Beschluss
3 L 115/22.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0109.3L115.22.Z.00
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Leitsätze
Bei einem Zusammentreffen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (oder Kurzarbeitergeld) und Entschädigung nach § 56 Abs. 1 oder 1a IfSG geht der Entschädigungsanspruch kraft Gesetzes auf die Bundesagentur für Arbeit über (sog. Legalzession). Der Betroffene ist zur Geltendmachung nicht berechtigt. Es besteht mit Blick darauf, dass der Betroffene im Fall des Ausfalls des Übergangsgelds gleichwohl abgesichert ist, nicht das Bedürfnis einer entsprechenden Anwendung der Regelung des § 56 IfSG. (Rn.9)
Inwieweit der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (noch) durchzusetzen ist, ist eine sozialrechtliche Fragestellung, die für die Frage des Anspruchs auf Entschädigungszahlung nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung ist. (Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 24. Oktober 2022 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 808,52 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 24. Oktober 2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 808,52 Euro festgesetzt. I. Der zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 24. Oktober 2022 zuzulassen, hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - juris). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris). Hieran gemessen erwecken die mit der Zulassungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger wendet mit der Zulassungsbegründung ein, dass er zwar nicht Erwerbstätiger im Sinne des § 56 IfSG sei, seine Situation jedoch mit der in § 56 IfSG vergleichbar sei, weil er den Ersatz seines Einnahmeausfalls begehre. Der aufgrund behördlich angeordneter Absonderung entstandene Verlust des Übergangsgeldes sei mit einem Verdienstausfall i.S.d. § 56 IfSG gleichzusetzen, da der Begriff „Verdienstausfall“ weit auszulegen und nicht nur Lohn und Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung gemeint sein könnten. Hierzu nimmt der Kläger Bezug auf erläuternde Hinweise im Formular G0506 (wohl: G0560) der Deutschen Rentenversicherung, wonach ein Verdienstausfall eine Einbuße von Arbeitsentgelt, Bezügen oder Einkommen sei und Einbußen von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II einem Verdienstausfall gleichzusetzen seien, und folgert, dass das Übergangsgeld aufgrund stufenweiser Wiedereingliederung ebenfalls Einkommen darstelle. Dies gelte erst recht, weil selbst das Einkommen von arbeitslosen Personen dem Verdienstausfall gleichgesetzt würde. Zur weiteren Begründung verweist der Kläger auf die Regelung des § 56 Abs. 9 IfSG, der voraussetze, dass ein Entschädigungsanspruch für Personen bestehe, die Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld bezögen. Er - der Kläger - habe während der Quarantäne weder ein Einkommen erhalten noch einen Anspruch darauf. Ein Arbeitsentgelt stünde ihm nicht zu, da er die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung mangels Arbeitsfähigkeit nicht erbracht habe. Auch sei der Anspruch auf Krankengeld bereits erschöpft gewesen. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld habe nicht bestanden, weil er nicht arbeitslos gewesen sei. Leistungen nach dem SGB II habe er nicht rechtzeitig beantragen können. § 56 IfSG sei nach alledem so auszulegen, dass auch der Ausfall von Übergangsgeld zu entschädigen sei. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, Einkommensausfälle durch eine behördlich angeordnete Quarantäne zu kompensieren, sofern diese Ausfälle - wie hier - allein aus der angeordneten Absonderung resultierten und keine anderweitigen Einnahmen bestünden. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass für eine planwidrige Regelungslücke nichts ersichtlich ist. Mit der Bezugnahme auf die erläuternden Hinweise der Deutschen Rentenversicherung in dem mit „Informationen zum Verdienstausfall“ überschriebenen Formular G0560 legt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dar. Die Ausführungen betreffen allein sozialversicherungsrechtliche Erstattungsansprüche, die u.a. bei der notwendigen Begleitung für die Fahrt zu einer Rehabilitationseinrichtung oder bei notwendiger Dauerbegleitung während der Rehabilitationsleistung bzw. anlässlich der Vorladung des Rentenversicherungsträgers entstehen können (vgl. Formularblatt G0560, Ziffer 2). Diese Fälle sind für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. Es ist weder für den Senat ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen, worin die planwidrige Regelungslücke bestehen soll, die die begehrte erweiterte Auslegung der Vorschrift zu rechtfertigen