Urteil
7 P EK 1/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 7. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Entschädigung für Verfahrensverzögerung gemäß §§ 198 ff GVG (Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entschädigung für Verfahrensverzögerung gemäß §§ 198 ff GVG (Rn.23) Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 1. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere unter Wahrung der sechsmonatigen, mit Eintritt der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 19. September 2017 in Lauf gesetzten Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG erhobene Entschädigungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung oder sonstige Wiedergutmachung immaterieller oder materieller Nachteile wegen unangemessener Dauer des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Rechtsgrundlage der vom Kläger begehrten Entschädigung ist § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Danach wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Diese Voraussetzungen sind hier mangels unangemessener Dauer des vom Kläger in Bezug genommenen Gerichtsverfahrens nicht erfüllt. a) Materieller Bezugsrahmen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist gemäß § 198 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 1 GVG das gesamte verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausgangsrechtsstreit von der Klageerhebung beim Verwaltungsgericht Magdeburg am 12. Dezember 2014 bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils vom 19. September 2017 mit Ablauf der einmonatigen Frist zur Einlegung der erstinstanzlich zugelassenen Berufung (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) am 25. Oktober 2017. Die Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens erstreckte sich mithin auf etwas mehr als zwei Jahre und zehn Monate. b) Die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, in dem der Kläger wirksam Verzögerungsrüge erhoben hat, war bei der gebotenen Gesamtwägung nach den Umständen des Einzelfalls nicht unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. aa) Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Beklagten am 16. Juni 2017 wirksam die nach § 198 Abs. 3 Satz 1 und 2 GVG erforderliche Verzögerungsrüge erhoben. Die Erhebung einer Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG stellt eine materiell-rechtliche Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D -, juris Rn 14, und vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D, juris Rn. 124). Nach § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GVG kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Ein solcher Anlass besteht, wenn der Verfahrensbeteiligte Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren keinen angemessenen zügigen Fortgang nimmt. Es muss die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 125). Grundlage der Prognose müssen objektive Gründe sein, die bei einer ex-ante-Betrachtung aus Sicht eines vernünftigen Rügeführers im konkreten Einzelfall eine überlange Verfahrensdauer hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017 - 13 D 36/16 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Solche Anhaltspunkte bestanden, als der Kläger im Juni 2017 die Verfahrensdauer rügte. Zu diesem Zeitpunkt war der Rechtsstreit bereits seit zweieinhalb Jahren anhängig, wobei lediglich vier Monate auf den Zeitraum der Verfahrensaussetzung entfielen. Überdies hatte der Kläger nachdrücklich und wiederholt deutlich gemacht, dass ihm an einer baldigen Terminierung und an einer prioritären Behandlung seines Verfahrens als „Musterverfahren“ gelegen war. Nachdem er vom Verwaltungsgericht die Mitteilung erhalten hatte, dass die Terminsbestimmung allein Sache des Gerichts sei und dass über seine Klage nicht zusammen mit anderen (Leit-) Verfahren am 13. Juni 2017 verhandelt werde, sondern „das vorliegende Verfahren erst nachfolgend zur Ladung gebracht wird“, war die Befürchtung einer überlangen Verfahrensdauer objektiv gerechtfertigt. Dass die Rüge möglicherweise (auch) durch Verärgerung über die Nichtberücksichtigung bei der Auswahl der Leitverfahren motiviert war, ändert daran nichts. bb) Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016, a. a. O. Rn. 15, und vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 135 m. w. N.). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nicht von festen Zeitvorgaben oder abstrakten Orientierungs- bzw. Anhaltswerten auszugehen, sondern eine Einzelfallprüfung insbesondere im Hinblick auf die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien der Schwierigkeit des Verfahrens, seiner Bedeutung für den Kläger und des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten sowie mit Blick auf die Verfahrensführung durch das Gericht vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016, a. a. O. Rn. 16, und vom 14. November 2016, a. a. O.). (1) Das Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht hatte - entgegen der Bewertung der Beteiligten, die übereinstimmend von einem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nur durchschnittlich schwierigen Verfahren ausgehen - einen das normale Maß einer abgabenrechtlichen Streitigkeit überschreitenden Schwierigkeitsgrad. Zwar bedurfte es keiner umfangreichen Sachverhaltserforschung im Einzelfall, um die Sache entscheidungsreif zu machen. Dem Gericht stellte sich jedoch eine Vielzahl von Rechtsfragen, die zumindest teilweise über Standardprobleme eines Verwaltungsrechtsstreits, der die Erhebung eines Beitrags für die Herstellung einer zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage betrifft, deutlich hinausgingen. So war zur Berechnung der Festsetzungsverjährung zu klären, zu welchem Zeitpunkt für das Grundstück des Klägers unter Berücksichtigung der für die Gemeinde B-Stadt erlassenen einschlägigen Satzungen die sachliche Beitragspflicht entstanden war. Dazu waren mehrere kommunale Satzungen aus den 1990er und 2000er Jahren in den Blick zu nehmen und rechtlich zu bewerten. Zu den dabei zu erörternden Aspekten gehörten insbesondere Fragen der ordnungsgemäßen Bekanntmachung sowie der vom WWAZ in Abrede gestellten Wirksamkeit einer von der Gemeinde B-Stadt angeordneten Tiefenbegrenzungsregelung für vom Innen- in den Außenbereich übergehende Grundstücke. In diesem Rahmen hatte sich das Gericht näher mit einem vom WWAZ vorgelegten Gutachten auseinanderzusetzen, das die „prägende Bebauungstiefe für die Ortslagen B-Stadt und H-Stadt“ - abweichend von der ursprünglichen gemeindlichen Festlegung auf 50 m - mit 35 m ermittelte („Ermittlung der prägenden ortsüblichen Bebauungstiefe für die Ortslagen B-Stadt und H-Stadt“ vom 5. März 2015, vgl. Bl. 68 der Gerichtsakte des Verfahrens 9 A 33/15 MD und Bl. 64 der Gerichtsakte des Verfahrens 9 A 25/15 MD). Im weiteren Prüfungsgang war zu beurteilen, ob sich die Anschlussbeitragserhebung ungeachtet des Übergangs der Aufgabe der Abwasserbeseitigung von der Gemeinde B-Stadt auf den WWAZ und der diesem Zweck dienenden öffentlichen Einrichtung zum 1. Januar 2012 als rechtswidrig darstellte, was vertiefte Überlegungen zur Rechtsnatur des Beitrags, namentlich zum Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, notwendig machte. Dass das Verfahren einen das Übliche übersteigenden Aufwand erforderte, wird weiter durch den Umfang der Klagebegründung des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 19. Januar 2015 und 24. Mai 2017 untermauert und nicht zuletzt daraus deutlich, dass das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zugelassen hat. Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass sich die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts weitgehend darauf beschränken, Passagen aus seinem nur drei Monate zuvor in dem Leitverfahren 9 A 37/15 MD verkündeten Urteil vom 13. Juni 2017 wiederzugeben. (2) Das Interesse des Klägers an einem schnellen Abschluss des Ausgangsrechtsstreits ist als allenfalls durchschnittlich einzustufen. Die Streitigkeit aus dem Anschlussbeitragsrecht ist nicht den Fallgruppen zuzuordnen, für die die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte regelmäßig eine besondere Bedeutung für die Betroffenen annimmt, wie etwa bei Eingriffen in die persönliche Freiheit oder die Gesundheit, Rechtsstreitigkeiten um die finanzielle Versorgung (Renten- oder Arbeitssachen) oder Statussachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 47; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 14. März 2017 - OVG 3 A 21.16 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Vielmehr ging es in dem Verfahren lediglich um die Abwehr einer Geldforderung, die mit einem Betrag von etwas mehr als 2.000 € zwar nicht unbedeutend und zudem kraft Gesetzes sofort vollziehbar war (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO), aber mangels entsprechender Anhaltspunkte für den Kläger keine besondere oder gar wirtschaftlich existenzielle Bedeutung besaß (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 146, und vom 17. August 2017 - 5 A 2.17 D -, juris Rn. 29). Ebenso wenig ist dargetan (vgl. § 198 Abs. 3 Sätze 3 und 4 GVG), dass das Verfahren, solange es anhängig war, unter anderen Gesichtspunkten gravierende Auswirkungen für den Kläger hatte (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 14. März 2017, a. a. O. m. w. N.). (3) Im Hinblick auf das Kriterium des „Verhaltens der Verfahrensbeteiligten“ (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG) haben weder der Kläger noch der WWAZ zu einer Verzögerung des Ausgangsverfahrens beigetragen. Weder der Umstand, dass der WWAZ auf die ihm mit gerichtlicher Verfügung vom 20. Januar 2015 zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen übersandte Klagebegründung vom 19. Januar 2015 inhaltlich nicht erwidert hat, noch der Umstand, dass der