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Urteil

3 L 107/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:0623.3L107.19.00
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Leitsätze
1. Ein Miniatur Bullterrier ist im Rechtssinne der Vorschriften des § 3 Abs. 2 HundeG LSA (juris: GefHuG ST) i.V.m. § 4a HundeVO LSA (juris: GefHuGDV ST) i.V.m. Anlage 6 zu § 4a HundeVO LSA (juris: GefHuGDV ST) als Bullterrier einzuordnen und damit - wie der Bullterrier - ein Hund, dessen Gefährlichkeit vermutet wird.(Rn.66) 2. Die prognostische Einschätzung des Verordnungsgebers, hinsichtlich des Miniatur Bullterriers die (gesteigerte) Gefährlichkeit im Gleichlauf mit dem (Standard) Bullterrier zu vermuten, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Normgeber hat zulässigerweise auf ein bei der Rasse des Miniatur Bullterriers bestehenden Besorgnispotential reagiert. Dieses lässt sich aus seiner genetischen Disposition, seinen körperlichen Merkmalen und seinem Beißverhalten ableiten.(Rn.89)
Tenor
&7622 Auf die Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer -vom 21. März 2019 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vorstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Miniatur Bullterrier ist im Rechtssinne der Vorschriften des § 3 Abs. 2 HundeG LSA (juris: GefHuG ST) i.V.m. § 4a HundeVO LSA (juris: GefHuGDV ST) i.V.m. Anlage 6 zu § 4a HundeVO LSA (juris: GefHuGDV ST) als Bullterrier einzuordnen und damit - wie der Bullterrier - ein Hund, dessen Gefährlichkeit vermutet wird.(Rn.66) 2. Die prognostische Einschätzung des Verordnungsgebers, hinsichtlich des Miniatur Bullterriers die (gesteigerte) Gefährlichkeit im Gleichlauf mit dem (Standard) Bullterrier zu vermuten, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Normgeber hat zulässigerweise auf ein bei der Rasse des Miniatur Bullterriers bestehenden Besorgnispotential reagiert. Dieses lässt sich aus seiner genetischen Disposition, seinen körperlichen Merkmalen und seinem Beißverhalten ableiten.(Rn.89) &7622 Auf die Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer -vom 21. März 2019 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vorstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. I. Die Feststellungsklage ist nach § 43 VwGO zulässig. Entgegen der Darstellung der Beklagten liegt dem Klagebegehren ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 VwGO zugrunde. Insbesondere ist ein solches - ebenso wenig wie das Feststellungsinteresse - aufgrund der Vorlage des positiven Wesenstests vom 11. Dezember 2016 für den Hund des Klägers entfallen. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift bestimmt, dass die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. 1. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt vor. Feststellungsfähig sind Eigenschaften einer Sache, an deren Vorliegen das Bestehen von Rechten und Pflichten geknüpft sind. Der Kläger begehrt vorliegend die Feststellung, dass sein - von ihm als Miniatur Bullterrier bezeichneter - Hund kein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 HundeG LSA ist, mithin die Negativfeststellung, um den aus § 3 Abs. 2 HundeG LSA resultierenden Pflichten nicht zu unterfallen bzw. seine Freiheitsrechte wahrzunehmen. 2. Ein unmittelbares, sachnäheres und wirksamen Verfahren zur Rechtsverfolgung steht dem Kläger weder zur Verfügung noch hat ihm zur Verfügung gestanden (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dahinstehen kann hier, ob sich die Beklagte - wie diese meint - mit bloßen Informationsschreiben oder tatsächlich mit Verwaltungsakten an den Kläger gewandt hat. Denn ungeachtet der rechtlichen Einordnung hat sie zu keinem Zeitpunkt die - nunmehr begehrte negative - Feststellung getroffen, dass es sich bei dem Hund des Klägers um (k)einen gefährlichen Hund im Sinne von § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz - im Folgenden: HundeG LSA) vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSA, S. 22) in der seit 1. März 2016 Geltung beanspruchenden Fassung durch Art. 1 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren und zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSA, S. 560) handelt. Gleichwohl hat sie die mit der Gefährlichkeitsfeststellung bei Vermutungshunden im Sinne von § 3 Abs. 2 HundeG LSA verbundenen Rechtsfolgen dem Kläger aufgezeigt (u. a. Verpflichtung zur Vorlage eines Wesenstestes nach § 4 Abs. 1 HundeG LSA mit dem Hinweis darauf, dass im Fall der Weigerung eine Ordnungsverfügung ergehen werde [vgl. Schreiben vom 1. April 2016]; Anhörung zur Sicherstellung und Verwahrung des Hundes vom 25. April 2016; erneute Terminbestimmung für Vorlage eines Wesenstestes mit Schreiben vom 25. Mai 2016), so dass dieser sich - insbesondere (auch) zur Vermeidung der Beibringung eines Wesenstests - veranlasst gesehen hat, die gerichtliche Feststellung zu begehren, dass seine Miniatur Bullterrier Hündin kein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 HundeG LSA ist. 3. Ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung liegt vor. Dieses schließt jedes als schutzwürdig anerkanntes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Ein berechtigtes Interesse ist bereits dann gegeben, wenn die Rechtslage - wie hier - unklar ist, d. h. die zuständige Behörde insoweit anderer Auffassung als der Kläger ist. Bei einem Verstoß gegen das für Vermutungshunde nach § 3 Abs. 4 HundeG LSA geltende Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot droht dem Kläger, der beabsichtigt, seinen Hund decken zu lassen, ein Bußgeldverfahren (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 5 HundeG LSA). Dem Kläger ist es nicht zumutbar, die Klärung verwaltungsgerichtlicher Zweifelsfragen im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten herbeizuführen („Anklagebank“). Vielmehr ist der Verwaltungsrechtsweg die fachspezifischere Rechtsschutzform. Dem negativen Feststellungsbegehren steht auch nicht entgegen, dass der Kläger nicht vorab die Feststellung bei der Behörde beantragt hat, dass es sich bei seinem Hund um keinen Vermutungshund im Sinne von § 3 Abs. 2 HundeG LSA handelt. Zwar trifft einen Kläger regelmäßig die Obliegenheit, vor Erhebung der Feststellungsklage bei der zuständigen Behörde den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts zu beantragen, um die Statthaftigkeit der Feststellungsklage zu begründen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich die Behörde - wie hier - bereits eingelassen hat, indem sie die Rechtsfolgen der (unterbliebenen) Feststellung aufzeigt. Indem die Beklagte im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Sicherstellung und Verwahrung des Hundes die Beibringung eines Wesenstests gefordert hat, hat sie hinreichend zum Ausdruck gebracht, die vom Kläger begehrte Feststellung nicht vornehmen zu wollen. Dessen ungeachtet hat die Beklagte auch nicht positiv festgestellt, dass es sich bei dem Hund des Klägers um einen Vermutungshund im Sinne von § 3 Abs. 2 HundeG LSA handelt. Mit der im Verlauf des Klageverfahrens erfolgten Vorlage eines (erfolgreichen) Wesenstests sind weder die Feststellungsfähigkeit noch das erforderliche Feststellungsinteresse entfallen. Die Frage, ob die Gefährlichkeit des Hundes des Klägers nach § 3 Abs. 2 HundeG LSA zu vermuten ist, wird durch die Vorlage des Wesenstests nicht beantwortet. Vielmehr hat der Kläger durch die Beibringung des Wesenstests eine der möglichen Rechtsfolgen einer etwaigen Feststellung - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - vorweggenommen, um die behördlich mit Schreiben von 25. April 2016 in Aussicht gestellte Sicherstellung und Verwahrung des Hundes abzuwenden. Er begehrt gleichwohl die Negativfeststellung. Hiergegen ist nichts zu erinnern. An die Einordnung des klägerischen Hundes als Vermutungshund knüpfen vielfältige Rechtsfolgen an. So folgt dieser - wie dargestellt - das in § 3 Abs. 4 HundeG LSA statuierte und nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 HundeG LSA bußgeldbewehrte Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot bzw. im Fall eines - nicht ohne Weiteres ausgeschlossenen - Halterwechsels die Notwendigkeit, einen erneuten Wesenstest vorzulegen (vgl. § 10 Abs. 3 HundeG LSA), was einer Abgabe des Hundes an Dritte entgegenstehen könnte. Zudem kann mit der rechtlichen Einordnung als Vermutungshund eine erhöhte örtliche Aufwandssteuer erhoben werden, wenn Gemeinden ein entsprechendes Satzungsrecht gefasst haben (vgl. Art. 105 Abs. 2a GG, §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 KAG LSA; zur erhöhten Besteuerung von Listenhunden vgl. so bereits BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 - juris). Dass die Beklagte keine erhöhten Steuersätze für sog. Vermutungshunde vorsieht und - ggf. - solche auch nicht beabsichtigt, steht dem nicht entgegen, da - wie der Kläger zutreffend ausführt - nicht auszuschließen ist, dass er in eine Gemeinde innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt verzieht, die einen entsprechenden Steuersatz bereithält. Abgesehen davon macht der Kläger - ohne dass sich die Beklagte dagegen wendet - nachvollziehbar geltend, dass er aufgrund der rechtlichen Einordnung seines Hundes als Vermutungshund höhere Kosten (Kosten für Wesenstest, höhere Versicherungsbeiträge) zu tragen habe, mithin auch finanziell beschwert ist. II. Die Klage ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz unbegründet. Die vom Kläger begehrte Feststellung, dass sein Miniatur Bullterrier Hund kein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 HundeG LSA ist, ist nicht zu treffen. Vielmehr ist bei dem Hund des Klägers - die Zugehörigkeit zur Rasse der Miniatur Bullterrier unterstellt (1.) - die Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 HundeG LSA zu vermuten (2.). 1. Voranzustellen ist, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine abschließende Einigkeit der Beteiligten darüber besteht, ob es sich bei dem Hund des Klägers der Rasse nach um einen - wie dieser meint - Miniatur Bullterrier oder etwa um einen (sog. Standard) Bullterrier handelt. Allein der Umstand, dass der Hund des Klägers in Entsprechung seiner Angaben bei der Beklagten und damit auch im Hunderegister des Landes Sachsen-Anhalt als Miniatur Bullterrier erfasst wurde, genügt ebenso wenig wie die Vorlage einer Ahnentafel, um eine Rassezuordnung abschließend vorzunehmen. Ausgehend von dem derzeit geltenden und von verschiedenen kynologischen Fachverbänden (Fédération Cynologique Internationale [FCI], The Kennel Club [KC], American Kennel Club [AKC]) beschriebenen Rassestandard des Miniatur Bullterriers sollte eine Widerristhöhe von 35,5 cm (14 inches) nicht überschritten werden (vgl. u.a. FCI-Standard Nr. 359). Ausweislich der dem Gericht mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13. Dezember 2019 vorgelegten - undatierten - Bescheinigung des Tierarztes Dr. P. ermittelte dieser bei dem Hund des Klägers eine Widerristhöhe von 38,5 cm, so dass jedenfalls nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Hund des Klägers der Rasse des Miniatur Bullterrier zugehörig ist. In der Rechtsprechung des Senats zur verfassungskonformen Auslegung der bis zum 29. Februar 2016 Geltung beanspruchenden Vorgängerregelung in § 3 Abs. 2 Gefahrhundegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GefHuG LSA) ist geklärt, dass die „Soll-Bestimmung“ des größten Hundefachverbands FCI für die maximale Widerristhöhe eines Miniatur Bullterriers den Regelfall darstellt, welcher die Abgrenzung gegenüber dem Bullterrier ermöglicht (vgl. Beschlüsse vom 26. April 2016 - 3 L 129/15 - juris Rn. 22; vom 18. Juni 2014 - 3 M 255/13 - juris Rn. 18). Mit Blick auf den verwendeten Begriff „Regelfall“ kommt es folglich darauf an, ob der Hund - obgleich die Sollhöhe überschritten ist - der Rasse der Miniatur Bullterrier noch zuzuordnen ist oder aber eine Zuordnung zur Rasse der Bullterrier zu erfolgen hat. Die Verwendung der Begrifflichkeit „sollte“ bei der Angabe der Widerristhöhe eines Miniatur Bullterriers im Sinne des FCI-Standards Nr. 359 offenbart, dass eine - wenn auch nur minimale - Abweichung der Widerristhöhe nach oben nicht von vornherein die Zuordnung zur Rasse der Miniatur Bullterrier ausschließt (vgl. Beschluss vom 26. April 2016, a.a.O.). Ausgehend von einer bloßen Sollangabe hat ein über die notwendige Sachkunde verfügender Gutachter im Falle einer - wie hier - vorliegenden Überschreitung die Rassebestimmung vorzunehmen, wobei dies im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des Erscheinungsbildes (phänotypischer Merkmale) erfolgt. Die Abgrenzungskriterien nach äußeren Erscheinungsmerkmalen, zu denen auch die Widerristhöhe zählt, sind auch nicht ungeeignet, um eine Rasse zu bestimmen. Ein Miniatur Bullterrier, der eine Widerristhöhe über dem Sollwert von 35,5 cm erreicht, ist durch einen Sachverständigen zu erkennen, da hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes an Hand der Proportionen Entsprechendes festgestellt werden kann. Es bestehen zwischen dem (Standard) Bullterrier und dem Miniatur Bullterrier phänotypische Unterscheidungen, die über die bloße Widerristhöhe hinausgehen (vgl. Beschluss des Senates vom 26. April 2016, a.a.O. Rn. 23). In der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung sind weitere Grundsätze zur Abgrenzung der Hunderassen Miniatur Bullterrier und (Standard) Bullterrier entwickelt worden. So hat sich das Oberverwaltungsgericht für das Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. Urteil vom 17. Februar 2020 - 5 A 3227/17 - juris), das die Abgrenzung der Rassen vorzunehmen hatte, weil Hunde der Rasse des Miniatur Bullterriers im Unterschied zu (Standard) Bullterriern nicht als gefährliche Hunde im Sinne des nordrhein-westfälischen Landeshundegesetzes gelten, zwar auch vorrangig an der Widerristhöhe orientiert. Allerdings soll angesichts der Soll-Bestimmung des Rassestandards eine Überschreitung von ca. 10% regelmäßig unschädlich sein. Oberhalb des 10%igen Aufschlags soll widerlegbar vermutet werden, dass es sich zumindest um einen Standard Bullterrier-Mischling handele. Hiervon ausgehend wäre der Hund des Klägers (noch) als Miniatur Bullterrier ohne weitere sachverständige Begutachtung einzuordnen. Für das vorliegende Verfahren kann letztlich offenbleiben, ob ausgehend von der tierärztlich bescheinigten Widerristhöhe von 38,5 cm, die oberhalb des Sollwerts des Rassestandards für Miniatur Bullterrier liegt, die vom Kläger vorgenommene rassespezifische Einordnung seines Hundes als Miniatur Bullterrier zutreffend oder stattdessen von einem (Standard) Bullterrier auszugehen ist. Einer sachverständigen Begutachtung - wie vom Kläger mit seinem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag gefordert - bedarf es nicht. Der durch den Klageantrag bestimmte Streitgegenstand des Verfahrens ist beschränkt darauf, festzustellen, dass der Miniatur Bullterrier Hund des Klägers kein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 HundeG LSA ist. Sein Rechtsschutzbegehren zielt damit von vornherein nicht darauf ab, im Fall der rassespezifischen Einordnung seines Hundes als (Standard) Bullterrier die Anwendung des § 3 Abs. 2 HundeG LSA zu negieren. Für das Verfahren ist es mithin rechtlich unerheblich, ob die Einstufung des (Standard) Bullterriers als gefährlichen Hund rechtlich tragfähig ist. Es kommt zuvorderst darauf an, ob die Gefährlichkeit des Miniatur Bullterriers nach § 3 Abs. 2 HundeG LSA i.V.m. § 4a der Verordnung zur Durchführung des Hundgesetzes (im Folgenden: HundeVO LSA) vom 27. Februar 2009 (GVBl. LSA 2009, 133) in der Fassung der Verordnung vom 22. Februar 2016 (GVBl. LSA 2016, 67) i.V.m. Anlage 6 zu § 4a HundeVO LSA zu vermuten ist. Anders gewendet: Bestehen - wie hier - keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen, beim Miniatur Bullterrier die Gefährlichkeit zu vermuten (2.), ist die Feststellungsklage unbegründet, ohne dass es der abschließenden rassespezifischen Einordnung des klägerischen Hundes bedarf. 2. Die Zuordnung zur Rasse des Miniatur Bullterriers unterstellt, ist die Gefährlichkeit des klägerischen Hundes nach § 3 Abs. 2 HundeG LSA i.V.m. § 4a HundeVO LSA i.V.m. Anlage 6 zu § 4a HundeVO LSA zu vermuten. Ein Miniatur Bullterrier ist im Rechtssinne dieser Vorschriften als Bullterrier einzuordnen und damit - wie der Bullterrier - ein sog. Vermutungshund. § 3 Abs. 2 HundeG LSA regelt, dass für Hunde, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530, 532), nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt oder verbracht werden dürfen, die Gefährlichkeit vermutet wird. Die Rassezugehörigkeit eines Hundes bestimmt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild (Phänotyp). Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die standardgerechten Merkmale der Phänotypen für die in Satz 1 genannten Hunde unter Berücksichtigung der von kynologischen Fachverbänden entwickelten und am 9. Februar 2001 geltenden Kriterien. Kreuzungen der in Satz 1 genannten Hunde sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der Rassen zu erkennen ist. Nach § 4a der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung sind die standardgerechten Merkmale der Phänotypen für den Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire-Terrier und Pitbull-Terrier in Anlage 6 aufgeführt. In dieser Anlage wird unter Ziffer 1. „Bullterrier“ am Ende der Wiedergabe phänotypischer Merkmale ausgeführt: „Der Miniatur Bull Terrier gleicht dem des Bullterriers mit der Ausnahme des Nachfolgendem: Größe: Die Widerristhöhe sollte 35,5 cm nicht überschreiten. Es gibt keine Gewichtsgrenzen.“ 2.1. Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Miniatur Bullterriers folgt nicht unmittelbar aus § 3 Abs. 2 Satz 1 HundeG LSA. Die durch die Norm des § 3 Abs. 2 Satz 1 HundeG LSA in Bezug genommene Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG bestimmt lediglich, dass die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden dürfen. Was landesrechtlich jedoch unter dem Begriff der in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG bezeichneten Rassen - insbesondere des Bullterriers - zu verstehen ist, hat der Landesgesetzgeber unabhängig von der bundesrechtlichen Regelung eigenständig durch den Verordnungsgeber definieren lassen. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG bezeichneten vier Rassen hat der Landesgesetzgeber (lediglich) als Orientierungspunkt genommen, um mittels § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 HundeG LSA eine eigenständige - vom HundVerbrEinfG unabhängige - Regelung zu treffen, indem er die Zugehörigkeit zu den in der bundesgesetzlichen Vorschrift genannten Rassen allein am äußeren Erscheinungsbild, dem sog. Phänotyp, ausrichtet und dem Ministerium für Inneres und Sport als Verordnungsgeber aufgibt, die standardgerechten Merkmale im Verordnungswege zu bestimmen. Hierbei wird dem Verordnungsgeber unter Verweis auf die Berücksichtigung der von kynologischen Fachverbänden entwickelten und am 9. Februar 2001 geltenden Kriterien der Rahmen seiner (möglichen) Festlegung aufgezeigt und zugleich - unter Beachtung der Rechtsprechung des Senats - gesetzlich eine statische Verweisung vorgesehen. Der Senat hatte hinsichtlich der bis zum 29. Februar 2016 Geltung beanspruchenden Regelung des § 3 Abs. 2 GefHuG LSA, die lediglich bestimmte, dass die Gefährlichkeit bei den in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG genannten Hunden vermutet wird, die hinreichende Bestimmtheit deshalb in Zweifel gezogen und in verfassungskonformer Auslegung der Norm bei der Rasse der Miniatur Bullterrier eine Gefährlichkeit verneint, weil einzelne kynologische Fachverbände im Gegensatz zum FCI bei Erlass der bundesgesetzlichen Norm bereits beim Miniatur Bullterrier von einer - gegenüber dem (Standard) Bullterrier - eigenständigen Rasse ausgegangen sind und zudem nicht ersichtlich war, ob auf die (privaten) Rassestandards in statischer oder dynamischer Form verwiesen wurde (im Einzelnen: vgl. Beschluss vom 18. Juni 2014, a.a.O. Rn. 6-11). Dies hat den Landesgesetzgeber zur Novellierung der Vorschrift und der Entwicklung der komplexen Regelungssystematik veranlasst (vgl. Bericht der Landesregierung zur Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunde ausgehenden Gefahren, Evaluation des Hundegesetzes, Stand 28. Oktober 2014 [im Folgenden: Evaluationsbericht] S. 122 f.). Ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es eines solch komplexen Regelungsgefüges nicht bedurft hätte. Mit der bloßen Aufnahme der Rasse des Miniatur Bullterriers in die gesetzliche Vorschrift hätte das vom Landesgesetzgeber verfolgte Regelungsziel gleichsam erreicht werden können. Die vom Landesgesetzgeber nunmehr in § 3 Abs. 2 HundeG LSA gewählte Regelungssystematik, unter Anknüpfung an die in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG bezeichneten vier Hunderassen eine gleichlautende Rasseliste aufzustellen und im Verordnungswege die standardgerechten Merkmale der Phänotypen für diese vier Rassen unter Berücksichtigung der von kynologischen Fachverbänden entwickelten und am 9. Februar 2001 geltenden Kriterien zu bestimmen, begegnet als solches keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Weder hat der Landesgesetzgeber mit der Neuregelung zum Ausdruck gebracht, im Gleichlauf mit der Vorschrift des § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG ausschließlich die Gefährlichkeit des (Standard) Bullterriers neben den drei anderen genannten Rassen zu vermuten, noch ist ein - ggf. - durch das Bundesgesetz vorgegebener „Rahmen“ zwingend. Die Gesetzgebungskompetenz im Sicherheitsrecht obliegt wegen Art. 70 Abs. 1 GG allein den Ländern. Die dem Sicherheitsrecht zuzuordnende Regelung des § 3 Abs. 2 HundeG LSA verfolgt den Zweck, das Leben und die Gesundheit von Menschen vor den von Hunden ausgehenden Gefahren zu schützen und damit - in Entsprechung des § 1 HundeG LSA - „Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden [im Land Sachsen-Anhalt] verbunden sind“. Der Landesgesetzgeber hat sich in Ausübung seiner ausschließlichen Zuständigkeit der bundesrechtlichen Rasseliste bedient, diese eigenständig gesetzlich durch das (bloße) Abstellen auf den Phänotyp bei der Rasseeinordnung zu einem bestimmten Zeitpunkt (9. Februar 2001, dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Bundestages zum HundVerbrEinfG) definiert und eine Verordnungsermächtigung statuiert, die standardgerechten Merkmale des (jeweiligen) Phänotyps der Rassen landesrechtlich verbindlich festzulegen. Der landesgesetzlichen Regelungssystematik steht die fehlende Erwähnung des Miniatur Bullterriers im Gesetzgebungsverfahren des Bundes zum HundVerbrEinfG vom 12. April 2001, anders als der Kläger meint, nicht entgegen. Es kommt nicht entscheidend darauf an, wie der Bundesgesetzgeber die Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen einschätzt, so dass dahinstehen kann, ob der Bundesgesetzgeber den Miniatur Bullterrier einbeziehen wollte oder dies gerade mit Blick