Beschluss
3 M 251/16
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2017:0221.3M251.16.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 13. Dezember 2016 hat Erfolg. Die von ihm dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zur Änderung des angefochtenen Beschlusses. 2 Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 1. November 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Oktober 2016, mit dem ihm gegenüber das unter Sofortvollzug gestellte Führen eines Fahrtenbuches für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HHM-(…) sowie für alle Ersatz- und Folgefahrzeuge ab dem 5. Tag nach Zustellung des Bescheides bis zum Ablauf von sechs Monaten angeordnet wurde, abgelehnt, weil der Antragsgegner nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage gewesen sei, den für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln, obwohl er alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe. 3 Vorliegend bestehen allerdings nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers gegen die Fahrtenbuchauflage vom 14. Oktober 2016 rechtliche Bedenken, mit der Folge, dass das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines rechtzeitig erhobenen Widerspruchs das von dem Antragsgegner geltend gemachte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung überwiegt. 4 Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. 5 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm nicht vollständig erfüllt. 6 Zwar wurde mit dem Fahrzeug des Antragstellers mit dem amtlichen Kennzeichen HHM-(…) am (…) 2016 um 13:00 Uhr den Verkehrsvorschriften der §§ 41 Abs. 1, 49 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zuwidergehandelt, indem der Fahrer dieses Fahrzeugs in Kirchheim, A 4, in Höhe Kilometer 364,250 Kirchheim-Dresden, die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 42 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten hat. Die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung stellt auch einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar, der zu einem Eintrag von zwei Punkten im Fahreignungsregister, einem Fahrverbot von einem Monat sowie einer Geldbuße von 160,00 € geführt hätte. Bereits ein lediglich mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß reicht für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage aus, ohne dass es auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit und der Gefährlichkeit des Verstoßes ankommt (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - BVerwG 11 C 12.94 -, juris) . 7 Die Beschwerde beanstandet allerdings zu Recht die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Falle des Antragstellers sei die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31a StVZO unmöglich gewesen. 8 Die nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erforderliche Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt dann vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Es kommt mithin darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen veranlasst, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an den Erklärungen des Fahrzeughalters - bei anwaltlicher Vertretung an den Einlassungen seines Verteidigers bzw. Prozessbevollmächtigten - ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10. Februar 2014 - 3 M 344/13 - unter Bezugnahme auf VGH BW, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 10 S 1162/13 -, juris m. w. N.; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 3.80 -, juris) . Das gilt besonders dann, wenn es - wie bei der hier begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung - um die Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten geht, die nur einen Sinn hat, wenn der Täter vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) und deren in Betracht kommenden Unterbrechungen (§ 33 Abs. 1-3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG -) so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und die daran anknüpfenden verkehrspolizeilichen Maßnahmen eingeleitet werden können. Andererseits darf die Bußgeldbehörde ihre Ermittlungstätigkeit nicht einschränken und sich ihre Aufgabe dadurch erleichtern, indem sie vorschnell von der Möglichkeit Gebrauch macht, dem Halter eines Kraftfahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuchs aufzuerlegen. Die Weigerung des Fahrzeughalters, Sachdienliches auszusagen, zwingt insbesondere dann zu weiteren Ermittlungen, wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten (BVerwG, a. a. O., Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 23. April 1971 - BVerwG VII C 66.70 -, juris Rn. 15 ff.) . 9 Gemessen an diesen Grundsätzen können die Ermittlungsmaßnahmen der Bußgeldbehörde - Regierungspräsidium Kassel - zur Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers im Zusammenhang mit dem am (…) 2016 um 13:00 Uhr begangenen Verkehrsverstoß nicht als ausreichend angesehen werden. 10 Aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ergibt sich nämlich, dass der Bußgeldbehörde bereits am 26. April 2016 per Fax mitgeteilt worden ist, dass durch frühere Amtshilfen für die Zentrale Bußgeldstelle in Thüringen durch die Polizei ein Sohn, (…) A., welcher in G-Stadt wohne, ermittelt worden sei. Beim Einwohnermeldeamt der Stadt L. sei bekannt geworden, dass beim Einwohnermeldeamt G-Stadt ein Bild von Herrn (…) A. hinterlegt sei. Zudem sei Familie A. bisher bei sämtlichen Ermittlungen zu Amtshilfen sehr unkooperativ gewesen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Bußgeldbehörde also nicht nur mitgeteilt worden, "dass in der Vergangenheit der Sohn des Antragstellers, ein (…) A., noch in G-Stadt wohne", sondern es standen der Bußgeldbehörde neben der Erkenntnis, dass der Sohn des Antragstellers bereits mehrfach bei früheren Ordnungswidrigkeiten ermittelt worden ist, Name, Anschrift und ein hinterlegtes Passfoto zur Verfügung, um den Sachverhalt weiter oder sogar abschließend aufzuklären. 11 Ebenso steht fest, dass das Regierungspräsidium Kassel diesen Ermittlungsansatz nicht weiter verfolgt hat, obwohl aufgrund des in den Akten befindlichen, gut erkennbaren Fotos (vgl. Bl. 1 der Beiakte A), das auch nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts einen deutlich jüngeren Mann als Fahrer zeigt (der Antragsteller selbst ist Jahrgang 1953), ein Abgleich mit dem beim Einwohnermeldeamt G-Stadt hinterlegten Foto ohne großen personellen und sächlichen Aufwand möglich gewesen wäre. Im Hinblick auf die oben beschriebenen konkreten Umstände kann die Annahme, der Sohn des Antragstellers sei als Fahrer für die Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortlich, entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als "vage Vermutung" angesehen werden, der seitens der Bußgeldbehörde nicht weiter nachgegangen zu werden brauchte. 12 Für eine Aufklärung wäre nach den Umständen des vorliegenden Falles bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung auch noch genügend Zeit gewesen. Denn die Bußgeldbehörde hatte durch die Anhörung des Fahrzeughalters als Betroffenen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG eine Unterbrechung der kurzen Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 StVG bewirkt und eine neue Verfolgungsverjährung in Gang gesetzt, die erst am 8. Juni 2016 ablief (s. § 33 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG). In der Zeit vom 26. April 2016 bis zum Verjährungseintritt am 8. Juni 2016 hat die Bußgeldbehörde aber keine aktenkundigen Ermittlungsmaßnahmen mehr angestellt, sondern mit Schreiben vom 8. Juni 2016 sogleich die Fahrerlaubnisbehörde um Prüfung der Anordnung eines Fahrtenbuchs gebeten (vgl. Bl. 29 - 31 der Beiakte A). 13 Wäre auch diese - hier mögliche - Ermittlungsmaßnahme erfolglos geblieben, so hätte der Antragsteller kein Recht darauf, von der Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Indem jedoch diese weitere angemessene und zumutbare Ermittlung durch die Bußgeldbehörde ohne erkennbaren Grund unterblieben war, kann die Tatbestandsvoraussetzung der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers (innerhalb der Ver-jährung) nicht als gegeben angenommen werden (vgl. HessVGH, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 390/14 -, juris; VG München, Beschluss vom 18. Mai 2015 - M 23 S 15.919 -, juris) . 14 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 15 3. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 40, 47 GKG i. V. m. Ziffer 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der erstinstanzlichen Wertbestimmung. 16 4. Dieser Beschluss ist u n a n f e c h t b a r (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).