Urteil
4 L 75/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0327.4L75.10.0A
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Leitsätze
1. Die betriebsfertige Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage setzt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (juris: KAG ST) voraus, dass für den Grundstückseigentümer die dauerhaft gesicherte rechtliche Möglichkeit der Anschlussnahme gewährleistet ist.(Rn.21)
2. Für den Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung ist von einem beitragsrechtlichen Vorteil erst dann auszugehen, wenn die Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers unter den Voraussetzungen des § 151 Abs. 3 WG LSA (juris: WG ST) auf die Gemeinde übergegangen ist. (Rn.37)
3. Eine unter der Geltung von § 151 Abs. 3 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. September 1993 (WG LSA a. F. (juris: WG ST) ) begründete Niederschlagswasserbeseitigungspflicht wirkt nach dem Inkrafttreten des mit Artikel 11 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen im Land Sachsen-Anhalt geänderten § 151 Abs. 3 WG LSA n. F. (juris: WG ST) am 1. September 2003 nicht fort. (Rn.25)
4. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides kommt es ausschließlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht (§ 6 Abs. 6 KAG LSA (juris: KAG ST)) und damit des Beitragsanspruchs der Gemeinde an. (Rn.27)
5. Den Nachweis mangelnder Versickerungsfähigkeit hat die Gemeinde bzw. der Zweckverband zu erbringen (hier verneint).(Rn.39)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die betriebsfertige Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage setzt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (juris: KAG ST) voraus, dass für den Grundstückseigentümer die dauerhaft gesicherte rechtliche Möglichkeit der Anschlussnahme gewährleistet ist.(Rn.21) 2. Für den Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung ist von einem beitragsrechtlichen Vorteil erst dann auszugehen, wenn die Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers unter den Voraussetzungen des § 151 Abs. 3 WG LSA (juris: WG ST) auf die Gemeinde übergegangen ist. (Rn.37) 3. Eine unter der Geltung von § 151 Abs. 3 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. September 1993 (WG LSA a. F. (juris: WG ST) ) begründete Niederschlagswasserbeseitigungspflicht wirkt nach dem Inkrafttreten des mit Artikel 11 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen im Land Sachsen-Anhalt geänderten § 151 Abs. 3 WG LSA n. F. (juris: WG ST) am 1. September 2003 nicht fort. (Rn.25) 4. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides kommt es ausschließlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht (§ 6 Abs. 6 KAG LSA (juris: KAG ST)) und damit des Beitragsanspruchs der Gemeinde an. (Rn.27) 5. Den Nachweis mangelnder Versickerungsfähigkeit hat die Gemeinde bzw. der Zweckverband zu erbringen (hier verneint).(Rn.39) Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht für die Erhebung von Niederschlagswasserbeiträgen für die Möglichkeit der Anschlussnahme an die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage des Beklagten keine rechtliche Grundlage; insbesondere kann die Beitragserhebung nicht auf § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i. V. m. der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Beiträgen, Kostenerstattungen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungsabgabensatzung) vom 2. September 2009 - AS 2009 -, die am 4. September 2009 in Kraft getreten ist, gestützt werden. Nach den §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Satz 1 AS 2009 erhebt der Beklagte zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasseranlage gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile Abwasserbeiträge. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 7 Abs. 1 AS 2009 mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage vor dem Grundstück. Dies setzt, da auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA Beiträge nur für die dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden können, neben der tatsächlichen Erreichbarkeit des Grundstücksanschlusses voraus, dass für den Grundstückseigentümer die dauerhaft gesicherte rechtliche Möglichkeit der Anschlussnahme gewährleistet ist (st. Rspr. d Senats, vgl. OVG LSA, Beschl. v. 20.07.2009 - 4 L 66/09 -, zit. nach JURIS und zuletzt OVG LSA, Beschl. v. 27.01.2012 - 4 M 213/11 -, m. w. N.). I. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht diese im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA gesicherte Rechtsposition der Kläger nicht bereits deshalb, weil der Beklagte durch die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs auf der Grundlage des § 151 Abs. 3 Alt. 1 in der Fassung des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. September 1993 (GVBl. LSA 1993, S. 477) - WG LSA a. F. - i. V. m. § 8 Nr. 2 Satz 1 GO LSA für das auf dem Grundstück der Kläger anfallende Niederschlagswasser dauerhaft beseitigungspflichtig geworden ist. 1. Es mag zwar zutreffen, ohne dass der Senat dies abschließend zu entscheiden braucht, dass dem Beklagten unter der Geltung des WG LSA a. F. die Pflicht zur Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers oblag; denn mit dem Inkrafttreten des § 151 Abs. 1 WG LSA a. F. waren originär die Gemeinden zur Beseitigung des auf ihrem Gebiet anfallenden Abwassers verpflichtet, wobei Abwasser auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende Wasser ist (§ 150 Abs. 1 Satz 1 WG LSA). Davon abweichend bestimmte zwar § 151 Abs. 3 WG LSA a. F. die Grundstückseigentümer bzw. Träger öffentlicher Verkehrsanlagen an Stelle der Gemeinden zu Abwasserbeseitigungspflichtigen, allerdings nur, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt (1. Alternative) oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten (2. Alternative). Der Gesetzgeber hat damit zwar den Grundstückseigentümern bzw. Trägern der Straßenbaulast grundsätzlich die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers übertragen, den Gemeinden aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Übernahme dieser Beseitigungspflicht ermöglicht bzw. sie dazu verpflichtet. Auch der Beklagte hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem er gemäß § 151 Abs. 3 Alt. 1 WG LSA a. F. für diejenigen Grundstücke den Anschluss- und Benutzungszwang ausgeübt hat, für die er ein dringendes öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 8 Nr. 2 Satz 1 GO LSA dafür festgestellt hat. Dies betraf auch das hier streitgegenständliche Grundstück der Kläger. 2. Indes kommt es auf diese möglicherweise auf der Grundlage alten Rechts begründete Pflichtenstellung des Beklagten nicht an; insbesondere kann die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die auf der Grundlage des § 151 Abs. 3 WG LSA a. F. begründete wasserrechtliche Pflichtenlage durch das seit dem 1. September 2003 geltende Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt - WG LSA n. F. - keine Änderung erfahren hat, sondern weiterhin fortwirkt, keinen Bestand haben. 2.1. Mit Artikel 11 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen im Land Sachsen-Anhalt (Zweites Investitionserleichterungsgesetz - 2. InvErlG LSA) vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 158), das am 1. September 2003 in Kraft trat, wurde § 151 Abs. 3 WG LSA dahingehend geändert, dass zur Beseitigung des Niederschlagswassers an Stelle der Gemeinde verpflichtet sind die Grundstückseigentümer (Nr. 1) bzw. die Träger öffentlicher Verkehrsanlagen (Nr. 2), soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt, weil ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Es bleibt damit zwar bei der bisherigen Regelungsmethode, dass den Grundstückseigentümern die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung obliegt, wenn nicht die Gemeinde den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt. Entgegen