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Urteil

1 A 3/18

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2019:1126.1A3.18.00
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Leitsätze
Einzelfall eines (ausnahmsweise zu bejahenden) Anspruchs auf Übernahme eines Hochschullehrers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.(Rn.75)
Tenor
Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2016 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 2 K 2054/14 – und unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 16.6.2015 wird der Beklagte verpflichtet, den Kläger bei Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Beamten auf Lebenszeit im Dienstverhältnis als Hochschullehrer an der Hochschule für Musik Saar in der Besoldungsgruppe W 2 zu ernennen. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines (ausnahmsweise zu bejahenden) Anspruchs auf Übernahme eines Hochschullehrers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.(Rn.75) Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2016 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 2 K 2054/14 – und unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 16.6.2015 wird der Beklagte verpflichtet, den Kläger bei Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Beamten auf Lebenszeit im Dienstverhältnis als Hochschullehrer an der Hochschule für Musik Saar in der Besoldungsgruppe W 2 zu ernennen. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 5, Abs. 6 VwGO zulässig, insbesondere innerhalb der in § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO vorgegebenen Frist von einem Monat nach Zustellung des Senatsbeschlusses vom 14.10.2015 über die Zulassung der Berufung begründet worden. Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch erworben, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Hochschullehrer an der Hochschule für Musik Saar in der Besoldungsgruppe W 2 ernannt zu werden. Das die vom Kläger erhobene Klage insoweit abweisende aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 2 K 2054/14 – ist unter vollständiger Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 16.6.2015 entsprechend abzuändern und der Beklagte zu verpflichten, den Kläger antragsgemäß zu ernennen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Grundsätzlich gilt zwar, dass Art. 33 Abs. 2 GG einen Bewerbungsverfahrensanspruch sichert, regelmäßig aber keinen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt vermittelt.14BVerfG, Urteil vom 24.9.2003 – 2 BvR 1436/02 –, E 108, 282, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 33, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 –, E 39, 334, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 50BVerfG, Urteil vom 24.9.2003 – 2 BvR 1436/02 –, E 108, 282, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 33, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 –, E 39, 334, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 50 Ein Ernennungsanspruch besteht regelmäßig nur, wenn eine auf Ernennung gerichtete rechtswirksame Zusicherung vorliegt oder die Ernennung sich im Lichte der Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 2 GG als einzig vertretbare Entscheidung darstellt und das Ermessen des Dienstherrn dadurch auf Null reduziert ist.15Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Auflage, 3. Kapitel Rdnr. 14 (S. 32)Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Auflage, 3. Kapitel Rdnr. 14 (S. 32) Hiernach ist ein Ernennungsanspruch des Klägers indes zu bejahen. Dies folgt daraus, dass der Kläger erfolgreich erprobt ist und die Verwaltungspraxis des Beklagten besteht, bei Vorliegen der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfolgreich erprobte Bewerber auf deren Wunsch zu Beamten auf Lebenszeit zu ernennen. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass Art. 33 Abs. 2 GG nach seinem Wortlaut unmittelbar nur für Deutsche gilt, der Kläger aber ... Staatsangehöriger ist. Der Kläger hat insoweit in Anwendung des Art. 45 AEUV einen Gleichstellungsanspruch.16Vgl. Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 33 Anm. 22; Höfling in BK zum GG, Art. 33 Rdnr. 273Vgl. Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 33 Anm. 22; Höfling in BK zum GG, Art. 33 Rdnr. 273 Dem tragen § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 BeamtStG sowie § 45 Satz 1 HRG Rechnung. Nach § 45 Satz 1 HRG sind Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben und § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BeamtStG eröffnet den Zugang zum Beamtenverhältnis auch für Angehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, es sei denn, die Aufgaben der ausgeschriebenen Stelle erfordern es, dass sie von einer bzw. einem Deutschen wahrgenommen werden (§ 7 Abs. 2 BeamtStG), was aber gerade bezogen auf die hier streitgegenständliche Stelle im künstlerisch-wissenschaftlichen Bereich offensichtlich nicht der Fall ist. Allerdings hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Ernennungsanspruch des Klägers nicht bereits infolge einer rechtswirksamen Zusicherung entstanden ist. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil vom 25.5.2016 Bezug genommen werden.17Seiten 16 ff. des UrteilsSeiten 16 ff. des Urteils Selbst wenn dem Kläger – von wem auch immer – für den Fall einer erfolgreichen Erprobung die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zugesagt worden wäre, fehlte es insoweit an der für eine verbindliche Zusicherung nach § 38 SVwVfG erforderlichen Schriftform. Auch aus der Stellenausschreibung vom 1.3.2011 kann der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit herleiten. Der Ausschreibung ist – anders als der Kläger meint – nicht zu entnehmen, dass die Stelle mit einem Lebenszeitbeamten besetzt werden sollte, so dass die Argumentation des Klägers, die (vermeintliche) Ausschreibung als Beamtenstelle bedinge, ihn – ungeachtet der Ableistung der Probezeit in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis – nach erfolgreicher Erprobung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen, fehl geht. Nach dem für das Stellenbesetzungsverfahren verbindlichen Ausschreibungstext war eine Professorenstelle der Wertigkeit W 2 zu besetzen. Mangels einer Vorgabe, dass die Stelle mit einem Beamten auf Lebenszeit besetzt werden sollte, und vor dem Hintergrund der im Landesrecht (§ 35 Abs. 1 MhG) vorgesehenen Möglichkeit, die Tätigkeit eines Hochschullehrers im Beamtenverhältnis oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis auszuüben, ist die Ausschreibung – entgegen der Ansicht des Klägers – dahin zu verstehen, dass die Besetzung sowohl in einem Beamtenverhältnis als auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis erfolgen konnte. In diesem Verständnis entspricht die Ausschreibung der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Verpflichtung, allen in Betracht kommenden Bewerbern den Zugang zu dem ausgeschriebenen öffentlichen Amt zu ermöglichen18Vgl. Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Entscheidung vom 22.12.1992 – St 5/91 –, StGHE BR 5, 66 = DÖV 1993, 300, zitiert nach jurisVgl. Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Entscheidung vom 22.12.1992 – St 5/91 –, StGHE BR 5, 66 = DÖV 1993, 300, zitiert nach juris, und so schließt sie die geeigneten Bewerber ein, für die eine Verbeamtung aus persönlichen oder rechtlichen Gründen nicht in Betracht kam. Zutreffend ist des Weiteren die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger durch den Abschluss eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Zwecke seiner Erprobung keine Rechtsstellung erlangt hat, die der eines Beamten auf Probe entspricht. Dem Probebeamten, der sich in der Probezeit bewährt hat, steht nach Ablauf der Probezeit – jedenfalls dann, wenn die ausgeschriebene Stelle zu diesem Zeitpunkt noch besetzt werden soll und die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind – ein auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gerichteter Rechtsanspruch zu (vgl. § 6 Abs. 1 SBG, § 11 Abs. 2 BBG).19Baßlsperger, Dr. Maximilian, Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der beamtenrechtlichen Probezeit, PersV 2017, 171 (173), zitiert nach juris;Baßlsperger, Dr. Maximilian, Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der beamtenrechtlichen Probezeit, PersV 2017, 171 (173), zitiert nach juris; Im Hinblick darauf, dass bereits die Auswahl der in das Probebeamtenverhältnis berufenen Bewerber nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG vorgenommen wird und dies dieselben Kriterien sind, denen für die Frage der Bewährung und Übernahme des Beamten auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entscheidende Bedeutung zukommt, wird die Bewährung des Beamten in der Probezeit die Regel, die Nichtbewährung die Ausnahme sein. Positiv und ausdrücklich muss demgemäß stets die Nichtbewährung des Beamten festgestellt und ihm zur Kenntnis gebracht werden. Trifft der Dienstherr danach in der gebotenen Zeit nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit keine Feststellung über die Nichtbewährung des Beamten und damit keine Entscheidung über dessen Entlassung und ordnet er auch nicht, um eine Entscheidung noch zu verschieben, die Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit an, so steht das der positiven Feststellung der Bewährung gleich. Dementsprechend darf bei unangemessen langer Verzögerung der Entscheidung über die Bewährung der Beamte von seiner Bewährung ausgehen und darauf vertrauen, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden.20BVerwG, Urteil vom 25.2.1993 – 2 C 27.90 –, BVerwGE 92, 147, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 13BVerwG, Urteil vom 25.2.1993 – 2 C 27.90 –, BVerwGE 92, 147, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 13 Hat sich der Beamte auf Probe demgegenüber (noch) nicht bewährt, ist er – sofern die Probezeit nicht verlängert wird – zu entlassen, sonst geht sein Probebeamtenverhältnis kraft Gesetzes in ein solches auf Lebenszeit über. Fallbezogen war demgegenüber ausdrücklich vereinbart, dass der Beklagte nach Vorliegen einer Stellungnahme der Hochschule betreffend die Lehrtätigkeit des Klägers über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses entscheiden werde, d.h. dem Rechtsverhältnis war der im Beamtenverhältnis vorgegebene Automatismus gerade nicht immanent. Im gegebenen Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass der Beklagte aufgrund des ihm gegenüber insoweit rechtskräftig gewordenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25.5.2016 verpflichtet ist, den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des (erstinstanzlichen) Gerichts neu zu bescheiden. Dabei ist der Beklagte an die das gegen ihn ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts tragenden Gründe gebunden. Fallbezogen ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die vom Kläger im privatrechtlichen Dienstverhältnis abgeleistete Probezeit eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit rechtlich ermöglicht und der Beklagte über die vom Kläger beantragte Lebenszeiternennung nach pflichtgemäßem Ermessen (neu) zu entscheiden hat. Des Weiteren liegt den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil die Annahme des Verwaltungsgerichts zugrunde, dass der Kläger sich in der absolvierten Probezeit im Hinblick auf das angestrebte Amt bewährt hat.21Seite 23 f. der Urteilsausfertigung unten unter 2.Seite 23 f. der Urteilsausfertigung unten unter 2. Dem Verpflichtungsausspruch und dem Duktus der Entscheidungsgründe ist zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht von der Bewährung des Klägers ausgegangen ist. Vorgabe für die Neubescheidung ist, dass die Interessen des Klägers in die Abwägung des Für und Wider eine Verbeamtung sprechenden Umstände einzubeziehen sind; die Beanstandung, dass die Interessen des Klägers in der ablehnenden Entscheidung des Beklagten keine Berücksichtigung gefunden haben, setzt denknotwendig voraus, dass das Verwaltungsgericht die Bewährung als gegeben erachtet hat, da es im Falle der Nichtbewährung keine berechtigten und im Rahmen der Abwägung berücksichtigungsfähigen Interessen des Klägers gäbe. Angesichts dessen kann nach dem zur Zeit der Entscheidung des Senats maßgeblichen Sachstand offen bleiben, ob der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 MhG zu entnehmen ist, dass die Begründung eines dauerhaften Dienstverhältnisses – sei es als Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder als unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis – fallbezogen auch ohne vorherige Absolvierung einer Probezeit zulässig gewesen wäre oder ob der Beklagte zu Recht auf einer Erprobung bestanden hat22Das Arbeitsgericht hat Letzteres in seinem auf die mündliche Verhandlung vom 11.12.2014 – 2 Ca 53/14 – ergangenen Urteil mit beachtlicher Begründung verneint, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 MhG für eine zwingende Erprobung nicht vorgelegen hätten, während das Landesarbeitsgericht die Frage mit Blick auf die Annahme der Zulässigkeit jedenfalls einer fakultativen Erprobung in dem auf die mündliche Verhandlung vom 11.9.2019 ergangenen Berufungsurteil – 1 Sa 40/15 – offen gelassen hat.Das Arbeitsgericht hat Letzteres in seinem auf die mündliche Verhandlung vom 11.12.2014 – 2 Ca 53/14 – ergangenen Urteil mit beachtlicher Begründung verneint, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 MhG für eine zwingende Erprobung nicht vorgelegen