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Beschluss

3 L 4/23.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0202.3L4.23.Z.00
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an die Geltendmachung eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör im Rahmen einer Anhörungsrüge.(Rn.3) 2. Auf Einwände gegen die Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht kann eine Anhörungsrüge nicht erfolgreich gestützt werden.(Rn.21)
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2023 - 3 L 60/22 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an die Geltendmachung eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör im Rahmen einer Anhörungsrüge.(Rn.3) 2. Auf Einwände gegen die Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht kann eine Anhörungsrüge nicht erfolgreich gestützt werden.(Rn.21) Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2023 - 3 L 60/22 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsverfahrens. 1. Die gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin hat keinen Erfolg. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO mit der Rüge dargelegt werden. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2016 - 9 A 7.16 - juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 25. April 2022 - 10 B 22.784 - juris Rn. 12; OVG Saarl, Beschluss vom 14. Juni 2021 - 2 B 120/21 - Rn. 6, juris). Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsbehelf, der dann eingreift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2020 - 5 B 13.20 - juris). Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2015 - 5 B 55.15 - juris m.w.N.). Einen Verstoß gegen diese Grundsätze legt die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge nicht dar. a) Die Klägerin trägt vor, der Senat habe es versäumt, ihr einen Hinweis zu erteilen, dass es der Beweiswürdigung eigene Erwägungen zugrunde legen werde, die in dem angefochtenen Urteil noch nicht geäußert worden seien. Das Verwaltungsgericht habe die Aussagen des Zeugen J. lediglich als nachvollziehbar gewürdigt. Der Senat stütze sich nunmehr darauf, dass dem Zeugen J. bei der Obduktion des Rehs und der pathologischen Beurteilung fachliche Kompetenzen aufgrund der Jägerprüfung zuzubilligen seien. Hätte das Gericht einen entsprechenden Hinweis erteilt, hätte sie, die Klägerin, vorgetragen, dass die Bestimmung, wie alt welche Bisse gewesen sein sollten und von welchem Tier sie stammen, nicht zu den Kenntnissen gehörten, die in der Jägerprüfung verlangt würden. Es sei eine unhaltbare Vermutung, aus dem Besitz eines Jagdscheins auf eine wildpathologische Kompetenz des Zeugen zu schließen. Mit diesen Ausführungen hat die Klägerin eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt. Es konnte die Klägerin nicht überraschen, dass sich der Senat mit der Frage befasst, ob der Zeuge J. über fachliche Kompetenzen zur Beurteilung der beim Reh festgestellten Verletzungen verfügt. Diese Frage war bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 26. April 2022, in der die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass sie zu den Einzelheiten der Aussagen des Zeugen J. fachlich nicht Stellung nehmen könne. In ihrem Schriftsatz vom 11. Juli 2022 hat die Klägerin zudem die Kompetenz des Zeugen J. ausdrücklich angezweifelt. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass der Senat dem Zeugen J. aufgrund der erfolgreichen Jägerprüfung Sachkunde hinsichtlich der Frage, „wie alt welche Bisse gewesen sein sollen und von welchem Tier sie stammen“, zugesprochen hat. Der Senat hat lediglich im Zusammenhang mit seiner Annahme, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Zeuge nicht beurteilen könne, ob ein Reh gebissen oder anderweitig verletzt worden sei, auf die Kenntnisse des Zeugen J. als Jagdpächter abgestellt. Auch aus den weiteren - nicht mehr von der Klägerin zitierten - Ausführungen des Senats wird deutlich, dass der Senat die Fachkunde des Zeugen J. als Jagdpächter nicht für die Beurteilung herangezogen hat, ob die Bisse von dem Hund der Klägerin stammen. Der Senat hat ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht die Annahme, die Verletzungen stammten von Bissen des Hundes „T.