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Urteil

2 K 62/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Fehlt es im Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans an einem als Vorhaben- und Erschließungsplan bezeichneten Dokument, kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan dennoch wirksam sein, wenn hinreichend erkennbar ist, dass nach dem Willen der Gemeinde und des Vorhabenträgers Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogener Bebauungsplan in einer Urkunde vereinigt werden sollten.(Rn.36) 2. Der Vorhabenträger kann im Einzelfall auch dann im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Durchführung des Vorhabens in der Lage sein, wenn der weitere Miteigentümer des Vorhabengrundstücks den Durchführungsvertrag nicht mit unterschrieben hat.(Rn.43) 3. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, mit dem die Schaffung altersgerechter Wohnungen ermöglicht werden soll, ist erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.(Rn.52) 4. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der die Erweiterung eines Gebäudes in den rückwärtigen Grundstücksteil ermöglicht, ist nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sich das Vorhaben nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.(Rn.57) 5. Ein solcher Plan lässt im Hinblick auf die nachbarlichen Belange der Verschattung und der Schaffung zusätzlicher Einsichtsmöglichkeiten keinen Abwägungsmangel erkennen, wenn der Abstand des zu errichtenden Gebäudes zu den angrenzenden Grundstücken mehr als das Doppelte der nach § 6 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) einzuhaltenden Abstandsflächen beträgt.(Rn.61)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fehlt es im Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans an einem als Vorhaben- und Erschließungsplan bezeichneten Dokument, kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan dennoch wirksam sein, wenn hinreichend erkennbar ist, dass nach dem Willen der Gemeinde und des Vorhabenträgers Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogener Bebauungsplan in einer Urkunde vereinigt werden sollten.(Rn.36) 2. Der Vorhabenträger kann im Einzelfall auch dann im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Durchführung des Vorhabens in der Lage sein, wenn der weitere Miteigentümer des Vorhabengrundstücks den Durchführungsvertrag nicht mit unterschrieben hat.(Rn.43) 3. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, mit dem die Schaffung altersgerechter Wohnungen ermöglicht werden soll, ist erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.(Rn.52) 4. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der die Erweiterung eines Gebäudes in den rückwärtigen Grundstücksteil ermöglicht, ist nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sich das Vorhaben nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.(Rn.57) 5. Ein solcher Plan lässt im Hinblick auf die nachbarlichen Belange der Verschattung und der Schaffung zusätzlicher Einsichtsmöglichkeiten keinen Abwägungsmangel erkennen, wenn der Abstand des zu errichtenden Gebäudes zu den angrenzenden Grundstücken mehr als das Doppelte der nach § 6 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) einzuhaltenden Abstandsflächen beträgt.(Rn.61) A. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. I. Der am 14. Juni 2019 und damit innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist zwar zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt (mittelbar Betroffener). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die Antragsbefugnis ist hingegen dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist. Die Prüfung, ob dass der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen, und sie darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Deswegen vermag die im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen. Andererseits muss das Gericht widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen, nicht ausblenden, sondern kann auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers geben kann (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 14. September 2015 - 4 BN 4.15 juris Rn. 10, m.w.N.). Das Interesse der Anwohner, den rückwärtigen Bereich der Wohnhäuser als gemeinschaftliche Ruhe- und Erholungszone von störender Bebauung freizuhalten, ist offensichtlich. Es ist in der Weise schutzwürdig, dass ein Einbruch in den Gartenbereich nicht ohne Abwägung mit den einer Bebauung zuwiderlaufenden Interessen der Anwohner durch eine Planung zugelassen werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - juris Rn. 17). Gemessen daran ist eine Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Er hat hinreichend substanziiert dargelegt, dass seine Belange von der Antragsgegnerin möglicherweise fehlerhaft behandelt bzw. gewichtet worden sind, soweit es um die Bebauung und die Anlegung von PKW-Stellplätzen in einem rückwärtigen, bisher von Bebauung (im Wesentlichen) freigehaltenen (Ruhe-)Bereich geht. Ob sich der Antragsteller auch auf eine stärkere Verschattung seines Grundstücks im Fall der Planungsumsetzung durch Errichtung des Anbaus berufen kann (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 - 15 NE 19.551 - Rn. 35, juris, m.w.N.), kann hiernach offenbleiben. II. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Der angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet nicht an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel. 1. Der Plan lässt keine beachtlichen formellen Fehler erkennen. a) Der Plan konnte gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB als Bebauungsplan für eine Maßnahme der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Vorliegend handelt es sich um einen Fall der sog. „Nachverdichtung“ im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Nachverdichtung im Sinne dieser Regelung betrifft - im Sinne einer planerischen Aufgabe - die Fälle einer Erhöhung der Bebauungsdichte in einem schon bestehenden und besiedelten Bereich und damit vor allem die Fälle, in denen ganz oder teilweise bebaute oder für die Bebauung vorgesehene oder bebaubare Grundstücke, in größerem Zusammenhang auch in entsprechenden Stadtquartieren, einer intensiveren Nutzung zugeführt werden sollen; das Gleiche gilt, wenn - wie hier - innerhalb der besiedelten Bereiche bauplanungsrechtlich nicht bebaubare Bereiche (z.B. für eine Hinterlandbebauung) einer Bebauung zugeführt werden sollen (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 13a Rn. 29). Eine Maßnahme der Innenentwicklung kann auch gegeben sein, wenn für ein einzelnes Grundstück eine von der bisherigen Situation abweichende Bebauung oder Nutzung ermöglicht werden soll (vgl. HessVGH, Urteil vom 25. September 2014 - 4 C 1328/12.N - juris Rn. 119). Die in § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB genannte Obergrenze von 20.000 m², ab der gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt werden muss, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls), erreicht die Grundfläche des Plangebiets bei Weitem nicht. Im beschleunigten Verfahren wird gemäß §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Antragsgegnerin hat auch gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB in der Bekanntmachung des Entwurfs vom Oktober 2017 im C-Stadter Stadtboten vom 9. Dezember 2017 darauf hingewiesen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt und auf die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet wird. Zwar hat die Antragsgegnerin nicht zugleich gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB bekanntgemacht, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann; dies war hier erforderlich, da keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB stattfand. Gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB ist jedoch das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Abs. 3 BauGB für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. b) Im Übrigen sind Verfahrensfehler weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere wurde der Plan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich gemäß § 11 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin im C-Stadter Stadtboten, dem Amtsblatt der Antragsgegnerin, vom 9. Februar 2019 bekanntgemacht. 