hätten, während das Landesarbeitsgericht die Frage mit Blick auf die Annahme der Zulässigkeit jedenfalls einer fakultativen Erprobung in dem auf die mündliche Verhandlung vom 11.9.2019 ergangenen Berufungsurteil – 1 Sa 40/15 – offen gelassen hat., denn es ist von der Bewährung des Klägers auszugehen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Bewährung des Klägers feststehe, ist – unabhängig von der diesbezüglich eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils – aus Sicht des Senats auch in der Sache zutreffend. Bereits im Ansatz ist – auch hinsichtlich der hier im privatrechtlichen Dienstverhältnis abgeleisteten Probezeit – von der im Beamtenrecht anerkannten Erfahrungstatsache auszugehen, dass ein Bewerber, der sich in einem Auswahlverfahren unter Leistungsgesichtspunkten durchgesetzt hat, sich im Regelfall in der Probezeit bewähren wird. Denn schon die Auswahl der in das Probebeamtenverhältnis berufenen Bewerber wird – wie oben bereits dargelegt – nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG vorgenommen, und dies sind dieselben Kriterien, denen für die Frage der Bewährung und Übernahme des Beamten auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entscheidende Bedeutung zukommt. Die Bewährung des Beamten in der Probezeit wird daher die Regel, seine Nichtbewährung die Ausnahme sein.23BVerwG, Urteil vom 25.2.1993 – 2 C 27.90 –, BVerwGE 92, 147, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 13BVerwG, Urteil vom 25.2.1993 – 2 C 27.90 –, BVerwGE 92, 147, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 13 Mangels entgegenstehender Sachgründe beansprucht dieser Grundsatz unabhängig von der Rechtsform der Erprobung in einem Probebeamtenverhältnis oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis, also auch im vorliegenden Fall, Geltung. Auch die Auswahl des Klägers für die ausgeschriebene W 2-Professur ist anhand der nach Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen Kriterien erfolgt. Die sich hieraus ergebende vorstehend beschriebene Erfahrungstatsache gilt erst recht, wenn der Bewerber sich – wie hier ausweislich des Auswahlvermerks vom 29.7.201124Personalakte Blatt 24 f.Personalakte Blatt 24 f. – in besonderem Ausmaß nach seinen bisherigen Leistungen und seiner Lehrerfahrung aus dem Kreis der – fallbezogen insgesamt immerhin 118 – Bewerber hervorgehoben hat. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren – 2 Sa 40/15 – in seinem Beschluss vom 27.1.2016 zudem darauf hingewiesen, es sei als Ausfluss des Art. 33 Abs. 2 GG zu betrachten, dass es bei Zweifeln an einem erfolgreichen Abschluss der Probezeit von Seiten des Dienstherrn verpflichtend einer regelmäßigen Rückkopplung betreffend die Entwicklung des Leistungsbildes des Klägers und einer entsprechenden Dokumentation bedurft hätte. Dies ist hier nicht geschehen. Gespräche über Leistungen bzw. Mängel in der Tätigkeit des Klägers, die während dessen Probezeit stattgefunden hätten, sind nicht dokumentiert. Vom Kläger wird bestritten, dass solche Gespräche überhaupt stattgefunden haben. Der insbesondere im arbeitsgerichtlichen Verfahren behaupteten Nichterfüllung eines Teils seiner Dienstaufgaben ist der Kläger substantiiert entgegengetreten. Unstreitig ist ihm die negative Stellungnahme der Dekanin vom September 2013 erst nach Ablauf der Probezeit überhaupt zur Kenntnis gegeben worden. Auch das Arbeitsgericht A-Stadt hat in seinem auf die mündliche Verhandlung vom 11.12.2014 ergangenen, am 22.1.2015 verkündeten Urteil – 2 Ca 53/14 – ausgeführt, der Beklagte habe keine nachvollziehbaren Gründe eingewandt, weshalb eine Nichtbewährung des Klägers anzunehmen wäre, und diese Einschätzung nachfolgend ausführlich und überzeugend begründet.25Arbeitsgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.1.2015 – 2 Ca 53/14 –, Seiten 25 ff.Arbeitsgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.1.2015 – 2 Ca 53/14 –, Seiten 25 ff. Die Bewährung des Klägers wird schließlich nicht durch die Diskussion um die angeblich vernachlässigte Entwicklung eines Studiengangs Korrepetition infrage gestellt. Eine Dienstaufgabe dieses Inhalts ist weder in der Ausschreibung vorgegeben noch in der Berufungsvereinbarung bzw. im Dienstvertrag festgelegt worden. Abgesehen davon ist der Kläger den diesbezüglichen Vorhaltungen des Beklagten substantiiert entgegengetreten. Der Annahme einer Nichtbewährung des Klägers steht im Übrigen der Umstand entgegen, dass der Beklagte dem Kläger nach Ablauf der Probezeit den Abschluss eines