Beschluss
3 M 49/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Fahrerlaubnisentziehung auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems ist rechtswidrig, wenn der Betroffene zuvor nicht ermahnt und verwarnt worden ist.(Rn.5)
2. Die Fahrerlaubnisbehörde trägt die Beweislast für den Zugang einer vorherigen Ermahnung und Verwarnung.(Rn.6)
3. Allein aus einer auf ein Mahnungsschreiben hin vorgenommenen Zahlung einer geringfügigen Verwaltungsgebühr kann nicht der Schluss gezogen werden, bei dem Bestreiten des Zugangs des der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Schriftstücks handele es sich um eine bloße Schutzbehauptung des Betroffenen.(Rn.7)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Fahrerlaubnisentziehung auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems ist rechtswidrig, wenn der Betroffene zuvor nicht ermahnt und verwarnt worden ist.(Rn.5) 2. Die Fahrerlaubnisbehörde trägt die Beweislast für den Zugang einer vorherigen Ermahnung und Verwarnung.(Rn.6) 3. Allein aus einer auf ein Mahnungsschreiben hin vorgenommenen Zahlung einer geringfügigen Verwaltungsgebühr kann nicht der Schluss gezogen werden, bei dem Bestreiten des Zugangs des der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Schriftstücks handele es sich um eine bloße Schutzbehauptung des Betroffenen.(Rn.7) 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 30. März 2020 ist begründet. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zur Abänderung des Beschlusses. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet der streitgegenständliche Bescheid, mit welchem der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, M, L und T/S sowie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxi, Mietwagen und Ausflugsfahrten entzogen und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Abgabe des Führerscheins und des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung angeordnet hat, aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen ernstlichen Zweifeln an seiner Rechtmäßigkeit. Hiervon ausgehend überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Bescheides verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich im Fahreignungs-Bewertungssystem in der Summe ein Punktestand von acht oder mehr Punkten ergibt. Dabei sind die in § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Maßnahmen stufenweise zu ergreifen. Dies wird in § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG dahingehend präzisiert, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 (Verwarnung) oder Nr. 3 (Entziehung der Fahrerlaubnis) nur ergreifen darf, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen (§ 4 Abs. 6 Satz 2 StVG). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller vor der streitgegenständlichen Fahrerlaubnisentziehung die beiden in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG vorgesehenen Stufen des Maßnahmensystems ergriffen hat. Zwar ist dem beigezogenen Verwaltungsvorgang zu entnehmen, dass der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnen und mit Schreiben vom 29. November 2018 gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnen wollte. Der Antragsteller bestreitet indes, diese Schreiben erhalten zu haben. Der Antragsgegner trägt die Beweislast dafür, gegenüber dem Antragsteller vor der streitgegenständlichen Fahrerlaubnisentziehung die - was sich unmissverständlich aus § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 StVG ergibt - zwingend anzuwendenden Maßnahmen der Ermahnung und Verwarnung ergriffen zu haben. Einen Nachweis des Zugangs der beiden Schreiben vom 16. Oktober 2018 (Ermahnung) und vom 29. November 2018 (Verwarnung) hat der Antragsgegner bislang nicht erbracht. Beide Schreiben sollten dem Antragsteller ausweislich ihres jeweiligen Zusatzes zum Adressatenfeld gegen Zustellungsurkunde übersandt werden. In Bezug auf die Ermahnung vom 16. Oktober 2018 befindet sich die Zustellungsurkunde ohne Unterschrift einer zustellenden Person einschließlich des zugehörigen Briefumschlags ohne Eintragung eines Zustellungsdatums im Verwaltungsvorgang. Für die Verwarnung vom 29. November 2018 liegt keine Zustellungsurkunde vor. Anders als das Verwaltungsgericht meint, ist das Bestreiten des tatsächlichen Zugangs der Ermahnung und der Verwarnung durch den Antragsteller nicht deshalb als bloße Schutzbehauptung anzusehen, weil der Antragsteller die vom Antragsgegner für die genannten Maßnahmen festgesetzten Gebühren gezahlt habe. So hat nicht der Antragsteller selbst Gebührenzahlungen an den Antragsgegner geleistet. Ausweislich der übereinstimmenden mit der Beschwerde vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und seiner Ehefrau vom 15. April 2020 hat die Ehefrau des Antragstellers die Überweisung der Gebühr für die Ermahnung einschließlich einer Mahngebühr veranlasst, nachdem der Antragsteller ein entsprechendes Mahnungsschreiben des Antragsgegners vom 3. Dezember 2018 erhalten hat. Der Antragsteller hat an Eides statt versichert, dass Zahlungsvorgänge innerhalb der Familie grundsätzlich nicht durch ihn, sondern durch seine Ehefrau veranlasst würden. Vor allem aber kann in Anbetracht der Geringfügigkeit der vom Antragsgegner für die Ermahnung und die Verwarnung erhobenen Gebühren (jeweils 21,55 € zuzüglich 5,00 € Mahngebühr bezogen auf die Ermahnung) nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es - worauf das Verwaltungsgericht abstellt - völlig lebensfremd ist, diese Gebühren zu begleichen, ohne die gebührenauslösenden Maßnahmen zu kennen. Dies gilt umso mehr, als jedenfalls die Gebühr für die Ermahnung - was der Antragsteller und seine Ehefrau an Eides statt versichern - erst auf ein Mahnungsschreiben gezahlt worden ist, in welchem die Vollstreckung für den Fall der Nichtzahlung innerhalb einer Woche angedroht wurde. Eine andere Einschätzung ist auch nicht dadurch veranlasst, dass - worauf der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen hat - ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Auszüge aus dem Postausgangsbuch des Antragsgegners am 23. Oktober 2018 und am 3. Dezember 2018 an den Antragsteller jeweils Schreiben gegen Zustellungsurkunde abgesandt worden sind. Zum einen ist eine eindeutige Zuordnung der vermerkten Postausgänge zu der Ermahnung vom 16. Oktober 2018 bzw. der Verwarnung vom 29. November 2018 nicht gegeben. Für die vermerkten Postausgänge wird im Betreff jeweils das in den Gebührenbescheiden für die Ermahnung und die Verwarnung angegebene Buchungszeichen (Verwendungszweck) aufgeführt, nicht aber das jeweilige Aktenzeichen für die Ermahnung und die Verwarnung als solche. Soweit der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, die Ermahnung und die Verwarnung seien mit dem dazugehörigen Gebührenbescheid jeweils in einem Umschlag abgesandt worden, mag sich dies in Bezug auf die Ermahnung aus den Eintragungen in der - bezüglich der Frage der Zustellung jedoch nicht ausgefüllten - Zustellungsurkunde ergeben, die sich im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befindet. Für die Verwarnung ist eine solche Verbindung mit dem Gebührenbescheid indes mangels Zustellungsurkunde nicht belegt. Zum anderen erbringt ein entsprechender Ab-Vermerk nicht den Nachweis des tatsächlichen Zugangs des jeweiligen Schriftstücks beim Empfänger. Eine Anwendung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, scheidet vorliegend aus, da es sich bei der Ermahnung und der Verwarnung - auch nach Auffassung des Antragsgegners - nicht um Verwaltungsakte handelt (vgl. etwa Stieber in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 4 StVG Rn. 48 m.w.N. und Rn. 51). Dessen ungeachtet hat die Behörde auch bei Verwaltungsakten im Zweifel den Zugang des Verwaltungsaktes nachzuweisen (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Einen entsprechenden Nachweis hat der Antragsgegner - wie bereits ausgeführt - bislang nicht erbracht. Soweit er im erstinstanzlichen Verfahren angegeben hat, „beim Einscannen der PZU’s zur elektronischen Akte [sei] das Einscannen der zurückgekehrten PZU’s versäumt[…] worden“, fehlt es an der Glaubhaftmachung dieser Behauptung. Weder hat der Antragsgegner die Originale der nach seinem Vorbringen eingegangenen, lediglich nicht eingescannten Zustellungsurkunden vorgelegt noch - trotz Hinweises des Berichterstatters - auf andere Weise sein Vorbringen glaubhaft gemacht. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass der Antragsteller zumindest die Ermahnung vom 16. Oktober 2018 nicht erhalten hat. Eine weitere Sachaufklärung, ggf. Beweiserhebung, mag im Hauptsachverfahren erfolgen. Ob dies auch in Bezug auf die Verwarnung vom 29. November 2018 gilt, zu der in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, der Antragsteller habe nach der Erinnerung seiner Ehefrau jedenfalls den - nach den nicht weiter belegten Angaben des Antragsgegners gemeinsam mit der Verwarnung in einem Umschlag versandten - Gebührenbescheid für die Verwarnung erhalten, bedarf keiner weiteren Betrachtung. Selbst wenn der Antragsteller die Verwarnung erhalten hätte, fehlte es jedenfalls an einer vorherigen Ermahnung. Die Stufenfolge der vor einer Fahrerlaubnisentziehung zu ergreifenden Maßnahmen ist aber - wie ausgeführt - zwingend einzuhalten. Auch die vom Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers zur Fahrgastbeförderung ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Nach § 48 Abs. 10 Satz 1 FeV ist diese (zusätzliche) Erlaubnis (vgl. § 48 Abs. 1 FeV) von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt nach § 48 Abs. 10 Satz 2 FeV mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in § 48 Abs. 4 Nr. 1 FeV genannten, nach § 6 FeV für das Führen des Fahrzeugs erforderlichen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis. Vorliegend hat der Antragsgegner die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung der Sache nach mit der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers der Klassen AM, A1, A2, A, B, M, L und T/S (vgl. § 6 Abs. 1 FeV) und nicht mit dem Wegfall einer der anderen in § 48 Abs. 4 FeV genannten Erteilungsvoraussetzungen begründet. Erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne des § 6 Abs. 1 FeV - wie bereits ausgeführt - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als voraussichtlich rechtswidrig, gilt dies daher gleichermaßen für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers zur Fahrgastbeförderung. Fehlt es an der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung(en), besteht auch keine rechtliche Grundlage für die vom Antragsgegner unter Anordnung des Sofortvollzuges erlassene Aufforderung des Antragstellers zur Abgabe des Führerscheins und des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 10 Satz 3 FeV). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 und 46.1, 46.3, 46.9 und 46.10 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beil. 2013, 58 ff.) und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).