Beschluss
3 L 134/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0320.3L134.24.00
15Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Dass der von dem Kläger als Insolvenzverwalter verfolgte Auskunftszweck nicht der das Gesetzesvorhaben zum Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA (juris: InfZG ST)) anstoßenden Intention des Landesgesetzgebers entspricht - nämlich mehr Mitwirkung des Bürgers durch Transparenz der Verwaltung - ist unerheblich, wenn der Gesetzgeber aus einer konkreten Intention heraus einen Anspruch schaffen möchte, der über diese konkrete Intention hinausgeht und einen allgemeinen Informationsanspruch schafft.(Rn.8)
2. Anspruchsberechtigt sollen nach dem IZG LSA (juris: InfZG ST) natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts sein. Damit besitzt der Informationszugangsanspruch die Qualität eines formalen subjektiv-öffentlichen Rechts, was sich dadurch auszeichnet, dass dem Anspruch keine materielle Rechtsposition oder wie auch immer geartete Betroffenheit zugrunde liegen muss. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA (juris: InfZG ST), dass jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen hat, ist der Informationsanspruch daher materiell-rechtlich voraussetzungslos.(Rn.8)
3. Braucht der Antragsteller keine Betroffenheit für sein Auskunftsbegehren geltend machen, kann andersherum auch das Vorliegen eines Interesses, das nicht nach den Vorschriften IZG LSA (juris: InfZG ST) selbst von der Auskunft ausgeschlossen ist, aber dem Interesse der ersuchenden Stelle zuwiderläuft, den Anspruch nicht verhindern.(Rn.8)
4. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass ein eventueller aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) resultierender Informationsanspruch als abschließende Regelung zu verstehen sein sollte und damit weitergehende, sich aus den ausdifferenzierten Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes ergebende Ansprüche ausschließen sollte. Hieraus folgt, dass auch eine Verneinung eines Anspruches aus Treu und Glauben des Insolvenzverwalters gegenüber einem Gläubiger nicht zugleich auch den Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen versperrt. Vielmehr besteht der Anspruch nach dem IZG LSA (juris: InfZG ST) unabhängig von einem Anspruch aus § 242 BGB und teilt nicht dessen rechtliches Schicksal.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass der von dem Kläger als Insolvenzverwalter verfolgte Auskunftszweck nicht der das Gesetzesvorhaben zum Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA (juris: InfZG ST)) anstoßenden Intention des Landesgesetzgebers entspricht - nämlich mehr Mitwirkung des Bürgers durch Transparenz der Verwaltung - ist unerheblich, wenn der Gesetzgeber aus einer konkreten Intention heraus einen Anspruch schaffen möchte, der über diese konkrete Intention hinausgeht und einen allgemeinen Informationsanspruch schafft.(Rn.8) 2. Anspruchsberechtigt sollen nach dem IZG LSA (juris: InfZG ST) natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts sein. Damit besitzt der Informationszugangsanspruch die Qualität eines formalen subjektiv-öffentlichen Rechts, was sich dadurch auszeichnet, dass dem Anspruch keine materielle Rechtsposition oder wie auch immer geartete Betroffenheit zugrunde liegen muss. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA (juris: InfZG ST), dass jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen hat, ist der Informationsanspruch daher materiell-rechtlich voraussetzungslos.(Rn.8) 3. Braucht der Antragsteller keine Betroffenheit für sein Auskunftsbegehren geltend machen, kann andersherum auch das Vorliegen eines Interesses, das nicht nach den Vorschriften IZG LSA (juris: InfZG ST) selbst von der Auskunft ausgeschlossen ist, aber dem Interesse der ersuchenden Stelle zuwiderläuft, den Anspruch nicht verhindern.(Rn.8) 4. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass ein eventueller aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) resultierender Informationsanspruch als abschließende Regelung zu verstehen sein sollte und damit weitergehende, sich aus den ausdifferenzierten Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes ergebende Ansprüche ausschließen sollte. Hieraus folgt, dass auch eine Verneinung eines Anspruches aus Treu und Glauben des Insolvenzverwalters gegenüber einem Gläubiger nicht zugleich auch den Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen versperrt. Vielmehr besteht der Anspruch nach dem IZG LSA (juris: InfZG ST) unabhängig von einem Anspruch aus § 242 BGB und teilt nicht dessen rechtliches Schicksal.