Beschluss
3 R 97/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Verordnungsregelung, die Schülern den Zutritt zum Schulgelände nur gestattet, wenn sie sich an zwei Tagen in der Woche vor Schulbeginn und unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes einer von der Schule anzubietenden Testung auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Selbsttest unter Aufsicht unterziehen und diese ein negatives Testergebnis aufweist, erweist sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als verhältnismäßiger Beitrag zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bei Fortsetzung des Präsenzbetriebs in den Schulen.(Rn.46)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verordnungsregelung, die Schülern den Zutritt zum Schulgelände nur gestattet, wenn sie sich an zwei Tagen in der Woche vor Schulbeginn und unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes einer von der Schule anzubietenden Testung auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Selbsttest unter Aufsicht unterziehen und diese ein negatives Testergebnis aufweist, erweist sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als verhältnismäßiger Beitrag zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bei Fortsetzung des Präsenzbetriebs in den Schulen.(Rn.46) I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung der verbindlichen Testungen von Schülerinnen und Schüler als Voraussetzung zur Teilnahme am Unterricht in Sachsen-Anhalt auf der Grundlage von §§ 1 Abs. 3 Satz 3, 11 Abs. 9 der Elften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 25. März 2021 (GVBl. S. 104) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Elften Sars-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 16. April 2021 (GVBl. S. 154), im Folgenden 11. SARS-CoV-2-EindV. Die Verordnung ist am 17. April 2021 in Kraft getreten (vgl. Art. 2 Verordnung zur Änderung der Elften Sars-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 16. April 2021 - im Folgenden: ÄndV). In § 1 der ÄndV werden u. a. folgenden Regelungen getroffen: „Die Elfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 25. März 2021 (GVBl. LSA S. 104) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Von der Testpflicht ausgenommen sind 1. unbeschadet des § 11 Abs. 9, Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, 2. Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen; ein vollständiger Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist; das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes ist dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person schriftlich oder elektronisch nachzuweisen, sowie 3. Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen." 2. […] 3. Dem § 11 wird folgender Absatz 9 angefügt: (9)Der Zutritt zum Schulgelände ist Schülern und Personen, die in den Schul- oder Unterrichtsbetrieb eingebunden sind (Schulpersonal), nur gestattet, wenn sie sich an zwei Tagen in der Woche vor Schulbeginn und unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes einer von der Schule anzubietenden Testung auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Selbsttest unter Aufsicht unterziehen und diese ein negatives Testergebnis aufweist. Die Testung mittels Selbsttest kann durch eine Bescheinigung mit negativem Testergebnis nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ersetzt werden, wenn sie zum in der Schule angesetzten Testtermin nicht älter als 24 Stunden war. § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt. Für die Schulleitung gilt § 1 Abs. 3 Satz 4 nur, soweit nicht von der getesteten oder personensorgeberechtigten Person eine PCR-Testung veranlasst wird. Satz 1 gilt nur für Schulen, die über eine hinreichende Anzahl an Selbsttests verfügen. Die Ergebnisse der nach Satz 1 durchgeführten Selbsttests oder nach Satz 2 vorgelegten Bescheinigungen werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Die Dokumentation ist nach drei Wochen zu löschen oder zu vernichten. Das Ministerium für Bildung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Zutrittsregelung, insbesondere Ausnahmen für die Teilnahme an schriftlichen Leistungsnachweisen und Prüfungen, sowie zur Ausgestaltung der Testpflicht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch Erlass zu regeln.‘ 4. […] 5. […] 6. […]“ Die Antragstellerin ist die Kindesmutter und alleinige Sorgeberechtigte des Kindes J., der als Schüler die vierte Klasse der Grundschule in A-Stadt besucht. Sie macht zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Regelungen in §§ 1 Abs. 3 Satz 3, 11 Abs. 9 der 11. SARS-CoV-2-EindV begegneten formalrechtlichen Bedenken, weil sie durch die Ermächtigungsgrundlage im IfSG nicht gedeckt. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG seien nicht gegeben. Ein alleiniger Rückgriff auf die Einschätzungen des gegenüber der Bundesregierung bzw. dem Bundesgesundheitsminister weisungsgebundenen Robert-Koch-Instituts (RKI) sei den Gerichten verwehrt. Nach den Angaben der WHO sei der PCR-Test, auf dem die Inzidenzzahlen beruhten, kein geeignetes Mittel, um eine Krankheit oder einen Ansteckungsverdacht festzustellen. Vielmehr steige Zahl der falsch positiven Testresultate umgekehrt proportional zu den Symptomen der getesteten Personen an (Notice for IVD-Users, 2020/5, Version 2 vom 20. Januar 2021). Damit verstoße die Anordnung der Testpflicht gegen die Teststrategie der WHO. Dies sei insofern von Relevanz, da gesunde Schülerinnen und Schüler getestet würden. Die Aussagen beanspruchten verschärft Geltung bei Antigen-Schnelltests und Corona-Selbsttests, da ihnen keine diagnostische Aussagekraft zukomme. Die streitgegenständlichen Testergebnisse flössen in die vom Verordnungsgeber konstruierte Inzidenz ein, mit der Folge, dass man umso mehr Fälle finde, je mehr getestet werde. Angesichts der eingeschränkten Sensitivität der Tests sei deren Sinnhaftigkeit außerhalb konkret definierter Settings fraglich. Blindes Testen ohne Strategie und klinischen Ansatz erzeuge fatale Fehler. Die Brauchbarkeit von Testergebnissen bei willkürlich getesteten Menschen gehe bei niedriger Prävalenz gegen Null und sei derzeit kaum ein Prozent. Die in der Verordnung vorgesehene Testung widerspreche auch den vom RKI vorgegebenen Testkriterien für Schulen in der Empfehlung vom 23. Februar 2021. Aufgrund des bestehenden Widerspruchs zu den Teststrategien der WHO und des RKI sei die geregelte Testpflicht an Schulen nicht verhältnismäßig. Sinn und Zweck der Testungen ohne Evidenz seien angesichts der zu erwartenden Schäden und der bestehenden Risiken in Zweifel zu ziehen, zumal unnötige personelle (Quarantäne, Diskriminierung) und gesellschaftliche (Schulschließungen) Folgen hiermit verbunden seien, bis sie sich als Fehlalarm entpuppten. Angesichts fehlender Daten zur Validität von Antigen-Schnelltests gerade bei asymptomatischen Kindern sei der flächendeckende Einsatz in Schulen weder gerechtfertigt noch angemessen. Die Zahl falsch negativer