Beschluss
3 L 66/24.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0510.3L66.24.Z.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit einer Entscheidung, mit der ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Verbundspielhalle abgelehnt wurde.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 26. Februar 2024 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit einer Entscheidung, mit der ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Verbundspielhalle abgelehnt wurde.(Rn.4) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 26. Februar 2024 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt. I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen. „Ernstliche Zweifel“ i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9). Hieran gemessen begründen die mit der Zulassungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. 1. Der Kläger trägt vor, dass der Gesetzgeber die in § 11 SpielhG LSA für Verbundspielhallen geregelten Übergangsbestimmungen als Bestandsschutzregelungen ausgestaltet habe. Dabei sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass keine Erlaubnisse für neue Verbundspielhallen erteilt würden, sondern die zu erteilenden Erlaubnisse unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 SpielhG LSA die bisherigen Erlaubnisse für bestehende Verbundspielhallen ersetzten (§ 11 Abs. 3 SpielhG LSA). Der Gesetzgeber sei von einer fortbestehenden Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen bis zum Abschluss des Erlaubnisverfahrens nach § 11 Abs. 1 SpielhG LSA ausgegangen. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 SpielhG LSA nicht erfüllt seien, weil es sich bei der hier fraglichen Spielhalle I nicht um eine im Sinne dieser Regelung „seit dem 1. Januar 2020 erlaubte“ Spielhalle handele. Denn die mit Bescheid vom 27. Juni 2017 erteilte Erlaubnis habe nur bis zum 31. Oktober 2021 gegolten. Nach diesem Zeitpunkt sei die Spielhalle nicht mehr erlaubt gewesen; die Erlaubnis sei erloschen. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, warum seines Erachtens die Erlaubnis ab dem 1. Januar 2020 durchgängig bis zur Gegenwart bestanden haben muss. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht auf den Wortlaut der Norm, die Begründung des Gesetzentwurfs sowie Sinn und Zweck des Gesetzes gestützt. Mit diesen Erwägungen hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Seine schlichte Behauptung, der Gesetzgeber sei von einer fortbestehenden Erlaubnis bis zum Abschluss des Erlaubnisverfahrens nach § 11 Abs. 1 SpielhG LSA ausgegangen, reicht zur Darlegung ernstlicher Zweifel nicht aus. 2. Weiter meint der Kläger, dass es für einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis ausreichen dürfte, dass die Spielhalle über den 31. Oktober 2021 hinaus tatsächlich bzw. faktisch betrieben worden sei. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern habe mit Urteil vom 21. Dezember 2022 (2 LB 892/20 OVG) entschieden, dass es nicht darauf ankommen dürfe, ob die Spielhalle zuvor bereits genehmigt gewesen sei, denn der Gesetzestext und die Gesetzesbegründung knüpften schlicht an das Bestehen einer Spielhalle an. Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen nur der Gesetzestext sein könne, erweise sich der Wortlaut des Gesetzes nicht nur als Ausgangspunkt der Auslegung, sondern der mögliche Wortsinn markiere zugleich „die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation“. Insoweit seien die drei übrigen Kriterien der Gesetzesinterpretation der Wortlautauslegung untergeordnet. Aus dem Vorbringen des Klägers zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Dezember 2022 lässt sich nichts gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ableiten. Das fragliche Urteil ist - soweit ersichtlich - nicht veröffentlicht und wurde vom Kläger auch nicht vorgelegt. Aus dem wörtlich wiedergegebenen Zitat ergibt sich nicht, auf welche gesetzliche Regelung und welche konkreten Tatbestandsmerkmale Bezug genommen wird. Die Übergangsregelung in Mecklenburg-Vorpommern zu Verbundspielhallen in § 21 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz - GlüStVAG M-V) vom 21. Juni 2021 (GVBl. M-V S. 1010) unterscheidet sich jedenfalls erheblich von derjenigen des § 11 SpielhG LSA (vgl. auch Beschluss des Senats vom 18. September 2023 - 3 L 64/23 - juris Rn. 7). Während § 11 Abs. 1 SpielhG LSA daran