielmehr ergab sich ihre Bereitschaft zur Aussetzung jeweils erst nach (telefonischem) Kontakt mit dem Ausgangsgericht und nachdem sie zuvor noch um eine Verfahrensförderung gebeten bzw. hierauf gedrängt und sich sogar entsprechend an den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts gewandt hatte. Es kann insoweit, trotz der erklärten Bereitschaft, eine Aussetzung des Ausgangsverfahrens zu akzeptieren, objektiv nicht davon ausgegangen werden, dass eine weitere Verfahrensverzögerung – auch vor dem Hintergrund ausstehender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – ihren Interessen entsprach und gegenwärtig entspricht. Dies bestätigt das Verhalten der Klägerin im vorliegenden Entschädigungsverfahren, in dem sie zu erkennen gegeben hat, ein erhebliches Interesse an einer Förderung des Ausgangsverfahrens zu haben. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil für das Ausgangsverfahren seit Februar 2019 sechs verschiedene Berichterstatter bestellt waren und diesen jeweils ein Einarbeitungszeitraum von zwei Monaten zuzubilligen wäre. Der Senat stellt nicht in Abrede, dass es in Abhängigkeit von der jeweiligen konkreten Verfahrenssituation angemessen sein kann, einem neuen Berichterstatter einen gewissen Zeitraum für die Einarbeitung in das Verfahren zuzubilligen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem ihm zur Entscheidung vorliegenden Verfahren dem neuen Berichterstatter eine Einarbeitungszeit von (mindestens) einem Monat zugebilligt (BVerwG, Urt. v. 14.11.2016 – 5 C 10.15 D – , juris Rn. 163). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass dem Gericht des Ausgangsverfahrens bei jedem Berichterstatterwechsel wegen der notwendigen Einarbeitung jeweils mindestens ein Monat zuzubilligen ist, unabhängig davon, wie viele Wechsel es schon gegeben hat, ob der einzelne Berichterstatter in der Sache überhaupt tätig geworden ist und wie sich der bisherige Verfahrensverlauf gestaltet. Dies käme einer schematischen Betrachtung gleich, die sich im Entschädigungsverfahren, in dem der jeweilige Einzelfall im Zentrum der Betrachtung steht, grundsätzlich verbietet. Im vorliegenden Fall ist dem Ausgangsgericht unter anderem bereits ein Zeitraum von Oktober 2017 bis zum September 2018 zur Aufarbeitung des Sach- und Streitstands zuzugestehen (s.o. dd.), der auch hinreichend die notwendige Einarbeitung der auch in diesem Zeitraum neu bestellten zwei Berichterstatter berücksichtigt. Es erscheint im vorliegenden Einzelfall nicht angezeigt, dem gerichtlichen Gestaltungsspielraum weitere Verfahrenslaufzeiten wegen erfolgter Berichterstatterwechsel bei der Bestimmung der unangemessenen Verfahrensdauer zuzugestehen, da sich ganz überwiegend mangels Verfahrensförderung nicht ausmachen lässt, dass die jeweiligen Berichterstatter überhaupt Zeit für die Einarbeitung in das hier maßgebliche Ausgangsverfahren aufgewendet hätten. Anderslautende Erkenntnisse hat auch der Beklagte nicht vorgetragen. Verfahrenslaufzeiten, in denen sich das Gericht mit dem Ausgangsverfahren überhaupt nicht befasst hat, nur deshalb nicht zu beachten, weil es Berichterstatterwechsel gegeben hat, erscheint dem Senat indes verfehlt. Hinzu kommt, dass das Ausgangsgericht auch in Anbetracht des Alters des Verfahrens nicht durch Maßnahmen der gerichts- oder kammerinternen Geschäftsverteilung auf die ungewöhnlich häufig auftretenden Berichterstatterwechsel reagiert und so eine Verfahrensförderung sichergestellt hat. Auch dies muss sich das beklagte Land zurechnen lassen. b) Aus der danach festgestellten Verzögerung von insgesamt vier Jahren und gut zwei Monaten ergibt sich bei abschließender Gesamtabwägung schon vor Verfahrensabschluss eine Überschreitung der Angemessenheitsgrenze in einem Umfang von drei Jahren und zwei Monaten, weil die Verzögerung insoweit irreparabel erscheint. Da, wie bereits ausgeführt, Bezugsrahmen für die materiell-rechtliche Frage, ob die Verfahrensdauer unangemessen war, das gesamte Ausgangsverfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss ist, bewirken Verzögerungen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten sind, noch