“, vor allem auf die Aussagen des Zeugen Sch. gestützt habe. Im folgenden Absatz setzt sich der Senat mit den Einwänden der Klägerin gegen die Würdigung der Aussagen dieses Zeugen auseinander. Der Senat hat das Bestehen der Jägerprüfung also lediglich als Anhaltspunkt dafür gesehen, dass der Zeuge beurteilen kann, ob Verletzungen bei einem Reh auf Bisse zurückzuführen sind. Der Senat ist nicht davon ausgegangen, der Zeuge könne aufgrund seiner Jägerprüfung beurteilen, welches konkrete Tier das Reh gebissen hat. Soweit der Senat in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass die Verletzungen vom Zeugen J. als „frisch“ beschrieben wurden, hat der Senat diese Aussage lediglich als Indiz gegen eine länger zurückliegende Verletzung angesehen und die Beurteilungskompetenz des Zeugen nicht aus der bestandenen Jägerprüfung abgeleitet, sondern aus der plausiblen Erläuterung, wie alte und frische Verletzungen voneinander zu unterscheiden seien. b) Die Klägerin meint, der Senat habe ihre Aussagen verzerrt. Sie habe nie von „anderen Verletzungen“ gesprochen, sondern in Abrede gestellt, dass die Verletzungen, die das Reh beim Auffinden durch den Zeugen J. aufgewiesen habe, durch Bisse von ihrem Hund entstanden sein sollen. Auch mit diesen Ausführungen hat die Klägerin eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt. Der Senat hat der Klägerin in dem Beschluss vom 12. Januar 2023 nicht unterstellt, sie habe von „anderen Verletzungen“ als Bissverletzungen gesprochen. Vielmehr hat der Senat ausdrücklich ausgeführt, die Klägerin habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das Reh „entgegen ihrer Darstellung nicht gebissen“ worden sei. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe in Abrede gestellt, dass die Verletzungen durch Bisse von ihrem Hund entstanden seien, zeigt sie nicht auf, warum der Senat dies verzerrt dargestellt, nicht zur Kenntnis genommen oder nicht gewürdigt haben sollte. Der Senat hat sich ausführlich mit der Frage befasst, ob die Verletzungen, die das Reh beim Auffinden durch den Zeugen J. aufgewiesen hat, durch Bisse vom Hund der Klägerin entstanden sind. Dabei hat der Senat zulassungsbegründende Mängel an der entsprechenden Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht feststellen können, weil die Klägerin nicht durchgreifend in Zweifel gezogen hat, dass das Reh (beim Auffinden) Bisswunden aufwies, und weil das Verwaltungsgericht aufgrund der Aussage des Zeugen Sch. und weiterer Umstände annehmen durfte, dass die festgestellten Verletzungen von Bissen des Hundes „T.“ stammen. c) Die Klägerin trägt weiter vor, der Senat habe übersehen, dass die Klägerin weitere Beweismittel dafür benannt habe, dass die Angaben des Zeugen J. nicht stichhaltig seien. Sie habe die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Als Beweismittel kämen nicht nur Zeugen in Betracht, zumal die befragten Zeugen einen Biss nicht bestätigt hätten. Die Annahme (eines Bisses durch den Hund der Klägerin) sei nur aufgrund der Aussagen des Zeugen J. erfolgt, der gemeint habe, aus den von ihm bearbeiteten Resten des Tierkörpers auf frische Bissspuren schließen zu können. Auch aus diesen Erwägungen ergibt sich keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Ausführungen des Senats dazu, dass die Klägerin keine Beweismittel angegeben habe, beziehen sich auf den Einwand der Klägerin, dass die Zeugenaussagen „unstimmig und widersprüchlich“ seien. Die Klägerin hat nicht angegeben, welche (konkreten) Zeugenaussagen durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens widerlegt werden könnten. Soweit die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags vorgetragen hat, das Verwaltungsgericht habe Sachverständigengutachten einholen müssen, bezieht sich dies auf die Frage, ob das Reh nach einem angeblichen Kehlbiss und weiteren gravierenden Verletzungen, wie sie auf den vom Zeugen J. vorgelegten Fotos zu sehen seien, am Ort der Verletzungshandlungen keine Blutspuren hinterlasse, und auf die weitere Frage, ob es möglich sei festzustellen, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Art die Verletzungen des Rehs zustande gekommen sind. Mit beiden Fragen hat sich der Senat in dem Beschluss vom 12. Januar 2023 auseinandergesetzt (S. 7 f. der Beschlussabschrift). d) Die Klägerin trägt weiter vor, der Senat habe nicht berücksichtigt, dass zum damaligen Zeitpunkt - dem Erlass des angefochtenen Bescheides - bei Junghunden ein Wesenstest obligatorisch gewesen sei. Diesem Missstand habe man nunmehr durch die Neuregelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 HundeG LSA insoweit abgeholfen, als es kein festes Mindestalter für den abschließenden Wesenstest gebe. Die zuvor geltende Regelung sei unverhältnismäßig gewesen, weil sie pauschal an einer Altersgrenze von zwei Jahren angeknüpft habe. Dies habe der Senat nicht berücksichtigt, sondern behauptet, dies habe Vorteile gehabt, ohne darzulegen, welcher Art diese Vorteile gewesen sein sollten. Dieses Vorbringen ist schon nicht