(Rn.10) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der zulässige Antrag der Beklagten aus der Rechtsmittelschrift vom 21. August 2024 auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der von der Beklagten innerhalb der Begründungsfrist in ihrer Zulassungsbegründung geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - juris). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände darlegt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung (im Ergebnis) unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 19). Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Im Rahmen der gebotenen „Darlegung“ der Zulassungsgründe ist es darüber hinaus erforderlich, eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird, vorzunehmen. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Mit Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der bloßen Darstellung der eigenen Rechtsauffassung (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124a Rn. 49). Gemessen an diesen Anforderungen hat die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 1 Abs. 1 IZG LSA unabhängig davon bestehe, aus welchem Interesse der Antragsteller diesen geltend mache. Zur Begründung hat sich das Verwaltungsgericht sowohl auf den Wortlaut der Norm als auch auf die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 5/748) zum Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (im Folgenden: IZG LSA) gestützt, in dem es die Intention des Gesetzgebers zum Erlass des IZG LSA herausgearbeitet und im Ergebnis festgestellt hat, dass mit dem Gesetz amtliche Informationen in größerem Umfang als bisher zu allgemein zugänglichen Quellen erklärt werden sollten. Dieser Gesetzeszweck werde auch dadurch erfüllt, dass ein Insolvenzverwalter als natürliche Person von dem Auskunftsanspruch Gebrauch machen könne. Der Informationsanspruch des Klägers sei auch nicht nach § 1 Abs. 3 IZG LSA ausgeschlossen. Insbesondere würden die speziellen insolvenzrechtlichen oder andere zivilrechtliche Auskunftsrechte - wie etwa ein Anspruch aus § 242 BGB (Treu und Glauben) - den Informationsanspruch aus dem IZG LSA nicht verdrängen. Denn diese regelten weder ausschließlich noch typischerweise, jedenfalls aber nicht abschließend den Zugang zur amtlichen Information bei einer Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 IZG LSA. Die Einschränkungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1e) und Nr. 3 IZG LSA seien ebenfalls auf den streitgegenständlichen Informationsanspruch nicht anwendbar, da es sich bei der begehrten Auskunft nicht um Auskünfte im Rahmen laufender behördlicher Entscheidungsprozesse, gerichtlicher Verfahren oder Ermittlungsverfahren handele. Des Weiteren stehe § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA dem Informationsrecht des Klägers nicht entgegen, da keine fiskalischen Interessen im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Beklagten durch die begehrte Auskunft beeinträchtigt würden. Hinsichtlich der 1. Alt. sei bereits nicht erkennbar und von der Beklagten auch nicht vorgetragen, dass dieser durch die Auskunftserteilung Wettbewerbsnachteile drohten. Gleiches gelte für die Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen der Beklagten. Auch hier müsse sich die Beeinträchtigung in Form eines Wettbewerbsnachteils darstellen. Einen solchen habe die Beklagte aber nicht geltend gemacht, sondern lediglich eine mögliche Anfechtung und Rückzahlung einer einzigen Zahlung eines Versicherten. Die Sozialversicherungsträger würden gegenüber einem Insolvenzverwalter auch nicht generell von dem Anwendungsbereich des IZG LSA ausgenommen. Eine solche Bereichsausnahme wäre mit dem umfassenden Anspruch auf Informationsfreiheit nicht zu vereinbaren. Daneben könne es kein schutzwürdiges wirtschaftliches Interesse einer in besonderem Maße an Recht und Gesetz gebundenen Körperschaft des öffentlichen Rechts geben, anfechtbare Vermögensverschiebungen aufrechtzuerhalten. Unabhängig von der mangelnden Wettbewerbsrelevanz stehe einer Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG zudem entgegen, dass für die Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen ebenso wie für die Annahme der Beeinträchtigung fiskalischer Interessen