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Beschluss

3 M 40/23

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0629.3M40.23.00
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Leitsätze
1. Behauptet der Adressat eines mit einfacher Post versandten Schriftstücks, dass ihm ein einzelnes Schreiben nicht zugegangen ist, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt, selbst wenn Verlustfälle in der fraglichen Zeit nicht vermehrt aufgetreten sind, der Briefkasten des Empfängers zugänglich war und dem Empfänger andere Schreiben zugegangen sind.(Rn.6) 2. Eine verspätete Anhörung des Fahrzeughalters zur Ermittlung des Fahrzeugführers eines Verkehrsverstoßes schließt eine Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.(Rn.7) 3. Die Dauer einer Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten entspricht selbst bei lediglich mit einem Punkt bewerteten Erstverstößen regelmäßig dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Behauptet der Adressat eines mit einfacher Post versandten Schriftstücks, dass ihm ein einzelnes Schreiben nicht zugegangen ist, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt, selbst wenn Verlustfälle in der fraglichen Zeit nicht vermehrt aufgetreten sind, der Briefkasten des Empfängers zugänglich war und dem Empfänger andere Schreiben zugegangen sind.(Rn.6) 2. Eine verspätete Anhörung des Fahrzeughalters zur Ermittlung des Fahrzeugführers eines Verkehrsverstoßes schließt eine Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.(Rn.7) 3. Die Dauer einer Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten entspricht selbst bei lediglich mit einem Punkt bewerteten Erstverstößen regelmäßig dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.(Rn.11) Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 € festgesetzt. I. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein, dass es sich bei der Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um einen Verstoß von einem nicht überragenden Gewicht handele. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften i.S. des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO zwar nicht bei jeder, möglicherweise unbedeutenden Verkehrszuwiderhandlung anzunehmen sei, aber ein (ggf. auch erstmaliger oder einmaliger) Verkehrsverstoß von einigem Gewicht erforderlich, aber auch ausreichend sei. Das Verwaltungsgericht hat ferner erläutert, warum die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung die Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erfüllt. Der Senat folgt diesen Ausführungen. 2. Auch die Einwände des Antragstellers gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Feststellung eines Fahrzeugführers sei i.S. des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich gewesen, greifen nicht durch. Eine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt dann vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter des - hier vom Antragsteller nicht bestrittenen Verkehrsverstoßes - zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Es kommt mithin darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen veranlasst hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Zu den Maßnahmen, die der Behörde zuzumuten sind, um den Täter des Verkehrsverstoßes zu ermitteln, gehört grundsätzlich, dass der Fahrzeughalter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen, wobei es sich aber nicht um eine starre Grenze handelt - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann (OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2023 - 8 A 464/23 - juris Rn. 5 m.w.N.). Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. Beschluss des Senates vom 21. Februar 2017 - 3 M 251/16 - juris Rn. 8 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2019 - 8 B 774/19 - juris Rn. 3; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 - juris Rn. 7). Das gilt besonders dann, wenn es - wie bei der hier begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung - um die Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten geht, die nur einen Sinn hat, wenn der Täter vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) und deren in Betracht kommenden Unterbrechungen (§ 33 Abs. 1 bis 3 OWiG) so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und die daran anknüpfenden verkehrspolizeilichen Maßnahmen eingeleitet werden können. Andererseits darf die zuständige Behörde ihre Ermittlungstätigkeit nicht einschränken und sich ihre Aufgabe dadurch erleichtern, indem sie vorschnell von der Möglichkeit