nicht zwingend die Unangemessenheit der Verfahrensdauer. Ein Entschädigungsanspruch besteht vielmehr nur insoweit, wie die eingetretene Verzögerung irreparabel ist, d. h. nicht durch eine anschließende zügige Verfahrensführung – in anderen Verfahrensabschnitten oder einer höheren Instanz – kompensiert werden kann, sondern sich schon jetzt als unumkehrbar darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 – 5 C 23.12 D –, juris Rn. 44, 61; BT-Drs. 17/3802, S. 22 zu § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG; VGH Mannheim, Urt. v. 31.10.2013 – 6 S 1243/13 – , juris Rn. 27; BGH, Urt. v. 23.01.2014 – III ZR 37/13 – juris Rn. 37 m.w.N.; OLG Frankfurt, Urt. v. 10.07.2013 – 4 EntV 3/13 –, juris Rn. 26). Entscheidend ist damit, inwieweit ein Ausgleich überhaupt möglich erscheint. Hierzu bedarf es einer Prognose über die insgesamt zu erwartende Verfahrensdauer (Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 198 Rn. 41). aa) Nach bisher 13-jähriger Verfahrensdauer allein in der ersten Instanz bleibt die festgestellte Verzögerung von vier Jahren und zwei Monaten auch bei einer prognostischen Gesamtwürdigung des weiteren Verfahrens bis zu seinem erstinstanzlichen Abschluss bestehen und kann aller Voraussicht nach nicht mehr kompensiert werden. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheint der Ausgleich von bislang eingetretenen Verzögerungen in erster Instanz durch besondere Beschleunigungsmaßnahmen ausgeschlossen. Bestenfalls ließe sich das Verfahren ohne weitere Verzögerungen zu einem endgültigen Abschluss oder jedenfalls zu einer Aussetzung nach Art. 100 Abs. 1 GG wegen Vorlage zum Bundesverfassungsgericht bringen. bb) Die Möglichkeit einer Kompensation der festgestellten Verfahrensverzögerung in den Folgeinstanzen ist nicht auszuschließen; eine tatsächliche Kompensation von mehr als 12 Monaten erscheint aber nicht realistisch. Das Ausgangsverfahren dürfte keinen darüberhinausgehenden Spielraum bieten, um die eingetretenen Verzögerungen auszugleichen. Aufgrund des gehobenen Schwierigkeitsgrades sowie der ggf. eintretenden Notwendigkeit, dass in der Berufungsinstanz weitere Tatsachenermittlungen erforderlich werden, dürfte auch die angemessene Verfahrensdauer in den Folgeinstanzen großzügiger zu bemessen sein als üblich. Zur Orientierung kann auf den Ablauf in dem vergleichbaren Verfahren 2 LB 93/18 zurückgegriffen werden. Dort haben die Kläger die vom Verwaltungsgericht im Urteil vom 20. September 2018 zugelassene Berufung Anfang November 2018 eingelegt und Anfang Januar 2019 begründet. Die Verfahrensdauer beim Oberverwaltungsgericht betrug zwei Jahre und vier Monate; das Verfahren selbst betraf allerdings nicht nur – wie hier – eine, sondern gleich drei Besoldungsstufen. Daran gemessen besteht sicherlich ein gewisser zeitlicher Spielraum, die angemessene Verfahrensdauer in der zweiten Instanz durch eine besonders zügige Verfahrensbearbeitung um einige Monate zu unterschreiten, nachdem der zuständige Senat bereits eingearbeitet ist und in vergleichbarer Konstellation schon einmal entschieden hat. Dass sich die mögliche Zeitersparnis in Summe und im Ergebnis auf mehr als 12 Monate beläuft, kann jedoch nicht angenommen werden. c) Die Klägerin hat die nach § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erforderliche Verzögerungsrüge erhoben. Gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG enthält ein Verfahrensbeteiligter nur dann Entschädigung, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Es ist nicht erforderlich, dass die Verzögerung zum Zeitpunkt der Verzögerungsrüge bereits eingetreten ist. Wie der Wortlaut des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG zu erkennen gibt, ist es sowohl ausreichend als auch notwendig, dass Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Eine noch vor dem Bestehen einer entsprechenden Besorgnis erhobene Verzögerungsrüge ist unwirksam. Erforderlich ist insoweit eine Situation, in der ein Verfahrensbeteiligter erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren keinen angemessenen zügigen Fortgang nimmt, sich folglich die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung abzeichnet (BT-Drs. 17/3802 S. 20; BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 – 2 WA 1.17 D –, juris Rn. 21 f. m. w. N.). Vorliegend erhob die Klägerin die Verzögerungsrüge mit Schriftsatz vom 11. August 2017. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Verwaltungsgericht das zuvor ruhend gestellte und seit über acht Jahren anhängige Ausgangsverfahren gemäß richterlicher Verfügung vom 14. März 2016 zwar fortgesetzt, in dem Zeitraum von März bis Oktober 2016 trotz Sachstandsanfragen der Klägerin vom 29. April 2016, 17. August 2016 und 30. September 2016 aber nicht gefördert. Insoweit ist die Verzögerungsrüge im Ausgangsverfahren sogar erst nach Eintritt einer Verzögerung erhoben worden. Die mit Schriftsatz vom 11. August 2017 erhobene Verzögerungsrüge wirkt auf den vor ihrer Erhebung liegenden Zeitraum, in dem das Ausgangsverfahren verzögert war (März 2016 bis Oktober 2016), zurück. Wird die Verzögerungsrüge nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG normierten Zeitpunkt erhoben, ist dies für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs grundsätzlich unschädlich, wenn sie bis zum Abschluss der jeweiligen Instanz, in der die Verzögerung eingetreten ist, eingelegt worden ist und kein rechtsmissbräuchliches „Dulden und Liquidieren“ vorliegt (so BGH, Urt. v. 26.11.2020 – III ZR 61/20 –, juris Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.02.2016 – 5 C 31.15 D –, juris Rn. 33; BSG, Urt. v. 05.05.2015 – B 10 ÜG 8/14 R –, juris Rn. 24; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Auflage 2021, § 198 Rn. 20; Roderfeld, in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 1. Auflage 2012, § 198 GVG Rn. 135; a. A. unter Verweis auf den präventiven Zweck der Verzögerungsrüge BFH, Urt. v. 06.04.2016 – X K 1/15 –, juris Rn. 44). Die Verzögerungsrüge war auch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb früher zu erheben, weil das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erst nach Erhebung der Klage im Ausgangsverfahren in Kraft getreten ist und die Klägerin die Verzögerungsrüge nicht unverzüglich danach erhoben hat. Zwar sieht Art. 23 Satz 2 und 3 ÜGRG vor, dass für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten der §§ 198 ff. GVG schon verzögert sind, § 198 Abs. 3 GVG mit der Maßgabe gilt, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss und dass die Verzögerungsrüge in diesem Fall einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum wahrt. Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren ist gemäß Art. 24 ÜGRG am Tag nach seiner Verkündung, d. h. am 3. Dezember 2011 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt war das Ausgangsverfahren entsprechend der obenstehenden Ausführungen jedoch noch nicht verzögert. Dementsprechend bestand zum einen keine Veranlassung der Klägerin, unmittelbar nach dem 3. Dezember 2011 eine Verzögerungsrüge zu erheben. Zum Anderen stellt sich die Frage einer Entschädigung für vor dem 3. Dezember 2011 liegende Verzögerungen nicht. d) Die Klägerin hat einen immateriellen Nachteil in Höhe von 3.800,– € erlitten, der nicht auf andere Weise wiedergutgemacht werden kann. Dass die Klägerin durch die nicht mehr zu kompensierende unangemessene Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Nachteile nicht vermögensrechtlicher Art erlitten hat, ergibt sich aus der gesetzlichen Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG. Anhaltspunkte, die diese Vermutung als widerlegt erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich. Entschädigung für Nachteile nichtvermögensrechtlicher Art kann gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob die Feststellung der Verfahrensverzögerung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 – 5 C 1.13 D – , juris Rn. 34 m. w. N.). In diese wird regelmäßig einzustellen sein, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Bedeutung hatte, ob dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt (BT-Drs. 17/3802 S. 20). Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war (vgl. EGMR, Urt. v. 29.09.2011 –– 854/07 – Spath/Germany, juris Rn. 41; BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 – 5 C 23.12 D – , juris Rn. 57). Eine schlichte Feststellungsentscheidung ist hier mit Blick auf den Umfang der bereits jetzt im noch anhängigen Ausgangsverfahren eingetretenen Verzögerung nicht ausreichend. Der Umstand, dass das Verfahren für die Klägerin keine herausragende Bedeutung im entschädigungsrechtlichen Sinne besitzt, vermag das Gewicht des – durch die nicht wieder auszugleichende Verzögerung von bislang drei Jahren und zwei Monaten bedingten – immateriellen Nachteils nicht entscheidend zu mindern. Daher kann die Frage, ob im Fall einer unangemessenen Verfahrensdauer die Entschädigung die Regel und die bloße Feststellung im Sinne von § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG die Ausnahme ist (so OLG Celle, Urt. v. 20.11.2013 – 23 SchH 3/13 –, juris Rn. 28; Mayer, in Kissel/Mayer, GVG, 10. Auflage 2021, § 198 Rn. 29; Roderfeld, in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 1. Auflage 2012, § 198 GVG Rn. 92) oder ob weder ein Vorrang der Geldentschädigung noch eine anderweitige Vermutungsregelung gilt (vgl. BFH, Urt. v. 17.04.2013 – X K 3/12 – juris Rn. 57), offenbleiben. Nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG beträgt die Entschädigung 1.200,– € für jedes Jahr der Verzögerung (bzw. 100,– € je Monat). Das Gericht kann einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Betrag von 1.200,– € nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Anhaltspunkte für eine entsprechende Unbilligkeit sind hier jedoch nicht ersichtlich. 2. Ein Anspruch der Klägerin auf Verzinsung des für immaterielle Nachteile zuerkannten Entschädigungsbetrags ab Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. ab Fälligkeit der Entschädigungsforderung ergibt sich aus den im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften der § 291 Satz 1 und 2 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Prozesszinsen sind nach diesen Vorschriften immer dann zu zahlen, wenn das einschlägige Fachrecht – so wie hier die §§ 198 ff. GVG – keine abweichende Regelung trifft und die Geldforderung eindeutig bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 – 5 C 1.13 D –, Rn. 46, juris; VGH München, Urt. v. 29.06.2017 – 23 A 15.2332 –, juris Rn. 42). Gemäß § 291 ZPO hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Entschädigungsklage ist seit dem 28. Februar 2020 rechtshängig (vgl. § 90 Satz 2 VwGO, § 187 Abs. 1 BGB). Zu diesem Zeitpunkt war die hier zuzusprechende Hauptforderung noch nicht vollständig, sondern nur zum Teil entstanden und fällig, da die insoweit maßgebliche Verfahrensverzögerung im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch nicht vollständig vorlag. Am 28. Februar 2020 war erst eine unangemessene Verzögerung von (vollen) 19 Monaten (März 2016 bis einschließlich September 2016 und 2. Februar 2019 bis einschließlich Januar 2020) eingetreten. Nur insoweit, d. h. bezogen auf einen Anspruch in Höhe von 1.900,- €, kann die Klägerin Rechtshängigkeitszinsen fordern. Im Übrigen, d.h. in Höhe von weiteren 1.900,- €, ist der Hauptanspruch der Klägerin erst nach Rechtshängigkeit entstanden und fällig geworden. Für jeden Monat, in dem sich das Ausgangsverfahren nach Rechtshängigkeit weiter verzögert hat, hat sich Entschädigungsanspruch um 100,- € erhöht und ist in dieser Höhe mit Ablauf des jeweiligen Monats fällig geworden. Eine taggenaue Untergliederung des an die Bemessungsgröße von einem Jahr anknüpfenden Pauschalsatzes des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG hält der Senat für nicht angezeigt. Dementsprechend ist ein Entschädigungsanspruch der Klägerin über weitere 100,- € monatlich erstmals am 1. März 2020 für die Verzögerung im Februar 2020 fällig geworden und entsprechend § 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB fortlaufend zu verzinsen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 173 Satz 2, § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 Satz 2 VwGO, § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 1 und 2 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 173 Satz 2 VwGO, § 201 