auf den Unterschied in der Größe bzw. hinsichtlich des Gewichtes von vornherein nicht beabsichtigt hat. Maßgebend ist allein, wie der zuständige Landesgesetzgeber, dem ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten darf (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 66), die Gefährlichkeit des Miniatur Bullterriers bewertet. Durch das vom Landesgesetzgeber gewählte Regelungsgefüge, allein auf den Phänotyp abzustellen und diesen im Wege der Rechtsverordnung ausgehend von einem statischen Rahmen zu bestimmen, wird der Verordnungsgeber nicht dahingehend beschränkt, eine gegebenenfalls vom Bundesgesetzgeber vorgenommene Einschätzung mittragen zu müssen. Nicht entscheidungserheblich ist, ob der Landesgesetzgeber davon ausgehen durfte, dass der Bundesgesetzgeber einen statischen Rückgriff auf die Rassestandards der FCI aus dem Jahr 2001 vorgenommen hat. In der Gesetzesbegründung zum HundeG LSA (vgl. LT-Drs. 6/4359, S. 15) und dem in Bezug genommenen Evaluationsbericht (S. 122 f.) wird zwar ein „Gleichklang“ mit dem Bundesgesetzgeber unterstellt und angenommen, dass auch der Bundesgesetzgeber statisch auf den Rassestandard der FCI aus dem Jahr 2001 zurückgegriffen hätte. Der erkennende Senat hat jedoch bereits in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2014 (a.a.O., Rn. 11) darauf hingewiesen, dass weder dem Wortlaut noch der Gesetzgebungsgeschichte hinreichend eindeutig entnommen werden kann, dass der Bundesgesetzgeber in § 2 HundVerbrEinfG statisch auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Rassestandards der FCI Bezug genommen hat. An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten. Gleichwohl kommt es nicht darauf an, ob der Landesgesetzgeber mit seiner Annahme, einen „Gleichklang“ zwischen Bundes- und Landesrecht herzustellen, durchdringt, wenn nach seiner Einschätzung die Gefährdungsprognose für den Miniatur Bullterrier dessen Aufnahme in die Liste der Hunde nach § 3 Abs. 2 HundeG LSA gleichwohl rechtfertigt. Dies ist eine Frage der Verfassungsmäßigkeit des auf § 3 Abs. 2 HundeG LSA gestützten § 4a HundeVO LSA nebst Anlage 6 und keine Frage des Regelungsgehalts bzw. der Reichweite des § 2 Abs. 1 Satz HundVerbrEinfG. Ausgehend von der ausschließlichen Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers verfängt auch der Vortrag nicht, dass kein anderes Bundeland, obgleich nahezu alle landesrechtlichen Regelungen auf § 2 HundVerbrEinfG verwiesen, den Miniatur Bullterrier als gefährlich einschätze. Die unterschiedliche Zuordnung einzelner Hunderassen sind den im Bereich des Sicherheitsrechtes durch das föderale System (Bundesstaatsprinzip achtet die Eigenstaatlichkeit der Länder) eröffneten Bewertungsspielräumen der verschiedenen Normgeber immanent. Dies gilt erst recht, wenn der jeweilige Gesetzgeber - wie hier - eine komplexe Gefährdungslage zu beurteilen hat und ein aus seiner Sicht vorhandenes Besorgnispotential bzw. einen Gefahrenverdacht aus Gründen der Vorsorge zum Anlass nimmt, generalisierend und typisierend Freiheitsbeschränkungen bezüglich der Haltung bestimmter Hunde vorzunehmen (zum Ganzen: vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 43). 2.2. Der auf die gesetzliche Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 2 Satz 3 HundeG LSA gestützte § 4a HundeVO LSA i.V.m. seiner Anlage 6 ist entgegen der vom Verwaltungsgericht und dem Kläger vertretenen Auffassung mit höherrangigem Recht vereinbart und damit wirksame Grundlage für die Annahme der Gefährlichkeit von Miniatur Bullterriern, so dass die begehrte gerichtliche Feststellung nicht getroffen werden kann. (1) § 4a HundeVO LSA wird Art. 80 Abs. 1 GG und Art. 79 Abs. 1 Verf LSA gerecht. Danach bedarf eine Rechtsverordnung einer Ermächtigungsgrundlage in Form eines Gesetzes, aus der sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung ergeben, wobei die Rechtsgrundlage in der Rechtsverordnung anzugeben ist. Der Verordnungsgeber hat in Entsprechung des Art. 79 Abs. 1 Satz 3 Verf LSA die Rechtsgrundlage in der Rechtsverordnung in der amtlichen Überschrift („Merkmale der Phänotypen der in § 3 Abs. 2 Satz 1 HundeG LSA genannten Hunde“) angegeben. Auch Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung sind dem § 3 Abs. 2 Satz 3 HundeG LSA hinreichend zu entnehmen. Dem Verordnungsgeber wurde - wie mit der Anlage 6 zu § 4a HundeVO LSA nachvollzogen - aufgegeben, die standardgerechten Merkmale der Phänotypen für die in Satz 1 bezeichneten Hunde unter Berücksichtigung der von kynologischen Fachverbänden entwickelten und am 9. Februar 2001 geltenden Kriterien zu bestimmen, da sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 HundeG LSA die Rassezugehörigkeit eines Hundes im Sinne von Satz 1 der Vorschrift nach dem äußeren Erscheinungsbild richtet. (2) Für eine Überschreitung der dem Verordnungsgeber mit § 3 Abs. 2 Satz 3 HundeG LSA eingeräumten Ermächtigung ist nichts ersichtlich. Der Verordnungsgeber hat mit dem Erlass der Bestimmung des § 4a HundeVO LSA i.V.m. seiner Anlage 6 die durch das Willkürverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen äußeren Grenzen seines normativen Ermessens eingehalten. Durch die Benennung des Miniatur Bullterriers, einer (seit 2011 auch von der FCI) anerkannten weiteren Rasse, im Rahmen der Beschreibung der äußeren Merkmale des Bullterriers in der Anlage 6 zu § 4a HundeVO LSA hat der Verordnungsgeber die landesgesetzliche Rasseliste spezifiziert. Er hat in Entsprechung des ihm eingeräumten Rahmens den Miniatur Bullterrier im Rechtssinne als Unterfall der Rasse des Bullterriers angesehen, indem er wortgleich zu dem zum maßgebenden Stichtag (9. Februar 2001) geltenden FCI-Rassestandard des Bullterriers (Nr. 11/2.2.1998/D) die äußeren Merkmale bestimmt hat. Hierzu ist er nach § 3 Abs. 2 Satz 3 HundeG LSA auch berechtigt. Zu dem in der Vorschrift bezeichneten Stichtag haben kynologische Fachverbände (Plural) Miniatur Bullterrier unterschiedlich behandelt. Die FCI als weltgrößter Verband sah den Miniatur Bullterrier (noch) als bloße Varietät/einen Unterfall des (Standard) Bullterriers an, wohingegen - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt - andere Fachverbände (VDH, AKC) den Miniatur Bullterrier bereits als eigenständige Rasse auswiesen. Soweit das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Kläger ausführt, dass die in Anlage 6 zu § 4a HundeVO LSA gewählte Formulierung „[…] Der Miniatur Bull Terrier gleicht dem Bullterrier […]“ eine Abkehr von der Beschreibung einzelner Merkmale des Phänotyps darstelle und darin eine Überschreitung des Rahmens zu erblicken sei, bleibt unberücksichtigt, dass die Formulierung wortgleich mit der Beschreibung des vormals geltenden FCI-Rassestandards Nr. 11/2.2.1998/D ist und ebenfalls nur dazu dient(e), die äußeren Merkmale des Bullterriers - hier konkret auch eines Unterfalles/einer Variation des Bullterriers - wiederzugeben. Der Verweis des Verwaltungsgerichts darauf, dass die Beklagte und der Landesgesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 6/4359, S. 16) mit dem Hinweis auf die bloße Varietät des Miniatur Bullterriers verkennen würden, dass zum maßgebenden Stichtag am 9. Februar 2001 mehrere nationale und internationale kynologische Fachverbände den Miniatur Bullterrier als eigenständige Rasse anerkannt hätten und nicht allein die Kriterien der FCI für die Bestimmung des Phänotyps maßgebend seien, verfängt nicht. Richtig ist, dass der Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 2 Satz 3 HundeG LSA von der „Berücksichtigung der von kynologischen Fachverbänden [Plural] entwickelten und am 9. Februar 2001 geltenden Kriterien […]“ ausgegangen ist. Der vom Verwaltungsgericht und dem Kläger gezogene Schluss, dass deshalb bei der Bestimmung der standardgerechten Merkmale für den Bullterrier rechtmäßig nicht nur auf einen Fachverband (Singular) abgestellt werden könne, geht aber fehl. Dies gilt schon deshalb, weil die standardgerechten Merkmale für vier Hunderassen zu bestimmen waren und jedenfalls für den Pitbull-Terrier ein FCI-Rassestandard von vornherein nicht zur Verfügung stand. In Kenntnis der unterschiedlichen Rassestandards und Anerkennungsregularien zum maßgebenden Stichtag hat der Landesgesetzgeber dem Verordnungsgeber vielmehr die Möglichkeit eingeräumt, u.a. die Rasse des Bullterriers zu beschreiben. Dass sich die Beschreibung des Rassestandards des Bullterriers sodann in Widerspruch zu anderen beschriebenen Rassestandards nationaler und internationaler kynologischen Fachverbänden setzt, ist schon wegen der noch fehlenden Anerkennung durch die FCI denknotwendig, mithin nicht ausgeschlossen. Dem Verordnungsgeber war nicht aufgegeben worden, einen eigenen Phänotyp zu beschreiben, sondern anhand von kynologischen Fachverbänden entwickelten Kriterien die standardgerechten Merkmale darzustellen. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Indem sich der Verordnungsgeber durch die wortwörtliche Wiedergabe des zum damaligen Zeitpunkt geltenden FCI-Standards für Bullterrier (FCI-Standard Nr. 11/2.2.1998/D) für die standardgerechten Merkmale eines kynologischen Fachverbandes - hier der FCI - entschieden hat, hat er den vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen ausgefüllt. Dem steht nicht entgegen, dass andere kynologische Fachverbände - wie VDH, AKC - abweichende standardgerechte Merkmale bestimmen bzw. den Miniatur Bullterrier bereits als eigenständige Rasse eingestuft haben. Durch die statische Verweisung in § 3 Abs. 2 Satz 3 HundeG LSA wird die Möglichkeit eingeräumt, den Rückgriff auf e i n e n Phänotyp des Bullterriers zu nehmen, der den des Miniatur Bullterriers (noch) mitumfasst. Die Argumentation der Vorinstanz und des Klägers berücksichtigt nicht, dass mit der Entscheidung für den Rassestandard eines kynologischen Fachverbandes immer verknüpft sein kann, sich in Widerspruch zu anderslautenden Festlegungen anderer Fachverbände zu setzen. Dies ist der Verschiedenheit der Festlegungen der standardgerechten Merkmale immanent, wenn - wie hier - ein kynologischer Fachverband eine Rasse (noch) nicht förmlich anerkannt hat. Bei der vom Kläger favorisierten Auslegung, bspw. Übernahme des Rassestandards, der einen eigenen Rassestandard für Miniatur Bullterrier vorsieht, käme es zum selben Ergebnis. Auch dieser Rassestandard würde sich sodann in Widerspruch zu einem Rassestandard, dem FCI-Standard Nr. 11/2.2.1998/D, setzen. Dass auch der FCI-Standard Nr. 11/2.2.1998/D zum gesetzlichen Stichtag bereits überholt gewesen sei und die im Jahr 2011 vorgenommene Trennung der Rassestandards als rein deklaratorisch begriffen werden könne, führt nicht weiter. Die vom Landesgesetzgeber gewählte Regelungssystematik setzt die bloße Existenz eines - ggf. bereits tatsächlich überholten - förmlichen Rassestandards voraus. (3) Die vom Gericht und dem Kläger gerügte Formulierung des Passus, „[…] Der Miniatur Bullterrier gleicht dem des Bullterriers mit der Ausnahme des Nachfolgendem: Größe: Die Widerristhöhe sollte 35,5 cm nicht überschreiten. Es gibt keine Gewichtsgrenzen. […]“ bei der in Anlage 6 zu § 4a HundeVO LSA vorgenommenen Beschreibung der standardgerechten Merkmale des Bullterriers ist hinreichend bestimmt. Insbesondere ist für einen die Nichtigkeit der Regelung bedingenden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 7 EMRK nichts ersichtlich. Bußgeldbewehrte Vorschriften müssen nicht nur dem allgemeinen Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Normklarheit entsprechen, sondern sich darüber hinaus an den strengen Maßstäben des Art. 103 Abs. 2 GG bzw. Art. 7 EMRK messen lassen (im Einzelnen: vgl. Beschluss des Senats vom 18. Juni 2014, a.a.O. Rn. 8). Bei § 16 Abs. 1 Nr. 5 HundeG LSA handelt es sich um eine solche bußgeldbewehrte Vorschrift. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 4 HundeG LSA gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 2 HundeG LSA züchtet oder vermehrt oder mit diesen handelt. Es kommt mithin entscheidend darauf an, wie der Begriff „Bullterrier“ im Sinne des Normengefüges des § 3 Abs. 2 HundeG LSA i. V. m. § 4a HundeVO LSA und seiner Anlage 6 zu verstehen ist. Der Verordnungsgeber hat bei der Abfassung der Anlage 6 zu § 4a HundeVO LSA den FCI-Rassestandard Nr. 11/2.2.1998/D wortwörtlich übernommen, um die standardgerechten Merkmale des äußeren Erscheinungsbildes (des Phänotyps) des Bullterriers i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 HundeG LSA zu beschreiben. Hierzu gehört neben der vollständigen Übernahme einzelner Merkmale, wie „Allgemeines Erscheinungsbild“, „Kopf“, „Schädel“, „Nasenschwamm“ etc., auch der vorbezeichnete, am Ende der Ausführungen zum Bullterrier befindliche Passus, der unverändert durch den Verordnungsgeber übernommen worden ist. Soweit der Kläger mit dem Verwaltungsgericht darauf abhebt, dass mit dem Passus gerade die Abgrenzung zum (Standard) Bullterrier beschrieben werde und deshalb nicht klar sei, ob Miniatur Bullterrier, die eine geringere Widerristhöhe als 35,5 cm haben, überhaupt unter die Rasse des Bullterriers fielen, weil gerade die Andersartigkeit des Aussehens beschrieben werde, besteht für eine solche Annahme kein hinreichender Anhalt. Fest steht, dass der für den Bullterrier verfasste FCI-Standard Nr. 11/2.2.1998/D, der zum maßgebenden Zeitpunkt Geltung beanspruchte, wegen (noch) fehlender Anerkennung des Miniatur Bullterriers als eigenständige Rasse diesen umfasste. Diese Kenntnis bei Anwendung des FCI-Standards vorausgesetzt, können auch Miniatur Bullterrier mit einer geringeren Widerristhöhe als dem Sollwert keiner vom Bullterrier abweichenden Rasse unterfallen. Der phänotypische Unterschied zwischen dem - nicht vom FCI als Rasse anerkannten - Miniatur Bullterrier und dem (Standard) Bullterrier besteht nach den Regularien allein hinsichtlich der Größe. Auch die vom Gericht in Bezug genommene dem Passus vorangestellte Passage „[…] Größe und Gewicht: keine Größen oder Gewichtsgrenzen. […]“ führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, sondern zeigt vielmehr, dass u n a b h ä n g i g von der Größe, mithin auch von einer Widerristhöhe unter bzw. bis 35,5 cm der Hund der Rasse des Bullterriers gleichgestellt ist, dieser jedoch als Miniatur Bullterrier bezeichnet wird. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 26. April 2016 (Az. 3 L 129/15, juris Rn. 33) zu diesem Verständnis ausgeführt. Dass der Passus - wie das Verwaltungsgericht meint - auch dahingehend verstanden werden könne, dass der Miniatur Bullterrier dem Bullterrier gleichgestellt sein soll, mit Ausnahme der Miniatur Bullterrier, die eine Widerristhöhe von 35,5 cm unterschreiten, ist vor dem Hintergrund der früheren Rassezuordnung der FCI, der sich der Verordnungsgeber im Rahmen der Verordnungsermächtigung bedient hat, nicht verständlich. Allein der Umstand, dass einem Halter nicht bekannt ist, dass der vom Verordnungsgeber gewählte frühere FCI-Standard den Miniatur Bullterrier als Varietät des Bullterriers begreift, führt zu keiner anderen Betrachtung. Die strengen Maßstäbe des Art. 103 Abs. 2 GG bzw. Art. 7 EMRK schließen nicht die Verwendung von Begriffen aus, die der Deutung durch den Richter bedürfen. So liegt der Fall auch hier. Indem der Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 2 Satz 3 HundeG LSA für die Bestimmung der Rassen die von kynologischen Fachverbänden entwickelten und am 9. Februar 2001 geltenden standardgerechten Merkmale normiert hat, bringt er - wie dargestellt - hinreichend zum Ausdruck, dass die Zuordnung zu einer der jeweiligen Rassen von den Beschreibungs- und Anerkennungsregularien kynologischer Fachverbände und der Entscheidung des Verordnungsgebers abhängt, welchen kynologischen Fachverband er zur Beschreibung des Phänotyps einer Rasse wählt. Durch die wortgleiche Übernahme des FCI-Standards Nr. 11/2.2.1998/D zur Beschreibung des Phänotyps des Bullterriers in der Anlage 6 zu § 4a HundeVO LSA ist die Reichweite, mithin auch die Berücksichtigung des Miniatur Bullterriers als Unterfall, somit ohne Weiteres verständlich und ermittelbar. (4) Gegen die prognostische Einschätzung des Verordnungsgebers, hinsichtlich des Miniatur Bullterriers die (gesteigerte) Gefährlichkeit im Gleichlauf mit dem Bullterrier zu vermuten, ist nichts zu erinnern. Die Regelungen über sog. Vermutungshunde dienen nicht der Gefahrenabwehr, sondern der Vorbeugung vor Gefahren, mithin der Vermeidung von Risiken im Vorfeld. Der Normgeber hat zum Schutz der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit von Menschen das vorhandene Besorgnispotential bzw. den Gefahrenverdacht aus Gründen der Vorsorge (Vorbeugung, vgl. § 1 HundeG LSA) zum Anlass genommen, Einschränkungen bezüglich der Haltung bestimmter Hunderassen vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es Sache des Normgebers, hier des Verordnungsgebers, im Hinblick auf den jeweiligen Lebensbereich darüber zu entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau und auf welche Weise Situationen entgegengewirkt werden soll, die nach seiner Einschätzung zu Schäden führen können. Die Anforderungen an die Gewissheit seiner Annahmen und den Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit richten sich nach der Art der zu ergreifenden Maßnahme (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O. Rn. 73). Ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotential liegt bereits vor, wenn der Normgeber mangels genügender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zur Prognose einer (abstrakten oder konkreten) Gefahr nicht im Stande ist, aber gleichwohl ein Bedürfnis besteht, die verbleibenden Risiken zu vermindern und aus Gründen der Vorsorge zum Schutz der etwa gefährdeten Rechtsgüter, namentlich höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben und körperlicher Unversehrtheit von Menschen, Freiheitseinschränkungen anzuordnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 16; Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 - juris Rn. 35). Unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungs- und Prognosespielraums (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O. Rn. 66 m.w.N.) und der zugrundeliegenden komplexen Gefährdungslage bei noch nicht vorliegenden verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden darf der Normgeber bei der Bestimmung (gesteigert) gefährlicher Hunde in verfassungsrechtlich zulässiger typisierender und generalisierender Weise an rassespezifische Merkmale bzw. Anlagen anknüpfen (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O. Rn. 27 f. m.w.N.). Dem liegt zugrunde, dass die Gefährlichkeit eines Hundes - neben anderen Faktoren, wie Erziehung, Ausbildung, Haltung, Sachkunde des Halters und situative Einflüsse - durch rassebedingte Anlagen jedenfalls mitverursacht sein kann, so dass der Normgeber, wenn er tatsächliche Anhaltspunkte für eine auch rassebedingte Gefährlichkeit hat, seine für notwendig erachteten Eingriffsnormen typisierend an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse anknüpfen kann (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O. Rn 72 ff.). Der Normgeber hat vorliegend zulässigerweise auf ein Besorgnispotenzial reagiert. Der Gefahrenverdacht bezüglich des Miniatur Bullterriers lässt sich aus seiner genetischen Disposition, seinen körperlichen Merkmalen und seinem Beißverhalten ableiten. Der Miniatur Bullterrier wurde wie der (Standard) Bullterrier aus Kreuzungen zwischen Bulldoggen und Terriern zur Jagd und später auch für den Hundekampf gezüchtet. Das dem Miniatur Bullterrier - wie dem Bullterrier - angeborene, weil auch angezüchtete Verhalten stellt ein hinreichendes Potential zur Erzeugung gefährlicher Hunde dar. Dass das Aggressionsverhalten des Miniatur Bullterriers - insbesondere vor dem Hintergrund seiner Zuchtgeschichte - hinter dem des Bullterriers zurückbleibt, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht behauptet. Die geringe Größe des Miniatur Bullterriers gegenüber dem Bullterrier steht der Vermutung der Gefährlichkeit nicht entgegen. Der Vergleich zur Rasse des Staffordshire-Bullterriers, dessen Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 HundeG LSA ebenfalls vermutet wird, zeigt, dass auch dieser „Listenhund“ von einer geringen Widerristhöhe gekennzeichnet ist. Ausweislich der in Anlage 6 zu § 4a HundeVO LSA normierten phänotypischen Merkmale, die sich ebenfalls am FCI-Standard orientieren, bewegt sich die gewünschte Widerristhöhe zwischen 35,5 und 40,5 cm und weicht damit nicht wesentlich vom Widerristsoll des Miniatur Bullterriers ab. Soweit der Kläger auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung hierzu pauschal einwendet, dass hinsichtlich der Rasse des Staffordshire-Bullterriers die Gefährlichkeit ebenfalls nicht vermutet werden dürfe, und insoweit wegen der geringeren Größe und des geringeren Gewichts auf „reine Physik“ verweist, genügt dies nicht, um das sowohl vom Bundes- als auch Landesgesetzgeber hinsichtlich des Staffordshire-Bullterriers angenommene rassebedingte Besorgnispotential in Zweifel zu ziehen. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seiner - den Staffordshire-Bullterrier umfassenden - Entscheidung vom 16. März 2004 (vgl. a.a.O. Rn. 77 f.) trotz der offenkundigen Größen-/Gewichtsunterschiede die Gefahrenprognose für vertretbar erachtet, weil die Rasse neben dem Pitbull-Terrier und dem American Staffordshire-Terrier im Vergleich zu anderen Hunderassen erheblich mehr beiße. Dass diese Einschätzung nicht mehr trägt, substantiiert der Kläger nicht. Den Listenhunden - so auch dem Staffordshire-Bullterrier - wird eine besondere Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne Hemmung, eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe und eine besondere Beiß- und Muskelkraft (kräftige Muskulatur) zur Rechtfertigung des rassespezifischen Besorgnispotentials zugeschrieben. Weshalb dies für die Rasse des Staffordshire-Bullterriers allein wegen seiner (unveränderten) Größe/Masse nicht (mehr) gelten soll, ist für den Senat ebenso wenig ersichtlich wie ein allein wegen des Größen- und Gewichtsunterschieds zurückbleibendes rassebedingten Besorgnispotential des Miniatur Bullterriers gegenüber dem (Standard) Bullterrier. Den Listenhunden ist auch eine besondere Beiß- und Muskelkraft als körperliches Merkmal gemein, die neben das genetische Potential zur Erzeugung gefährlicher Hunde tritt. Der Phänotyp des (Standard) Bullterriers und folglich auch des Miniatur Bullterrier wird u.a. unter dem Stichwort „Kiefer und Zähne“ mit „Unterkiefer tief und kräftig“, unter dem Stichwort „Hals“ mit „sehr muskulös“ und unter dem Stichwort „Schultern“ mit „kräftig und muskulös“ beschrieben (vgl. Anlage 6 zu § 4a HundeVO LSA, entspricht FCI-Rassestandard Nr. 11/2.2.1998/D). Auch die Proportion des Kopfes zum Körper lässt auf eine hohe Beißkraft schließen, zumal die Tiere ursprünglich zum Hundekampf gezüchtet worden sind. Diese körperlichen Anlagen bergen erhebliche Risiken, insbesondere, wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet bzw. nicht konsequent erzogen wird. Offenbleiben kann, ob aufgrund des geringeren Gewichts und der geringeren Größe die Beißkraft des Miniatur Bullterriers wesentlich hinter der des Bullterriers zurückbleibt. Es ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, in typisierender und generalisierender Weise an rassespezifische Merkmale bzw. Anlagen anzuknüpfen, so dass mit der landesgesetzlich gewählten Regelungssystematik (Beschreibung des Phänotyps anhand eines mittlerweile nicht mehr gültigen Rassestandards) es keiner zwingend isolierten Betrachtung des Miniatur Bullterriers bedürfte. Dass beim Miniatur Bullterrier im Gegensatz zu den übrigen Listenhunden keine aufgrund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe vorliegt bzw. der Jagdtrieb stetig kontrollierbar ist und keine für den Menschen oder andere Tiere gefährdenden Eigenschaften bestehen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. November 2018 - OVG 5 N 4.16 - juris Rn. 24), wird vom Kläger weder substantiiert noch liegt dies angesichts seiner Züchtungshistorie auf der Hand. Die Einwände des Klägers sind im Wesentlichen darauf beschränkt, auf die fehlende Listung in anderen Bundesländern zu verweisen und die Auffälligkeit des Miniatur Bullterriers in der Beißstatistik zu negieren. Die Beißstatistik des Landes Sachsen-Anhalt steht der Annahme der Gefährlichkeit nicht entgegen. Zwar lässt sich die Beurteilung der Gefährlichkeit der Rasse des Miniatur Bullterriers - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - nicht ohne Weiteres aus dieser bzw. der Begründung des Gesetzesentwurfs ableiten. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber bei seiner Begründung eine Gesamtbetrachtung der Rassen Bullterrier und Miniatur Bullterrier angestrengt, so dass eine Zahlengrundlage in Bezug auf den Miniatur Bullterrier aus der Gesetzesbegründung nicht hervorgeht. Die Größe der Population des Miniatur Bullterriers ist erstmals ab dem Jahr 2015 statistisch in Sachsen-Anhalt erfasst worden (2015: 175, 2016: 224, 2017: 242, 2018: 215, 2019: 246 [vgl. abrufbar: www.lvwa.sachsen-anhalt.de]). In den Vorjahren wurde nicht zwischen den Hunderassen unterschieden. Gleichwohl ist für die Jahre ab 2015 festzustellen, dass der Miniatur Bullterrier zwar nicht jährlich, jedoch in manchen Jahren sogar aufgrund seiner geringen Population deutlich in Erscheinung getreten ist (2017: 1 Bissvorfall Hund, 1 Bissvorfall Mensch, was ausgehend von 242 Hunden eine auf die Population bezogene Quote von 0,83 bedingt [Platz 1]; 2015: ein Biss und sonstiger Vorfall, was ausgehend von 175 Hunden eine auf die Population bezogene Quote von 0,57 [Platz 7]). Angesichts der geringen Population und dem sich danach nur als verzerrt zu bezeichnenden Befund ist es angezeigt, Beiß- und Vorfallstatistiken solcher Bundesländer in die Betrachtung einzubeziehen, deren Größe bzw. Bevölkerungsreichtum eine repräsentativere Aussagekraft der Statistik erwarten lässt. Hier bietet sich ein Rückgriff auf die Zahlenlage in Nordrhein-Westfalen an, wo der Miniatur Bullterrier unter der Rubrik „Kleiner Hund“ geführt und fortlaufend beobachtet wird. Der Bestand an Miniatur Bullterriern ist im Land Nordrhein-Westfalen weit höher als im Land Sachsen-Anhalt (vgl. Auswertungen der Berichte über die Statistik der im Jahr 2019 bis 2011 in Nordrhein-Westfalen erfassten Hunde, jeweilige Statistik abrufbar unter: https://www.umwelt.nrw.de, aufgerufen am: 6. April 2021; siehe Tabelle unten), so dass dem dokumentierten Verhalten der Miniatur-Bullterrier-Population eine größere Aussagekraft zukommt. Die stetige Steigerung der Population geht offensichtlich darauf zurück, dass der Miniatur Bullterrier dort im Gegensatz zum (Standard) Bullterrier nicht als gefährlicher Hund gelistet ist. Die Berichtsergebnisse weisen in den Jahren 2012 bis 2019 ein auffälliges Beißverhalten des Miniatur-Bullterriers mit Verletzung beim Menschen und mit Verletzungen bei anderen Tieren nach (vgl. Auswertungen der Berichte über die Statistik der im Jahr 2019 bis 2011 in Nordrhein-Westfalen erfassten Hunde, a.a.O.): Jahr Anzahl der registrierten Miniatur Bullterrier Beißvorfälle mit Verletzung beim Menschen Anteil an der Population - v.H. Beißvorfälle mit Verletzung bei anderem Tier Anteil an der Population - v.H. 2011 323 1 0,310 9 2,786 2012 377 1 0,265 8 2,122 2013 484 13 2,686 6 1,240 2014 550 3 0,545 5 0,909 2015 684 4 0,585 12 1,754 2016 725 4 0,552 4 0,552 2017 748 2 0,255 10 1,276 2018 892 4 0,448 7 0,785 2019 942 0 0 7 0,785 Das auffällige Beißverhalten des Miniatur Bullterriers folgt auch aus dem Vergleich zu den Berichtsergebnissen zu den gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW (Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Kreuzungen aus diesen Rassen). Hiernach ist zu konstatieren, dass das Beißverhalten der Miniatur Bullterrier nicht hinter dem der dortigen Listenhunde zurückbleibt, sondern dieses sogar in Teilen übersteigt. So ist bspw. der Pitbull-Terrier im Jahr 2011 bei einer gemeldeten Population von 509 Tieren mit 1,179 v.H. gegenüber Menschen bzw. 2,161 v.H. gegenüber Tieren auffällig geworden. Im Jahr 2012 wogen die Attacken des Bullterriers (Population: 627) mit 0,478 v.H. gegenüber Menschen am schwersten, wohingegen Beißvorfälle gegenüber Tieren nur mit 0,16 v.H. festzustellen waren. Der Pitbull-Terrier ist im Jahr 2014 mit 1,18 v.H. gegenüber Menschen und 0,59 v.H. gegenüber Tieren in Erscheinung getreten. Anhand weitere Beispiele lässt sich aufzeigen, dass das festgestellte Beißverhalten des Miniatur Bullterriers (siehe Tabelle) sehr wohl auffällig ist (u.a. 2015: Pitbull-Terrier 0,28 v.H. [Mensch], 0,83 v.H. [Tier]; 2016: Bullterrier 0,54 v.H. [Mensch], 0,18 v.H. [Tier]; 2017: American Staffordshire-Terrier: 0,18 v.H. [Mensch]; 0,63 v.H. [Tier]; 2018: Pitbull-Terrier 1,48 v.H. [Mensch]; 2,47 [Tier]). Es unterscheidet sich unwesentlich von anderen sog. Listenhunden. Daneben ist festzustellen, dass der Miniatur Bullterrier auffällig oft bei Beißvorfällen mit Verletzungen bei anderen Tieren in Erscheinung tritt. Ausgehend von diesen Feststellungen ist der weite Einschätzungs- und Prognosespielraum zur Bewertung von Gefahren von Miniatur Bullterriern und deren Kreuzungen weder im Zeitpunkt des Verordnungserlasses noch heute überschritten. Anhaltspunkte dafür, dass die im Zeitpunkt des Verordnungserlasses angestrengten Erwägungen und Annahmen fehlsam oder mittlerweile widerlegt seien, insbesondere heute keine vernünftige Grundlage für die bisherigen Maßnahmen abgeben könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgetragen. Insbesondere sind neue fachwissenschaftliche Erkenntnisse, die geeignet sind, einen grundlegenden Wandel in der wissenschaftlichen Einschätzung des rassebedingten Gefährdungspotentials und möglicher rassebedingter Einflüsse auf das Aggressionsverhalten zu belegen, für den Senat weder ersichtlich noch werden sie vom Kläger behauptet (zuletzt: vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O. Rn. 32 ff.). Der Kläger hat nicht dargetan, dass es sich mittlerweile als unzutreffend erwiesen hätte, dass bestimmte Zuchtmerkmale einer Hunderasse neben anderen Faktoren die Gefährlichkeit bestimmen bzw. die Gefährlichkeit genetische Ursachen haben kann (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. November 2018, a.a.O. Rn. 23). Es ist weiterhin fachwissenschaftlich vertretbar und damit durch den Normgeber möglich, einen Ursachenzusammenhang von rassespezifischen Merkmalen und gesteigerter Gefährlichkeit zu unterstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 6 B 37.19 - juris Rn. 8). (5) Nach alledem verfängt auch der Einwand nicht, die Aufnahme des Miniatur Bullterriers stelle allein den Versuch dar, ein bestehendes Abgrenzungsproblem durch einen weitreichenden Grundrechtseingriff aus der Welt zu schaffen. Für diesen behaupteten Verstoß gegen das Willkürverbot ist ausgehend von obigen Feststellungen nichts ersichtlich. Ist - wie hier - die Gefährdungsprognose gerechtfertigt, kommt es nicht darauf an, dass (bei Gelegenheit) durch die Aufnahme des Miniatur Bullterriers in die Landesliste ein Abgrenzungsproblem beseitigt wird, zumal der Gesetzgeber von Beginn an den Miniatur Bullterrier unter die Rasse Bullterrier gefasst haben wissen wollte, mithin das Abgrenzungsproblem erst durch die verfassungskonforme Auslegung der Norm aufgekommen ist. (6) Das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Beobachtungsgebot ist nicht verletzt. Dieses verpflichtet den Normgeber zur Beobachtung der weiteren Entwicklung, weil die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Ursachen aggressiven Verhaltens von Hunden der verschiedenen Rassen und über das Zusammenwirken unterschiedlicher Ursachen sowie die tatsächlichen Annahmen des Gesetzgebers noch erhebliche Unsicherheit belassen. Der Normgeber hat die Gefährdungslage, die durch das Halten von Hunden entstehen kann, und die Ursachen dafür weiter im Blick zu behalten und insbesondere das Beißverhalten der von der Eingriffsnorm erfassten Hunde künftig mehr noch als bisher zu überprüfen und zu bewerten (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O. Rn. 88; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29. März 2004 - 1 BvR 492/04 - juris Rn. 6). Mit der durch das Regelungsgefüge getroffenen Bewertung, den Miniatur Bullterrier im rechtlichen Sinne als Bullterrier anzusehen, diesem gleichzustellen und damit auch dessen Gefährlichkeit zu vermuten, wurde die Rasseliste tatsächlich erweitert und nicht etwa beibehalten. Entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts kann darin schon kein Verstoß gegen das vom Bundeverfassungsgericht entwickelten Beobachtungsgebot und der daraus resultierenden Nachbesserungspflicht folgen. Die Rasse des Miniatur Bullterriers war ausgehend von der Rechtsprechung des Senats - wie dargestellt - vor der Neufassung des § 3 Abs. 2 HundeG LSA kein gefährlicher Hund, dessen Gefährlichkeit vermutet wurde. Erstmals mit der Novellierung der Vorschrift und der Einfügung des § 4a HundeVO LSA nebst Anlage 6 wurde die Rasse durch den Verordnungsgeber unter Rückgriff auf den FCI-Rassestandard zum maßgebenden Stichtag als gefährlich eingeschätzt. Es kommt mithin nicht darauf an, ob eine vormalige Gefahrenprognose - in Bezug auf den Miniatur Bullterrier - noch trägt, mithin der Normgeber seiner Beobachtungspflicht nachgekommen und ggf. aufgrund neuerer Erkenntnisse zu Anpassungen verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O.), sondern ob die erstmals getroffene prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit des Miniatur Bullterriers tragfähig ist. (7) Dass andere Bundesländer die Gefährlichkeit des Miniatur Bullterriers anders einschätzen, insbesondere diese in ihre Rasselisten nicht aufgenommen haben, berührt mit Blick auf die Landeskompetenz im Sicherheitsrecht die Listung in Sachsen-Anhalt nicht. Gerade die Komplexität der Gefährdungslage und die damit verbundenen Beurteilungsspielräume sowie die unterschiedlichen Vorgehensweisen zur Bewältigung des Besorgnispotentials ermöglichen es dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber, verschiedentlich zu handeln. (8) Die von der Anlage 6 zu § 4a HundeVO LSA bewirkte Aufnahme des Miniatur Bullterriers in die Liste der gefährlichen Hunde verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei steht dem Normgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu (vgl. u.a. VGH BW, Urteil vom 17. Juli 2012 - 2 S 3284/11 - juris Rn. 24). Soweit der Kläger geltend