Gebrauch macht, dem Halter eines Kraftfahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuchs aufzuerlegen. So sind weitere Ermittlungen trotz der Weigerung des Fahrzeughalters, Sachdienliches auszusagen, insbesondere dann geboten, wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982, a.a.O.), oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls es naheliegend erscheinen lassen, dass der Halter bei Kenntnis bestimmter Ermittlungsergebnisse doch mitwirkungsbereit sein könnte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - 11 ZB 19.213 - juris Rn. 14 m.w.N.; siehe zum Ganzen Beschluss des Senats vom 2. Februar 2020 - 3 M 16/20 - juris Rn. 10 und vom 27. September 2022 - 3 M 69/22 - juris Rn. 4). Nach diesen Maßstäben war dem Antragsgegner die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich, ohne dass dies auf ein Ermittlungsdefizit zurückzuführen wäre. a) Dabei kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller der Anhörungsbogen vom 17. März 2022 zugegangen ist. Der Antragsteller bestreitet, das Schreiben erhalten zu haben. Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 27. September 2022 - 3 M 69/22 - juris Rn. 7) hat der Adressat eines mit einfacher Post versandten Schriftstücks, der ein Schreiben nicht erhält, in der Regel keine Möglichkeit, über das Bestreiten des Zugangs hinaus darzutun, dass oder aus welchen Gründen er ihn nicht erhalten hat. Da es sich bei dem Nichtzugang eines Briefs um eine negative Tatsache handelt und die Umstände, die den Nichtzugang verursacht haben, in der Regel außerhalb des Einfluss- und Kenntnisbereichs des Empfängers liegen, sind weitere Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitens nicht zu stellen. Davon zu unterscheiden ist die im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfende Frage, ob das Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls glaubhaft ist. Das Gericht kann allerdings bei freier Würdigung der Einzelfallumstände nach § 108 Abs. 1 VwGO zu der Überzeugung gelangen, dass ein abgesandtes Schriftstück den Adressaten erreicht hat. Ein solcher Indizienbeweis kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn sich die Behauptung des Adressaten, es sei ihm kein Schriftstück zugegangen, angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls als reine Schutzbehauptung darstellt. So hat der Senat in der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Entscheidung die Behauptung bezweifelt, dass gleich drei verschiedene Schreiben der Bußgeldbehörde und auch das Anhörungsschreiben des Antragsgegners zur der beabsichtigten Fahrtenbuchauflage die Antragstellerin postalisch nicht erreicht haben sollen, obwohl sämtliche Schreiben korrekt adressiert gewesen sind (Beschluss vom 27. September 2022, a.a.O. Rn. 9). Dagegen ist der Senat davon ausgegangen, dass das Bestreiten des tatsächlichen Zugangs von zwei Schreiben nicht ohne Weiteres als Schutzbehauptung angesehen werden kann (vgl. Beschluss vom 14. August 2020 - 3 M 49/20 - juris Rn. 5). Im vorliegenden Fall bestreitet der Antragsteller lediglich den Zugang eines einzelnen Schreibens. Unabhängig von der Frage, ob man trotz des fehlenden Absendevermerks davon ausgehen kann, dass das Schreiben zur Post gegeben wurde, ist es nicht ausgeschlossen, dass einzelne Sendungen im Bereich der Post verloren gehen, auch wenn solche Fälle in der fraglichen Zeit nicht vermehrt aufgetreten sein sollten und der Briefkasten des Empfängers zugänglich war. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass nach Angaben des Antragstellers gerade ein bestimmtes Schreiben verloren gegangen ist, während ihn zwei andere Schreiben erreicht haben. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass das Anhörungsschreiben verloren geht, ist nicht geringer als die Wahrscheinlichkeit, dass das Schreiben mit dem Bußgeldbescheid oder der Einstellungsmitteilung verloren geht. Dagegen ist die Wahrscheinlichkeit, dass gerade mehrere Schreiben, bei denen ein fehlender Zugang mit einem rechtlichen Vorteil für den Adressaten verbunden ist, verloren gehen, während andere Schreiben den Adressaten unter gleichen Umständen erreichen, extrem gering (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 2. November 2022 - 11 CS 22.1984 - juris Rn. 29). Daher kann das Bestreiten des Zugangs in diesem Fall anders zu beurteilen sein. b) Zutreffend ist allerdings das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unabhängig vom Zugang des Anhörungsschreibens erfüllt sind. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist (OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2023, a.a.O.). Das gilt namentlich für die Fälle, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zu einem Erfolg geführt hätte, weil der Halter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken (vgl. OVG Hamb, Beschluss vom 23. September 2021 - 4 Bs 140/21 - juris Rn. 27). Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller zur Begründung seines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vom 26. April 2022 allein seine Fahrereigenschaft bestritten hat. Obgleich ihm spätestens mit Akteneinsicht seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten das Anhörungsschreiben vom 17. Mai 2022 und damit auf die Lichtbildaufnahme des Fahrzeugführers bekannt geworden seien, habe er zu dessen Person nichts mitgeteilt. Am 13. Juli 2022 habe er erklärt, keine Angaben zum Fahrzeugführer machen zu wollen. Diese Einlassungen ließen in der Gesamtschau darauf schließen, dass der Antragsteller unabhängig vom Zeitpunkt der Anhörung im Bußgeldverfahren bzw. von der Frage, ob das Anhörungsschreiben ihm überhaupt zugegangen ist, von vornherein nicht bereit gewesen sei, an der Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken. Das Verwaltungsgericht hat ferner ausgeführt, dass einer Verwertbarkeit der Einlassungen des Antragstellers der bereits am 26. Mai 2022 eingetretene Ablauf der Verfolgungsverjährung nicht entgegensteht. Dagegen hat der Antragsteller keine Einwände erhoben. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die Einlassungen des Antragstellers dessen fehlende Bereitschaft belegen, an der Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken, hält der Senat für sachgerecht und nicht für eine „haltlose Unterstellung“. Der Antragsteller hat eine eindeutige Erklärung abgegeben, dass er keine Angaben zum Fahrer machen möchte. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er sich bei einer früheren Befragung - vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung - anders verhalten hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welchen Grund der Antragsteller gehabt haben sollte, Angaben über die Person des Fahrzeugführers zu machen, wenn diesem noch ein Bußgeldverfahren gedroht hätte, im Fall der Verjährung aber zu schweigen. Die Ausführungen des Antragstellers, dass er bei einer Befragung vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist auf ein Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden wäre und in diesem Fall hätte entscheiden müssen, ob er sich dem Risiko einer Strafvereitelung aussetze oder zielführende Angaben zum Fahrzeugführer mache, sind nicht plausibel. Der Tatbestand des § 258 StGB (Strafvereitelung) setzt voraus, dass der Täter vereitelt, dass ein anderer „dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme […] unterworfen wird“. Bei einer Ordnungswidrigkeit, um die es bei der vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung allein geht, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Warum eine ordnungsgemäße Belehrung über ein Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht beim Antragsteller die falsche Vorstellung erweckt haben würde, dass er sich durch die Nichtangabe des Fahrzeugführers strafbar machen könne, lässt sich nicht nachvollziehen. 3. Die Einwände des Antragstellers gegen die Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage greifen nicht durch. a) Die Erwägung des Antragstellers, das fragliche Fahrzeug werde überwiegend nicht von ihm, sondern von seiner Lebenspartnerin genutzt, steht der Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage, auch im Hinblick auf die angeordnete Dauer, nicht entgegen (vgl. zur dauerhaften Überlassung des Fahrzeugs an Dritte: Haus, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, StVZO § 31a Rn. 92b). Die Fahrtenbuchauflage soll sicherstellen, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug die Feststellung des Fahrzeugführers anders als im Anlassfall ohne Schwierigkeiten möglich ist, und richtet sich daher an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Kraftfahrzeug besitzt. Die Fahrtenbuchauflage soll mithin auf die den Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, wenn er geltend macht, den Fahrzeugführer nicht zu kennen, oder er nicht bereit ist, diesen zu benennen. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, setzt als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr aber nicht die Besorgnis voraus, dass der unbekannte Fahrzeugführer (erneut) oder der Fahrzeughalter selbst als Fahrer des Kraftfahrzeugs in Zukunft Verkehrszuwiderhandlungen begehen könnten (SächsOVG, Beschluss vom 25. September 2012 - 3 B 215/12 - juris Rn. 6 m.w.N.). Gerade der Umstand, dass Antragsteller das Fahrzeug überwiegend nicht selbst nutzt, spricht dafür, dass der Fahrzeugführer auch in künftigen Fällen etwaiger Verkehrsverstöße nicht ohne weiteres zu ermitteln ist. Auch die Behauptung, das Fahrzeug werde „nur ausnahmsweise“ Dritten überlassen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ist es bereits zu einem Verkehrsverstoß gekommen, bei dem der Fahrer nicht zu ermitteln war, rechtfertigt allein die unbestimmte Behauptung, es habe sich um einen Ausnahmefall gehandelt, nicht die Prognose, dass es künftig nicht zu Verkehrsverstößen kommt, die nicht aufgeklärt werden können. b) Die Dauer der Geltung der Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten ist nicht zu beanstanden. Nach der Einführung des gültigen, vereinfachten Punktesystems zum 1. Mai 2014 wird in der Rechtsprechung die Dauer von 12 Monaten selbst bei lediglich mit einem Punkt bewerteten Erstverstößen regelmäßig als verhältnismäßig angesehen (vgl. VG Minden, Beschluss vom 25. Mai 2023 - 2 L 185/23 - juris Rn. 70 ff.; VG Mainz, Beschluss vom 2. März 2022 - 3 L 68/22.MZ - juris Rn. 13; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Februar 2021 - 14 K 3990/20 - juris Rn. 94 f; VG Saarl, Beschluss vom 20. August 2020 - 5 L 596/20 - juris Rn. 43; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 8 A 1030/15 - juris Rn. 15 ff.). Dies beruht darauf, dass ein Punkt nunmehr eine größere Spanne von Geschwindigkeitsüberschreitungen (und anderen Verkehrsverstößen) abdeckt als zuvor. Hinzu kommt, dass Punkte nur noch für Verkehrsverstöße vorgesehen sind, die die Verkehrssicherheit tatsächlich beeinträchtigen (OVG NRW, a.a.O. Rn. 15). Soweit der Antragsteller davon ausgeht, dass bei der erstmaligen Verhängung einer Fahrtenbuchauflage in der Regel eine Dauer von 6 Monaten als angemessen angesehen wird, bezieht er sich offenbar auf die Rechtsprechung zum bis zum 30. April 2014 geltenden Punktesystem (vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2008 - 8 B 1208/08 - juris Rn. 12). c) Der Zeitablauf zwischen der Ordnungswidrigkeit und der Auferlegung der Fahrtenbuchauflage und der Umstand, dass mit dem Fahrzeug seit dem Verkehrsverstoß keine weiteren Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen wurden, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Auch wenn die Führung des Fahrtenbuchs aus spezialpräventiven Gründen grundsätzlich in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem ungeahndet gebliebenem Verkehrsverstoß angeordnet werden soll, wird die Anordnung weder durch bloßen Zeitablauf noch durch den Umstand unverhältnismäßig, dass keine weiteren Auffälligkeiten mit dem Fahrzeug bekannt werden (BayVGH, Beschluss vom 25. April 2022 - 11 CS 22.549 - juris Rn. 13). Zwar kann eine Fahrtenbuchauflage als Mittel der Gefahrenabwehr nach Ablauf eines erheblichen Zeitraums als unverhältnismäßig anzusehen sein, wenn zwischen der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit und der Anordnung der Fahrtenbuchauflage ein (unverhältnismäßig) langer Zeitraum verstrichen ist, wobei bei der Berechnung des Zeitraums maßgeblich auf den Zeitpunkt der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens abzustellen ist. Welche konkreten Fristen allerdings in Erwägung zu ziehen sind, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beantworten. Dabei sind etwa die Dauer der notwendigen Ermittlungen, die Geschäftsbelastung der betroffenen Behörde und das Verhalten des Fahrzeughalters zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Senats vom 11. November 2020 - 3 L 181/20 - juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1991 - 3 B 108.91 - juris Rn. 3). Ein solcher Fall ist nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls nicht anzunehmen, wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Fahrtenbuchauflage seit der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens erst ein Zeitraum von einem halben Jahr vergangen ist (Beschluss vom 11. November 2020, a.a.O.). Im vorliegenden Fall beträgt der Zeitraum zwischen der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nur etwa zwei Monate, der zudem für die rechtliche gebotene Anhörung des Antragstellers genutzt wurde. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der erstinstanzlichen Entscheidung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.