und positiver Ergebnisse sei inakzeptabel hoch und bringe mehr Schaden als Nutzen. Hinzukomme das Potenzial großer präanalytischer Fehler bei der Probenentnahme. Unterschätzt würden die negativen psychologischen Auswirkungen repetitiver Testungen insbesondere bei jungen Kindern (Quarantäne der eigenen Person und der Sozialgemeinschaft) und der negative Einfluss auf die konsequente Umsetzung der bewährten Hygieneregeln, zumal laut des RKI bis heute nicht feststehe, dass Infektionsausbrüche in Schulen relevant als Motor der Pandemie seien. Diesbezüglich fehlten belastbare Anhaltspunkte. Es fehlten auch wissenschaftliche Belege dafür, dass asymptomatische Infizierte andere ansteckten und damit epidemiologisch eine Rolle spielten. Unter Verweis auf den Beschluss des Amtsgerichts Weimar vom 8. April 2021 (Az.: 9 F 148/21) und die darin bezeichneten Gutachten beschreibt der Antragstellerin die von ihr angenommene Fehlerhaftigkeit der Antigen-Schnelltests im Einzelnen und macht im Wesentlichen geltend, dass die geringe Spezifität des Antigen-Schnelltests eine hohe Rate falsch positiver Ergebnisse bedinge, so dass die Testungen schon nicht geeignet seien, den vom Verordnungsgeber gewünschten Zweck zu erreichen. Kinder hätten einen Rechtsanspruch auf Bildung und Schulunterricht im Sinne von Anwesenheits- und Präsenzunterricht, der durch die schon ungeeignete Maßnahme unterlaufen werde. Der regelmäßige Zwang zum Test setze Kinder psychisch unter Druck, weil ihre Schulfähigkeit ständig auf den Prüfstand gestellt werde. Mit der Testpflicht seien physische und psychische Belastungen verknüpft, die gesundheitliche Risiken nach sich zögen. Der Nasen-Abstrich sei ein invasiver Eingriff ohne medizinische Indikation, weil die Kinder und Jugendlichen gesund und symptomlos seien. Ein genereller Ansteckungsverdacht wie bspw. im Gesundheitswesen bestehe im Schulwesen nicht. Der Nasen-Abstrich als invasiver Eingriff müsse nach § 25 Abs. 3 Satz 2 IfSG nicht geduldet werden und widerspreche damit höherrangigem Recht. Selbst wenn man von einem zu duldenden nicht invasiven Eingriff ausginge, müsse der Abstrich durch einen Beauftragten des Gesundheitsamts durchgeführt werden. Schulen seien zu derartigen Maßnahmen weder ermächtigt noch verfügten sie über die fachliche Qualifikation zur Durchführung. Zwar bestehe kein Testzwang; gleichwohl seien mit der Zutrittsverweigerung empfindliche Nachteile verbunden, da ein Bildungsangebot vorenthalten werde, das sie wahrzunehmen verpflichtet seien (unentschuldigte Fehltage, Versäumnis von Prüfungen). Es fehle auch am Angebot von Distanzunterricht. Weiter fehle es an einer Vorsorge gegen die von Nasen-Abstrichen ausgehenden Gesundheitsgefahren (Verletzung des oberen Nasenraumes [Schmerzen, Blutungen, Schädigung des Frontlappens des Gehirns], giftige Chemikalien in Teststäbchen, allergische Hautreaktionen, schwere Augenreizung) und an einer Gefährdungsbeurteilung nach arbeitsschutzrechtlichem Standard. Potentielle Gefahren von Testsystemen seien zu ermitteln und den Anwendern bzw. den Eltern bekanntzumachen. Weder Schüler, Lehrkräfte noch Eltern seien zum sachgerechten Gebrauch der Test-Kits in der Lage. Die faktische Testpflicht des Antragsgegners verletze Art. 1, 2 und 6 GG, die UN-Konvention zum Schutz der Rechte des Kindes, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 sowie die Datenschutz-Grundverordnung. Hinsichtlich der weiteren Begründung nimmt die Antragstellerin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf die Begründung der Beschlüsse des Amtsgerichts Weimar (a.a.O.) und des Amtsgerichts Weilheim vom 13. April 2021 (Az.: 2 F 192/21) Bezug. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, die vorläufige Außervollzugsetzung der verbindlichen Testungen von Schülerinnen und Schülern als Voraussetzung zur Teilnahme am Unterricht in Sachsen-Anhalt (zweimal wöchentlich), angeordnet auf der Basis der aktuellen 11. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, 1 Abs. 3, § 11 Abs. 9 und ergänzend auf der Basis des Schulleiterschreibens des Ministeriums vom 06.04.2021, des Runderlasses des Ministeriums vom 08.04.2021 sowie auf der Basis des Erlasses zur Umsetzung der Festlegungen in der Änderungsverordnung zur 11. SARS-CoV-2-EindV vom 16.4.2021, vorliegend bezogen auf die Grundschule A-Stadt, A-Straße, A-Stadt. Der Antragsgegner tritt dem Eilantrag entgegen und beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. II. Soweit die Antragstellerin die verbindliche Testung von Schülerinnen und Schülern als Voraussetzung zur Teilnahme am Unterricht in Sachsen-Anhalt „ergänzend“ aus zwei Erlassen und einem Schulleiterschreiben des Ministeriums für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt ableitet, geht der Senat im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin, die ihre Begründung im Wesentlichen an den Regelungen der §§ 1 Abs. 3 Satz 3 und 11 Abs. 9 der 11. SARS-CoV-2-EindV ausgerichtet hat, davon aus, dass die vorläufige Außervollzugsetzung der auf den angegriffenen Verordnungsregelungen allenfalls basierenden bzw. z.T. mittlerweile überholten Verwaltungsvorschriften nicht begehrt wird. Das Rechtsschutzziel - Schulbesuch ohne vorherige Testung - kann allein durch die vorläufigen Außervollzugsetzung der Regelungen des § 1 Abs. 3 Satz 3 und § 11 Abs. 9 der 11. SARS-CoV-2-EindV erreicht werden. A. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin in Bezug auf die streitgegenständlichen Regelungen antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie geltend machen kann, durch die angegriffenen Rechtsvorschriften oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Nach ihrem Vorbringen erscheint es jedenfalls als möglich, dass die Antragstellerin als Mutter eines von den Testungen betroffenen Schülers in ihrem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt wird. B. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 1. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte. Erweist sich, dass Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz der dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dagegen dann nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, wenn die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergibt, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (zum Ganzen: vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet eine vorläufige Außervollzugsetzung der von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen der §§ 1 Abs. 3 Satz 3, 11 Abs. 9 der 11. SARS-CoV-2-EindV aus. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist nicht dringend geboten. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich die angegriffenen Regelungen jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig. a) Rechtliche Grundlage für die angegriffenen Regelungen ist § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 IfSG vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Gesetz vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geänderten Fassung. Nach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Der Senat geht davon aus, dass § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 IfSG - bei summarischer Prüfung - den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügen (Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - und vom 8. Januar 2021, a.a.O. - alle juris; in diesem Sinne auch LVerfG LSA, Beschluss vom 2. Februar 2021 - LVG 4/21 - juris Rn. 53 f.). b) Nach summarischer Prüfung halten sich die angegriffenen Vorschriften des § 1 Abs. 3 Satz 3 und § 11 Abs. 9 SARS-CoV-2-EindV im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a IfSG. Nach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 die Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Die Befugnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG steht unter einem strengen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, an den der Verordnungsgeber gebunden ist. Auch Regelungen, die in die Rechte sonstiger Dritter („Nichtstörer“) eingreifen, sind von der Verordnungsermächtigung erfasst, z.B. um sie vor Ansteckung zu schützen, wobei fraglich ist, ob eine Differenzierung von Störern und Nichtstörern im Falle von SARS-CoV-2 überhaupt sachgerecht ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 28 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 66 f. m.w.N.). Jedenfalls steht mit § 28a IfSG nunmehr eine rechtliche Grundlage speziell für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Krankheit zur Verfügung, die - wie der (nicht abschließende) Maßnahmenkatalog in Abs. 1 zeigt - gerade auch Personenkreise adressieren, welche selbst nicht Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider sind (Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 - juris Rn. 21). § 28a Abs. 1 IfSG listet exemplarisch verschiedene Maßnahmen auf, die notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag (zuletzt Beschluss vom 25. März 2020 [vgl. BT-Plenarprotokoll 19/154, S. 19169C] sein können. Hierzu zählt nach § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG auch die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 IfSG, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebes. Bei der in Rede stehenden testabhängigen Gestattung des Zutritts zum Schulgelände handelt es sich um eine Auflage im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG für eine Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 19. März 2021 - 3 B 81/21 - juris Rn. 43; BayVGH, Beschluss vom 12. April 2021 - 20 NE 21.926 - veröffentlicht unter https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/20_ne_21.926_anonymisiert_.pdf, abgerufen am 15. April 2021, S. 6 f. des Beschlussabdrucks; Beschluss des Senats vom 16. April 2021 - 3 R 94/21 - zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen). Die Entscheidungen über Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes - wie hier - nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist nach § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. Bei einer Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind nach § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind nach § 28a Abs. 3 Satz 6 IfSG breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Mit der landesweiten 7-Tage-Inzidenz von 188 im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verordnungsregelungen waren die Schwellenwerte des § 28a Abs. 3 Satz 5 und 6 IfSG, die den Verordnungsgeber zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen berechtigen, im Hoheitsgebiet des Antragsgegners deutlich überschritten. Die Gestattung des Zutritts von Schülerinnen und Schülern zum Schulgelände und damit die Teilnahme am Präsenzunterricht von einem negativen Corona(schnell)test abhängig zu machen, zielt darauf ab, die (weitere) Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen. Das Entstehen neuer Infektionsketten bei Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts soll möglichst dadurch unterbunden, jedenfalls aber reduziert werden, dass nur diejenigen das Schulgelände betreten dürfen, bei denen ein durchgeführter Schnelltest ein negatives Ergebnis erbringt. Mit Tests von Schülern sollen Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 frühzeitig festgestellt werden, um unverzüglich Schutzmaßnahmen ergreifen zu können, damit eine Ansteckung anderer in der Schule anwesender Personen durch den Betroffenen verhindert wird (vgl. auch S. 11 f., 52 der Begründung zur 11. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung nach der Änderungsverordnung vom 16. April 2021, abrufbar unter https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/2021-04-16_Begruendung_17.04_1.AEVO_der_11._SARS-CoV-2-EindV.pdf; aufgerufen am 20. April 2021). Mit dieser Zielrichtung ist die Maßnahme - wie in § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG vorgesehen - am Schutz von Leben und Gesundheit und der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ausgerichtet. Soweit die Antragstellerin die Eignung der Inzidenzwerte als Anknüpfungspunkt für das Ergreifen von Schutzmaßnahmen generell in Abrede stellt, ist dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu folgen. Wegen der Einzelheiten zur Tauglichkeit von PCR-Tests zum Nachweis einer Neuinfektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nimmt der Senat Bezug auf die ausführlichen Erläuterungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 5. März 2021 (Az. 11 S 17/21, juris Rn. 40 ff.) und macht diese sich vollumfänglich zu Eigen (so bereits Beschluss des Senats vom 16. April 2021, a.a.O.). Dies zugrunde gelegt wird die Tauglichkeit von PCR-Tests auch nicht durch die Ausführungen der WHO in der Informationsmitteilung vom 20. Januar 2021 in Frage gestellt (https://www.who.int/news/item/20-01-2021-who-information-notice-for-ivd-users-2020-05). Der Antragstellerin zeigt ferner nicht auf, dass es derzeit eine zuverlässigere anerkannte Testmethode zur Bestimmung einer Neuinfektion im Sinne der infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen geben würde. Dessen ungeachtet ist auch zu konstatieren, dass sich grundlegende Bedenken gegen die Orientierung an den gemeldeten Fallzahlen nur dann ergeben könnten, wenn es keinen signifikanten Zusammenhang zwischen der Zahl der gemeldeten Fälle und der Zahl der tatsächlich Infizierten und Erkrankten gäbe. Ein solcher Zusammenhang lässt sich aber eindrücklich feststellen, wenn man den zeitlichen Verlauf der Zahlen der gemeldeten Fälle mit demjenigen der Zahlen der gemeldeten intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle in Deutschland miteinander vergleicht (vgl. beispielhaft die grafischen Darstellungen hierzu im Täglichen Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 16. April 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-16-de.pdf?__blob =publicationFile, aufgerufen am 20. April 2021). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Dunkelziffer gerade im Land Sachsen-Anhalt in gravierender Weise von derjenigen in anderen Regionen unterscheidet und deshalb ein Rückschluss von der hohen Inzidenz auf die Zahl der tatsächlich Erkrankten nicht möglich ist. Dagegen spricht schon die Belegung der COVID-Stationen der Krankenhäuser im Gebiet des Antragsgegners. Der Zusammenhang zwischen den Infektionszahlen und der Anzahl der behandlungsbedürftigen Kranken wird auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass nicht alle positiv getesteten Personen infektiös sind. Auch insoweit gibt es keinen Hinweis darauf, dass gerade im Gebiet des Antragsgegners die hohe Zahl positiv Getesteter keine oder nur geringe Auswirkungen auf die Anzahl der ernsthaft Erkrankten hatte (so bereits OVG LSA, Beschluss vom Beschluss vom 25. Februar 2021 - 3 R 10/21 - juris Rn. 8). Der im Zusammenhang mit der Eignung der Fallzahlen als Anknüpfungspunkt für das Ergreifen von Schutzmaßnahmen geführte Einwand der Antragstellerin, die streitgegenständlichen Testergebnisse (aus Schnelltests) würden in die vom Verordnungsgeber konstruierte Inzidenz einfließen, verfängt ebenfalls nicht. In den Statistiken des RKI und den daraus berechneten 7-Tage-Inzidenzen werden nur Fälle veröffentlicht, die die Referenzdefinition erfüllen. Das sind COVID-19-Fälle, bei denen ein labordiagnostischer Nachweis mittels Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) oder Erregerisolierung vorliegt (unabhängig vom klinischen Bild). Fälle, bei denen lediglich eine positiver Antigennachweis vorliegt, erfüllen die Referenzdefinition nicht (vgl. RKI, Fallzahlen und Meldungen, Stand: 31. März 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Fallzahlen_Meldungen.html, aufgerufen am 20. April 2021). Die grundsätzliche Notwendigkeit umfassender Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Krankheit auch im Interesse der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems wird durch den zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses aktuellen Täglichen Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 16. April 2021 (a.a.O.) gestützt. Danach stiegen die COVID-19-Fallzahlen in allen Altersgruppen wieder an, besonders stark jedoch bei Kindern und Jugendlichen, von denen auch zunehmend Übertragungen und Ausbruchsgeschehen ausgingen. Beim Großteil der Fälle sei der Infektionsort nicht bekannt. COVID-19-bedingte Ausbrüche beträfen momentan insbesondere private Haushalte, zunehmend auch Kitas, Schulen und das berufliche Umfeld, während die Anzahl der Ausbrüche in Alters- und Pflegeheimen abgenommen habe. Um einen möglichst kontinuierlichen Betrieb von Kitas und Schulen gewährleisten zu können, erfordere die aktuelle Situation den Einsatz aller organisatorischen und individuellen Maßnahmen zur Infektionsprävention. Darüber hinaus müsse der Eintrag von SARS-CoV-2 in die Einrichtungen möglichst verhindert werden. Aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen und des aktuell beschleunigten Wiederanstiegs der Inzidenz werde die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch eingeschätzt. Die anhaltende Viruszirkulation in der Bevölkerung mit zahlreichen Ausbrüchen in Privathaushalten, Kitas und zunehmend auch in Schulen sowie dem beruflichen Umfeld erfordere die konsequente Umsetzung kontaktreduzierender Maßnahmen und Schutzmaßnahmen sowie massive Anstrengungen zur Eindämmung von Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies sei vor dem Hintergrund der raschen Ausbreitung leichter übertragbarer besorgniserregender Varianten (VOC) von entscheidender Bedeutung, um die Zahl der neu Infizierten deutlich zu senken, damit auch Risikogruppen zuverlässig geschützt werden können. Insgesamt sei die VOC B.1.1.7 inzwischen in Deutschland der vorherrschende COVID-19-Erreger. Das sei besorgniserregend, weil die VOC B.1.1.7 nach bisherigen Erkenntnissen deutlich ansteckender sei und vermutlich schwerere Krankheitsverläufe verursache als andere Varianten. Zudem vermindere die zunehmende Verbreitung und Dominanz der VOC 1.1.7 die Wirksamkeit der bislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen erheblich. Der Anstieg der Fallzahlen insgesamt und der Infektionen durch die VOC B 1.1.7. würden zu einer deutlich ansteigenden Anzahl von Hospitalisierungen führen. Solange die Impfstoffe noch nicht in ausreichenden Mengen für alle Altersgruppen zur Verfügung stünden, könnten Antigentests als zusätzliches Element zur frühzeitigen Erkennung der Virusausscheidung die Sicherheit erhöhen. Nach der aktuellen Risikobewertung des RKI vom 31. März 2021 (abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; aufgerufen am 20. April 2021) hängt die Belastung des Gesundheitssystems maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den hauptsächlich betroffenen Bevölkerungsgruppen, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (z.B. Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) ab. Sie sei aktuell in weiten Teilen Deutschlands nach wie vor sehr angespannt und könne sehr schnell wieder zunehmen, so dass das öffentliche Gesundheitswesen, aber auch die Einrichtungen für die ambulante und stationäre medizinische Versorgung örtlich überlastet würden. Es sei von entscheidender Bedeutung, die Zahl der Erkrankten so gering wie möglich zu halten und Ausbrüche zu verhindern. Dadurch könnten Belastungsspitzen im Gesundheitswesen vermieden werden. c) Die mit der von der Antragstellerin angegriffene Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffe erweisen sich voraussichtlich als verhältnismäßig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den handelnden Behörden in einer durch zahlreiche Unsicherheiten geprägten epidemischen Lage bei der Festlegung der ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was sie zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten dürfen, ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum eingeräumt ist (vgl. ausführlich hierzu etwa Beschluss des Senates vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - juris Rn. 79 f. und 85 f. m.w.N.). (1) Die Gestattung des Zutritts von Schülerinnen und Schülern zum Schulgelände in Abhängigkeit von einem negativen Schnelltest, scheint nicht als von vornherein ungeeignetes Mittel, um das mit der Maßnahme verfolgte - legitime - Ziel zu erreichen, zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems die Entstehung neuer Infektionsketten bei Fortführung des Präsenzbetriebs in den Schulen und damit verbunden die weitere Verbreitung der COVID-19-Krankheit zu verhindern. Ohne diese Maßnahme wäre das Risiko, dass sich durch den Präsenzunterricht in den Schulen die Ausbreitung des Coronavirus verstärkt, wesentlich höher. Dies gilt erst recht im Hoheitsgebiet des Antragsgegners, in dem die 7-Tage-Inzidenz im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Regelung bereits bei 188 gelegen hat. Gerade weil ein besonders rascher Anstieg der Infektionen bei Kindern und Jugendlichen beobachtet wird und angesichts einer erhöhten Übertragbarkeit der Virusmutationen wie der in Deutschland hauptsächlich zirkulierenden Variante B.1.1.7 erscheint es jedenfalls zur Vermeidung der Entstehung weiterer Infektionsketten förderlich, wenn die Teilnahme am Präsenzunterricht nur denjenigen gestattet wird, die bereit sind, sich zweimal wöchentlich einer Testung mittels Schnelltest zu unterziehen. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Tests nicht jeden Tag durchgeführt werden. Auch in bestimmten zeitlichen Abständen durchgeführte Tests ermöglichen es, im Zeitpunkt ihrer Durchführung mit dem Virus infizierte Schüler zu identifizieren und daran anknüpfend Maßnahmen zu ergreifen, um eine eventuelle Ansteckung anderer Schüler, die am Präsenzunterricht teilnehmen und hierüber in Kontakt mit einem möglicherweise infizierten Mitschüler kommen, zu verhindern. Ebenso wenig wird die Eignung der Maßnahme, einen Beitrag zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Pandemie zu leisten, dadurch durchgreifend in Zweifel gezogen, dass die Antragstellerin auf eine sehr hohe Fehlerrate von Schnelltests, deren fehlende diagnostische Aussagekraft sowie die wissenschaftliche Sinnlosigkeit anlassloser (Massen-)Tests verweist. Es ist nicht ersichtlich, dass die in den Schulen verwendeten Tests kein hinreichendes Diagnosepotential aufweisen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 19. März 2021 - 3 B 81/21 - juris Rn. 60). Selbst wenn sie eine höhere Fehleranfälligkeit aufwiesen, wäre dies nicht gleichbedeutend damit, dass sie überhaupt keine Verlässlichkeit dahingehend bieten könnten, tatsächlich gegebene Infektionen nachzuweisen. Auch das RKI sieht Antigentests als ein zusätzliches Element zur weiteren Erhöhung der Sicherheit durch frühe Erkennung der Virusausscheidung, bevor Krankheitszeichen vorliegen, an (vgl. aktuelle Risikobewertung vom 31. März 2021, a.a.O.; siehe im Einzelnen auch Epidemiologisches Bulletin Nr. 17/2021, Antigentests als ergänzendes Instrument in der Pandemiebekämpfung, vorab am 1. April 2021 veröffentlicht unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/17_21.pdf?__blob=publicationFile, aufgerufen am 20. April 2021). Auch der Einwand der Antragstellerin, der Unvereinbarkeit der Teststrategie des Antragsgegners mit den Teststrategien der WHO (s.o.) und des RKI greift zu kurz. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 9. April 2021 (Az. 3 B 114/21, juris Rn. 8) hierzu u.a. nachvollziehbar ausgeführt: „Zwar trifft es zu, dass statistisch ein breites, nicht anlass- oder symptombezogenes Testen - je seltener eine Erkrankung auftritt, je öfter - damit einhergeht, dass von der sich nach Sensitivität und Spezifität des Tests ergebenden Gesamtanzahl positiver Tests ein höherer Anteil falsch-positiv ist (vgl. für ein Berechnungsbeispiel https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Infografik_Antigentest_PDF.pdf?__blob=publicationFile). Hierbei schließen sich auch an falsch-positive Schnell- oder Selbsttests regelmäßig bis zum Abschluss einer anschließenden PCR-Testung für die Betroffenen Quarantänemaßnahmen an. Diese statistisch je nach konkreter Pandemielage in unterschiedlich ausgeprägtem Ausmaß erwartbaren Auswirkungen anlassloser breiter Testungen führen indes nicht dazu, dass die verfolgte Teststrategie vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst festzulegen wäre. Die Teststrategie ist eines der Bestandteile des Konzepts der Pandemiebekämpfung, das gerade in hohem Maße von den sich wandelnden aktuellen Rahmenbedingungen, den Entwicklungen wissenschaftlicher Erkenntnis und technischen Fortschritts sowie der vorhandenen Kapazitäten abhängig ist. Die Ausgestaltung dieser Strategie darf der parlamentarische Gesetzgeber daher der Exekutive vorbehalten. Das Risiko unberechtigter Quarantänemaßnahmen für falsch-positiv Getestete ist seiner Wahrscheinlichkeit und seinem Gewicht nach zudem auch selbst bei breiten Testungen nicht so hoch, dass dieser Aspekt der Teststrategie eine eigene Entscheidung des Gesetzgebers erfordern würde. Das Risiko für Getestete, bei einer Testung überhaupt ein falsch-positives Resultat zu erhalten, bemisst sich nach der Spezifität der Tests und ist gering. An einen positiven Schnell- oder Selbsttest schließt sich zudem, jedenfalls, wenn nicht der Betroffene selbst hierauf verzichtet, eine PCR-Testung an, die innerhalb weniger Tage ein falsch-positives Ergebnis korrigieren kann. Der Betroffene hat es deshalb in der Hand, dass eine sich ex-post als unberechtigt erweisende Quarantäne jedenfalls wenige Tage nicht überschreitet. Die Folgen falsch-positiver Testungen gehen damit nicht über das hinaus, was derzeit etwa angesichts der sehr leichten Übertragbarkeit von COVID-19 ohnehin bei jeder Atemwegserkrankung vorsorglich von der Bevölkerung gefordert und in aller Regel auch eingehalten wird. Dass auch ein breites Testen dem Willen des parlamentarischen Gesetzgebers durchaus entspricht, zeigt im Übrigen auch die Regelung des § 36 Abs. 10 Nr. 1c IfSG. Diese Teststrategie begründet voraussichtlich auch keine unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffe. Dieser Bewertung lässt sich voraussichtlich insbesondere nicht entgegenhalten, dass das RKI in seiner nationalen Teststrategie ein gezieltes Testen empfiehlt und, soweit ersichtlich, keine Empfehlung für Massentestungen ausspricht. Die Empfehlung des RKI für ein gezieltes Testen beruht auf den Erwägungen, dass so ausreichende Testkapazität für die Versorgung von symptomatischen COVID-19-Fällen und zum Schutz vulnerabler Gruppen sichergestellt werden soll, dass Testen ohne begründeten Verdacht das Risiko falsch-positiver Ergebnisse erhöht sowie dass es zu einem falschen Sicherheitsgefühl führt, welches sich seinerseits für die Weiterverbreitung des Virus problematisch auswirken kann (vgl. RKI, Nationale Teststrategie – wer wird in Deutschland auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2 Infektion getestet?, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/Nat-Teststrat.html). Inwieweit ausreichende Testkapazitäten für ein breites Testen auf dem Markt zur Verfügung stehen, unterliegt jedoch der originären tatsächlichen Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers. Dem befürchteten falschen Sicherheitsgefühl falsch-negativ Getesteter wird zudem durch intensive Informationsarbeit entgegengewirkt, die insbesondere betont, dass auch ein negatives Testergebnis nur eine Momentaufnahme ist und nicht von Hygiene- und Schutzmaßnahmen entbindet. Die Abwägung, ob die epidemiologischen Vorteile eines mittels Massentestungen breiter möglichen Ermittelns auch asymptomatischer Infizierter gegenüber den danach noch verbleibenden Gefahren einer mangelnden Beachtung der Schutzmaßnahmen nach nur falsch-negativen Tests überwiegen, obliegt ebenfalls dem normgeberischen Beurteilungsspielraum des Antragsgegners und ist hier nicht offensichtlich fehlsam getroffen worden. Auch die Problematik