erforderlich sei, dass die mögliche Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sei, was bei einer möglichen Anfechtung von Zahlungsvorgängen eines einzelnen Insolvenzschuldners gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse nicht erkennbar sei. Der Ablehnungsgrund in § 3 Abs. 2 IZG LSA sei ebenso wenig anwendbar. Die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Beklagten sei nicht deshalb erheblich beeinträchtigt, weil sie Interessen der Solidargemeinschaft vertrete. Schließlich könne die Beklagte unabhängig davon, ob der Tatbestand des Ablehnungsgrundes aus § 9 Abs. 2 IZG LSA überhaupt erfüllt sei, ihre Ablehnung bereits deshalb nicht darauf gründen, weil die Ablehnung nach dieser Vorschrift im Ermessen der Behörde stehe und die Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden kein Ermessen ausgeübt habe und dies im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren auch nicht mehr wirksam nachholen könne. Diese Erwägungen werden in der Zulassungsbegründung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. a) Die Beklagte hält der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bereits entgegen, der Kläger könne sich aufgrund des von ihm verfolgten Zweckes, nämlich der Prüfung und Geltendmachung von Anfechtungssachverhalten als Insolvenzverwalter ihr gegenüber, nicht auf die Anspruchsgrundlage des § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA berufen. Insbesondere decke die Gesetzesbegründung zum IZG LSA eine solche Auslegung nicht. Denn dem Kläger gehe es nach seinen eigenen Erklärungen und dem von ihm allein verfolgten Zweck gerade nicht um „mehr Mitsprache beim Handeln der Verwaltung“ oder „Beteiligung des Bürgers an staatlichen Entscheidungsprozessen“ und auch nicht um einen vermeintlichen Wunsch nach mehr Transparenz und nach mehr bürgerschaftlicher Kontrolle. Vielmehr bezwecke der Kläger, dass sie - die Beklagte - ihm Sachverhaltsumstände und Unterlagen zur Begründung und Rechtfertigung eines Anspruches gegen sie selbst und zum Nachteil weiterer beteiligter Sozialversicherungsträger wie dem Rentenversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit zugänglich mache. Denn sie - die Beklagte - nehme als Einzugsstelle nicht nur das Interesse der Solidargemeinschaft treuhänderisch wahr, sondern ziehe auch die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gemäß ihres gesetzlichen Auftrags nach § 76 SGB IV ein. Korrespondierend zu dieser Verpflichtung gehöre auch die Abwehr ungerechtfertigter Rückgewähransprüche aus Insolvenzanfechtung. Dass der von dem Kläger verfolgte Zweck nicht der das Gesetzesvorhaben anstoßenden Intention des Landesgesetzgebers entspreche - nämlich mehr Mitwirkung des Bürgers durch Transparenz der Verwaltung - ist unerheblich, wenn der Gesetzgeber - wie hier - aus einer konkreten Intention heraus einen Anspruch schaffen möchte, der über diese konkrete Intention hinausgeht und einen allgemeinen Informationsanspruch schafft. Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1 IZG LSA soll mit der Vorschrift „ein freier, also grundsätzlich voraussetzungsloser Anspruch auf Zugang zur amtlichen Information gewährt“ werden. § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA legt nach der Gesetzesbegründung den sog. „Jedermann-Anspruch“ auf Zugang zur amtlichen Information fest. Anspruchsberechtigt sollen danach z.B. natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts sein (zum Ganzen: LT-Drs. 5/748, S. 15). Auch der beschließende Senat geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Informationszugangsanspruch die Qualität eines formalen subjektiv-öffentlichen Rechts besitzt, was sich dadurch auszeichnet, dass dem Anspruch keine materielle Rechtsposition oder wie auch immer geartete Betroffenheit zugrunde liegen muss. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA, dass jeder nach Maßgabe „dieses Gesetzes“ einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen hat, ist der Informationsanspruch daher materiell-rechtlich voraussetzungslos (Urteil des Senates vom 23. April 2014 - 3 L 319/13 - juris Rn. 34). Braucht der Antragsteller keine Betroffenheit für sein Auskunftsbegehren geltend machen, kann andersherum auch das Vorliegen eines Interesses, das nicht nach den Vorschriften IZG LSA selbst von der Auskunft ausgeschlossen ist, aber den von der ersuchenden Stelle verfolgten Interessen zuwiderläuft, den Anspruch nicht verhindern. Weder mit der insoweit eindeutigen Gesetzesbegründung noch mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts - worauf sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung bezieht - hat sich die Beklagte in ihrer Argumentation aber auseinandergesetzt. Sie hat schlicht ihre Auffassung - die sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat - gegen die des Verwaltungsgerichts gestellt, ohne sich mit dessen Entscheidungsgründen in der gebotenen Tiefe zu befassen. Dabei verhilft ihr auch der Bezug auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht zum Erfolg. Der Bundesgerichtshof geht in der zitierten Entscheidung davon aus, dass die Insolvenzordnung einen Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Gläubiger, die im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen werden sollen, nicht vorsehe und hat festgestellt, dass ein Gläubiger auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Auskunft verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 - juris Rn. 5 ff.). Nach Auffassung der Beklagten sei der Entscheidung die grundsätzliche Wertung zu entnehmen, dass ein Gläubiger des Insolvenzschuldners, der im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen werden solle, grundsätzlich nicht zu einer Auskunft verpflichtet werden könne. Vielmehr sei der Insolvenzverwalter dazu gehalten, sich zwingend wegen aller tatsächlich benötigten Auskünfte an den Schuldner bzw. auch an vertraglich mit dem Schuldner verbundene Dritte selbst zu halten. Dies gelte umso mehr, als insoweit auch Zwangsmaßnahmen des Insolvenzgerichts gegenüber dem Insolvenzschuldner zur Erzwingung der Auskunfts- und Informationserteilung in Betracht kommen. Mit diesem Vortrag befasst sich die Beklagte abermals nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung oder den Ausführungen des Verwaltungsgerichts: Die Bestimmungen des Informationszugangsgesetzes LSA, die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) IZG LSA grundsätzlich gegenüber den Behörden des Landes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewähren, sind nur nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 IZG LSA anwendbar. Danach gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 29 VwVfG vor. Hiernach verdrängen nur solche Rechtsvorschriften die Anwendung des Informationszugangsgesetzes LSA, die in gleicher Weise wie dieses Regelungen „über den Zugang zu amtlichen Informationen“ treffen. Schon das Bundesverwaltungsgericht - worauf sich das Verwaltungsrecht bezieht - geht davon aus, dass ein eventueller aus Treu und Glauben hergeleiteter eingeschränkter Informationsanspruch den speziellen und im Einzelnen detailliert geregelten Anspruch auf Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen danach nicht verdrängt. Dies ergibt sich aus dem unspezifischen Regelungsgehalt des § 242 BGB im Vergleich zu der speziellen gesetzlichen Abwägung der Interessen in den Informationsfreiheitsgesetzen. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass ein eventueller aus Treu und Glauben resultierender Informationsanspruch als abschließende Regelung zu verstehen sein sollte und damit weitergehende sich aus den ausdifferenzierten Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes ergebende Ansprüche ausschließen sollte (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 7 B 28.10 - juris Rn. 7; so auch: Urteil des beschließenden Senates vom 23. April 2014, a.a.O., Rn. 32, 37). Hieraus folgt, dass auch eine Verneinung eines Anspruches aus Treu und Glauben des Insolvenzverwalters gegenüber einem Gläubiger nicht zugleich auch den Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen versperrt. Vielmehr besteht der Anspruch nach dem IZG LSA unabhängig von einem Anspruch aus § 242 BGB und teilt nicht dessen rechtliches Schicksal. Gleiches gilt für das Vorbringen der Beklagten, dass sich aus der Insolvenzordnung ergebe, dass der Insolvenzverwalter allein gegenüber dem Insolvenzschuldner Auskunftsansprüche herleiten könne. Inwieweit die Insolvenzordnung den Anwendungsbereich des Informationszugangsgesetzes LSA einschränken sollte, erklärt die Beklagte nicht. Auch das Bundesverwaltungsgericht und der beschließende Senat gehen in ihren vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen davon aus, dass die Regelungen der Insolvenzordnung einen Informationsanspruch aus einem Informationsfreiheitsgesetz nicht ausschließen. Einen