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Beschluss

3 M 397/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:1108.3M397.11.0A
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Leitsätze
1. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "bissig" i. S. d. 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG (juris: GefHuG ST) ist nicht erforderlich, dass der betroffene Hund wiederholt Menschen oder Tiere gebissen hat.(Rn.6) 2. Aufgrund der Regelung in §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 1 GefHundG (juris: GefHuG ST) kann der Nachweis des Umstandes, ob ein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 GefHundG zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist, nur durch Vorlage eines Wesenstestes im Sinne des § 10 GefHundG (juris: GefHundG ST) geführt werden.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "bissig" i. S. d. 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG (juris: GefHuG ST) ist nicht erforderlich, dass der betroffene Hund wiederholt Menschen oder Tiere gebissen hat.(Rn.6) 2. Aufgrund der Regelung in §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 1 GefHundG (juris: GefHuG ST) kann der Nachweis des Umstandes, ob ein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 GefHundG zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist, nur durch Vorlage eines Wesenstestes im Sinne des § 10 GefHundG (juris: GefHundG ST) geführt werden.(Rn.6) Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 6. April 2011 gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug des Bescheides vor einer endgültigen Entscheidung über dessen Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, überwiegt. Denn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen derzeit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Die Antragsgegnerin hat in dem angefochtenen Bescheid in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass es sich bei dem von der Antragstellerin gehaltenen Mittelschnauzer-Mischling „O.“ um einen gefährlichen Hund i. S. d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHundG) vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 22) handelt. Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat eine niedrige ordnungsrechtliche Eingriffsschwelle bestimmt, indem er für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall im Sinne einer Gefahrenvorsorge einen bloßen Gefahrenverdacht ausreichen lässt. Erhält die zuständige Behörde, etwa wie hier durch die Anzeige eines betroffenen Hundehalters, den Hinweis auf eine gesteigerte Aggressivität eines Hundes, so hat sie dem von Amts wegen nachzugehen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 GefHundG). Ergeben sich hiernach Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde dessen Gefährlichkeit fest (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GefHundG). Ein ordnungsbehördliches Einschreiten ist demnach bereits dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der festgestellten Tatsachen zwar nicht gewiss ist, es aber zumindest als möglich erscheint, dass der Hund zukünftig ein die Rechtsgüter Dritter schädigendes Verhalten zeigt (vgl. zum Begriff des Gefahrenverdachts: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kapitel E Rdnr. 48). Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt wollte ein möglichst frühzeitiges ordnungsbehördliches Einschreiten ermöglichen, um dadurch künftige Beißvorfälle mit Hunden weitgehend zu minimieren und Gefahren für die öffentliche Sicherheit wirksam vorzubeugen, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sein können (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs in LT-Drs. 5/1011, S. 11; Pietzsch, LKV 2010, 241). Die Fähigkeit eines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist nach Feststellung der Gefährlichkeitsvermutung allein im Rahmen eines Wesenstests i. S. d. § 10 Abs. 1 GefHundG nachzuweisen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsgegnerin bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Hund der Antragsstellerin am 19. Juli 2010 gegen 18.00 Uhr den Yorkshire-Terrier „C.“ der Halterin E. H. gebissen hat und der Yorkshire-Terrier infolge einer Infektion der Bisswunde am 22. Juli 2010 verstorben ist. Die Antragsgegnerin hatte sich hinsichtlich des Beißvorfalls auf die Aussagen der Frau B. L. bei der polizeilichen Anzeige am 22. Juli 2010 und auf die Angaben des Ehemannes der Antragstellerin im Rahmen der Anhörung gestützt. Der Ehemann der Antragstellerin hat dort selbst eingeräumt, dass „O.“ sich losgerissen habe und es zu einem Kontakt zwischen den Hunden gekommen sei. Der Yorkshire-Terrier sei an einer langen Leine (sog. Zip-Leine) auf „O.“ zugekommen. Es sei davon auszugehen, dass „O.“ einen zweiten Hund, welcher ebenfalls vom Ehemann der Antragstellerin geführt worden sei, habe beschützen wollen. Mit der Beschwerdebegründung bestreitet die Antragstellerin weiter, dass ihr Hund den Hund der Frau H. bei dieser Begegnung auch gebissen habe. Vielmehr habe „O.“ selbst eine Bisswunde davon getragen, als er den Yorkshire-Terrier mit der Pfote nach unten gedrückt habe. Auch habe sich Frau H. nach dem Vorfall nicht sofort an einen Tierarzt gewandt, um die Verletzung dokumentieren zu lassen. Sie sei erst zwei Tage nach dem Vorfall zum Tierarzt gegangen. Angesichts der Schwere der Verletzung des Yorkshire sei dies nicht plausibel. Die Verletzungen des Hundes der Frau H. könnten auch bei einer anderen Gelegenheit entstanden sein. Das Verwaltungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise hierzu festgestellt, dass ein auch nur im Ansatz nachvollziehbarer Grund, warum die geschädigte Hundehalterin die Antragstellerin zu Unrecht der Verursachung des Beißvorfalls bezichtigen sollte, nicht erkennbar sei. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend festgestellt, dass die Antragsgegnerin sich bei der Beurteilung der Frage, ob sich der Beißvorfall wie in der polizeiliche Anzeige geschildert zugetragen hat, allein auf die Aussage der Anzeigeerstatterin Frau L. beziehen konnte, da diese in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Auch die behandelnden Tierärzte hatten erklärt, dass die geschädigte Hundehalterin nicht in der Lage gewesen sei, das Ausmaß der Verletzung des Yorkshire-Terrier abschätzen zu können (Beiakte A, Bl. 24). Aus welchen Gründen die Antragsgegnerin Anlass gehabt hätte, die Angaben der Frau H. in Zweifel zu ziehen und zu erwägen, dass die Antragstellerin zu Unrecht bezichtigt worden ist, wird auch in der Beschwerdebegründung nicht näher dargelegt. Anhaltspunkte für eine persönliche Feindschaft zwischen der Antragsstellerin und Frau H. sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „bissig“ i. S. d. 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG nicht erforderlich, dass der betroffene Hund wiederholt Menschen oder Tiere gebissen hat. Der Senat verkennt nicht, dass Beißereien zwischen Hunden, insbesondere zur Rangklärung, häufiger auftreten. Auch wenn es nicht artuntypisch ist, dass sich Hunde beißen, ist der Gesetzgeber im Bereich der Gefahrenvorsorge jedoch nicht generell hindert, Ordnungsmaßnahmen vorzusehen, um Menschen oder andere Tiere zu schützen. Hunde sind wegen des Aggressionspotentials, das in jedem Hund natürlich angelegt ist, abstrakt gefährliche Tiere. Diese abstrakte Gefährlichkeit von Hunden hindert den Gesetzgeber nicht, im Bereich der Gefahrenvorsorge weitgehende einschränkende Regelungen für alle Hunde zu treffen. Wenn er sich vor diesem Hintergrund dazu entschließt, Einschränkungen wie hier die Erlaubnispflicht für das Halten eines gefährlichen Hundes verbunden mit der Durchführung eines Wesenstests für den Fall anzuordnen, in dem sich die latente Gefahr, die aufgrund der genannten Eigenschaften jedem Hund innewohnt, tatsächlich verwirklicht, ist dies auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich nicht zu beanstanden und gibt keine Veranlassung, eine entsprechende Vorschrift restriktiv anzuwenden (vgl. insoweit zum dortigen Landesrecht: OVG Schleswig, Urt. v. 22.02.2007 - 4 LB 11/06 -, juris Rdnr. 35). Dieses Ergebnis wird auch bestätigt durch einen Vergleich mit dem anderen in § 3 Abs. 3 GefHundG aufgeführten Regelbeispiel, wonach nach Nummer 3 gefährliche Hunde solche sind, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben. Anders als in § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG wird hinsichtlich dieses Regelbeispiels durch die Verwendung des Begriffes „wiederholt“ klargestellt, dass ein einmaliges gefahrdrohendes Anspringen eines Menschen grundsätzlich noch nicht die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes begründen kann. Die Feststellung der Bissigkeit setzt auch nicht das Zufügen einer (blutenden) Wunde voraus, sondern lediglich das Zuschnappen der Kiefer eines Hundes an einem menschlichen oder tierischen Körper. Anderenfalls wäre die Erfüllung des Merkmals „bissig“ von dem zufälligen Umstand abhängig, ob die Hundekiefer auf einen unbedeckten Körperteil treffen und dort erhebliche Verletzungen hervorrufen oder ob sich die Zähne des Hundes beim Zubeißen in fester Kleidung verfangen. Es spricht nichts dafür, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG dadurch motiviert ist, dass besonders schwere Verletzungen von Menschen und Tieren verhindert werden sollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Regelung im Wesentlichen auf die Frage der in einem bestimmten Verhalten zum Ausdruck kommenden Gefährlichkeit eines Hundes abstellt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragstellerin ist der Begriff der „Bissigkeit“ auch nicht teleologisch insoweit zu reduzieren, als das ein „spielerischer“ bzw. - aus Sicht des Hundehalters – ohne ausgeprägtes Aggressionsverhalten hervorgerufener Beißvorfall nicht zur Annahme einer „Bissigkeit“ im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG führen soll. Anders als andere landesrechtliche Bestimmungen (z. B. § 2 Hamburgisches Hundegesetz, § 2 HundeVO Hessen) hat der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt, wie sich auch aus der Formulierung in § 4 Abs. 4 Satz 1 GefHundG ergibt, das Beißen von Menschen oder Tieren im Hinblick auf den mit dem Gesetz verfolgten Schutzzweck der Gefahrenprävention generell als Ausdruck gesteigerter Aggressivität gewertet, welche zur Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des § 3 GefHundG führt. Die Ordnungsbehörden sind daher nicht bereits bei der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes gehalten, eine weitergehende Sachaufklärung etwa durch eine amtstierärztliche Begutachtung zur Frage vorzunehmen, ob trotz eines festgestellten Beißvorfalls ein Hund gleichwohl zu einem sozialverträglichen Verhalten in der Lage ist. Nach der Regelung in §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 1 GefHundG kann der Nachweis des Umstandes, ob ein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 GefHundG zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist, nur durch Vorlage eines Wesenstestes im Sinne des § 10 GefHundG, welcher von einer anerkannten sachverständigen Person bzw. Einrichtung im Sinne des § 9 GefHuVO durchgeführt worden ist bzw. eines Wesenstestes eines anderen Bundeslandes oder Staates, welcher vom Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig mit einem Wesenstest im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 GefHundG anerkannt worden ist, geführt werden. Einen solchen Wesenstest kann die Antragstellerin unstreitig nicht vorweisen. Aufgrund der oben dargestellten ausdrücklichen gesetzlichen Wertung kann der Nachweis des sozialverträglichen Verhaltens nicht durch andere Atteste oder Erklärungen Dritter geführt werden. Insoweit kommt es auf die Ausführungen der Antragstellerin, dass „O.“ ein freundlicher und verträglicher Hund sei, welcher als Streichel- und Begleithund in Altenheimen und Schulen eingesetzt werde und auch einen „Wesenstest“ der DLRG und des Deutschen Rettungshundeverein als Rettungshund bestanden habe, nicht entscheidungserheblich an. Vor dem Hintergrund, dass die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes der Antragstellerin nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden sein dürfte, begegnet auch die an die Feststellung der Gefährlichkeit anknüpfende weitere Verfügung der Antragsgegnerin, wonach „O.“ bis zur Beantragung der Erlaubnis zur Haltung des Hundes außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke nur von der Antragstellerin persönlich an einer Leine und mit Maulkorb geführt werden darf, keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf den §§ 166 VwGO, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 ZPO. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den hälftigen Auffangstreitwert in Höhe von 2.500,- € festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.