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Urteil

1 K 984/20.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2021:1209.1K984.20.MZ.00
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Leitsätze
1. Der Rechtsanspruch aus § 24 Abs 2 S 1 bzw. Abs 3 S 2 SGB VIII (juris: SGB 8) kann nur durch eine den normativ festgelegten Qualitätsanforderungen genügende Förderung erfüllt werden.(Rn.42) 2. Die Erziehungsberechtigten sind aufgrund der im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII (juris: SGB 8)) angelegten Erziehungspartnerschaft zwischen der Tageseinrichtung und den Erziehungsberechtigten verpflichtet, Bedenken an der inhaltlichen Qualität der Betreuung grundsätzlich zeitnah nach ihrem Auftreten und ausdrücklich gegenüber der Tageseinrichtung anzuzeigen. Verletzen sie diese aus der Erziehungspartnerschaft folgende Mitwirkungsobliegenheit, handeln sie grundsätzlich treuwidrig, wenn sie sich nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses auf qualitative Mängel in der Betreuung und eine daraus folgende Nichterfüllung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs 2 S 1 bzw. Abs 3 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) berufen.(Rn.48) 3. Ein nachgewiesener Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung wird nicht zwingend dadurch unzumutbar, dass sich durch einen notwendigerweise selbst beschafften Platz für ein Geschwisterkind in einer anderen Tageseinrichtung ein zeitlicher Mehraufwand für das Kind bzw. die Eltern ergibt.(Rn.54) 4. Eine Bedarfsanzeige, aus der sich der Wille zur tatsächlichen Inanspruchnahme staatlicher Angebote nicht bzw. nicht hinreichend ergibt, genügt nicht den Anforderungen des § 36a Abs 3 S 1 Nr 1 SGB VIII (juris: SGB 8).(Rn.63)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rechtsanspruch aus § 24 Abs 2 S 1 bzw. Abs 3 S 2 SGB VIII (juris: SGB 8) kann nur durch eine den normativ festgelegten Qualitätsanforderungen genügende Förderung erfüllt werden.(Rn.42) 2. Die Erziehungsberechtigten sind aufgrund der im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII (juris: SGB 8)) angelegten Erziehungspartnerschaft zwischen der Tageseinrichtung und den Erziehungsberechtigten verpflichtet, Bedenken an der inhaltlichen Qualität der Betreuung grundsätzlich zeitnah nach ihrem Auftreten und ausdrücklich gegenüber der Tageseinrichtung anzuzeigen. Verletzen sie diese aus der Erziehungspartnerschaft folgende Mitwirkungsobliegenheit, handeln sie grundsätzlich treuwidrig, wenn sie sich nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses auf qualitative Mängel in der Betreuung und eine daraus folgende Nichterfüllung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs 2 S 1 bzw. Abs 3 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) berufen.(Rn.48) 3. Ein nachgewiesener Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung wird nicht zwingend dadurch unzumutbar, dass sich durch einen notwendigerweise selbst beschafften Platz für ein Geschwisterkind in einer anderen Tageseinrichtung ein zeitlicher Mehraufwand für das Kind bzw. die Eltern ergibt.(Rn.54) 4. Eine Bedarfsanzeige, aus der sich der Wille zur tatsächlichen Inanspruchnahme staatlicher Angebote nicht bzw. nicht hinreichend ergibt, genügt nicht den Anforderungen des § 36a Abs 3 S 1 Nr 1 SGB VIII (juris: SGB 8).(Rn.63) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Betreuung in der privaten Kindertagesstätte G.. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für das klägerische Erstattungsbegehren ist § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in entsprechender Anwendung. Danach ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den Fall, dass Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs bis zur Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Die Vorschrift ist auf die Fälle eines selbstbeschafften Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege analog anwendbar; der Analogieschluss ist dabei auf sämtliche Tatbestandsmerkmale, an die die Bestimmung die Rechtsfolge des Übernahmeanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19/16 –, juris Rn. 8 ff., sowie vom 12. September 2013 – 5 C 35/12 –, juris Rn. 17 ff.; OVG RP, Urteil vom 25. Januar 2021 – 7 A 10771/20 –, juris Rn. 23). Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sind jedoch vorliegend nicht erfüllt; dies gilt sowohl für den Zeitraum vom 16. September 2019 bis 30. November 2020 (nachfolgend I.) als auch für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zur Einschulung des Klägers (nachfolgend II.). I. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog sind für den Zeitraum vom 16. September 2019 bis 30. November 2020 nicht erfüllt. Zwar liegt ein Fall einer selbstbeschafften Leistung vor (nachfolgend 1). Die Beklagte wurde auch rechtzeitig über den Bedarf des Klägers in Kenntnis gesetzt (nachfolgend 2). Der Anspruch des Klägers auf Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes war jedoch im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung bereits erfüllt (nachfolgend 3). 1) Der von seinen Eltern gesetzlich vertretene anspruchsberechtigte Kläger hat sich ein Angebot zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung bei der Kindertagesstätte G. selbst beschafft. Diese Selbstbeschaffung erfolgte nicht auf der Grundlage einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 36a Abs. 1 SGB VIII analog und war auch kein Fall einer erlaubten Selbstbeschaffung im Sinne des § 36a Abs. 2 SGB VIII analog. 2) Die Eltern des Klägers haben die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Betreuungsbedarf in Kenntnis gesetzt (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII analog). Der Regelung in § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII analog liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur „Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Nur wenn die Eltern (bzw. der Hilfe-/Angebotsempfänger) den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann dieser seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 5 C 35/12 –, juris Rn. 19, 39 f.). Die Information des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe muss dabei so rechtzeitig erfolgen, dass dieser zu pflichtgemäßer Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Angebote in der Lage ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 – 12 A 1542/15 –, juris Rn. 3 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 – 5 C 18/04 –). Vorliegend haben die Eltern des Klägers diesen bereits Anfang des Jahres 2017 für einen Krippenplatz bei der Beklagten angemeldet. Das entsprechende Anmeldeformular befindet sich zwar nicht in der Verwaltungsakte; die Anmeldung ist jedoch zwischen den Beteiligten unstreitig (vgl. Seite 2 des Widerspruchsbescheids) und wird darüber hinaus durch die in der Verwaltungsakte befindliche Eingangsbestätigung vom 2. Februar 2017 (Bl. 1 der Verwaltungsakte – VA –) dokumentiert. Unklar ist lediglich, ob der Krippenplatz ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr oder bereits ab dem vollenden ersten Lebensjahr des Klägers begehrt worden ist. Dies kann jedoch vorliegend offenbleiben, da die Beklagte selbst im Falle einer Anmeldung für einen Krippenplatz ab dem vollendeten ersten Lebensjahr des Klägers etwa 10 Monate und damit ausreichend Zeit für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sowie möglicher Angebote hatte. 3) Der Kläger hatte jedoch im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung keinen Anspruch (mehr) gegenüber der Beklagten auf den Nachweis eines bedarfsgerechten Platzes in einer Tageseinrichtung (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII analog). Die Beklagte hatte den Primäranspruch des Klägers auf Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes bereits zuvor durch den Nachweis eines Platzes in der Kindertagesstätte Y. erfüllt. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Daneben ergab sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Selbstbeschaffung auch aus § 5 Abs. 1 KitaG a.F. für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr ein Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten. Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bzw. § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG a.F. ist erfüllt, wenn dem anspruchsberechtigten Kind ein kommunaler oder öffentlich geförderter privater Betreuungsplatz nachgewiesen wird, der dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19/16 –, juris Rn. 34 und 41 [zu § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII]). Vorliegend hatte die Beklagte dem Kläger bereits zum 16. November 2018 einen Platz in der Kindertagesstätte Y. – einer kommunalen Einrichtung – nachgewiesen. Da sich der Platz – anders als der Kläger meint – auch als bedarfsgerecht erweist (nachfolgend a bis d), hatte die Beklagte damit den Primäranspruch des Klägers erfüllt. Die Beendigung des Betreuungsverhältnisses zum 30. November 2019 führte auch nicht zu einem „Wiederaufleben“ des Primäranspruchs. Denn ausweislich der Verwaltungsakte war es im vorliegenden Fall nicht die Beklagte, die das Betreuungsverhältnis beendet hat; vielmehr führte hierzu allein die unter dem 30. August 2019 durch die Mutter des Klägers erfolgte Abmeldung des Klägers zum 30. November 2019. a) Der Kläger beruft sich zunächst ohne Erfolg auf eine in qualitativer Hinsicht unzureichende Förderung in der Kindertagesstätte Y.. Zwar geht die Kammer davon aus, dass der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nur durch eine den normativ festgelegten Qualitätsanforderungen genügende Förderung erfüllt wird. Da das Achte Sozialgesetzbuch nur ein – schwer zu bestimmendes – Mindestniveau der Qualität der Förderung in Tageseinrichtungen definiert (vgl. §§ 22, 22a, 45 SGB VIII) und konkrete Qualitäts- bzw. Personalvorgaben der Regelung durch die Länder überlasst (vgl. § 26 Satz 1 SGB VIII), kann daher vor allem eine Missachtung der landesrechtlichen Qualitäts- bzw. Personalvorgaben zu einer (partiellen) Nichterfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 SGB VIII führen (vgl. Rixen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., Stand: 26. August 2019, § 24 Rn. 27 f.). aa) Vorliegend ergeben sich für die Kammer jedoch bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine in qualitativer Hinsicht unzureichende Förderung des Klägers in der Kindertagesstätte Y.. Zwar hat sich die Klägerseite auf eine dauerhafte Personalunterbelegung in der Kindertagesstätte Y. und daraus folgende Mängel in der Qualität der Betreuung des Klägers berufen. Die Angaben wurden jedoch von der Beklagtenseite substantiiert in Frage gestellt und begegnen zudem in einer Gesamtschau durchgreifenden Bedenken in tatsächlicher Hinsicht; einer weiteren Aufklärung bzw. entsprechenden Beweisaufnahme bedurfte es daher nicht. Hierzu im Einzelnen: (1) Die Beklagte hatte bereits schriftsätzlich vorgetragen, dass der gesetzliche Personalschlüssel in der Kindertagesstätte Y. nicht unterschritten worden sei (zum Personalschlüssel im hier maßgeblichen Zeitraum vgl. die Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom 31. März 1998) und vorübergehenden personellen Engpässen in Kindertagesstätten jederzeit durch organisatorische Maßnahmen (z.B. Einsatz von zusätzlichen Springern, Reduzierung der Belegung) gegengesteuert werden könne. Letzteres hat die in der mündlichen Verhandlung anwesende Frau X, Sachbearbeiterin im Jugendamt der Beklagten, bestätigt, indem sie – im Zusammenhang mit der Frage eines Betreuungsplatzes für den Bruder des Klägers – mitgeteilt hat, dass in der Kindertagesstätte Y. im Jahr 2019 ein Aufnahmestopp bestand. Dem – allgemein bekannten – Personalmangel im Bereich der frühpädagogischen Einrichtungen ist damit bereits dadurch begegnet worden, dass keine weiteren Kinder in die Einrichtung aufgenommen worden sind. (2) Darüber hinaus geht die Kammer davon aus, dass die Angaben der Klägerseite zu der – aus ihrer Sicht – unzureichenden Qualität der Betreuung in der Kindertagesstätte Y. in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend sind, sondern nachträglich vorgeschoben wurden, um dem Kostenerstattungsanliegen zum Erfolg zu verhelfen. Dies folgt insbesondere aus dem Umstand, dass die Eltern des Klägers erstmals im Kostenerstattungsverfahren für den selbstbeschafften Betreuungsplatz auf qualitative Mängel in der Kindertagesstätte Y. – namentlich die Nichterfüllung des Personalschlüssels und die damit einhergehende Nichtgewährleistung einer optimalen Betreuung – hingewiesen haben. Während der insgesamt zehn Monate dauernden Betreuung des Klägers in der Einrichtung haben sie etwaige konkrete Mängel in der Qualität der Betreuung des Klägers weder gegenüber dem Jugendamt der Beklagten noch gegenüber der Leitung der Einrichtung (ausdrücklich) angezeigt. Ein Hinweis auf eine unzureichende Qualität der Betreuung in der Kindertagesstätte Y. findet sich noch nicht einmal in der E-Mail der Mutter des Klägers vom 29. August 2019, in welcher die Beklagte über die bevorstehende Abmeldung des Klägers in der Kindertagesstätte Y. informiert wird. Die Mutter des Klägers beruft sich in dieser E-Mail vielmehr ausschließlich auf den Gesichtspunkt der örtlichen Unzumutbarkeit des Betreuungsplatzes in N.