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Beschluss

3 M 145/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein gerichtlicher Antragsteller, der die Zulassung zum Studium aufgrund vorhandener Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt, wird nicht dadurch in eigenen Rechten verletzt, dass die Hochschule höhere Zulassungszahlen festsetzt als es dem Ergebnis ihrer Berechnung der Aufnahmekapazität entspräche.(Rn.11)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein gerichtlicher Antragsteller, der die Zulassung zum Studium aufgrund vorhandener Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt, wird nicht dadurch in eigenen Rechten verletzt, dass die Hochschule höhere Zulassungszahlen festsetzt als es dem Ergebnis ihrer Berechnung der Aufnahmekapazität entspräche.(Rn.11) I. Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller gegen den (Sammel-)Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 31. Mai 2019 haben keinen Erfolg. Die von den Antragstellern erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen (Sammel-)Beschlusses nicht. 1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin nicht höher als vom Verwaltungsgericht angenommen. Die Antragsteller haben in ihrer Beschwerdebegründung zunächst beanstandet, im „Vorlesungsverzeichnis“ der Antragsgegnerin seien einige - von den Antragstellern namentlich genannte - Mitarbeiter aufgeführt, die auf den Stellenlisten der Antragsgegnerin nicht geführt würden, weshalb in der erstinstanzlichen Entscheidung mutmaßlich eine oder mehrere Lehrpersonen mit noch zu ermittelndem Lehrdeputat unberücksichtigt geblieben seien. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargetan, dass es sich bei den von den Antragstellern zur Plausibilisierung ihres Vorbringens vorgelegten Anlagen um Ausdrucke aus dem StudIP - also nicht um das Vorlesungsverzeichnis - handele und dieses System nur denjenigen Mitarbeitern den Zugang zu den eingestellten Veranstaltungsunterlagen ermögliche, die dort als „Lehrende“ gelistet seien. Eine entsprechende Listung bedeute somit nicht, dass der Betreffende die jeweilige Veranstaltung selbst auch halte. Die Antragsteller haben diese Erläuterungen nicht in Zweifel gezogen, sondern daraufhin ausschließlich in Bezug auf Herrn Dr. T. ausgeführt, dieser sei bereits seit 2016 und damit lange vor dem Berechnungsstichtag Mitarbeiter der Antragsgegnerin gewesen, weshalb es „reichlich unglaubwürdig [sei], dass für alle überraschend plötzlich ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde, wonach dieser ab dem 01.03.2018 am Institut für Physiologische Chemie beschäftigt wird“. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass diese Änderung des Beschäftigungsverhältnisses vor dem Berechnungsstichtag bekannt gewesen sei. Deshalb sei für Herrn Dr. T. als unbefristet beschäftigten Mitarbeiter ein Lehrdeputat in Höhe von 8 Semesterwochenstunden in Ansatz zu bringen. Dieses Vorbringen gibt zu einer Erhöhung des unbereinigten Lehrangebots der Lehreinheit Vorklinische Medizin keinen Anlass. Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 der Kapazitäts-verordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Januar 1994 (KapVO LSA, GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2016 (GVBl. LSA S. 8), grundsätzlich nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem abstrakten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung zugrunde zu legen. Dieses Stellenprinzip beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1990 - 7 C 74.87 – juris Rn. 9). Die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht (vgl. Beschluss des Senates vom 13. August 2014 - 3 M 194/14 - juris Rn. 8). Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen (vgl. Beschluss des Senates vom 21. Oktober 2010 - 3 M 152/10 - juris Rn. 6). Dies zugrunde gelegt ist es für die Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots der Lehreinheit Vorklinische Medizin ohne rechtliche Bedeutung, ob zum maßgeblichen Stichtag für die Berechnung der Aufnahmekapazität der Medizinischen Fakultät im 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin - hier dem 31. Januar 2018 (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO LSA) - bereits absehbar war, dass Herr Dr. T. aufgrund des Änderungsvertrages vom 1. März 2018 nunmehr am der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Institut für Psychologische Chemie (vgl. Anlage 4 zu § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO LSA) unbefristet beschäftigt sein wird. Herr Dr. T. hat die Nachfolge des bisherigen Stelleninhabers Dr. L. angetreten. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung, denen die Antragsteller insoweit nicht entgegengetreten sind, und aus dem Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 14. Mai 2018 über eine Herrn Dr. T. gewährte Deputatsermäßigung sowie der entsprechenden Billigung des Rektorats in einem Schreiben vom 29. Juni 2018. Die betreffende Stelle ist im Stellenbestandsplan der Antragsgegnerin für das Institut für Psychologische Chemie zum Stichtag 31. Januar 2018 der Stellengruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter zugeordnet, für die gemäß § 9 Abs. 1 KapVO LSA i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 232) grundsätzlich ein Lehrdeputat im Umfang von 8 SWS anzusetzen ist. Wann welche Lehrperson auf dieser Stelle geführt worden ist, bleibt nach den Maßgaben des abstrakten Stellenprinzips ohne Belang. Die Antragsgegnerin ist bei der Kapazitätsberechnung im Ansatz auch von einer dieser Stelle anhaftenden allgemeinen Lehrverpflichtung im Umfang von 8 SWS ausgegangen. Dass das Lehrdeputat dieser Stelle letztlich nur mit 6 SWS Eingang in die Ermittlung des Lehrangebots der Lehreinheit Vorklinische Medizin gefunden hat, ist auf die Herrn Dr. T. im Umfang von 2 SWS gewährte Deputatsermäßigung gemäß § 6 Abs. 5 LVVO für die Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für gentechnische Genehmigungsverfahren und biologische Sicherheit sowie des Beauftragten für arbeitssicherheitstechnische Organisation und Arbeitsschutz zurückzuführen. Das Verwaltungsgericht hat diese Deputatsermäßigung in dem angegriffenen Beschluss anerkannt. Die Antragsteller erheben hiergegen in ihrer Beschwerdebegründung keine Einwände. 2. Die Antragsteller können einen Anspruch auf (vorläufige) Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität auch nicht erfolgreich damit begründen, dass die Antragsgegnerin keine Überbuchung hätte vornehmen dürfen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester des Wintersemesters 2018/2019 auf 233 Studienplätze festgesetzt, obwohl die von ihr ermittelte Aufnahmekapazität lediglich 228 Studienplätze ergeben hat. Zudem hat sie insgesamt 236 und damit 3 Studierende mehr immatrikuliert als nach der Festsetzung der Zulassungszahlen vorgesehen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dies nicht dazu führt, weitere Studienplätze als die im erstinstanzlichen Verfahren aufgedeckten zusätzlichen 2 (Teil-)Studienplätze vergeben zu müssen. a) In Bezug auf die Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl mit 3 Studierenden ist das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte davon ausgegangen, dass nach den §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung Stiftung) - ZVSVergabeV - vom 1. Juli 2010 (GVBl. LSA S. 388), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2018 (GVBl. LSA S. 31), die Stiftung und die Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen können, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. Dies dient dem legitimen Zweck, voraussichtliche Nichtannahmen von Studienplätzen auszugleichen und dadurch nach Möglichkeit Nachrückverfahren zu vermeiden (vgl. Beschluss des Senates vom 1. Juni 2018 - 3 M 186/18 u.a. - juris Rn. 18; Beschluss des Senates vom 19. März 2015 - 3 M 26/15 - juris Rn. 11 m.w.N.; sowie etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 - 13 B 25/19 - juris Rn. 37 ff.; BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 7 CE 18.10065 u.a. - juris Rn. 25). Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren gegen die Anerkennung dieser Überbuchung als kapazitätsdeckend keine Einwände erhoben. Sie wenden sich vielmehr gegen die Festsetzung der Zulassungszahlen im Umfang von 5 Studienplätzen über die mit 228 Studienplätzen errechnete Aufnahmekapazität hinaus. b) Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller können diese aus der Festsetzung der Zulassungszahlen über die errechnete Aufnahmekapazität hinaus keinen Anspruch auf Verteilung von 5 weiteren Studienplätzen herleiten. In dem von den Antragstellern angeführten Beschluss vom 1. Juni 2018 (a. a. O. Rn. 17 ff.) hat der Senat ausgehend von den §§ 1 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 3 KapVO LSA ausgeführt, dass der Antragsgegnerin kein Ermessen zusteht, mehr Studienbewerber zuzulassen, als es der ermittelten Aufnahmekapazität entspricht. Nach § 1 Abs. 1 KapVO LSA sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird, wobei die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, zu gewährleisten sind. § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO LSA lässt Ausnahmen davon bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen zu. § 14 Abs. 3 KapVO LSA erlaubt eine Erhöhung des nach den Vorschriften der §§ 6 ff. KapVO LSA berechneten Ergebnisses zur Festsetzung der Zulassungszahlen nur, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO LSA) eine Entlastung von Lehraufgaben durch besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, durch besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln oder durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Semestern (Schwundquote) erfährt. In Bezug auf das Wintersemester 2018/2019 ist die Antragsgegnerin im Hinblick auf die von ihr für das 1. Fachsemester ermittelte Aufnahmekapazität nicht vom Vorliegen dieser Voraussetzungen für eine abweichende Festsetzung der Zulassungszahlen ausgegangen. Die Antragsgegnerin hat selbst angegeben, dass die Erhöhung der Zulassungszahl abweichend von der festgestellten Kapazität um 5 Studienplätze allein zu dem Zweck erfolgt ist, das Kostenrisiko für den Fall zu verringern, dass eine gerichtliche Überprüfung der Kapazitätsberechnung eine höhere als die von ihr ermittelte Aufnahmekapazität ergibt. Dies allein rechtfertigt es indes entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht, die Vergabe dieser 5 Studienplätze nicht als kapazitätsdeckend anzusehen. Zwar hätte die Antragsgegnerin nach den dargestellten rechtlichen Regelungen ausgehend von dem Ergebnis ihrer Kapazitätsberechnung keine höhere Zulassungszahl als 228 Studienplätze festsetzen dürfen. Indes ist nicht ersichtlich, dass hierdurch materielle Rechtspositionen der Antragsteller verletzt worden sind. Materiell-rechtlicher Anknüpfungspunkt für das Zulassungsbegehren der Antragsteller ist das durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf eine erschöpfende Nutzung der mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazität und die Vergabe aller vorhandenen Studienplätze unter den grundsätzlich gleichberechtigten Bewerbern nach einheitlichen und sachgerechten Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 u.a. - juris Rn. 103 ff. m.w.N.). Dieses Teilhaberecht der Antragsteller ist in Bezug auf die hier in Rede stehenden 5 Studienplätze gewahrt. Diese Studienplätze sind - wie die übrigen Studienplätze bis zum Erreichen der festgesetzten Zulassungszahl - in das vom Gesetzgeber vorgesehene zentrale Vergabeverfahren einbezogen und nach Maßgabe der dort festgelegten einheitlichen Kriterien für die Bewerberauswahl vergeben worden, wobei die Antragsteller mit ihrer Rangziffer nicht zum Zuge gekommen sind. Wenngleich die Antragsgegnerin nach dem Ergebnis ihrer Kapazitätsberechnung lediglich von 228 vorhandenen Studienplätzen ausgegangen ist, handelt es sich bei den weiteren 5 Studienplätzen ebenfalls um solche innerhalb der festgesetzten Kapazität. Denn die Festsetzung von 233 Studienplätzen erweist sich im Ergebnis jedenfalls insoweit als zutreffend, als die Aufnahmekapazität im hier streitgegenständlichen Wintersemester 2018/2019 tatsächlich nicht darunter liegt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr noch fünf weitere Studienplätze aufgedeckt und ist somit zu einer Aufnahmekapazität von insgesamt 238 Studienplätzen gelangt. Die von der Antragsgegnerin als Zulassungsgrenze festgesetzten 233 Studienplätze sind somit dem außerkapazitären Rechtsstreit entzogen. Ziel eines gerichtlichen Eilantrags auf (vorläufige) Zulassung zu einem Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist die Aufdeckung und vollständige Ausschöpfung vorhandener Kapazitäten, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden, mithin nach dessen Abschluss gleichsam noch „verfügbar“ geblieben sind (vgl. Beschluss des Senates vom 13. August 2014 - 3 M 194/14 - juris Rn. 14). Denn das verfassungsrechtliche Gebot zur erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ist auch dann zu beachten, wenn ein Ausbildungsträger nicht alle vorhandenen Studienplätze ausgewiesen hat und diese erst nachträglich in einem Rechtsstreit aufgedeckt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/73 - juris Rn. 33 ff.; Beschluss vom 21. Juli 2005 - 1 BvR 584/05 - juris Rn. 19 ff.). Nur wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe überhaupt ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen, tritt die vorrangige Berücksichtigung berechtigter Studienbewerber zurück und sind, um ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis zu vermeiden, alle freien Studienplätze unter den prinzipiell gleichberechtigten konkurrierenden Studienplatzklägern zu vergeben (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - 6 CN 3.10 - juris Rn. 31 ff.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 7.18 - juris Rn. 14; Beschluss des Senates vom 22. Juli 2013 - 3 M 215/12 - n. v.). Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt einem Studienplatzkläger dagegen nicht das Recht, dass tatsächlich vorhandene und dementsprechend - hier jedenfalls im Ergebnis - zutreffend bei der Festsetzung der Zulassungszahlen berücksichtigte Studienplätze dem zentralen Vergabeverfahren unter allen Bewerbern vorenthalten werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Für die Antragsteller ist aufgrund der festgesetzten Zulassungszahl von vornherein klar, wie viele Studienplätze im zentralen Vergabeverfahren verteilt werden. Sie können die Einschätzung ihrer Chancen, dass in einem gerichtlichen Verfahren weitere Studienplätze - außerhalb der festgesetzten Kapazität - aufgedeckt werden, ohne Weiteres daran orientieren. Denn durch die Festsetzung einer Zulassungszahl und die vollständige Vergabe dieser Studienplätze wird die Ausbildungskapazität der Hochschule erkennbar jedenfalls in diesem Umfang aufgezehrt. Ohne Erfolg machen die Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend, wenn die Antragsgegnerin freie Kapazitäten über die von ihr errechnete Aufnahmekapazität hinaus habe, verfüge sie über ebensolche Kapazitäten auch über die korrigiert berechnete Ausbildungskapazität hinaus. Dieses Vorbringen ist spekulativ. Wenn man, worauf die Antragsteller mit ihrer Beschwerde abzielen, die Besetzung der 5 Studienplätze, um welche die Antragsgegnerin die Zulassungszahlen höher als die von ihr ursprünglich ermittelte Aufnahmekapazität festgesetzt hat, nicht als kapazitätsdeckend ansähe, müsste die Antragsgegnerin 243 Studierende im 1. Fachsemester aufnehmen. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin tatsächlich über diese Kapazität verfügt. Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn die Antragsgegnerin über einen längeren Zeitraum in einem solchem Umfang höhere Zulassungszahlen normiert als nach der von ihr ermittelten Aufnahmekapazität festzusetzen wären, dass das vermeintliche Berechnungsergebnis nach der KapVO LSA als eine variable Größe erscheint. Dies könnte darauf hindeuten, dass die festgesetzten Zulassungszahlen nicht annähernd die tatsächlich vorhandene Kapazität widerspiegeln und dies auch nicht sollen. Von einem solchen rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Antragsgegnerin kann indes bei einer um 2,19 % höheren Zulassungszahl als die ermittelte Aufnahmekapazität nicht die Rede sein. II. Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der Auffangstreitwert wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren war. III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).