Beschluss
4 MB 32/21
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0923.4MB32.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1 wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 2. Juni 2021 insoweit geändert, wie das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Besitzeinweisungsbeschlüsse des Antragsgegners vom 10. Februar 2021 (Az. IV 321-144.4-3.1-55-10/20 und IV 328-144.4-3.1-55-11/20) angeordnet hat. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Besitzeinweisungsbeschlüsse vom 10. Februar 2021 (Az. IV 321-144.4-3.1-55-10/20 und IV 328-144.4-3.1-55-11/20) wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1 in beiden Instanzen zu je ½. Im Übrigen findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht statt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 377.496,74 € festgesetzt. Gründe I. 1 Mit ihren Beschwerden wenden sich der Antragsgegner und der Beigeladene zu 1 gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2021, mit dem das Verwaltungsgericht auf Antrag der Antragstellerinnen unter anderem die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (12 A 33/21) gegen die Besitzeinweisungsbeschlüsse des Antragsgegners vom 10. Februar 2021 zu den Aktenzeichen IV 321-144.4-3.1-55-10/20 und IV 328-144.4-3.1-55-11/20 angeordnet hat. 2 Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin dreier Grundstücke [Flurstücke 60/4, 80/9 und 183 (früher 80/7) der Flur 4 Gemarkung P... ], eingetragen im Grundbuch von B.... Blatt 175 unter den laufenden Nummern 4, 18 und 20. Gemeinsam mit der Antragstellerin zu 2 steht ihr ebenfalls das Eigentum an einem weiteren Grundstück (Flurstück 45/16 der Flur 4, Gemarkung P... ), eingetragen im Grundbuch von B.... Blatt 1816 unter den laufenden Nummer 2 zu. Sämtliche Flurstücke befinden sich im Bereich des Fährhafens P... auf der Insel Fehmarn. Das Flurstück 45/16 ist teilweise an die Beigeladene zu 3 verpachtet. 3 Am 31. Januar 2019 erließ das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein einen Planfeststellungsbeschluss (Aktenzeichen APV 622.228-16.1-1) für den deutschen Vorhabenabschnitt des Neubaus einer Festen Fehmarnbeltquerung von P... nach Rødby. Das planfestgestellte Vorhaben beinhaltet den Bau eines Absenktunnels in offener Grabenbauweise zwischen P... auf Fehmarn und der Grenze der deutschen und dänischen ausschließlichen Wirtschaftszonen. Es beginnt südlich von P... mit der Ausfädelung der Bahnstrecke Lübeck – P... und der Verschwenkung der B 207/E 47 (Heiligenhafen – P... ). Sodann verläuft die Trasse östlich des Fährhafens P... und wird durch den Tunnel geradlinig in nordöstlicher Richtung durch die Ostsee geführt. Die gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2019 unter anderem von den Antragstellerinnen erhobenen Klagen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. November 2020 (9 A 12.19, juris) ab. 4 Die Beigeladene zu 1 ist Trägerin des mit Beschluss vom 31. Januar 2019 planfestgestellten Vorhabens für die Schienenverbindung der Festen Fehmarnbeltquerung. Trägerin der Straßenbaulast und damit Trägerin für die insoweit relevante Straßenverbindung ist die Beigeladene zu 2. 5 Mit Anträgen vom 21. Dezember 2020 beantragten die Beigeladenen zu 1 und 2 bei dem Antragsgegner die vorzeitige Besitzeinweisung in Teilflächen der im Eigentum der Antragstellerinnen stehenden Flurstücke 60/4, 80/9, 183 und 45/16 der Flur 4 Gemarkung P... . Am 10. Februar 2021 erließ der Antragsgegner zwei Besitzeinweisungsbeschlüsse, mit denen er die Beigeladenen zu 1 und 2 zum 25. Februar 2021 in den Besitz von Teilflächen der Flurstücke 60/4, 80/9, 183 (Beschluss zum Aktenzeichen IV 321-144.4-3.1-55-10/20) und 45/16 (Beschluss zum Aktenzeichen IV 328-144.4-3.1-55-11/20) der Flur 4 Gemarkung P... zum 25. Februar 2021 einwies. 6 Auf den daraufhin von den Antragstellerinnen bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht gestellten Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Juni 2021 die aufschiebende Wirkung der am 18. Februar 2021 erhobenen Klage der Antragstellerinnen (12 A 33/21) gegen die Besitzeinweisungsbeschlüsse des Antragsgegners vom 10. Februar 2021 angeordnet und den Antrag im Übrigen – d. h. soweit die Antragstellerinnen die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung der streitgegenständlichen Besitzeinweisungsbeschlüsse begehrten – abgelehnt. 7 Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die in der Hauptsache angegriffenen Besitzeinweisungsbeschlüsse des Antragsgegners vom 10. Februar 2021 voraussichtlich rechtswidrig seien. Dabei könne offenbleiben, ob die streitgegenständlichen Beschlüsse bereits in formeller Hinsicht zu beanstanden seien, da sie sich jedenfalls voraussichtlich als materiell rechtswidrig erwiesen. 8 Der sofortige Beginn der Bauarbeiten für das planfestgestellte Vorhaben der festen Fehmarnbeltquerung sei nicht im Sinne der § 21 Abs. 1 AEG und § 18f Abs. 1 FStrG geboten gewesen. Dies setze voraus, dass die Bauarbeiten auf dem betroffenen Grundstück nach dem Bauablaufplan des Vorhabenträgers unmittelbar bevorstünden und keine erheblichen Hindernisse für deren Realisierung vorlägen. Solche Hindernisse seien hier jedoch im für die Prüfung der streitgegenständlichen Besitzeinweisungsbeschlüsse maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses am 10. Februar 2021 gegeben. Zwar komme Rechtsschutz gegen eine von einem Planfeststellungsbeschluss abweichende Bauausführung grundsätzlich nur auf Grundlage eines gegebenenfalls nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu sichernden Anspruchs auf ein Einschreiten der (Fach-)Aufsichtsbehörde in Betracht, doch könnten sich erhebliche Hindernisse ausnahmsweise dann aus der rechtlichen Unzulässigkeit der Baumaßnahme ergeben, wenn diese in einer offenkundigen Abweichung des Beginns bzw. der Vorbereitung der Baumaßnahmen von den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses liege. 9 Davon ausgehend habe der Antragsgegner verkannt, dass der sofortige Beginn der Bauarbeiten zum Zeitpunkt der Einweisung in den Besitz der betroffenen Grundstücke am 25. Februar 2021 rechtlich nicht zulässig gewesen sei. Er habe namentlich die Nichterfüllung der Nebenbestimmung zu Ziffer 2.2.5 Nummer 3 des Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung der Protokollerklärung vom 6. Oktober 2020 in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (9 A 6.19) pflichtwidrig nicht in seine Abwägung einbezogen. Nach dieser Nebenbestimmung dürfe mit dem Bau und der Baustelleneinrichtung erst dann begonnen werden, wenn das Rettungs- und Notfallkonzept der Planfeststellungsbehörde vorgelegt und von dieser geprüft und gebilligt worden sei. Die danach erforderliche Billigung des Rettungs- und Notfallkonzepts habe indes weder im Zeitpunkt des Erlasses der Besitzeinweisungsbeschlüsse am 10. Februar 2021 noch im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorzeitigen Besitzeinweisung am 25. Februar 2021 vorgelegen. Es sei auch kein konkreter Zeitpunkt absehbar gewesen, wann mit der Billigung zu rechnen gewesen sei, weshalb die Baustelleneinrichtung zu diesem Zeitpunkt unzulässig gewesen sei. Dabei komme es nicht darauf an, dass die Nebenbestimmung systematisch den „Auflagen zur Tunnelsicherheit“ zuzuordnen sei. Vielmehr handele es sich um eine Nebenbestimmung, die ihre zentrale Bedeutung insbesondere durch die Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnen habe. Hierdurch sei klargestellt worden, dass die Billigung des Rettungs- und Notfallkonzepts eine zwingende Voraussetzung für den Beginn der Bauarbeiten – einschließlich der Baustelleneinrichtung als Gegenstand der notwendigen Vorarbeiten für das gesamte Vorhaben – bilde. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2020 (9 A 6.19, Rn. 20 f., juris). Damit habe dem sofortigen Beginn der Bauarbeiten ein erhebliches Realisierungshindernis entgegengestanden, dass dem Antragsgegner bekannt und damit offenkundig gewesen sei. 10 Es könne offenbleiben, ob der Antragsgegner im Übrigen auch die Erfüllung der weiteren, von den Antragstellerinnen angeführten Nebenbestimmungen habe prüfen müssen. Es dürfe jedenfalls zweifelhaft sein, ob auch insoweit ein offenkundiges Abweichen von den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses vorgelegen habe. Von der Enteignungsbehörde könne nicht verlangt werden, jede einzelne Nebenbestimmung eines Planfeststellungsbeschlusses im Wege der Auslegung auf den jeweiligen zeitlichen Bezugspunkt zu untersuchen, um hieraus Rückschlüsse auf die Dringlichkeit des Vorhabens zu ziehen. Allerdings habe die Kammer inzwischen auch Zweifel daran, ob der sofortige Beginn der Bauarbeiten auf den betroffenen Grundstücken der Antragstellerinnen in Anbetracht der noch ausstehenden Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses sowohl im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Besitzeinweisungsbeschlüsse als auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geboten gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 3. November 2020 (9 A 12.19) ausgeführt, die Beteiligten des Verfahrens hätten übereinstimmend ein Planergänzungsverfahren angekündigt, um der Entdeckung weiterer Riffvorkommen, die von ihnen grundsätzlich als gesetzlich geschützte Biotope anerkannt würden und im Bereich der Tunneltrasse lägen sowie dem Umstand, dass sich weitere Riffflächen teilweise im Bereich der Eingriffszone (Ankerzone) befänden, Rechnung zu tragen. Dem wiederum habe der Antragsgegner im Verwaltungsverfahren Rechnung tragen und nachgehen müssen. Er habe in Bezug auf die küstennahen Riffe mindestens die Frage klären müssen, ob es infolge eines noch durchzuführenden Planergänzungsverfahrens, dass die Grundlage für die Zulässigkeit eingriffsintensiver Arbeiten in diesem Bereich schaffe, zu einem langfristigen Stillstand der Arbeiten auf den betroffenen Grundstücken der Antragstellerinnen kommen würde, der es gebiete, die Beigeladenen zu 1 und 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Besitz der Grundstücke einzuweisen. 11 Gegen den ihnen am 3. Juni 2021 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts wenden sich der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1 mit ihren am 15. Juni 2021 eingelegten und am 5. bzw. 2. Juli 2021 begründeten Beschwerden. 