2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan lässt auch keine materiellen Mängel erkennen. a) Der Plan hält die gesetzlichen Vorgaben des § 12 BauGB für den Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). aa) Der Bebauungsplan ist nicht deshalb unwirksam, weil es an einer Urkunde fehlt, die ausdrücklich als Vorhaben- und Erschließungsplan bezeichnet ist. Allerdings ist das Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans nach der Regelungssystematik aus § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 BauGB Wirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 4 C 4.16 - juris Rn. 27; Mitschang, in: Battis / Krautzberger / Löhr, BauGB 14. Aufl., BauGB § 12 Rn. 7, m.w.N.). Den Anforderungen des § 12 BauGB genügt es mithin nicht, wenn die Gemeinde und der Vorhabenträger sich darauf beschränken, eine als Bebauungsplan bezeichnete Urkunde zu erstellen und parallel dazu einen Durchführungsvertrag zu schließen (BayVGH, Beschluss vom 31. August 2018 - 15 ZB 17.1003 juris Rn. 14, m.w.N.). Ein - körperlich selbständiger - Vorhaben- und Erschließungsplan liegt hier - wie die Antragsgegnerin eingeräumt hat - nicht vor. Das Fehlen eines solchen selbständigen Plans ist hier aber unschädlich. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, den Vorhabenträger dagegen abzusichern, dass der Satzungsgeber vom Vorhaben- und Erschließungsplan abweichende Festsetzungen trifft. Um einen Abgleich zwischen Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogenem Bebauungsplan zu ermöglichen, ist es grundsätzlich geboten, eine zum Vorhaben- und Erschließungsplan gehörende Planzeichnung des Vorhabenträgers in das Aufstellungsverfahren und den Satzungsbeschluss einzubeziehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist aber zuzulassen, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan so erstellt wird, dass er von der Darstellung der Planzeichnung her nicht von einem normalen Bebauungsplan unterscheidbar ist und die Gemeinde die Planzeichnung unverändert („eins zu eins“) übernimmt. Denn in einem solchen Fall sind Interessen des Vorhabenträgers nicht berührt und dürfen Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogener Bebauungsplan auf einer einheitlichen Planurkunde dargestellt werden. Die Forderung, dass zwei Planurkunden, die sich in nichts voneinander unterscheiden, zum Gegenstand des Beteiligungsverfahrens und des Satzungsbeschlusses gemacht werden müssten, wäre reiner Formalismus. Zu verlangen ist allerdings auch dann, dass sich aus der Planurkunde selbst ergeben muss, dass sie sowohl für den Vorhaben- und Erschließungsplan als auch für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gilt (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017, a.a.O., Rn. 28, m.w.N.). Gerade weil die Existenz eines Vorhaben- und Erschließungsplans als Wirksamkeitsvoraussetzung für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auch dazu dient, diesen besonderen Plantyp von einem herkömmlichen Angebotsbebauungsplan zu unterscheiden, ist zu verlangen, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan als notwendiger Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB), auch wenn er in die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan integriert wird, in den Planunterlagen identifizierbar vorhanden ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31. August 2018, a.a.O., Rn. 17). Beschränken sich die Gemeinde und der Vorhabenträger darauf, eine als Bebauungsplan bezeichnete Urkunde zu erstellen und parallel dazu einen Durchführungsvertrag zu schließen, kann dies nur dann gerechtfertigt sein, wenn klargestellt wird, dass die Planurkunde des Bebauungsplans zugleich auch der Vorhaben- und Erschließungsplan sein soll, wenn das Vorhaben auch ohne gesonderten Vorhaben- und Erschließungsplan hinreichend genau beschrieben ist und wenn der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht gemäß § 12 Abs. 4 BauGB über den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans hinausgreift (OVG NW, Urteil vom 11. September 2008 - 7 D 74/07.NE - juris Rn. 57). In Anwendung dieser Grundsätze kann hier vom Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans ausgegangen werden, auch wenn es an einem als solchen bezeichneten Dokument fehlt und der Begriff „Vorhaben- und Erschließungsplan“ oder die Abkürzung „VEP“ (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017, a.a.O., Rn. 28) in keiner Planungsunterlage und insbesondere auch nicht in der Planurkunde genannt wird. Es ist hier - auch ohne einen solchen Hinweis auf der Planurkunde - noch hinreichend erkennbar, dass nach dem Willen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogener Bebauungsplan in einer Urkunde vereinigt werden sollten. Die Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie das Architekturbüro K. mit der Erstellung des Planentwurfs vom Oktober 2017, der das Vorhaben detailliert beschreibt, beauftragt haben. Nach Gesprächen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin mit den Nachbarn habe das Architekturbüro dann den geänderten Entwurf erarbeitet. Damit bestand zwischen der Antragsgegnerin und den Beigeladenen Klarheit darüber, dass der letzte Entwurf der „mit der Gemeinde abgestimmte Plan zur Durchführung des Vorhabens“ im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB sein sollte, auch wenn die ausdrückliche Bezeichnung als Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) fehlt. Hinzu kommt, dass sich der Plan und die zugrundeliegenden Entwürfe aufgrund der detaillierten Darstellungen und der geringen Ausmaße des Vorhabens deutlich von einem Angebotsbebauungsplan unterscheiden. Zu berücksichtigen sind auch Sinn und Zweck des Erfordernisses eines Vorhaben- und Erschließungsplans, der dem Schutz des Vorhabenträgers dient und einen Abgleich ermöglichen soll, ob die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen mit der Planung des Vorhabenträgers übereinstimmen oder davon abweichen. Wurde der dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrundeliegende Planentwurf nicht von der Gemeinde, sondern vom Vorhabenträger selbst bzw. von einem von ihm beauftragten Architekturbüro erstellt, lässt sich der ggf. erforderliche Abgleich auch ohne das Vorliegen einer ausdrücklich als Vorhaben- und Erschließungsplan bezeichneten Urkunde vornehmen. bb) Der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Durchführungsvertrag wurde rechtsfehlerfrei abgeschlossen. Neben der Vereinbarung über die Kostenübernahme ist vom Gesetz vorgeschriebener notwendiger Inhalt des Durchführungsvertrags die Vereinbarung eines bestimmten Zeitraums zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließung. Der Durchführungsvertrag und die sich aus ihm ergebenden Pflichten korrespondieren mit dem durch § 12 BauGB eingeräumten Recht des Vorhabenträgers, sonst der Gemeinde obliegende Planungen und Maßnahmen vorzubereiten und durchzuführen. Der Durchführungsvertrag kennzeichnet den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als ein auf baldige Durchführung angelegtes Instrument. Der Durchführungsvertrag muss in erster Linie und unbedingt eine Verpflichtung zur Verwirklichung der im Vorhaben- und Erschließungsplan bezeichneten Vorhaben und ihrer Erschließung innerhalb einer bestimmten Frist enthalten. Der Fristbeginn kann von der Bestandskraft der Baugenehmigung abhängig gemacht werden. Auch kann eine gesonderte Frist darüber vereinbart werden, bis zu der der Vorhabenträger den Baugenehmigungsantrag und sonstige erforderliche öffentlich-rechtliche Anträge vorzulegen hat. Entsprechendes gilt für die Durchführungsfristen ab Erteilung der Baugenehmigung oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungen. Die vereinbarten Fristen sollen also der dem Durchführungsvertrag zugrundeliegenden Konzeption über die zeitliche Realisierung von Vorhaben und Erschließung entsprechen. Hierbei sind die einzelnen Abschnitte der Realisierung zu unterscheiden. Dies gilt für die Baugenehmigung einerseits und die Realisierung der Vorhaben andererseits. Hierbei ist erforderlichenfalls wiederum zwischen einzelnen Bauabschnitten zu