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Beschluss

4 O 9/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Anhörungsrüge ist als Prozessgrundrecht kein Instrument, mit dem die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann.(Rn.5) 2. Der Schutzbereich des rechtlichen Gehörs erstreckt sich daher nicht auf Fragen der inhaltlichen Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung.(Rn.5) 3. Deshalb kann die inhaltliche Unrichtigkeit einer Entscheidung auch nicht im Gewand einer Anhörungsrüge geltend gemacht werden.(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anhörungsrüge ist als Prozessgrundrecht kein Instrument, mit dem die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann.(Rn.5) 2. Der Schutzbereich des rechtlichen Gehörs erstreckt sich daher nicht auf Fragen der inhaltlichen Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung.(Rn.5) 3. Deshalb kann die inhaltliche Unrichtigkeit einer Entscheidung auch nicht im Gewand einer Anhörungsrüge geltend gemacht werden.(Rn.5) Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Gemäß § 152a Abs. 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Kläger wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2019 (- 4 O 285/19 -), der die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2019 (- 6 E 435/19 -), in dem dieses die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 1. Juli 2019 zurückgewiesen hat, ablehnt. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Regelungszweck ist der Gedanke, den Einzelnen nicht im Status eines bloßen Objekts des Verfahrens zu belassen, sondern ihm die Möglichkeit zu geben, vor Entscheidungen, die seine Rechte betreffen, zu Wort zu kommen und so Einfluss auf das Verfahren zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 -, juris Rn. 36 m.w.N.). Es handelt sich um ein aus Art. 103 Abs. 1 GG folgendes Prozessgrundrecht (Radtke/Hagemeier, in: BeckOK, GG, Art. 103 Rn. 1). Die Anhörungsrüge ist danach kein Instrument, mit dem die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgt (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 - 2 KSt 1.11 -, juris Rn. 3). Der Schutzbereich des rechtlichen Gehörs erstreckt sich daher nicht auf Fragen der inhaltlichen Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung. Deshalb kann die inhaltliche Unrichtigkeit einer Entscheidung - unabhängig davon, ob es sich um angeblich nicht zutreffende tatsächliche Feststellungen oder rechtliche Bewertungen handelt - auch nicht im Gewand einer Anhörungsrüge geltend gemacht werden (Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 152a Rn. 18a). Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Januar 2017 - 8 B 16.16 -, juris Rn. 4; vom 9. Mai 2017 - 1 WNB 3.16 -, juris Rn. 7; Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn. 42, jeweils m.w.N.). Nach diesen Maßgaben ist ein Gehörsverstoß nicht gegeben. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Mit den von dem Kläger in seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen hat sich das erkennende Gericht in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2019 vollumfänglich auseinandergesetzt. Die Begründung der Anhörungsrüge, die im Wesentlichen diesen Beschluss sowie erneut das prozessuale Vorgehen der erstinstanzlich zuständigen Richter kritisiert und anführt, warum der Rechtsauffassung des Klägers zu folgen sei, bietet daher keinen Anlass, sich erneut hiermit zu befassen. Das gilt insbesondere auch für die Beanstandung, der Senat hätte - wie auch das Verwaltungsgericht - dem Kläger entscheidungserhebliche Dokumente vorenthalten. Hierzu hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2019 umfangreich geäußert. Es kann danach offen bleiben, ob die Rüge nicht bereits nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO verfristet ist. Der Senat hat davon abgesehen, dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 152a Abs. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).