Beschluss
3 L 49/25.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0527.3L49.25.Z.00
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 18. März 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 18. März 2025 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der zulässige Antrag des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der von dem Kläger allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechtes berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A - juris Rn. 2). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 - juris Rn. 6). Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 L 3/11 - juris Rn. 19 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hält die folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam: „Muss aktuell auch bei Sympathisanten der HDP davon ausgegangen werden, dass diesen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweite flüchtlingsrelevante Verfolgung durch den türkischen Staat droht, sobald (sie sich) öffentlich, insbesondere im Bereich der Sozialen Medien, zugunsten der HDP geäußert haben?“ Anhand dieser Frage und des Vorbringens im Zulassungsverfahren ist nicht erkennbar, dass in einem Berufungsverfahren verallgemeinerungsfähige Aussagen mit grundsätzlicher Bedeutung getroffen werden könnten. Es ist bereits zweifelhaft, wie der Begriff „Sympathisant“ in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht verallgemeinerungsfähig definiert werden könnte. Darüber hinaus lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend substantiiert entnehmen, dass jedem - etwa auf dem behaupteten Tätigkeitsniveau des Klägers handelnden oder gar in irgendeiner Form und Intensität für die HDP tätig werdenden - „Sympathisanten“, der sich öffentlich, insbesondere im Bereich der sozialen Medien geäußert habe, in der Türkei generell eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Insoweit verweist der Kläger zwar unter Bezugnahme auf den Länderreport Türkei des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Dezember 2021 darauf, dass aktuelle Erkenntnisse nahelegen würden, dass sich der Kreis der von Verhaftungen gefährdeten Personen deutlich über die Führungsebene der HDP hinaus erstrecke, und erklärt, dass aktuelle - von ihm zitierte - Medienberichte (mit den Titeln „Neues Mediengesetz in der Türkei“, „Zehn Journalisten prokurdischer Medien festgenommen“, „HDP warnt vor Regierungsdiskurs im Vorfeld der Wahlen“) bestätigten, dass Verhaftungen gegen alle Ebenen von prokurdisch aktiven Personen betrieben würden. Weiter nimmt die Zulassungsschrift Bezug auf den aktuellen Länderbericht der EU-Kommission, wonach mindestens 5.000 HDP-Mitglieder inhaftiert seien und zu den gefährdeten Gruppen nicht nur Oppositionspolitiker, sondern auch Studenten, Künstler und Social Media Nutzer zählten. Der Vortrag bleibt jedoch insgesamt zu vage, um die erforderliche Wahrscheinlichkeit einer generellen Verfolgung aller sich öffentlich - insbesondere in Sozialen Medien - äußernden „Sympathisanten“ der HDP zu belegen (so bereits OVG Saarl, Beschluss vom 31. Juli 2024 - 2 A 11/23 - juris Rn. 25 ff.). Für den Fall, dass - wie hier - keine Gruppenverfolgung angenommen werden kann, sind die rechtlichen Maßstäbe, wann von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen ist, in der Rechtsprechung geklärt. Danach kann die Frage, welche Auswirkungen bestimmte Aktivitäten einer Person haben und ob sie deshalb einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist, nur im Einzelfall unter Würdigung eben jener Aktivitäten und der konkreten Umstände des Falls beantwortet werden. Insofern liefe eine Beantwortung auf eine (unzulässige) Überprüfung der Rechtsanwendung und der einzelfallbezogenen Feststellungen und Würdigungen durch das Verwaltungsgericht hinaus. Angesichts dessen ist die durch den Kläger aufgeworfene Fragestellung jedenfalls nicht „grundsätzlich“ im Sinne von fallübergreifend von Bedeutung und kann eine Zulassung nicht rechtfertigen (zum Ganzen: OVG Saarl, Beschluss vom 31. Juli 2024 - 2 A 11/23 - juris Rn. 28 ff.) Dessen ungeachtet ist - anders als die Zulassungsbegründung es vorgibt - auch das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass das Risiko eines Sympathisanten der HDP, der Unterstützung der PKK verdächtigt und deswegen staatlicher Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, abhängig vom individuellen Profil und den konkreten Betätigungen des Einzelnen sei (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [1. Absatz]). Es hat also nicht generell bei Sympathisanten, die sich öffentlich, insbesondere in den sozialen Medien äußern, eine Verfolgung verneint. Es hat jedoch - wie in der vom Kläger selbst in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 7. Dezember 2022 - 22 K 2556/20.A -) ein „ungünstiges Auffallen“ vorausgesetzt und in der Folge auf die Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Juli 2024 (Az. 10 A 161/24 - juris Rn 43 ff.) verwiesen, das u.a. das Posten/Teilen von Pro-HDP-Posts thematisiert. Eine Verfolgungsgefahr werde danach jedoch durch niedrigschwellige Aktivitäten in Zusammenhang mit der HDP ohne das Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte - wie ungünstiges Auffallen - regelmäßig nicht begründet. Sodann hat das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgetragenen Sympathiebekundungen im Internet im Ergebnis den Schluss gezogen, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der Kläger von der türkischen Staatsmacht aufgrund der von ihm behaupteten Unterstützung der HDP verfolgt werde. Hierbei ist es offenbar davon ausgegangen, dass die Sympathiebekundungen im Internet nicht ungünstig aufgefallen seien. Dies deckt sich auch mit dem eigenen Vortrag des Klägers, der bereits vor seiner Ausreise die Sympathiebekundungen für die HDP in den Sozialen Medien eingestellt haben will, und angab, dass der Account geschlossen sei bzw. es aufgrund seiner Äußerungen in den Sozialen Medien bisher zu keinem Kontakt mit den türkischen Sicherheitsbehörden bzw. der türkischen Justiz gekommen sei (vgl. Anhörungen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. in der mündlichen Verhandlung). Ausgehend von Vorstehendem führt auch die Bezugnahme des Klägers auf die Rechtsprechung zur Beschreibung prokurdischer Aktivitäten, die eine landesweiten Verfolgung begründeten, nicht weiter. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).