Beschluss
3 O 92/22
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2022:1026.3O92.22.00
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Leitsätze
1. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris m.w.N.) (Rn.12)
2. Die Gegenvorstellung kann nur in den Fällen in Betracht gezogen werden, in denen das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt ist und die Gegenvorstellung ihm Anlass zu einer dahingehenden Prüfung gibt. (Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Berichtigung des Beschlusses des Senats vom 2. September 2022 wird abgelehnt.
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 2. September 2022 werden zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris m.w.N.) (Rn.12) 2. Die Gegenvorstellung kann nur in den Fällen in Betracht gezogen werden, in denen das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt ist und die Gegenvorstellung ihm Anlass zu einer dahingehenden Prüfung gibt. (Rn.12) Der Antrag auf Berichtigung des Beschlusses des Senats vom 2. September 2022 wird abgelehnt. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 2. September 2022 werden zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. I. Der Antrag auf Berichtigung des Beschlusses des Senats vom 2. September 2022 - 3 O 79/22 -, mit dem das Gericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung abgelehnt hat (1), sowie die im Hinblick auf den vorbezeichneten Beschluss erhobene Anhörungsrüge (2) und Gegenvorstellung (3) bleiben ohne Erfolg. (1) Soweit die Antragstellerin die Berichtigung des Beschlusses des Senats vom 2. September 2022 dahingehend begehrt, dass der Satz „Mit der Erklärung der Erledigung ihrer Klage vom 10. März 2022, mit der sie im Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona angeordnete Betreuung wandte, hat sie tatsächlich die Rücknahme ihrer insoweitigen Anträge erklärt“ (vgl. Beschlussabdruck S. 2 [3. Absatz]), durch den Satz, „Im Schreiben v. 19. Juli 2022 erklärte die Klägerin ihre Klage v. 10.03.2022 für erledigt, weil der Grund dieser inzwischen beseitigt worden ist, weil das Arbeitsgericht Magdeburg LAG Sachsen-Anhalt die Vorgänge in der Sache (2 Sa 430/20) ihr bekannt gaben und ihr die Akteninhalte zugestellt haben“, zu ersetzen sei, besteht ein solcher Anspruch nicht. Der Antrag auf Berichtigung gemäß §§ 118, 119 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO ist abzulehnen, da keine Unrichtigkeiten im Sinne der vorgenannten Vorschriften vorliegen. In entsprechender Anwendung des § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Ausspruch des Gerichts nicht mit dem Gewollten übereinstimmt. Erfasst werden nur Irrtümer in der Umsetzung der getroffenen Erklärung und nicht Fehler in der Willensbildung (OVG Saarl, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - 1 A 8/21 - juris Rn. 2, juris). Eine offenbare Unrichtigkeit in diesem Sinne ist nicht gegeben. Der Senat hat die erklärte Erledigung der Klage vom 10. März 2022, mit dem Antrag festzustellen, „dass die Anordnung der Betreuung gegen sie im Beschluss des AG Altona vom 16.08.2021 ab sofort unwirksam ist und im Land Sachsen-Anhalt nicht vollzogen werden darf“, als Klagerücknahme ausgelegt, weil die von der Klägerin begehrte Verfahrensbeendigung im nicht-kontradiktorischen Verfahren allein durch Klagerücknahme erreicht werden kann. Aufgrund welcher Motivlage die Klägerin den Klageantrag vom 10. März 2022 für „erledigt“ erklärt hat, war nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Soweit gemäß §§ 119 Abs. 1, 122 Abs. 1 VwGO der Tatbestand eines Beschlusses berichtigt werden kann, weil er Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält, ist die Vorschrift hier schon deshalb nicht anwendbar, weil die von der Klägerin gerügte Passage nicht in den Beschlussgründen enthalten ist, die den Sach- und Streitstand im Sinn eines Tatbestands (vgl. § 117 Abs. 3 VwGO) wiedergeben (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 3 B 436/21 - juris Rn. 6). (2) Die gemäß 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO erhobene Anhörungsrüge hat - ungeachtet der außerhalb des Betreuungsverfahrens fehlenden Prozessfähigkeit der Klägerin - in der Sache keinen Erfolg. Danach ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung - hier den Beschluss des Senates vom 2. September 2022 - nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (BayVGH, Beschluss vom 25. April 2022 - 10 B 22.784 - juris Rn. 12; OVG Saarl, Beschluss vom 14. Juni 2021 - 2 B 120/21 - Rn. 6, juris). Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsbehelf, der dann eingreift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2020 - 5 B 13.20 - juris), ebensowenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2015 - 5 B 55.15 - juris m.w.N.). Gemessen daran ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der beschließende Senat der ihm obliegenden Verpflichtung nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, das Vorbringen der Klägerin in dem Verfahren 3 O 79/22 zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist. Vielmehr hat sich der Senat in dem gerügten Beschluss mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt und dessen rechtliche Relevanz erörtert. Auch die sonstigen Rügen der Klägerin, die darin bestehen, den Senat der Lüge und Verleumdung bei seiner Entscheidung