der vor dem 1. September 2003 geltenden Rechtslage ist die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs allerdings nur noch dann möglich, weil ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Nach der alten Rechtslage ebenfalls anerkannte, ein besonderes öffentliches Bedürfnis i. S. v. § 8 Nr. 2 GO LSA tragende und außerhalb des Wasserrechts liegende Gründe (vgl. dazu OVG LSA, Beschl. v. 05.11.2001 - 1 L 374/01 - zu Rentabilitätsgesichtspunkten) sind mithin nicht mehr geeignet, eine Entbindung der Grundstückseigentümer zu bewirken (so schon OVG LSA, Urt. v. 29.09.2010 - 4 L 101/10 -, zit. nach JURIS). 2.2. Diese seit dem 1. September 2003 geltende Rechtslage ist auch für das hier zu entscheidende Verfahren maßgeblich; denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 22.08.1975 - BVerwG IV C 11.73 -, zit. nach JURIS), der sich der Senat anschließt, entstehen eine Verpflichtung und der ihr gegenüberstehende Anspruch grundsätzlich nach Maßgabe der Rechtsnormen, die für den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches Geltung haben. Dies gilt - so das Bundesverwaltungsgericht - auch für das Erschließungsbeitragsrecht des Baugesetzbuches und nach der Rechtsprechung des Senats ebenso für das Beitragsrecht nach dem Kommunalabgabengesetz, d. h. bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides kommt es ausschließlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht (§ 6 Abs. 6 KAG LSA) und damit des Beitragsanspruchs der Gemeinde an (OVG LSA, Urt. v. 27.04.2006 - 4 L 186/05 -, Urt. v. 05.07.2007 - 4 L 229/06 -, Beschl. v. 08.11.2011 - 4 L 181/11 -; BVerwG, Beschl. v. 27.10.2010 - BVerwG 9 B 93.09 -; BayVGH, Beschl. v. 09.06.1999 - 23 ZB 99.1197 -; ThürOVG, Urt. v. 08.09.2011 - 4 KO 30/08 -; alle zit. nach JURIS). Die Beitragspflicht für leitungsgebundene Einrichtungen entsteht gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Da nach den nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts die Abwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten vom 2. September 2009 die erste wirksame Satzung zur Erhebung von Niederschlagswasserbeiträgen ist, ist die sachliche Beitragspflicht - trotz einer möglicherweise zuvor schon bestehenden Anschlussmöglichkeit - erst mit dem Inkrafttreten dieser Satzung am 4. September 2009 entstanden. Mithin richtet sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides - wie im Übrigen auch die Vorinstanz zutreffend feststellt - nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage. Allerdings folgt der Senat nicht der vom Verwaltungsgericht des Weiteren vertretenen Auffassung, dass sich - trotz der Änderung des Wassergesetzes - die Frage der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht weiterhin nach der Pflichtenlage bestimmt, wie sie unter der Geltung von § 151 Abs. 3 WG LSA a. F. begründet worden ist und damit eine Änderung der wasserrechtlichen Pflichtenlage durch das WG LSA n. F. nicht erfolgt. Insbesondere lassen die von der Vorinstanz herangezogenen allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts (vgl. dazu BFH, Urt. v. 18.05.1988 - X R 63/82 -; BVerwG, Urt. v. 13.05.2004 - BVerwG 5 C 47.02 -; OVG NW, Beschl. v. 12.02.2008 - 12 A 2233/06 -; ausführlich NdsOVG, Urt. v. 15.03.2006 - 10 LB 7/06 -; alle zit. nach JURIS) eine (fortwirkende) eine Anwendung des § 151 Abs. 3 WG LSA a. F. mit der Folge, dass trotz Entstehens der sachlichen Beitragspflicht am 4. September 2009 auf die unter der Geltung des WG LSA a. F. begründete „wasserrechtliche Pflichtenstellung“ der Gemeinde abzustellen ist, nicht zu, weil dieses Rechtsverhältnis nach Auffassung des Senats mit Blick auf sich verändernde wasserwirtschaftliche Rahmenbedingungen jederzeit einer gesetzlichen Neuregelung zugänglich ist und damit als nicht unverrückbar feststehende Pflichtenlage einer Anpassung unterliegen kann. Danach bleibt die Beseitigungspflicht, wie sie noch auf der Grundlage von § 151 Abs. 3 WG LSA a. F. begründet