Kläger die Klage (erst) Ende Mai 2017 eingehend ergänzend begründet hat, haben das Verfahren erkennbar verlängert. (4) Mit Blick auf die Verfahrensführung des Verwaltungsgerichts und unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG bezeichneten Gesichtspunkten sowie der gerichtlichen Gestaltungsfreiheit ergeben sich keine Zeiträume, in denen das Verwaltungsgericht das Verfahren ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund nicht gefördert hat. Bei dieser Bewertung sind im Ausgangspunkt grundsätzlich die Zeiten aktiver Verfahrensförderung des Verwaltungsgerichts von denjenigen gerichtlicher Untätigkeit sowie andererseits von solchen Verzögerungen zu unterscheiden, die den Beteiligten zuzurechnen sind (vgl. BSG, Beschluss vom 11. Januar 2018 - B 10 ÜG 5/17 BH -, juris Rn. 5 m. w. N.). (a) Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren nach Klageeingang am 12. Dezember 2014 bis Mitte Februar 2015 dadurch sachgerecht gefördert, dass es den Kläger zur Begründung der Klage und den Beklagten nach Vorlage der Klagebegründung unter Fristsetzung zur Erwiderung aufgefordert sowie den Verwaltungsvorgang beigezogen hat. Bereits am 27. Januar 2015 hatte der Berichterstatter die Wiedervorlage auf Abruf verfügt. Bis zur gerichtlichen Mitteilung und Anhörung der Beteiligten über die Absicht der (förmlichen) Verfahrensaussetzung am 10. August 2016 - also rund eineinhalb Jahre später - ist keine weitere konkrete Verfahrensförderung festzustellen. Allerdings hatte sich das Verwaltungsgericht erklärtermaßen dazu entschlossen, aus der Vielzahl vergleichbar gelagerter Verfahren, die bei ihm seinerzeit gegen Anschlussbeitragsbescheide des WWAZ anhängig waren, zunächst nur einzelne Verfahren - und zwar die Verfahren 9 A 25/15 MD, 9 A 33/15 MD und 9 A 277/15 MD - „voranzutreiben“ und die übrigen Verfahren „faktisch auszusetzen“ (vgl. etwa Bl. 9, 14 der Gerichtsakte des Verfahrens 9 A 37/15 MD und Bl. 15 der Gerichtsakte des Verfahrens 9 A 27/15 MD); auf diese Vorgehensweise bezog sich auch das Ansinnen des Klägers vom 17. April 2015, seine Klage gerade nicht wie den Großteil der anderen Beitragsverfahren „beiseitezulegen“, sondern sie „als weiteren ,Generalvorgang´ zu führen und zu betreiben“. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es hinsichtlich des Merkmals der „unangemessenen Dauer“ eines Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG bei Zugrundelegung einer objektivierenden Betrachtungsweise vertretbar, wenn das Ausgangsgericht das bei ihm anhängige Verfahren mit Blick auf einen parallel anhängigen Rechtsstreit, der für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von rechtlicher Relevanz ist, zeitweise „faktisch“, d. h. ohne förmliche Anordnung nach § 94 VwGO aussetzt. Dementsprechend kann etwa die mit der Bearbeitung oder Förderung eines Leitverfahrens korrespondierende Zeit der faktischen Aussetzung bei der Bewertung der angemessenen Dauer des parallel anhängigen Ausgangsverfahrens nicht zu Lasten des Staates gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 155 m. w. N.; Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 8, und vom 20. Februar 2018 - 5 B 13.17 D -, juris Rn. 5). Danach ist im Fall einer vertretbaren faktischen Aussetzung des Ausgangsverfahrens die Zeit der Bearbeitung oder Förderung eines Leitverfahrens bei der Beurteilung der angemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2018, a. a. O.). In diesem Zusammenhang ist es auch nicht zu bemängeln, wenn das Ausgangsgericht zur Bewältigung einer Verfahrensserie nicht nur ein einziges, sondern mehrere Verfahren als Leitverfahren auswählt und für diese Verfahren einen gemeinsamen Verhandlungstermin anstrebt, um sich einen besseren Überblick über die Streitmaterie zu verschaffen und in diesem Rahmen bereits einen Großteil der insgesamt aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen zu erörtern sowie gegebenenfalls eine baldige Anrufung des Berufungsgerichts wahrscheinlicher zu machen. Dies gilt grundsätzlich auch in Ansehung eines dadurch hervorgerufenen erhöhten Koordinierungs- und Abstimmungsbedarfs, der zusätzliche Verzögerungen zur Folge haben kann. Ausgehend von diesen Maßgaben kann dem Verwaltungsgericht unter Heranziehung der Gerichtsakten der Verfahren 9 A 25/15 MD, 9 A 33/15 MD und 9 A 277/15 MD nicht die Gesamtdauer des Nichtbetreibens des Ausgangsverfahrens zwischen Mitte Februar 2015 und Mitte August 2016 entschädigungsrechtlich als Untätigkeitszeit zugerechnet werden. Denn in dem Verfahren 9 A 33/15 MD teilte der WWAZ durch Schriftsatz vom 23. Januar 2015 mit, dass die vom Gericht mit Verfügung vom 12. Januar 2015 im Einzelnen angeforderten beitragsrechtlich relevanten Unterlagen - darunter die Beitragskalkulation sowie eine „Aufstellung aller Erschließungsgebiete, in denen Anlagen der Abwasserbeseitigung/Trinkwasserversorgung übernommen wurden“ - erst Ende Mai 2015 vollständig