Abs. 2 GVG, § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Zum einen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits geklärt, dass im Entschädigungsverfahren die Zeit der faktischen oder förmlichen Aussetzung dann nicht zu Lasten des Staates geht, wenn dieses Vorgehen bei einer objektivierten Betrachtung sachlich vertretbar erscheint. Ob dies anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalles und deshalb einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich (bereits ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 12.03.2018 – 5 B 26.17 D –, juris Rn. 6). Hieraus ergibt sich zugleich, dass sich die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob das Entschädigungsgericht die inhaltliche Richtigkeit einer Aussetzung durch das Ausgangsgericht überprüfen darf, nicht stellt. Der Senat prüft nicht die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die faktische und förmliche Aussetzung, sondern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deren sachliche Vertretbarkeit. Die Frage, wie eine „mögliche Kompensation bei einem noch laufenden Ausgangsverfahren bei der Ermittlung einer etwaigen Entschädigung zum im hiesigen Verfahren relevanten Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen ist“, ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalls und damit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Zum anderen ist eine Zulassung der Revision auch nicht wegen Abweichens von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Divergenz, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geboten. In der insoweit vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung (Urt. v. 14.11.2016 – 5 C 10.15 D –, juris Rn. 163) hat das Bundesverwaltungsgericht keinen abstrakten Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass grundsätzlich bei jedem Berichterstatterwechsel dem neuen Berichterstatter ein Einarbeitungszeitraum zuzubilligen ist, der nicht zu einer Verfahrensverzögerung beitragen kann, sondern lediglich eine Entscheidung „im konkreten Fall“ getroffen, die auf die Umstände des vorliegenden Falls im Übrigen auch nicht übertragbar ist. Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängigen Gerichtsverfahrens. Die 1949 geborene Klägerin war Lehrerin im Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein und in die Besoldungsgruppe A 12 eingestuft. Seit August 2013 ist sie pensioniert. Nach Antragstellung beim Beklagten am 4. Januar und 10. Dezember 2018 erhob sie am 3. April 2009 Klage gegen das heutige Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihre Bezüge für die Monate Dezember 2007 und Dezember 2008 dergestalt neu festzusetzen, dass jeweils eine Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) erfolgt. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 11 A 44/09 eingetragen. Mit Beschluss vom 22. Mai 2009 ordnete das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens(– 2 BvL 20/​09 –; Vorlage des VG Braunschweig, Beschl. v. 09.09.2008 – 7 A 357/05 –, juris) auf den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens an. Mit Schriftsatz vom 26. März 2014 beantragte die Klägerin die „Wiederaufnahme des Verfahrens“. Das Verwaltungsgericht teilte daraufhin mit, dass die Kammer auf die angekündigte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (wobei das Bundesverfassungsgericht gemeint gewesen sein dürfte) warte und setzte das Verfahren nach Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 (– 2 BvL 19/​09 –) am 18. Dezember 2015 (vgl. Pressemitteilung BVerfG Nr. 95/2015 vom 18.12.2015) sowie neuerlicher Antragstellung der Klägerin aufgrund richterlicher Verfügung vom 14. März 2016 unter dem Aktenzeichen 11 A 26/16 fort. Nach verschiedenen Kontakten zwischen der Klägerin und dem Verwaltungsgericht seit Oktober 2016 stellte die Klägerin nach richterlichem Hinweis klar, dass Gegenstand des Verfahrens ihre amtsangemessene Alimentation nach Wegfall der Sonderzahlung in den Jahren 2007 und 2008 sei. Sie stellte ihren Klageantrag im Mai 2017 insoweit um und beantragt fortan festzustellen, dass ihr Jahresnettoeinkommen in den Jahren 2007 und 2008 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Bezüge für die Monate Dezember 2007 und Dezember 2008 neu festzusetzen. Daraufhin holte das Verwaltungsgericht mit Blick auf den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstab zur Bemessung amtsangemessener Alimentation im Juni 2017 Informationen bei dem Beklagten und dem Statistischen Bundesamt ein. Das Statistischen Bundesamt reagierte hierauf mit Schreiben vom 3. Juli 2017, 4. Juli 2017 und 14. Juli 2017, der Beklagte übersandte die angeforderten Informationen am 24. Oktober 2017. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 11. August 2017 erhob die Klägerin die Verzögerungsrüge im Ausgangsverfahren. Am 1. Januar 2018 ging die Zuständigkeit für das Ausgangsverfahren auf die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts über. Das Verfahren wird seitdem unter dem Aktenzeichen 12 A 38/18 geführt. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 lud das Verwaltungsgericht die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 20. September 2018. Zur Vorbereitung des Termins wies es mit Verfügungen vom 1. und 30. August 2018 sowie 13. September 2018 auf seine erste vorläufige rechtliche und tatsächliche Bewertung der Sache hin. Außerdem berichtigte das Gericht unter dem 18. September 2018 das Rubrum, sodass das Land Schleswig-Holstein nunmehr als Passiv-Beteiligter geführt wird. Auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2018 erließ das Verwaltungsgericht im Parallelverfahren 12 A 69/18 einen Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht (die Besoldungsgruppe A 7 im Kalenderjahr 2007 betreffend). Am gleichen Verhandlungstag setzte das Verwaltungsgericht das vorliegende Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO bis zum 1. Februar 2019 aus und gab dem Beklagten auf, den im Verwaltungsverfahren noch nicht beschiedenen Antrag der Klägerin auf Zahlung der Jahressonderzahlung für das Jahr 2008 und einen gegebenenfalls nachfolgenden Widerspruch bis zum Ablauf der Frist zu bescheiden. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2018 übersandte der Beklagte den entsprechenden ablehnenden Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid. Die Klägerin bezog diese Bescheide im Januar 2019 in das Verfahren ein und bat mit Schriftsatz vom 18. März 2019 um Fortsetzung des Verfahrens. Die Klägerin hat am 21. November 2019 Entschädigungsklage erhoben. Die Klage wurde dem Beklagten am 27. Februar 2020 zugestellt. Der Berichterstatter hat das Entschädigungsverfahren zunächst mit Beschluss vom 25. Mai 2020 gemäß § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. 201 Abs. 3 ZPO bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Verfahren 12 A 38/18 ausgesetzt. Im Ausgangsverfahren lud das Verwaltungsgericht mit gerichtlicher Verfügung vom 27. August 2020 die Beteiligten in dem Verfahren 12 A 38/18 zur mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2020. Auf Anregung des Beklagten und nach einem zwischen dem Gericht und der Klägerin geführten Telefonat stimmte diese am 8. Dezember 2020 einer Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung über den Vorlagebeschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts an das Bundesverfassungsgericht zum Aktenzeichen 12 A 69/18 ausdrücklich zu. Das Verwaltungsgericht hob den Verhandlungstermin daraufhin auf. Ein Aussetzungsbeschluss erging nicht. Nach mehreren Sachstandsanfragen wandte sich die Klägerin mit Schriftsatz 23. Februar 2022 an den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts und bat ihn, auf eine Verfahrensförderung hinzuwirken. Nachdem der Vorsitzende der Kammer des Ausgangsgerichts mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin Kontakt aufgenommen hatte, erklärte sich die Klägerin ausweislich eines entsprechenden Aktenvermerks mit der (weiteren) Aussetzung des Verfahrens einverstanden. Mit Beschluss vom 25. Februar 2022 setzte das Verwaltungsgericht das Ausgangsverfahren 12 A 38/18 in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlagebeschlüsse der Kammer vom 20. September 2018 – 12 A 69/18 – und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2021 – 2 LB 93/18 (die Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 im Kalenderjahr 2007 betreffend) – aus. Im vorliegenden Entschädigungsverfahren hat die nunmehr zuständige Berichterstatterin mit Beschluss vom 11. März 2022 den Aussetzungsbeschluss vom 25. Mai 2020 auf Antrag der Klägerin vom 23. Februar 2022 aufgehoben. Seitdem führen die Beteiligten das Entschädigungsverfahren fort. Zur Begründung der Entschädigungsklage trägt die Klägerin vor: Im Verhalten des Verwaltungsgerichts liege eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens um wenigstens 60 Monate, sodass ihr mindestens ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 6.000,– € zustehe. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Bemessung sei ihr Wiederaufnahmeantrag vom 26. März 2014. Seit diesem Zeitpunkt sei eine Verfahrensverzögerung von bislang acht Jahren abzüglich der Zeiten anzunehmen, in denen das Verfahren in dem Zeitraum vom 16. Juni 2017 bis zum 20. September 2018 zumindest zeitweilig betrieben worden sei. Saldiert liege mithin eine Verfahrensverzögerung durch Nichtbetreiben von mindestens sechs Jahren vor, ohne die Zeit von 2009 bis 2014 in diesem Zusammenhang überhaupt zu berücksichtigen. Die eingetretene Verfahrensverzögerung sei irreparabel. Es sei schon in der ersten Instanz nicht abzusehen, wann das Verfahren fortgesetzt werden könne, zumal der Vorsitzende ihr fernmündlich klipp und klar mitgeteilt habe, dass er mit der momentanen Besetzung der Kammer, die eine Übergabe der Akte an einen Proberichter erfordere, sowie mit der Auslastung der Kammer das Verfahren auch zukünftig nicht betreiben könne. Prognostisch sei ferner davon auszugehen, dass die weitere Verfahrensdauer beim Oberverwaltungsgericht und beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls ca. sechs Jahre betrage. Dass diese gleichsam „auf null“ unterschritten werde und somit die bislang verlorenen sechs Jahre ausgeglichen werden könnten, erscheine ausgeschlossen. Insoweit sei eine Kompensationsmöglichkeit nicht mehr gegeben. Die Ursache der Verzögerung sei auf unzureichende personelle Ausstattung des Verwaltungsgerichts zurückzuführen. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine angemessene Entschädigungsleistung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, die jedoch einen Betrag von 6.000,– € nicht unterschreiten sollte und in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt erneut die Aussetzung des Verfahrens und trägt hierzu sowie zu seinem Abweisungsantrag im Wesentlichen vor: Obwohl das Ausgangsverfahren seit März 2009 anhängig sei, sei eine unangemessene Verzögerung in dem Zeitraum von Klageerhebung bis heute unter Berücksichtigung des dem Verwaltungsgericht zuzubilligenden Gestaltungsspielraums nicht eingetreten. Nachdem die Klägerin im März 2014 die Fortführung des Verfahrens beantragt habe, sei aufgrund der aktenkundige Entscheidung des Berichterstatters, wegen der noch nicht erfolgten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das Verfahren nicht fortzusetzen, das Verfahren bis März 2016 faktisch ausgesetzt gewesen. In der Zeit von Mai 2016 bis Juli 2016 habe sich das Verwaltungsgericht entschieden, zunächst andere vergleichbare Verfahren zu fördern. Auch dies sei von der gerichtlichen Gestaltungsfreiheit gedeckt. In der Zeit von Oktober 2016 bis Januar 2019 sei ebenfalls keine Verzögerung des Ausgangsverfahrens eingetreten, da das Verwaltungsgericht das Verfahren in diesem Zeitraum unter anderem durch Einholung von Auskünften aktiv gefördert habe. Im September 2020 sei erneut eine Verfahrensförderung auszumachen, da ein neuer Verhandlungstermin anberaumt worden sei. In der Folgezeit sei es zu einem regelmäßigen Austausch zwischen Ausgangsgericht und Beteiligten gekommen, der im Dezember 2020 zur Aufhebung des Verhandlungstermins geführt habe. Die Beteiligten hätten übereinstimmend ihren Willen geäußert, das Ausgangsverfahren bis zu einer Entscheidung über den Vorlagebeschluss der Kammer vom 20. September 2018 im Verfahren 12 A 69/18 auszusetzen. Aufgrund dieses klar geäußerten Willens der Beteiligten könne die