worden ist, bis zum 1. September 2003 unverändert. Dagegen beansprucht die Neuregelung (§ 151 Abs. 3 WG LSA n. F.) ab diesem Zeitpunkt uneingeschränkt Geltung mit der Folge, dass die nach alter Rechtslage begründete Niederschlagswasserbeseitigungspflicht gerade nicht fortwirkt, sondern sich nach der im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Regelung des § 151 Abs. 3 WG LSA n. F. bestimmt. Hätte der Gesetzgeber folglich an einer unter der Geltung des WG LSA a. F. begründeten Pflichtenstellung festhalten wollen, hätte es insoweit einer Übergangsvorschrift bedurft (so wohl nun auch VG Magdeburg, Urt. v. 17.11.2011 - 9 A 140/09 -), die sich hier weder dem Gesetz ausdrücklich noch den Materialen zum Gesetzgebungsverfahren entnehmen lässt (LT-Drs. 4/610). Für das vorstehende Ergebnis spricht im Übrigen erkennbar auch Sinn und Zweck der auf wasserwirtschaftliche Zielsetzungen gerichteten Neuregelung. Damit aber wäre eine zeitlich fortwirkende Aufrechterhaltung bestehender Pflichtenlagen, die keiner wasserwirtschaftlichen Rechtfertigung unterliegen, nicht vereinbar. 2.3. Auch § 55 Abs. 2 des am 1. März 2010 in Kraft getretenen Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), wonach Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden soll, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen, kommt nicht der Charakter einer Übergangsvorschrift zu. Zwar ist diese Vorschrift relativ weit und offen formuliert (Soll-Vorschrift), um den unterschiedlichen Verhältnissen vor Ort (z. B. vorhandene Mischkanalisation in Baugebieten) Rechnung zu tragen, so dass ihr nur für die Errichtung von neuen Anlagen Bedeutung zukommt, während bereits bestehende Mischkanalisationen im bisherigen Umfang weiter betrieben werden können (BT-Drs. 16/12275, S. 68; vgl. auch Berendes, Kommentar zum WHG, § 55 Rdnr. 3; BayVerfGH, Entscheidung vom 27.07.2011 - Vf. 5-VII-10 -, zit. nach JURIS). Der Gesetzgeber hat in seiner Begründung zum Gesetzentwurf damit indes lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Kommunen nicht verpflichtet sind, bereits errichtete Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung zurückzubauen, ohne eine Aussage dazu zu treffen, welche beitrags- oder gebührenrechtlichen Konsequenzen der Übergang der Beseitigungspflicht von den Kommunen auf die Grundstückseigentümer haben soll, insbesondere ob der von den Kommunen bereits getätigte Aufwand auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden kann. Diese Frage ist vielmehr anhand der maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften (KAG LSA, WG LSA, GO LSA) zu beantworten. II. Für die Kläger besteht auch nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht am 4. September 2009 keine dauerhaft gesicherte rechtliche Möglichkeit der Anschlussnahme an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage des Beklagten. Dies ist für den Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung nach dem Grundsatzurteil des Senats vom 29. September 2010 (Az: 4 L 101/10, a. a. O.) nicht ohne Weiteres der Fall, weil der Grundstückseigentümer sein Grundstück aus Rechtsgründen grundsätzlich nicht (dauerhaft) an den Niederschlagswasserkanal anschließen kann. Denn § 151 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA n. F. geht vom Grundsatz her von einer umfassenden Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers selbst für das Niederschlagswasser aus, weil dieses - wie es dem natürlichen Wasserkreislauf entspricht - aufgrund seiner geringen Belastung oder Verschmutzung grundsätzlich auch dadurch schadlos und regelmäßig wohl auch billiger beseitigt werden kann, dass es versickert (§ 150 Abs. 4 WG LSA n. F.), verrieselt oder in oberirdische Gewässer eingeleitet wird. 1. Die Prüfung, ob einem Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Niederschlagswasseranlage ein Vorteil entsteht, hat demnach zwingend in den Blick zu nehmen, dass der Gesetzgeber vorrangig den Grundstückseigentümer