-A. und bedankt sich sogar am Ende des Schreibens bei Frau ..., der Einrichtungsleitung, „herzlichst für die schöne Zeit in der X-gruppe“ (Bl. 2 VA). Das Fehlen einer früheren Anzeige etwaiger Qualitätsmängel vermochten die Eltern des Klägers auch nicht in nachvollziehbarer Weise zu erklären. Ihr Vortrag, sie hätten befürchtet, durch eine zu den Akten gelangende Rüge der Unterbesetzung das Verhältnis des Kindertagesstättenpersonals zu den Kindern zu verschlechtern, überzeugt die Kammer bereits nicht. Bei dem in Kindertagesstätten tätigen ausgebildeten Erziehungspersonal kann grundsätzlich von einem professionellen, d.h. insbesondere sachlichem Umgang mit Kritik ausgegangen werden. Etwas anderes kann in besonders gelagerten Fällen gelten. Geht es jedoch – wie hier – um Mängel in der Betreuungsqualität infolge einer Personalunterdeckung, besteht für die (angeblichen) Sorgen der Eltern des Klägers bereits deshalb kein Anlass, da es sich bei dem Personalmangel um einen Umstand handelt, den das vorhandene Personal nicht zu verantworten hat, so dass ein individueller Schuldvorwurf nicht im Vordergrund steht. Darüber hinaus vermag die angegebene Angst vor einer Verschlechterung des Eltern-Kind-Verhältnisses nicht zu erklären, warum selbst die E-Mail vom 25. August 2019 keinen Hinweis auf Bedenken an der Qualität in der Kindertagesstätte Y. – und stattdessen sogar einen Dank für die „schöne Zeit“ in der Einrichtung – enthält; da zu diesem Zeitpunkt bereits konkret absehbar war, dass der Kläger die Einrichtung in Kürze verlassen wird, hätte sich zumindest zu diesem Zeitpunkt ein entsprechender Hinweis aufgedrängt. bb) Der Kläger kann sich aber selbst dann nicht mit Erfolg auf eine Nichterfüllung seines Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII berufen, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass die von ihm geltend gemachten Qualitätsmängel – insbesondere eine dauerhafte Unterschreitung des Personalschlüssels in der Kindertagesstätte Y. – tatsächlich vorgelegen haben. Die Eltern des Klägers hätten nämlich in diesem Fall ihre Obliegenheit zur rechtzeitigen Anzeige dieser Mängel verletzt. Das Achte Buch Sozialgesetzbuch geht von einer Erziehungspartnerschaft zwischen der Einrichtung und den Erziehungsberechtigten aus (vgl. hierzu Struck, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2015, § 22a Rn. 5 ff.). Dies ergibt sich im Ansatz bereits aus dem in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII formulierten Ziel, dass Tageseinrichtungen die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen sollen. Noch deutlicher kommt dies jedoch in § 22a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII zum Ausdruck. Danach sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses zusammenarbeiten. Auf Landesebene finden sich vergleichbare Vorschriften in § 2 Abs. 2 Satz 3 KitaG a.F. bzw. – seit dem 1. Juli 2021 – in § 3 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 3. September 2019. Soll eine solche Erziehungspartnerschaft in der Praxis tatsächlich funktionieren, sind insbesondere eine vertrauensvolle, offene Atmosphäre sowie ein kontinuierlicher Austausch zwischen den Eltern und dem Fachkräftepersonal unabdingbar (vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 22a Rn. 5; Etzold, in: beck-online - Großkommentar, Stand: 1. September 2021, § 22a SGB VIII Rn. 17). Im Hinblick auf die mit der Erziehungspartnerschaft bezweckte optimale Förderung des Kindes erscheint es dabei unerlässlich, dass Erziehungsberechtigte etwaige Bedenken an der inhaltlichen Qualität der Betreuung grundsätzlich zeitnah nach ihrem Auftreten und ausdrücklich gegenüber der Einrichtung anzeigen. Verletzen sie diese aus der Erziehungspartnerschaft folgende Mitwirkungsobliegenheit, handeln sie grundsätzlich treuwidrig, wenn sie sich nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses auf qualitative Mängel in der Betreuung und eine daraus folgende Nichterfüllung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 SGB VIII berufen. Die Erziehungsberechtigten sind mithin nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufgrund ihrer Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet, Qualitätsmängel zeitnah und ausdrücklich geltend zu machen, wenn sie hieraus rechtliche Konsequenzen ziehen wollen. Vorliegend sind die Eltern des Klägers ihrer aus der Erziehungspartnerschaft folgenden Mitwirkungsobliegenheit nicht (hinreichend) nachgekommen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, haben sie sich erstmals im Kostenerstattungsverfahren für den selbstbeschafften Platz – also erst nachdem der Kläger die Kindertagesstätte Y. verlassen hatte – ausdrücklich auf qualitative Mängel in der Einrichtung bzw. eine qualitativ unzureichende Betreuung des Klägers berufen. b) Der seitens der Beklagten nachgewiesene Platz in der Kindertagesstätte Y. war auch in örtlicher Hinsicht zumutbar. Der Besuch einer Betreuungseinrichtung ist in räumlicher Hinsicht zumutbar, wenn diese vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 – 2 BvR 2177/16 –, juris Rn. 114). Dies richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Kriterien sind dabei neben der Entfernung als solcher die zur Verfügung stehenden Transportmittel und Nahverkehrsverbindungen, die Aufgabenteilung in der Familie sowie die Arbeitsplätze und -zeiten der Eltern (vgl. OVG RP, Beschluss vom 10. März 2020 – 7 B 10186/20.OVG –, BA S. 3.). Im vorliegenden Fall begegnet die Kindertagesstätte Y. bei einer auf die Betreuungssituation des Klägers beschränkten Betrachtung keinerlei Bedenken in örtlicher Hinsicht. Nach einer Recherche im Routenplaner „Google maps“ beträgt die (kürzeste) fußläufige Entfernung zwischen der Wohnanschrift des Klägers in N.-A. und der Einrichtung etwa einen Kilometer, was einem Fußweg von etwa 12 Minuten entspricht; bei Nutzung des in der Familie vorhandenen Fahrzeugs kann die Einrichtung in etwa 5 Minuten erreicht werden. Auf einen Umzug nach N.-B. Mitte 2019 hat sich die Klägerseite im Klageverfahren nicht mehr berufen. Insoweit verweist die Kammer daher auf die zutreffenden Ausführungen der Widerspruchsbehörde auf Seite 6 des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2019 (§ 117 Abs. 5 VwGO). Eine örtliche Unzumutbarkeit des nachgewiesenen Platzes in der Kindertagesstätte Y. ergibt sich jedoch auch nicht bei der gebotenen Gesamtbetrachtung. Anders als die Klägerseite meint, hat der Umstand, dass die Beklagte den Rechtsanspruch des Bruders des Klägers aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht erfüllen konnte und dieser infolgedessen seit Juli 2019 in der Kindertagesstätte G. in G. betreut wird, nicht zur Unzumutbarkeit der Betreuung des Klägers in der Kindertagesstätte Y. geführt. Ein nachgewiesener Betreuungsplatz wird nicht zwingend dadurch unzumutbar, dass sich durch einen notwendigerweise selbst beschafften Platz für ein Geschwisterkind in einer anderen Einrichtung ein zeitlicher Mehraufwand für das Kind bzw. die Eltern ergibt. Wie die Widerspruchsbehörde in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend ausführt, ergibt sich aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich kein Anspruch auf Betreuung von Geschwisterkindern in der gleichen Einrichtung. § 24 Abs. 2 SGB VIII sollte zwar die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben verbessern, jedoch keinen – rein tatsächlich vielfach nicht realisierbaren – Anspruch auf die (örtlich) optimale Kinderbetreuung schaffen; die Vorschrift hat nicht zum Ziel, die Belastungen, die mit der Berufstätigkeit unter gleichzeitiger Pflicht, ein oder mehrere Kinder zu betreuen, verbunden sind, auf das geringstmögliche Ausmaß zu reduzieren (vgl. VG München, Beschluss vom 21. September 2017 – M 18 E 17.3843 –, juris Rn. 38). Von einer (nachträglichen) Unzumutbarkeit des Platzes in der Kindertagesstätte Y. wäre vorliegend daher allenfalls dann auszugehen, wenn die zeitliche Verzögerung, die mit dem Besuch der Einrichtung einhergeht, von derartigem Ausmaß ist, dass sich die Bring- und Abholsituation insgesamt als unzumutbar darstellt. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Eine Recherche im Routenplaner „Google maps“ ergibt, dass der Fahrweg von der Wohnung des Klägers über die Kindertagesstätte G. in G. bis zum Arbeitsplatz der Mutter in G. insgesamt etwa 46,5 Kilometer beträgt und – bei günstigen Verkehrsbedingungen – in etwa 50 Minuten zurückgelegt werden kann. Wird zusätzlich die Kindertagesstätte Y. angefahren, ergibt sich ein Fahrweg von insgesamt etwa 47,9 Kilometern und eine Fahrtzeit von etwa 54 Minuten. Der „Umweg“ über die Kindertagesstätte Y. führt also zu einer zeitlichen Verzögerung von nur 4 Minuten. Dieser Wert erhöht sich zwar, wenn man zusätzlich zu der reinen Fahrtzeit den Zeitaufwand berücksichtigt, der für die Eltern bzw. einen Elternteil mit dem Bringen eines Kindes in die Kindertagesstätte bzw. dem anschließenden Abholen verbunden ist (z.B. Parkplatzsuche, Fußweg zur Kindertagesstätte, Verabschiedung vom Kind). Der von der Mutter des Klägers insoweit veranschlagte (zusätzliche) Zeitaufwand von mindestens 15 Minuten (vgl. Schreiben vom 20. Oktober 2020, Bl. 34 der Widerspruchsakte – WA –) erscheint der Kammer auf Grundlage der eigenen Erfahrungen jedoch deutlich überzogen. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass das Bringen bzw. Holen eines Kindes in der Regel höchstens 10 Minuten beansprucht. Der Besuch der Kindertagesstätte Y. führte damit insgesamt zu einem zusätzlichen Mehraufwand von (höchstens) etwa 14 Minuten (je Weg). Eine Verzögerung von besonders großem Ausmaß war damit zweifelsfrei nicht gegeben. Dass sich insgesamt eine Fahrtzeit von über einer Stunde ergibt, genügt für die Annahme der Unzumutbarkeit der Bring- bzw. Abholsituation nicht, da diese im Wesentlichen auf der Entfernung der Arbeitsstätte der Mutter des Klägers vom Wohnort der Familie sowie – zusätzlich – auf der Entfernung der Arbeitsstätte zu der selbstgewählten Kindertagesstätte G. beruht. Eine besonders lange Fahrtzeit zur Arbeitsstätte kann indes nicht dazu führen, dass eine – für sich gesehen – wohnortnahe Einrichtung wegen der insgesamt hohen Fahrtzeit als unzumutbar anzusehen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 4 M 48/20 –, juris Rn. 10; OVG Nds, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 10 ME 154/19 –, juris Rn. 11). Zu einem anderen Ergebnis zwingt auch nicht die gesundheitliche Situation der Mutter des Klägers. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hält sich der mit dem Besuch der Kindertagesstätte Y. einhergehende zeitliche Aufwand – insbesondere aufgrund der Wohnortnähe der Einrichtung – stark in Grenzen. Dass der Mutter infolge ihrer Erkrankung selbst dieser (zeitliche) Mehraufwand nicht zumutbar gewesen wäre, ergibt sich für die Kammer weder aus dem klägerischen Vortrag noch aus dem sonstigen Akteninhalt. Dabei verkennt die Kammer weder, dass die Erkrankung aufgrund der damit einhergehenden Arzt- und Therapietermine zu einer (zusätzlichen) zeitlichen Belastung der Mutter führt, noch dass Menschen mit ... Stress in besonderem Maße vermeiden sollten. Vor dem Hintergrund, dass die Mutter des Klägers im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Aufgabe des Platzes in der Kindertagesstätte Y. berufstätig und darüber hinaus – nach eigenen Angaben – auch für das Bringen bzw. Abholen des Bruders des Klägers aus der Kindertagesstätte G. zuständig gewesen ist, erschließt sich der Kammer jedoch nicht, warum ausgerechnet der mit dem Besuch der wohnortnahen Kindertagesstätte Y. verbundene (zeitliche) Aufwand unzumutbar gewesen sein soll. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist im Zusammenhang mit der Frage der örtlichen Zumutbarkeit des Platzes in der Kindertagesstätte Y. auch zu berücksichtigen, dass der mit dem Bringen und Holen der Kinder für die Mutter des Klägers einhergehende (zeitliche) Aufwand durch eine Einbeziehung des Vaters in die Aufgabenverteilung hätte reduziert werden können. Dass eine solche Einbeziehung des Vaters gänzlich unmöglich gewesen ist, hat die – insoweit darlegungsbelastete – Klägerseite vorliegend nicht hinreichend dargetan. Sowohl im Widerspruchs- als auch im Klageverfahren ist diesbezüglich lediglich vorgetragen worden, dass der Vater des Klägers aufgrund seines frühen Arbeitsbeginns gegen 06:30 Uhr und seiner reiseintensiven Außendiensttätigkeit nicht in die Bring- und Abholsituation des Klägers einbezogen werden könne; im Klageverfahren wurde zusätzlich eine Doppelbelastung des Vaters des Klägers infolge eines Anstellungsverhältnisses im Außendienst und einer zusätzlichen Selbständigkeit geltend gemacht (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7. Mai 2021, Bl. 46 der Gerichtsakte – GA –). Konkretere Angaben erfolgten jedoch nicht; selbst der Arbeitgeber des Vaters des Klägers sowie die konkreten Tätigkeitsfelder wurden nicht mitgeteilt. Dass insoweit weitere Angaben bzw. Erklärungen notwendig sind, hätte sich der Klägerseite indes aufdrängen müssen, nachdem die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2020 (zutreffend) ausgeführt hat, dass nicht nachvollziehbar sei, aus welchem Grund der Kindesvater gerade mit Blick auf die schwere Erkrankung der Kindesmutter überhaupt nicht in die Bring- und Holsituation einbezogen werde. Substantiierte Angaben hierzu erfolgten schließlich auch nicht in der mündlichen Verhandlung, nachdem die Kammer auf die grundsätzlichen Betreuungs- bzw. Erziehungspflichten beider Elternteile hingewiesen hat. Darüber hinaus hat die Mutter des Klägers auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass der Kläger und sein Bruder in Zeiten starker Symptome ihrer Erkrankung (vgl. Blatt 32 WA) teilweise von ihrem Mann in die Kindertagesstätte G. gebracht bzw. dort wieder abgeholt worden seien. Hieraus ergibt sich jedoch, dass eine Einbeziehung des Vaters in das Bringen und Holen der Kinder bzw. zumindest des Klägers – anders als bisher klägerseits behauptet – nicht gänzlich ausgeschlossen gewesen ist. c) Der Kläger dringt auch nicht mit seinem Vortrag durch, die Betreuung von ihm und seinem Bruder in Tageseinrichtungen in unterschiedlichen Bundesländern sei aufgrund der unterschiedlichen Ferien- bzw. Schließzeiten unzumutbar. Anders als Schulen haben Kindertagesstätten in der Regel deutlich kürzere Schließzeiten. Der Kammer ist aus eigener Erfahrung bekannt, dass die in Trägerschaft der Beklagten stehenden Kindertagesstätten – abgesehen von einzelnen über das Jahr verteilten Tagen (sog. Teamtage; Betriebsausflug) – lediglich im Sommer für drei Wochen schließen. Dies hat die in der mündlichen Verhandlung anwesende Frau X, Sachbearbeiterin im Jugendamt der Beklagten, bestätigt und zudem auf die Möglichkeiten einer Notbetreuung während der Schließzeit im Sommer hingewiesen. Die Kindertagesstätte G. ist ausweislich des in der Verwaltungsakte befindlichen Betreuungsvertrags (Bl. 7 VA) „ganzjährig geöffnet und lediglich an sechs Schließtagen geschlossen“. Auf der Homepage der Einrichtung wird sogar mit dem Slogan „Ganzjährig geöffnet und lange Öffnungszeiten (bis 19.00 Uhr)“ geworben (abrufbar unter: https://www. ... ). Anders als es die Klägerseite hier darzustellen versucht, führt die Betreuung des Klägers und seines Bruders in unterschiedlichen Einrichtungen damit nicht zu einer erheblichen – mit der Berufstätigkeit der Eltern nicht bzw. schwer zu vereinbarenden – Zunahme der Schließzeiten. Vielmehr liegt die Gesamtschließzeit der beiden Einrichtungen sogar noch deutlich unter den für Schulkinder üblichen Ferienzeiten. Warum die unterschiedlichen Schließzeiten „die Lebensplanung des Klägers, seines Bruders und der Eltern massiv beeinträchtig[en]“ und „ein im gemeinsamen Familienleben stattfindendes Familienleben nahezu ausschließ[en]“ (vgl. Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7. Mai 2021, Bl. 46 GA), ist daher für die Kammer nicht ansatzweise nachvollziehbar. d) Ohne Erfolg bleibt auch der Hinweis des Klägers auf die pandemischen Umstände und die damit einhergehenden unterschiedlichen Schutz- bzw. Beschränkungsmaßnahmen in den einzelnen Bundesländern. Dies folgt bereits daraus, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Nachweises bzw. der Aufgabe des Platzes in der Kindertagesstätte Y. noch keine pandemische Lage bestand und deren Eintreten auch noch nicht absehbar gewesen ist. Der Vortrag des Klägers erschließt sich der Kammer darüber hinaus auch im Übrigen nicht; es fehlt insoweit an einer erforderlichen Substantiierung. II. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Betreuung in der privaten Kindertagesstätte G., die seit dem 1. Dezember 2020 entstanden sind und noch bis zur Einschulung des Klägers entstehen werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind auch für diesen Zeitraum nicht erfüllt. Dabei braucht vorliegend nicht erörtert bzw. entschieden zu werden, ob der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 SGB VIII durch den Nachweis eines bedarfsgerechten Platzes als endgültig erfüllt anzusehen ist. Denn selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass der Primäranspruch nach erfolgter Erfüllung seitens des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und (freiwilliger) Aufgabe des nachgewiesenen Platzes erneut geltend gemacht werden kann – der Anspruch also grundsätzlich wiederaufleben kann –, fehlt es hier am Vorliegen einer (ausreichenden) Bedarfsanmeldung (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII muss der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt haben. Vorliegend erfolgte die erneute Anmeldung des Klägers für einen Kindergartenplatz mit Schriftsatz vom 18. November 2020 und damit zeitlich deutlich nach der Selbstbeschaffung des Platzes in der Kindertagesstätte G.. Ob dies bereits den Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs rechtfertigt (vgl. zu Jugendhilfemaßnahmen, die in zeitliche Abschnitte unterteilt werden können OVG NRW, Urteil vom 16. November 2015 – 12 A 1639/14 –, juris Rn. 84 ff. m.w.N.[Privatschulbesuch]), kann hier offenbleiben, da es sich bei der Anmeldung vom 18. November 2020 nach Auffassung der Kammer jedenfalls um keine ausreichende Bedarfsanzeige im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII handelt. Wie bereits eingangs ausgeführt, liegt der Regelung in § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII analog der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur „Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 5 C 35/12 –, juris Rn. 19, 39 f.). Die Bedarfsanzeige ist keine reine Formalität; sie führt vielmehr zu einer Aktivierung des staatlichen Systems der Jugendhilfe, d.h. der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen bzw. Angebote durch den Jugendhilfeträger. Vor diesem Hintergrund vermag eine Bedarfsanzeige, aus der sich der Wille zur tatsächlichen Inanspruchnahme staatlicher Angebote nicht bzw. nicht hinreichend ergibt, nicht den Anforderungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII zu genügen. Gemessen hieran liegt vorliegend keine ausreichende Bedarfsanzeige im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vor. Die Eltern des Klägers haben diesen zwar mit Schriftsatz 18. November 2020 für einen Platz in einer Tageseinrichtung ab dem 1. Dezember 2020 angemeldet. Angesichts der Gesamtumstände des vorliegenden Falls ergibt sich aus dieser Anmeldung jedoch nicht hinreichend, dass die Eltern des Klägers tatsächlich gewillt sind, ein etwaiges Platzangebot der Beklagten anzunehmen. Die Eltern des Klägers haben diesen im Jahr 2019 in einer Kindertagesstätte im Zuständigkeitsbereich der Beklagten abgemeldet, da sie der Auffassung waren, dass ihnen die Unterbringung ihrer Kinder in Einrichtungen an unterschiedlichen Orten nicht zumutbar sei. Hierauf berufen sie sich während des gesamten vorliegend streitgegenständlichen Kostenerstattungsverfahrens – zuletzt mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8. Dezember 2021 – und sehen dabei selbst die Betreuung des Klägers in der in unmittelbarer Wohnortnähe befindliche Kindertagesstätte Y. als in örtlicher Hinsicht unzumutbar an. Würde die Beklagte dem Kläger (nochmals) einen Kindergartenplatz in ihrem Zuständigkeitsbereich nachweisen, würde dies jedoch erneut zu einer – aus Sicht der Eltern des Klägers – getrennten Unterbringung der Kinder führen. Dass der Bruder des Klägers ebenfalls in eine Kindertagesstätte in N. wechseln soll, hat die Klägerseite nicht vorgetragen und dies ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal die Kosten für den Betreuungsplatz des Bruders in der Kindertagesstätte G. – nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung – weiterhin erstattet werden. Vor diesem Hintergrund steht die im November 2020 verfasste Anmeldung in einem krassen Widerspruch zu dem bisherigen Verhalten sowie dem bisherigen Vortrag des Klägers bzw. dessen Eltern. Es hätte daher einer zumindest kurzen Plausibilisierung bzw. Erklärung bedurft, warum nunmehr ein Platz im Stadtgebiet der Beklagten doch in Frage kommt. Hieran fehlt es vorliegend jedoch. Selbst nachdem die Beklagte im Schriftsatz vom 11. August 2021 auf das widersprüchliche Verhalten der Klägerseite hingewiesen hatte, erfolgte keine weitere Erklärung hierzu. Nach alledem konnte aufgrund der Anmeldung vom 18. November 2020 nicht davon ausgegangen werden, dass ein tatsächlicher Wille zur Annahme etwaiger Angebote der Beklagten gegeben ist mit der Folge, dass eine Bedarfsanzeige im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII nicht vorliegt. Lediglich der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass auch der übrige Inhalt der Anmeldung vom 18. November 2020 – namentlich der äußerst kurze Zeitraum, den die Eltern des Klägers der Beklagten für den Nachweis eines Betreuungsplatzes gegeben haben, sowie die gleichzeitige Ankündigung der Beantragung der Kostenübernahme – sowie die Tatsache, dass die Mutter des Klägers bereits unter dem 30. November 2020 die Kostenübernahme beantragt hat, vorliegend dafür sprechen, dass die Beklagte lediglich als „Zahlstelle“ – nicht jedoch als Leistungsträger – fungieren sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt die Erstattung von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in einer privaten Kindertagesstätte. Er ist am ... 2016 geboren und seit Dezember 2017 zusammen mit seinen Eltern melderechtlich in der ... ... im N‘er Stadtteil A. erfasst. Am ... 2018 ist sein Bruder, ..., geboren. Bei der Mutter des Klägers wurde im Jahr 2018 die Erkrankung ... diagnostiziert. Die Eltern des Klägers meldeten diesen Anfang 2017 bei der Beklagten für einen Krippenplatz ab dem vollendeten ersten bzw. zweiten Lebensjahr an. Mit Bescheid vom 2. Mai 2018 wies die Beklagte dem Kläger einen Platz in der ... – Kindertagesstätte Y. – ab dem 16. November 2018 nach. Die Eltern des Klägers nahmen den Platz an; der Kläger besuchte ab dem 16. November 2018 die Kindertagesstätte Y.. Mit E-Mail vom 29. August 2019 teilte die Mutter des Klägers der Beklagten mit, dass die Familie in die ... ... in N.-B. umgezogen sei. Ferner berichtete sie, für den Bruder des Klägers sei nach langer Suche ein Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte in G. gefunden worden und der Kläger könne dort ab dem 16. September 2019 ebenfalls betreut werden. Am 30. August 2019 meldeten die Eltern des Klägers diesen zum 30. November 2019 bei der Kindertagesstätte Y. ab. Am 10. September 2019 schlossen sie mit der ... – Kindertagesstätte G. – einen Betreuungsvertrag über die Betreuung des Klägers ab dem 16. September 2019 ab. Der Kläger wird seitdem in dieser Kindertagesstätte betreut. Der Bruder des Klägers besucht bereits seit Juli 2019 die gleiche Einrichtung; die Kosten für den Betreuungsplatz des Bruders des Klägers werden bisher von der Beklagten übernommen, da diesem (unstreitig) kein Betreuungsplatz seitens der Beklagten nachgewiesen worden ist. Mit E-Mail vom 25. Oktober 2019 stellten die Eltern des Klägers bei der Beklagten einen Antrag auf Erstattung der Betreuungskosten für den selbstbeschafften Betreuungsplatz des Klägers. Sie führten aus, dass die Fahrtzeit zwischen N.-A. und N.-B. – insbesondere zu den Stoßzeiten – mehr als 30 Minuten betrage. Sie hätten daher feststellen müssen, dass es für sie nicht machbar sei, ein Kind nach N.-A. und das andere nach N.-B. in die Kindertagesstätte zu bringen. Die Fahrten seien zusätzlich durch die Krankheit der Mutter und die daraus resultierende Behinderung erschwert worden. Da dem Kläger und seinem Bruder in N.-B. keine Betreuungsplätze zur Verfügung gestellt worden seien, hätten sie für den Kläger zum 16. September einen Platz in der Kindertagesstätte G. annehmen müssen. Erschwerend komme hinzu, dass in dem Zeitraum, in dem der Kläger in der Kindertagesstätte Y. betreut wurde, trotz aller Bemühungen der Einrichtungsleitung der Personalschlüssel nicht habe erfüllt werden können mit der Folge, dass eine optimale Kinderbetreuung nach dem Kindertagesstättengesetz nicht habe gewährleistet werden können. Die Beklagte lehnte den Erstattungsantrag mit Bescheid vom 29. Oktober 2019 mit der Begründung ab, sie habe den Rechtsanspruch des Klägers auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte mit der Platzzusage zum 16. November 2018 erfüllt. Eine Erstattung der Kosten für den selbstbeschafften Betreuungsplatz sei somit ab dem 16. November 2018 nicht mehr möglich. Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machten die Eltern des Klägers zusammengefasst geltend, der zugewiesene Platz in der Kindertagesstätte Y. habe sich aufgrund der Entfernung zum Wohnort in N.-B., der Nichteinhaltung des gesetzlichen Personalschlüssels in der Kindertagesstätte Y. sowie der Betreuung des Bruders des Klägers in einer Einrichtung in G. infolge der Nichterfüllung des Rechtsanspruchs durch die Beklagte als unzumutbar erwiesen. In der Sitzung des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 22. Oktober 2020 erklärte die Mutter des Klägers (u.a.), die Familie sei aufgrund von Bauarbeiten an ihrem Haus in N.-A. Mitte 2019 für vier Wochen in die ... in N.-B. gezogen und habe dort besuchsweise bei Freunden gewohnt. Mittlerweile sei die Familie wieder nach N.-A. zurückgekehrt, obwohl die Bauarbeiten weiter andauerten. Ferner gab die Mutter an, die Familie verfüge über zwei Pkw. Der Vater des Klägers könne jedoch aufgrund seines frühen Arbeitsbeginns gegen 06:30 Uhr und seiner wechselnden Einsatzorte nicht in die Bring- und Abholsituation des Klägers einbezogen werden. Die Widerspruchsbehörde wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2020, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 5. November 2020, zurück. Der Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz der für die Betreuung in der privaten Kindertagesstätte G. ab dem 16. September 2019 angefallenen Aufwendungen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruchs analog § 36a Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII – seien nicht erfüllt, da der Kläger im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung keinen Anspruch (mehr) gegenüber der Beklagten auf den Nachweis eines bedarfsgerechten Platzes in einer Tageseinrichtung gehabt habe (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII analog). Die Beklagte habe den aus § 24 Abs. 2 und 6 SGB VIII i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes vom 15. März 1991 in der seit dem 1. August 2010 geltenden Fassung – KitaG a.F. – folgenden Primäranspruch des Klägers bereits zuvor durch die Bereitstellung eines (bedarfsgerechten) Platzes in der Kindertagesstätte Y. erfüllt. Das Platzangebot sei insbesondere auch in örtlicher Hinsicht zumutbar gewesen, da die Kindertagesstätte Y. vom Wohnort des Klägers lediglich etwa einen Kilometer entfernt sowie fußläufig in etwa 14 Minuten und bei Nutzung des in der Familie vorhandenen Pkw in etwa 5 Minuten zu erreichen sei. Der Vortrag des Klägers, er sei zwischenzeitlich ab ca. Juli 2019 nach N.-B. verzogen, führe zu keinem anderen Ergebnis, da nach dem Vortrag der Mutter im Rahmen der mündlichen Erörterung feststehe, dass die Familie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht dauerhaft nach N.-B. verlagert habe. Der Kläger dringe auch nicht mit seinem erstmals im Kostenerstattungsantrag geltend gemachten Einwand inhaltlicher bzw. qualitativer Mängel des nachgewiesenen Betreuungsplatzes durch. Die Angaben des Klägers fänden keine Stütze in den Verwaltungsvorgängen; die Mutter des Klägers habe sich auf etwaige strukturelle Mängel in der Kindertagesstätte Y. – soweit ersichtlich – während der gesamten Betreuungszeit von November 2018 bis August 2019 nicht berufen. Der Umstand, dass das Betreuungsverhältnis mit Ablauf des 30. November 2019 beendet worden ist, führe auch nicht dazu, dass der Primäranspruch des Klägers wieder „aufgelebt“ sei. Denn ausweislich der Verwaltungsvorgänge habe im vorliegenden Fall allein die Kündigung des Betreuungsplatzes seitens der Mutter des Klägers zu der Beendigung des Betreuungsplatzes geführt. Die Erkrankung der Mutter des Klägers an ... vermöge ebenfalls nicht ein „Wiederaufleben“ des Rechtsanspruchs des Klägers zu begründen, da gerade vor dem Hintergrund, dass die Erkrankung zu Fahruntüchtigkeit und Arbeitsunfähigkeit führen könne, ein Verbleib des Klägers in der wohnortnahen Kindertagesstätte Y. nahegelegen hätte. Der Mitte 2019 hinzugetretene Umstand, dass dem Bruder des Klägers ab vollendetem ersten Lebensjahr kein Betreuungsplatz durch die Beklagte habe bereitgestellt werden können, führe schließlich auch nicht dazu, dass der Betreuungsplatz des Klägers in der Kindertagesstätte Y. unzumutbar geworden sei. Insbesondere bestehe kein gesetzlicher Anspruch auf Betreuung von Geschwisterkindern in der gleichen Einrichtung. Letztlich habe allein der von Seiten der Familie des Klägers veranlasste Umstand, dass der Bruder des Klägers in der privaten Kindertagesstätte G. in G. untergebracht wurde, zu den in Bezug auf das Betreuungsverhältnis des Klägers dargelegten Problemen geführt. Insoweit sei jedoch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Kindesvater gerade mit Blick auf die schwere Erkrankung der Kindesmutter überhaupt nicht in die Bring- und Holsituation einbezogen werde. Mit Schriftsatz vom 18. November 2020 beantragten die Eltern des Klägers für diesen bei der Beklagten erneut einen Platz in einer Tageseinrichtung ab dem 1. Dezember 2020. Mit E-Mail bzw. Schreiben vom 30. November 2020 stellte die Mutter des Klägers bei der Beklagten einen Antrag auf Erstattung der Kosten für den selbstbeschafften Betreuungsplatz des Klägers ab Dezember 2020. Der Kläger hat am 7. Dezember 2020 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, er