macht, dass beispielsweise der Schäferhund und seine Kreuzungen häufiger als der Bullterrier und erst recht als der Miniatur Bullterrier in Beißvorfälle verwickelt sei und dies die Streichung der Rasse(n) von der Liste bedinge, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Den behaupteten Befund unterstellt, folgt hieraus mitnichten eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, die die begehrte Streichung von der Landesliste bedingen würde. Der Kläger berücksichtigt nicht, dass es sich bei der Rasse des Deutschen Schäferhundes - im Gegensatz zum Bullterrier bzw. Miniatur Bullterrier - um einen sog. Gebrauchs- und Schutzhund (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. September 2012 - OVG 5 A 2.06 - juris Rn. 47) handelt, mithin rechtfertigende Gesichtspunkte die Ungleichbehandlung tragen. Zutreffend führt der Landesgesetzgeber in der Begründung des Gesetzesentwurfs in diesem Zusammenhang aus, dass die Nichtaufnahme dieser Hunderasse ihre Rechtfertigung darin findet, dass diese Rasse der Bevölkerung vertraut ist und deshalb sozial stärker akzeptiert wird (vgl. LT-Drs. 6/4359, S.12). Der Normgeber ist berechtigt, angesichts der langen Verwendung der genannten Hunderassen als Gebrauchs- und Schutzhunde den Gesichtspunkt, dass bei diesen Hunden möglicherweise eine ähnliche Aggressivität und Gefährlichkeit vorliegen könne, geringer zu gewichten oder ganz zurückzustellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 ZB 11.1425 - juris Rn. 10). Abgesehen davon liegt der Erkenntnis- und Beweiswert der vom Kläger in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Statistik aus dem Land Hessen - die dem Senat nicht vorliegt - nicht ohne Weiteres auf der Hand. Für ihre Repräsentativität kommt es u.a. maßgebend auf die Anzahl der erfassten Hunde, die Differenzierung nach der Schwere der Beißvorfälle und die Anzeigebereitschaft der jeweils Geschädigten an. Zudem dürfte bei der Würdigung von Fallzahlen auch zu berücksichtigen sein, dass die (legale) Haltung von Listenhunden in aller Regel einer tierbezogenen (bspw. in Sachsen-Anhalt), wenn nicht sogar zusätzlich einer halterbezogenen (bspw. in Hessen) Präventivkontrolle unterliegt, so dass eine Art Positivauswahl erfolgt, auf deren Grundlage sich keine empirischen Erkenntnisse über das angeborene Aggressionspotential der betreffenden Rasse gewinnen lassen. Zudem ist nicht auszuschließen, dass bei einem Vermutungshund wie dem Bullterrier ein behördlich angeordneter (bspw. § 3 Abs. 3 HessHundeV) oder sogar gesetzlich vorgesehener Leinen- und/oder Maulkorbzwang (§ 5 Abs. 2 LHundeG NRW) die Wahrscheinlichkeit von Beißvorfällen erheblich verringert und damit den Vergleich mit anderen Hunderassen wegen der unterschiedlichen Ausgangssituation von vornherein ausschließt (zum Ganzen: vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2013, a.a.O., Rn. 10). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. D. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein Miniatur Bullterrier Hund kein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 HundeG LSA ist. Der Kläger ist Halter eines am 21. Oktober 2014 geborenen Hundes namens E., den er der Rasse des Miniatur Bullterriers zuordnet. Der Hund verfügt über eine Ahnentafel, welche ihn als reinrassigen Miniatur Bullterrier ausweist, und wird aufgrund der Halteranmeldung vom 10. Februar 2015 im zentralen Hunderegister der Beklagten als „Bullterrier b) Miniatur Bullterrier“ (Chip-Nr. …) geführt. Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 forderte die Beklagte den Kläger auf, innerhalb von sechs Monaten einen Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung und einen erfolgreich abgeschlossenen Wesenstest für seinen Hund vorzulegen. Zur Begründung führte sie an, dass der Miniatur Bullterrier keine eigenständige Rasse, sondern eine Varietät der Rasse Bullterrier sei und dieser als Listenhund nach dem Gefahrhundegesetz des Landes Sachsen-Anhalt als gefährlich gelte. Daher seien für die Haltung eines Miniatur Bullterriers die gleichen Maßstäbe anzulegen wie für einen Bullterrier. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2015 Widerspruch ein und führte aus, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Halle geklärt sei, dass ein Miniatur Bullterrier kein gefährlicher Hund im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Gefahrhundegesetz des Landes Sachsen-Anhalt sei, so dass sein Hund von der Vorschrift nicht erfasst werde. Mit Schreiben vom 5. März 2015 übersandte der Kläger den Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Unter dem 1. April 2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, bis zum 15. Mai 2016 einen Wesenstest vorzulegen. Zur Begründung verwies sie auf die Novellierung des Gefahrhunderechts zum 1. März 2016. Mit § 3 Abs. 2 Hundegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden: HundeG LSA) habe der Gesetzgeber nunmehr eine im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hinreichend bestimmte landesgesetzliche Regelung getroffen, die im Gleichklang mit dem Bundesgesetzgeber den statischen Rückgriff auf die Rassestandards des internationalen kynologischen Verbands Fédération Cynologique Internationale (im Folgenden: FCI) aus dem Jahr 2001 zulasse. Mit Schreiben vom 14. April 2016 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein und führte zur Begründung an, dass für die Erfassung des Phänotyps nicht allein auf das äußere Erscheinungsbild abzustellen sei. Sein Hund verfüge über eine Ahnentafel. Zudem sei der statische Rückgriff auf den zum 9. Februar 2001 geltenden FCI-Standard, der den Miniatur Bullterrier als Varietät des Standard-Bullterrier ausweise, nicht ausreichend. Es sei auf den in Deutschland für Rasseeinteilungen ebenfalls zuständigen Verband der Deutschen Hundezüchter (VDH) abzustellen, welcher ausweislich zweier Schreiben bereits am 11. Juli 2000 von der Existenz einer eigenständigen Rasse des Miniatur Bullterriers ausgegangen sei. Der Gesetzgeber gehe auch bei seiner Novellierung davon aus, dass nur vier Rassen - nämlich Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier - zur Liste der gefährlichen Hunde zu zählten. Die Rasse des Miniatur Bullterriers werde nicht aufgeführt. Die Beklagte gab dem Kläger mit Schreiben vom 25. April 2016 Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Sicherstellung und Verwahrung seines Hundes zu äußern. Der Hund des Klägers falle unter die sog. Vermutungshunde nach § 3 Abs. 2 HundeG LSA i.V.m. § 4a (Anlage 6) HundeVO LSA. Der Landesgesetzgeber habe klargestellt, dass ungeachtet ihrer Widerristhöhe als Miniatur Bullterrier bezeichnete Hunde weiterhin von dem Begriff Bullterrier i.S.d. § 3 Abs. 2 HundeG LSA i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG erfasst seien, weil es infolge der statischen Verweisung auf die bundesgesetzliche Norm zu dem festgelegten Zeitpunkt am 9. Februar 2011 noch keinen eigenständigen FCI-Rassestandard für Miniatur Bullterrier gegeben habe. Da der Kläger nicht innerhalb der gesetzten Frist die Sozialverträglichkeit durch einen Wesenstest nachgewiesen habe, sei die kostenpflichtige Sicherstellung seines Hundes mit anschließender Verwahrung in einem Tierheim anzuordnen. Am 25. Juli 2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Halle unter dem Aktenzeichen 1 A 241/16 HAL Klage mit dem Ziel erhoben, festzustellen, dass sein Miniatur Bullterrier Hund kein gefährlicher Hund i.S.d. § 3 Abs. 2 HundeG LSA sei. Zur Begründung seiner Klage führte der Kläger aus, es sei unstreitig, dass es sich bei seinem Hund um einen Miniatur Bullterrier handele. Zur Zulässigkeit seiner Feststellungsklage trug er im Wesentlichen vor, dass er die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO begehre und ein berechtigtes Feststellungsinteresse gegeben sei, da ihm nicht zuzumuten sei, Geldbußen wegen mutmaßlicher Verstöße gegen das Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot (16 Abs. 1 Nr. 5 HundeG LSA) und gegen die Pflicht zur Vorlage eines Wesenstests (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 HundeG LSA) zu riskieren. Der Kläger vertiefte zur Begründetheit der Klage sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führte ergänzend an, dass der Miniatur Bullterrier nicht von § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG erfasst werde. Die Aufzählung in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbEinfG sei abschließend. Soweit diese Rasseliste erweitert werde, widerspreche dies den Geboten der Normenklarheit und Normenbestimmtheit. Die unzulässige erweiternde Auslegung der Norm sei im Bereich der Eingriffsverwaltung und im Hinblick darauf, dass Verstöße gegen § 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 HundeG LSA bußgeldbewehrt seien, unzulässig. Daran ändere auch die Regelung in § 4a HundeVO LSA i.V.m. Anlage 6 nichts, weil insoweit ebenfalls gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen werde, wie die am Ende der Ziffer 1 in Anlage 6 der HundeVO LSA stehenden Sätze offenbarten. Hiermit werde nur beschrieben, wie sich der Miniatur Bullterrier von dem Standard Bullterrier abgrenze. Bei objektiver Betrachtungsweise folge daraus nur, dass der Miniatur Bullterrier gerade nicht zu den gefährlichen Bullterriern gehöre. Im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Kläger eine Bescheinigung über einen nach § 10 Abs. 1 HundeG LSA erfolgreich durchgeführten Wesenstest vom 2. Dezember 2016 vorgelegt. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass seine Miniatur Bullterrier Hündin namens E., geboren am 20. Oktober 2014, Chip-Nr. …, kein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 HundeG LSA ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Feststellungsklage bereits unzulässig sei, weil der Kläger, obgleich er der Meinung sei, keinen Listenhund zu halten, den geforderten Wesenstest mittlerweile vorgelegt habe. Die Klage sei auch nicht begründet, weil der Landesgesetzgeber offensichtlich davon ausgehe, dass ein Miniatur Bullterrier als Bullterrier zu behandeln sei. Entsprechende Passagen ließen sich sowohl der Gesetzesbegründung als auch den Verwaltungsvorschriften entnehmen. Wegen der Änderung des Gefahrhunderechts lasse sich die bisherige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen. Das Verwaltungsgericht Halle hat der Klage mit Urteil vom 21. März 2019 stattgegeben und festgestellt, dass der Miniatur Bullterrier des Klägers nicht als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 HundeG LSA gilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei zulässig. Der Kläger begehre die Feststellung, dass zwischen ihm und der Beklagten eine Rechtsbeziehung, aus der für den Kläger hinsichtlich seines Hundes eine gesetzliche Gefährlichkeitsvermutung und damit einhergehende Erlaubnispflicht zum Halten des Hundes bzw. ein Zucht- und Handelsverbot folge, nicht bestehe. Der Grundsatz der Subsidiarität stehe nicht entgegen. Die als Bescheide zu qualifizierenden Schreiben der Beklagten vom 19. Februar 2015 und 1. April 2016 träfen zwar die Regelung, dass der Kläger für seinen Hund den Nachweis einer Haftpflichtversicherung und einen Wesenstest über die Sozialverträglichkeit fristgerecht vorzulegen habe. Diese Bescheide, die keine eigene Feststellung über die Gefährlichkeit des Hundes enthielten und gegen die der Kläger Widerspruch erhoben habe, hätten sich allerdings erledigt, da der Kläger den ihm auferlegten Verpflichtungen nachgekommen sei. Trotz der Erledigung fehle es dem Kläger nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Die Annahme der Beklagten, der Hund des Klägers sei aufgrund seiner Rassezugehörigkeit als Miniatur Bullterrier nach dem HundeG LSA als gefährlich einzustufen, könnte zum Anlass für verschiedene Ordnungsverfügungen und Bußgelder genommen werden. Zwar könne er sich dagegen wehren. Dieses Vorgehen böte jedoch nicht den gleichen effektiven und prozessökonomischen Rechtsschutz wie das hier verfolgte Feststellungsbegehren. Die Klage sei auch begründet. Mangels Bestreitens der Beklagten sei der im Hunderegister als Miniatur Bullterrier geführte Hund des Klägers der Rasse des Miniatur Bullterriers zuzuordnen, so dass zwischen den Beteiligten allein streitgegenständlich sei, ob der Hund des Klägers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Rasse des Miniatur Bullterriers den Beschränkungen des HundeG LSA unterliege. Bei dem Hund handele es sich um keinen Bullterrier, dessen Gefährlichkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 HundeG LSA i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG vermutet werde. Die am 29. Februar 2016 eingeführte Ergänzung der Anlage 6 zu § 4a HundeVO LSA führe zu keinem anderen Ergebnis, weil die neugefasste Regelung in der Anlage 6 mit ihrem Passus („Der Miniatur Bullterrier gleicht dem des Bullterriers mit der Ausnahme des Nachfolgendem: Größe: Die Widerristhöhe sollte 35,5 cm nicht überschreiten. Es gibt keine Gewichtsgrenzen.