vermehrter falsch-positiver Ergebnisse bei breit und anlasslos angewendeten Selbsttests und Schnelltests wird mit der verfolgten Teststrategie durch eine dann nachgelagerte PCR-Testung in zumutbarer Weise gelöst“. Dieser rechtlichen und tatsächlichen Bewertung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts schließt sich der Senat an. Nach alledem stehen auch die von der nationalen Teststrategie getragenen Empfehlungen des RKI vom 23. Februar 2021 („SARS-CoV-2 Testkriterien für Schulen während der Covid-19 Pandemie“) der Teststrategie des Antragsgegners - regelmäßige (Massen-)Schnelltests in Schulen durchzuführen - nicht entgegen. Dem vermag die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, Testungen der Schüler seien nicht notwendig, da Schüler durch das Coronavirus nicht gefährdet seien und es keinen Beleg dafür gebe, dass von ihnen eine Gefahr ausgehe, sie also Infektionstreiber seien. So eindeutig, wie die Antragstellerin unter alleiniger Bezugnahme auf die von ihr herangezogenen Publikationen und Internetquellen meint, stellt sich die Erkenntnislage nicht dar. Nach der Einschätzung des RKI steigen die COVID-19-Fallzahlen gegenwärtig in allen Altersgruppen wieder an, besonders stark jedoch bei Kindern und Jugendlichen, von denen auch zunehmend Übertragungen und Ausbruchsgeschehen ausgingen (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI vom 16. April 2021, a.a.O.). Auch wenn Kinder und Jugendliche selbst in aller Regel nicht schwer erkranken, können sie gleichwohl Überträger des Virus auf andere, z. B. ihre Familienangehörigen oder Lehrkräfte, sein. Gerade daraus folgt die aus den dargestellten Gründen aus Sicht des Senats gegebene Eignung der von der Antragstellerin angegriffenen Maßnahme, einen Beitrag zur Eindämmung des Infektionsgeschehens leisten zu können. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass gerade bei einem diffusen Infektionsgeschehen und den dementsprechend erheblichen Unsicherheiten in Bezug auf die weiteren Entwicklungen und die Frage, mit welchen Maßnahmen einer weiteren Verbreitung des neuartigen Coronavirus bestmöglich entgegengetreten werden kann, dem Verordnungsgeber ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zuzugestehen ist. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil einheitliche gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse diesbezüglich nach wie vor nicht zur Verfügung stehen, vielmehr auch in den entsprechenden Fachkreisen ganz unterschiedliche Sichtweisen dazu vertreten werden, welche Strategie in der laufenden Pandemie ergriffen werden sollte, bis in ausreichender Menge ein wirksamer Impfstoff für weite Teile der Bevölkerung zur Verfügung steht. Wie ausgeführt, ist jedenfalls für einen nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung ein sehr schwerer Verlauf einer COVID-19-Infektion bis hin zum Eintritt des Todes nicht auszuschließen, also gerade nicht auf seltene Ausnahmefälle beschränkt. Zudem hat eine Überlastung des Gesundheitssystems nicht nur für die intensivbehandlungsbedürftigen COVID-19-Patienten weitreichende Folgen, sondern für alle Menschen, die aufgrund jedweder Erkrankungen dringend eine stationäre Behandlung benötigen. Damit der Verordnungsgeber seinen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzauftrag für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung wirksam erfüllen kann, muss es ihm gerade vor dem Hintergrund der vorstehenden Gesichtspunkte gestattet sein, nicht erst dann tätig zu werden, wenn - worauf die Einwände der Antragstellerin im Ergebnis hinauslau-fen - die Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird (vgl. bereits Beschlüsse des Senates vom 22. März 2021 - 3 R 22/21 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen, und vom 23. März 2021 - 3 R 29/21 -; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 20 NE 21.367 - juris Rn. 17; BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 46). Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Verordnungsgeber angesichts der aktuellen Entwicklung für bestimmte, objektiv nicht von vornherein als ungeeignet erscheinende Maßnahmen entscheidet und während der - aus Verhältnismäßigkeitsgründen ohnehin immer nur für einen überschaubaren Zeitraum zu begrenzenden (vgl. § 28a Abs. 5 IfSG) - Geltungsdauer dieser Maßnahmen deren Auswirkungen auf die Entwicklung der Infektionszahlen beobachtet, um sodann ggf. unter Einbeziehung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erneut zu prüfen, ob und inwieweit diese Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder zu modifizieren oder ggf. andere (weitere) Maßnahmen geboten sind (vgl. Beschluss des Senates vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - juris Rn. 85; ähnlich ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 3 EN 88/21 - juris Rn. 89). Ebenso wenig ist rechtlich zu erinnern, wenn der Verordnungsgeber seinen Entscheidungen über Schutzmaßnahmen die Erkenntnisse des RKI zugrunde legt. Das RKI ist vom Gesetzgeber vorrangig dazu berufen, Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu erstellen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG). Diese müssen jedenfalls so lange maßgeblich sein, wie es keine einheitlichen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, die zu einer anderen Einschätzung und Risikobewertung als der des RKI zwingen. Die von der Antragstellerin angeführten Meinungen spiegeln nur einen Ausschnitt der in Fachkreisen und von nichtwissenschaftlichen Quellen vertretenen Sichtweisen wider. An dieser Einschätzung ändert auch eine etwaige Weisungsgebundenheit des RKI gegenüber der Bundesregierung und dem Bundesgesundheitsminister nichts. Ferner verfängt der Einwand nicht, dass es an wissenschaftlichen Belegen dafür fehle, dass asymptomatisch Infizierte andere ansteckten. Diese Betrachtung berücksichtigt nicht, dass vielfach Ansteckungen bereits zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem die Infizierten nur unter relativ subtilen Symptomen leiden oder präsymptomatisch sind, selbst also ihre Erkrankung noch nicht wahrnehmen (vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 18. März 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessinid=6045DDA245D B4DB1F94 15EF298DC4A3E.internet061?nn=13490888#doc13776792bodyText3; SächsOVG, Beschluss vom 9. April 2021, a.a.O.). (2) Die im Streit stehende Maßnahme dürfte angesichts des Fehlens eines milderen Mittels auch erforderlich sein, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen. Durch die Anknüpfung der Gestattung des Zutritts der Schülerinnen und Schüler zum Schulgelände an die Bereitschaft, sich in der Schule einem Selbsttest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 unter Aufsicht zu unterziehen sowie an das Vorliegen eines negativen Testergebnisses, wird die Wahrscheinlichkeit, dass mit dem Coronavirus infizierte Schüler das Gelände betreten können und dort Mitschüler oder Lehrer infizieren, zumindest