Beschluss
3 L 1/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (Beschluss vom 21. Februar 2018 - 3 L 362/17 - juris) fest, wonach die Einstrahlung von Tageslicht in Schweineställen das Erfordernis einer zusätzlichen künstlichen Beleuchtung mit einer Stärke von mindestens 80 Lux für täglich mindestens acht Stunden nicht entfallen lässt.(Rn.8)
(Rn.21)
2. Eine allein am Fütterungsrhythmus ausgerichtete und durch Unterbrechungen gekennzeichnete achtstündige Beleuchtung genügt den Anforderungen an eine dem Tagesrhythmus angeglichene achtstündige Beleuchtung nicht. (Rn.27)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (Beschluss vom 21. Februar 2018 - 3 L 362/17 - juris) fest, wonach die Einstrahlung von Tageslicht in Schweineställen das Erfordernis einer zusätzlichen künstlichen Beleuchtung mit einer Stärke von mindestens 80 Lux für täglich mindestens acht Stunden nicht entfallen lässt.(Rn.8) (Rn.21) 2. Eine allein am Fütterungsrhythmus ausgerichtete und durch Unterbrechungen gekennzeichnete achtstündige Beleuchtung genügt den Anforderungen an eine dem Tagesrhythmus angeglichene achtstündige Beleuchtung nicht. (Rn.27) I. Der zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 12. Oktober 2020 zuzulassen, soweit das Gericht die Klage gegen die Nr. 2 des Bescheides des Beklagten vom 13. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 24. Juli 2017 abgelehnt hat, hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - juris). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris). Hieran gemessen erwecken die mit der Zulassungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. a. Der Kläger macht geltend, dass keine Pflicht bestehe, den Stall überhaupt künstlich zu beleuchten, weil sein Stall mit ausreichend Flächen ausgestattet sei, durch die Tageslicht einfallen könne (4,3% Stallgrundfläche). Dies leitet er aus § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TierSchNutztV ab, den er für die Beleuchtung von Ställen durch Tageslicht für allein maßgebend erachtet, und verweist im Übrigen auf Seite 7 einer mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 12. Februar 2018 als Anlage K6 vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der J.-L.-Universität G.. Seiner Auffassung nach folge die Auslegung des Verwaltungsgerichtes, wonach eine künstliche Beleuchtung des Stalles ungeachtet des Tageslichteinfalls nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TierSchNutztV dann erforderlich sei, wenn im Aufenthaltsbereich der Tiere eine Lichtstärke von 80 Lux unterschritten werde, weder aus dem Wortlaut, der Systematik oder der Gesetzgebungsgeschichte, noch lasse sie sich aus der Rechtsprechung des Senates ableiten. Der Kläger geht hierbei davon aus, dass eine künstliche Beleuchtung gemäß § 26 Abs. 2 TierSchNutztV bei Tageslichteinfall i.S.d. § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TierSchNutztV nicht gefordert werde und begründet dies damit, dass die Formulierung „wegen eines zu geringen Lichteinfalls“ in § 26 Abs. 2 Satz 1 TierSchNutztV ausschließlich auf die Regelung in § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TierSchNutztV verweise. Die Erforderlichkeit der künstlichen Beleuchtung sei allein in § 26 Abs. 2 Satz 1 TierSchNutztV geregelt und knüpfe nicht an eine bestimmte Lichtstärke, sondern an den zu geringen Einfall von Tageslicht an. Die zur Systematik der Verordnung vorgetragenen Erwägungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung. Nach § 26 Abs. 2 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der seit dem 9. Februar 2021 Geltung beanspruchenden Fassung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 142, im Folgenden: TierSchNutztV) muss derjenige, der Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten (Satz 1). Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein (Satz 2). Abweichend von Satz 2 reicht in klar abgegrenzten Liegebereichen der Schweine die Beleuchtung mit einer Stärke von mindestens 40 Lux (Satz 3). Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden (Satz 4). Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen (Satz 5). Der vom Kläger zur Erläuterung der Systematik der Verordnung in Bezug genommene § 22 Abs. 4 TierSchNutztV bestimmt seinerseits, dass Ställe, die nach dem 4. August 2006 in Benutzung genommen werden, mit Flächen ausgestattet sein müssen, durch die Tageslicht einfallen kann, die (1.) in der Gesamtgröße mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entsprechen und (2.) so angeordnet sind, dass im Aufenthaltsbereich der Schweine eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts erreicht wird (Satz 1). Abweichend hiervon kann die Gesamtgröße der Fläche, durch die Tageslicht einfallen kann, auf bis zu 1,5 Prozent der Stallgrundfläche verkleinert werden, soweit die in Satz 1 vorgesehene Fläche aus Gründen der Bautechnik und der Bauart nicht erreicht werden kann (Satz 2). Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gilt nicht für Ställe, die in bestehenden Bauwerken eingerichtet werden sollen, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Schweine durch natürliches Licht aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus baurechtlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist (Satz 3). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hinwiesen, dass der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 28. September 2016 (- 3 M 169/16 - juris) und vom 21. Februar 2018 (- 3 L 362/17- juris) festgestellt hat, dass eine Beleuchtungsstärke von 80 Lux im Aufenthaltsbereich der Tiere - bei dem es sich nicht um einen klar abgegrenzten Liegebereich handelt (vgl. Neuregelung in Satz 3 zum 9. Februar 2021) - auch bei Tageslichteinfall vorhanden sein muss, mithin § 26 Abs. 2 Satz 2 TierSchNutztV auch für Ställe Geltung beansprucht, die grundsätzlich mit Tageslicht - auch in Entsprechung des § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TierSchNutztV - beleuchtet werden. An dieser Auslegung (im Einzelnen: vgl. Beschlüsse des Senates vom 28. September 2016 und vom 21. Februar 2018, a.a.O.) ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens festzuhalten, zumal sich die Zulassungsbegründung nur auszugsweise mit der vorzitierten obergerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzt. Es mag zutreffend sein, dass der Wortlaut der Vorschriften der §§ 26 Abs. 2 Satz 1 und 2, 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TierSchNutztV und ihr danach ggf. herstellbarer Regelungszusammenhang eine von der Rechtsprechung des Senates abweichende Auslegung ermöglicht. Gleichwohl ist angesichts der Regelungshistorie und nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften, die mit der Zulassungsbegründung nicht weiter aufgearbeitet worden sind, festzustellen, dass der von dem Kläger behauptete Regelungszusammenhang zwischen den beiden Vorschriften tatsächlich nicht besteht und die Regelung über die Beleuchtungsstärke (Beleuchtungsintensität) in § 26 Abs. 2 Satz 2 TierSchNutztV ungeachtet der Erfüllung der baulichen Anforderungen zum Tageslichteinfall aus § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TierSchNutztV Geltung beansprucht. Bereits in der Verordnung zum Schutz von Schweinen bei Stallhaltung (Schweinehaltungsverordnung - SchwHaltV -) vom 2. August 1995 (BGBl. I S. 1016), die vom 1. Januar 1996 bis 31. Oktober 2001 Geltung beanspruchte, wurden Regelungen zur Beleuchtung in Schweineställen auch bei Tageslichteinfall getroffen, die einen ähnlichen Wortlaut wie die heutige Regelung in § 26 Abs. 2 TierSchNutztV aufweisen und in keinem Zusammenhang zu baulichen Anforderungen zum Tageslichteinfall stehen. § 8 SchwHaltV bestimmte, dass der Stall täglich mindestens acht Stunden beleuchtet sein muss, wenn Schweine in Ställen gehalten werden, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist (Satz 1). Die Beleuchtung soll im Tierbereich eine Stärke von mindestens 50 Lux haben und dem Tagesrhythmus angepasst sein (Satz 2). Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden (Satz 3). Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen (Satz 4). Ferner muss eine geeignete Beleuchtung zur Überwachung der Tiere zur Verfügung stehen (Satz 5). Ausweislich der Regelung kam es allein darauf an, ob trotz eines etwaig vorliegenden Tageslichteinfalls die (Soll-)Lichtstärke von 50 Lux erreicht wird. War dies nicht der Fall, so bedurfte es einer künstlichen Beleuchtung. An dieser Betrachtungsweise hat sich dem Grunde nach bis heute nichts geändert. Zum 1. November 2001 wurde die SchwHaltV durch die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I 2758) abgelöst. Zwar sah diese in Bezug auf Schweine zunächst keine eigenständigen Regelungen vor. Allgemein für Nutztiere - so auch für Schweine - regelte jedoch ihr § 3 Abs. 3 Nr. 1, dass Ställe mit Vorrichtungen ausgestattet sein müssen, die jederzeit eine zur Inaugenscheinnahme der Tiere ausreichende Beleuchtung ermöglichen. In § 4 Abs. 1 Nr. 8 TierSchNutztV vom 25. Oktober 2001 wurde allgemein für Nutztiere bestimmt, dass derjenige, der Nutztiere hält, sicherzustellen hat, dass die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird. Hiernach wurde die Beleuchtungsintensität/-stärke an dem Bedarf der jeweiligen Nutztierart gekoppelt. Ob und inwieweit die Beleuchtungsintensität durch natürliche oder künstliche Lichtquellen hergestellt wurde, spielte in diesem Zusammenhang keine Rolle. Eine Unterscheidung zwischen den Lichtquellen hinsichtlich der bedürfnisgerechten Beleuchtungsintensität fand weder in der Vergangenheit statt noch ist sie heute angelegt. Auch nach der derzeit maßgebenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 9 TierSchNutztV hat der Nutztierhalter sicherzustellen, dass die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird. Bereits die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 9 TierSchNutztV bringt hinreichend zum Ausdruck, dass auch bei Tageslichteinfall, der den Lichtbedarf der jeweiligen Art (noch) nicht hinreichend deckt, eine künstliche Beleuchtung zum Erreichen der Beleuchtungsintensität erforderlich ist. Mit der seit dem 4. August 2006 geltenden Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung durch die Zweite Änderungsverordnung vom 1. August 2006 (BGBl. I S. 1804), die am 22. August 2006 neugefasst wurde (BGBl. I 2043) - im Folgenden TierSchNutztV vom 22. August 2006 -, stellte der Verordnungsgeber neben den allgemeinen Regelungen in §§ 3 und 4 (s.o.) wieder konkrete Anforderungen an das Halten von Schweinen, insbesondere an die Beleuchtungssituation in Schweineställen. In § 21 Abs. 2 TierSchNutztV vom 22. August 2006 wurde - vergleichbar mit der derzeit geltenden Vorschrift des § 26 Abs. 2 TierSchNutztV (mit Ausnahme des mittlerweile durch Art. 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 [BGBl. I S. 142] neu eingefügten Satzes 3 [Ausnahmeregelung für klar abgegrenzte Liegebereiche]) - bestimmt, dass derjenige, der Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten muss (Satz 1). Die Beleuchtung muss im Tierbereich eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein (Satz 2). Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden (Satz 3). Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen (Satz 4). Daneben regelte der Verordnungsgeber in § 17 Abs. 4 TierSchNutztV vom 22. August 2006, dessen Wortlaut dem derzeit geltenden § 22 Abs. 4 TierSchNutztV vollständig entspricht, dass Ställe, die nach dem 4. August 2006 in Benutzung genommen werden, mit Flächen ausgestattet sein müssen, durch die Tageslicht einfallen kann, die (1.) in der Gesamtgröße mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entsprechen und (2.) so angeordnet sind, dass im Aufenthaltsbereich der Schweine eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts erreicht wird (Satz 1). Abweichend hiervon kann die Gesamtgröße der Fläche, durch die Tageslicht einfallen kann, auf bis zu 1,5 Prozent der Stallgrundfläche verkleinert werden, soweit die in Satz 1 vorgesehene Fläche aus Gründen der Bautechnik und der Bauart nicht erreicht werden kann (Satz 2). Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gilt nicht für Ställe, die in bestehenden Bauwerken eingerichtet werden sollen, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Schweine durch natürliches Licht aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus baurechtlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist (Satz 3). Ein etwaiger Regelungszusammenhang zwischen den §§ 21 und 17 TierSchNutztV vom 22. August 2006 (bzw. den §§ 22 und 26 TierSchNutztV) - wie ihn der Kläger behauptet - kann unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialen nicht hergestellt werden. In der Verordnungsbegründung wird neben dem anhand von wissenschaftlichen Untersuchungen beschriebenen allgemeinen Lichtbedarf von Schweinen in intensiven Haltungssystemen, der die Erhöhung der Beleuchtungsstärke/-intensität von 50 Lux (vormals § 8 SchwHaltV) auf 80 Lux bedingt (vgl. BR-Drs. 574/03 vom 28. November 2003, S. 13), zu § 17 Abs. 4 ausgeführt: „In Gebäuden, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung in Benutzung genommen werden, muss gewährleistet sein, dass die Schweine gleichmäßig mit natürlichem Tageslicht versorgt werden. Dadurch soll einerseits die möglichst gleichmäßige Ausleuchtung des Tierbereichs und die ausreichende Lichtstärke außerhalb der Beleuchtungszeit gewährleistet und andererseits die Kontrollierbarkeit verbessert werden [vgl. BR-Drs. 574/03 vom 13. August 2003, S. 21; BR-Drs. 119/06 vom 16. Februar 2006, S. 20]. Schweine sind tagaktive Tiere, die sich in ihrer Tagesrhythmik nach dem Licht orientieren. Um dieses Bedürfnis zu befriedigen, ist der Einfall natürlichen Lichts in jedem Bereich des Stalles sicherzustellen [vgl. BR-Drs. 574/03 vom 28. November 2003, S. 9].“ Diese Begründung offenbart, dass trotz der Ausstattung der Ställe mit Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, eine künstliche Beleuchtung durch den Verordnungsgeber vorausgesetzt wird, wenn die Lichtintensität - auch bei Erfüllung der baulichen Voraussetzungen - nicht erreicht wird. Nicht anders lässt sich die generelle Formulierung erklären, dass mit der Regelung u.a. eine „ausreichende Lichtstärke a u ß e r h a l b der Beleuchtungszeit gewährleistet“ werden soll. Darüber hinaus hat der Senat in Auseinandersetzung mit der Literatur (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchutzG, 3. Auflage 2016, § 22 TierSchNutztV Rn. 10) bereits im Beschluss vom 21. Februar 2018 (vgl. a.a.O.) ausgeführt: „§ 22 Abs. 4 TierSchNutztV soll mithin ,lediglich‘ gewährleisten, dass die Tiere an den im Freien ablaufenden Lichtrhythmus möglichst ,gekoppelt‘ bleiben und überhaupt mit Tageslicht versorgt werden (zur Bedeutung, die Tageslicht für eine verhaltensgerechte Unterbringung hat, siehe im Übrigen die Publikation von Mösenbacher-Molterer und Zentner, „Lichtsysteme im Schweinestall - Anforderungen und LED-Technik“, Tagungsband zur Bautagung Raumberg-Gumpenstein 2017, S. 85 - 90; zu finden unter: www.raumberg-gumpenstein.at). Die Frage nach der erforderlichen Lichtstärke wird hingegen durch § 26 Abs. 2 TierSchNutztV beantwortet, und zwar dahingehend, dass jedes Schwein von ungefähr der gleichen geforderten Lichtmenge (Satz 3) mit einer Stärke von mindestens 80 Lux (Satz 2) für täglich mindestens acht Stunden (Satz 1) erreicht wird (hierzu bereits Beschluss des Senates vom 28. September 2016, a. a. O., Rn. 10).