vorgelegt werden könnten. In dem Verfahren 9 A 25/15 MD wurde der WWAZ daneben Ende März 2015 vom Verwaltungsgericht gezielt zur Vorlage bzw. Nachreichung bestimmter Unterlagen aufgefordert. Mitte Juni 2015 erteilte das Gericht - gleichlautend in allen drei Verfahren - dezidierte rechtliche Hinweise, in den Verfahren 9 A 25/15 MD und 9 A 277/15 MD mit der Bitte um Stellungnahme des WWAZ bis zum 15. Juli 2015. Sodann gab das Gericht den jeweiligen Klägern bis zum 25. August 2015 Gelegenheit, auf die entsprechenden Schriftsätze des WWAZ vom 22. bzw. 23. Juli 2015 zu erwidern. In dem Verfahren 9 A 33/15 MD bat das Gericht den Kläger im September 2015 erneut um eine Entgegnung auf den Vortrag des WWAZ und setzte nach deren Eingang am 22. Oktober 2015 dem WWAZ wiederum eine Äußerungsfrist von einem Monat. In dem Verfahren 9 A 277/15 MD verlängerte das Gericht auf Antrag der Kläger die Stellungnahmefrist bis zum 15. September 2015 und leitete dem WWAZ die an jenem Tag eingegangene Klagebegründung zur Stellungnahme bis zum 30. Oktober 2015 zu. Ende November 2015 übersandte der WWAZ in dem Verfahren 9 A 33/15 MD die - nachfolgend in die gerichtliche „Generalakte“ aufgenommene - „Ermittlung der prägenden ortsüblichen Bebauungstiefe für die Ortslagen B-Stadt und H-Stadt“ vom 5. März 2015. Daraufhin wurde das besagte Verfahren bis zur gerichtlichen Verfügung vom 10. August 2016 nicht mehr gefördert. Da auch die Verfahren 9 A 25/15 MD und 9 A 277/15 MD in diesem Zeitraum keine weitere anerkennungswürdige Förderung als Leitverfahren für den Ausgangsrechtsstreit erfahren haben, vermindert sich die vom Gericht zu verantwortende Verzögerung zwischen Mitte Februar 2015 und Mitte August 2016 auf die Zeitspanne von Dezember 2015 bis Juli 2016, somit auf acht Monate. Für den Zeitraum zwischen Mitte August 2016 und Ende Januar 2017 (Beendigung der Verfahrensaussetzung infolge des Urteils des Landesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2017) ist dem Verwaltungsgericht keine ungerechtfertigte Verzögerung anzulasten. Dass das Gericht den Beteiligten bis Mitte September 2016 Gelegenheit gab, zur beabsichtigten Aussetzung Stellung zu nehmen, ist nicht zu beanstanden. Der durch den Beschluss vom 26. September 2016 bewirkte Stillstand des Verfahrens ist die von § 94 VwGO vorgesehene Rechtsfolge der Aussetzung. Im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit kann der Aussetzungsbeschluss im Verfahren über die Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer nicht auf seine Richtigkeit, sondern allenfalls auf seine Vertretbarkeit hin überprüft werden. Die Vertretbarkeit darf dabei nur verneint werden, wenn bei Würdigung auch der Belange einer funktionierenden Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 29.Juni 2017 - 23 A 15.2332 -, juris Rn. 32 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 -, juris Rn. 14; s. auch BVerwG, Beschluss vom 12. März 2018 - 5 B 26.17 D -, juris Rn. 6). Eine solche Unvertretbarkeit ist hier zu verneinen. Zutreffend hat sich das Verwaltungsgericht zur Begründung der Aussetzung auf eine (nur) entsprechende Anwendung des § 94 VwGO im Fall der abstrakten Normenkontrolle über die Gültigkeit einer entscheidungserheblichen Gesetzesvorschrift durch das Landesverfassungsgericht gestützt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 13. Juni 2016 - 4 L 72/16 -, BA S. 2 f. m. w. N.). Es hat ausgeführt, für seine Entscheidung komme es auf die Wirksamkeit des § 18 Abs. 2 KAG LSA an, „da (bislang) keine anderen Gründe offensichtlich sind, aus denen die Klage Erfolg hat.“ Dass es der Klage - durch Urteil eines anderen Berichterstatters - letztlich doch unabhängig von der Frage der Gültigkeit des § 18 Abs. 2 KAG LSA stattgegeben hat, lässt die Aussetzung nicht als unvertretbar erscheinen. Ebenso wenig erscheint das Handeln des Gerichts als unverständlich, soweit es nach Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 VwGO (analog) sein Ermessen dahin ausgeübt hat, die Aussetzung anzuordnen. Hinzu kommt, dass auch der Kläger die Aussetzung nicht mit der Beschwerde angefochten hat. Nach Beendigung der Aussetzung hat das Verwaltungsgericht das Verfahren erst Mitte August 2017 durch Erteilung rechtlicher Hinweise weiter gefördert und es anschließend bis zum Ergehen des Urteils vom 19. September 2017 und Eintritt seiner Rechtskraft Ende Oktober 2017 kontinuierlich betrieben. Nach den bereits dargelegten Grundsätzen zur faktischen Aussetzung ist indes auch aus dem „Untätigkeitszeitraum“ von Anfang Februar 2017 bis Mitte August 2017 als nicht entschädigungsrelevant die Dauer der Bearbeitung und Förderung der drei (Leit-) Verfahren auszuklammern, in denen das Verwaltungsgericht aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Juni 2017 zuerst über die Klagen von Grundstückseigentümern aus der Gemeinde B-Stadt gegen ihre Veranlagung zu Anschlussbeiträgen durch den WWAZ entschieden hat. Den Gerichtsakten der Verfahren 9 A 14/15 MD und 9 A 37/15 MD ist zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht am 27. Februar 2017 unter Beifügung einer an die Klägerseite gerichteten Anordnung mit Fristsetzung nach § 87b VwGO bis zum 24. März 2017 einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 11. April 2017 bestimmte. Dieser Termin wurde auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Verfahren 9 A 37/15 MD am 10. März 2017 aufgehoben, um diesem Gelegenheit zu geben, Akteneinsicht zu nehmen und bis zum 19. Mai 2017 abschließend zur Sache vorzutragen. In dem Verfahren 9 A 14/15 MD forderte das Verwaltungsgericht den WWAZ, dem es die Anfang März 2017 eingegangene Klagebegründung des Klägers (lediglich) zur Kenntnis zugeleitet hatte, am 3. April 2017 zur sofortigen Übersendung verschiedener Satzungsunterlagen auf und verlegte am 6. April 2017 den Verhandlungstermin auf den 31. Mai 2017, woraufhin der WWAZ um erneute Terminsverlegung bat. Mitte April 2017 wandte sich das Gericht in dem Verfahren 9 A 14/15 MD an die (nicht verfahrensbeteiligte) Gemeinde B-Stadt und bat um Übersendung einer Abgabensatzung mit Bekanntmachungsnachweis sowie einer Stellungnahme zur Bebauungstiefe der vom Innen- in den Außenbereich ragenden Grundstücke im Jahr 2003 (§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO). Zugleich begann das Gericht mit der Abstimmung eines neuen Verhandlungstermins, der am 18. April (in dem Verfahren 9 A 14/15 MD) bzw. 8. Mai 2017 (in den Verfahren 9 A 27/15 MD und 9 A 37/15 MD, ebenso in dem bislang nicht streitig entschiedenen Verfahren 9 A 25/15 MD) - teilweise mit Anordnung und Fristsetzung nach § 87b VwGO bis zum 26. Mai 2017 - auf den 13. Juni 2017 anberaumt wurde. In dem Verfahren 9 A 14/15 MD übersandte die Gemeinde B-Stadt Ende April die angeforderten Unterlagen und äußerte sich zur Frage der Bebauungstiefe. Ebenfalls Ende April 2017 nahmen die Prozessbevollmächtigten des Klägers dieses Verfahrens Einsicht in den Verwaltungsvorgang. In dem Verfahren 9 A 27/15 MD erhielten die Prozessbevollmächtigten der Kläger am 18. Mai 2017 Akteneinsicht und gaben mit Schriftsatz vom 24. Mai 2017 eine mehrseitige Klagebegründung ab. Am 19. Mai 2017 wurde in dem Verfahren 9 A 37/15 eine ausführliche Klagebegründung (26 Seiten zuzüglich Anlagen) vorgelegt, die dem WWAZ zur Kenntnis und Stellungnahme bis zum 6. Juni 2017 zugeleitet wurde. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und Urteilsverkündung in den Leitverfahren am 13. Juni 2017 gingen die vollständig abgefassten Urteile am 6. Juli 2017 bei der Geschäftsstelle ein und wurden sämtlichen Beteiligten am 10. Juli 2017 zugestellt. Nachdem der WWAZ am 10. August 2018 jeweils die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt hatte (Aktenzeichen 4 L 132/17 bis 4 L 134/17), wurde die Erledigung des Ausgangsverfahrens durch die Verfügung vom 16. August 2017, in der auf die Entscheidungen und den Verfahrensgang in den Leitverfahren hingewiesen wurde, zeitnah gefördert. Danach ergibt sich in der Gesamtschau der drei Leitverfahren, dass ab Anfang April 2017 eine hinreichend substantielle Verfahrensförderung ohne dem Gericht zurechenbare Verzögerungen erfolgte, so dass (auch) bei der Beurteilung der angemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens nur die Monate Februar und März 2017 in die weitere Betrachtung einzubeziehen sind. (b) Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen beläuft sich der Zeitraum der dem Verwaltungsgericht als Verzögerung zurechenbaren fehlenden Verfahrensförderung auf insgesamt rund zehn Monate. Damit hat das Gericht den Zeitraum, der ihm für die Vorbereitung, Bearbeitung und abschließenden Entscheidung des Verfahrens unter Berücksichtigung des ihm dabei zukommenden Gestaltungsspielraums zuzugestehen ist, nicht ausgeschöpft, so dass für diese Verfahrenslaufzeit keine Entschädigungspflicht besteht. Um den verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Anforderungen gerecht werden zu können, benötigt das Gericht eine Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen ist. Dabei ist die Verfahrensgestaltung in erster Linie in die Hände des mit der Sache befassten Gerichts gelegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 - juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 27.12 D -, juris Rn. 34). Dieses hat, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen. Es hat dabei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten - insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens - Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu geboten sind. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht - auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit - ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Auch benötigt das Gericht vor einer verfahrensfördernden Handlung oder Entscheidung zur Sache Zeit zur rechtlichen Durchdringung, um dem rechtstaatlichen Anliegen zu genügen, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands vorzunehmen. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 -, juris Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013, a. a. O., und Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1/13 D -, juris Rn. 28). In Anwendung dieser Maßstäbe ist dem Verwaltungsgericht über die Zeiten aktiver Verfahrensförderung hinaus ein Gestaltungsspielraum von wenigstens einem Jahr und drei Monaten einzuräumen, in dem das in Rede stehende Beitragsverfahren - angesichts seiner überdurchschnittlichen rechtlichen Schwierigkeit und seiner nicht mehr als durchschnittlichen Bedeutung für den Kläger - zum Abschluss zu bringen war. Den Anforderungen an eine angemessene Verfahrensdauer hat das Gericht demnach mit einer ihm zuzurechnenden Inaktivität von lediglich zehn Monaten entsprochen. c) Entfällt der Entschädigungsanspruch des Klägers schon, weil die Dauer des Ausgangsverfahrens bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht unangemessen war, scheidet auch die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 4 GVG aus. Auch für den geltend gemachten Zinsanspruch ist mangels Verurteilung zur Zahlung kein Raum. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 1, 173 Satz 2 VwGO, 201 Abs. 2 Satz 1 GVG in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 4. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger begehrt eine Entschädigung für materielle und immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in B-Stadt, das er durch notariellen Vertrag vom 10. August 1998 von der (N.) mbH käuflich erworben hat. Die (N.) mbH war als Erschließungsträger an einem im Jahr 1997 mit der Gemeinde B-Stadt geschlossenen Erschließungsvertrag über die Vornahme wege- und leitungsbezogener Erschließungsmaßnahmen in dem das vorgenannte Grundstück umfassenden Neubaugebiet beteiligt, zu denen auch die „erstmalige Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen einschl[ießlich] der Kanalanschlussleitungen“ gehörte. Auf der Grundlage dieses Erschließungsvertrags war in dem Kaufvertrag vom 10. August 1998 vereinbart, dass mit dem Kaufpreis unter anderem auch die „Anschlussbeiträge für [...] den Schmutz- und Regenwasserkanal einschließlich der Kosten für die Grundstücksanschlüsse (Anschlussleitung vom Straßenkanal bis einschließlich Revisionsschacht auf dem Grundstück für Schmutzwasser, Anschlussleitung bis Grundstücksgrenze für Regenwasser)“ abgegolten seien. Spätestens seit Beginn der 2000er Jahre war das Grundstück des Klägers an eine funktionsfähige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen, ohne dass im Hinblick hierauf eine Beitragserhebung durch die Gemeinde B-Stadt erfolgte. Zum 1. Januar 2012 trat die Gemeinde B-Stadt dem W. Wasser- und Abwasserzweckverband (WWAZ) bei und übertrug ihm zugleich das der Abwasserbeseitigung in ihrem Gemeindegebiet dienende Anlagevermögen. Mit sowohl an den Kläger als auch seine Eltern gerichteten Bescheid vom 9. Oktober 2014 setzte der WWAZ unter Berufung auf seine Abwasserabgabensatzung vom 20. Dezember 2012 den Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage für das Grundstück des Klägers auf 2.040,88 € fest. Einen gleichlautenden Bescheid erließ der WWAZ unter dem Datum des 15. Oktober 2014 allein gegenüber dem Kläger. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2014 hob der WWAZ den Bescheid vom 9. Oktober 2014 auf, soweit er nicht an den Kläger gerichtet war, und wies den Widerspruch des Klägers und seiner Eltern im Übrigen mit der Klarstellung, dass es sich bei dem Bescheid vom 15. Oktober 2014 „nur um eine wiederholende Bekanntmachung handelt und nicht um eine weitere Heranziehung“, als unbegründet zurück. Am 12. Dezember 2014 erhob der anwaltlich vertretene Kläger gegen die Beitragsveranlagung Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg (zunächst unter dem Aktenzeichen 7 A 640/14 MD, ab dem 1. Januar 2015 unter dem Aktenzeichen 9 A 18/15 MD), die er mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 begründete. Er machte insbesondere geltend, dass die angefochtenen Bescheide schon in formell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft seien, dass die Heranziehung des Klägers zur Beitragszahlung wegen Ablaufs der Festsetzungsverjährungsfrist unzulässig sei, dass ihr keine gültige Beitragssatzung des WWAZ zugrunde liege und dass sie gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und das daraus folgende Verbot der Doppelbelastung verstoße, weil die Beitragspflicht des Klägers durch Vertrag rechtswirksam abgelöst worden sei. Am 21. Januar 2015 ging beim Verwaltungsgericht der mit Eingangsverfügung angeforderte Verwaltungsvorgang des WWAZ ein. Eine inhaltliche Erwiderung auf die Klage wurde vom WWAZ auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht abgegeben. Im Hinblick auf eine