12 Der Antragsgegner trägt zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vor: An der Gebotenheit des sofortigen Beginns der Bauarbeiten bestünden vorliegend keine Bedenken. Unter die Fallgruppe der „erheblichen Hindernisse“, die nach Rechtsprechung und Literatur der Realisierung des Vorhabens nicht entgegenstehen dürften, seien bislang ausschließlich Fälle gefasst worden, in denen die Haushaltsmittel nachweislich nicht bereitgestellt seien. Eine vom Verwaltungsgericht geforderte inhaltliche Prüfung des der vorzeitigen Besitzeinweisung zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlusses sei weder vom Gesetzgeber vorgesehen, noch sei diese erforderlich. Dadurch entstünden den betreffenden Grundstückseigentümern auch keine Nachteile. Die Besitzeinweisung erlaube in keiner Weise eine über den Planfeststellungsbeschluss oder sonstige Vorgaben hinausgehende Bautätigkeit. Sofern von den entsprechenden Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses abgewichen werde, sei dies eine Frage der Vollzugsüberwachung. Diese obliege der den Planfeststellungsbeschluss vollziehenden Planfeststellungsbehörde. Bei Bedarf stehe dem Betroffenen der Rechtsweg nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Einschreiten durch die Aufsichtsbehörde (hier der Planfeststellungsbehörde) offen. Die Überwachung der Einhaltung des Planfeststellungsbeschlusses und insbesondere der dort festgesetzten Nebenbestimmungen obliege damit allein der Planfeststellungsbehörde als aufsichtsführender Behörde. Eine entsprechende Prüfung stehe der besitzeinweisenden Behörde, wie sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Regelungen des § 21 Abs. 1 Satz 3 AEG sowie § 18 Abs. 1 Satz 3 FStrG ergebe, nicht zu. Eine entsprechende Prüfung sei vor dem Hintergrund der Zeitvorgaben in § 21 Abs. 2 und 4 AEG und § 18f Abs. 2 und 4 FStrG auch tatsächlich nicht möglich. Der Versuch des erstinstanzlichen Gerichts, den insoweit bestehenden Bedenken mit einem Hinweis auf die „Offensichtlichkeit“ zu begegnen, sei ungeeignet. 13 Das Verwaltungsgericht meine auch zu Unrecht, dass substantielle Eingriffe innerhalb der küstennahen Riffzone derzeit unzulässig sein dürften. Die Ausführungen gingen bereits deshalb fehl, weil keinesfalls jedwede Arbeiten am oder im Wasser verboten seien, sondern lediglich soweit der Verbotstatbestand des § 30 Abs. 2 BNatSchG dem entgegenstünde. 14 Der Antragsgegner beantragt, 15 unter Abänderung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2021 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerinnen gegen die Besitzeinweisungsbeschlüsse des Antragsgegners vom 10. Februar 2021 abzulehnen. 16 Die Beigeladene zu 1 trägt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor: Die Besitzeinweisungsbeschlüsse vom 10. Februar 2021 seien offensichtlich rechtmäßig. Der sofortige Beginn von Bauarbeiten im Sinne des § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG bzw. § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG sei geboten. Das Verwaltungsgericht habe den zeitlichen Bezugsrahmen der vorzeitigen Besitzeinweisung, der sich aus dem Tatbestandsmerkmal „sofortiger Beginn von Bauarbeiten“ ergebe, verkannt und eine im Widerspruch zu § 18f Abs. 1 Satz 3 FStrG bzw. § 21 Abs. 1 Satz 3 AEG stehende Auslegung des Tatbestandsmerkmals „geboten“ vorgenommen. 17 Der zeitliche Bezugsrahmen für die vorzeitige Besitzeinweisung ergebe sich aus ihrem Verhältnis zur Enteignung. Die Enteignungsbehörde habe in zeitlicher Hinsicht lediglich zu prüfen, ob der Träger des Vorhabens einen Beginn von Bauarbeiten auf dem betreffenden Grundstück unmittelbar im Sinne eines hinreichend engen zeitlichen Zusammenhangs mit der vorzeitigen Besitzeinweisung plane und mit dem Beginn der Bauarbeiten nicht bis zu einer bestandskräftigen Enteignung des Eigentümers des betreffenden Grundstückes abwarten könne. Wegen des zeitlichen Bezugsrahmens für die vorzeitige Besitzeinweisung sei es unerheblich, ob der Vorhabenträger nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses sogleich mit der Ausführung der geplanten Bauarbeiten beginnen könne oder zunächst Vorbereitungen treffen müsse und ob vor oder während der Ausführungen der geplanten Bauarbeiten vorübergehend Stillstandszeiten einträten. Es sei außerdem der Beschleunigungsgrundsatz, der sich durch § 21 AEG und § 18f FStrG ergebe, zu berücksichtigen. Mit diesem seien umfangreiche und in die Tiefe gehende Sachverhaltsermittlungen und rechtliche Prüfungen durch die Enteignungsbehörde nicht zu vereinbaren. Eine solche Prüfung sei auch nicht erforderlich, da die Enteignungsbehörde mit der vorzeitigen Besitzeinweisung lediglich eine vorläufige Regelung treffe. 18 Soweit in der Rechtsprechung im Rahmen der Prüfung des „Gebotenseins“ des sofortigen Beginns der Bauarbeiten verlangt werde, dass den Bauarbeiten bzw. den Vorbereitungsarbeiten keine erheblichen Hindernisse entgegenstünden, sei den dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Fallkonstellationen gemeinsam, dass sie Fragen beträfen, die weder Gegenstand der Planfeststellung seien noch sein könnten. Die Planfeststellungsbehörde habe sie deshalb im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht prüfen müssen. Daher habe sich die Enteignungsbehörde im Rahmen des vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahrens gegebenenfalls mit diesen Fragen zu beschäftigen. Rechtsschutz gegen eine von einem Planfeststellungsbeschluss abweichende Bauausführung könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur auf Grundlage eines gegebenenfalls durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu sichernden Anspruchs auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde in Betracht kommen. Dementsprechend könne eine Abweichung der Ausführungen der geplanten Bauarbeiten von den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses nur dann ein erhebliches Hindernis, das der Gebotenheit des sofortigen Beginns von Bauarbeiten entgegenstünde, darstellen, wenn entweder die Aufsichtsbehörde oder das Verwaltungsgericht gegen den Vorhabenträger eingeschritten sei. In einem solchen Fall stünde der Beginn der Bauarbeiten aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Aufsichtsbehörde nicht mehr bevor. 19 Soweit das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung die Aussage getroffen habe, dass mit Steinschüttungen bei der Anlage des Arbeitshafens sowie der Errichtung von Umschließungsdämmen unstreitig die Freisetzung von Sedimenten verbunden sei und dass die Sedimente verdrifteten und bestehende Riffvorkommen beeinträchtigen könnten, sei dies unzutreffend. Außerdem habe der Antragsgegner der Frage, ob es infolge eines Planergänzungsverfahrens wegen der unlängst gefundenen Riffe zu einem langfristigen Stillstand der Arbeiten kommen werde, nicht nachgehen müssen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2020 die Entdeckung neuer Biotope der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht entgegenstünden und eine Unzulässigkeit des Vorhabens nicht begründeten. 20 Die Beigeladenen zu 1 beantragt, 21 den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2021 abzuändern und die Anträge der Antragstellerinnen gegen die Besitzeinweisungsbeschlüsse des Antragsgegners vom 10. Februar 2021 (Aktenzeichen: 144.4-3.1-55-10/20 und 144.4-3.1-55-11/20) zurückzuweisen. 22 Die Antragstellerinnen beantragen, 23 die Beschwerden zurückzuweisen. 24 Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei nichts zu erinnern. Die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses sei nicht gegeben. Der Planfeststellungsbeschluss selbst setze die Grenzen seiner zeitlichen und inhaltlichen Ausnutzbarkeit. Ein Verwaltungsakt könne seine Ausnutzbarkeit selbstverständlich abweichend von seiner Bestandskraft regeln und etwa die Vollziehbarkeit auf ein bestimmtes Datum oder Ereignis in der Zukunft beziehen. Im vorliegenden Fall habe der Planfeststellungsbeschluss mit seinen Nebenbestimmungen die Bauausführung als Ganzes unter Vorbehalt gestellt und regele damit seine innere Wirksamkeit in zeitlicher Hinsicht. Erst mit der inneren Wirksamkeit des Verwaltungsakts sei seine Vollziehbarkeit gegeben. Daran habe es zum Zeitpunkt des Erlasses der Besitzeinweisungsbeschlüsse gefehlt. 25 Ferner sei der sofortige Beginn von Bauarbeiten nicht geboten. Dies sei nur dann der Fall, wenn sie auf dem entsprechenden Grundstück unmittelbar bevorstünden und keine erheblichen Hindernisse für ihre Realisierung vorlägen. Ersteres habe das Verwaltungsgericht zugunsten der Beigeladenen angenommen, obwohl der zugrunde gelegte Bauablauf unausgewogen, unrealistisch und für die Eigentumsbeeinträchtigung unmaßgeblich sei. Dem Beginn der Bauarbeiten stünden auch erhebliche Hindernisse entgegen. Es möge zutreffend sein, dass nicht jede denkbare tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit einer Besitzeinweisung entgegenstehe. Eine allgemeine Vollzugskontrolle sei auch nach ihren Auffassungen nicht geboten. Jedenfalls bei offenkundigen Abweichungen von den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses oder von Maßgaben zu seinem Vollzug könne dies angesichts der Bedeutung des Eigentumsgrundrechts aber nicht gelten. Im Gegenteil müsse auch die Enteignungsbehörde Tatbestandswirkung und Regelungsinhalt des zu vollziehenden Planfeststellungsbeschlusses beachten. Wenn dieser selbst Grenzen und Voraussetzungen für den sofortigen Beginn von Bauarbeiten aufstelle, bestehe ein Realisierungshindernis, dass die Gebotenheit der vorzeitigen Besitzeinweisung ausschließe. 26 Das Verwaltungsgericht habe auch nicht prüfen müssen, ob die Vorhabenträger bis zur ihrer bestandskräftigen Enteignung hätten abwarten können. Die Dringlichkeit des Zugriffs auf die Grundstücke werde im Rahmen des „Gebotenseins eines sofortigen Beginns von Bauarbeiten“ überprüft und sei vom Verwaltungsgericht bejaht worden. Es habe aber das Tatbestandsmerkmal aus anderen Gründen verneint. 