Änderungsvertrags angeboten und zur Begründung dieser Maßnahme eben nicht auf eine (noch) fehlende Bewährung in der Person des Klägers, sondern auf Zweifel an dem im ursprünglichen Dienstvertrag vorgesehenen Profil der Stelle abgestellt hat.26Schreiben des Rektors der Musikhochschule an den Minister vom 19.1.2014, Blatt 19 f. der VerfahrensakteSchreiben des Rektors der Musikhochschule an den Minister vom 19.1.2014, Blatt 19 f. der Verfahrensakte Der Rektor der Musikhochschule, Professor M..., hat in der mündlichen Verhandlung überdies ausdrücklich bestätigt, dass Gegenstand der Senatssitzung, die nach seiner Erinnerung am 11.12.2013 stattgefunden habe, allein die Bewährung der Stelle als solcher war, die persönliche Bewährung des Klägers sei kein Thema gewesen. Hinzu kommt, dass der aufgrund des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 22.1.2015 über das im Dienstvertrag vom 22.8.2011 vorgesehene Fristende hinaus weiter beschäftigte Kläger erst aufgrund des Berufungsurteils des Landesarbeitsgerichts vom 11.9.2019 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist und bis dahin – vom Beklagten ist jedenfalls nichts Gegenteiliges vorgetragen – seine dienstvertraglichen Pflichten ohne Beanstandung erfüllt hat. Auch wenn es für die Frage der Bewährung beamtenrechtlich grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit ankommt27BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 – 2 C 16.12 –, juris, Rdnrn. 12 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5.10.2017 – 1 A 942/16 –, juris, Rdnr. 38BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 – 2 C 16.12 –, juris, Rdnrn. 12 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5.10.2017 – 1 A 942/16 –, juris, Rdnr. 38, muss dieser Gesichtspunkt jedenfalls im Rahmen der neu zu treffenden Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden, denn es geht mit dem Beklagten heim, dass er seiner sich aus dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25.5.2016 ergebenden Verpflichtung zur Neubescheidung seit nunmehr etwa dreieinhalb Jahren nicht nachgekommen ist. Vor diesem ganzen Hintergrund vermag die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, der Beklagte wolle seine Entscheidung ausweislich seines nachträglichen schriftlichen Vorbringens sowie seiner Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung (vor dem Verwaltungsgericht) ausschließlich auf den hochschulpolitischen Aspekt stützen, dass nach seinem Kenntnisstand ein Bedarf für eine eigenständige Professur im Fach Instrumentalkorrepetition an der Musikhochschule Saar nicht (mehr) gesehen werde, nicht zu überraschen. Ein Aufrechterhalten des (ursprünglichen) Vortrags, der Kläger habe sich während der Probezeit persönlich nicht bewährt, wäre vielmehr unter keinem Gesichtspunkt nachzuvollziehen. Im Übrigen ist nunmehr – wie bereits dargelegt – infolge der dem Beklagten gegenüber eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils von der Bewährung des Klägers auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der vom Beklagten getroffenen Entscheidung beanstandet, dass eine Abwägung des vom Beklagten als maßgeblich hervorgehobenen hochschulpolitischen Aspekts eines fehlenden Bedarfs an der ausgeschriebenen Professur mit den Interessen des Klägers an einer Ernennung zum Professor auf Lebenszeit nicht stattgefunden habe. Auch diese vorstehend dargelegte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts muss in die neu zu treffende Ermessensentscheidung einfließen. Dabei können die gegen eine Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sprechenden (hochschulpolitischen) Interessen des Beklagten und der Musikhochschule freilich nur insoweit ins Gewicht fallen, als diese berechtigt sind, d.h., die vom Beklagten insoweit angestellten Erwägungen müssen den Tatsachen entsprechen und rechtlicher Überprüfung standhalten. Hiervon ausgehend überwiegen die zu berücksichtigenden Interessen des Klägers an einer Ernennung zum Lebenszeitprofessor im Beamtenverhältnis etwaig gegenläufige Interessen des Beklagten und der Musikhochschule in einem Maße, dass jede andere Entscheidung als eine solche zu Gunsten des Klägers sich als ermessensfehlerhaft und damit als rechtswidrig darstellen würde. Dies hat zur Folge, dass das dem Beklagten hinsichtlich der vom Kläger beantragten Lebenszeitverbeamtung dem Grunde nach zustehende Ermessen auf Null reduziert ist und der Senat, dem die Nachprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen grundsätzlich