vermag. Soweit der Kläger vorträgt, während der Quarantäne keinen Anspruch auf Einnahmen gehabt zu haben, ist dies nicht der Fall. Zwar mag es zutreffen, dass der arbeitsunfähig langzeiterkrankte Kläger weder einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegenüber seinem Arbeitgeber bzw. auf Zahlung von Krankengeld durch seine Krankenkasse mehr gehabt hat, da er vorgibt „ausgesteuert“ gewesen zu sein. Eine planwidrige Regelungslücke besteht gleichwohl hinsichtlich „ausgesteuerter“ Personen nicht. Dieser Personenkreis hat - entgegen der Darstellung des Klägers - einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit nach § 145 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung). Der Betroffene gilt weiterhin als beschäftigt; das Arbeitsverhältnis besteht fort. In diesem Zusammenhang ist die vom Kläger in Bezug genommene Regelung des § 56 Abs. 9 Satz 1 IfSG zu betrachten. Sie bestimmt, dass der Anspruch auf Entschädigung auf die Bundesagentur für Arbeit insoweit übergeht, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist. Die Vorschrift regelt das Verhältnis des Entschädigungsanspruchs zu Leistungen der Bundes-agentur für Arbeit. Sie setzt voraus, dass dem Entschädigungsberechtigten im Entschädigungszeitraum gleichzeitig Ansprüche auf Arbeitslosengeld nach §§ 136 ff. SGB III oder Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff. SGB III zustehen können (vgl. Eckart/Winkelmüller in: BeckOK, Infektionsschutzrecht, 14. Edition Stand November 2022, § 56 IfSG Rn. 98). Bei einem Zusammentreffen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (oder Kurzarbeitergeld) und Entschädigung nach § 56 Abs. 1 oder 1a IfSG geht der Entschädigungsanspruch kraft Gesetzes auf die Bundesagentur für Arbeit über (sog. Legalzession). Der Betroffene ist zur Geltendmachung nicht berechtigt. Es besteht mit Blick darauf, dass der Betroffene im Fall des Ausfalls des Übergangsgelds gleichwohl abgesichert ist, nicht das Bedürfnis einer entsprechenden Anwendung der Regelung des § 56 IfSG in der vorliegenden Fallkonstellation. Inwieweit der Kläger seinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (noch) durchzusetzen vermag, ist eine sozialrechtliche Fragestellung, die im vorliegenden Verfahren nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung ist. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der von dem Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten zuzulassen. „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 - juris m.w.N.). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, a.a.O. m.w.N.). Denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 - NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, a.a.O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, a.a.O.; s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, Beschluss vom 27. März 2015 - 1 L 39/14 - juris Rn. 32). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in der Zulassungsschrift nicht. Der Kläger zeigt schon nicht auf, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Vielmehr macht er allein geltend, dass die Rechtssache besondere Schwierigkeiten aufweise, da eine „neuartige“ - nicht näher bezeichnete - Rechtsfrage zu klären sei, die entscheidungserheblich sei und sich nicht ohne weiteres anhand der anzuwendenden Rechtsnorm klären lasse. Die Norm sei auch im Licht der neuartigen deutschlandweiten Pandemielage auszulegen und andere Rechtsgebiete in die Betrachtung einzubeziehen. Diese Darstellung genügt den Anforderungen nicht. Im Übrigen wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen des Senats unter Ziffer 1 des Beschlusses verwiesen. 3. Die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt ebenfalls nicht vor. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 83 m.w.N.). Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 L 3/11 - juris Rn. 19 m.w.N.). Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Der Kläger beschränkt sich darauf, die Voraussetzungen für das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung wiederzugeben, ohne eine konkrete Rechtsfrage zu formulieren. Soweit der Kläger darauf abzielen sollte, die Rechtsfrage zu klären, ob bei einem aufgrund behördlicher Absonderungsanordnung erfolgten Abbruch der stufenweisen Wiedereingliederung das ausbleibende Übergangsgeld in entsprechender Anwendung des § 56 IfSG zu erstatten ist, wird auf die Ausführungen des Senats zum nicht durchgreifenden Zulassungsvorbringen im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verwiesen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Der Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 40, 47 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).