Beschluss
1 M 48/16
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2016:0517.1M48.16.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 15. April 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragsgegnerin mit ihren Schriftsätzen vom 15. April 2016 und 12. Mai 2016 vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. 2 Das Verfahren hat sich nicht dadurch erledigt, dass der in der Untersuchungsanordnung vom 29. März 2016 bestimmte Untersuchungstermin (18. April 2016) mittlerweile verstrichen ist. Wie (auch) dem erstinstanzlich gestellten Rechtsschutzantrag auf Feststellung, dass der Antragsteller vorläufig nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens vom 29. März 2016 einer sozialmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, deutlich zu entnehmen ist, ist streitgegenständlich die von der Antragsgegnerin getroffene grundlegende Anordnung einer polizeiärztlichen Untersuchung des Antragstellers und nicht etwa nur dessen Begehren, von einer solchen Untersuchung allein an dem festgelegten Termin verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2014 - 3 CE 14.1357 -, juris Rn. 14, und 22. September 2015 - 3 CE 15.1042 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 – 6 B 975/13 -, juris Rn. 9; SaarlOVG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 1 E 34/15 -, juris Rn. 6). 3 Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO zur Seite steht, weil sich die Untersuchungsanordnung vom 29. März 2016 bei summarischer Prüfung als rechtswidrig darstellt. 4 Rechtsgrundlage der Untersuchungsanordnung ist § 44 Abs. 6 BBG. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht nach dieser Vorschrift, die gemäß § 2 BPolBG auch auf die Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei im Rahmen der Prüfung der Polizeidienstunfähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 BPolBG anzuwenden ist (vgl. § 44 Abs. 7 BBG), die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen. 5 Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amts zu erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei polizeidienstunfähig. Der Untersuchungsanordnung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Polizeidienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris Rn. 19, und Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris Rn. 9).Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG - geheilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013, a. a. O. Rn. 20 f., und Beschluss vom 10. April 2014, a. a. O.). Ferner muss die Untersuchungsanordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013, a. a. O. Rn. 22 f., und Beschluss vom 10. April 2014, a. a. O. Rn. 10). 6 Diesen inhaltlichen und formellen Anforderungen wird die Untersuchungsanordnung vom 29. März 2016 nicht gerecht. 7 Ob dem Verwaltungsgericht in der Annahme zu folgen ist, dass die in der Anordnung enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Begutachtung (im Wesentlichen) nur vorgeschoben seien und in Wahrheit (vor allem) eine psychologisch-psychiatrische Untersuchung des Antragstellers beabsichtigt sei, kann dahinstehen. In diesem Zusammenhang kann auch offenbleiben, ob die Anordnung nach den Fallumständen schon deshalb rechtlichen Bedenken begegnet, weil die Untersuchung von einem Medizinalrat durchgeführt werden soll, bei dem es sich um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie handelt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG kann in den Fällen der §§ 44 bis 47 BBG die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter zugelassen ist. Für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit ist im Hinblick auf die Auswahl des untersuchenden Arztes die spezialgesetzliche Regelung des § 4 Abs. 2 BPolBG zu beachten. Danach wird die Polizeidienstunfähigkeit durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt. Mithin tritt bei der Bundespolizei der beamtete Bundespolizeiarzt an die Stelle des sonst zuständigen Amtsarztes oder beamteten Arztes (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 2 B 182/10 -, juris Rn. 21). Welcher Arzt die erforderliche Untersuchung im konkreten Fall durchführt, steht im Ermessen der Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 C 7.11 -, juris Rn. 16). Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben hat die Behörde den Arzt auszuwählen, der nach Ausbildung und Fachrichtung beurteilen kann, ob der Betroffene noch den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012, a. a. O.). Da den in § 4 Abs. 2 BPolBG bezeichneten Ärzten ein spezieller Sachverstand zukommt, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht, ist den von ihnen getroffenen medizinischen Bewertungen besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 DB 8.01 -, juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20. März 2015 - 6 ZB 14.1309 -, juris Rn. 10). Bei der Bestimmung des Arztes müssen wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit indes auch die Interessen des Betroffenen berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012, a. a. O.). Dies gilt im Bereich der Bundespolizei auch für die Entscheidung, welchem beamteten Bundespolizeiarzt die ärztliche Untersuchung übertragen wird. Ob die Heranziehung eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie für die Untersuchung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Untersuchungsart und des Untersuchungsumfangs, wie sie in der streitbefangenen Anordnung umschrieben sind, nach diesen Grundsätzen als ermessenswidrig anzusehen ist, mag zweifelhaft sein, kann aber auf sich beruhen. 8 Jedenfalls genügt die Anordnung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen, weil sie - (zumindest) auch - auf eine Bewertung des psychischen Zustands des Antragstellers (vgl. Ziffern 3.2 und 3.3 der Anordnungsgründe: „kurze Einschätzung des psychischen Zustandes“, „allgemeine Bewertung des psychischen Zustandes“) gerichtet ist, ohne dass angegeben wird, aus welchen Vorfällen oder Ereignissen auf eine Einschränkung seiner psychischen Gesundheit geschlossen werden könnte, die (zudem) als Erkrankung objektiv geeignet wäre, seine (Polizei-) Dienstfähigkeit dauerhaft zu beeinträchtigen. Die tatsächlichen Feststellungen, mit denen die Antragsgegnerin ihre Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers in der Anordnung begründet hat, betreffen nämlich ausschließlich dessen körperliche Belastbarkeit und Bewegungsfähigkeit. Ob auf diese Feststellungen beispielsweise auch die Anordnung einer „Überprüfung der Körperoberfläche (Haut)“ schlüssig gestützt werden kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls gibt die Anordnung keinen Hinweis auf einen konkreten Sachverhalt, durch den der Antragsteller in die Lage versetzt wird, die (etwaige) behördliche Besorgnis des Vorliegens eines psychischen Krankheitsbilds nachzuvollziehen und zu überprüfen. Soweit in der Anordnung ausgeführt wird, dass eine Bewertung des psychischen Allgemeinzustands, die im Gespräch und - falls vorhanden - unter Einbeziehung ärztlicher Vorbefunde erfolge, zum „allgemein vorgeschriebenen Vorgehen bei sozialmedizinischen Untersuchungen“ nach der Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ - Ausgabe 2012 - (PDV 300) gehöre, führt dies zu keiner abweichenden Betrachtungsweise. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, dass die Behörde dem Beamten in der Untersuchungsaufforderung tatsächliche Umstände in Bezug auf seinen körperlichen Zustand oder seine Gesundheit aufzeigt, die geeignet sind, Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchungen zu rechtfertigen. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, welche konkreten Untersuchungen nach der Erlasslage der Antragsgegnerin eine sozialmedizinische Untersuchung „üblicherweise“ einschließt. Ein derartiger pauschaler Verweis auf die PDV 300 ist mit der Obliegenheit des Dienstherrn unvereinbar, sich bereits im Vorfeld des Erlasses der Anordnung nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar zu werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. 9 Eine Heilung des Begründungsmangels der Untersuchungsanordnung im weiteren Verfahren scheidet nach ihrem Zweck ebenso aus wie eine auf bestimmte Untersuchungen beschränkte Teilaufrechterhaltung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 6 CE 13.2352 -, juris Rn. 14). Es ist Sache der Behörde, darüber zu befinden, ob sie eine neue Untersuchungsaufforderung mit modifiziertem Inhalt bzw. verbesserter Begründung erlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013, a. a. O. Rn. 21). 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57) und entspricht der - zutreffenden - erstinstanzlichen Streitwertbemessung. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).