27 Bei Erlass der Besitzeinweisungsbeschlüsse am 10. Februar 2021 habe es auch an der erforderlichen Weigerung, den Besitz an den benötigten Grundstücken durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, gefehlt. Die Beigeladenen hätten ihnen mit Schreiben vom 9. November 2020 mehrere sukzessiv gestufte Angebote hinsichtlich der betreffenden Grundstücksflächen zukommen lassen. Aus dieser selbst gewählten und gestuften Strukturierung der Angebote folge, dass jede Form der Verhandlung zunächst nur das primär gemachte Angebot betreffe und erst bei dessen Ablehnung überhaupt Verhandlungen über das auf nächster Stufe erfolgte Angebot stattfänden. Bis heute seien aber noch nicht einmal die Verhandlung über die vorrangigen Angebote auf Kauf und Miete gescheitert. Vielmehr hätten sie – die Antragstellerinnen – ihre Gesprächsbereitschaft über die Angebote zum Ausdruck gebracht. 28 Der Planfeststellungsbeschluss unterwerfe sowohl die Einrichtung der Baustelle als auch den eigentlichen Baubeginn besonderen zeitlichen Restriktionen. Dies betreffe nicht allein die Art und Weise der Bauausführung, sondern begrenze den Planfeststellungsbeschluss in seinem Regelungsgehalt. So stelle insbesondere die Nebenbestimmung 2.2.5. Nr. 3 in der Fassung der Protokollerklärung vom 6. Oktober 2020 im Verfahren 9 A 6.19 die gesamte Bauausführung unter den Vorbehalt, dass mit dem Bau und der Baustelleneinrichtung erst begonnen werden dürfe, wenn das Rettungs- und Notfallkonzept der Planfeststellungsbehörde vorgelegt, von dieser geprüft und schließlich gebilligt worden sei. Klarer könne man eine Bedingung für den Beginn der Vollziehung einer Genehmigungsentscheidung kaum formulieren. Eine entsprechende Billigung habe jedoch unstreitig weder im Zeitpunkt des Erlasses der Besitzeinweisungsbeschlüsse am 10. Februar 2021 noch zum Zeitpunkt der Einweisung am 25. Februar 2021 vorgelegen. 29 Die Vorhabenträger dürften in absehbarer Zeit auch aus zwingenden rechtlichen Gründen auf den in ihrem Eigentum stehenden Flurstücken nicht bauen, da sie aufgrund von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6. BNatSchG sowie der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilsgründen vom 3. November 2020 im Verfahren 9 A 12.19 dazu verpflichtet seien, ein Planänderungsverfahren zur Erfassung und Bewertung entdeckter Riffflächen durchzuführen. Bereits die erste Bauphase des Vorhabens sehe auf küstennahen Flächen den Bau eines Arbeitshafens und die Errichtung mehrerer Dämme in unmittelbarer Nähe zu den küstennahen Riffvorkommen vor. Da diese Bauarbeiten an der Ostmole des Fährhafens die nahezu direkt anschließenden Riffe schon allein durch die Freisetzung und Verdriftung von Sedimenten entgegen dem Verbot in § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG erheblich beeinträchtigen könnten, seien sie vor Abschluss des Planänderungsverfahren ausgeschlossen. 30 Die Beigeladenen zu 2 und zu 3 haben im Beschwerdeverfahren – wie auch im erstinstanzlichen Verfahren – keine Anträge gestellt und sich auch nicht zur Sache eingelassen. 31 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen. II. 32 A. Die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge werden gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass Antragsgegner und Beigeladene zu 1 die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 2. Juni 2021 nur insoweit begehren, wie das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerinnen (12 A 33/21) gegen die Besitzeinweisungsbeschlüsse des Antragsgegners vom 10. Februar 2021 angeordnet hat und sich nicht gegen die Ablehnung des Antrags im Übrigen wenden. Dies ergibt sich aus den wörtlich gestellten Anträgen sowie aus dem Beschwerdevorbringen, das ausschließlich auf die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezogen ist. 33 B. Die so verstandenen, gemäß § 146 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1 sind begründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe rechtfertigen die mit der Beschwerde erstrebte Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. 34 Der Antrag der Antragstellerinnen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Besitzeinweisungsbeschlüsse des Antragsgegners vom 10. Februar 2021 (Aktenzeichen IV 321-144.4-3.1-55-10/20 und IV 328-144.4-3.1-55-11/20) ist unbegründet. Bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist dem Interesse der Beigeladenen zu 1 und 2 am Fortbestand der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit (§ 21 Abs. 7 Satz 1 AEG, § 18f Abs. 6a Satz 1 FStrG) der in der Hauptsache angefochtenen Besitzeinweisungsbeschlüsse Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerinnen, von dem Sofortvollzug bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, einzuräumen. Maßgeblich hierfür ist, dass die in der Hauptsache erhobene Klage (12 A 33/21) bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird. Unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbingens erweisen sich die angegriffenen Besitzeinweisungsbeschlüsse des Antragsgegners in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses (vgl. zu § 18f Abs. 1 FStrG Bay. VGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 8 CS 19.1145 –, Rn. 16, juris; zu § 21 Abs. 1 AEG VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Januar 2017 – 5 S 301/15 –, Rn. 36, juris; zu § 44b EnWG OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 29. Oktober 2020 – OVG 11 A 6.18 –, Rn. 23, juris; zum wortgleichen § 40 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 2 M 139/14 –, Rn. 7, juris) am 10. Februar 2021 als offensichtlich rechtmäßig und die Antragstellerinnen, die wie auch die Beigeladene zu 1 und 2 Adressaten der Besitzeinweisungsbeschlüsse sind, nicht in ihren Rechten verletzend (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 35 Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend § 21 Abs. 1 AEG und § 18f Abs. 1 FStrG als Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständlichen Besitzeinweisungsbeschlüsse herangezogen. Danach hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens bzw. der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten ist (I.) und sich der Eigentümer oder Besitzer des für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen bzw. die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstückes weigert, den Besitz durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen (II). Zudem muss der Planfeststellungsbeschluss vollziehbar sein (III.). Weiterer Voraussetzungen bedarf es ausdrücklich nicht, § 21 Abs. 1 Satz 3 AEG, § 18f Abs. 1 Satz 3 FStrG. 36 I. Der Beginn der Bauarbeiten ist dann im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG und § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG geboten, wenn diese auf dem betroffenen Grundstück nach dem Bauablaufplan des Vorhaben- bzw. Straßenbaulastträgers unmittelbar bevorstehen (1), keine erheblichen Hindernisse für deren Realisierung vorliegen (2) und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens das Interesse des Betroffenen im Wege der Abwägung nachweisbar überwiegt (3) (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2010 – 11 B 1179/10 –, Rn. 17 ff., juris; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 22. März 2019 – 2 R 9/19 –, Rn. 29, 33, juris; zu § 71a WHG Bay. VGH, Beschluss vom 9. März 2020 – 8 AS 19.40041 –, Rn. 32, 38 juris; Dünchheim, in: Marschall, FStrG, 6. Auflage 2012, § 18f., Rn. 9 f.). 37 1. Die Bauarbeiten auf den betroffenen Grundstücken standen im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Besitzeinweisungsbeschlüsse nach dem Bauablaufplan der Beigeladenen zu 1 und 2 (vgl. Memo und Terminpläne der Anlage 13 bzw. 19 zu den Anträgen) unmittelbar bevor. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung vom 2. Juni 2021 zutreffend ausgegangen. 38 Es ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, dass der Vorhaben- bzw. Straßenbaulastträger beabsichtigt, im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Besitzeinweisung unmittelbar zur Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens anzusetzen. Ausreichend ist vielmehr, dass mit notwendigen Vorarbeiten wie Bodenuntersuchungen, Probebohrungen, der Herstellung von Zuwegungen und der Baustelleneinrichtungen nach dem Bauablaufplan begonnen werden soll (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 11. September 2002 – 8 A 02.40028 –, Rn. 16, juris und Beschluss vom 14. Dezember 2012 – 8 AS 12.40066 –, Rn. 14, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2010 – 11 B 1179/10 –, Rn. 17, juris). Dies gilt auch dann, wenn danach bis zum eigentlichen Beginn der Bauarbeiten einzelne kleinere Stillstandszeiten eintreten (Bay. VGH, Urteil vom 11. September 2002 – 8 A 02.40028 –, Rn. 16, juris). 39 Die Beigeladenen zu 1 und 2 haben mit ihren Anträgen auf vorzeitige Besitzeinweisung vom 21. Dezember 2020 plausibel dargelegt, dass der Beginn der Bauarbeiten in dem genannten Sinne zum Zeitpunkt des Erlasses der Besitzeinweisungsbeschlüsse am 10. Februar 2021 unmittelbar bevorstand. So ergibt sich aus dem vorgelegten Memo und dem Zeitplan der Anlage 13 bzw. Anlage 19 zu den Anträgen, dass Teilflächen des Flurstücks 60/4 der Flur 4 Gemarkung P... als Bodenlager und Baustellenfläche zum Zwecke der Verlegung von Versorgungsleitungen in der angrenzenden Fährhafenstraße benötigt werden (siehe S. 17 Anlage 19 sowie Zeile 15 der Anlage A zu Anlage 19). Der vorgelegte Ablaufplan sieht vor, dass der Oberboden der Fährstraße bis zum 14. März 2021 abgetragen ist, sodass eine Inanspruchnahme von Teilflächen des Flurstücks 60/4 vor diesem Datum erfolgen muss. Mit Blick auf die von der Besitzeinweisung betroffenen Teilflächen des Flurstücks 45/16 der Flur 4 Gemarkung P... gilt ebenfalls, dass der Oberboden der von der geplanten Leitungsverlegung betroffenen Flächen nach dem Ablaufplan vor dem 15. März 2021 abgetragen sein muss. Davor muss die Rohdung der Flächen erfolgen, sodass nach dem Bauablaufplan auf diese Teilflächen bereits ab dem 25. Februar 2021 zurückzugreifen war (siehe S. 18 f. Anlage 13 sowie Zeile 13 ff. der Anlage A zu Anlagen 13). Die Flurstücke 183 und 80/9 der Flur 4 Gemarkung P... stellen die Mole und die Molenwurzel des Fährhafens dar. An die Mole sollen eine Landgewinnungsfläche und der temporäre Arbeitshafen angrenzen. Vor Beginn der Bauarbeiten ist zudem eine Standsicherheitsuntersuchung an der Mole erforderlich. Der Terminplan für die Bauarbeiten sah insoweit vor, dass ab dem 1. April 2021 der Zustand der Mole aufgenommen wird (siehe S. 22 der Anlage 19 sowie Zeile 28 der Anlage A zu Anlage 19), um ihn anschließend zu bewerten und ggf. Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Die Sanierungsarbeiten müssen bis zum 1.September abgeschlossen sein, damit die vorbereitenden Arbeiten (Geotextil zum Schutz der Mole, Errichtung Schutzzaun) für die Steinschüttungen und die Landgewinnung vorgenommen werden können (siehe S. 22 Anlage 19 sowie Zeile 29 und 30 der Anlage A zu Anlage 19). 40 Die Möglichkeit, dass es zur Verzögerung der Bauausführung im Vergleich zur Planung nach dem Bauablaufplan kommen kann, führt nicht dazu, dass dieser als nicht plausibel angesehen werden kann. So ist es zwar möglich, dass sich die nach dem Bauablaufplan vorgesehenen Arbeiten verzögern, weil beispielsweise erhebliche Sanierungsmaßnahmen an der Mole anstehen und aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht ausgeführt werden können. Gerade bei größeren Baumaßnahmen kann sich eine solche Möglichkeit jederzeit realisieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass nach dem Bauablaufplan die Inanspruchnahme der genannten Flurstücke unmittelbar bevorstand. Die im Eilverfahren durchgeführte und auch nur gebotene summarische Prüfung der Sachlage lässt auch nicht erkennen, dass der Bauablaufplan in einer Weise als „unausgewogen oder unrealistisch“ zu bewerten ist, die seine Heranziehung an dieser Stelle unmöglich macht. 41 2. Zutreffend weisen die Beschwerden allerdings darauf hin, dass dem Verwaltungsgericht insoweit nicht zu folgen ist, wie es meint, dass der Realisierung der Bauarbeiten im vorliegenden Fall „erhebliche Hindernisse“ entgegenstünden. Zwar hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen, dass derartige „erhebliche Hindernisse“ in der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses begründet sein könnten und die Enteignungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen habe. Es ist jedoch davon ausgegangen, dass sich „erheblichen Hindernisse“ aus der offenkundigen Abweichung des Beginns bzw. der Vorbereitung der Baumaßnahmen von den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses, d. h. der Nebenbestimmung in Teil 2.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Januar 2019 (a) und der noch ausstehenden Planergänzung (b) ergäben. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. 42 a) Zum einen gilt, dass Abweichungen der Bauausführung von den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses, beispielsweise in Form der unterlassenen Erfüllung von Auflagen, die Rechtswidrigkeit einer auf einem vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss beruhenden vorzeitigen Besitzeinweisung nicht begründen können. Sie sind in dem Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nicht zu prüfen. 43 Dies ergibt sich bereits aus Sinn und Zweck der vorzeitigen Besitzeinweisung, die als vorläufige Regelung – vergleichbar einer einstweiligen Verfügung – anzusehen ist und die dem Träger des Vorhabens bzw. der Straßenbaulast bis zur Enteignung oder bis zur endgültigen Regelung über den Eigentumsübergang den Zugriff auf das benötigte Grundstück gestattet (vgl. Schütz, in: Hermes/Sellner, Beck´scher AEG Kommentar, 2. Auflage 2014, § 21 Rn. 4). Die vorzeitige Besitzeinweisung ist damit zwar Teil der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. Dünchheim, in: Marschall, FStrG, 6. Auflage 2012, § 18f, Rn. 2), sie dient jedoch nicht der Vollzugskontrolle. Hinzu kommt, dass es der mit der Regelung in § 21 Abs. 1 Satz 3 AEG, § 18f Abs. 1 Satz 3 FStG bezweckten Beschleunigung bzw. Verfahrensstraffung in besonderem Maße zuwiderliefe, wenn das Verfahren der vorläufigen Besitzeinweisung vor der Enteignungsbehörde mit Fragen des vorausgegangenen Planfeststellungbeschlusses belastet würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Januar 2017 – 5 S 301/15 –, Rn. 39, juris). Die Kontrolle des rechtmäßigen Vollzugs des Planfeststellungsbeschlusses obliegt der mit der erforderlichen Sachkunde ausgestatteten und bereits mit den inhaltlichen Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses bekannten Planfeststellungsbehörde. Sie steht der Enteignungsbehörde nicht zu. Um kompetenzrechtliche Überschneidungen und divergierende behördliche Entscheidungen über die inhaltlichen Anforderungen eines Planfeststellungsbeschlusses mit möglichen Auswirkungen auf die Realisierung des planfestgestellten Vorhabens zu vermeiden, ist von diesem Grundsatz auch dann keine Ausnahme zuzulassen, wenn die sich aus einer Abweichung der Baumaßnahme von dem Planfeststellungsbeschluss ergebende Rechtswidrigkeit des Vollzugs (vermeintlich) offensichtlich ist. 44 Dementsprechend hat die Enteignungsbehörde bei der Tatbestandsvoraussetzung des „Gebotenseins“ (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG) auch nicht die Einhaltung oder Erfüllung sämtlicher Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen. Allein im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzung des § 21 Abs. 1 Satz 2 AEG bzw. § 18f Abs. 1 Satz 2 FStrG hat sie diejenigen Nebenbestimmungen in den Blick zu nehmen, die Auswirkungen auf die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses haben können (dazu unten III). 45 Es entsteht insoweit für die von der vorzeitigen Besitzeinweisung Betroffenen auch keine Rechtsschutzlücke, sodass sie die Besitzeinweisung bei einer von dem maßgeblichen Planfeststellungsbeschluss abweichenden Bauausführung hinzunehmen hätten. Ihnen steht grundsätzlich die Möglichkeit offen, Rechtsschutz gegen eine von einem Planfeststellungsbeschluss abweichende Bauausführung auf der Grundlage eines gegebenenfalls nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu sichernden Anspruchs auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde zu erlangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 – 9 VR 1.21 –, Rn. 13, juris; Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 4 VR 7.20 –, Rn. 13, juris; vgl. auch vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Januar 2017 – 5 S 301/15 –, Rn. 39, juris). Auf diesem Wege können sie beispielsweise die vorläufige Einstellung der Bauarbeiten durch die zuständige Planfeststellungsbehörde oder die Gerichte erreichen. Eine solche Entscheidung stünde dann ggf. als erhebliches Hindernis der Realisierung der Bauarbeiten entgegen und wäre von der Enteignungsbehörde – ohne dass diese sich insoweit mit den inhaltlichen Vorgaben des Panfeststellungsbeschlusses auseinanderzusetzen hätte – zu berücksichtigen. 46 b) Zum anderen kann offenbleiben, ob sich „erhebliche Hindernisse“ für die Realisierung der Bauarbeiten auch aus spezialgesetzlichen Verbotstatbeständen ergeben können. Auch dies wäre ein Fall der Vollzugskontrolle des Planfeststellungsbeschlusses. Im Übrigen liegt ein solcher Fall – auch in Ansehung der im Planfeststellungsbeschluss noch nicht berücksichtigten Riffe und der Regelung des § 30 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG, wonach Handlungen, die zu einer Zerstörung oder eheblichen Beeinträchtigung von Riffen führen können, verboten sind – hier nicht vor. 47 Es ist schon nicht erkennbar, inwieweit sich dieser Verbotstatbestand unmittelbar auf die Möglichkeit der Durchführung der nach dem Bauablaufplan auf den Teilflächen der Flurstücke 60/4 und 45/16 der Flur 4 Gemarkung P... vorgesehenen Vorbereitungsarbeiten auswirken sollten. Diese Flurstücke grenzen an keine Wasserflächen an und haben damit schon keine räumliche Verbindung zu den entdeckten Riffen. Auch mit Blick auf die geplante Inanspruchnahme der Flurstücke 183 und 80/9 der Flur 4 Gemarkung P..., die die Mole und die Molenwurzel des Fährhafens darstellen, ist nach Durchführung der gebotenen summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht erkennbar, dass der Verbotstatbestand des § 30 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG der Umsetzung der nach dem Bauablaufplan vorgesehenen Maßnahmen wie die Standsicherheitsuntersuchung der Mole, der Errichtung eines Schutzzauns oder dem Aufbringen eines Geotextils auf den Flanken der Mole entgegensteht. Es ist insoweit weder ersichtlich noch dargetan, dass diese Arbeiten geeignet sind, zur Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der im Planfeststellungsbeschluss noch nicht berücksichtigten Riffe im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG zu führen. 48 Ferner war im Zeitpunkt des Erlasses der streitbefangenen Besitzeinweisungsbeschlüsse nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein – der Notwendigkeit der naturschutzfachlichen Berücksichtigung der Riffe Rechnung tragendes – Planergänzungsverfahren nach § 76 VwVfG nicht zeitnah durchgeführt werden wird und daher nach Abschluss sowohl sämtlicher Vorbereitungsarbeiten auf den Flurstücken 60/4 und 45/16 der Flur 4 Gemarkung P... als auch der nicht mit Semdimentfreisetzungen verbundenen Arbeiten auf den Flurstücken 183 und 80/9 der Flur 4 Gemarkung P... nicht nur kleinere Stillstandszeiten (vgl. dazu Bay. VGH, Urteil vom 11. September 2002 – 8 A 02.40028 –, Rn. 16, juris) eintreten. 49 3. Darüber hinaus setzt das „Gebotensein“ im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG voraus, dass das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens das Interesse des Betroffenen im Rahmen einer Abwägung nachweisbar überwiegt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2010 – 11 B 1179/10 –, Rn. 17 ff., juris; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 22. März 2019 – 2 R 9/19 –, Rn. 29, 33, juris; zu § 71a WHG Bay. VGH, Beschluss vom 9. März 2020 – 8 AS 19.40041 –, Rn. 32, 38 juris; Dünchheim, in: Marschall, FStrG, 6. Auflage 2012, § 18f, Rn. 9 f.). Erforderlich ist insoweit ein besonderes öffentliches Interesse, das über das Interesse am Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und seiner sofortigen Vollziehbarkeit als auch über dasjenige hinausgeht, das allgemein an der Realisierung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Vorhabens besteht. Vorausgesetzt wird ein unter zeitlichem Blickwinkel gesteigertes öffentliches Interesse, das gerade durch die vorzeitige Besitzeinweisung gewahrt werden kann und muss (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2008 – 20 B 1789/07 –, Rn. 21, juris). 