verständlich. Der Senat ist in dem Beschluss vom 12. Januar 2023 davon ausgegangen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach dem Hundegesetz Sachsen-Anhalt derjenige der letzten Behördenentscheidung sei (S. 9, 3. Abs. der Beschlussabschrift), im vorliegenden Fall also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2019. Die Regelung des § 10 Abs. 2 HundeG LSA hat sich - wie auch das gesamte Hundegesetz - seit diesem Zeitpunkt nicht geändert. Die von der Klägerin zitierte Fassung des § 10 Abs. 2 Satz 1 HundeG besteht im Hundegesetz bereits seit der ursprünglichen Fassung vom 23. Januar 2009 (GVBl. S. 22). Neu eingefügt wurde durch Gesetz vom 27. Oktober 2015 (GVBl. S. 560) zum 1. März 2016 - vor Erlass sowohl des Ausgangs- als auch des Widerspruchsbescheides - lediglich die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 5 HundeG, nach dem eine behördliche Fristsetzung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 HundeG nicht erforderlich ist, wenn zwingende medizinische Gründe, insbesondere Alter, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Hundes, dauerhaft der Durchführung eines Wesenstests entgegenstehen. Unabhängig davon hat sich der Senat mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt, dass von ihr ein „doppeltes Verfahren“ verlangt worden sei, weil es sich bei ihrem Hund um einen „Junghund“ in einem Alter von weniger als zwei Jahren gehandelt habe (S. 10 f. der Beschlussabschrift). Von Vorteilen, die für die Klägerin mit dem „vorläufigen Wesenstest“ verbunden sein sollen, ist in der Entscheidung des Senats nicht die Rede. e) Die Klägerin meint weiter, der Senat habe das Thema „Dauerverwaltungsakt“ umschifft, so dass dieser Begriff nicht ein einziges Mal im Beschluss aufgetaucht sei. Dass es sich bei der Gefährlichkeitsfeststellung um einen Dauerverwaltungsakt handele, habe sich in Rechtsprechung und Gesetzgebung verfestigt. Insoweit gelte in allen Bundesländern trotz unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen dasselbe. In den Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen werde explizit darauf hingewiesen. Insofern sei stets der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Es gehe also nicht darum zu prüfen, ob damals im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides die Voraussetzungen vorgelegen hätten, sondern ob sie immer noch vorliegen. Sie, die Klägerin, habe zahlreiche Belege und Beweisangebote dafür vorgelegt, dass von ihrem Hund eine konkrete Gefahr jedenfalls jetzt nicht mehr ausgehe. Gerade durch das Ablegen einer sehr strengen Rettungshundeeignungsprüfung und durch das Angebot diverser Zeugeneinvernehmungen sei der Vorwurf einer Bissigkeit widerlegt. Diesen Vortrag habe der Senat nicht beachtet. Auch aus diesen Erwägungen folgt keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Senat hat Vorbringen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Begriff „Dauerverwaltungsakt“ nicht unberücksichtigt gelassen. Die Klägerin hat in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung im Abschnitt „Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung“ aus dem Vorliegen eines Dauerverwaltungsakts darauf geschlossen, dass die Gefährlichkeit des Hundes im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung festgestellt werden müsse und eine zu einem früheren Zeitpunkt festgestellte Gefährlichkeit widerlegbar sei. Mit diesen Einwänden hat sich der Senat befasst. Der Senat ist auf die Frage eingegangen, ob sich die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder letzten Behördenentscheidung richtet und ob ein im Einzelfall festgestellt gefährlicher Hund „ein Leben lang“ ein im Rechtssinne gefährlicher Hund bleibt. Dabei hat der Senat das Vorbringen der Klägerin nicht als ausreichend angesehen, die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage, die der Senat in den Beschlüssen vom 15. April 2015 (- 3 L 310/13 - n.v.), vom 29. November 2017 (- 3 M 326/17 - juris Rn. 9) und vom 29. März 2019 (- 3 M 47/19 - juris Rn. 5) bereits geklärt hatte, in einem Berufungsverfahren erneut aufzuwerfen. Auf die von der Klägerin offenbar vertretene Auffassung, beim Vorliegen eines Dauerverwaltungsakts sei stets der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich, brauchte der Senat nicht näher eingehen, weil die Klägerin ihre Auffassung nicht näher begründet hat. Es hat insbesondere an jeder Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichts gefehlt, das mit Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen ist, dass sich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts - auch bei