“ Hierauf geht die Zulassungsbegründung nicht ein. Anhaltspunkte dafür, dass allein durch die Einhaltung der baulichen Anforderungen aus § 22 Abs. 4 Nr. 1 TierSchNutztV eine den Bedürfnissen von Schweinen entsprechende Lichtstärke (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 TierSchNutztV) erreicht wird, fehlen. Weder lässt sich Entsprechendes aus der Verordnungsbegründung ableiten noch trägt der Kläger hierzu substantiiert vor. Stattdessen führt der Kläger selbst zutreffend aus, dass die Lichtstärke beim Tageslichteinfall variiert, weil die dadurch hervorgerufene Beleuchtungsintensität von der Jahres-, der konkreten Tageszeit und der Wetterlage abhängt. Eine tierart-/-bedürfnisgerechte Schweinehaltung erfordert aber ungeachtet eines variierenden Tageslichteinfalls eine an den Tagesrhythmus angeglichene achtstündige Lichtstärke von mindestens 80 Lux, um - so die Verordnungsbegründung - die circadiane Rhythmik des lichtabhängigen Hormons Melatonin, eine Grundeigenschaft der lebenden Organismen, die bei 50 Lux nicht erreicht werde, zu zeigen (vgl. BR-Drs. 574/03 vom 28. November 2003, S. 13). Mit diesen substantiierten Überlegungen des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren - die bereits Gegenstand der Rechtsprechung des Senates waren (vgl. Beschluss vom 21. Februar 2018, a.a.O.) - setzt sich die Zulassungsbegründung ebenfalls nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf, die Anhebung von 50 auf 80 Lux wegen des Verweises auf die Regelung zu Kälbern in § 6 TierSchNutztV für nicht überzeugend begründet zu erachten. Hiermit wird der Kläger dem Darlegungserfordernis nicht gerecht. Das dargelegte Normenverständnis zugrunde gelegt, führt auch der Einwand des Klägers nicht weiter, dass die Formulierung „auch bei Tageslicht“ in § 26 Abs. 2 Satz 1 TierSchNutztV nur der Klarstellung diene, dass auch bei Tageslichteinstrahlung (außerhalb von § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TierSchNutztV) unter Umständen eine zusätzliche Beleuchtung angeordnet sein könne. Dessen ungeachtet hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 21. Februar 2018 (a.a.O.) - ohne dass sich die Zulassungsbegründung damit hinreichend auseinandersetzt - hierzu ausführt: „Bereits die Formulierung in § 26 Abs. 2 Satz 1 TierSchNutztV, wonach künstliche Beleuchtung „auch bei Tageslicht“ erforderlich sein soll, und zwar dann, wenn dies zur Pflege und Versorgung der Tiere „wegen eines zu geringen Lichteinfalls“ erforderlich ist, lässt ohne weiteres erkennen, dass die Einstrahlung von Tageslicht das Erfordernis einer zusätzlichen künstlichen Beleuchtung nicht entfallen lässt, sondern geradezu voraussetzt.“ Ferner hat der Senat - ohne dass sich der Kläger hierzu verhält - in seiner Entscheidung vom 21. Februar 2018 (a.a.O.) darauf verwiesen, dass das dargelegte Normenverständnis auch durch die „Ausführungshinweise [Stand: 23.02.2010] zur Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung i. d. F. v. 30. Nov. 2006 (BGBl. I S. 2759), geändert durch V v. 1.10.2009 (BGBl. I S. 3223) Abschnitt 5, Anforderungen an das Halten von Schweinen“, die von der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz im Jahr 2010 beschlossen worden sind und die als Anlage 2 Eingang in das bundeseinheitlich abgestimmte Handbuch „Kontrolle landwirtschaftlicher Nutztierhaltungen“ gefunden haben (zu finden unter: www.openagrar.de/receive/openagrar_mods_00027279), gestützt werden kann. Danach ist, um im Aufenthaltsbereich der Schweine tagsüber während acht Stunden eine Mindestlichtintensität von 80 Lux sicherzustellen, auch bei 3%iger Tageslichteinfallsfläche immer eine Beleuchtungseinrichtung erforderlich (ebenda, zu § 26 Abs. 2 TierSchNutztV). Zudem dürfte es naheliegen, dass der Verordnungsgeber angesichts der bundesweit einheitlichen Handhabung bei einem aus seiner Sicht bestehenden Auslegungsdefizit in einem der vielen die Änderung der TierSchNutztV betreffenden Gesetzgebungsverfahren klarstellende Regelungen