in der Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung sieht, also vom Regelungsansatz her davon ausgeht, dass der Grundstückseigentümer das Niederschlagswasser gerade nicht in das öffentliche Kanalnetz einleitet mit der Folge, dass ihm - aus Sicht des Beitragsrechts - die Bereitstellung der öffentlichen Einrichtung nicht gleichsam automatisch einen beitragsrechtlichen Vorteil bietet (OVG LSA, Urt. v. 29.09.2010, a. a. O.). Von einem beitragsrechtlichen Vorteil ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn die Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers unter den Voraussetzungen des § 151 Abs. 3 WG LSA n. F. auf die Gemeinde übergegangen ist. Nach dieser Vorschrift sind die Grundstückseigentümer solange zur Beseitigung des Niederschlagswassers anstelle der Gemeinde verpflichtet, soweit die Gemeinde nicht den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt, weil ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Die Pflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser in eine öffentliche Entwässerungsanlage bedarf folglich immer - namentlich auch wegen der Möglichkeit der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegen den Willen der betroffenen Grundstückseigentümer - einer besonderen Rechtfertigung. Insoweit vermögen fiskalische Gründe den Anschluss- und Benutzungszwang nicht zu legitimieren. Die Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwangs im Hinblick auf eine öffentliche Entwässerungseinrichtung für zu beseitigendes Niederschlagswasser verlangt vielmehr im Rahmen der Bindung an Gründe des öffentlichen Wohls regelmäßig eine besondere wasserwirtschaftliche Rechtfertigung. Als solche Gründe können etwa in Betracht kommen besondere Verhältnisse des Untergrunds, die Lage in städtischen Verdichtungsbereichen sowie der Schutz des Grundwassers, sonstiger Gewässer oder von Trinkwasserreservoiren. Eine in diesem Sinne anzunehmende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ist in der Regel dann gegeben, wenn der Allgemeinheit dadurch Nachteile entstehen, dass Niederschlagswasser nicht schadlos auf dem Grundstück beseitigt werden kann und deshalb auf von der Allgemeinheit genutzte Flächen oder private Nachbargrundstücke gelangt oder aufgrund topographischer Gegebenheiten unkontrolliert abläuft. Insoweit werden die Möglichkeiten der Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs bzw. die Pflicht zur Eigenentsorgung des Niederschlagswassers durch den Grundstückseigentümer maßgeblich davon bestimmt, ob die Grundstücks- und Bodenverhältnisse eine Beseitigung des Niederschlagswassers zulassen (vgl. dazu auch BayVerfGH, Entscheidung v. 10.11.2008 - Vf. 4-VII-06 -, zit. nach JURIS). Bei der Prüfung, ob derartige Gründe vorliegen, kommt es nicht auf die Grundstücksverhältnisse im konkreten Einzelfall an. Vielmehr reichen angesichts der Gewichtigkeit des in § 151 Abs. 3 Halbs. 2 WG LSA n. F. bezeichneten Schutzguts und der dem Einrichtungsträger einzuräumenden Planungssicherheit abstrakte Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit aus (OVG LSA, Urt. v. 29.09.2010, a. a. O.). Insoweit obliegt es den Gemeinden bzw. Zweckverbänden, den Sachverhalt mit Hilfe von Fachbehörden so zu ermitteln, dass sie im Hinblick auf ihr Abwasserbeseitigungskonzept eine zuverlässige Aussage darüber treffen können, ob und gegebenenfalls inwieweit im Entsorgungsgebiet nicht versickerungsfähige Böden vorliegen und wie sich diese auf das Wohl der Allgemeinheit auswirken. Der Beklagte hat unstreitig keine derartige Ermittlungen angestellt, sondern die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs unter der Geltung des § 151 Abs. 3 WG LSA a. F. ausschließlich mit der Notwendigkeit der Fortführung bereits vorhandener Mischwassersysteme, die zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit auch auf die Zuführung des Niederschlagswassers von den Grundstücken angewiesen seien, begründet. Unabhängig davon, dass bereits durch