Vielzahl weiterer Klagen von Eigentümern in B-Stadt gelegener Grundstücke gegen Schmutzwasserbeitragsbescheide des WWAZ, in denen dieselben Rechtsfragen wie im Fall des Klägers zu klären seien, bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 17. April 2015 um Zurückstellung der Bearbeitung, bis eine Entscheidung in einem vom Gericht ausgewählten „Generalvorgang“ ergangen sei. Zugleich wurde gebeten, auch die vom Kläger erhobene Klage als weiteren „Generalvorgang“ zu führen und somit vorrangig zu betreiben. Mit Schreiben vom 10. August 2016 teilte das Verwaltungsgericht den Beteiligten seine Absicht mit, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt über die Wirksamkeit des § 18 Abs. 2 KAG LSA in der seit dem 1. März 2016 anhängigen Normenkontrolle LVG 1/16 auszusetzen. Mit Schriftsatz vom 30. August 2016 sprach sich der Kläger gegen dieses Vorgehen aus. Mit Beschluss vom 26. September 2016 setzte das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO das Verfahren bis zu einer Entscheidung in der Verfassungsstreitsache LVG 1/16 aus. Die Beteiligten legten hiergegen keine Beschwerde ein. Mit Urteil vom 24. Januar 2017 stellte das Landesverfassungsgericht die Vereinbarkeit des § 18 Abs. 2 KAG LSA mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt fest. Auf eine fernmündliche Anfrage des Verwaltungsgerichts im Februar 2017 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass es ihm urlaubsbedingt nicht möglich sei, an einem für den 11. April 2017 in Aussicht genommenen Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen, zu dem auch andere Klageparteien oder deren Vertreter in vergleichbar gelagerten beitragsrechtlichen Verfahren gegen den WWAZ geladen werden sollten. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2017 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, er habe erfahren, dass die avisierte mündliche Verhandlung nunmehr im Juni 2017 stattfinden solle, und wies darauf hin, dass er als Vertreter in dem vom Kläger geführten „Musterverfahren“ daran teilnehmen wolle, zumal er in insgesamt 30 Parallelsachen mandatiert sei. Auf die mit Schriftsatz vom 2. Juni 2017 geäußerte Bitte um Mitteilung, „weshalb noch immer keine Ladung zur mündlichen Verhandlung ergangen ist, obwohl der Unterfertigte in das Musterverfahren eingebunden ist und 30 Kläger vertritt,“ antwortete das Verwaltungsgericht unter dem 7. Juni 2017, dass die Terminierung allein ihm obliege und dem Kläger kein Rechtsnachteil daraus erwachse, dass sein Verfahren erst später verhandelt werden solle. Nachdem das Verwaltungsgericht am 13. Juni 2017 in drei Verfahren anderer Grundstückseigentümer gegen gleichartige Beitragsbescheide des WWAZ eine gemeinsame mündliche Verhandlung unter Beteiligung unterschiedlicher Prozessbevollmächtigter durchgeführt und in dem Verhandlungstermin jeweils klagestattgebende Urteile verkündet hatte (Aktenzeichen 9 A 14/15, 9 A 27/15 MD und 9 A 37/15 MD), erhob der Kläger am 16. Juni 2017 Verzögerungsrüge und verlangte mit Schreiben vom 8. August 2017 vom Beklagten die Zahlung einer Entschädigung für eine mehr als zweijährige Verfahrensverzögerung in Höhe von 2.400 €. Der Beklagte lehnte die Entschädigungsforderung mit Schreiben vom 4. September, 26. Oktober und 13. November 2017 ab. Mit Schreiben vom 16. August 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beteiligten darauf hin, dass es in seinen Urteilen vom 13. Juni 2017 die Heranziehung von Grundstückseigentümern aus B-Stadt zu Beiträgen für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage durch den WWAZ wegen eingetretener Festsetzungsverjährung als rechtswidrig erachtet habe. Es habe in den Urteilen allerdings die Berufung zum Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zugelassen, die der WWAZ zwischenzeitlich auch eingelegt habe. Vor diesem Hintergrund werde um Mitteilung gebeten, ob das Ruhen des Verfahrens beantragt werde, um eine obergerichtliche Klärung abzuwarten, und ob - verneinendenfalls - Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung bestehe. Der Kläger lehnte ein Ruhen des Verfahrens ab, erklärte jedoch - ebenso wie nachfolgend der WWAZ - am 25. August 2017 sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung. Mit ohne mündliche Verhandlung ergangenem Urteil vom 19. September 2017, das mangels Rechtsmitteleinlegung mit Ablauf des 25. Oktober 2017 rechtskräftig wurde, hob das Verwaltungsgericht antragsgemäß die Bescheide des WWAZ vom 9. und 15. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2014 auf. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück des Klägers sei bereits nach der ersten wirksamen, im Jahr 2003 erlassenen Beitragssatzung der Gemeinde B-Stadt entstanden und der Beitragsanspruch deshalb festsetzungsverjährt. Die Beitragspflicht sei mit der Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung von der Gemeinde B-Stadt auf den WWAZ zum 1. Januar 2012 auch nicht erneut entstanden. Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung gegen sein Urteil zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der Frage zu, „ob aufgrund einer Funktionsnachfolge auch in den Fällen einer bereits entstandenen sachlichen Beitragspflicht der Funktionsnachfolger grundsätzlich einen weiteren Beitrag erheben kann.“ Am 7. März 2018 hat der Kläger beim Oberverwaltungsgericht Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer des verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahrens erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe über die Klage spätestens innerhalb von neun Monaten nach ihrer Erhebung entscheiden können und müssen. Damit sei eine unnötige Verzögerung von etwa zwei Jahren eingetreten. Die Dauer des Normenkontrollverfahrens vor dem Landesverfassungsgericht zur Klärung der Gültigkeit des § 18 Abs. 2 KAG LSA sei insoweit ohne Bedeutung. Mit der Aussetzung des Verfahrens sei der Kläger nicht einverstanden gewesen. Von einer Anfechtung des Aussetzungsbeschlusses habe er vor allem wegen des Kostenrisikos und in der Erwartung einer zeitnahen verfassungsgerichtlichen Entscheidung abgesehen. Das könne ihm entschädigungsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen. Die Verzögerung rechtfertige sich auch nicht dadurch, dass das Verwaltungsgericht parallel anhängige „Musterverfahren“ gefördert habe. Zum einen habe der Kläger ausdrücklich gewünscht, dass auch sein Verfahren als „Musterverfahren“ betrieben werde; zum anderen seien auch die „Musterverfahren“ nicht in angemessener Zeit abgeschlossen worden. Den Anforderungen an eine wirksame Erhebung der Verzögerungsrüge sei gleichfalls genügt. Neben der Entschädigung für immaterielle Nachteile in Höhe von 100 € je Monat der Verzögerung müsse der Beklagte auch für die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers aufkommen. Der Kläger beantragt, den Beklagten verurteilen, dem Kläger eine Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 1.200 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31. August 2017 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 245,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 334,75 € seit dem 31. August 2017 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unbegründet. Die Dauer des Ausgangsverfahrens, die sich insgesamt auf etwa zwei Jahre und zehn Monate belaufe, sei nicht unangemessen. Die Schwierigkeit der Sache sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als durchschnittlich zu bewerten. Das Verfahren sei für den Kläger zwar durchaus von Bedeutung, jedoch nicht von existenzieller Bedeutung gewesen. Die Verfahrensdauer beruhe maßgeblich darauf, dass das Verwaltungsgericht aus den bei ihm eingegangenen Parallelsachen einige „Musterverfahren“ zur vorrangigen Bearbeitung ausgewählt und ferner den Rechtsstreit zeitweilig ausgesetzt habe. Soweit der Kläger für die auf die Aussetzung entfallende Zeit eine Entschädigung begehre, sei dies rechtsmissbräuchlich, da er gegen den Aussetzungsbeschluss keine Rechtsmittel eingelegt habe. Auch sei die vorrangige Bearbeitung ausgewählter „Muster-“ oder „Pilotverfahren“ unter Zurückstellung gleich oder ähnlich gelagerter Verfahren in Anbetracht der damit verbundenen prozessökonomischen und verfahrensübergreifenden Klärung von Rechtsfragen zentraler Bedeutung nicht zu beanstanden. Mit Schriftsatz vom 17. April 2015 habe der Kläger selbst angeregt, seine Klage bis zu einer Entscheidung in einem „Musterverfahren“ „beiseitezulegen“. Wenn er nunmehr von einer Verzögerung von zwei Jahren ausgehe und folglich meine, das Verfahren habe bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss nur zehn Monate in Anspruch nehmen dürfen, so sei diese Auffassung abwegig. Im Übrigen fehle es auch an der wirksamen Erhebung einer Verzögerungsrüge, denn im Juni 2017 habe für den Kläger kein Anlass zur Besorgnis bestanden, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werde. Das gelte insbesondere deshalb, weil der Kläger von den Verhandlungsterminen in den „Musterverfahren“ gewusst habe. Zudem habe er die Verzögerungsrüge allein damit begründet, dass sein Prozessbevollmächtigter bei der Auswahl und Terminierung der „Musterverfahren“ nicht berücksichtigt worden sei. Damit lägen der Rüge sachfremde Motive zugrunde; sie sei daher als unwirksam anzusehen. Mangels begründeten Hauptanspruchs könnten auch die Nebenforderungen nicht durchgreifen. Unabhängig davon stehe dem Anspruch des Klägers auf Ersatz des Verzugsschadens in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten entgegen, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs durch Schreiben vom 8. August 2017 der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits beauftragt gewesen sei und sich der Beklagte nicht in Verzug befunden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen verwaltungsgerichtlichen Akten Bezug genommen.