Beschluss
2 B 182/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die an einen Beamten gerichtete Anordnung, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, ist kein Verwaltungsakt.
Entscheidungsgründe
Die an einen Beamten gerichtete Anordnung, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, ist kein Verwaltungsakt.