Dauerverwaltungsakten - nach dem materiellen Recht richte. Der Senat hat sich auch mit der von der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag zitierten Rechtsprechung aus anderen Bundesländern auseinandergesetzt. Soweit die Klägerin nunmehr mit der Anhörungsrüge auf Rechtsprechung und Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen hinweist, handelt es sich um neues Vorbringen, das der Senat im Beschluss vom 12. Januar 2023 nicht berücksichtigen konnte. Unabhängig davon legt die Klägerin auch in der vorliegenden Anhörungsrüge nicht dar, ob die landesrechtlichen Regelungen in Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt einander entsprechen. Eine allgemeine Aussage, dass sich die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Dauerverwaltungsakten stets - und unabhängig von materiell-rechtlichen Regelungen - nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung richte, lässt sich der zitierten Rechtsprechung und den zitierten Verwaltungsvorschriften nicht entnehmen. f) Soweit sich die Klägerin gegen die Ausführungen des Senats zum Vergleich zwischen der Fahrerlaubnisentziehung und der Gefährlichkeitsfeststellung bei Hunden richtet, trägt sie eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vor. Sie wendet vielmehr ein, der Auffassung des Senats könne „argumentativ nicht gefolgt werden“. Damit macht sie eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend, auf die eine Anhörungsrüge nicht gestützt werden kann. g) Weiter trägt die Klägerin vor, der Senat habe bei der Ablehnung des Zulassungsantrags im Hinblick auf die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache das rechtliche Gehör durch Entscheidung einer komplexen Sachfrage im summarischen Verfahren verletzt. Sie führt aus: Obwohl sie im Zulassungsantrag darauf hingewiesen habe, dass von einer Verfügung mit Dauerwirkung auszugehen sei, habe der Senat „diese Frage“ unbeantwortet gelassen und der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung abgesprochen. Soweit die Klägerin mit der Formulierung „diese Frage“ zum Ausdruck bringen will, dass der Senat sich nicht mit der Frage befasst habe, ob beim Vorliegen eines Dauerverwaltungsakts stets der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich sei, wird auf die Ausführungen in Abschnitt e) verwiesen. Sollte die Klägerin damit meinen, der Senat habe sich nicht mit der Frage befasst, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, bedurfte es keiner Klärung durch den Senat. Das Verwaltungsgericht ist in dem Urteil vom 26. April 2022 davon ausgegangen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Feststellung der Gefährlichkeit derjenige der letzten Behördenentscheidung sei, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der entsprechenden Verfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Dem ist die Klägerin nach Auffassung des Senats nicht zulassungsbegründend entgegengetreten. Auch mit dem Vorbringen der Klägerin, das Schweigen des Senats zur Frage, wie ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung verfahrensrechtlich zu behandeln sei, könne nur als Abweichung von der Rechtsprechung vieler anderer Oberverwaltungsgerichten gesehen werden, lässt sich eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht begründen. Die Klägerin zeigt nicht auf, auf welches konkrete Vorbringen der Senat nicht eingegangen sein soll. Die Klägerin hat in der Begründung ihres Zulassungsantrags (und auch in der vorliegenden Anhörungsrüge) keine Rechtsprechung zitiert, aus der sich ergeben soll, dass sich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts bei Dauerverwaltungsakten unabhängig vom materiellen Recht stets nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung richte. Mit der von der Klägerin zitierten (obergerichtlichen) Rechtsprechung hat sich der Senat in dem Beschluss vom 12. Januar 2023 auseinandergesetzt (S. 15 f der Beschlussabschrift). h) Schließlich kann die Klägerin eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht erfolgreich auf eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes stützen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von dem Amtsermittlungsgrundsatz und der Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO abzugrenzen. Einwände gegen die Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht sind nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu begründen (BayVGH, Beschluss vom 13. Januar 2022 - 10 ZB 22.20 - juris Rn. 15, OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2021 - 19 B 1371/21 - juris Rn. 5). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).