“) nicht mit höherrangigem Recht vereinbar und zumindest teilweise nichtig sei. Nach § 3 Abs. 1 und 2 HundeG LSA i.V.m. der Anlage 6 zu § 4a HundeVO LSA habe der Miniatur Bullterrier der Rasse des Bullterriers zwar gleichgestellt werden sollen, mit der Folge, dass dessen Gefährlichkeit unabhängig von seiner Widerristhöhe vermutet werde. Die Anlage 6 zu § 4a HundeVO LSA sei jedoch nichtig, weil es dem Verordnungsgeber an einer Ermächtigung fehle, den Miniatur Bullterrier als Unterfall des Bullterriers in die Liste der Hunde aufzunehmen. Der Verordnungsgeber habe den von § 3 Abs. 2 Satz 1 HundeG LSA gezogenen Rahmen überschritten, ohne dazu ermächtigt gewesen zu sein. Gemäß 3 Abs. 2 Satz 3 HundeG LSA bestimme das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die standardgerechten Merkmale der Phänotypen für die in § 3 Abs. 1 Satz 1 HundeG LSA genannten Hunde „unter Berücksichtigung der von kynologischen Fachverbänden entwickelten und am 9. Februar 2001 geltenden Kriterien“. Die vorgenannte Vorschrift verweise auf § 3 Abs. 2 Satz 1 HundeG LSA, welcher auf § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG Bezug nehme. Als Rassen seien in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG nur der Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander nicht jedoch der Miniatur Bullterrier genannt. Ausgehend davon, dass es dem Verordnungsgeber erlaubt sein sollte, (nur) den Phänotyp einer Rasse im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 HundeG LSA in der Rechtsverordnung zu bestimmen, stelle bereits die Benennung einer weiteren Rasse - die des Miniatur Bullterriers - eine Überschreitung der eingeräumten Ermächtigung dar, weil es sich dabei nicht um die Beschreibung eines äußeren Merkmales einer Rasse, sondern vielmehr um die Zuordnung zu einer eigenständigen Rasse handele. Durch § 3 Abs. 2 Satz 3 HundeG LSA habe der Verordnungsgeber die Möglichkeit erhalten sollen, die im Bundesgesetz bestimmten Rassen, auf die in Satz 1 statisch verwiesen werde, durch Bestimmung der Merkmale der Phänotypen hinreichend bestimmbar abzugrenzen. Andererseits werde er zugleich darauf begrenzt, keine vollständig neuen Standards zu entwickeln, sondern die im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses des Bundestages zum HundVerbrEinfG am 9. Februar 2001 von kynologischen Fachverbänden entwickelten Kriterien zu berücksichtigen. Das bedeute, der Verordnungsgeber sei dazu ermächtigt, das äußere Erscheinungsbild anhand der von kynologischen Fachverbänden entwickelten Kriterien wie Farbe, Größe, Gewicht etc. zu bestimmen, um eine Abgrenzung der Rassen zu ermöglichen. Insofern verbiete es sich, über eine Beschreibung von Merkmalen hinausgehende Kategorien in Form von einer weiter einzubeziehenden Rasse zu entwerfen. Allein die in Anlage 6 gewählte Formulierung der „[…] Der Miniatur Bullterrier gleicht dem Bullterrier […]“ stelle eine Abkehr von der Beschreibung einzelner Merkmale dar und erscheine als eine Erweiterung der Rasseliste. Es handele sich dabei auch nicht nur um eine Klarstellung in Hinblick auf eine vorangegangene Beschreibung, sondern um eine eigenständige Regelung, die einer gesetzlichen Grundlage entbehre. Soweit die Beklagte wie auch der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung darauf abstellten, dass es sich bei dem Miniatur Bullterrier um eine Varietät des Bullterriers handele, werde verkannt, dass bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des HundVerbEinfG am 9. Februar 2001 mehrere nationale und internationale kynologischen Fachverbände wie der nationale Verband für das deutsche Hundewesen (VDH) den Miniatur Bullterrier als eigenständige Rasse anerkannt hätten. Nicht allein die Kriterien der FCI seien daher maßgeblich, vielmehr sei auf den wissenschaftlichen Kenntnisstand mehrerer Fachverbände abzustellen. Bereits der Wortlaut der in § 3 Abs. 2 Satz 3 HundeG LSA bestimme, dass das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die standardgerechten Merkmale der Phänotypen für die in Satz 1 genannten Hunde „[…] unter Berücksichtigung der von kynologischen Fachverbänden entwickelten und am 9. Februar 2001 geltenden Kriterien […]“ bestimmen solle. Indem der Gesetzgeber eindeutig nicht nur Kriterien eines Fachverbandes (Singular), sondern als Grundlage die Erkenntnisse der kynologischen Fachverbände (Plural) verlange, könne rechtmäßig nicht allein auf den FCI-Standard abgestellt werden. Bereits das Verwaltungsgericht Magdeburg habe in seiner Entscheidung vom 2. April 2012 (Az. 2 A 13/11 MD) ausgeführt, dass zwar der FCI erst seit dem 23. Dezember 2011 den Miniatur Bullterrier unter einem eigenen FCI-Standard führe, es allerdings nicht ausschließlich für die Bewertung, ob eine eigenständige Hunderasse vorliege, auf die Bewertung der FCI ankäme. Vielmehr gehe der VDH seit dem Jahr 2000 von einer eigenständigen Rasse aus. Vom größten Rassehundeverband der USA, den American Kennel Club (AKC), werde der Miniatur Bullterrier seit den Jahren 1991/1992 als eigenständige Rasse betrachtet. Darüber hinaus werde die Rasse des Miniatur Bullterriers seit dem Jahr 1938 von dem britischen Zuchtverband Miniatur Bullterrier Club als eigenständige Rasse anerkannt. Letztlich erkenne die gewählte Formulierung in Anlage 6 zu § 4a HundeVO LSA diesen Kenntnisstand an, indem der Miniatur Bullterrier als eigenständige Rasse explizit benannt werde. Das ausschließliche Abstellen auf den FCI-Standard zu dem festgelegten Zeitpunkt sei durch den Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 HundeG LSA nicht gedeckt und damit rechtswidrig. Etwas Anderes folge auch nicht aus der Bezugnahme des Landesgesetzgebers auf die Regelung des § 2 Abs. 1 HundVerbEinfG, die nur den Bullterrier und nicht den Miniatur Bullterrier benenne. Von diesem sei auch im Gesetzgebungsverfahren nicht die Rede gewesen. Ohnehin sei der Bullterrier erst auf Anregung des Bundesrats in den Gesetzesentwurf aufgenommen worden. Der Bundesrat habe in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass das Fehlen des Bullterriers einen Wertungswiderspruch darstelle, da dieser zur gleichen Gruppe der aufgeführten Rassen gehöre (vgl. FCI - Gruppe III - der bullartigen Terrier). Der Bullterrier unterscheide sich weder in Größe, Gewicht oder Art noch Abstammung wesentlich von den dort aufgeführten Hunderassen, so dass die Aufzählung um den Bullterrier ergänzt werden müsse, ohne den Staffordshire-Bullterrier zu streichen (Drs. 14/4451, S. 13). Dieser Hinweis auf die Größe des Hundes spreche eher dagegen, dass der Miniatur Bullterrier, der sich in der Größe von den anderen Hunderassen deutlich unterscheide, erfasst sei. Vor dem Hintergrund der Historie verbiete es sich daher für den Verordnungsgeber, die Rasseliste beliebig ohne ausdrückliche Ermächtigung durch Rechtsverordnung zu erweitern. Einzig im Land Sachsen-Anhalt solle der Miniatur Bullterrier als gefährlich gelten. Bundesweit fehle es an einer solchen Regelung, obgleich nahezu alle landesrechtlichen Regelungen auf den § 2 HundVerbrEinfG verwiesen. Die Nichtigkeit folge auch daraus, dass der maßgebende Passus - „Der Miniatur Bullterrier gleicht dem des Bullterriers mit der Ausnahme des Nachfolgendem: Größe: Die Widerristhöhe sollte 35,5 cm nicht überschreiten. Es gibt keine Gewichtsgrenzen.“ - nicht hinreichend bestimmt sei bzw. den Anforderungen an Art. 103 Abs. 2 GG bzw. Art. 7 EMRK nicht genüge. Soweit man die Anlage 6 zu § 4a HundeVO LSA in der Weise verstehe, dass der Miniatur Bullterrier im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 HundeG LSA i.V.m. § 2 HundVerbrEinfG von Gesetzes wegen als gefährlich gelte, sei beispielsweise das Züchten und Vermehren der Hunde bußgeldbewehrt. Bußgeldbewehrte Vorschriften müssten nicht nur dem allgemeinen Gebot der Normenklarheit entsprechen, sondern sich an den strengen Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG bzw. Art. 7 EMRK messen lassen. Der Passus beschreibe gerade die Abgrenzung zum Bullterrier. Daher sei nicht klar, ob Miniatur Bullterrier, die eine geringere Widerristhöhe als 35,5 cm hätten, überhaupt unter die Rasse des Bullterriers fielen, weil gerade die Andersartigkeit des Aussehens beschrieben werde. Insbesondere werde in der Zusammenschau mit dem Vorstehenden „[…] Größe und Gewicht: Keine Größen- oder Gewichtsgrenzen. […]“nicht deutlich, ob eine Abgrenzung der Rassen mit der Folge des Ausschlusses oder eine Gleichstellung der Rassen erfolgen solle. Der Zusatz in Anlage 6 zu § 4a HundeVO LSA könne mit dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt dahingehend ausgelegt werden, dass der Miniatur Bullterrier als Unterfall des Bullterriers diesem gleichgestellt werde und die beiden Hunde sich allein in ihrer Größe unterschieden. Er könne jedoch auch dahingehend verstanden werden, dass der Miniatur Bullterrier dem Bullterrier gleichgestellt sei, mit Ausnahme der Miniatur Bullterrier, die eine Widerristhöhe von 35,5 cm nicht überschritten. Die letztgenannte Lesart der Vorschrift erkläre sich vor dem Hintergrund, dass es auch Miniatur Bullterrier gebe, die phänotypisch von bestellten Sachverständigen als Miniatur Bullterrier klassifiziert würden, obgleich die Widerristhöhe von 35,5 cm überschritten werde. Angesichts der verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten sei für den Normadressaten der Anwendungsbereich und die Tragweite der bußgeldbewehrten Vorschrift nicht eindeutig erkennbar. Die Erweiterung der Rasseliste durch Rechtsverordnung dürfte zudem dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Beobachtungsgebot (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 -1 BvR 1778/01 -) entgegenstehen, wonach es erforderlich sei, die Gefährdungslage, die durch das Halten von Hunden entstehen könne, und die Ursachen dafür weiter im Blick zu behalten und insbesondere das Verhalten der Hunde künftig mehr noch als bisher zu überprüfen und zu bewerten. Werde dabei die prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit dieser Hunde durch den Normgeber nicht oder nicht in vollem Umfang bestätigt, werde er seine Regelung den neuen