Beschluss
4 M 48/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ungünstige Verkehrslagen haben keinen Einfluss auf die konkrete Zumutbarkeit der Entfernung der angebotenen Kindertagesstätte. Denn es ist im täglichen Leben nicht auszuschließen, dass sich die Erreichbarkeit der Kindertageseinrichtung im Einzelfall durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen oder anderer Umstände geringfügig verlängern sollte. Solche nicht planbaren und irregulären Umstände haben keinen Einfluss auf die grundsätzliche Zumutbarkeit, sondern sind Ausdruck des allgemeinen Lebensrisikos.(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ungünstige Verkehrslagen haben keinen Einfluss auf die konkrete Zumutbarkeit der Entfernung der angebotenen Kindertagesstätte. Denn es ist im täglichen Leben nicht auszuschließen, dass sich die Erreichbarkeit der Kindertageseinrichtung im Einzelfall durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen oder anderer Umstände geringfügig verlängern sollte. Solche nicht planbaren und irregulären Umstände haben keinen Einfluss auf die grundsätzliche Zumutbarkeit, sondern sind Ausdruck des allgemeinen Lebensrisikos.(Rn.8) Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 3. Kammer - vom 6. März 2020, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer in zumutbarer Entfernung liegenden und zu erreichenden Kindertageseinrichtung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, hat die Antragsgegnerin den aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII resultierenden Anspruch des Antragstellers auf frühkindliche Förderung bereits erfüllt. Denn mit Schreiben vom 14. Januar 2020 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab dem 1. Februar 2020 einen zumutbaren Betreuungsplatz in der Kindertageseinrichtung „T.“ in der Z-Str. 51 in A-Stadt angeboten. Einen weitergehenden Anspruch des Antragstellers sieht das materielle Recht nicht vor. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf (§ 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Dabei genügt der Nachweis eines Angebotes zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur, wenn es dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 41). Hinsichtlich seiner örtlichen Lage entspricht ein Betreuungsplatz dem individuellen Bedarf, wenn er von den Eltern und dem Kind in zumutbarer Weise zu erreichen ist. Welche Entfernung zwischen Wohnort und Tagesstätte dabei noch zumutbar ist, lässt sich nicht abstrakt-generell festlegen, sondern hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab. Insofern sind u.a. die Entfernung zwischen Wohnort und Tagesstätte/Tagespflegestelle, die zur Verfügung stehenden Transportmittel, die Aufgabenteilung in der Familie sowie die Arbeitsplätze und Arbeitszeiten der Eltern in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., Rn. 43; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 3 MB 38/19 -, juris Rn. 3; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 10 ME 154/19 -, juris Rn. 9). Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerdebegründung nicht ausreichend dargetan, dass der ihm von der Antragsgegnerin angebotene Betreuungsplatz in der Kindertageseinrichtung „T.“ in der Z-Str. 51 in A-Stadt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung nicht zumutbar war. Der Antragsteller hat zunächst keine Einwände gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts erhoben, dass die angebotene Kindertageseinrichtung „T.“ von seinem Wohnort in der A-Straße in A-Stadt mit dem von den Sorgeberechtigten des Antragstellers als übliches Verkehrsmittel angegebenen Fahrrad innerhalb von 17 Minuten erreichbar sei. Der erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand, die Sorgeberechtigten des Antragstellers könnten witterungsbedingt nicht jederzeit das Fahrrad nutzen, sondern seien bei Schnee- und Regenlagen an einzelnen Tagen auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen, stellt die Zumutbarkeit des angebotenen Betreuungsplatzes nicht in Frage. Der Antragsteller hat nämlich nicht dargelegt, dass ihm das Erreichen der angebotenen Einrichtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar wäre. Der Antragsteller selbst geht in Einklang mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass eine Wegstrecke von 30 Minuten grundsätzlich zumutbar ist und nach den online abrufbaren Berechnungen der H-Verkehrs AG die Kindertagesstätte „T.“ von der Wohnung des Antragstellers innerhalb von 23 Minuten mittels öffentlicher Verkehrsmittel inklusive Fußwegen zu den und von den Haltestellen erreichbar ist (wobei das Verwaltungsgericht nach der zugrunde gelegten Berechnung der H-Verkehrs AG von einer Wegstrecke von 24 Minuten ausgeht). Sofern der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass diese Berechnung allein für Erwachsene und nicht für den einjährigen Antragsteller herangezogen werden könne, setzt er sich nicht hinreichend mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander. Die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrundeliegende Berechnung der H-Verkehrs AG beinhaltet einen ca. einen Kilometer langen Fußweg zwischen den Haltestellen und der Einrichtung bzw. Wohnung des Antragstellers sowie eine Geschwindigkeit von 4,5 km/h für das Zurücklegen dieses Weges. Diesen Berechnungsgrundlagen setzt die Beschwerdeschrift schon keine substantiierten Ausführungen entgegen, insbesondere zeigt