unterscheiden (zum Ganzen: Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 12 Rn. 93 f.). Diesen Anforderungen entspricht der zwischen dem Vorhabenträger und der Antragsgegnerin geschlossene Durchführungsvertrag vom 10./20. Dezember 2018. Darin verpflichtet sich der Beigeladene zu 1 als Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens im Vertragsgebiet auf eigene Kosten und im eigenen Namen. Eine genauere Bezeichnung des Vorhabens bedurfte es nicht. Das Vorhaben war im zugrundeliegenden Entwurf hinreichend deutlich dargestellt. Ferner verpflichtet sich der Beigeladene zu 1, spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einen genehmigungsfähigen Bauantrag für das Vorhaben bei der Baugenehmigungsbehörde einzureichen und das Vorhaben spätestens ein Jahr nach Vorliegen der bestandskräftigen Genehmigung für das vertragsgegenständliche Vorhaben zu beginnen und es innerhalb von 36 Monaten fertigzustellen. Da es sich um ein vergleichsweise kleines Vorhaben handelt - es geht lediglich um einen Anbau an ein bereits vorhandenes Gebäude mit Nutzungsänderung -, war eine Differenzierung nach einzelnen Bauabschnitten nicht notwendig. Da das Vertragsgebiet bereits vollständig über die K-Straße erschlossen ist, bedurfte es keiner Verpflichtung zur Herstellung von Erschließungsanlagen (vgl. § 3 des Durchführungsvertrages). Der Vertrag enthält auch eine Verpflichtung zur Tragung der Kosten für die Durchführung und Planung. Der Durchführungsvertrag entspricht auch den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach der Vertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde vor dem Satzungsbeschluss, d.h. spätestens vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu schließen ist. Der Vertrag muss deshalb zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan abgeschlossen sein, weil er Voraussetzung für den Bebauungsplan ist und ggf. für die Beurteilung der Abwägung relevant ist (Krautzberger, a.a.O., Rn. 98, m.w.N.). Es genügt, wenn der Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein bindendes Angebot des Vorhabenträgers in einem ausgearbeiteten Durchführungsvertrag vorliegt, dessen Zustandekommen allein noch davon abhängt, dass der Gemeinderat den Bürgermeister zur Annahme dieses Angebots ermächtigt und der Bürgermeister diese Annahme sodann durch seine Unterschrift erklärt (OVG NW, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE - juris Rn. 71; HessVGH, Urteil vom 14. November 2013 - 4 C 2414/11.N - juris Rn. 44). Es genügt, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein schriftlicher Vertrag vorliegt, der vom Vorhabenträger und - wenn keine Personenidentität besteht - vom Eigentümer unterschrieben ist, und das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt (BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 4 BN 19.11 - juris Rn. 3). Diesen Anforderungen wurde hier genügt. Der Beigeladene zu 1 unterzeichnete den Durchführungsvertrag am 10. Dezember 2018 als Vorhabenträger und Miteigentümer des Vorhabengrundstücks und damit vor dem Satzungsbeschluss am 20. Dezember 2018, der Bürgermeister der Antragsgegnerin am 20. Dezember 2018. Letztlich unschädlich ist, dass der Beigeladene zu 2, der (auch) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und des Satzungsbeschlusses Miteigentümer des Vorhabengrundstücks war, den Durchführungsvertrag nicht unterzeichnete. Die Fähigkeit zur Durchführung des Vorhabens setzt nicht notwendig das (Allein-)Eigentum des Vorhabenträgers an den Flächen voraus, auf die sich der Plan erstreckt; spätestens im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bedarf es aber grundsätzlich einer privatrechtlich gesicherten Befugnis des Vorhabenträgers, aufgrund derer er gegenüber dem Eigentümer zur Bebauung der Grundstücke entsprechend den Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes befugt ist (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 9. April 2008 - 1 BS 448/07 – juris Rn. 5, m.w.N.). Dass der Vorhabenträger in der Regel Eigentümer der Flächen sein muss, auf die sich der Plan erstreckt, ist keine starre Voraussetzung, vielmehr muss auf den Sinn der gesetzlichen Voraussetzung abgestellt werden, wonach der Vorhabenträger in der Lage sein muss, das Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen durchzuführen. Zu fordern ist also, dass der Vorhabenträger im Hinblick auf die Grundstücke mit In-Kraft-Treten des Bebauungsplans mit dem Vorhaben bzw. der Erschließung beginnen kann. Die Verwirklichung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen muss also im baurechtlichen Sinne sinngemäß spätestens beim Satzungsbeschluss „gesichert“ sein. Der Vorhabenträger muss hinsichtlich der Grundstücke daher mindestens die privatrechtliche Baubefugnis haben, dass er nach In-Kraft-Treten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit dem Vorhaben und den Erschließungsmaßnahmen beginnen kann. Unzulässig wären jedenfalls alle Fallgestaltungen, in denen (auch ein wirtschaftlich und finanziell potenter) Vorhabenträger ohne verbindlichen Nachweis der jetzigen oder künftigen Verfügungsbefugnis über die Grundstücke auftritt, d.h. die Gemeinde darf sich nicht darauf einlassen, dass ein Dritter zu Lasten der derzeitigen Eigentümer „spekuliert“ (zum Ganzen: Krautzberger, a.a.O. § 12 Rn. 63, m.w.N.). Hier bestanden im Zeitpunkt des Abschlusses des Durchführungsvertrages und des Satzungsbeschlusses trotz fehlender Unterschrift des Beigeladenen zu 2 auf dem Durchführungsvertrag keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beigeladene zu 1 in der Lage ist, das Vorhaben zu verwirklichen und die Durchführung des Vorhabens nicht am Miteigentum des Beigeladenen zu 2 am Vorhabengrundstück scheitert. Der Beigeladene zu 2 ist der Sohn des Beigeladenen zu 1, und beide sind Mitgesellschafter der P. E. Ingenieurhochbau GmbH & Co.KG, die das Bauvorhaben voraussichtlich durchführen wird. Das an die Antragsgegnerin gerichtete Schreiben vom 26. Oktober 2016, in welchem die Beigeladenen angaben, dass sie das Gebäude auf dem von ihnen käuflich erworbenen Grundstück sanieren und erweitern wollen, und mit dem sie beantragten, das Verfahren zur Aufstellung zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten, unterzeichnete auch der Beigeladene zu 2. cc) Die einzelnen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans überschreiten nicht die normativen Vorgaben. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB ist die Gemeinde im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden. Durch die Freistellung von den allgemeinen Festsetzungskatalogen kann der konkrete Projektbezug in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen werden; eine Bindung an die PlanzV besteht nicht (Schrödter, BauGB § 12 Rn. 46). dd) Der angegriffene Plan enthält auch die Festsetzungen, die ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufweisen muss. Im Vorhaben- und Erschließungsplan ist nicht nur die Art der baulichen Nutzung zu konkretisieren, wobei das festgelegte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst, sondern, ebenfalls mit (begrenzten) Spielräumen, auch das Maß der baulichen Nutzung; deshalb muss die Kubatur eines Vorhabens jedenfalls in ihrem wesentlichen Umfang festgelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 4 BN 7.18 - juris Rn. 7, m.w.N.). Dies ist hier unzweifelhaft erfolgt. b) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Die städtebaulichen Gründe, die sich in einer konkreten städtebaulichen Situation zur Rechtfertigung planerischer Festsetzungen anführen lassen, sind deshalb stets auch Ergebnis städtebaupolitischer Willensbildung. Sich einen entsprechenden Willen zu bilden und hierüber Auskunft zu geben, ist ausschließlich Sache der Gemeinde. Sie hat die städtebaulichen Zielsetzungen zu formulieren. Das Gericht darf fehlende städtebauliche Ordnungsvorstellungen und Zielsetzungen der Gemeinde nicht durch eigene Erwägungen zum städtebaulich Sinnvollen oder Wünschenswerten ersetzen (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 4 BN 2.17 - juris Rn. 3, m.w.N.). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - juris Rn. 9, m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB. Der Plan muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein; dies bedeutet. dass an den vorhabenbezogenen Bebauungsplan die gleichen materiell-rechtlichen Anforderungen zu stellen sind wie an einen sonstigen Bebauungsplan (Krautzberger, a.a.O., § 12 Rn. 68). Aus der Geltung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach Bauleitpläne aufzustellen sind, „sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“, folgt insbesondere, dass es - unbeschadet des Initiativrechts des Vorhabenträgers - Aufgabe der Gemeinde ist, darüber zu befinden, ob, wann und in welchem sachlichen und räumlichen Umfang eine städtebauliche Planung stattfindet. Die Initiative eines Vorhabenträgers im Sinne des § 12 BauGB rechtfertigt allein den Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht. Hinzukommen muss vielmehr der Planungswille der Gemeinde in dem durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgegebenen Entscheidungsrahmen. Steht eine städtebauliche Planung zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung in Beziehung, so ist sie generell zulässig (Krautzberger, a.a.O., § 12 Rn. 69). Die nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Erforderlichkeit eines Bebauungsplans ist nicht schon deshalb zu bezweifeln, weil der Plan im Interesse des Vorhabenträgers aufgestellt wird. Die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans geschieht immer durch einen Vorhabenträger, weil gerade dies die Besonderheit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ausmacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Sinne des § 12 BauGB dient dazu, einem Investor, dem Vorhabenträger, ein bestimmtes Vorhaben innerhalb bestimmter Fristen zu ermöglichen (NdsOVG, Beschluss vom 9. April 2010 - 1 MN 251/09 - juris Rn. 13). Unzulässig ist lediglich eine „Gefälligkeitsplanung“, die aber erst dann vorliegt, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ist dagegen der Bebauungsplan an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet, entspricht er einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, selbst wenn er auch den Wünschen Privater entgegenkommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben. Das Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB ist auf derartige Konstellationen gerade ausgelegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. August 2018 - 1 NE 18.1123 - juris Rn. 13, m.w.N.). Gemessen daran bestehen hier keine Bedenken an der Erforderlichkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin hat ein öffentliches Interesse an der Verwirklichung des mit dem Plan ermöglichten Vorhabens damit begründet, dass altersgerechte Wohnungen geschaffen werden sollen, die im Hinblick auf die demografische Entwicklung in der Stadt dringend gebraucht würden. Die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB ein städtebaulicher Belang von erheblichem Gewicht (vgl. Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rn. 122). Der qualitative Bedarf wird bestimmt durch die Größe und Ausstattung der Wohnungen; dazu gehören namentlich die Anforderungen an Wohnungen für Familien und alte Menschen. Diese erfordern je nach den örtlichen Verhältnissen im Baugebiet die Ermöglichung entsprechender Baumaßnahmen im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans (Söfker/Runkel, a.a.O., Rn. 121). Dem von der Antragsgegnerin angeführten Interesse an der Schaffung altersgerechter Wohnungen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, ein solches Interesse könne auf dem Vorhabengrundstück schon deshalb nicht verwirklicht werden, weil das Grundstück weit vom Innenstadtkern mit seinen Versorgungeinrichtungen entfernt liege. Zwar mögen im Hinblick auf künftige wohnungs- und städtebaupolitische Erfordernisse im Wohnumfeld die Erreichbarkeit von Infrastruktureinrichtungen wie z. B. Einkaufsmöglichkeiten, Arztpraxen, Apotheken und ÖPNV-Anbindung an Bedeutung gewinnen. Dies sind jedoch nicht die alleinigen Kriterien, die für ein altersgerechtes Wohnen bestimmend sind. So kann etwa auch ein ruhiges Wohnumfeld wichtig sein. Ein planerischer „Missgriff“ liegt jedenfalls nicht schon deshalb vor, weil Einkaufsmöglichkeiten für den täglichen Bedarf sowie Arztpraxen nicht für alle ältere Menschen fußläufig erreichbar sind. c) Der angegriffene Plan leidet auch an keinem Abwägungsmangel. Das Gebot des § 1 Abs. 7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in sie Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - juris Rn. 45; Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 - juris Rn. 21). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB, der bestimmt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten sind, stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans; inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 - juris Rn. 18). Bei der Prüfung des Abwägungsgebots sind nicht nur die privaten Belange des Antragstellers maßgeblich. Die Normenkontrolle ist kein Klageverfahren zur Abwehr individueller Rechtsverletzungen. § 42 Abs. 2 VwGO gilt in dieser Verfahrensart nicht. Gegenstand des Verfahrens ist die Prüfung der Gültigkeit von Rechtsnormen. Das Zulässigkeitserfordernis der Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO will lediglich Popularanträge ausschließen, mit denen ein von der Norm nicht Betroffener die Gültigkeit der Norm zur gerichtlichen Prüfung stellt. Hat ein von der Norm nachteilig Betroffener einen auch im Übrigen formgerechten Antrag gestellt, für den auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis besteht, so hat er die in seinem Bereich liegende Zulässigkeitshürde überwunden. Das gerichtliche Verfahren nimmt in diesem Umfang - im Sinne eines objektiven Prüfungsverfahrens - seinen Gang. Demgemäß ist der Antrag in der Sache erfolgreich, wenn der Bebauungsplan objektiv mit einem für seine Gültigkeit bedeutsamen Mangel behaftet ist. Auch § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO findet im Normenkontrollverfahren keine Anwendung. Auf eine Verletzung subjektiver Rechte und den Umfang einer solchen Verletzung kommt es nicht an. Das Normenkontrollgericht kann den Plan auch aus Gründen für unwirksam erklären, die die privaten Belange des Antragstellers nicht berühren. Ein Normenkontrollantrag ist auch dann begründet, wenn der Plan gegen lediglich objektives (nicht drittschützendes) Recht verstößt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 4 NB 35.89 - juris Rn. 26 f.; Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 - juris Rn. 8). Nach diesen Grundsätzen sind keine Abwägungsmängel zu erkennen aa) Zu Unrecht rügt der Antragsteller, die Antragsgegnerin verfolge mit der Planung einen unzulässigen Zweck, weil er allein dazu diene, das nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich unzulässige Vorhaben der Beigeladenen, das sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, zu ermöglichen. Es ist gerade Sinn und Zweck eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Vorhaben zu schaffen, das sonst planungsrechtlich unzulässig wäre. Die Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass ein Vorhaben sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung unter Berücksichtigung der für die Landschaft charakteristischen Siedlungsstruktur einfügen muss, gelten bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht. § 34 BauGB ist eine planersetzende Vorschrift, welche die Bebaubarkeit der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegenden Grundstücke regelt, wenn ein Bebauungsplan für das Grundstück nicht vorhanden ist; existiert ein Bebauungsplan, so bestimmt er, was planungsrechtlich zulässig ist (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2000 - 4 C 14.98 - juris Rn. 21). § 34 BauGB gilt nicht als Maßstab dafür, was ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regeln darf. Die Gemeinde ist nicht darauf beschränkt, nur eine solche Wohnbebauung durch Bebauungsplan zu ermöglichen, die das Maß baulicher Nutzung in der Nachbarschaft nicht übersteigt; vielmehr kann sie ausgehend von ihrem städtebaulichen Handlungskonzept - unter Berücksichtigung auch der abwägungsbeachtlichen Belange der Nachbarschaft - etwa mit dem Ziel der Nachverdichtung zum Zwecke sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden (vgl. § 1 a Abs. 2 BauGB) eine höhere bauliche Ausnutzung auch in solchen Gemeindebereichen ermöglichen, die im Umfeld in geringerem Maß baulich genutzt werden (OVG NW, Beschluss vom 29. Dezember 2008 - 7 B 1632/08.NE - juris Rn. 17). bb) Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich bei Verwirklichung der Planung der für die benachbarten Grundstücke bislang nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche Rahmen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche für Hauptanlagen erweitert, wodurch die Ruhezonen in den rückwärtigen Grundstücksteilen weiter beeinträchtigt werden können, sich andererseits aber auch für die Nachbarn weitergehende Bebauungsmöglichkeiten ergeben. Auf diesen Gesichtspunkt hatte das Bauordnungsamt des Landkreises Harz in seinen Stellungnahmen vom 5. Januar 2018 und 15. November 2018 die Antragsgegnerin hingewiesen und dazu ausgeführt, dass bei der Abwägung die sich aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan ergebende mögliche städtebauliche Verdichtung im Quartier K-Straße / L-allee / R-V-Straße / H-Straße berücksichtigt werden sollte und Quartierinnenbebauung durch dreigeschossige Anbauten gemäß § 34 BauGB im Rahmen des Einfügensgebots eröffnet werde. In der Abwägungstabelle (S. 3) wurde hierzu im Abwägungsvorschlag festgehalten, dass dieser Hinweis berücksichtigt werde. Dieser Gesichtspunkt wurde also gesehen, ein Abwägungsdefizit ist daher nicht erkennbar. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Antragsgegnerin auf Nachfrage erklärt, dass eine solche Entwicklung ihren planerischen Vorstellungen nicht zuwiderlaufen würde. Die Zurückstellung dieser planerischen Auswirkung hinter das Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen steht auch nicht außer Verhältnis zur Gewichtigkeit dieser Belange. cc) Der Plan erweist sich auch nicht mit Blick auf die nachbarlichen Belange als abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat die von den Nachbarn erhobenen Einwände in Bezug auf die Belichtung der Nachbargrundstücke und die durch die Anlegung von Stellplätzen zu erwartenden (zusätzlichen) Schallimmissionen berücksichtigt und mit nicht zu beanstandenden Erwägungen gegenüber dem öffentlichen und privaten Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens zurückgestellt. (1) Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass geplante Anbau zu keiner unzumutbaren Verschattung der benachbarten Grundstücke führt. Der 9,75 m hohe Anbau hält zu dem nordöstlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstück des Antragstellers (K-Straße 12) einen Abstand von ca. 10,25 m und damit die in § 6 BauO LSA geforderten Abstandsfläche mehr als deutlich ein. Gemäß § 6 Abs. 4 BauO LSA bemisst sich die Tiefe der Abstandsflächen nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet. Andernfalls wird die Höhe des Daches voll hinzugerechnet. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Dachaufbauten entsprechend. Das sich ergebende Maß ist H. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 0,4 H, mindestens 3 m. Die Höhe der nach Nordosten ausgerichteten Außenwand beträgt hier ausweislich der Planurkunde ca. 9,17 m. Die Dachhöhe von ca. 0,58 m wird, da die Dachneigung weniger als 70° beträgt, zu einem Drittel hinzugerechnet, so dass sich ein Maß H von 9,36 m ergibt. Die einzuhaltende Abstandsfläche beträgt damit ca. 3,75 m. In Anbetracht des Umstandes, dass der Abstand zum Grundstück des Antragstellers mehr als das Doppelte der nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften einzuhaltenden Abstandsfläche beträgt, kommt auch dem vom Antragsteller ins Feld geführten Umstand, dass sein Grundstück tiefer liege als das Vorhabengrundstück, keine bei der Abwägung ins Gewicht fallende Bedeutung zu. Dies gilt insbesondere mit Rücksicht darauf, dass derjenige, der in hängigem Gelände baut, die sich aus dieser Lage ergebenden Nachteile als ihm bekannte und vorgegebene Grundstückssituation grundsätzlich hinzunehmen hat (OVG NW, Beschluss vom 13. September 1999 - 7 B 1457/99 - juris Rn. 9; Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 2980/05 - juris Rn. 76; BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - 1 ZS 00.2466 - juris Rn. 8). Auch die erforderlichen Abstandsflächen zu anderen angrenzenden Grundstücke werden deutlich eingehalten. Der Abstand zu dem südwestlich angrenzenden Grundstück (K-Straße 13a) beträgt ca. 7,12 m. Die Höhe der nach Südwesten ausgerichteten Außenwand beträgt hier ausweislich der Planurkunde ca. 8,60 m. Die Dachhöhe von ca. 0,58 m wird, da die Dachneigung weniger als 70° beträgt, zu einem Drittel hinzugerechnet, so dass sich ein Maß H von ca. 8,80 m ergibt. Die einzuhaltende Abstandsfläche beträgt damit ca. 3,52 m. Der Abstand des Anbaus zu den östlich angrenzenden Grundstücken beträgt mindestens 20 m. (2) In Anbetracht der Abstände zu den Nachbargrundstücken werden auch keine unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten geschaffen, die die Abwägung der Antragsgegnerin als fehlerhaft erscheinen lassen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass das Rücksichtnahmegebot in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Häusern aus vermittelt (vgl. Beschlüsse des Senats 24. Januar 2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 23, und vom 24. November 2016 - 2 M 105/16 - juris Rn. 13, jew. m.w.N.). Auch bei der Abwägung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen kommt dem Belang, von Einblicken auf das private Grundstück verschont zu bleiben, in der Regel kein hohes Gewicht zu; die Einsichtsmöglichkeit in ein Grundstück ist nur in seltenen Fällen ein erheblicher Belang (vgl. NdsOVG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 KN 252/08 - juris Rn. 42, juris). (3) Die Antragsgegnerin ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die vorgesehenen sechs Stellplätze im südöstlichen Grundstücksteil zu keinen Lärmbelästigungen führen, die es gebieten würden, von der Anlegung der Stellplätze in diesem Bereich abzusehen. Die einer Wohnnutzung gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO zulässigerweise zugeordneten Stellplätze müssen, um dem Gebot der Rücksichtnahme gerecht zu werden, so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Bei der Errichtung von Stellplätzen ist danach von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch ihre Nutzung verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wobei die Grenze umso niedriger anzusetzen ist, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich ist, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen. Sollen Stellplätze oder Garagen dennoch im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden, ist gerade auch die Belastung von Nachbargrundstücken in die Zumutbarkeitsbewertung einzustellen. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Diese Grundsätze können auch für die Überprüfung von entsprechenden Festsetzung eines Bebauungsplans im Hinblick auf die Beachtung des Abwägungsgebots herangezogenen werden. Hierbei gilt es allerdings im Rahmen der geforderten Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, dass die gemeindliche Bauleitplanung nicht auf die Festschreibung bestehender baulicher Strukturen oder ihre aus diesen Strukturen abzuleitende Fortentwicklung beschränkt ist. Sie kann sich vielmehr von den vorhandenen Strukturen lösen und eine hiervon verschiedene bauliche Entwicklung fördern, sobald und soweit diese städtebaulich erforderlich ist. Dass eine solche Entwicklung eine sachgerechte Abwägung der betroffenen Belange voraussetzt, namentlich dem Gebot der Konfliktbewältigung und - soweit einschlägig - den Trennungsgrundsatz zu beachten hat, und insbesondere nicht zu unzumutbaren Belastungen durch die Immissionen eines Stellplatzes oder einer Garage führen darf, ist dabei selbstverständlich (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Beschluss vom 21. Juli 2014 - 2 B 301/14.NE - juris Rn. 91 ff., m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, können die sechs Stellplätze an der vorgesehenen Stelle nachbarverträglich errichtet und betrieben werden. Bei Wohngrundstücken der vorliegenden Art ist mit