Erkenntnissen anpassen müssen. Bereits in der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Änderung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (vgl. LT-Drs. 6/4359, S. 11) werde ausgeführt, dass die Hunderasse der Bullterrier (einschließlich des Miniatur Bullterriers) die einzige im Bundesgesetz genannte Rasse sei, die nicht zu den zehn Hunderassen mit statistisch auffälligem Verhalten gehöre. Sie belege hinsichtlich der Vorfälle und registrierten Anzahl in der Gesamtstatistik 2009-2012 lediglich Platz 23 und in der Fortschreibung mit 3 Biss- und sonstigen Vorfällen bei einer registrierten Anzahl von 259 Hunden für den Zeitraum von 2009-2015 den 35. Platz. Bereits aus dieser Erkenntnis lasse sich keine besondere Gefährlichkeit des Bullterriers und erst recht keine besondere Gefährlichkeit des Miniatur Bullterriers ableiten. Eine willkürliche Erweiterung der Rasseliste verbiete sich auch, weil sie nicht dem Zweck der Gefahrenabwehr diene, sondern den Versuch darstelle, ein bestehendes Abgrenzungsproblem durch einen weiterreichenden Grundrechtseingriff aus der Welt zu schaffen. Schließlich sei der Hund des Klägers auch keine Kreuzung mit einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 HundeG LSA genannten gefährlichen Hunderassen, da die vorgelegte Ahnentafel, die von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden sei, den Hund als reinrassigen Miniatur Bullterrier ausweise. Gegen das der Beklagten am 3. April 2019 zugestellte Urteil vom 21. März 2019 hat die Beklagte am 3. Mai 2019 die vom Verwaltungsgericht Halle wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte aus, dass die Annahme des Gerichts, der Hund gehöre unstreitig der Rasse des Miniatur Bullterriers an, in Verkennung des Sachverhalts erfolgt sei. Der Hinweis auf den Eintrag im Hunderegister verfange nicht. Die Eintragung sei nur in Entsprechung der Halterangaben erfolgt. Unzutreffend gehe das Gericht auch davon aus, dass die gesetzliche Gefährlichkeitsvermutung in § 3 Abs. 2 HundeG LSA mit einer Erlaubnispflicht zum Halten des Hundes einhergehe und mit der Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung des Hundes eine wirtschaftliche Belastung verbunden sei, obwohl solche Verpflichtungen weder existierten noch streitgegenständlich seien. Es fehle am Feststellungsinteresse bzw. -anspruch. Sie - die Beklagte - habe sich nicht mit Verwaltungsakten, sondern mit bloßen Informationsschreiben an den Kläger gewandt. Bei dem vom Verwaltungsgericht unterstellten Feststellungsinteresse sei nicht ersichtlich, welche weiteren ordnungsrechtlichen Anordnungen und Bußgelder der Kläger trotz der erfolgten Vorlage des Wesenstests noch fürchte. Eine Feststellungsklage zu einem nicht (mehr) streitgegenständlichen Rechtsverhältnis oder gar zu einer Frage, die nie gegenständlich gewesen sei oder sein könne (Erlaubnispflicht in Abhängigkeit zur Rasse eines Hundes), sei jedenfalls nicht zulässig. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass durch den Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 3 HundeG LSA ein ausschließliches Abstellen auf den FCI-Standard zu dem festgelegten Zeitpunkt am 9. Februar 2001 nicht gedeckt und damit rechtswidrig sei, widerspreche der ausführlichen Gesetzesbegründung und der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt. Die in der in der Anlage 6 zur HundeVO LSA gewählte Formulierung „[…] Der Miniatur Bull Terrier gleicht dem Bullterrier […]“ stelle keine Abkehr von der Beschreibung einzelner Merkmale dar, sondern sei die wortgleiche Übernahme des FCI-Standards aus dem Jahr 2001. Eine Unbestimmtheit und damit verbundene Nichtigkeit der Anlage 6 zur HundeVO LSA könne hieraus nicht abgeleitet werden. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt habe eine konkretisierende Bezugnahme und Entscheidung des Gesetzgebers gefordert. Die Erkenntnis, dass mehrere nationale und internationale kynologischen Fachverbände den Miniatur Bullterrier als eigenständige Rasse anerkannt hätten, werde vom Gesetzgeber nicht „verkannt“, sondern in der Gesetzes- wie auch in der Verordnungsbegründung ausdrücklich zugrunde gelegt. Der Gesetzgeber habe sich jedoch genau deswegen auf eine hinreichend bestimmte Auffassung der unterschiedlichen Verbandsauffassungen festlegen müssen und sich ausweislich der Begründung für die Ausfassung des weltweit größten Verbands, der FCI, deren Mitglied der VDH sei, entschieden. Im Gesetzgebungsverfahren zum HundVerbrEinfG sei vom Miniatur Bullterrier deshalb nicht die Rede, weil der Bundesgesetzgeber ausweislich seiner Begründung ausdrücklich die FCI-Liste vom 9. Februar 2001 zugrunde gelegt habe und der Miniatur Bullterrier dort im Jahr 2001 nur als Varietät/Unterfall des Bullterriers existiert habe. Nur der Pitbull sei mit Verweis auf den Standard des AKC als einzige Ausnahme aufgenommen worden, da es vermehrt zu Vorfällen mit dieser Rasse gekommen sei und eine Anerkennung dieser Rasse durch die FCI nicht vorgelegen habe. Aus der Entstehungsgeschichte, dem Gesamtzusammenhang und dem Zweck des HundVerbrEinfG ergebe sich ausdrücklich, dass der Bundesgesetzgeber für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG aufgeführten Hunderassen die zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses im Jahr 2001 existierenden Rassestandards zugrunde gelegt habe. Die Aufnahme des Bullterriers sei auf Initiative des Bundesrats unter Hinweis auf den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden FCI-Standard erfolgt. Für die Miniatur Bullterrier habe noch kein eigenständiger FCI-Standard existiert, so dass der Miniatur Bullterrier vom Begriff „Bullterrier“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG umfasst gewesen sei und keine Auslegungszweifel bestünden. Der Hinweis auf die Regelung in anderen Bundesländern sei im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz der Länder wenig zielführend. Im Übrigen zeigten die Gerichtsentscheidungen zu Miniatur Bullterriern in anderen Bundesländern die dort teilweise unverändert vorherrschende Unklarheit. Das Beobachtungsgebot sei gewahrt worden. Dem Evaluationsbericht und der Gesetzesbegründung könne entnommen werden, dass der gesetzgeberische Einschätzungs- und Prognosespielraum zur Einschätzung von Gefahren von Hunden bestimmter Rassen und deren Kreuzung nach wie vor nicht überschritten sei. Die gesetzgeberischen Erwägungen und Annahmen seien weder widerlegt noch fehlsam. Dies gelte sowohl in Bezug auf neue fachwissenschaftliche Erkenntnisse als auch hinsichtlich der erstmals vorhandenen statistischen Erkenntnisse aus dem Hunderegister. Dies werde auch durch die zur Rasseliste des Bundes ergangene Rechtsprechung bestätigt. Im Übrigen werde auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschlüsse vom 5. Dezember 2016 - 3 M 199/16 - und vom 26. April 2016 - 3 L 129/15 - beide juris) Bezug genommen, in denen etwaige Zweifel an der Verfassungskonformität oder sonstige Bedenken nicht geäußert worden seien. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 21. März 2019 zum Aktenzeichen 1 A 241/16 HAL aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, dass Zulässigkeitsbedenken nicht bestünden, da das Feststellungsinteresse nicht nur mit der Unfruchtbarmachung, sondern auch mit dem Zuchtverbot nach § 3 Abs. 4 HundeG LSA begründet werde. Der Kläger beabsichtige, seine Hündin decken zu lassen, was ihm verwehrt wäre, wenn das Gesetz so zu verstehen wäre, wie die Beklagte und der Verordnungsgeber dies täten. Zudem seien auch die Vermehrung sowie der Handel verboten und gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 HundeG LSA bußgeldbewehrt. Der vorgelegte Wesenstest lasse das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen, weil der Kläger weiterhin beschwert sei. Hinzu komme, dass bereits Kosten entstanden seien und weiter entstünden (Wesenstest, Versicherungsbeträge, Kampfhundesteuer). Ebenso sei ein Umzug des Klägers nicht ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht habe auch in der Sache zutreffend entschieden. Entgegen der Annahme der Beklagten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die streitgegenständliche Frage bereits durch das Oberverwaltungsgericht entschieden sei, weil es in seinem Einstellungsbeschluss vom 14. September 2018 (3 L 244/18) die Fragen der Verfassungswidrigkeit offengelassen und die Kosten des Verfahrens hälftig geteilt habe. Wenn der Gesetzeswortlaut im Plural von nicht nur einem Fachverband, sondern von Fachverbänden spreche, könne nicht so getan werden, als gäbe es nur die FCI, wenn unstreitig sei, dass weitere große Zuchtverbände zum Stichtag existierten und den Miniatur Bullterrier als eigenständig anerkannten. In der Literatur werde beschrieben, dass die im Jahr 2011 vollzogene Trennung der beiden Rassestandards durch die FCI ein rein deklaratorischer Akt gewesen sei. Auch in der Verordnungsbegründung sei nur von Fachverbänden die Rede. Eine Beschränkung auf den FCI sei denknotwendig ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht habe dies erkannt. Dass sich der Gesetzgeber für die Standards der FCI entschieden hätte, sei folglich falsch. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, weshalb der Miniatur Bullterrier nicht in die Rasseliste des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG aufgenommen worden sei. Eine beliebige Erweiterung der Rasseliste verbiete sich. Augenscheinlich gehe die Beklagte rechtsirrig davon aus, dass der Miniatur Bullterrier unter § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG zu subsumieren sei. Dies sei nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 1. November 2017 - 3 M 191/17 - und vom 5. Dezember 2016 - 3 M 199/16 - beide juris) nicht der Fall. Auch vereinzelte Literaturmeinungen änderten hieran nichts, da der Miniatur Bullterrier bereits zum Stichtag eine anerkannte eigenständige Hunderasse gewesen sei. Auch der Verweis auf die Rechtslage in anderen Bundesländern führe nicht weiter. Weder das Bundesgesetz noch ein Gesetz der anderen Bundesländer zähle den Miniatur Bullterrier zu den gefährlichen Hunderassen. Überzeugend begründe das Verwaltungsgericht die Nichtigkeit der Anlage 6 zur HundeVO LSA. Die Ausführungen zur Verletzung der sog. Beobachtungspflicht seien zutreffend. Wenn Bullterrier - und erst recht Miniatur Bullterrier - in den Beißstatistiken des Landes nicht auffielen, könne weder die eine noch die andere Rasse in die Liste gefährlicher Hunde eingestellt werden. Es bestehe wegen des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz die verfassungsrechtliche Verpflichtung, jedenfalls den Bullterrier von den Listen zu streichen. Wenn dies für den Bullterrier gelte, sei nicht ersichtlich, wie gefahrenabwehrrechtlich überzeugend der viel kleinere und leichtere Miniatur Bullterrier auf die Liste gesetzt werden könne. Das Verwaltungsgericht habe deshalb trefflich erkannt, dass die Erweiterung der Rasseliste willkürlich sei, weil sie nicht dem Zweck der Gefahrenabwehr diene, sondern den Versuch darstelle, ein bestehendes Abgrenzungsproblem durch einen weiterreichenden Grundrechtseingriff aus der Welt zu schaffen. Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13. Dezember 2019 überreichte der Kläger eine undatierte Bescheinigung des Tierarztes Dr. P. über die beim Hund des Klägers ermittelte Widerristhöhe von 38,5 cm. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Juni 2021 hat der Kläger hilfsweise einen Beweisantrag gestellt. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2021 verwiesen.