insoweit identischen sachlichen Regelungsgehalt wie das IZG LSA weisen auch die insolvenzrechtlichen bzw. auf das Insolvenzverfahren bezogenen Vorschriften über Auskunftsansprüche nicht auf. Denn sie regeln nicht den Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden, sondern betreffen ganz allgemein die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse im Insolvenzverfahren und Informationsansprüche der Beteiligten untereinander. Diesen Vorschriften kommt nicht deswegen ein anderer, mit dem IZG LSA identischer Regelungsgehalt zu, weil im Einzelfall eine juristische Person des öffentlichen Rechts Insolvenzgläubiger und folglich Verfahrensbeteiligter eines Insolvenzverfahrens ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2010, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 - 7 B 43.10 - juris Rn. 8; Urteil des beschließenden Senates vom 23. April 2014, a.a.O., Rn. 37). Letztlich - wovon sich auch das Bundesverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen haben tragen lassen - hat nach § 1 Abs. 1 IZG LSA jede natürliche Person einen Auskunftsanspruch. Der Kläger könnte also die streitige Information als Privatperson ohne weiteres beanspruchen. Einer Begründung, wieso er dies nicht auch als Insolvenzverwalter dürfen sollte, bleibt die Beklagte im Hinblick auf die Begründung des Verwaltungsgerichts und die zitierte Rechtsprechung letztlich schuldig. b) Auch der Hinweis der Beklagten, dass nach § 9 Abs. 2 IZG LSA der Antrag bzw. Anspruch auf Informationszugang abgelehnt werden kann, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese beschaffen kann, genügt nicht, um die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend darauf gestützt, dass unabhängig davon, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 IZG LSA erfüllt sei - wovon das Verwaltungsgericht nicht ausgeht - seiner Anwendung bereits entgegenstehe, dass die Beklagte insoweit in den streitgegenständlichen Bescheiden kein Ermessen ausgeübt habe und dies im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren nicht mehr wirksam nachgeholt werden könne (Seite 18 der UA). Zu dieser Rechtsauffassung verhalten sich weder die Zulassungsbegründung vom 1. Oktober 2024 noch die Ergänzung vom 4. November 2024. Vielmehr versucht die Beklagte im Zulassungsverfahren allein darzulegen, dass der Tatbestand des § 9 Abs. 2 IZG LSA eröffnet sei. c) Mit dem weiteren Vortrag, es sei bereits erstinstanzlich dargelegt worden, dass wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherung - d. h. der Beklagten - durch die Auskunftserteilung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA beeinträchtigt werden würden, hat die Beklagte die Argumentation des Verwaltungsgerichts nur unzureichend erfasst und bereits aus diesem Grund keine ernstlichen Zweifel an deren Richtigkeit erweckt. Die Beklagte geht davon aus, sie habe als Einzugsstelle den uneingeschränkten gesetzlichen Auftrag, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, was sich zwingend aus § 76 SGB IV ergebe. Die Beklagte als Einzugsstelle sei aber nicht nur zur Geltendmachung von angemeldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen als auch von diesen ersetzenden Schadensersatzansprüchen verpflichtet, sondern sie sei auch zur Abwehr von ungerechtfertigten Rückgewähransprüchen aus Insolvenzanfechtung gehalten. Da der Kläger selbst als alleinigen Zweck seines Auskunftsbegehrens die Prüfung und Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen oder Rückgewähransprüchen zugestanden habe, sei die Beklagte als Einzugsstelle somit in ihren Rechten und Pflichten und in ihrem wirtschaftlichen Interesse betroffen. Das Verwaltungsgericht geht unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung sowie die bereits zitierte Gesetzesbegründung aber davon aus, dass es für den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA, wonach der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA genannten Stellen im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, eben nicht genügt, dass die Beklagte allein in ihren Rechten und Pflichten verletzt sei und allein ihr wirtschaftliches Interesse betroffen sei, sondern ihre Betroffenheit eine erkennbare Wettbewerbsrelevanz aufweisen und ihre Interessen im Wirtschaftsverkehr berühren müsse. Mit dieser Auslegung der Norm befasst sich weder die Zulassungsbegründung vom 1. Oktober 2024 noch die Ergänzung vom 4. November 2024. Sie