Zeit bis zum Wegfall des Aussetzungsgrundes nicht zur Begründung einer unangemessenen Verfahrensdauer beitragen. Dies gelte unabhängig davon, dass der entsprechende Aussetzungsbeschluss auf Grundlage von § 94 VwGO analog erst Anfang des Jahres 2022 gefasst worden sei, da die faktische Aussetzung ausreiche. Auch die gleichwohl zwischen der Terminsaufhebung sowie dem erst deutlich später erfolgten Aussetzungsbeschluss liegenden Sachstandsanfragen der Klägerin änderten an dem Vorgehen nichts. Dem Senat stehe es auch nicht zu, über die inhaltliche Richtigkeit der Aussetzung zu befinden, da diese jedenfalls nicht willkürlich gewesen sei. Ganz maßgeblich für die Feststellung einer etwaigen unangemessenen Überlänge des Ausgangsverfahrens sei aber der Zeitpunkt der Entscheidungsreife, die keinesfalls vor Erstattung der eingeholten Auskünfte liege. Da zudem noch rechtliches Gehör zu den Ergebnissen der gerichtlichen Ermittlungen habe gewährt werden müssen, sei Entscheidungsreife frühestens im Januar 2018 eingetreten. Zusätzlich sei die Besonderheit gegeben, dass auch vor Durchführung des Vorverfahrens im Dezember 2018 keine Entscheidungsreife vorgelegen habe. Tatsächlich könne man sogar erwägen, dass Entscheidungsreife erst vorliegen könne, wenn die Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht entschieden seien, derentwegen das Ausgangsgericht das Verfahren ausgesetzt habe. Diese seien offenbar entscheidungserheblich für das hier relevante Ausgangsverfahren. Nicht in Abrede gestellt werden solle, dass in der Zeit zwischen Januar 2019 bis Juli/August 2020 kaum nach außen erkennbare gerichtliche Aktivitäten festzustellen seien. Dem Ausgangsgericht sei jedoch in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität des Ausgangsverfahrens auch nach Entscheidungsreife und angesichts der bereits erörterten Interessen der Klägerin eine derart lange, sachlich gerechtfertigte Verfahrensführung zuzugestehen, die auch durch die inaktiven Phasen des Ausgangsgerichts noch nicht ausgeschöpft sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es im Ausgangsverfahren zu einer Vielzahl von Berichterstatterwechseln gekommen sei, die nicht in den Verantwortungsbereich des Beklagten fielen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei den neuen Berichterstattern eine Einarbeitungszeit von mindestens zwei Monaten zuzubilligen. Selbst wenn man diese Bewertung nicht teilen wolle, sei festzustellen, dass eine bereits eingetretene Verzögerung jedenfalls in einer weiteren Instanz durch eine entsprechende zügige Bearbeitung ausgeglichen werden könne. Unabhängig davon fehle es an einer wirksamen Verzögerungsrüge. Diese könne erst dann erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis bestehe, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werde. Hier sei zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Verzögerungsrüge keinesfalls irgendwelche als unangemessen lang zu bewertenden Zeiträume vorgelegen hätten. Außerdem sei das hier relevante Ausgangsverfahren bereits zu einem Zeitpunkt anhängig gewesen, zu dem die Entschädigungsregelung des § 198 GVG noch nicht in Kraft getreten sei. Nach Art. 23 Satz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gelte für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 bereits verzögert seien, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden müsse. Die Revision sei hier zuzulassen. Die Sache werfe mehrere grundsatzbedeutsame Fragen auf und der Senat habe zu verstehen gegeben, dass er der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der neuen Berichterstattern ein Einarbeitungszeitraum zuzugestehen sei, nicht folgen werde. Am 25. August 2022 hat in der Sache eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der die Beteiligten einen Vergleich geschlossen haben, dessen Widerruf sich der Beklagte vorbehalten hat. Für den Fall des Widerrufs haben die Beteiligten auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtet. Der Beklagte hat den Vergleich fristgerecht widerrufen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang sowie die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.