die nicht durchgeführte fachbehördliche Begutachtung der Böden die Annahme einer abstrakten Gefahr im Sinne des § 151 Abs. 3 WG LSA n. F. ausscheidet, ist auch die von dem Beklagten angestellte einrichtungsbezogene, fiskalisch veranlasste Betrachtungsweise mit den vom Senat entwickelten, oben aufgezeigten Grundsätzen nicht vereinbar, weil sie die Grundstücks- und Bodenverhältnisse bzw. deren Versickerungsfähigkeit und die damit zusammenhängende Frage, ob im Sinne des § 151 Abs. 3 WG LSA n. F. abstrakte Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit bestehen, gänzlich außer Betracht lässt. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen der Vorinstanz, dass insbesondere im innerstädtischen Bereich der Stadt A-Stadt eine durchgängige Beseitigung des Niederschlagswassers durch die Grundstückseigentümer aufgrund der baulichen Nutzung nicht in gemeinwohlverträglicher Weise erfolgen könne. Denn diese einseitig auf die Stadt A-Stadt bezogene Betrachtungsweise lässt die unzweifelhaft im Verbandsgebiet bestehenden unterschiedlichen Bodenverhältnisse völlig unberücksichtigt. Hinzu kommt, dass das Grundstück der Kläger nicht im Stadtgebiet, sondern am Stadtrand belegen ist und das Niederschlagswasser - nach ihren vom Beklagten nicht bestrittenen Angaben - seit Jahren ohne jede Beanstandungen auf dem Grundstück versickert. Hat der Beklagte mithin seine Beseitigungspflicht auch für Niederschlagswasser nicht gemäß § 151 Abs. 3 WG LSA n. F. nachgewiesen, können die Kläger ihr Grundstück aus Rechtsgründen nicht (dauerhaft) an den Niederschlagswasserkanal des Beklagten anschließen, mit der Folge, dass es an einem beitragsrechtlich relevanten wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA fehlt und der streitgegenständliche Beitragsbescheid aufzuheben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor; insbesondere hat die Rechtssache mit Blick auf die hier notwendige Auslegung landesrechtlicher Bestimmungen (§ 151 WG LSA) keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Beitrag für die erstmalige Herstellung der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage des Beklagten. Sie sind Eigentümer des 2.286 m² großen Grundstücks A-Straße, Flur A, Flurstück 248/3, der Gemarkung A-Stadt. Das (teilweise) im unbeplanten Innenbereich belegene Grundstück ist bebaut und wird zu Wohnzwecken genutzt. Mit Bescheid vom 17. November 2004 zog der Beklagte die Kläger neben hier nicht streitgegenständlichen Beiträgen für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage - zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage in Höhe von 4.479,06 Euro heran und setzte den Zahlbetrag (Leistungsgebot) nach Abzug der bereits mit Bescheid vom 14. November 1996 erhobenen und geleisteten Niederschlagswasserbeiträge in Höhe von 586,96 € auf 3.892,10 Euro fest. Hiergegen erhoben die Kläger unter dem 6. Dezember 2004 unter Bezugnahme auf ein Informationsschreiben zum Nacherhebungsbescheid Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2009 reduzierte der Beklagte den Niederschlagswasserbeitrag mit Blick auf die lediglich anrechenbare beitragspflichtige Fläche von 965 m² auf 2.200,20 €, das Leistungsgebot auf 1.613,24 €. Mit der am 3. April 2009 erhobenen Klage haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, nicht dem Beklagten obliege die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers, sondern ihnen als Grundstückseigentümer. Sie haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2009 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 14. Januar 2010 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Grundstück der Kläger sei von der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung im Mischsystem (§ 1 Abs. 1 Buchst. ba) der Abwasserbeseitigungssatzung) bevorteilt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA; insbesondere seien die Kläger nicht selbst anstelle des Beklagten zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet, weil