anknüpft, dass die betroffenen Spielhallen erlaubt sind („für seit dem 1. Januar 2020 erlaubte Spielhallen“), hängt das Eingreifen der Übergangsregelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 GlüStVAG M-V vom Bestehen der betroffenen Spielhallen ab („am 1. Januar 2020 bestehende Spielhallen“). Die vom Kläger zitierte Aussage des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, dass das Gesetz (angesprochen ist hier offenbar § 21 Abs. 2 Satz 1 GlüStVAG M-V) nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht habe, dass das Vorliegen einer Genehmigung zwingend Voraussetzung für die Erteilung einer neuen Genehmigung sei, lässt sich auf § 11 Abs. 1 SpielhG LSA nicht übertragen, weil hier nicht das Adjektiv „bestehend“, sondern „erlaubt“ verwendet wird. Die Ausführungen des Klägers zur Bedeutung des Gesetzeswortlauts bei der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen führen in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - gerade der Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA dafür spricht, dass ab dem 1. Januar 2020 durchgängig bis in die Gegenwart eine Genehmigung bestanden haben muss. 3. Soweit der Kläger bemängelt, dass das Verwaltungsgericht „folglich“ nicht alle Aspekte bei der Entscheidung berücksichtigt bzw. nicht alle Umstände vollständig ermittelt habe, bleibt unklar, welche Gesichtspunkte er damit anspricht. Sofern damit die rechtlichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern gemeint sind, wird auf die Ausführungen in Abschnitt 2 verwiesen. Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, kommt die Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (Beschluss des Senats vom 12. Januar 2023 - 3 L 60/22 - juris Rn. 6). Diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen des Klägers nicht. 4. Soweit der Kläger meint, aus einem Vorabentscheidungsersuchen eines spanischen Verwaltungsgerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union (dortiges Az.: C-719/23) ableiten zu können, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags und des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt gegen „die Grundsätze der unternehmerischen Freiheit, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs“ verstießen, reicht dieses Vorbringen zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht aus. Der Kläger führt lediglich aus, dass nach einem spanischen Dekret Spielhallen einen Abstand zueinander von 500 Metern und von Bildungseinrichtungen von 850 Metern einzuhalten hätten und in Spanien „ähnlich wie in Deutschland“ eine Vielzahl von Regelungen zum Spielerschutz bestünden. Das Dekret finde bei künftigen Neubeantragungen und Verlängerungen von Erlaubnissen Anwendung; bestehende Betriebe seien für fünf Jahre geschützt. Damit ist die Vergleichbarkeit der spanischen Regelungen mit denjenigen in Sachsen-Anhalt nicht dargelegt. Aus den Ausführungen ist nicht ersichtlich, dass sich die von dem spanischen Verwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen auch für das Landesrecht in Sachsen-Anhalt stellen. Der Kläger setzt sich nicht ansatzweise mit der Frage auseinander, ob das Verbundverbot bei Spielhallen nach § 2 Abs. 4 Nr. 6 SpielhG LSA gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV oder andere unionsrechtlichen Grundfreiheiten verstößt. Insbesondere geht er nicht auf die Rechtsprechung ein, die das Verbundverbot bei Spielhallen grundsätzlich für mit der Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit vereinbar hält (OVG SchlH, Beschluss vom 5. April 2023 - 4 LA 9/22 - juris Rn. 17 ff.; VGH BW, Beschluss vom 13. September 2022 - 6 S 3652/21 - juris Rn. 7 ff., NdsOVG, Beschluss vom 4. September 2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 20 ff.; vgl. auch zur Vereinbarkeit des Verbundverbots mit Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 131 ff.). Auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das mit dem Verbundverbot verfolgte Ziel der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel ausgehenden Suchtgefahren als zwingender Grund des Allgemeinwohls anerkannt (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - C 49/16 - juris Rn. 39 m.w.N.). 5. Das vom Kläger beantragte Ruhen des Verfahrens kann schon deshalb nicht angeordnet werden, weil sich der Beklagte dem Antrag des Klägers nicht angeschlossen hat (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).