getroffen hätte. Dies ist nicht der Fall. Nach alledem besteht weder nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften, die zuvorderst auf eine tierbedarfsgerechte Beleuchtung ausgerichtet sind, noch nach den vorliegenden Gesetzesmaterialien ein Anhalt dafür, dass der Verordnungsgeber den unterschiedlichen Eigenschaften von natürlichen und künstlichen Lichtquellen mit seinem Regelungsgefüge dahingehend hat Rechnung tragen wollen, dass es bei einem Lichteinfall nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TierSchNutztV von vornherein keiner künstlichen Beleuchtung bedarf. b) Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel folgt auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht eine ununterbrochene achtstündige Bereitstellung einer Lichtintensität von 80 Lux in Anpassung an den Tagesrhythmus fordert. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass es ausreichend sei, wenn die Beleuchtung jeweils zu den Fütterungszeiten (6.00 bis 8.00, 11.00 bis 13.00, 14.00 bis 16.00 und 18.00 bis 20.00 Uhr) angeschaltet werde, so dass in der Summe acht Stunden erreicht würden. Hierbei verweist er auf den Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 TierSchNutztV, der eine ununterbrochene/durchgehende Beleuchtung nicht explizit fordere, sondern nur eine Anpassung an den „Tagesrhythmus“, nämlich eine „Gliederung des Tages in bestimmte Aktivitäten“ (vgl. Duden). Bezeichnet werde damit der Tagesablauf, der in der Nutztierhaltung durch Fütterungszeiten geprägt werde, nicht aber der Tag als Naturphänomen oder als natürlicher Rhythmus gekennzeichnet durch Sonnenaufgang am Morgen und Sonnenuntergang am Abend. Dieses zeige sich auch daran, dass eine Beleuchtung von acht Stunden am Tag nur in den Wintermonaten überhaupt geeignet sei, den natürlichen Wechsel von Tag und Nacht abzubilden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 2 TierSchNutztV eine dem Tagesrhythmus und nicht dem Fütterungsrhythmus angepasste Beleuchtung erfolgen muss, wenn wegen eines zu geringen Lichteinfalls (unter 80 Lux) eine künstliche Beleuchtung erforderlich ist (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1). Der Begriff Tagesrhythmus ist entgegen der klägerischen Auffassung nicht mit dem Duden als Tagesprogramm, das jederzeit auch verändert werden kann, zu verstehen, sondern als circadiane Rhythmik, bei der die Beleuchtungsintensität als Zeitgeber fungiert, um einen natürlichen Rhythmus herzustellen. Nichts anderes kann der Verordnungsbegründung zu § 26 Abs. 2 TierSchNutztV entnommen werden, wonach Schweine tagesaktive Tiere seien, die sich in ihrer Tagesrhythmik nach dem Licht orientieren. Schweine zeigten bei 50 Lux keine circadiane Rhythmik des lichtabhängigen Hormons Melatonin, so dass die Haltung bei 50 Lux unter dem Aspekt der Rhythmizität als Grundeigenschaft lebender Organismen nicht tiergerecht sei (vgl. BR-Drs. 574/03 vom 28. November 2003, S. 13 [zum vormaligen § 21 Abs. 2]). Wird der Rhythmus regelmäßig für ein bis drei Stunden von außen unterbrochen, wird in nicht tiergerechter Weise auf die Rhythmik der tagaktiven Tiere Einfluss genommen. Hieraus folgt auch, dass eine regelmäßige stundenweise Unterbrechung der achtstündigen Beleuchtungszeit - wie von dem Kläger praktiziert - ausscheidet. Dass die Beleuchtung von acht Stunden am Tag nur in den Wintermonaten geeignet sei, den natürlichen Wechsel von Tag und Nacht abzubilden, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, sondern würde allenfalls eine weitere - in der Verordnung nicht vorgesehene - Verlängerung der Beleuchtungszeit zum Nachteil des Antragstellers bedingen. Soweit der Kläger meint, dass bereits durch § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TierSchNutztV sichergestellt werde, dass die tagaktiven Tiere durch natürlichen Lichteinfall zwischen Tag und Nacht unterscheiden könnten, berücksichtigt er nicht, dass - wie das vorliegende Verfahren deutlich macht - die Erfüllung der baulichen Anforderungen (Lichteinfallflächen) kein Garant dafür ist, dass die erforderliche Lichtintensität/-stärke i.S.v. § 26 Abs. 2 Satz 2 TierSchNutztV von 80 Lux im Aufenthaltsbereich der Tiere erreicht wird. Auch der Hinweis des Klägers auf die Regelung zur Haltung von Legehennen in § 14 Abs. 1 Nr. 2 TierSchNutztV führt zu keiner anderen Betrachtung. Richtig ist, dass dort explizit geregelt wird, dass bei Verwendung künstlicher Beleuchtung diese für mindestens acht Stunden „ununterbrochen“ während der Nacht zurückzuschalten ist. Hieraus lässt sich ausweislich der Gesetzmaterialien im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift allerdings nicht der Umkehrschluss ziehen, dass eine durchgängige achtstündige Beleuchtung bei Schweinen nicht erreicht werden muss. 2. Die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt ebenfalls nicht vor. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 83 m.w.N.). Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 L 3/11 - juris Rn. 19 m.w.N.). Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Der Kläger wirft allein die Frage auf, „ob bei der Haltung von Schweinen in Ställen die vorgesehene täglich achtstündige künstliche Beleuchtung ohne Unterbrechung auszuführen ist oder in Zeitabschnitten unterteilt werden darf“. Zur Begründung führt er unter Verweis auf sein - nicht durchgreifendes - Zulassungsvorbringen wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. Ausführungen des Senates unter Ziffer I.1.b.)ergänzend aus, dass die Frage weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Sachsen-Anhalt thematisiert werde. Damit wird er dem Darlegungserfordernis nicht hinreichend gerecht. 3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der von dem Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen. „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 - juris m.w.N.). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, a.a.O. m.w.N.). Denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 - NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, a.a.O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, a.a.O.; s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, Beschluss vom 27. März 2015 - 1 L 39/14 - juris Rn. 32). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in der Zulassungsschrift nicht. Der Kläger macht geltend, dass die Auslegung des Merkmals „täglich mindestens acht Stunden“ aus § 26 Abs. 2 Satz 1 TierSchNutztV rechtlich schwierig sei, weil nicht klar sei, ob die Beleuchtung ohne Unterbrechung auszuführen sei oder in Zeitabschnitte unterteilt werden dürfe. Erneut verweist er zur Begründung allein auf sein in dieser Frage erfolgtes Zulassungsvorbringen wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. Zulassungsbegründung vom 22. Januar 2021, Ziffer B.I.2.). Der Kläger zeigt indes nicht auf, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Dies liegt angesichts des geringen Begründungsaufwandes im angefochtenen Urteil (vgl. Urteilsabdruck S. 12 [2. Absatz]) auch nicht auf der Hand. Ungeachtet dessen greifen auch die vom Kläger gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichtes erhobenen Einwände zur Begrifflichkeit „dem Tagesrhythmus angeglichen“ (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 2 TierSchNutztV) nicht durch (vgl. Ausführungen des Senates unter Ziffer I.1.b). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Der Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG, wobei der Senat mit dem Verwaltungsgericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einer wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens für den Kläger von 10.000 EUR ausgeht (Zulassungsverfahren betrifft nur noch Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides). IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).