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Beschluss

3 M 15/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0212.3M15.24.00
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Leitsätze
1. Das Gericht ist zur Wahrung rechtlichen Gehörs nicht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.(Rn.3) 2. Es gibt keinen Grundsatz, dass die Auslegungsgesichtspunkte der Auslegung nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung zurückzustehen haben, wenn bei deren Heranziehung nur ein geringer Anwendungsbereich der auszulegenden Regelung verbleiben würde.(Rn.7)
Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 10. Januar 2024 - 3 M 98/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Anhörungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht ist zur Wahrung rechtlichen Gehörs nicht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.(Rn.3) 2. Es gibt keinen Grundsatz, dass die Auslegungsgesichtspunkte der Auslegung nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung zurückzustehen haben, wenn bei deren Heranziehung nur ein geringer Anwendungsbereich der auszulegenden Regelung verbleiben würde.(Rn.7) Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 10. Januar 2024 - 3 M 98/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Anhörungsverfahrens. 1. Die gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte Anhörungsrüge der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO mit der Rüge dargelegt werden. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2016 - 9 A 7.16 - juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 25. April 2022 - 10 B 22.784 - juris Rn. 12; OVG Saarl, Beschluss vom 14. Juni 2021 - 2 B 120/21 - Rn. 6, juris). Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsbehelf, der dann eingreift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2020 - 5 B 13.20 - juris). Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2015 - 5 B 55.15 - juris m.w.N.). Einen Verstoß gegen diese Grundsätze legt die Antragstellerin mit ihrer Anhörungsrüge nicht dar. Die Antragstellerin trägt vor, die Entscheidung des Senats sei überraschend, weil der Senat sich mit ihrem entscheidungserheblichen und wesentlichen Argument nicht auseinandergesetzt habe. Das Normverständnis des Senats führe dazu, dass die Regelung des „§ 2 Abs. 6 LGlüG“ (gemeint ist offenbar § 2 Abs. 6 SpielhG LSA) faktisch leerlaufe. Es sei auch unter Berücksichtigung der alten Rechtslage kein Sachverhalt denkbar, für den eine Erlaubniserteilung nach dieser Vorschrift möglich sei. Von einem unzulässigen Überraschungsurteil ist auszugehen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 4 BN 41.17 - juris Rn. 19 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 20. März 2023 - 3 L 108/22.Z - Rn. 21). Überraschend konnte die Entscheidung des Senats schon deshalb nicht sein, weil der Senat bereits in dem Beschluss vom 18. September 2023 - 3 L 64/23.Z - (juris Rn. 10) - im Zusammenhang mit Härtefallerlaubnissen nach den Übergangsregelungen im Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten vom 13. Juni 2023 - die Auffassung vertreten hat, dass es mit der Regelung des § 2 Abs. 6 SpielhG LSA nicht zu vereinbaren wäre, wenn eine bereits aufgrund Fristablaufs unwirksam gewordene Erlaubnis fortgelten würde. In der Entscheidung hat der Senat ausgeführt: „Nur wenn eine Erlaubnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Spielhallengesetzes vom 10. Mai 2023 noch bestand, besteht Anlass, dem Erlaubnisinhaber für eine Übergangszeit die Möglichkeit zu verschaffen, die Erteilung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 6 SpielhG LSA zu beantragen, um den Betrieb übergangslos - erlaubt - fortzuführen“. Diese Entscheidung war der Antragstellerin bekannt. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung in seinem Beschluss vom 30. November 2023 zitiert. Die Antragstellerin hatte in der Beschwerdebegründung selbst auf den Beschluss des Senats vom 18. September 2023 Bezug genommen. Im Übrigen hatte auch die Antragsgegnerin in dem (erstinstanzlichen) Schriftsatz vom 21. November 2022 die Auffassung vertreten, dass die Regelung des § 2 Abs. 6 SpielhG LSA - die im Entwurf des seinerzeit noch nicht in Kraft getretenen Spielhallengesetzes n.F. vorgesehen war - auf den (Fort-)Bestand (der Erlaubnis) abstelle und daher ein (Fort-)Bestehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Spielhallengesetzes n.F. voraussetze. Der Senat hat somit seine Entscheidung nicht auf einen Gesichtspunkt gestützt, der zuvor nicht erörtert worden war. Im Übrigen hat sich der Senat in dem mit der vorliegenden Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss vom 10. Januar 2024 (nochmals) mit der Frage befasst, ob § 2 Abs. 6 SpielhG LSA eingreifen kann, wenn eine zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Spielhallenerlaubnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Spielhallengesetzes nicht mehr bestanden hat. Dabei hat der Senat im Hinblick auf den Wortlaut („Verlängerung“) sowie den Sinn und Zweck der Regelung, dem Bestandsschutz vorhandener und auf der Grundlage gültiger Erlaubnisse betriebener Spielhallen Rechnung zu tragen, die Auffassung vertreten, dass die Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 6 SpielhG LSA n.F. nur in Betracht kommt, wenn im Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eine Verlängerung der Erlaubnis noch möglich war, die Erlaubnis also noch gültig war. Dabei war es nicht geboten, näher auf die Frage einzugehen, welche konkreten Anwendungsfälle für die Regelung des § 2 Abs. 6 SpielhG LSA n.F. unter Zugrundelegung dieser Auslegung noch verbleiben. Selbst wenn es demnach keinen oder praktisch keinen Anwendungsfall für die Regelung geben sollte, würde es dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung widersprechen, wenn Ausnahmen von dem festgesetzten Mindestabstand auch dann zugelassen werden könnten, wenn im Zeitpunkt des allgemeinen Inkrafttretens des Spielhallengesetzes n.F. keine gültige Erlaubnis mehr bestand. Abgesehen davon ist der Senat in dem Beschluss vom 10. Januar 2024 davon ausgegangen, dass es Fälle geben kann, in denen die Regelung eingreift. Denn der Senat hat geprüft, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Verlängerung der befristeten Härtefallerlaubnis nach Maßgabe des Spielhallengesetzes a.F. hatte. Er hat es also für möglich gehalten, dass eine Spielhallenerlaubnis trotz Nichteinhaltung der Mindestabstände nach § 2 Abs. 4 Nr. 5 und 7 SpielhG LSA im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Spielhallengesetzes n.F. noch gültig sein kann. Gemäß § 11 Abs. 2 SpielhG LSA a.F. konnte die zuständige Behörde auch nach Ablauf des in § 11 Abs. 1 bestimmten Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes in Härtefällen eine Befreiung u.a. von den Anforderungen zum Mindestabstand zulassen. Eine zeitliche Grenze war insoweit nicht vorgesehen. Selbst wenn eine solche Befreiung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Spielhallengesetzes n.F. hinaus nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht kam, war deren Erteilung nicht ausgeschlossen. Auch in der Praxis gab es offensichtlich Erlaubnisse, die am Stichtag - am 1. Juli 2023 - noch gültig waren. In dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten vom 13. Juni 2023 sind ausdrücklich Fälle angesprochen, in denen in denen Erlaubnisse „über den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Spielhallengesetzes vom 10. Mai 2023 hinaus zeitlich befristet bis Ende Februar 2024 Bestand haben“. Auf diese Erlassvorschrift ist der Senat in dem bereits erwähnten Beschluss vom 18. September 2023 (- 3 L 64/23 - juris Rn. 10) eingegangen. Soweit der Senat darauf hingewiesen hat, dass sich der Landesgesetzgeber mit dem Spielhallengesetz n.F. bewusst gegen Härtefallregelung entschieden hat, kommt damit nicht zum Ausdruck, dass nach dem Spielhallengesetz a.F. erteilte Härtefallerlaubnisse, deren Befristung erst nach dem 1. Juli 2023 ausläuft, mit dem Inkrafttreten des Spielhallengesetzes n.F. ihre Gültigkeit verlieren. Aus den Ausführungen des Senats ergibt sich lediglich, dass nach Maßgabe des neuen Spielhallengesetzes - also ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Juli 2023 - keine Härtefallerlaubnisse mehr erteilt werden dürfen. Der Senat hat mit seinem Verständnis der Regelung des § 2 Abs. 6 SpielhG LSA n.F. nicht die „Grenzen der Auslegung“ überschritten. Er hat sich - wie ausgeführt - bei seiner Auslegung an dem Wortlaut der Regelung sowie an deren Sinn und Zweck orientiert. Es gibt keinen Grundsatz, dass diese Auslegungsgesichtspunkte zurückzustehen haben, wenn bei deren Heranziehung nur ein geringer Anwendungsbereich der auszulegenden Regelung verbleiben würde. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass der Senat in seiner Entscheidung verkannt habe, dass zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in die Grundrechte des Art. 12 und Art. 14 GG Übergangs- und Bestandsschutzregelungen erforderlich sein können. Der Senat ist bei seinen Ausführungen zur Auslegung des § 2 Abs. 6 SpielhG LSA n.F. auf diese Aspekte eingegangen. In der Entscheidung heißt es: „Mit der Erteilung von Härtefallerlaubnissen wurde den betroffenen Spielhallenbetreibern aus Gründen des Vertrauens- und Bestandsschutzes für eine Übergangszeit die Möglichkeit eröffnet, die Spielhalle weiter zu betreiben. § 2 Abs. 6 SpielhG LSA n.F. hat nicht zum Ziel, in Fällen, in denen der Übergangszeitraum bereits abgelaufen ist, einen Spielbetrieb (erneut) zu ermöglichen. Auch in dieser Regelung geht es um den Bestandsschutz vorhandener und auf der Grundlage einer gültigen Erlaubnis betriebener Spielhallen. Für ein begründetes Vertrauen auf den Fortbestand der Erlaubnis gibt es keine Grundlage mehr, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes eine frühere Erlaubnis bereits unwirksam geworden ist, etwa durch den Ablauf einer Befristung. Die Zulassung einer Ausnahme kommt also nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eine ‚Verlängerung‘ der Erlaubnis noch möglich ist.“ Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die Abstandsregelung „faktisch zu einer starren Abstandsregelung ohne Ausnahmemöglichkeit führen würde, weshalb sie verfassungswidrig wäre“, ergibt sich nicht, woraus sie in diesem Zusammenhang einen Verstoß rechtlichen Gehörs ableiten will. Wie ausgeführt, ist der Senat davon ausgegangen, dass es sich bei § 2 Abs. 6 SpielhG LSA n.F. um eine Regelung handelt, die dem Vertrauens- und Bestandsschutz von Spielhallenbetreibern Rechnung tragen soll. Bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 6 Nr. 1 SpielhG LSA n.F. („Verlängerung“, „am 1. Januar 2020 bestand“) ergibt sich, dass ausschließlich Bestandsspielhallen erfasst sind. Ausnahmen von dem festgesetzten Mindestabstand nach § 2 Abs. 4 Nr. 5 und 7 SpielhG LSA kommen nach allen denkbaren Auslegungsmöglichkeiten des § 2 Abs. 6 SpielhG LSA n.F. nicht in Betracht, wenn vor dem Inkrafttreten des Spielhallengesetzes n.F. keine - erlaubte - Spielhalle bestand. Bereits nach dem Spielhallengesetz a.F. war es ausgeschlossen, Spielhallen mit Abstandskollision unabhängig vom Bestand früherer Erlaubnisse zu erlauben. Denn Ausnahmen von den Abstandsregelungen waren nur im Wege befristeter Härtefallbefreiungen nach § 11 Abs. 2 SpielhG a.F. „nach Ablauf des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitraums“ möglich. Damit waren allein Spielhallen angesprochen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des damaligen Gesetzes bestanden und nach § 33i GewO erlaubt waren. Der Umstand, dass der Senat in seinem Beschluss vom 10. Januar 2024 nicht geprüft hat, ob das Spielhallengesetz (n.F.) verfassungswidrig ist, weil es Ausnahmen von den Abstandsregelungen nur für Bestandsspielhallen zulässt, begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Senat hat damit kein Vorbringen der Antragstellerin übergangen. Bei der Annahme des Senats, dass das Gesetz nicht verfassungswidrig sei, handelt es sich auch nicht um eine überraschende Wendung des Rechtsstreits. Mit den weiteren Ausführungen der Antragstellerin, in denen sie vorträgt, dass der Gesetzgeber erkennbar solche Sachverhalte im Blick gehabt habe, in denen in der Vergangenheit (lediglich) - ggf. ausgelaufene - Härtefall-Erlaubnisse erteilt worden waren, und auf eine „verzögerte Gesetzgebung“, eine „faktische Gesetzeslücke“, „Besonderheiten bei Sachverhalten dieser Art“ sowie auf die Gesetzesbegründung eingeht, will die Antragstellerin offenbar die Richtigkeit der von ihr vertretenen Rechtsansicht begründen. Die Ausführungen lassen jedoch nicht erkennen, inwiefern der Senat in diesem Zusammenhang den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).