setzt insofern schlicht ihre eigene Rechtsauffassung gegen die des Verwaltungsgerichts. Sofern sich die Beklagte daneben zur Darlegung auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen beruft, genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ebenso wenig (OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2017 - 6 A 1465/17 - juris Rn. 8). d) Auch hinsichtlich des Vorliegens des Ablehnungsgrundes aus § 3 Abs. 2 IZG LSA, wonach der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden soll, wenn in anderen als in Absatz 1 oder § 4 geregelten Fällen die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stellen erheblich beeinträchtigt würde, es sei denn, dass das Interesse an der Einsichtnahme das entgegenstehende öffentliche Interesse im Einzelfall überwiegt, wiederholt die Beklagte schlicht ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, ohne auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts einzugehen. Das Verwaltungsgericht hat in der streitbefangenen Entscheidung angenommen, dass der Ablehnungsgrund aus § 3 Abs. 2 IZG LSA im Hinblick auf den unbedingten Informationsanspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA und im Hinblick auf die Ausschlussgründe des § 3 Abs. 1 IZG LSA im Einklang mit den Anwendungshinweisen des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit des Landes Sachsen-Anhalt eng auszulegen sei, um den gewährten Auskunftsanspruch nicht zu entwerten. In Anwendung dieses Maßstabes müsse für eine Ablehnung nach § 3 Abs. 2 IZG LSA durch die begehrte Auskunft die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Beklagten beeinträchtigt sein. Dies sei vorliegend aber nicht gegeben (Seite 17 der UA). Mit dieser Argumentation setzt sich die Beklagte nicht ansatzweise auseinander. Sie argumentiert letztlich nur gegen das Überwiegen des Interesses des Klägers an der Auskunft, ohne auf das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stellen einzugehen, an deren Nichtvorliegen das Verwaltungsgericht den Ablehnungsgrund bereits hat scheitern lassen. e) Sofern die Beklagte wiederholt an verschiedenem Stellen ihrer Zulassungsbegründung allgemein davon ausgeht, dass der Urteilstenor der angefochtenen Entscheidung „viel zu weit gefasst“ sei (vgl. beispielsweise S. 2 unten, S. 3 oben, S. 5 und S. 9 der Zulassungsbegründungsschrift vom 1. Oktober 2024), mangelt es an einer Erklärung dafür, inwiefern und warum der Urteilstenor der angegriffenen Entscheidung zu weit gefasst sei. Nähere Ausführungen oder eine Begründung bleibt die Beklagte schuldig. Gleiches gilt für die Bezweiflung auf S. 3 der Zulassungsbegründung vom 1. Oktober 2024, dass es sich bei den von dem Kläger begehrten Informationen überhaupt um „amtliche Informationen“ handele. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechtes berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A - juris Rn. 2). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 - juris Rn. 6). Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 L 3/11 - juris Rn. 19 m.w.N.). Gemessen an diesen Anforderungen hat die Beklagte die grundsätzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend dargelegt. Die Beklagte misst den Fragen eine grundsätzliche Bedeutung bei, ob einem Insolvenzverwalter ein so weit gefasstes Informationszugangs- und Informationsauskunftsrecht zusteht, obgleich einziger Zweck des Auskunftsverlangens die Prüfung und Vorbereitung der Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen gegenüber der vermeintlich auskunftspflichtigen Stelle ist, zumal eine solche Sachverhaltskonstellation sehr häufig vorliegen kann, ob eine solche Sachverhaltskonstellation regelhaft schutzwürdige wirtschaftliche Interessen einer Einzugsstelle bzw. in Anspruch genommenen Sozialversicherungsträgerin wie der Beklagten unangemessen beeinträchtigt, ob ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden kann, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben einer gesetzlichen Krankenkasse/ Sozialversicherungsträgerin erheblich beeinträchtigt würde, wenn durch eine Pflicht zur Auskunftserteilung bezogen auf ein Arbeitgeberkonto gemäß der Meldevorschriften der § 28 ff. SGB IV auch besonders geschützte Sozialdaten bezogen auf den von dem Insolvenzschuldner als Arbeitgeber beschäftigte Versicherte preisgegeben werden müssten gegenüber einem auskunftsverlangenden Insolvenzverwalter, sowie ob die bereits erstinstanzlich aufgeführten Ausschließungsgründe bzw. Ablehnungsgründe bestehen. An einer Begründung, warum die aufgeworfenen Fragen im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wären und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrügen, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren, fehlt es in der Zulassungsbegründung gänzlich. Auch vermochte es die Beklagte nicht zu begründen, dass die aufgeworfenen Fragen im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnten. Die Beklagte hat vielmehr die dargestellten Fragen schlicht aufgeworfen und deren rechtliche Beantwortung offenbar dem beschließenden Senat überlassen. 