habe einen Aufwendungserstattungsanspruch analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, da der Betreuungsplatz in der Kindertagesstätte Y. nicht bedarfsgerecht gewesen und der Primäranspruch daher nicht erfüllt worden sei. Zur Begründung trägt er vor, dass die Betreuung von ihm und seinem Bruder in unterschiedlichen Tageseinrichtungen an unterschiedlichen Orten aufgrund des damit verbundenen erheblichen zeitlichen (Mehr-)Aufwands, der schweren Erkrankung seiner Mutter sowie der reiseintensiven Außendiensttätigkeit seines Vaters unzumutbar gewesen sei. Ferner hätten die unterschiedlichen Schließzeiten in Rheinland-Pfalz und Hessen die Lebensplanung der ganzen Familie massiv beeinträchtigt. Schließlich sei eine Betreuung in verschiedenen Bundesländern durch die verschiedenen Beschränkungsmaßnahmen in den Bundesländern im Rahmen der pandemischen Lage untragbar. Ferner macht der Kläger weiterhin einen erheblichen Personalmangel und eine daraus folgende unzureichende Betreuung in der Kindertagesstätte Y. geltend. Sowohl die Leiterin der Kindertagesstätte als auch die Erzieher hätten sich bei den Eltern immer wieder über erfolglose Personalsuche und Personalunterdeckung beklagt. Nach dem Eindruck der Eltern des Klägers habe die Personalunterdeckung dazu geführt, dass der Kläger bei Abholung ersichtlich über einen längeren Zeitraum nicht gewechselte Windeln getragen habe. Ferner habe das Betreuungspersonal keine Auskünfte über das soziale Verhalten und persönliche Befinden des Klägers, seine Teilnahme an Aktionen in der Kindergartengruppe, Appetit, Durst, Unwohlsein u.ä. erteilen können. Zudem habe es viele Wechsel in der Belegschaft gegeben, so dass eine stabile Erzieher-Kind-Beziehung nicht habe entstehen können. Der Kläger habe deshalb immer häufiger nicht in die Kindertagesstätte gehen wollen und seinen Eltern schließlich berichtet, dass ein anderer Junge ihn dort geschlagen habe. Dies habe das Betreuungspersonal den Eltern aber nie mitgeteilt, sondern erst auf Nachfrage lakonisch erklärt, dass der Junge ein „spezieller Freund“ des Klägers sei. Zu einer offiziellen Rüge sei es während der Betreuung des Klägers in der Kindertagesstätte Y. nicht gekommen, da dessen Eltern befürchtet hätten, durch eine zu den Akten gelangende Rüge der Unterbesetzung das Verhältnis des Kindertagesstättenpersonals zu den Kindern zu verschlechtern. Im Übrigen ist der Kläger der Auffassung, er habe zumindest für die Zeit ab 1. Dezember 2020 einen Anspruch auf Kostenerstattung, da die Beklagte ihm trotz entsprechenden Antrags vom 18. November 2020 keinen Platz in einer Tageseinrichtung zugewiesen habe. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 29. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2020 die Beklagte zu verpflichten, folgende Zahlungen zu bewilligen: - für die Zeit von September 2019 bis einschließlich November 2021 einen Betrag in Höhe von 29.242,10 € und - für die Zeit ab Dezember 2021 bis zur Einschulung des Klägers einen Betrag in Höhe von monatlich 1.228,05 €. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist weiterhin der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 36a Abs. 3 SGB VIII analog, da der Primäranspruch auf Bereitstellung eines bedarfsgerechten Platzes mit dem zum 16. November 2018 bereitgestellten Betreuungsplatz erfüllt worden sei, so dass der Anspruch insgesamt erloschen sei. Der Betreuungsplatz in N.-A. sei entgegen der Behauptungen des Klägers geeignet und bedarfsgerecht gewesen. Die Beklagte macht sich insoweit die Ausführungen der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2020 vollinhaltlich zu Eigen und trägt ergänzend vor: Eine besonders lange Fahrt zur Arbeitsstätte könne wegen der insgesamt hohen Fahrtzeit nicht zur Unzumutbarkeit einer für sich gesehen wohnortnahen Einrichtung führen. Die im vorliegenden Fall angebotene und zuerst auch genutzte Kindertagesstätte sei nur einen Kilometer vom Wohnort des Klägers entfernt, während die neu gewählte Kindertagesstätte in G. und die Arbeitsstätte der Mutter nur mit einer Fahrtzeit von über 30 Minuten erreichbar seien. Insofern ergebe sich die Mehrbelastung nicht aus der wohnortnahen Kindertagesstätte, sondern aus der längeren Fahrt nach G.. Der gesetzliche Personalschlüssel sei in der Kindertagesstätte Y. nicht unterschritten worden. Sollten vorübergehende personelle Engpässe in Kitas auftreten, könne jederzeit mit organisatorischen Maßnahmen gegengesteuert werden (z.B. Einsatz von zusätzlichen Springern, Reduzierung des pädagogischen Angebots, Zusammenlegung von Gruppen zu bestimmten Tageszeiten, Reduzierung der Belegung), so dass die Qualität der Betreuung gesichert sei. Der diesbezügliche Klägervortrag stelle sich für sie, die Beklagte, so dar, dass nun im Nachhinein ein Sachverhalt konstruiert werde, der so nicht zutreffend sei und für den sich keine Stütze in den Verwaltungsvorgängen finden lasse. Der Kläger stütze sich mit seiner Begründung auf Einzelfälle und ziehe hieraus generelle Schlussfolgerungen, die so nicht haltbar seien. Es fehle jeglicher Beleg und somit auch eine substantiierte Darlegung, um die Vorwürfe konkret nachvollziehen zu können. Unklar bleibe weiterhin, warum vermeintliche Mängel nicht frühzeitig angesprochen wurden. Die Auswirkungen der im Frühjahr 2020 beginnenden Corona-Pandemie hätten den Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung im Jahr 2019 noch nicht betreffen können und seien für ihn sicherlich auch nicht vorhersehbar gewesen. Insofern sei daher unklar, welchen Einfluss dies auf die einseitige Kündigung haben konnte. Ein (anteiliger) Kostenerstattungsanspruch ergebe sich schließlich auch nicht aufgrund des Antrags aus November 2020. Es könne dahinstehen, ob ein Wiederaufleben des Primäranspruchs nach Erfüllung und einseitiger Kündigung des Betreuungsplatzes überhaupt in Betracht komme. Denn aus den Schreiben der Klägerseite im November 2020 und den gesamten Abläufen könne jedenfalls nicht geschlossen werden, dass ein Betreuungsplatz für den Kläger im Stadtgebiet N. tatsächlich begehrt werde. Vielmehr stünde dies im Widerspruch zum gesamten Vortrag der Klägerseite. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten (zwei Hefte) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.