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Beschluss

4 BN 8/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn keine der Zulassungsvoraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt. • Beanstandungen der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung sind grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen; ein Verfahrensfehler wegen Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz liegt nur vor, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht, aktenwidrige Tatsachen annimmt oder willkürliche Schlussfolgerungen zieht (§ 108 Abs.1 VwGO). • § 1 Abs. 9 BauNVO erlaubt die Aufnahme bestimmter Unterarten von Nutzungen in den Bebauungsplan; Bordelle und bordellähnliche Betriebe können als Unterarten gewerblicher Nutzung i.S.v. § 1 Abs. 9 BauNVO behandelt und in Gewerbegebieten über § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB ausgeschlossen werden.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsentscheidung: Keine Revisionszulassung bei Sachvortragsmängeln; Bordelle als Unterart gewerblicher Nutzung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn keine der Zulassungsvoraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt. • Beanstandungen der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung sind grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen; ein Verfahrensfehler wegen Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz liegt nur vor, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht, aktenwidrige Tatsachen annimmt oder willkürliche Schlussfolgerungen zieht (§ 108 Abs.1 VwGO). • § 1 Abs. 9 BauNVO erlaubt die Aufnahme bestimmter Unterarten von Nutzungen in den Bebauungsplan; Bordelle und bordellähnliche Betriebe können als Unterarten gewerblicher Nutzung i.S.v. § 1 Abs. 9 BauNVO behandelt und in Gewerbegebieten über § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB ausgeschlossen werden. Der Antragsteller rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit einer kommunalen Veränderungssperre und Fragen zur planerischen Vorgehensweise sowie zur Zulässigkeit von Bordellen in einem Gewerbegebiet. Der Antragsteller macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs.1 VwGO verstoßen. Insbesondere sei fälschlich von planerischer Tätigkeit der Gemeinde ausgegangen, wodurch eine unzulässige Negativplanung verneint worden sei. Weitergehend fordert er die grundsätzliche Klärung, ob Untätigkeit während einer Veränderungssperre zur Unzulässigkeit der Planung führt und ob Bordelle Unterarten gewerblicher Nutzung sind. Das Normenkontrollgericht hatte jedoch festgestellt, dass städtebauliche Bestandsaufnahme und Bewertung erfolgt und ein Billigungs- und Auslegungsbeschluss vorbereitet werde; diese Feststellungen sind für den Senat verbindlich. Der Senat prüft nur die formellen Zulassungsgründe zur Revision. • Beschwerde unbegründet: Die vorgebrachte Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs.3 Satz3 VwGO nicht und bleibt im Kern Kritik an der Beweiswürdigung. • Rechtliche Einordnung der Sachverhaltsrüge: Fehler in Sachverhalts- oder Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzuordnen; ein Verfahrensfehler wegen Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes liegt nur bei Überschreitung der richterlichen Freiheit der Überzeugungsbildung vor (§ 108 Abs.1 VwGO). • Zulassungsgrund »grundsätzliche Bedeutung« (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO): Eine bloße Behauptung zur grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit reicht nicht aus; es musste konkret dargelegt werden, welche bundesrechtliche Frage klärungsbedürftig ist und warum ein Revisionsverfahren klärend wäre. Diese Darlegung fehlt. • Sachverhalt ist anders als vom Antragsteller behauptet: Der Verwaltungsgerichtshof hat verbindliche Feststellungen des Normenkontrollgerichts übernommen, wonach Planungen und Bewertungen stattgefunden haben und ein Billigungs-/Auslegungsbeschluss vorbereitet wird; daher ist die Frage der planerischen Untätigkeit nicht gegeben. • Zulassungsgrund »Abweichung« (§ 132 Abs.2 Nr.2 VwGO): Der Antragsteller benennt keinen konkreten abstrakten Rechtssatz, mit dem das Urteil von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht; die Ausführungen zu § 1 Abs.9 BauNVO stehen im Einklang mit der bisherigen Senatsrechtsprechung. • Zur materiellen Rechtsfrage § 1 Abs.9 BauNVO: Nach ständiger Rechtsprechung können einzelne Unterarten von Nutzungen im Bebauungsplan erfasst werden; Bordelle und bordellähnliche Betriebe sind als in der sozialen und ökonomischen Realität vorhandene Unterarten gewerblicher Nutzung anzusehen und damit planungsrechtlich differenzierbar und gegebenenfalls ausschließbar (vgl. § 1 Abs.9 BauNVO, § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB). • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 20.000 € festgesetzt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde begründet die Zulassungsvoraussetzungen nicht: Die vorgetragenen Einwände betreffen überwiegend die Beweiswürdigung und erfüllen nicht die strengen Darlegungsanforderungen für Verfahrensrügen nach § 133 Abs.3 VwGO. Zur Frage der grundsätzlichen Bedeutung fehlt eine konkrete Darlegung, welche bundesrechtliche Frage klärungsbedürftig und im Revisionsverfahren zu erwarten sei. Auch eine Divergenz zur bisherigen Rechtsprechung ist nicht substantiiert aufgezeigt; die angegriffene Anwendung von § 1 Abs.9 BauNVO entspricht der bisherigen Senatsrechtsprechung, wonach Bordelle als Unterart gewerblicher Nutzung differenziert und gegebenenfalls ausgeschlossen werden können. Deshalb besteht kein Zulassungsgrund für die Revision, und die Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Streitwerts wurden getroffen.