die Beseitigungspflicht auf der Grundlage des § 151 Abs. 3 Alt. 1 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. September 1993 - WG LSA a. F. - dauerhaft auf den Beklagten zurückübertragen worden sei. Ausgehend von den Regelungen des WG LSA a. F. bestünden keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken an der Beurteilung des Beklagten, in seinem Verbandsgebiet wäre ohne ein gesammeltes Fortleiten des von bebauten oder befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu befürchten (gewesen). Diese gemeindliche Einschätzung beruhe in Bezug auf das Grundstück der Kläger darauf, dass sich der Beklagte ausweislich seines Abwasserbeseitigungskonzepts entschlossen habe, die Niederschlagswasserbeseitigung jedenfalls dort im Mischsystem zu betreiben, wo ein Mischsystem bereits vorhanden gewesen sei. Insoweit sei dem Beklagten ein sog. Einrichtungsermessen zuzubilligen, was vom Gericht nur auf seine Willkürfreiheit überprüfbar sei. Die vom Beklagten insoweit getroffene Entscheidung sei nicht willkürlich, weil sie auf der sachgerechten Erwägung beruhe, die vorgefundenen abwasserrechtlichen Verhältnisse deshalb nicht einer Totalrevision unterziehen zu müssen, weil insbesondere im innerstädtischen Bereich der Stadt A-Stadt aufgrund der Bebauungssituation (§§ 11, 17 BauNVO) eine durchgängige Beseitigung des Niederschlagswassers durch die Grundstückseigentümer nicht in gemeinwohlverträglicher Weise erfolgen könne. Eine ordnungsgemäße Beseitigung des auf den Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers sei erfahrungsgemäß nur mit Aufwand möglich, der vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 GG vom Grundstückseigentümer nicht verlangt werden könne. Daraus resultiere die nicht fernliegende Gefahr, dass Grundstückseigentümer geneigt seien, sich des Niederschlagswassers in einer Weise zu entledigen, die jenseits der von § 151 Abs. 3 WG LSA a. F. ins Auge gefassten Ziele lägen. Dies rechtfertige den Übergang der Beseitigungspflicht auf den Beklagten. Mit Art. 11 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen im Land Sachsen-Anhalt (2. InvErlG LSA) vom 16. Juli 2003 sei § 151 Abs. 3 WG LSA (n. F.) zwar in der Weise geändert worden, dass die Gemeinde die Aufgabe der Abwasserbeseitigung nunmehr nur noch dann übernehmen könne, weil ein gesammeltes Fortleiten erforderlich sei, um eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu verhüten. Nach der alten Rechtslage anerkannte, ein besonderes öffentliches Bedürfnis i. S. v. § 8 Nr. 2 GO LSA tragende und außerhalb des Wasserrechts liegende Gründe seien mithin nicht mehr geeignet, eine Entbindung der Grundstückseigentümer zu bewirken. Mit dem Inkrafttreten des 2. InvErlG LSA am 1. September 2003 sei jedoch keine Änderung der durch die alte Rechtslage begründeten wasserrechtlichen Pflichtenlage eingetreten; denn aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Konstruktion verbleibe die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers dann bei der Gemeinde, wenn diese unter Geltung der alten Rechtslage begründet worden sei. Dies ergebe sich im Ergebnis infolge der Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts. Materiell-rechtliche Rechtsverhältnisse unterstünden in Bezug auf Wirkung und Inhalt im Allgemeinen dem Recht, das zu der Zeit gegolten habe, als sich ihr Entstehungstatbestand verwirklicht habe. Neues Recht hingegen wolle in der Regel nur diejenigen Tatbestände erfassen, die nach seinem Inkrafttreten entstanden seien, während nach früherem Recht bewirkte Rechtslagen und Rechtsfolgen - wie hier die Rückübertragung der Beseitigungspflicht auf den Beklagten gemäß § 151 Abs. 3 Alt. 1 WG LSA a. F. - nicht rückwirkend angetastet werden sollen. Sei die sachliche Beitragspflicht für die öffentliche Einrichtung zur Beseitigung des Niederschlagswassers mithin für das Grundstück der Kläger zwar erst mit dem Inkrafttreten der AS 2009 am 4. Januar 2009 entstanden, stünden allerdings