reduziert. Andere Maßnahmen, die die gleiche Wirkung haben, sind nicht offensichtlich und werden durch die Antragstellerin auch nicht aufgezeigt. Schulische Hygienekonzepte verhindern nicht, dass infizierte Personen auf das Schulgelände gelangen. Dessen ungeachtet dürfte gerade in Schulen immer das Risiko bestehen, dass Hygienekonzepte von den Schülern nicht lückenlos umgesetzt werden. Sofern Hygienekonzepte neben Zutrittsverboten, wie sie hier in Rede stehen, zur Anwendung kommen, dürfte das Ziel, die Ausbreitung der Pandemie in Schulen bei Durchführung von Präsenzunterricht zu verhindern, allerdings besonders gut gefördert werden können (zum Vorstehenden: SächsOVG, Beschluss vom 19. März 2021, a.a.O. Rn. 61). (3) Schließlich erweist sich die Maßnahme voraussichtlich als verhältnismäßig im engeren Sinne. Das Maß, in dem die streitige Maßnahme voraussichtlich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beizutragen geeignet ist, steht zu dem Gewicht der damit verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen nach summarischer Prüfung in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis. Wie ausgeführt, besteht der Zweck der Regelung darin, das Infektionsrisiko bei der Durchführung von Präsenzunterricht an Schulen möglichst abzusenken, weil zumindest mit einer nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit besonders ansteckende Menschen mit hoher Viruslast schnell festgestellt werden können. Die Maßnahme dient damit dem Schutz der besonders hochwertigen Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit, die angesichts des gegenwärtigen Standes des Infektionsgeschehens mit (landes- und bundesweit) erheblich gestiegenen Inzidenzen, der damit verbundenen starken Belastung des Gesundheitssystems, namentlich der intensivmedizinischen Abteilungen der Krankenhäuser, und der Gefahr der Verbreitung von Virusmutationen mit einer nochmals höheren Infektiosität in besonderem Maße gefährdet sind. Demgegenüber sind die mit der Maßnahme verbundenen Beeinträchtigungen der Grundrechte der Antragstellerin und ihres schulpflichtigen Kindes als geringer einzustufen. Dabei kann offenbleiben, ob mit einer Testung ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Schüler (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verbunden ist. Ein solcher Eingriff wäre jedenfalls im Vergleich zu den Gefahren, die für die körperliche Unversehrtheit und das Leben einer Vielzahl anderer Menschen im Fall einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus entstehen, als deutlich geringfügiger anzusehen. Gleiches gilt für die mit der Maßnahme verbundenen Einschränkungen der Schülerinnen und Schüler in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) der Antragstellerin als Mutter eines schulpflichtigen Kindes. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Teilnahme an den Tests freiwillig ist. Zwar ist Schülerinnen und Schülern, die sich dem (freiwilligen) Selbsttest nicht unterziehen, der Zutritt zum Schulgelände untersagt. Allerdings werden sie nicht vom Unterrichtsangebot ausgeschlossen. Vielmehr können sie - und müssen dies zur Erfüllung der Schulpflicht letztlich auch - am Distanzlernen teilnehmen. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf unentschuldigte Fehltage sowie das Versäumen von Prüfungen verweist, ist dies schon nicht der Fall. Angesichts der (fortgesetzten) Aussetzung der Präsenzpflicht (zuletzt: Runderlass gemäß § 12 Abs. 4 der 11. SARS-CoV-2-EindV des Ministeriums für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021) liegt kein unentschuldigtes Fernbleiben vor. Zudem lebt die Präsenzpflicht für die Teilnahme an schriftlichen Leistungsnachweisen und Prüfungen auf und berechtigt zur Teilnahme ohne Zutrittsbeschränkungen (vgl. § 11 Abs. 9 Satz 6 der 11. SARS-CoV-2-EindV i.V.m. Ziffer 7 des Erlasses zur Umsetzung der Festlegungen in der Änderungsverordnung zur 11. SARS-CoV-2-EindV des Ministeriums für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. April 2021). Dass ein Distanzlernen gerade für Schüler im Grundschulbereich - wie dem Sohn der Antragstellerin - zu einem Präsenzunterricht nicht in jeder Hinsicht qualitativ gleichwertig ist, veranlasst keine andere rechtliche Bewertung und stellt insbesondere dessen Recht auf Bildung nicht in Frage. Die Alternative zu der Öffnung der Schulen unter Durchführung regelmäßiger Selbsttestungen zum Ausschluss von - vor allem unerkannt - infizierten Schülern vom Präsenzunterricht wäre die vollständige Schließung der Schulen. In diesem Fall wären sämtliche Schüler - auch der Grundschulen - auf den Distanzunterricht beschränkt. Gemessen an diesen für die Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags noch gravierenderen Folgen für die Allgemeinheit der Schüler und deren Eltern sind die mit einem Ausschluss von Präsenzunterricht verbundenen Beeinträchtigungen der Beschulungsqualität von dem jeweiligen Schüler, der sich keinen regelmäßigen Selbsttest unterzieht, und dessen Eltern als zumutbar hinzunehmen. Dieser Bewertung steht auch nicht entgegen, dass eine vollumfängliche Betreuung durch Lehrkräfte wie zu Zeiten der Schulschließungen (Notbetreuung, Distanzunterricht) nicht erfolgt bzw. die Schüler und Schülerinnen ihre Lernzeit zu Hause verbringen und (nur) mit Lernaufgaben versorgt werden (vgl. Ziffer 6 des Erlasses zur Umsetzung der Festlegungen in der Änderungsverordnung zur 11. SARS-CoV-2-EindV des Ministeriums für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. April 2021). Dies ist mit Blick auf die begrenzte Kapazität an Lehrkräften weder anders möglich noch steht zu befürchten, dass die damit verbundenen Nachteile nicht durch konkrete Lernangebote an die Schülerinnen und Schüler in einem noch hinnehmbaren Maß ausgeglichen werden können. Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Verweis der Antragstellerin auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2021 (a.a.O.) nicht, wonach bei fehlendem Einverständnis in eine Testung sichergestellt sein müsse, dass Unterrichtsangebote im Distanzunterricht bestünden. Bekannt ist, dass Distanzunterricht angesichts der vorhandenen sachlichen und persönlichen Mittel am jeweiligen Schulort verschiedentlich ausgestaltet ist und sich - gerade auch im Grundschulbereich - in bloßen Lernangeboten (Aufgabenstellungen) erschöpfen kann. Dass zu Hause bearbeitete Aufgabenstellungen durch die Lehrkräfte ungeprüft und damit ohne jedwede Rückinformation für die Schülerinnen und Schüler bleiben, ist weder ersichtlich noch im Regelfall zu erwarten. Entsprechendes folgt auch nicht aus Ziffer 6 des Erlasses zur Umsetzung der Festlegungen in der Änderungsverordnung zur 11. SARS-CoV-2-EindV des Ministeriums für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. April 2021. Hinzukommt, dass derzeit an weiterführenden Schulen Wechselunterricht stattfindet (vgl. Runderlass gemäß § 12 Abs. 4 der 11. SARS-CoV-2-EindV des Ministeriums für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021 [bei einer Inzidenz von unter 200]), mithin die Lehrkräfte für den jeweils im „Homeschooling“ befindlichen Teil der Klasse Unterrichtsangebote geschaffen haben (bspw. Onlineunterricht durch Zuschaltung in den Unterricht des in der Schule befindlichen Klassenteils). Dass die Schüler, die von der Befreiung von der Präsenzpflicht Gebrauch machen, hieran nicht partizipieren, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ausgehend davon, dass kein Selbsttestzwang besteht, sondern die Teilnahme von der Zustimmung des Kindes bzw. seiner Sorgeberechtigten abhängt, kommt es auf die Ausführungen der Antragstellerin zu § 25 Abs. 3 IfSG (Nasen-Abstrich als invasiven Eingriff ohne medizinische Indikation) ebenfalls nicht an. Der in diesem Zusammenhang geführte Einwand der fehlenden fachlichen Qualifikation der Lehrer, Schüler und Eltern verfängt ebenfalls nicht, da unberücksichtigt bleibt, dass der Verordnungsgeber die Testung mit einem (Laien-)Selbsttest - einem Test zur Eigenanwendung - bestimmt hat. Ein solcher setzt schon keine fachliche Qualifikation des sich testenden Kindes voraus, sondern kann anhand der dem Test beigefügten Anleitung unter Aufsicht - wie in § 11 Abs. 9 Satz 1 der 11. SARS-CoV-2-EindV bestimmt - ausgeführt werden. Allein der Umstand, dass jüngere Kinder zu Beginn der Anwendung eine umfangreichere Anleitung benötigen, steht dem nicht entgegen. Gerade pädagogisch geschultes Personal dürfte in der Lage sein, auf den geordneten Testablauf Einfluss zu nehmen. Zudem dürfte die regelmäßige Anwendung der Selbsttests durch die Kinder den Gebrauch fortgesetzt erleichtern. Dessen ungeachtet steht es der Antragstellerin nach § 11 Abs. 9 Satz 2 der 11. SARS-CoV-2-EindV frei, die Testung ihres Sohnes mittels Selbsttest durch eine Bescheinigung mit negativem Testergebnis nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (PCR-Test) oder 2 (PoC-Antigen-Test [Schnelltest]) zu ersetzen. Soweit die Antragstellerin einwendet, dass der Antragsgegner keine Vorsorge gegen die von dem Nasen-Abstrich ausgehenden Gesundheitsgefahren getroffen habe, insbesondere es an einer Gefährdungsbeurteilung fehle, überzeugt dies nicht. Die einfache Handhabung des Selbsttests, der lediglich einen Abstrich im vorderen Nasenbereich verlangt oder ggf. als Spuck- oder Lollytest ausgeführt wird, lässt eine Gefährdung der Gesundheit bei sachgerechtem Gebrauch schon nicht vermuten (vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 19. April 2021 - 13 MN 192/21 - juris Rn. 62; SächsOVG, Beschluss vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 - juris Rn. 67 m.w.N.). Dessen ungeachtet handelt es sich bei den den Schülerinnen und Schülern zur Verfügung gestellten Selbsttests um Medizinprodukte, die ein Zulassungsverfahren zu durchlaufen haben. In diesem Rahmen dürften etwaige Gesundheitsgefahren zu berücksichtigen sein. Dass sich Kinder bei fehlerhafter Anwendung des Schnelltests verletzen können, ist ebenso wenig auszuschließen wie Verletzungen bei der sachwidrigen Verwendung anderer privater oder schulischer Mittel in der Schule (bspw. Zirkel etc.). Ersichtlich ist jedoch nicht, dass der Gebrauch von Selbsttests in Schulen erwartbar mit Verletzungen verknüpft ist, obgleich in anderen Bundesländern (bspw. Sachsen) die Testverpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht seit Längerem besteht. Ohne Erfolg verweist die Antragstellerin zudem darauf, die streitige Maßnahme verursache einen Gruppenzwang bzw. Diskriminierungen und bringe für die Betroffenen enorme psychische Belastungen mit sich. Es ist nicht ersichtlich, dass die pädagogisch geschulten Lehrkräfte und nicht zuletzt auch die Eltern der Schüler von vornherein nicht in der Lage sind, den Schülern die durch die Pandemie bedingte außergewöhnliche Situation und die damit verbundene Notwendigkeit zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen so nahe zu bringen, dass möglicherweise entstehende Ängste zumindest minimiert werden bzw. etwaigen Ausgrenzungen entgegengetreten wird. Wenngleich - auch sehr starke - psychische Belastungen nicht in allen Fällen vermieden werden können, hat dies jedoch nicht zur Folge, dass deswegen auf Schutzmaßnahmen jeder Art verzichtet werden müsste. Dies würde dem staatlichen Schutzauftrag für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer möglichst großen Anzahl von Menschen nicht hinreichend Rechnung tragen. Insoweit erfordert die Testung in Schulen aber eine ständige Begleitung und Evaluation, welche die bestehenden Vor- und Nachteile der eingeschlagenen Teststrategie bewertet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. April 2021, a.a.O. S. 11 des Beschlussabdrucks). Eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ist mit der Durchführung der Tests in den Schulen entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verbunden. Eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG liegt erst vor, wenn die Behandlung eines Menschen durch die öffentliche Gewalt die Achtung des Wertes vermissen lässt, die einem jeden Menschen um seiner selbst willen zukommt (vgl. BeckOK GG/Hillgruber, Stand: 15. Februar 2021, Art. 1 Rn. 13 m.w.N.). Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sein. 3. Nach alledem scheidet auch die pauschal behauptete Verletzung der UN-Konvention zum Schutz der Rechte des Kindes, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 sowie des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 offenkundig aus. Ferner dürfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin die Verordnungsregelung des § 11 Abs. 9 Satz 4 und 5 der 11. SARS-COV-2-EindV auch mit der Datenschutz-Grundverordnung vereinbar sein. Insoweit wird auf die zutreffenden umfangreichen Ausführungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 9. April 2021 (Az. 3 B 114/21, juris Rn. 11-16) zu einer im Wesentlichen vergleichbaren Verordnungsregelung verwiesen, die sich der Senat vollumfänglich zu Eigen macht. 4. Schließlich wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten eines noch zu stellenden Normenkontrollantrags als offen anzusehen wären. Die mit dem weiteren Vollzug der von der Antragstellerin angegriffenen Normen verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen sind nicht von solchem Gewicht, dass sie das gegenläufige Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens in überaus hohem Maße gefährdet sind, zu überwiegen vermögen und es deshalb angemessen wäre, den Vollzug der streitgegenständlichen Regelung auszusetzen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei bemisst der Senat die sich aus dem Antrag für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 €. Dieser ist auch nicht wegen Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wegen der Vorläufigkeit der begehrten Anordnung zu halbieren. Der Antrag zielt jedenfalls faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache. E. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).