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Urteil

4 L 226/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0530.4L226.11.0A
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Leitsätze
1. Für die Bestimmung des persönlich Beitragspflichtigen im (landesrechtlichen) Beitragsrecht sind grundsätzlich maßgebend nicht die Rechtsverhältnisse am Grundstück im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht für dieses Grundstück, sondern die Rechtsverhältnisse im (regelmäßig) späteren Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids.(Rn.36) 2. Entstehen sachliche Beitragspflichten (ausnahmsweise) erst nach der Bekanntgabe des Bescheides, ist zwar grundsätzlich derjenige persönlich beitragspflichtig, dem der Bescheid bereits bekannt gegeben worden ist. Dies gilt allerdings nur, sofern er im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten noch Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter ist.(Rn.39) 3. Ist ein Beitragsbescheid nichtig oder wird er mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe aufgehoben, kann nach einem eingetretenen Eigentumswechsel nicht derjenige herangezogen werden, der Eigentümer im Zeitpunkt der ersten, rechtlich unbeachtlichen Bekanntgabe war, sondern nur derjenige, der nunmehr im Zeitpunkt der neuen Bekanntgabe Eigentümer des Grundstücks ist.(Rn.41)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Bestimmung des persönlich Beitragspflichtigen im (landesrechtlichen) Beitragsrecht sind grundsätzlich maßgebend nicht die Rechtsverhältnisse am Grundstück im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht für dieses Grundstück, sondern die Rechtsverhältnisse im (regelmäßig) späteren Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids.(Rn.36) 2. Entstehen sachliche Beitragspflichten (ausnahmsweise) erst nach der Bekanntgabe des Bescheides, ist zwar grundsätzlich derjenige persönlich beitragspflichtig, dem der Bescheid bereits bekannt gegeben worden ist. Dies gilt allerdings nur, sofern er im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten noch Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter ist.(Rn.39) 3. Ist ein Beitragsbescheid nichtig oder wird er mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe aufgehoben, kann nach einem eingetretenen Eigentumswechsel nicht derjenige herangezogen werden, der Eigentümer im Zeitpunkt der ersten, rechtlich unbeachtlichen Bekanntgabe war, sondern nur derjenige, der nunmehr im Zeitpunkt der neuen Bekanntgabe Eigentümer des Grundstücks ist.(Rn.41) Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (vgl. § 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; denn der Bescheid des Beklagten vom 3. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Kostenerstattungen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung im Gebiet des Abwasserverbandes A-Stadt „...“ vom 2. September 2009 (Abwasserbeitragssatzung - AS 2009 -), die entsprechend § 19 Abs. 1 der Verbandssatzung des Beklagten ordnungsgemäß im Amtsblatt für den Abwasserverband A-Stadt „...“ (Ausgabe 3/09) vom 3. September 2009 veröffentlicht wurde und am 4. September 2009 in Kraft trat. 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der angefochtene Bescheid nicht in festsetzungsverjährter Zeit erlassen worden. 1.1. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG LSA i. V. m. den §§ 169 f. AO ist eine Steuer- bzw. Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die für Kommunalabgaben maßgebliche Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, wobei die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer bzw. Abgabe entstanden ist, beginnt. Nach § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA entsteht bei der Erhebung eines Beitrags für leitungsgebundene Einrichtungen - wie hier - die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Werden in satzungsloser Zeit oder unter Geltung einer formell oder materiell unwirksamen Satzung die Anschlussvoraussetzungen für Grundstücke geschaffen, so entsteht für diese Grundstücke die sachliche Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten der ersten - wirksamen - Abgabensatzung (st. Rspr., so schon OVG LSA, Beschl. v. 15.03.2005 - 4 M 701/04 -; Beschl. v. 30.08.2001 - 1 M 337/01 -; Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Rdnr. 1057b zu § 8). Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 27. März 2012 - 4 L 75/10 u. a. - festgestellt hat, ist die Abwasserbeitragssatzung des Beklagten vom 2. September 2009 aufgrund der nicht wirksamen Bekanntmachung der (Vorgänger-)Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Kostenerstattungen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung vom 13. September 2000 (AS 2000) die erste wirksame Satzung zur Erhebung von Beiträgen, so dass die sachliche Beitragspflicht der Klägerin - trotz einer zuvor schon bestehenden Anschlussmöglichkeit - erst mit dem Inkrafttreten der AS 2009 am 4. September 2009 entstanden mit der Folge, dass der angefochtene Beitragsbescheid vom 3. November 2009 innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist ergangen ist. Soweit die Klägerin geltend macht, „es habe auch nach Auffassung des Beklagten davon ausgegangen werden können, dass die erste wirksame Beitragssatzung (spätestens) seit dem Jahr 2000 bestehe mit der Folge, dass die, aufgrund der nicht wirksamen Bekanntmachung, rückwirkend festgestellte Unwirksamkeit der Satzung im Ergebnis zu einer unzulässigen Verschiebung der Verjährungsfrist und der damit im Zusammenhang stehenden „Aufweichung der Rechtssicherheit führe“, stellt sie die fehlerhafte Bekanntmachung und damit die Nichtigkeit der AS 2000 nicht substanziiert in Frage. Ist aber davon auszugehen, dass der Beklagte vor dem 4. September 2009 über kein wirksames Satzungsrecht verfügte, konnten sachliche Beitragspflichten nicht entstehen. Für eine andere rechtliche Bewertung ist entgegen der Auffassung der Klägerin angesichts der gesetzlichen Anordnung in § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA kein Raum. 2. Das streitgegenständliche Grundstück ist auch von der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung bevorteilt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i. V. m. § 9 Abs. 1 GKG LSA, weil es die öffentliche Einrichtung des Beklagten unstreitig über einen in der K-Straße belegenen Schmutzwasserkanal in Anspruch nimmt. 3. Schließlich hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Klägerin als Inhaberin eines Erbbaurechts an dem Grundstück auch persönlich beitragspflichtig im Sinne von § 6 Abs. 8 S. 1 und 2 KAG LSA i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 AS 2009 ist. Nach diesen Vorschriften ist im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig, wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist. Für die Bestimmung des persönlich Beitragspflichtigen im (landesrechtlichen) Beitragsrecht sind daher grundsätzlich maßgebend nicht die Rechtsverhältnisse am Grundstück im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht für dieses Grundstück, sondern die Rechtsverhältnisse im (regelmäßig) späteren Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids (zur wortgleichen Bestimmung des § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 24 Rdnr. 15). Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen an der persönlichen Beitragspflicht der Klägerin keine Zweifel, weil sie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 3. November 2009 das Erbbaurecht (vgl. Grundbucheintragung vom 20. Juli 2005) inne hatte. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dem nicht entgegen, dass der Beklagte bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Oktober 2004 die (...) GmbH zu einem Herstellungsbeitrag für das streitgegenständliche Grundstück herangezogen hatte. Entstehen die sachlichen Beitragspflichten (ausnahmsweise) - wie hier aufgrund des Inkrafttretens der Abwasserbeitragssatzung des Beklagten am 4. September 2009 - erst nach der Bekanntgabe des Bescheides, ist zwar grundsätzlich derjenige persönlich beitragspflichtig, dem der Bescheid bereits bekannt gegeben worden ist. Dies gilt allerdings nur, sofern er im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten noch Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter ist (OVG LSA, Beschl. v. 05.11.2009 - 4 M 94/09 -; Driehaus, a. a. O., § 24 Rdnr. 19 zu). Daran fehlt es; denn - wie oben ausgeführt - war das Erbbaurecht im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht am 4. September 2009 bereits wirksam auf die Klägerin übergegangen. In einem solchen Fall, d. h. wenn zwischen der Bekanntgabe des Bescheides und dem das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten herbeiführenden Ereignis ein Wechsel im Eigentum bzw. Erbbaurecht an dem der Beitragspflicht unterliegenden Grundstück stattgefunden hat, ist für eine Heilung mit Wirkung ex nunc kein Raum (BVerwG, Urt. v. 27.09.1982 - BVerwG 8 C 145.81 -, Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 26; Driehaus, a. a. O., § 24 Rdnr. 19). Im Übrigen hängt die verbindliche Festlegung der persönlichen Beitragspflicht davon ab, dass die Bekanntgabe des Beitragsbescheids an den (Vor-)Eigentümer rechtlich beachtlich ist und bleibt. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn der Beitragsbescheid nichtig ist oder er - z. B. auf einen Rechtsbehelf hin - mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe aufgehoben wird. In solchen Fällen kann nach einem eingetretenen Eigentumswechsel nicht derjenige herangezogen werden, der Eigentümer im Zeitpunkt der ersten, rechtlich unbeachtlichen Bekanntgabe war, sondern nur derjenige, der nunmehr im Zeitpunkt der neuen Bekanntgabe Eigentümer des Grundstücks ist (BVerwG, Urt. v. 20.09.1974 - IV C 32.72 -, BVerwGE 47, 49, Urt. v. 14.02.2001 - 11 C 9/00 -, BVerwGE 114, 1; Driehaus, a. a. O., § 24 Rdnr. 18). Vorliegend hat der Beklagte den gegenüber der (...) GmbH erlassenen (bestandskräftigen) Bescheid vom 12. Oktober 2004 mit Bescheid vom 2. November 2009 rechtswirksam auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) KAG LSA i. V. m. § 130 Abs. 1 AO zurückgenommen, so dass die Bekanntgabe des Beitragsbescheides an die (...) GmbH keine Rechtwirkungen mehr entfaltet. Gemäß § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Auffassung der Klägerin vor; denn der an die (...) GmbH gerichtete Bescheid vom 12. Oktober 2004 war mangels wirksamen Satzungsrechts des Beklagten im Zeitpunkt des Bescheiderlasses von Anfang an rechtswidrig. Der Beklagte konnte den streitgegenständlichen Bescheid mithin zu Recht an die Klägerin richten, da die (...) GmbH zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nicht mehr Erbbauberechtigte an dem Grundstück war und der ihr gegenüber erlassene Beitragsbescheid zudem wirksam zurückgenommen worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Wegen der Kostengrundentscheidung zulasten der Klägerin bedurfte es keiner Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag für die Schmutzwasserkanalisation (Herstellungsbeitrag II) des Beklagten. Im Grundbuch von A-Stadt, Bl. 7920, ist als Eigentümer des 219.913 m² Grundstücks in A-Stadt, K-Straße 5 (Flur A, Flurstück 81), das Land Sachsen-Anhalt eingetragen. Für das Grundstück ist ein Gesamterbbaurecht bestellt, für welches die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der bisherigen Erbbaurechtsinhaberin, der Firma (...) Fachkrankenhäuser GmbH (im Folgenden: (...) GmbH) seit dem (…) 2005 im Erbbaugrundbuch von A-Stadt, Bl. 7921, als Erbbauberechtigte eingetragen ist. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2004 setzte der Beklagte gegenüber der (...) GmbH einen Anschlussbeitrag für das oben angeführte Grundstück in Höhe von 437.406,97 € fest. Auf den dagegen von der (...) GmbH eingelegten Widerspruch änderte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2006 die Beitragsfestsetzung dahingehend, dass er den angefochtenen Bescheid insoweit aufhob, als darin ein Beitrag von mehr als 251.580,47 € festgesetzt worden war; im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Daraufhin erhob die Klägerin am 8. September 2006 gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2006 Klage (9 A 296/06 MD). Das Verwaltungsgericht Magdeburg wies diese Klage mit Urteil vom 10. Oktober 2007 mit der Begründung ab, die Klägerin sei durch den Bescheid nicht in eigenen Rechten verletzt. Da aus einer Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund HRB (…) hervorging, dass die (...) GmbH zwischenzeitlich unter „(F.) Fachkrankenhäuser GmbH“ firmierte, erließ der Beklagte unter dem 14. Mai 2008 gegenüber der (F.) Fachkrankenhäuser GmbH, F-Stadt, F-Straße, u. a. wegen des geschuldeten Anschlussbeitrages i. H. v. 251.580,47 € eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung und unter dem 11. Juli 2008 gegenüber der Klägerin einen Duldungsbescheid, der im Jahre 2009 allerdings aufgehoben wurde. Über das Vermögen der (F.) Fachkrankenhäuser GmbH ordnete das Amtsgericht Dortmund am 1. August 2008 die Durchführung eines Insolvenzverfahrens an (Az.: 255 IN 73/08). Mit Bescheid vom 2. November 2009, dem Insolvenzverwalter zugestellt am 4. November 2009, hob der Beklagte den gegen die (...) GmbH gerichteten Anschlussbeitragsbescheid vom 12. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2006 auf. Mit hier streitigem Bescheid vom 3. November 2009 setzte der Beklagte - unter Zugrundelegung einer Grundstücksgröße von 219.913 m², einer dreigeschossigen Bebauung sowie eines Beitragssatzes von 2,78 €/m² - gegenüber der Klägerin als Inhaberin eines Erbbaurechts an dem Grundstück in A-Stadt, Flur A, Flurstück 81 einen Anschlussbeitrag i. H. v. 336.246,99 € fest. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei Erbbauberechtigte und deshalb Beitragsschuldnerin. Der ursprünglich gegenüber der (...) GmbH erlassene Bescheid sei aufgehoben. Das beitragspflichtige Grundstück sei durch die öffentliche zentrale Anlage zur Schmutzwasserbeseitigung bevorteilt, weshalb nach dem Satzungsrecht ein Beitrag zu erheben sei. Am 5. Juli 2010 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine Bevorteilung des Grundstücks sei nicht zu erkennen. Im Übrigen sei sie nicht verpflichtet, den Beitrag zu zahlen, da bereits gegenüber der (...) GmbH ein Beitragsbescheid erlassen worden sei. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 3. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2010 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt, das beitragspflichtig gestellte Grundstück sei unzweifelhaft bevorteilt. Die von Gesetzes wegen lediglich geforderte Inanspruchnahmemöglichkeit vergegenständliche sich in der tatsächlichen Inanspruchnahme zur Ableitung des Schmutzwassers. Der Umstand, dass bislang lediglich ein besonderer Herstellungsbeitrag erhoben worden sei, führe auch dann nicht zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides, wenn die sachliche Beitragspflicht für einen allgemeinen Herstellungsbeitrag entstanden sei. Die Klägerin sei zudem beitragspflichtig im Sinne von § 6 Abs. 8 KAG LSA. Denn jedenfalls sei der Beitragsbescheid gegenüber der (...) Fachkrankenhäuser GmbH wirksam aufgehoben worden, was ihm das Recht verleihe, die erst aufgrund der Abwasserabgabensatzung vom 2. September 2009 entstandene sachliche Beitragspflicht gegenüber der Klägerin als Erbbauberechtigte geltend zu machen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 3. November 2011 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i. V. m. der Satzung des Beklagen über die Erhebung von Beiträgen, Kostenerstattung und Gebühren für die Abwasserbeseitigung vom 2. September 2009 - AS 2009 -, der ersten wirksamen Satzung des Beklagten, die geeignet sei, sachliche Beitragspflichten zu begründen. Sei die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin folglich erst mit Inkrafttreten der AS 2009 entstanden, sei deren Geltendmachung auch nicht (festsetzungs-)verjährt i. S. v. §§ 13 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b) KAG LSA, 169 ff. AO. Das Grundstück der Klägerin sei auch von der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung bevorteilt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA. Denn es könne - und nehme - die öffentliche Einrichtung über einen in der K-Straße belegenen Schmutzwasserkanal in Anspruch. Dass „auf dem Grundstück“, wie die Klägerin geltend mache, keine Veränderungen in Bezug auf die Abwasserbeseitigung eingetreten seien, stehe dem nicht entgegen. Schließlich sei die Klägerin als Inhaberin eines Erbbaurechts an dem Grundstück auch beitragspflichtig im Sinne von § 6 Abs. 8 KAG LSA i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 AS 2009, da sie dieses Recht zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 3. November 2009 innegehabt habe. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 (richtig 12. Oktober 2004) bereits die (...) GmbH zu einem Herstellungsbeitrag für das Grundstück herangezogen habe. Denn der Beklagte habe sich in Anbetracht noch nicht eingetretener Festsetzungsverjährung und der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 20. Dezember 2004 (richtig 12. Oktober 2004) ermessensfehlerfrei dafür entscheiden können, den Beitragsanspruch nunmehr gegenüber demjenigen Erbbauberechtigten geltend zu machen, dem auch zukünftig die Vorteile aus der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zuteil würden. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung führt die Klägerin aus, der geltend gemachte Beitragsanspruch sei bereits verjährt, weil die erste wirksame Beitragssatzung des Beklagten (spätestens) seit dem Jahr 2000 bestehe. Die - aufgrund der nicht wirksamen Bekanntmachung - rückwirkend festgestellte Unwirksamkeit der Satzung führe im Ergebnis zu einer unzulässigen Verschiebung der Verjährungsfrist und der damit im Zusammenhang stehenden „Aufweichung der Rechtssicherheit“. Damit werde dem Verordnungsgeber die Möglichkeit eingeräumt, Beitragsforderungen, die an sich verjährt seien, festzusetzen und beitreiben zu lassen, die jedoch infolge der Verjährung gar nicht mehr durchsetzbar gewesen wären. Dies führe zu einer faktischen Umgehung der Verjährungsfrist und versetze den Beklagten in die Lage, Beitragsforderungen durchsetzen zu können, deren Entstehung weit mehr als vier Jahre zurücklägen. Aus diesem Umstand resultiere insbesondere auch ihre jetzige angebliche Beitragspflicht, obwohl von dem Beklagten ein anderer Beitragsadressat bereits mit der gleichen Forderung überzogen worden sei und dieser Bescheid Bestandskraft erreicht habe. Eine Rücknahme des seinerzeitigen Bescheides sei nicht möglich gewesen, da die rechtlichen Voraussetzungen hierfür zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hätten und der Beklagte selbst davon ausgegangen sei, dass der Bescheid gegen den damaligen Erbbauberechtigten rechtmäßig gewesen sei. Davon zeuge auch der ihr gegenüber am 11. Juli 2008 erlassene Duldungsbescheid, mit dem angeordnet worden sei, dass sie die Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht zu dulden habe. Demzufolge bestünden erhebliche rechtliche Bedenken gegen die sachliche und persönliche Beitragspflicht. Aber selbst wenn man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folge, dass die sachliche Beitragspflicht erst nach Erlass des Beitragsbescheides entstanden sei und sich damit auch das Beitragsschuldverhältnis erst „voll ausgeprägt“ habe, so sei persönlicher Beitragsadressat nicht der nachfolgende Eigentümer oder, wie hier, der Erbbauberechtigte, sondern derjenige Beitragsschuldner, dem auch der vorhergehende Beitragsbescheid zugestellt worden sei. Der Beklagte sei aufgrund der Fortdauer der begründeten persönlichen Beitragspflicht gegenüber dem ursprünglichen Erbbauberechtigten nicht berechtigt gewesen, einen neuen Beitragsbescheid gegen einen anderen Schuldner zu erlassen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 3. November 2011 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 3. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2010 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Unter Bezugnahme auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag beantragt der Beklagte, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.