50 Ein solches, überwiegendes Interesse am sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens ist regelmäßig indiziert, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, für das vom Gesetzgeber ein vordringlicher Bedarf festgestellt ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2010 – 11 B 1179/10 –, Rn. 21, juris; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 22. März 2019 – 2 R 9/19 –, Rn. 33, juris; vgl. Dünchheim, in: Marschall, FStrG, 6. Auflage 2012, § 18f, Rn. 11; ohne nähere Begründung anzweifelnd Schütz, in: Hermes/Sellner, Beck´scher AEG Kommentar, 2. Auflage 2014, § 21 Rn. 22). Zwar ist das planfestgestellte Vorhaben im vorliegenden Fall nicht mit der Ausbaustufe „vordringlicher Bedarf“ im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege oder die Bundesfernstraßen (vgl. Anlage zu § 1 BSWAG und Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG) aufgeführt. Der Gesetzgeber hat jedoch gleichwohl auch im vorliegenden Fall eine besondere, das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens indizierende Dringlichkeit der Umsetzung des planfestgestellten Vorhabens zum Ausdruck gebracht. 51 Eine solche ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1, Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung (Staatsvertrag, im Folgenden: StV) i. V. m. Art. 1 des Zustimmungsgesetzes (BGBl. 2009 II S. 799). Danach soll zwischen P... und Rødbyhavn eine nutzerfinanzierte feste Querung über den Fehmarnbelt als kombinierte Schienen- und Straßenverkehrsverbindung errichtet und betrieben werden. Die Inbetriebnahme der Festen Fehmarnbeltquerung für den Verkehr war für 2018 geplant. 52 Mit Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes sowie dem völkerrechtlichen Inkrafttreten des Staatsvertrags wurde dieser im Rang eines Bundesgesetzes Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. Art. 59 Abs. 2 GG; BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 –, Rn.101, juris; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 2 BvL 1/12 –, Rn. 43 ff., juris). Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 StV sind nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt, um ohne weitere normative Ausfüllung rechtliche Wirkung zu entfalten. Die in diesen Bestimmungen enthaltene Konkretisierung des nunmehr planfestgestellten Vorhabens entspricht derjenigen in den Bedarfsplänen der Ausbaugesetze, welche gemäß § 1 Abs. 2 AEG, § 1 Abs. 2 FStrAbG den Bedarf verbindlich feststellen (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 –, Rn. 102, juris). Gleiches gilt für den durch Art. 1 Abs. 3 StV vorgegebenen Zeitrahmen der Realisierung des Vorhabens, der mit einem (weiteren) Aufschub der Baumaßnahmen nicht vereinbar ist und eine besondere Dringlichkeit impliziert. 53 Die fehlende Aufnahme des angefochtenen Vorhabens in die straßen- und eisenbahnrechtlichen Ausbaupläne des Bundes steht dem insoweit gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Sie bedeutet keine bindende negative Feststellung, dass für das Vorhaben kein (vordringlicher) Bedarf besteht, sondern beruht darauf, dass die vorgenannten Pläne ein Instrument der Finanzplanung sind. Weil das Königreich Dänemark den Tunnel auf eigene Kosten errichtet und betreibt, musste er in den Bedarfsplänen nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls unbeachtlich ist daher die fehlende Einstufung der Festen Fehmarnbeltquerung in eine Bedarfskategorie, da auch dieser lediglich Bedeutung für die Finanzierung des Verkehrswegeausbaus zukommt (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 –, Rn. 107, juris). 54 II. Ferner haben die Antragstellerinnen sich im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG geweigert, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn bzw. für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks zu überlassen. 55 1. Es handelt sich bei den hier betroffenen Teilflächen der Flurstücke 60/4, 80/9, 183 und 45/16 der Flur 4 Gemarkung P... zunächst um benötigte Grundstücke im Sinne § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG. Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit der Planfeststellungsbeschluss. Die vorzeitige Besitzeinweisung kommt nur für Grundstücke in Betracht, deren Inanspruchnahme durch den Planfeststellungsbeschluss nach Maßgabe des Grunderwerbsverzeichnisses und der Grunderwerbspläne zugelassen ist (vgl. Schütz, in: Hermes/Sellner, Beck´scher AEG Kommentar, 2. Auflage 2014, § 21 Rn. 15; zum inhaltsgleichen § 44b EnWG: Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 44b, Rn. 5). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. 56 Bei den Flurstücken 60/4, 80/9, 183 und 45/16 der Flur 4 Gemarkung P... handelt es sich im rechtlichen Sinne um eigene Buchgrundstücke, eingetragen im Grundbuch von B.... Blatt 175 unter den laufenden Nummern 4, 18 und 20 bzw. auf Blatt 1816 unter den laufenden Nummer 2. Die von der Besitzeinweisung betroffenen Teilflächen der Grundstücke mit den Flurstücksbezeichnungen 60/4, 80/9 und 45/16 ließen sich bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Besitzeinweisungsbeschlüsse mit der entsprechenden Flurstücksbezeichnung im Grunderwerbsverzeichnis unter der laufenden Nummer 32 und den entsprechenden Grunderwerbsplänen, dort Blatt 7, 8 und 9 (Anlage 14.1 und 14.2 zum Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2019) finden, wobei das Flurstück 45/16 im Grunderwerbsverzeichnis noch unter Nennung eines veralteten, aber nicht fehlerhaften Grundbuchblatts aufgeführt war. Die Beschlüsse vom 10. Februar 2021 weisen in den Besitz von Teilflächen dieser über die Flurstücksnummern konkretisierten Grundstücke ein und verweisen zur Identifizierung der betroffenen Teilflächen auf die als Anlage zu den Beschlüssen aufgenommenen Grunderwerbspläne, Blätter 7 und 9 (hinsichtlich der Flurstücke 60/4 und 80/9, Beschluss zum Aktenzeichen IV 321-144.4-3.1-55-11/20) bzw. 7, 8 und 9 (hinsichtlich des Flurstücks 45/16, Beschluss zum Aktenzeichen IV 328-144.4-3.1-55-11/20). 57 Zum Zeitpunkt des Erlasses der Besitzeinweisungsbeschlüsse am 10. Februar 2021 nicht im Grunderwerbsverzeichnis und den Grunderwerbsplänen enthalten war allerdings ein Flurstück 183 der Flur 4 Gemarkung P..., da dieses Flurstück darin noch als Flurstück 80/7 bezeichnet war. Unter der laufenden Nummer 32 des Grunderwerbsverzeichnisses sowie auf Blatt 9 der Grunderwerbspläne war das Flurstück 80/7 der Flur 4 Gemarkung P... mit 33.507 m² aufgeführt. Nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners im Besitzeinweisungsbeschluss zum Aktenzeichen IV 321-144.4-3.1-55-11/20 ergibt sich aus Fortführungsmitteilungen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein, dass das Flurstück 80/7 als Flurstück 183 fortgeführt wird. Aufgrund einer Neuvermessung ergibt sich nun eine Gesamtgröße des Flurstücks vom 33.504 m². 58 Der Umstand, dass der Besitzeinweisungsbeschluss zum Aktenzeichen IV 321-144.4-3.1-55-10/20 hinsichtlich der von der Besitzeinweisung betroffenen Teilfläche des Flurstücks 183 auf Blatt 9 der Grunderwerbspläne, in denen noch das Flurstück 80/7 genannt ist, verweist, hat zunächst keine Auswirkungen auf die Bestimmtheit und damit Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses. Denn der Antragsgegner hat bereits im Tenor des Beschlusses deutlich gemacht, dass das Flurstück 183 ehemals als Flurstück 80/7 bezeichnet war, sodass keine Unklarheiten bezüglich der von der Besitzeinweisung betroffenen Teilfläche auftreten. 59 Trotz dieser Änderungen ist weiter davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme der von der Besitzeinweisung betroffenen Teilflächen des Flurstücks 183 der Flur 4 Gemarkung P... nach Maßgabe des Grunderwerbsverzeichnisses und des Grunderwerbsplans zugelassen ist. Für die Entfaltung der insoweit relevanten Wirkungen des Grunderwerbsverzeichnisses und der Grunderwerbspläne ist entscheidend, dass die zur Realisierung des planfestgestellten Vorhabens in Anspruch zu nehmenden Flächen in dem Verzeichnis und den Plänen identifiziert werden können. Dem dient die Flurstücksbezeichnung. Wird diese nach Feststellung des Grunderwerbsverzeichnisses und der Grunderwerbspläne geändert und bleibt jedoch gleichwohl eine eindeutige Bestimmung der in Anspruch genommenen Flächen möglich, beispielsweise, weil – wie hier – eine entsprechende amtliche Fortführungsmitteilung herangezogen werden kann, hat die Änderung der Flurstücksbezeichnung keine Auswirkungen auf die von dem Grunderwerbsverzeichnis und dem Grunderwerbsplan für die entsprechende Fläche ausgehenden Wirkungen. Gleiches gilt für Änderungen der im Grundbuch oder dem Grunderwerbsverzeichnis aufgeführten Nutzungsarten. 60 Die sich aus der Neuvermessung ergebende Reduzierung der Fläche des Flurstücks 183 bzw. 80/7 der Flur 4 Gemarkung P... um 3 m² (0,00895%) im Besitzeinweisungsverfahren entfaltet an dieser Stelle ebenfalls keine Relevanz. Es bedarf auch im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung regelmäßig nicht einer amtlichen Vermessung und damit exakten Kennzeichnung der betroffenen Teilflächen, da mit der vorzeitigen Besitzeinweisung noch keine Veränderungen der Eigentumsverhältnisse einhergeht (vgl. i. E. Schütz, in: Hermes/Sellner, Beck´scher AEG Kommentar, 2. Auflage 2014, § 21 Rn. 19; Dünchheim, in: Marschall, FStrG, 6. Auflage 2012, § 18f, Rn. 18). Insoweit ist es auch zulässig, im Planfeststellungsbeschluss angegebenen ca.-Fläche zugrunde zu legen (Schütz, in: Hermes/Sellner, Beck´scher AEG Kommentar, 2. Auflage 2014, § 21 Rn. 19). Auch aus diesem Grunde können geringfügige Abweichungen von weniger als 0,01% bei den Flächenangaben an dieser Stelle außer Betracht bleiben. 61 Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Planfeststellungsbehörde durch Entscheidung vom 18. Februar 2021 mittlerweile das Grunderwerbsverzeichnis und die Grunderwerbspläne, Blatt 7, 8 und 9 geändert hat, d. h., sie hat die Bezeichnung „Flurstück 183“ anstatt „Flurstück 80/7“ aufgenommen sowie die Gesamtgröße entsprechend der Neuvermessung angepasst. Zur Begründung hat die Planfeststellungsbehörde unter anderem darauf verwiesen, dass die Beanspruchungsgrößen (Erwerb, Kompensation etc.) unverändert blieben. Die Änderung der Größe entfalle auf die Restfläche. 