zu bezichtigen, führen schon deshalb nicht zur Fortsetzung des Verfahrens, weil diese Vorwürfe an der Sache vorbeigehen. Soweit die Klägerin vorträgt, der Senat habe den Sachverhalt „verleumdet“, indem er die erklärte Erledigung „des 1. Klageteils 10.03.2022 bis 13.06.2022“ als Rücknahme behandelt habe, liegt darin keine Gehörsverletzung. Vielmehr wendet sich die Klägerin tatsächlich gegen die rechtliche Würdigung des beschließenden Senats. Wie bereits dargestellt hat der Senat die von der Klägerin erklärte Erledigung der Klage vom 10. März 2022, mit dem Antrag festzustellen, „dass die Anordnung der Betreuung gegen sie im Beschluss des AG Altona vom 16.08.2021 ab sofort unwirksam ist und im Land Sachsen-Anhalt nicht vollzogen werden darf“, als Klagerücknahme ausgelegt, weil die von der Klägerin begehrte Verfahrensbeendigung im nicht-kontradiktorischen Verfahren allein durch Klagerücknahme erreicht werden kann. Aufgrund welcher Motivlage die Klägerin den Klageantrag vom 10. März 2022 für „erledigt“ erklärt hat, war für die Abgabe der prozessbeendenden Erklärung nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Eine Gehörsverletzung liegt auch nicht darin, dass - wie die Klägerin vorträgt - der Senat über ihren Prozesskostenhilfeantrag für den „2. Klageteil“ entschieden habe, ohne dass zunächst die erste Instanz entschieden habe. Der Senat hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für eine noch beabsichtigte Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung an das AG Hamburg-Altona mangels Prozessfähigkeit abgelehnt und keine Entscheidung über ihren, den „2. Klageteil“ betreffenden Prozesskostenhilfeantrag getroffen. Hinsichtlich dieses Prozesskostenhilfeantrags steht die Entscheidung der ersten Instanz noch aus. Mit dem Einwand der Klägerin, der Beschluss des Senats sei willkürlich und gesetzwidrig, weil der Senat den Verweisungsbeschluss hinsichtlich des 2. Klageteils bestätigt habe, obwohl er die Verweisung an das Amtsgericht Hamburg-Altona für falsch erachtet und auf die Möglichkeit der Zurückverweisung hingewiesen habe, zeigt die Klägerin ebenfalls keine Gehörsverletzung auf. Sie wendet sich erneut gegen die rechtliche Bewertung des Senats, wonach es der Klägerin an der erforderlichen Prozessfähigkeit für die Stellung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch einzulegende Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung gefehlt hat. Dass die der Sache nach unrichtige Verweisung zu einer „Verschleppung und Verwirrung“ führe, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Entgegen der Darstellung der Klägerin folgt eine Gehörsverletzung auch nicht daraus, dass der Senat unter Ziffer 2 seines Beschlusses nicht erklärt habe, warum er die Klägerin für nicht prozessfähig halte. Der Einwand berücksichtigt nicht, dass der Senat die fehlende Prozessfähigkeit der Klägerin aus dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 16. August 2021 abgeleitet hat. Der Senat führt in seiner Entscheidung vom 2. September 2022 dazu aus, dass die Klägerin gemäß § 62 Abs. 3 VwGO nicht prozessfähig ist, weil sie außerhalb des sie betreffenden Betreuungsverfahren - mithin auch für den „2. Klageteil“ - für Erklärungen gegenüber Gerichten der Einwilligung ihres Betreuers bedarf (vgl. AG Hamburg-Altona, Beschluss vom 16. August 2021), an der es vorliegend fehlte (vgl. Beschlussabdruck S. 3 [2. und 3. Absatz]). Das Gericht ist an die Anordnung der Betreuung im vorbezeichneten Beschluss gebunden. Soweit die Klägerin die Rechtsfehlerhaftigkeit der Betreuungsanordnung rügt, ist sie auf das Betreuungs-/Beschwerdeverfahren zu verweisen. (3) Soweit Klägerin zugleich ausdrücklich Gegenvorstellung eingelegt hat, kann dahinstehen, ob dieses Begehren bereits unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris m.w.N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung - wie vorliegend der Fall - die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 B 9.15 - juris m.w.N.). Die Gegenvorstellung kann nur in den Fällen in Betracht gezogen werden, in denen das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt ist und die Gegenvorstellung ihm Anlass zu einer dahingehenden Prüfung gibt. Das mag der Fall sein bei formell rechtskräftigen Beschlüssen über die Versagung der Prozesskostenhilfe, weil Anträge auf Prozesskostenhilfe wiederholt gestellt werden können und eine Gegenvorstellung wie ein neuer Antrag Anlass geben kann, eine zunächst versagte Prozesskostenhilfe zu bewilligen (BayVGH, Beschluss vom 25. April 2022, a.a.O. Rn. 7). Letztlich bedarf all dies keiner abschließenden Beantwortung, weil die Gegenvorstellung jedenfalls schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil der Vortrag der Klägerin - wie bereits unter (2) ausgeführt - dem Senat keinen Anlass zur Korrektur des angefochtenen Beschlusses vom 2. September 2022 und der ihm zugrundeliegenden rechtlichen Bewertung gäbe (OVG Saarl, Beschluss vom 14. Juni 2021, a.a.O. Rn. 8). II. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Anhörungsrüge folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer insoweitigen Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht, da nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr erhoben wird. Das Verfahren der Gegenvorstellung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO).