Beschluss
2 M 105/16
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung wird nicht angeordnet, wenn die erteilte Genehmigung offensichtlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt.
• Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme schützt Nachbarn nur in qualifizierter, individualisierter Weise und verlangt eine summarische Prüfung der Umstände im Eilverfahren.
• Formelle Baurechtswidrigkeit eines Bestandsgebäudes begründet allein keinen Abwehranspruch des Nachbarn; drittschützende Wirkung besteht nur, wenn materielle nachbarschützende Vorschriften verletzt sind.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bei fehlender Verletzung nachbarschützender Vorschriften • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung wird nicht angeordnet, wenn die erteilte Genehmigung offensichtlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. • Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme schützt Nachbarn nur in qualifizierter, individualisierter Weise und verlangt eine summarische Prüfung der Umstände im Eilverfahren. • Formelle Baurechtswidrigkeit eines Bestandsgebäudes begründet allein keinen Abwehranspruch des Nachbarn; drittschützende Wirkung besteht nur, wenn materielle nachbarschützende Vorschriften verletzt sind. Der Antragsteller ist Nachbar eines Grundstücks, auf dem die Beigeladene eine Erweiterung ihres Wohnhauses von zwei Wohneinheiten zu einem Einfamilienhaus mit Rückwärtserweiterung um 3 m und einer Aufstockung um 0,5 m sowie Umgestaltung des Dachs plante. Der Antragsgegner erteilte am 06.07.2016 die Baugenehmigung. Der Antragsteller erhob Widerspruch und beantragte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab. Das Streitgebäude steht grenzständig zur Parzelle des Antragstellers; dessen Wohnhaus überragt das geplante Vorhaben deutlich. Der Antragsteller rügte vor allem mögliche erdrückende Wirkung, zusätzliche Verschattung, Einsichtnahme sowie formelle Baurechtswidrigkeit des Bestandsgebäudes. Die Vorinstanz befand, die Genehmigung verstoße offensichtlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften und das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. • Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren ist nach §146 Abs.4 VwGO auf die innerhalb der Frist vorgebrachten Gründe beschränkt; diese rechtfertigen keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. • Das Verwaltungsgericht hat die Interessenabwägung nach §§80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO zutreffend vorgenommen: Das Interesse des Antragstellers am Ruhen der Vollziehung steht nicht über dem Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der Genehmigung, weil keine offensichtliche Rechtswidrigkeit gegenüber nachbarschützenden Vorschriften vorliegt. • Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot schützt Dritte nur bei qualifizierter, individualisierter Schutzwürdigkeit; die Anforderungen bemessen sich nach den Umständen des Einzelfalls und wurden hier zutreffend angewandt. • Eine erdrückende Wirkung liegt nicht vor: Die Erweiterung ist nur ca. 3 m lang, die Gesamthöhe von 6,99 m bleibt unter der des Antragstellers; vergleichsfallrechtliche Maßstäbe sprechen gegen eine erhebliche Überlegenheit des genehmigten Baukörpers. • Verschattung ist im innerstädtischen Kontext grundsätzlich hinzunehmen; eine geringfügige Erhöhung des vorhandenen Gebäudes führt hier nicht zu unzumutbarer Verschattung nach den einschlägigen Grundsätzen. • Einsichtsmöglichkeiten und Beeinträchtigung der Aussicht fallen regelmäßig nicht unter den Schutz des Rücksichtnahmegebots und sind im dichten innerörtlichen Bestand hinzunehmen. • Die alleinige formelle Rechtswidrigkeit einer Ausgangsbebauung begründet keinen Nachbar-Abwehranspruch; Nachbarschutz setzt das Vorliegen eines Verstoßes gegen materielle, nachbarschützende Bauvorschriften voraus. • Behauptungen zu einer zu errichtenden Heizungsanlage/Schornsteinen sind nicht substantiiert und ergeben keine konkrete unzumutbare Immission, sodass kein Verstoß gegen §15 Abs.1 Satz2 BauNVO dargelegt ist. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.10.2016 wird zurückgewiesen. Die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung ist nicht zu erlassen, weil die Genehmigung offensichtlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt und weder eine erdrückende Wirkung noch unzumutbare Verschattung oder sonstige gravierende nachbarliche Beeinträchtigungen festgestellt werden konnten. Ein Anspruch des Nachbarn aus der bloßen formellen Baurechtswidrigkeit des Bestandsgebäudes besteht nicht; drittschützende Wirkung kommt nur bei Verstößen gegen materielle nachbarschützende Regelungen in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§154 Abs.2,162 Abs.3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattungsfähig erklärt.