62 2. Die nach Maßgabe der Blätter 7, 8 und 9 der Grunderwerbspläne von der Besitzeinweisung betroffenen Teilflächen der Flurstücke 60/4, 80/9, 183 und 45/16 der Flur 4 Gemarkung P... werden auch gleichermaßen für den Bau von Betriebsanlagen der Eisenbahn und für die Straßenbaumaßnahme im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG und § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG benötigt. Diese Flächen müssen nach den Darlegungen der Beigeladenen zu 1 und 2 zwecks Einrichtung der Baustelle des geplanten Absenktunnels in Anspruch genommen werden. So dienen diese Flächen unter Anderem der Verlegung von Versorgungsleitungen, die die Baustelle mit Strom und Wasser versorgen, der Errichtung vorübergehender Büros und Lagerplätze sowie der späteren Errichtung eines Arbeitshafens. Vor diesem Hintergrund ist eine eindeutige Zuordnung der von der Besitzeinweisung betroffenen Flächen zu einem Vorhabenteil (Eisenbahn- bzw. Straßenbau) nicht möglich (vgl. zum Flurstück 45/16 BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 –, Rn. 252, juris) und auch nicht notwendig. Es sind keine Gründe ersichtlich oder vorgetragen, die dagegensprechen könnten, den Besitz an den gleichermaßen benötigten Flächen den Vorhaben- und Straßenbaulastträgern bis zur Entscheidung im Enteignungsverfahren gemeinsam zuzuweisen, da nach dem Vorbringen der Beigeladenen zu 1 eine enge Abstimmung zwischen ihr und der Beigeladenen zu 2 stattfindet und daraus auch keine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerinnen resultiert. 63 3. Die Antragstellerinnen haben sich auch im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG geweigert, den Besitz an den benötigten Flächen zu überlassen. § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG und § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG fordern, dass der Eigentümer oder Besitzer sich weigert, den „Besitz“ durch „Vereinbarung unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche“ zu überlassen. Dies setzt voraus, dass der Vorhaben- bzw. Straßenbaulastträger und der Betroffene Gespräche oder Verhandlungen über die Besitzüberlassung geführt haben (vgl. Schütz, in: Hermes/Sellner, Beck´scher AEG Kommentar, 2. Auflage 2014, § 21 Rn. 20), wobei an diese Verhandlungen keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. zum inhaltsgleichen § 44b EnWG: Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 44b, Rn. 7). Gleichsam ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG auch der (nur) notwendige Inhalt der Vereinbarung, die dem Betroffenen angeboten werden muss, um bei seiner „Weigerung“ die Möglichkeit einer zwangsweisen Besitzeinweisung zu eröffnen. Dieser besteht in solchen Regelungen, die den Besitzübergang gemäß § 854 Abs. 2 BGB herbeiführen. Ausdrücklich nicht in die Verhandlungen einbezogen werden müssen Entschädigungen für die Besitzüberlassung, unabhängig davon, mit welcher Art schuldrechtlicher Vereinbarung diese erreicht werden kann oder soll. Die Formulierung des Gesetzes „unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche“ zeigt, dass es nur auf die Besitzübertragung selbst ankommt, Entschädigungsfragen also keine Rolle spielen; verdeutlicht wird dieses Ziel auch durch den Zusatz "Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht" in § 18 f. Abs. 1 Satz 3 FStrG (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26. Mai 1993 – 8 AS 93.40036 –, Rn. 13 f., juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Januar 2017 – 5 S 301/15 –, Rn. 37, juris; Schütz, in: Hermes/Sellner, Beck´scher AEG Kommentar, 2. Auflage 2014, § 21 Rn. 20; OLG Sachs.-Anh., Urteil vom 9. Dezember 2010 – 2 U 60/10 (Baul) –, Rn. 37, juris; Dünchheim, in: Marschall, FStrG, 6. Auflage 2012, § 18f, Rn. 13; vgl. zum inhaltsgleichen § 44b EnWG: Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 44b, Rn. 7). Die alleinige Haftung des Vorhaben- bzw. Straßenbaulastträgers für Schäden ergibt sich darüber hinaus bereits aus seinem Alleinbesitz (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26. Mai 1993 – 8 AS 93.40036 –, Rn. 14, juris). Konsequenter Weise ist für die „Weigerung“ im Sinne der § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG und § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG nicht mehr zu verlangen, als dass der Träger des Vorhabens bzw. der Straßenbaulast dem Eigentümer oder Besitzer durch ein entsprechendes Angebot die Möglichkeit eröffnet hat, die Überlassung des Besitzes unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche durch eine Vereinbarung i.S.d. § 854 Abs. 2 BGB herbeizuführen. Wird deutlich, dass der Betroffene eine solche Vereinbarung ablehnt, liegt damit tatbestandlich eine Weigerung vor. Eine solche ist auch dann gegeben, wenn der Betroffene seine Zustimmung von der Klärung der Höhe der Entschädigung abhängig macht (vgl. Dünchheim, in: Marschall, FStrG, 6. Auflage 2012, § 18f, Rn. 13; i.E. Bay. VGH, Beschluss vom 26. Mai 1993 – 8 AS 93.40036 –, Rn. 13 f., juris). 64 Die Beigeladene zu 1 unterbreitete den Antragstellerinnen das Angebot, ihr den Besitz an den von ihr und der Beigeladenen zu 2 benötigten Flächen unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche aufgrund einer Einigung zu überlassen. Sie machte den Antragstellerinnen jeweils mit Schreiben vom 9. November 2020 Angebote mit Blick auf die notwendige Inanspruchnahme von Teilflächen der benötigten Flurstücke durch sie selbst und die Beigeladene zu 2 (vgl. Anlage 20 zum Antrag auf Besitzeinweisung bzw. Anlagen 14 und 15 zum Antrag auf Besitzeinweisung). Die Angebote enthielten ein Angebot zum Kauf von Teilflächen und der Bestellung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten bzw. zur Miete der Flächen, die nur vorübergehend in Anspruch genommen werden müssen. Für den Fall, dass die Antragstellerinnen nicht bereit sind, dieses anzunehmen, bot sie die Übertragung des Eigentums und die Bestellung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten unter dem Vorbehalt der nachträglichen Feststellung der Entschädigung an. Für den Fall, dass auch dieses Angebot nicht angenommen wird, unterbreitete die Beigeladene zu 1 ein Angebot zur Überlassung des Besitzes unter dem Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche und wies darauf hin, dass die Antragstellerinnen damit rechnen müssten, dass, wenn sie nicht jedenfalls bereit seien, den Besitz an den benötigten Teilflächen unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche zu überlassen, sie und die Beigeladene zu 2 die vorzeitige Einweisung in den Besitz beantragen würden. Sie halte sich an die vorstehenden Angebote innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Schreibens im Sinne des § 145 BGB gebunden. Wenn die Antragstellerinnen über die Angebote verhandeln wollten, halte sie sich auch darüber hinaus an die Angebote gebunden. 65 Vor diesem Hintergrund stand seit Zustellung des Schreibens vom 9. November 2020 an die Antragstellerinnen ein Angebot zur Überlassung des Besitzes an den benötigten Teilflächen der Flurstücke 60/4, 45/16, 80/9 und 183 der Flur 4 Gemarkung P... unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche im Raum. Die Antragstellerinnen können sich insoweit nicht darauf berufen, dass die Beigeladene zu 1 eine „gestufte Strukturierung“ des Angebots mit der Folge, dass jede Form der Verhandlung zunächst nur das primär gemachte Angebot betreffe und erst bei Ablehnung überhaupt Verhandlungen über das Angebot auf nächster Stufe stattfänden, gewählt habe. Dem Angebotsschreiben vom 9. November 2020 lässt sich bei einer an §§ 133, 157 BGB orientierten objektiven Auslegung kein „Eventualverhältnis“ der verschiedenen Angebote entnehmen. Dies wird bereits dadurch deutlich, dass die Beigeladene zu 1 ausgeführt hat, sich an die Angebote für einen Monat gebunden zu sehen. Die gewählte Struktur der Schreiben deutet insoweit lediglich darauf hin, dass die Beigeladene die in den Schreiben obenstehenden Angebote gegenüber den Folgenden bevorzugt, da sich bei Annahme des ersten Angebots die übrigen Angebote erübrigt hätten. Sie bedeutet jedoch nicht, dass nicht alle Angebote gleichzeitig gestellt sind. An einer Auslegung der Schreiben vom 9. November 2020 in diesem Sinne konnte für die Antragstellerinnen auch spätestens nach Übermittlung des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 29. Januar 2021 im behördlichen Besitzeinweisungsverfahrens keine Zweifel mehr bestehen. In diesem Schreiben haben die Beigeladenen zu 1 und 2 deutlich gemacht, dass alle in dem Schreiben vom 9. November 2020 enthaltenen Angebote zur Wahl und sachlich in keiner Anhängigkeit voneinander standen. 66 Durch die von der Beigeladenen zu 1 ausgesprochenen Angebote hat die Beigeladene zu 2 als Trägerin der Straßenbaulast den Antragstellerinnen in hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit eröffnet, den Besitz an den für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücke unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche zu überlassen. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Angebot durch die Beigeladene zu 1 ausgesprochen wurde und die Besitzüberlassung an die Beigeladene zu 1 vorsah. Die Beigeladene zu 1 hat im vorliegenden Verfahren wiederholt darauf hingewiesen, mit der Beigeladenen zu 2 eine vertragliche Vereinbarung dahingehend geschlossen zu haben, dass der Erwerb der Nutzungsrechte bezüglich der von beiden benötigten Grundstücke durch die Beigeladene zu 1 erfolgen solle. Auch hat die Beigeladene zu 1 deutlich gemacht, die Angebote vor dem Hintergrund der Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Grundstücke durch sie selbst und die Beigeladene zu 2 zu unterbreiten. 67 Die insoweit unterbreiteten Angebote zur Besitzüberlassung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche haben die Antragstellerinnen unstreitig bislang nicht angenommen. Sie haben sich auch in keiner Weise anderweitig zu diesem Angebot verhalten. In ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2020 baten sie um Überprüfung der „grundbuchlichen Bezeichnungen“ der Grundstücke und schlugen vor, dass zunächst die Berichtigung der Bezeichnung abgewartet werde. Es werde davon ausgegangen, dass keine besondere Eilbedürftigkeit gegeben sei. Es werde ab dem 4. Januar 2021 nach Aktualisierung der Grundstücksbezeichnungen in die Prüfung eingetreten. Mit dem von ihnen in diesem Zusammenhang ebenfalls in Bezug genommenen Schreiben vom 14. Januar 2021 teilten sie der Beigeladenen zu 1 mit, dass die Flächen gegebenenfalls durchaus vermietet werden könnten. Das übersandte Mietvertragsmuster werde insoweit geprüft und bearbeitet. 68 Es war vor diesem Hintergrund im Zeitpunkt des Erlasses der streitbefangenen Besitzeinweisungsbeschlüsse am 10. Februar 2021 davon auszugehen, dass keine Bereitschaft der Antragstellerinnen bestand, den Beigeladenen zu 1 und 2 den Besitz ohne weitere – möglicherweise langwierige und mit der Zielsetzung des Verfahrens der einstweiligen Besitzeinweisung nicht zu vereinbarenden – Verhandlungen über die Modalitäten eines Mietvertrages einzuräumen. Dabei kann dahinstehen, ob die Möglichkeit des Abschlusses entsprechender Mietverträge überhaupt auf sämtliche von den Beigeladenen zu 1 und 2 benötigten Flächen bezogen war. Zweifel daran bestehen, da die Angebote der Beigeladenen zu 1 zum Abschluss von Mietverträgen vom 9. November 2020 lediglich auf die im Grunderwerbsverzeichnis und den Grunderwerbsplänen als vorübergehend beanspruchte Fläche gekennzeichneten Teilflächen, nicht jedoch auch auf Erwerbsflächen und dauerhaft zu beschränkende Flächen bezogen war. Der Umstand, dass auf das befristete Angebot zur bloßen Besitzüberlassung, auch nachdem die Unklarheiten bezüglich der Bezeichnung der betroffenen Flurstücke – wie sich aus dem Schreiben der Antragstellerinnen vom 14. Januar 2021 ergibt – ausgeräumt waren, keine Reaktion folgte, macht deutlich, dass eine entsprechende Einigung im Sinne des § 854 Abs. 2 BGB abgelehnt wurde. Dies erfüllt ebenso wie die Mitteilung, den Besitz gegebenenfalls nach Prüfung und Bearbeitung eines ebenfalls im Raum stehenden Angebots zum Abschluss eines Mietvertrags abzuschließen, den Tatbestand einer „Weigerung“ im Sinne der § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG. Denn Regelungen dieser Art, die für die Besitzüberlassung eine Gegenleistung beinhalten, können zwar Inhalt einer Besitzüberlassungsvereinbarung sein, müssen es aber nicht, da es allein auf die Besitzübertragung selbst ankommt (nochmals: Bay. VGH, Beschluss vom 26. Mai 1993 – 8 AS 93.40036 –, Rn. 13, juris). 69 III. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 AEG, § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG ist (weitere) Voraussetzung der vorzeitigen Besitzeinweisung, dass der Planfeststellungsbeschluss vollziehbar ist. Dies ist hier der Fall. Die innere Wirksamkeit des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses ist gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass verschiedenen Nebenbestimmungen, insbesondere die Nebenbestimmung unter 2.2.5 Nummer 3 noch nicht erfüllt sind. 70 1. Ist ein Verwaltungsakt vollziehbar, verwirklichen sich die in ihm ausgesprochenen Rechtsfolge oder die sich aus ihr ergebenden weiteren Rechtsfolgen (Nebenfolgen) durch besondere Maßnahmen (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 C 1.15 –, Rn. 12, juris und Urteil vom 21. Juni 1961 – VIII C 398.59 –, Rn. 28, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 1991 – 18 B 2430/91.A –, Rn. 11, juris). Die Vollziehbarkeit tritt regelmäßig mit der (inneren) Wirksamkeit des Verwaltungsaktes ein (vgl. Goldhammer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsverfahrensgesetz, Juli 2020, § 43 Rn. 82; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 1991 – 18 B 2430/91.A –, Rn. 11, juris). 71 Demnach ist mit Blick auf die Vollziehbarkeit zwischen innerer und äußerer Wirksamkeit des Verwaltungsakts zu unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1961 – VIII C 398.59 –, Rn. 29, juris). Die äußere Wirksamkeit eines Verwaltungsakts tritt mit seiner Bekanntgabe an den Adressaten ein, vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG. Sie ist gleichbedeutend mit der rechtlichen Existenz des Verwaltungsakts. Die innere Wirksamkeit liegt hingegen (erst) dann vor, wenn der Verwaltungsakt die in ihm angesprochenen Rechtsfolgen entfalten soll (vgl. Goldhammer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsverfahrensgesetz, Juli 2020, § 43 Rn. 33 f.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 43 Rn. 164 ff.). Innere und äußere Wirksamkeit fallen nicht notwendig auf denselben Zeitpunkt. So kann die den Verwaltungsakt erlassende Behörde kraft ihrer Gestaltungsmacht für das Inkrafttreten der durch den Verwaltungsakt verfügten Regelung einen besonderen, vor oder nach dem Tage der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an den Adressaten liegenden Zeitpunkt bestimmen (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1961 – VIII C 398.59 –, Rn. 29, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 1991 – 18 B 2430/91.A –, Rn. 11, juris). Typischerweise geschieht dies durch Befristungen oder Bedingungen (vgl. Goldhammer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsverfahrensgesetz, Juli 2020, § 43 Rn. 37; vgl. in diesem Zusammenhang auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 43 Rn. 168). An einer solchen Bedingung oder Befristung fehlt es hier jedoch. 72 Die Nebenbestimmung 2.2.5 Nr. 3 ist nicht als Bedingung, die Auswirkung auf den Eintritt der inneren Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses hat, zu qualifizieren. Unter einer solchen Bedingung ist eine Bestimmung zu verstehen, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von einem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt, vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Bereits aus dieser Definition lässt sich der Zweck und die Wirkung einer Bedingung entnehmen. Die Bedingung dient dazu, die Wirkungen eines Verwaltungsakts von bestimmten Ereignissen abhängig zu machen. Die Behörde lässt die Rechtsfolge nur dann eintreten und/oder fortbestehen, wenn der Sachverhalt sich so entwickelt, wie sie sich das vorstellt. Damit macht die Bedingung die innere Wirksamkeit des Verwaltungsakts vom Eintritt oder Nichteintritt eines Ereignisses abhängig (vgl. Schröder, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsverfahrensgesetz, Grundwerk Juli 2020, § 36, Rn. 60 f.; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. März 2001 – 11 S 2374/99 –, Rn. 24, juris; vgl. Müller, in Kuck/Müller, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2020, § 36 Rn. 21, 10). 73 Ob ein Verwaltungsakt unter einer Bedingung steht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben der objektive Erklärungswert, also „wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss“ (vgl. Schröder, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsverfahrensgesetz, Grundwerk Juli 2020, § 36, Rn. 41; vgl. zur Auslegung von Verwaltungsakten BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 46.12 –, Rn. 27, juris). 74 Bei entsprechender objektiver Auslegung der Nebenbestimmung in Teil 2.2.5 Nr. 3 ist nicht anzunehmen, dass diese eine Bedingung in dem genannten Sinne enthält. Zwar mag der Wortlaut insbesondere des neuen Satz 3 bei isolierter Betrachtung dieser Nebenbestimmung noch eine Auslegung als Bedingung zulassen. Aus Sicht des erkennenden Senats vermag eine solche Auslegung jedoch im Gesamtkontext des Planfeststellungsbeschlusses und seiner Genese nicht zu überzeugen. 75 Die Planfeststellungsbehörde hat in dem Planfeststellungsbeschluss zwischen Bedingungen, Befristungen und Vorbehalten einerseits und Auflagen andererseits unterschieden. Bedingungen sind in Teil 2.1 (Seite 21) enthalten, wohingegen die Nebenbestimmung in Teil 2.2.5 Nr. 3 in dem Abschnitt „Auflagen“ bzw. „Auflagen zur Tunnelsicherheit“ steht. Insoweit differenziert der Planfeststellungsbeschluss selbst zwischen den verschiedenen Arten von Nebenbestimmungen. Unter dem ersten Abschnitt der Nebenbestimmungen, der die Bedingungen enthält, hat die Planfeststellungsbehörde ausdrücklich zur Bedingung des Baubeginns des planfestgestellten Vorhabens gemacht, dass sichergestellt ist, dass der Tunnelabschnitt in der dänischen ausschließlichen Wirtschaftszone und dem dänischen Hoheitsgebiet unmittelbar anschließend realisiert wird (Abschnitt 2.1. Nr. 2, S. 21). Insoweit hätte es nahegelegen und dem selbst gewählten System entsprochen, weitere Bedingungen an dieser Stelle aufzunehmen und nicht in den Abschnitt 2.2.5 – Auflagen zur Tunnelsicherheit – einzugliedern. 76 Hinzu kommt, dass es bei objektiver Betrachtung auch nicht plausibel erscheint, dass die Planfeststellungsbehörde die innere Wirksamkeit des gesamten Planfeststellungsbeschlusses von der Vorlage eines Konzepts zur Tunnelsicherheit abhängig machen wollte. Es drängt sich vielmehr auf, dass die Planfeststellungsbehörde die Beigeladenen zu 1 und 2 als Vorhaben- bzw. Straßenbaulastträger durch diese Auflage dazu anhalten will, ein Rettungs- und Notfallkonzept rechtzeitig vor Beginn des „Bau(s) und der Baustelleneinrichtung“ vorzulegen. Dies entsprach der ursprünglichen Fassung. Die Neufassung der Nebenbestimmung diente lediglich der Behebung eventueller Bestimmtheitsmängel. Sie stellt klar, dass mit dem „Bau und der Baustelleneinrichtung“ erst begonnen werden darf, wenn das Konzept der Planfeststellungsbehörde vorgelegt und von dieser geprüft und gebilligt wurde (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 6.19 –, Rn. 21, juris). Es ist nicht ersichtlich, dass die nachträgliche Einbettung des Satzes 3 den Charakter der Auflage ändern sollte. 77 Vor diesem Hintergrund ist die Nebenbestimmung in Teil 2.2.5 Nr. 3 weiterhin als (echte) Auflage zu verstehen. Bei der Auflage handelt es sich um eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird, vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, d. h. der Betroffene wird zu etwas gezwungen. Die Auflage unterscheidet sich in Hinblick auf ihre Rechtswirkung wesentlich von der Bedingung, indem sie im Gegensatz zur Bedingung eine vollstreckbare Verhaltenspflicht begründet, die (innere) Wirksamkeit des Verwaltungsaktes aber unberührt lässt (vgl. Weiß, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2019, § 36, Rn. 62). 78 Wird eine Auflage zum Planfeststellungsbeschluss nicht eingehalten, hat die Planfeststellungsbehörde die notwendigen Schritte einzuleiten, um die Auflage durchzusetzen. Dies kann möglicherweise bedeuten, dass die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen ist oder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht kommt (was wiederum zu einem erheblichen Hindernis für den Baubeginn führt, s.o. I.2.). Unmittelbare Auswirkungen auf die innere Wirksamkeit und damit die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses hat die Nichtbefolgung einer Auflage jedoch nicht (vgl. zum inhaltsgleichen § 44b EnWG: Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 44b, Rn. 7). 