sie nicht auf, in welcher Zeit der Antragsteller stattdessen den Weg gemeinsam mit seinen Sorgeberechtigten zurücklegen könnte. Davon unabhängig wird bei lebensnaher Betrachtung kein einjähriges Kind - unabhängig von seiner körperlichen Entwicklung - eine Wegstrecke von insgesamt einem Kilometer zu Fuß zurücklegen, sondern die Sorgeberechtigten werden auf andere Transportmittel wie einen Kinderwagen oder ein Tragetuch zurückgreifen. Dass die Sorgeberechtigten des Antragstellers mit einem Kinderwagen oder Tragetuch langsamer als 4,5 km/h gehen würden oder die Benutzung solcher Transportmittel ausnahmsweise unzumutbar ist, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung des Einwandes des Antragstellers, dass eine Wartezeit an der Haltestelle der Straßenbahn zur Vermeidung von Verspätungen zu berücksichtigen sei, ist ihm die Wegstrecke zumutbar. Bei einer Wegstrecke von 24 Minuten verbleibt dem Antragsteller auch bei einer nach seiner Auffassung zu beachtenden Grenze von 30 Minuten hinreichend Wartezeit an der Haltestelle. Im Übrigen haben ungünstige Verkehrslagen entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen Einfluss auf die konkrete Zumutbarkeit der Entfernung der angebotenen Kindertagesstätte. Denn es ist im täglichen Leben nicht auszuschließen, dass sich die Erreichbarkeit der Kindertageseinrichtung im Einzelfall durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen oder anderer Umstände geringfügig verlängern kann. Solche nicht planbaren und irregulären Umstände haben keinen Einfluss auf die grundsätzliche Zumutbarkeit, sondern sind Ausdruck des allgemeinen Lebensrisikos. Eine starre zeitliche Zumutbarkeitsgrenze von 30 Minuten je zu bewältigender Entfernung zu jeder möglichen Verkehrslage gibt es nicht (vgl. statt vieler: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Februar 2020, a.a.O., Rn. 5). Dem Antragsteller ist die angebotene Betreuung in der Kindertageseinrichtung „T.“ auch dann zumutbar, wenn seine sorgeberechtigte Mutter das Bringen und Holen des Antragstellers übernimmt; insbesondere hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, dass es seiner Mutter im konkreten Einzelfall nicht zumutbar ist, den Antragsteller morgens in die Einrichtung zu bringen bzw. nachmittags wieder abzuholen. Im Hinblick auf § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, wonach die Tageseinrichtungen den Eltern dabei helfen sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, ist zwar auch die Entfernung zur Arbeitsstätte und der damit verbundene gesamte zeitliche Aufwand für die Eltern zu berücksichtigen (ebenso VGH Bayern, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris 7. Leitsatz und Rn. 48 m.w.N.). Allerdings genügt allein der Hinweis des Antragstellers, dass die Einrichtung in „entgegengesetzter Richtung zum Hauptbahnhof“ liege, nicht, um eine Unzumutbarkeit aufzuzeigen. Denn es gibt keinen Rechtssatz - und wurde im Übrigen auch nicht vom Antragsteller aufgestellt -, dass sich die angebotene Einrichtung auf den bereits bestehenden Weg zur Arbeitsstätte einpassen müsste. Welche Entfernung zwischen Wohnort, Tagesstätte und Arbeitsstätte noch zumutbar ist, lässt sich nicht abstrakt-generell festlegen. Vielmehr ist einerseits die Zumutbarkeit für das Kind selbst und andererseits auch der Zeitaufwand für den begleitenden Elternteil zu berücksichtigen. Letztlich maßgeblich ist damit eine konkret-individuelle Betrachtung im Einzelfall (OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - OVG 6 S 55.18 -, juris Rn. 6; VGH Bayern, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O., Rn. 47 m.w.N; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O.). Derartige einzelfallbezogene Umstände wie z.B. zur unzumutbaren Verlängerung des Fahrtweges hat der Antragsteller indes nicht aufgezeigt. Allein eine besonders lange Fahrzeit zur Arbeitsstätte (hier: nach Dessau) kann nicht dazu führen, eine - für sich gesehen - wohnortnahe Einrichtung wegen der insgesamt hohen Fahrzeit als unzumutbar anzusehen (so auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 10 ME 154/19 -, juris Rn. 11). Hat die Antragsgegnerin danach dem Antragsteller einen zumutbaren Betreuungsplatz i.S.d. § 24 Abs. 1 SGB VIII angeboten, hat der Antragsteller keinen weitergehenden Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin auf Zuweisung eines weiteren zumutbaren Betreuungsplatzes (vgl. grundsätzlich dazu OVG Sachsen, Beschluss vom 24. November 2014 - 1 B 251/14 -, juris Rn. 7). Aus dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach § 3b KiFöG LSA folgt nichts anderes, denn dieses besteht nur im Rahmen freier Kapazitäten, die hier – unstreitig – erschöpft sind. Auf den Einwand, dass der durch die Antragsgegnerin angebotene Betreuungsplatz in der Kindertageseinrichtung „T.“ bereits an ein anderes Kind vergeben worden sei und der Anspruch des Antragstellers nach § 24 Abs. 2 SGB VIII durch den konkret nachgewiesenen Betreuungsplatz daher nicht mehr erfüllt werden könne, kommt es nach der Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin nicht (mehr) an. Nach ihren Ausführungen besteht weiterhin im Rahmen der Kapazitätserweiterung die Möglichkeit, dass der Antragsteller in der Kita „T.“ betreut wird. Im Rahmen der rechtlich zulässigen Überbelegung ist eine Betreuung des Antragstellers in der Kita „T.“ mithin noch möglich. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).