einer vergleichsweise geringen Frequentierung der Stellplätze zu rechnen. Zutreffend hat die Antragsgegnerin in der Planbegründung darauf verwiesen, dass es höchst unwahrscheinlich ist, dass alle sechs Fahrzeuge täglich zur gleichen Zeit abfahren und ankommen und prognostiziert, dass bei den Bewohnern der Normalwohnungen im Altgebäude im Normalfall mit vier Fahrtenpaaren pro Tag zu rechnen sei, im Fall der altersgerechten Wohnungen höchstens zwei Fahrtenpaare täglich. Der Einwand des Antragstellers, dass Zweipersonenhaushalte üblicherweise auch über zwei Fahrzeuge verfügten mit der Folge, dass mindestens 16 Fahrzeuge täglich an- und abfahren, bleibt unsubstanziiert und vermag im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu überzeugen, weil in den geplanten altersgerechten Wohnungen voraussichtlich überwiegend ältere Menschen wohnen werden, die in der Regel nur über einen oder gar keinen PKW verfügen. dd) Die Abwägung ist auch nicht in Bezug auf den Durchführungsvertrag defizitär. Der Inhalt des Durchführungsvertrages ist Bestandteil des Abwägungsmaterials (OVG NW, Urteil vom 7. Februar 1997 - 7a D 134/95.NE - juris Rn. 34). Deshalb müssen jedenfalls die wesentlichen Vertragsbestandteile, um ein Abwägungsdefizit zu vermeiden, an der Abwägung teilgenommen haben, wobei es genügt, wenn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein Entwurf des Vertrags vorliegt und dessen Inhalt in die Abwägung einbezogen wird (VGH BW, Beschluss vom 25. November 1996 - 8 S 1151/96 - juris Rn. 23). Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin (noch) gerecht geworden. In ihrer Sitzung vom 20. Dezember 2018 billigte die Antragsgegnerin den ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Durchführungsvertrag, er war also Gegenstand der Abwägung. Zwar geht die Begründung des Bebauungsplans auf den Durchführungsvertrag nicht ein. Dies ist aber in der hier gegebenen Fallkonstellation unschädlich, weil der Vertrag keine über den Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hinausgehenden abwägungsrelevanten Gesichtspunkte enthält. ee) Bei der Abwägung hat die Antragsgegnerin auch die Belange des Naturschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) hinreichend beachtet. Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Harz hat in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2018 keine Einwände gegen die Planung erhoben. Die auf dem Grundstück vorhandenen Bäume sollen nach dem Plan erhalten werden. Für die Befürchtung des Antragstellers, die Bäume könnten im Zuge der Baumaßnahmen Schaden nehmen, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ferner sollen neue Hecken und Laubsträucher angepflanzt werden, wodurch vorhandene Sträucher ersetzt werden. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme der Antragsgegnerin, dass sich auf den zur Bebauung anstehenden Flächen kein gesetzlich geschütztes Biotop in Gestalt von Hecken und Sträuchern befindet. Nach der Begriffsbestimmung in § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG handelt es sich bei einem Biotop um einen Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wildlebender Tiere und Pflanzen. Gemäß § 30 Abs. 1 BNatSchG werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, verboten: 1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, 2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, 3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, 4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, 5. offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, 6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich. Solche Bereiche befinden sich im Vorhabengebiet ersichtlich nicht. Gemäß § 22 Abs. 1 NatSchG LSA sind gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG zusätzlich: 1. temporäre Flutrinnen in Überschwemmungsgebieten und Auen, 2. hochstaudenreiche Nasswiesen, 3. planar-kolline Frischwiesen, 4. naturnahe Bergwiesen, 5. Halbtrockenrasen, 6. natürliche Höhlen, aufgelassene Stollen und Steinbrüche, 7. Streuobstwiesen, 8. Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen sowie 9. Reihen von Kopfbäumen. Auch unter Berücksichtigung dieses Kataloges ist nicht davon auszugehen, dass sich auf dem Vorhabengrundstück ein gesetzlich geschütztes Biotop befindet. Es sind insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die vom Antragsteller genannten Hecken ein gesetzlich geschütztes Biotop im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 8 NatSchG LSA bilden. Von dieser Vorschrift erfasst werden in der Regel Feldhecken (vgl. Kratzsch/Czybulka, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl., § 30 Rn. 16). Im Hinblick auf die erheblichen Einschränkungen, die sich insbesondere für die Eigentümer der gesetzlich geschützten Biotope ergeben, darf sich der gesetzliche Biotopschutz nur auf solche Lebensräume beziehen, die besonders hochwertig sind (Kratzsch/Czybulka, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., Rn. 15, m.w.N.). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. D. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 35 "K-Straße 13“ der Antragsgegnerin. Die Beigeladenen sind zu je ½ Miteigentümer des Grundstücks der Gemarkung C-Stadt, Flur A, Flurstücke 80 und 82 (K-Straße 13). Das Grundstück ist in seinem vorderen, zur Straße gelegenen Teil mit einem zweigeschossigen Gebäude zuzüglich Dachgeschoss, einem an der Nordostseite angebauten eingeschossigen Pavillon sowie einem weiteren kleinen Anbau an der rückwärtigen südöstlichen Seite bebaut. Die umliegenden Grundstücke sind ebenfalls in ihrem jeweiligen vorderen Grundstücksteil mit Wohngebäuden bebaut. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 beantragten die Beigeladenen die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Sanierung und Erweiterung der auf ihrem Grundstück vorhandenen Altbausubstanz. Am 10. November 2016 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung eines solchen vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Zur Begründung hieß es, der Beigeladene zu 1 beabsichtige, das ehemalige Frauenhaus baulich zu verändern bzw. zu erweitern. Nach Rücksprache mit dem Landkreis sei die Erweiterung planungsrechtlich unzulässig. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, sei die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Der Aufstellungsbeschluss wurde im C-Stadter Stadtboten vom 10. Dezember 2016 bekanntgemacht. Der daraufhin erstellte Entwurf vom Oktober 2017, der in der Sitzung des Stadtrates vom 23. November 2017 gebilligt und laut Bekanntmachung im C-Stadter Stadtboten vom 9. Dezember 2017 in der Zeit vom 18. Dezember 2017 bis 19. Januar 2018 im Bauverwaltungsamt der Antragsgegnerin öffentlich ausgelegt wurde, sah vor, dass an das vorhandene Gebäude ein weiter in den rückwärtigen Grundstücksteil reichender zweigeschossiger Anbau mit Keller und Dachgeschoss errichtet wird. Das Vorhaben beinhaltet Wohnungen sowohl im Neubau als auch im Altbau. Die Höhe des Anbaus sollte die Firsthöhe des vorhandenen Gebäudes von 10,86 m erreichen. An der Nordostseite und der Südwestseite des Anbaus sollten Balkone angebracht werden. Im rückwärtigen Grundstücksteil an der Grenze zu den Nachbargrundstücken im Osten und Süden soll ein Carport mit sechs Stellplätzen angelegt werden. In der Begründung hieß es, der Geltungsbereich des Bebauungsplans befinde sich in einer im Entwurf des Flächennutzungsplans ausgewiesenen Wohnbaufläche. Der Eigentümer des Grundstücks beabsichtige, das ehemalige Frauenhaus baulich zu verändern bzw. zu erweitern. Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan solle dafür die notwendigen planungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen. Im Abschnitt „Angrenzende Strukturen“ wurde u.a. ausgeführt, die K-Straße sei beidseitig mit ein- bis dreigeschossigen, in massiver Bauweise aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts stammenden Gebäuden bebaut. Sie stünden überwiegend mit dem First parallel zur Straße. Nach der Beschreibung des Vorhabens sollen das zurzeit leerstehende Gebäude sowie der Pavillon saniert und für Wohnzwecke wieder genutzt werden. Dort würden drei Wohnungen mit einem Wintergarten untergebracht. Der vorhandene Anbau auf der Hofseite werde abgerissen und durch einen neuen Anbau ersetzt, in dem zwei altersgerechte Wohnungen untergebracht werden. Der Antragsteller ist Eigentümer des nordöstlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstücks K-Straße 12 (Gemarkung C-Stadt, Flur A, Flurstück 42/6) und des nordöstlich an dieses Grundstück angrenzenden Grundstücks K-Straße 11 (Gemarkung C-Stadt, Flur A, Flurstück 42/4). Beide Grundstücke sind ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2018 erhob er Einwendungen gegen die Planung und trug hierzu vor: Die Bebauung solle mitten in einem bereits bebauten Wohngebiet verwirklicht werden. Der Bebauungsplan verfolge daher kein zulässiges Ziel der Entwicklung eines Gebiets, sondern diene ausschließlich der Umgehung wesentlicher baurechtlicher Vorschriften, die sich aus dem Gebietscharakter ergäben. Die Ausnutzung eines Grundstücks zu Maximalbebauung stelle keinen öffentlichen Zweck dar, dem ein vorhabenbezogener Bebauungsplan dienen müsse. Das beabsichtigte Bauvorhaben wäre wegen des unzulässigen Anbaus planungsrechtlich unzulässig, weil es sich nicht nach den Vorgaben des § 34 Abs. 1 BauGB in die unmittelbare nachbarliche Bebauung einfüge. Ferner verfüge das Grundstück über einen erheblichen alten Baumbestand und im hinteren Bereich über Hecken und Sträucher, die sich wegen der langjährigen extensiven Nutzung des Grundstücks zu einem Biotop inmitten des Wohngebiets entwickelt hätten. Die Umweltbelange seien nicht geprüft und die Durchführung eines verkürzten Verfahrens nicht angeordnet worden. Durch die geplante Versiegelung der Flächen und die Umwidmung zu Park- und Stellflächen würden die Biotope verkleinert oder gar entfernt werden. Die Festsetzungen verstießen auch gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 15 BauNVO, denn es komme durch den in südlicher Richtung liegenden Anbau zu einer unzulässigen Verschattung seines Grundstücks, und der Anbau habe wegen seiner Höhe in Bezug auf sein benachbartes Grundstück erdrückende Wirkung. Der Anbau reiche weit in den hinteren Bereich des Baugrundstücks hinein, so dass eine Übermaßnutzung stattfinde, die letztlich gebietsfremd und störend sei. Das Gebiet sei bisher durch eine kleinteilige Bebauung mit einem Wohnhaus und ggf. Anbauten in Form von Carports oder Garagen geprägt. Im nachfolgenden Entwurf von September 2018, der laut Bekanntmachung im C-Stadter Stadtboten vom 13. Oktober 2018 in der Zeit vom 22. Oktober 2018 bis 23. November ausgelegt wurde, wurde die Firsthöhe des Anbaus um 1,20 m auf 9,75 m reduziert. Zudem waren Balkone nur noch an der Südwestseite des Anbaus vorgesehen. In der Begründung wurde ausgeführt, die geplante Erweiterung füge sich nicht in die vorhandene Gemengelage der umliegenden Bebauung ein und entspreche nicht § 34 Abs. 1 BauGB; daher bestehe die Notwendigkeit der Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Das Vorhaben widerspreche nicht nach § 15 Abs. 1 BauNVO der Eigenart des Baugebiets, weder in Bezug auf Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung. Der Anbau sei nach Südosten orientiert. Er beschatte nicht die Nachbargrundstücke und sei so konzipiert, dass die nach § 6 BauO LSA einzuhaltenden Abstände eingehalten werden. Bei der Beschreibung des Bauvorhabens wurde u.a. angeben, dass das Vorhaben vier Normalwohnungen und eine altersgerechte Wohnung im Altbau und drei altersgerechte Wohnungen im Neubau beinhalte. Mit Schriftsatz vom 8. November 2018 wiederholte der Antragsteller seine Einwände gegen den Plan und führte ergänzend aus, mit der Planung werde eine grundsätzlich unzulässige Bebauung in zweiter Reihe legalisiert. Aus der Überbeanspruchung von Grundstücken insbesondere in reinen Wohngebieten, die überwiegend nur mit Einfamilienhäusern bebaut seien, erfolge per se ein Verstoß gegen öffentliche und nachbarrechtliche Belange. Die Darstellung im Plan erfolge nunmehr nicht mehr in Form eines Grundrisses, dem die Anzahl der Wohnungen entnommen werden könne, sondern lediglich mittels Außenansicht. Der Bauherr habe lediglich geringfügige Änderungen an den Außenmaßen vorgenommen und die Balkone auf der seinem Grundstück zugewandten Seite entfernt, jedoch die Nutzung vertieft, indem nun drei weitere Wohnungen geplant seien. Sämtliche im Wohngebiet liegenden Grundstücke hätten ihre Erholungsflächen nach hinten bzw. nach hinten ausgerichtet. Diese Flächen sollten nun jedoch mit einem massiven Anbau für drei Wohnungen mit jeweiliger freier Sicht auf die Nachbargrundstücke bebaut werden. Die Errichtung eines derart großen Anbaus habe eine intensive Bauphase zur Folge, so dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Baumbestand nicht erhalten bleibe, allein aufgrund des Wurzelwerks der alten Bäume. Die im neuen Entwurf geplanten Änderungen seien so geringfügig, dass das Vorhaben noch immer zu einer unzulässigen Verschattung seines Grundstücks führe. Keine Berücksichtigung finde, dass sein Grundstück tiefer liege als das Baugrundstück. Die Erhöhung der Anzahl der Wohnungen führe zu mehr An- und Abfahrten der Bewohner. Da Zweipersonenhaushalte üblicherweise auch über zwei Fahrzeuge verfügten, sei davon auszugehen, dass mindestens 16 Fahrzeuge täglich an- und abfahren, wodurch sich eine erhebliche Belästigung ergebe. Am 10./20. Dezember 2018 schloss der Beigeladene zu 1 als Vorhabenträger mit der Antragsgegnerin einen Durchführungsvertrag, in dem er sich verpflichtete, spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einen genehmigungsfähigen Bauantrag für das Vorhaben bei der Baugenehmigungsbehörde für das Vorhaben einzureichen, spätestens ein Jahr nach Vorliegen der bestandskräftigen Baugenehmigung mit dem Vorhaben zu beginnen und es innerhalb von weiteren 36 Monaten fertigzustellen. Ferner verpflichtete er sich zur Tragung der Kosten der Durchführung sowie der erforderlichen Planung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. In seiner Sitzung vom 20. Dezember 2018 beschloss die Antragsgegnerin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Fassung vom Dezember 2018, die im Wesentlichen dem Entwurf vom September 2018 entsprach. Am 28. Januar 2019 wurde der Plan vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und im C-Stadter Stadtboten vom 9. Februar 2019 bekanntgemacht. Am 14. Juni 2019 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung wiederholt er seine Einwände im Aufstellungsverfahren und trägt ergänzend vor: Entgegen dem Abwägungsvorschlag handele es sich bei den Nachbargrundstücken um reine Erholungsflächen ohne Emissionswert, eine Bebauung etwa mit Lagern, Garagen oder Scheunen sei dort nicht vorhanden. Auch wenn die untere Naturschutzbehörde zur angesprochenen Biotopproblematik keine Angaben gemacht habe, schließe dies nicht aus, das aufgrund der Eigenart des Busch- und Baumwerkes und der jahrelangen Nichtnutzung des Grundstücks ein Biotop entstanden sein könnte. Umweltbelange seien bei dem Vorhaben nicht geprüft worden. Das Unterlassen von UVP-Prüfungen könne von jedermann gerügt werden. Bei der Abwägung hätte die Antragsgegnerin die Belange aller Nachbarn berücksichtigen müssen, was nicht geschehen sei. Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung des Plans die demographische Entwicklung und einen Bedarf für altersgerechte Wohnungen anführe, sei dem entgegenzuhalten, dass das Baugrundstück soweit vom Innenstadtkern, insbesondere von den wichtigen Versorgungseinrichtungen entfernt liege, dass sich die Wohnungen nicht für ein altersgerechtes Wohnen eigneten. Der Plan verstoße damit gegen das Abwägungsgebot und den Gebietserhaltungsanspruch, weil er überhaupt keine nachbarschützende Wirkung erkennen lasse. Er beinhalte ausschließlich die Vorgaben des Bauherrn. Eine auf den Plan gegründete Baugenehmigung steigere das Maß der Nutzung gegenüber der übrigen Wohnnutzung erheblich. Mit dem Plan könnten für den aus dem Flächennutzungsplan später zu entwickelnden Bebauungsplan die Festsetzungen, insbesondere für das hier betroffene reine Wohngebiet, erheblich erweitert und damit die Wohnqualität verschlechtert werden. Der Antragsteller beantragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 35 der Antragsgegnerin „K-Straße 13“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor: Dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis, da er kein Recht aufzeige, das durch den Bebauungsplan verletzt werden könnte. Der Bebauungsplan sei auf der Grundlage ihres wirksamen, vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt am 19. Juni 2006 genehmigten und am 12. Juli 2006 veröffentlichten Flächennutzungsplans entwickelt worden, in welchem das Plangebiet als Wohnbaufläche (W) ausgewiesen worden sei. Damit sei dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB Rechnung getragen. Soweit der Antragsteller einwende, dass das Vorhabengrundstück intensiver genutzt werden solle als dies in der Umgebung der Fall sei, sei dem entgegenzuhalten, dass § 34 BauGB nicht in irgendeiner Form vorrangig gegenüber ihrer Planungshoheit sei. Die Zulässigkeit eines Vorhabens im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestimme sich allein nach den Maßgaben des Bebauungsplans und nicht danach, ob sich das Vorhaben gemäß § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfüge. Die nachbarlichen Belange seien in die Bauleitplanung einbezogen worden, würden durch das Vorhaben aber nicht beeinträchtigt. Der Neubau werde in einem Abstand von ca. 13,50 m zur Grenze des Flurstücks 42/6 und in geraumer Entfernung von der Grenze des Flurstücks 83, das ebenfalls dem Antragsteller gehöre, errichtet. Die nach § 6 BauO LSA vorgeschriebenen Abstandsflächen würden über Gebühr eingehalten. Das Gebäude habe auch keine erdrückende Wirkung. Ferner bestehe keine direkte Einsichtsmöglichkeit von der Grenze aus, vielmehr verringerten die Bebauung auf dem Grundstück und die daraus folgende weitere Distanz die Einsichtsmöglichkeiten. Im Übrigen bestehe in Wohngebieten allgemein bzw. grundsätzlich kein Anspruch darauf, von Einblicken oder Einsichtsmöglichkeiten verschont zu bleiben. Die Stellplätze würden auf der dem Grundstück des Antragstellers abgewandten Seite im Südosten angelegt. Zwischen dem Neubau, der Altbausubstanz und dem Grundstück des Antragstellers entstehe eine „Pufferzone“, nämlich eine private Grünfläche, die als Ruhezone genutzt werde. Zugleich schirme der Neubau die Zufahrt zum rückwärtigen Parkplatz für sechs Stellplätze ab. Der durch den Neubau hinzukommende Ziel- und Quellverkehr sei geringfügig, da sich in dem Anbau lediglich drei Wohneinheiten befänden. Der vorhandene Baumbestand sei im Bebauungsplan mit Planzeichen gekennzeichnet; die Baumstandorte sollten erhalten bleiben. Unabhängig davon seien die rechtlichen Vorgaben zum Baumbestand sowie zu Hecken, Sträuchern und einem möglichen Biotop nicht drittschützend. Ein gesetzlich geschütztes Biotop sei zudem nicht betroffen. Die untere Naturschutzbehörde habe keine Einwände gegen das Vorhaben vorgebracht. Schutzgebiete seien nicht betroffen, artenschutzrechtliche Belange würden nicht berührt. Die Begründung des Bebauungsplans enthalte den zutreffenden Hinweis, dass gemäß § 13a BauGB auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet werden dürfe. Im Übrigen seien im Südosten des Plangebiets diverse Anpflanzungen von Laubsträuchern als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft vorgesehen. Auch eine Verschattung des Grundstücks des Antragstellers finde nicht statt oder falle zumindest nicht ins Gewicht. Allenfalls bei einer im Winter tief stehenden Nachmittagssonne sei eine Auswirkung möglich, die aber hinzunehmen sei. Die Balkone, die ursprünglich an der zum Grundstück des Antragsteller zeigenden Seite angebracht werden sollten, würden nunmehr an der anderen Gebäudeseite angebracht. Die ursprünglich geplante Firsthöhe habe der Bauherr um 1,20 m reduziert. Mit der Zielsetzung, im Zuge der demographischen Entwicklung altersgerechte Wohnungen zu schaffen, bewege sie sich im Rahmen ihrer städtebaulichen Gestaltungsfreiheit. Unschädlich sei, dass der Aktenvorgang und die Verfahrensvermerke kein Dokument enthalten, das ausdrücklich als „Vorhaben- und Erschließungsplan“ bezeichnet sei. In der Sache handele es sich bei dem Vorhaben- und Erschließungsplan um die vom Vorhabenträger beauftragte und mit der Gemeinde abgestimmte eingereichte Planunterlage für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Die für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan charakteristische Vorhabenbezogenheit des Bebauungsplans sei der Planunterlage deutlich zu entnehmen. Darin sei das Vorhaben zeichnerisch (bemaßter Schnitt, Firsthöhe und bemaßter Grundriss) dargestellt. Weiterhin seien in Teil B unter Punkt 1 Angaben zur Art der baulichen Nutzung gemacht sowie unter Punkt 1.1 der planerischen Festsetzungen darauf hingewiesen worden, dass das Vorhaben in der Planunterlage zeichnerisch dargestellt worden sei. Es bestehe eine räumliche und sachliche Identität von Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogenem Bebauungsplan; beide Pläne seien in einer Urkunde vereinigt worden. Auch der Bedarf für eine Abgrenzung des Vorhaben- und Erschließungsplans von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Fall, dass einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans einbezogen werden (§ 12 Abs. 4 BauGB), bestehe hier nicht. In die Planzeichnung sei das Vorhaben zeichnerisch übernommen worden. Das bestehende Gebäude und der geplante Anbau seien konkret dargestellt. Mit den getroffenen Festsetzungen bestehe kein planerischer Spielraum für andere Vorhaben, wie dies bei der Angebotsplanung möglich wäre. Der Vorhaben- und Erschließungsplan sei auch die Grundlage dafür, dass der Plangeber den vorhabenbezogenen Bebauungsplan bei nicht fristgerechter Umsetzung des im Durchführungsvertrag und im Vorhaben- und Erschließungsplan umschriebenen Vorhabens aufheben solle. Der Vorhaben- und Erschließungsplan und der Durchführungsvertrag müssten widerspruchsfrei aufeinander abgestimmt worden sein, so dass der Vorhaben- und Erschließungsplan schlüssiger Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden könne. Der hier geschlossene Durchführungsvertrag weise in § 2 Abs. 2 einen unmissverständlichen Bezug zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf und enthalte die Verpflichtung, das Vorhaben spätestens ein Jahr nach Vorliegen der bestandskräftigen Baugenehmigung auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu beginnen und innerhalb von weiteren 36 Monaten fertigzustellen. Bei Nichteinhaltung der Bauverpflichtung durch den Vorhabenträger sei die Antragsgegnerin berechtigt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzuheben. Auch hier zeige sich, dass Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogener Bebauungsplan in der Sache identisch seien, dies aber gleichwohl eine eindeutige vertragliche Verpflichtung des Vorhabenträgers gewährleiste. Zwar sei einzuräumen, dass in der Planungspraxis wohl häufig die genannte Funktion des Vorhaben- und Erschließungsplans vernachlässigt werde. Es würden vorhabenbezogene Bebauungspläne erlassen, bei denen ein Vorhaben- und Erschließungsplan schlicht fehle. Diese Vorgehensweise sei aber jedenfalls dann mit § 12 BauGB vereinbar, wenn klargestellt werde, dass der Bebauungsplan mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan identisch sein solle. Diese Klarstellung könne ausdrücklich zu treffen sein, müsse aber auch konkludent aus dem Zusammenhang ermittelbar sein. Die sei hier der Fall. Es bestehe auch keine Schwierigkeit, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als besonderen Plantyp von der Angebotsbebauungsplanung zu unterscheiden, da der Bebauungsplan das Vorhaben im Detail festsetze und zudem die Überschrift, die mehrmaligen Wiederholungen in den Verfahrensvermerken sowie der Aktenvorgang im Allgemeinen keinen Zweifel darüber aufkommen ließen, dass hier in der Sache ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erlassen werden sollte. Auch der Sinn und Zweck des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, den Vorhabenträger dagegen abzusichern, dass der Satzungsgeber vom Vorhaben- und Erschließungsplan abweichende Festsetzungen treffe, werde vorliegend erreicht, weil die Planungsunterlage letztlich im Auftrag des Vorhabenträger ausgearbeitet und fortlaufend abgestimmt worden sei. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.