Beschluss
4 L 210/12
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2013:0506.4L210.12.0A
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Leitsätze
1. Ein an den Gemeinderat gerichteter Antrag auf Vertagung von Tagesordnungspunkten ist erst nach Eröffnung der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates zulässig. Ein im Voraus gestellter schriftlicher Antrag geht ins Leere, falls der Antragsteller nicht während der Sitzung anwesend ist. Auch wenn ein dennoch gefasster Beschluss des Gemeinderates zur Ablehnung einer Vertagung möglicherweise auf Grund der Mitwirkung eines einem Hinderungsgrund unterfallenden Mitgliedes unwirksam gewesen sein sollte, kann dadurch ein Mitgliedschaftsrecht des Antragstellers nicht verletzt worden sein.(Rn.8)
2 Ob etwas anderes gilt, wenn der Vertagungsantrag gerade deshalb gestellt wird, weil der Antragsteller wegen eines durchgreifenden Entschuldigungsgrundes der Teilnahmeverpflichtung des § 52 Abs. 1 GO LSA (juris: GO ST) nicht nachkommen kann und die Vertagung deshalb erfolgen soll, muss nicht geklärt werden.(Rn.9)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein an den Gemeinderat gerichteter Antrag auf Vertagung von Tagesordnungspunkten ist erst nach Eröffnung der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates zulässig. Ein im Voraus gestellter schriftlicher Antrag geht ins Leere, falls der Antragsteller nicht während der Sitzung anwesend ist. Auch wenn ein dennoch gefasster Beschluss des Gemeinderates zur Ablehnung einer Vertagung möglicherweise auf Grund der Mitwirkung eines einem Hinderungsgrund unterfallenden Mitgliedes unwirksam gewesen sein sollte, kann dadurch ein Mitgliedschaftsrecht des Antragstellers nicht verletzt worden sein.(Rn.8) 2 Ob etwas anderes gilt, wenn der Vertagungsantrag gerade deshalb gestellt wird, weil der Antragsteller wegen eines durchgreifenden Entschuldigungsgrundes der Teilnahmeverpflichtung des § 52 Abs. 1 GO LSA (juris: GO ST) nicht nachkommen kann und die Vertagung deshalb erfolgen soll, muss nicht geklärt werden.(Rn.9) Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die erstinstanzliche Entscheidung jedenfalls im Ergebnis offensichtlich richtig ist (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -; VGH Bayern, Beschl. v. 16. Mai 2011 - 1 ZB 10.205 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5. August 2009 - 1 A 656/08 -, jeweils zit. nach JURIS). Die gegen den beklagten Gemeinderat gerichtete Klage ist darauf gerichtet festzustellen, dass der Beklagte über einen Vertagungsantrag des Klägers nicht mit einem seiner - nach Ansicht des Klägers einem Hinderungsgrund nach § 40 Abs. 1 GO LSA unterliegenden - Mitglieder habe beschließen dürfen. Der Kläger hatte auf die Einladung zu einer am 2. Dezember 2010 stattfindenden Sitzung des Beklagten mit einem unter anderem an den Vorsitzenden des Beklagten gerichteten Schreiben vom 27. November 2010 die Vertagung mehrerer Tagesordnungspunkte beantragt. Nach dem Protokoll der Sitzung, an der der Kläger nicht teilgenommen hat, hat der Beklagte unter Mitwirkung des betroffenen Mitgliedes den Antrag einstimmig abgelehnt. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Feststellungsklage unzulässig ist. Der Kläger ist nicht klagebefugt. Es kann dahinstehen, ob Gemeinderatsmitgliedern hinsichtlich der Mitwirkung angeblich einem Hinderungsgrund nach § 40 Abs. 1 GO LSA unterliegender anderer Gemeinderatsmitglieder bei einer Beschlussfassung des Gemeinderates überhaupt ein wehrfähiges subjektives Organrecht zustehen kann oder ob ein solches Recht - wie bei dem Ausschluss wegen Befangenheit (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 - m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 29. August 1984 - 7 A 19/84 - jeweils zit. nach JURIS; Quecke u. a., SächsGO, § 20 Rdnr. 103, § 27 Rdnr. 83; vgl. aber auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 6. November 2006 - 2 LB 23/06 -, zit. nach JURIS; Quecke u. a., a. a. O. § 20 Rdnr. 103 Fn. 206 bei Beschlüssen zur Geschäftsordnung) - grundsätzlich nicht besteht (vgl. Blum u. a., NKomVG § 54 Rdnr. 29 m. w. N.). Der Kläger kann sich jedenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, durch die Mitwirkung des anderen Gemeinderatsmitgliedes in seinem Mitgliedschaftsrecht - hier dem durch den Vertagungsantrag zu sichernden Teilnahmerecht - verletzt worden zu sein. Unabhängig davon, ob der Antrag des Klägers in dem Schreiben vom 27. November 2010 nicht schon lediglich als an den Gemeinderatsvorsitzenden gerichteter Antrag auf Absetzung mehrerer Punkte von der Tagesordnung auszulegen ist, ist jedenfalls ein an den Gemeinderat gerichteter Antrag auf Vertagung von Tagesordnungspunkten erst nach Eröffnung der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates zulässig. Das Recht der Mitglieder nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GO LSA, im Gemeinderat Anträge zu stellen, ist zumindest bei Vertagungsanträgen von vornherein eingeschränkt (vgl. auch Wiegand, Kommunalverfassungsrecht, GO LSA, § 42 Nr. 4). Denn die Vertagung eines Tagesordnungspunktes setzt begrifflich voraus, dass der Gemeinderat in die Tagesordnung einer Sitzung eingetreten ist. Ein im Voraus gestellter schriftlicher Antrag geht danach ins Leere, falls der Antragsteller, der ohnehin gem. § 52 Abs. 1 GO LSA einer Teilnahmeverpflichtung unterliegt, nicht während der Sitzung anwesend ist. Auch wenn der dennoch gefasste Beschluss des Beklagten zur Ablehnung einer Vertagung möglicherweise auf Grund der Mitwirkung eines einem Hinderungsgrund unterfallenden Mitgliedes unwirksam gewesen sein sollte (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 GO LSA in entsprechender Anwendung), kann dadurch also ein Mitgliedschaftsrecht des Klägers nicht verletzt worden sein. Die Beschlussfassung durch den Beklagten erfolgte nicht auf einen (Vertagungs)Antrag des Klägers, da dieser an der Sitzung nicht teilgenommen hat und es sich der Sache nach damit nicht um einen Vertagungsantrag gehandelt hat. Ob etwas anderes gilt, wenn der Vertagungsantrag gerade deshalb gestellt wird, weil der Antragsteller wegen eines durchgreifenden Entschuldigungsgrundes der Teilnahmeverpflichtung des § 52 Abs. 1 GO LSA nicht nachkommen kann und die Vertagung deshalb erfolgen soll, muss nicht geklärt werden. Ein solcher Entschuldigungsgrund ist hier weder substanziiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der im Klageverfahren vorgebrachte Hinweis des Klägers auf eine „inquisitorische Stimmung“ ist dazu ebenso wenig ausreichend wie sein Vorbringen, er sei in dem „(...) Rathausanzeiger vom 20.11.2010 als Gemeinderatsmitglied und als Person schwer beleidigt worden“. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt, dass keine sachgerechte Verhandlungsleitung der Sitzung i. S. d. § 55 GO LSA erfolgen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.) II. Nr. 22.7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).