3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen geltend gemachter Divergenz zuzulassen. Eine die Berufung eröffnende Abweichung im Sinne dieser Vorschrift ist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender (abstrakter) Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. April 2023 - 2 L 62/21 - juris Rn. 44). Dem genügt die Zulassungsbegründung nicht, indem sie schlicht zwei Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt benennt und angibt, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle weiche von diesen ab. Sofern die Beklagte in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2014 (a.a.O.) den Rechtssatz erkennen möchte, dass ein potentieller Anfechtungsgegner nicht dazu verpflichtet sei, dem Insolvenzverwalter Informationen zu gewähren, um zur Ermittlung von Insolvenzanfechtungstatbeständen beizutragen, fehlt es ebenso an einer genauen Herausarbeitung des Entscheidungsinhaltes. Daneben dürfte eine Divergenz in der Sache auch nicht vorliegen, wie unter I.1. ausgeführt. 4. Soweit sich die Beklagte gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft, sind dieser ebenso nicht entsprechend den Erfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache“ im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 - juris Rn. 9 m.w.N.). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006, a.a.O., m.w.N.), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 - NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000, a.a.O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falls darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senates vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 75 m.w.N.). a) Dass die Beantwortung der unter 2. aufgeworfenen Fragen eine besondere Schwierigkeit aufweist, ergibt sich vorliegend nicht bereits aufgrund des Begründungsaufwandes des Verwaltungsgerichts, wie die Beklagte meint. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung die einschlägige Anspruchsgrundlage nach der allgemeinen juristischen Methodik unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien und einschlägigen Rechtsprechung ausgelegt und sodann - ebenso im Wege der Auslegung - die ggf. einschlägigen Ausnahmetatbestände geprüft. Insofern liegt der Umfang der Entscheidungsgründe eher in der Fülle der Rechtsfragen begründet als in einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der zugrundeliegenden Rechtsmaterie. Vor diesem Hintergrund genügt der einfache Verweis auf den Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts nicht, um die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zu begründen. b) Der Rückschluss der Beklagten, eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache liege deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren mit der Begründung festgestellt hat, dass sich die Materie zwar nicht in tatsächlicher Hinsicht, wohl aber in rechtlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der Mehrzahl der von der Beklagten angeführten Ablehnungsgründe und der erforderlichen und zuvor dargestellten Auslegung von Tatbestandsmerkmalen mithilfe der Gesetzesbegründung teilweise durchaus als Komplex darstelle, kann bereits deshalb für sich und ohne weitere Darlegung nicht überzeugen, weil - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - Maßstab für die getroffene Feststellung ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand und nicht - wie im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - der durchschnittliche Verwaltungsrichter ist, an den andere Anforderungen zu stellen sind. Insoweit hätte es auch hier einer Darlegung im Einzelnen bedurft, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Diese hat die Beklagte aber nicht angestellt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).