aus den vorstehend aufgezeigten Gründen rechtliche Bedenken der Erhebung von Anschlussbeiträgen nicht entgegen, weil bereits vor dem 1. September 2003 für das beitragspflichtig gestellte Grundstück die Beseitigungspflicht aufgrund von § 151 Abs. 3 WG LSA a. F. auf den Beklagten übergegangen sei. Zur Begründung der vom Senat wegen ernstlicher Zweifel zugelassenen Berufung tragen die Kläger vor, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide komme es auf das Recht im Zeitpunkt der ersten wirksamen Abwassersatzung des Beklagten an, mithin auf September 2009. Seit Inkrafttreten der Änderung des § 151 Abs. 3 WG LSA durch das 2. InvErlG LSA habe sich die Pflichtenlage dahingehend geändert, dass nicht mehr grundsätzlich die Gemeinde zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet sei, sondern die Grundstückseigentümer, außer wenn die Gemeinde unter den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibe. Diese Voraussetzungen lägen in ihrem Fall aber nicht vor, weil von ihrem Grundstück Niederschlagswasser weder auf öffentliche Plätze oder Straßen noch auf benachbarte Grundstücke geleitet werde. Vielmehr versickere das gesamte Niederschlagswasser bereits seit Jahren ohne jegliche Beanstandungen auf ihrem Grundstück. Auch sei nicht ersichtlich, dass Gesundheitsbelange der Bevölkerung zu schützen seien, da das Niederschlagswasser nur gering belastet oder verschmutzt sei. Es müsse daher bei der durch § 151 Abs. 3 WG LSA n. F. angeordneten Verpflichtung bleiben, das Niederschlagswasser aus wasserrechtlichen Gründen an Ort und Stelle versickern zu lassen. Rechtsfehlerhaft sei ebenfalls die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass mit dem Inkrafttreten des 2. InvErlG LSA keine Änderung der durch die alte Rechtslage begründeten wasserrechtlichen Pflichtenlage habe erfolgen sollen. Denn diese Rechtsansicht würde zu einem fortwährenden Auseinanderfallen der materiellen Rechtslage führen, wenn wirksames Satzungsrecht erst zu einem späteren Zeitpunkt - hier im September 2009 - geschaffen worden sei. Die Anwendung des neuen Rechts sei nicht lediglich zu begrenzen auf Neuanschlüsse und Verlegung von Leitungen zur Beseitigung von Niederschlagswasser nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen. Im Übrigen sei auch unter der Geltung der Regelung des § 151 Abs. 3 WG LSA a. F. ein dringendes öffentliches Bedürfnis für den Anschluss des Niederschlagswassers nicht erkennbar, so dass auch die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz GO LSA unter der Geltung der alten Rechtslage nicht rechtmäßig gewesen sei. Zumindest sei jedoch unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 1 Nr. 2 GO LSA nicht das gesamte Entsorgungsgebiet und der gesamte Entsorgungsbereich zugrunde zu legen, sondern eine jeweilige Gruppe von Grundstücken, insbesondere sei bei einem zerklüfteten Entsorgungsgebiet - wie vorliegend - zwischen innerstädtischem und äußerem Bereich zu unterscheiden. Jedenfalls sei es aber nicht zulässig, hier lediglich die zum einen zahlenmäßig, wie auch bei weitem flächenmäßig geringeren Grundstücke im Innenstadtbereich, bei denen eine Niederschlagswasserversickerung auf dem jeweiligen Grundstück technisch nicht möglich sei, für das gesamte Entsorgungsgebiet zugrunde zu legen. Eine Gruppenbildung hätte ergeben, dass bei ihrem Grundstück im äußeren Bereich der Stadt A-Stadt unter Berücksichtigung der dortigen Flächen- und Größenverhältnisse der Grundstücke eine Versickerung des Niederschlagswassers auf dem jeweiligen Grundstück rechtlich geboten sei. Eine entsprechende Einschätzung, ob und inwieweit eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu befürchten gewesen sei, habe der Beklagte aber nicht vorgenommen. Rein fiskalische Gründe vermögen den Anschluss- und Benutzungszwang jedenfalls nicht (mehr) zu legitimieren. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 14. Januar 2010 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.