79 2. Es bestehen keine Bedenken, dass die im Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2019 enthaltenen Bedingungen erfüllt sind. Zwar weisen die Antragstellerinnen zutreffend darauf hin, dass die Nebenbestimmung, nach der mit dem Bau des Vorhabenabschnitts auf deutschem Hoheitsgebiet und in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone erst begonnen werden darf, wenn sichergestellt ist, dass der Tunnel in der dänischen Ausschließlichen Wirtschaftszone und dem dänischen Hoheitsgebiet realisiert wird, der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses entgegenstehen kann. Diese Nebenbestimmung ist bei einer an §§ 133, 157 BGB orientierten Auslegung als Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, § 107 Abs. 2 Nr. 2 LVWG zu qualifizieren. Dies ergibt sich sowohl aus der Systematik des Planfeststellungsbeschlusses und der ausdrücklichen Bezeichnung als Bedingung als auch aus Sinn und Zweck dieser Nebenbestimmung, die sicherstellen soll, dass die Feste Fehmarnbeltquerung insgesamt realisiert werden kann. Allerdings ist davon auszugehen, dass diese Bedingung erfüllt ist und der gemäß dem Planfeststellungsbeschluss erforderliche Nachweis in Form einer Bestätigung des dänischen Verkehrsministeriums der Planfeststellungsbehörde vorliegt. So hat die Beigeladene zu 1 im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, das Verkehrs-, Bau- und Wohnministerium (Transport-, Bygnings- og Boligministeriet) des Königreichs Dänemark (Konigriget Danmark) habe der Planfeststellungsbehörde die vollständige rechtliche Realisierungsfähigkeit mit Schreiben vom 25. April 2019 (Tagebuchnummer [journalnummer]: 2015-5801) bestätigt. Diese substantiierte Darlegung vermögen die Antragstellerinnen nicht mit der bloßen Behauptung, ein entsprechender Nachweis liege nicht vor, zu widerlegen. 80 IV. Der Antragsgegner hat das Besitzeinweisungsverfahren auch ohne sonstige rechtserhebliche Fehler, insbesondere hier relevante Verfahrensfehler durchgeführt. 81 1. Soweit die Antragstellerinnen sich darauf berufen, dass der Antragsgegner die dreiwöchige Ladungsfrist nach § 21 Abs. 2 Satz 4 AEG, § 18f Abs. 2 Satz 4 FStrG nicht eingehalten habe, verfängt dieser Einwand nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Nichteinhaltung dieser Frist überhaupt eine Verletzung einer subjektiven Rechtsposition begründet oder ob diese Fristenregelung ausschließlich im öffentlichen Interesse sowie dem Interesse des Vorhabenträgers an einer beschleunigten Durchführung des Besitzeinweisungsverfahrens steht (so zum inhaltsgleichen § 44b EnWG: Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 2. Auflage 2019, § 44b, Rn. 15; vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Februar 1999 – 5 S 2379/98 –, Rn. 3, juris). Entscheidend ist hier jedoch, dass § 21 Abs. 2 Satz 4 AEG, § 18f Abs. 2 Satz 4 FStrG bei Durchführung der die mündliche Verhandlung (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 AEG, § 18f Abs. 2 Satz 1 FStrG) ersetzenden Online-Konsultationen keine Anwendung findet. 82 Gemäß § 5 Abs. 2 PlanSiG, der gemäß § 1 Nr. 17 und 19 PlanSiG im vorliegenden Fall anwendbar ist, genügt die Online-Konsultation nach § 5 Abs. 4 PlanSiG, wenn in den Verfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Allgemeinen Eisenbahngesetz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf die nach den dafür geltenden Vorschriften nicht verzichtet werden kann, angeordnet ist. Ein solcher Fall ist hier gegeben. § 21 Abs. 2 Satz 1 AEG und § 18f Abs. 2 Satz 1 FStrG regeln, dass die Enteignungsbehörde spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten zu verhandeln hat. Ein Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist insoweit nicht vorgesehen. 83 Der die Online-Konsultation sowie das entsprechende Verfahren regelnde § 5 PlanSiG enthält keinen Verweis auf die Ladungsvorschriften der § 21 Abs. 2 Satz 4 AEG, § 18f Abs. 2 Satz 4 FStrG. Vielmehr bestimmt § 5 Abs. 3 PlanSiG, dass die zur Teilnahme an einem Erörterungstermin oder einer mündlichen Verhandlung Berechtigten von der Durchführung der ersatzweisen Online-Konsultation zu benachrichtigen sind und dass § 73 Abs. 6 Satz 2 bis 4 VwVfG entsprechend gilt. Das bedeutet, den Teilnahmeberechtigten ist die Anberaumung einer Online-Konsultation so bekannt zu machen, wie es bei einem Erörterungstermin geschehen müsste (vgl. Wysk, Plansicherstellung in der COVID-19-Pandemie, NVwZ 2020, 905 (909)). Dementsprechend waren die Online-Konsultationen mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen und die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von der Konsultation zu benachrichtigen (vgl. § 73 Abs. 6 Satz 2 und 3 VwVfG). 84 Es besteht kein Anlass im vorliegenden Eilverfahren am Vorliegen dieser Voraussetzungen zu zweifeln. Der Antragsgegner hat ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorgangs die örtliche Bekanntmachung über den Kreis Ostholstein, der die entsprechenden Unterlagen auf seiner Homepage veröffentlicht hat und dort vorhält, angestoßen. Zu Fehlern bei der ortsüblichen Bekanntmachung haben die Antragstellerinnen weder vorgetragen, noch sind diese im vorliegenden Eilverfahren ersichtlich. Außerdem sind die Antragstellerinnen spätestens am 11. Januar 2021 im Sinne des § 73 Abs. 6 Satz 3 VwVfG von der Durchführung der Online-Konsultation individuell benachrichtig worden. 85 Die für die Antragstellerinnen verbleibende Zeit zur Teilnahme an den Online-Konsultationen bis zum 2. Februar 2021 war auch hinreichend bemessen und gewährleitete die Erfüllung der Funktion einer Online-Konsultation. Für die Online-Konsultation werden den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Termin der mündlichen Verhandlung zu behandelnden Informationen zugänglich gemacht. Ihnen ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch dazu zu äußern, § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 PlanSiG. Die Online-Konsultation ersetzt den mündlichen Austausch durch wechselseitige Stellungnahmen und Gegenstellungnahmen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt (vgl. BT-Drucks. 19, 18965, S. 14), d.h. die Teilnahmeberechtigten müssen die Möglichkeit erhalten, auf Äußerungen durch eine weitere Stellungnahme zu reagieren (vgl. Wysk, Plansicherstellung in der COVID-19-Pandemie, NVwZ 2020, 905 (909)). Die Antragstellerinnen hatten in dem Zeitraum vom 11. Januar 2021 bis 2. Februar 2021 hierzu hinreichend Gelegenheit. 86 Dies gilt im Ergebnis selbst dann noch, wenn man annimmt bzw. berücksichtigt, dass die Vorlauffrist des § 73 Abs. 6 Satz 2 VwVfG auch für die Benachrichtigung im Sinne des § 73 Abs. 6 Satz 3 VwVfG gilt (so Weiß, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsverfahrensgesetz, Grundwerk Juli 2020, § 73, Rn. 322) oder dass die Beigeladenen zu 1 und 2 im laufenden Konsultationsverfahren umfangreiche Unterlagen eingereicht haben. In beiden Fällen verbleibt eine nach Auffassung des erkennen Senats für das Verfahren der Online-Konsultation noch hinreichende Frist von über zwei Wochen für eine (erneute) Stellungnahme. Rechnet man eine einwöchige Vorlauffrist auf den Zeitraum zwischen Benachrichtigung der Antragstellerinnen und dem Ende der Online-Konsultation an, verblieb den Antragstellerinnen ein Zeitraum vom 18. Januar 2021 bis zum 2. Februar 2021. Die von den Beigeladenen zu 1 und 2 nachgereichten Unterlagen wurden vom Antragsgegner über eine Online-Plattform am 19. Januar 2021 bereitgestellt. Diese Bereitstellung ist im Verfahren der Online-Konsultation auch ausreichend; einer Übersendung an die Betroffenen bedarf es nicht (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 PlanSiG). 87 2. Die von den Antragstellerinnen im Verwaltungsverfahren erhobene Rüge, dass das nach § 21 Abs. 3 Satz 1 AEG, § 18f Abs. 3 Satz 1 FStrG notwendige Beweissicherungsverfahren nicht wie vom Gesetz gefordert vor der mündlichen Verhandlung bzw. vor Ende der Online-Konsultation durchgeführt worden sei, greift ebenfalls nicht durch. Die Zustandsermittlung betrifft lediglich das nachfolgende Verfahren der Bemessung der Besitzeinweisungsentschädigung (vgl. § 18f Abs. 5 FStrG). Sie ist – wie sich aus der eindeutigen Regelung in § 21 Abs. 1 Satz 3 FStrG, § 18f Abs. 1 Satz 3 FStrG ergibt – nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der vorzeitigen Besitzeinweisung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2010 – 11 B 1179/10 –, Rn. 28, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 21. September 2015 – 8 CS 15.1776 –, Rn. 9, juris; Dünchheim, in: Marschall, FStrG, 6. Auflage 2012, § 18f., Rn. 22). 88 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht hier der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen zu 1 für erstattungsfähig zu erklären, da sie in beiden Instanzen Anträge gestellt und sich damit einem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. 89 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 48.2 und Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Danach beträgt der Streitwert im Fall einer vorzeitigen Besitzeinweisung 30 % des aktuellen Verkehrswerts der betroffenen Grundstücke. Der Verkehrswert beläuft sich nach Angaben der Beigeladenen zu 1 und zu 2 in den Angeboten vom 9. November 2020 für das Flurstück 45/16 der Flur 4 Gemarkung P... auf 29.512,08 € und für die Flurstücke 60/4, 80/9 und 183 der Flur 4 Gemarkung P... auf insgesamt 1.228.810,40 €, insgesamt mithin auf 1.258.322,48 €. Hieraus ergibt sich nach Ziff. 48.2 des Streitwertkatalogs ein Betrag i. H. v. 377.496,74 €, der nicht zu halbieren ist. Eine Halbierung des Streitwerts kommt nach der Rechtsprechung des Senats dann nicht in Betracht, wenn mit dem Eilverfahren die Hauptsache (vorläufig) vorweggenommen wird (vgl. Beschluss des Senats vom 27. August 2021 – 4 MB 41/21 –, n.v.). So liegt es hier, da das Rechtsschutzziel des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem des Klageverfahrens übereinstimmt und identische Rechtspositionen vermittelt werden. 90 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).