nur nach Maßgabe des § 114 VwGO gestattet ist, wie tenoriert zu entscheiden hatte. Von erheblicher Bedeutung ist zunächst, dass dem Kläger zum Ende seiner Erprobung, also mit dem Auslaufen des ersten befristeten Dienstvertrags zum 31.3.2014, keine Anhaltspunkte dafür bekannt gegeben worden waren, dass seine Leistung und fachliche Eignung bezweifelt werden könnten, und er daher unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis des Beklagten rechtlich und tatsächlich davon ausgehen durfte, auf der W 2-Stelle, für die er bereits ausgewählt war, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden. Dem steht kein dem Kläger gegenüber wirksamer Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens entgegen. Insbesondere hat das Auslaufen des mit dem Kläger bis zum 31.3.2014 befristet geschlossenen Dienstvertrags vom 22.8.2011 verbunden mit dem Angebot, das Dienstverhältnis modifiziert um zwei weitere Jahre befristet zu verlängern, keinen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens bewirkt. Denn die Ausgestaltung der Professur wurde trotz gewisser über eine bloße Klarstellung hinausgehender Modifikationen nicht grundlegend neu definiert und ebenso wenig wurde die ursprünglich unbefristet ausgeschriebene Stelle in eine befristete Stelle umgewandelt. Allerdings trifft die Annahme des Klägers, das Stellenbesetzungsverfahren sei bereits mit seiner Auswahl für die ausgeschriebene W 2-Professur und dem Abschluss des zum Zweck seiner Erprobung befristeten Dienstvertrags vom 22.8.2011 abgeschlossen gewesen und danach sei für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens aus Rechtsgründen kein Raum mehr, nicht zu. Ein Stellenbesetzungsverfahren endet erst mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit dem ausgewählten und erfolgreich erprobten Bewerber oder mit dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, sei es wegen einer Neuausschreibung der Stelle aus einem sachlichen Grund oder infolge eines willkürfreien und nicht rechtsmissbräuchlichen Akts des dem Dienstherrn zustehenden Organisationsermessens. Das Stellenbesetzungsverfahren kann in den genannten Fallkonstellationen jederzeit – auch noch nach der getroffenen Auswahlentscheidung – bis zum Ablauf der Probezeit abgebrochen werden.28Beschluss des Senats vom 20.9.2019 – 1 B 167/19 –, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.3.2008 – 5 LC 42/07 –, juris, Rdnrn. 27 ff.Beschluss des Senats vom 20.9.2019 – 1 B 167/19 –, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.3.2008 – 5 LC 42/07 –, juris, Rdnrn. 27 ff. Geschieht dies in rechtswirksamer Weise, geht der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG unter.29BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 – 2 A 3.13 –, juris, Rdnrn. 16 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8.8.2019 – 12 D 1/19 –, juris, Rdnr. 29BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 – 2 A 3.13 –, juris, Rdnrn. 16 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8.8.2019 – 12 D 1/19 –, juris, Rdnr. 29 Ein rechtswirksamer Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens kann gegeben sein, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. In diesem Fall bedarf es eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt.30BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 – 2 A 3.13 –, juris, 2. Leitsatz sowie Rdnr. 19BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 – 2 A 3.13 –, juris, 2. Leitsatz sowie Rdnr. 19 Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn der Beklagte wollte die W 2-Professur nach Ablauf des befristeten Dienstvertrags zunächst weiterhin mit dem Kläger besetzen; ein neues Auswahlverfahren war zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt. Das Stellenbesetzungsverfahren ist ferner dann beendet, wenn die Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht – hierfür sind fallbezogen keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich – oder wenn der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, das ausgeschriebene Amt (so) nicht zu vergeben, was zur Folge hat, dass das hierauf bezogene Auswahlverfahren gegenstandslos wird.31BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 – 2 A 3.13 –, juris, 1. Leitsatz sowie Rdnr. 16BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 – 2 A 3.13 –, juris, 1. Leitsatz sowie Rdnr. 16 Die Wirksamkeit eines – wie dargelegt bis zur endgültigen Besetzung der Stelle möglichen – Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens aus dem vorgenannten Grund setzt voraus, dass die Abbruchsentscheidung des Dienstherrn sich weder als willkürlich noch als rechtsmissbräuchlich darstellt.32OVG Bremen, Beschluss vom 18.7.2018 – 2 B 87/18 –, juris, Rdnr. 19 mit weiteren NachweisenOVG Bremen, Beschluss vom 18.7.2018 – 2 B 87/18 –, juris, Rdnr. 19 mit weiteren Nachweisen Ein wirksamer Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist hier indes nicht erfolgt. Das mit Vertrag vom 22.8.2011 mit dem Kläger zum Zwecke der Probe befristet begründete Dienstverhältnis endete ebenso wie die Berufungsvereinbarung zum 31.3.2014. Mit Schreiben vom 23.1.201433Blatt 16 der VerfahrensakteBlatt 16 der Verfahrensakte teilte der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben des Rektors der Musikhochschule vom 19.1.201434Blatt 19 f. der VerfahrensakteBlatt 19 f. der Verfahrensakte mit, fußend auf dem Votum der Hochschulleitung habe er sich entschlossen, die Probezeit des Klägers um zwei Jahre zu verlängern. Ausweislich der damals vorgesehenen Modifizierung der Dienstaufgaben sollte deren ursprünglicher Schwerpunkt „Korrepetition in den Streicherklassen“ ganz in den Fokus des Tätigkeitsfelds rücken. Dabei sollte anstelle der vom Kläger bei entsprechendem Bedarf erwarteten Erteilung von Hauptfachunterricht im Fach Klavier die Lehre im Fach Korrepetition, die nach dem ursprünglichen Dienstvertrag – wie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt – nur im Bedarfsfall zu den Aufgaben des Klägers zählen sollte, nach dem geänderten Vertragsentwurf zu den ständigen Hauptaufgaben des Klägers gehören. An dem Kläger als Stelleninhaber sollte festgehalten werden. Demgemäß bewirkte die angedachte Modifikation der Dienstaufgaben keinen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens35Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 – 2 A 3.13 –, juris, 1. Leitsatz sowie Rdnr. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30.4.2019 – 6 B 85/19 –, juris, Rdnr. 3, und vom 2.5.2019 – 6 B 52/19 –, juris, Rdnr. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 18.7.2018 – 2 B 87/18 –, juris, Rdnrn. 19 f.; s. auch die Nachweise bei Fn. 29 und 30Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 – 2 A 3.13 –, juris, 1. Leitsatz sowie Rdnr. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30.4.2019 – 6 B 85/19 –, juris, Rdnr. 3, und vom 2.5.2019 – 6 B 52/19 –, juris, Rdnr. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 18.7.2018 – 2 B 87/18 –, juris, Rdnrn. 19 f.; s. auch die Nachweise bei Fn. 29 und 30, vielmehr bewegte sie sich in dem durch die speziellen Regelungen des Musikhochschulgesetzes vorgegebenen Handlungsrahmen. Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 MhG bestimmen sich Art und Umfang der Aufgaben eines Hochschullehrers nach der schriftlichen Berufungsvereinbarung und im Einzelfall nach dem privatrechtlichen Dienstvertrag. § 34 Abs. 3 Satz 2 MhG stellt die Aufgabenbestimmung hiervon abweichend indes unter den Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen zeitlichen Abständen. Die vom Beklagten auf Anregung der Musikhochschule beabsichtigte Änderung des Aufgabenbereichs des Klägers hielt sich im Rahmen des nach § 34 Abs. 3 Satz 2 MhG Zulässigen, was der Annahme eines Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens entgegensteht. Dem entsprechend wurde die W 2-Professur - anders als in den beamtenrechtlichen Fällen, in denen sich der Dienstherr entschließt, einen Dienstposten neu zuzuschneiden und mit dem ursprünglich ausgeschrieben Profil nicht zu besetzen – nicht neu ausgeschrieben, sondern sie sollte – wenn auch mit etwas geändertem Zuschnitt – nach wie vor dem Kläger übertragen werden. Ein Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt einer Umwandlung der unbefristet ausgeschriebenen Stelle in eine befristete Professur scheidet ebenfalls aus. Denn ein so verstandener – teilweiser – Abbruch wäre unter den konkreten Umständen bereits aus formellen Gründen rechtswidrig und daher dem Kläger gegenüber unwirksam. Die Wirksamkeit eines Stellenbesetzungsverfahrensabbruchs setzt in formeller Hinsicht voraus, dass der betroffene Bewerber von der Abbruchentscheidung rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangt und der wesentliche Abbruchsgrund schriftlich dokumentiert wird.36BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 – 2 A 7.09 –, juris, Rdnr. 29, unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11 –, juris, Rdnr. 23; Beschluss vom 10.5.2016 – 2 VR 2.15 –, juris, Rdnr. 19; OVG Bremen, Beschluss vom 18.7.2018 – 2 B 87/18 –, juris, Rdnr. 21BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 – 2 A 7.09 –, juris, Rdnr. 29, unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11 –, juris, Rdnr. 23; Beschluss vom 10.5.2016 – 2 VR 2.15 –, juris, Rdnr. 19; OVG Bremen, Beschluss vom 18.7.2018 – 2 B 87/18 –, juris, Rdnr. 21 Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen, die dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zugrunde liegen, werden die Bewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden soll (Art. 19 Abs. 4 GG).37OVG Bremen a.a.O.OVG Bremen a.a.O. Hintergrund der Befristung des dem Kläger Anfang 2014 für die Zeit vom 1.4.2014 bis 31.3.2016 angebotenen Dienstvertrags war der Wunsch der Musikhochschule, zu evaluieren, ob sich der angedachte neue Studiengang Instrumentalkorrepetition in das Studienangebot einfügen und dazu beitragen wird, das Profil der Hochschule zu stärken. Damit sollte gleichzeitig geklärt werden, ob die ausgeschriebene Professur Instrumentalkorrepetition auf Dauer beibehalten werden soll oder ob sie der Hochschule entgegen der ursprünglichen Erwartung, ihre Einrichtung sei die beste Lösung für den Fachbereich38Protokoll der Senatssitzung vom 30.6.2010Protokoll der Senatssitzung vom 30.6.2010, keinen hinlänglichen Nutzen bringt. Es sollte mithin die Professur als solche auf den Prüfstand kommen und die Stelle – wie bereits dargelegt entgegen ihrer Ausschreibung – nur befristet vergeben werden. Grundsätzlich mag es zwar vom Organisationsermessen des Beklagten getragen sein, einem im Nachhinein gesehenen Bedürfnis, die Sinnhaftigkeit der Professur auszutesten, Rechnung zu tragen, in dem die Stelle entgegen der Ausschreibung in eine befristete umgewandelt wird. Insoweit muss allerdings gesehen werden, dass dies die Möglichkeit einschließt, die Stelle im Falle eines negativen Ausgangs ihrer Austestung unabhängig von der Qualität der fachlichen Leistungen des ausgewählten Bewerbers endgültig zu streichen. Dies müsste dem Bewerber offenbart werden und die neuen Rahmenbedingungen müssten ebenso wie die Entscheidung der Umwandlung einer unbefristeten in eine befristete Stelle als solche mit den hierfür maßgeblichen Sachgründen dokumentiert werden. Dies ist hier nicht geschehen. In der Personalakte des Klägers befinden sich hierzu keinerlei Aufzeichnungen. Dem Kläger war zwar bekannt geworden, dass teilweise Zweifel am Profil der Stelle geäußert worden sind und sich hochschulintern einige Stimmen gegen die Verstetigung der Stelle ausgesprochen hatten. Dennoch wurde ihm als Grund der beabsichtigten weiteren Befristung seines Dienstvertrags allein die angebliche Notwendigkeit einer weiteren Erprobung seiner selbst genannt.39Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 23.1.2014Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 23.1.2014 Dass im Falle einer etwaigen negativen Bewertung des Profils der Stelle nach zwei weiteren Jahren kein Bedarf an der Fortführung der Stelle mehr gesehen werden könnte und daher die Möglichkeit bestand, dass der Kläger ungeachtet seiner persönlichen Bewährung nicht weiterbeschäftigt werden würde, ist dem Kläger – soweit ersichtlich – nicht eröffnet worden. Jedenfalls fehlt es diesbezüglich an jeglicher Dokumentation. Ein etwaiger teilweiser Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens in Gestalt der Umwandlung der unbefristet ausgeschriebenen Stelle in eine befristete Stelle wäre daher bereits aus formalrechtlichen Gründen unwirksam gewesen. Der Beklagte meint schließlich, der Kläger selbst habe das Stellenbesetzungsverfahren beendet, indem er die Annahme des ihm vom Beklagten vorgeschlagenen Änderungsvertrags sowie der Vereinbarung zur Änderung der Berufungsvereinbarung an die Bedingung der Aufnahme einer zusätzlichen Klausel knüpfte, wonach wegen Zweifeln an der Wirksamkeit der Befristung der Verträge aus dem Jahre 2011 der weitere befristete Vertrag unter dem Vorbehalt stehe, dass die Vertragsparteien nicht bereits aufgrund des vorangegangenen Vertrages in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Dieses im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB geänderte Vertragsangebot habe er, der Beklagte, nicht annehmen müssen. Die Entscheidung des Beklagten, wegen des gewünschten Zusatzes von einer Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit dem Kläger abzusehen, ist mit dem auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren und daher rechtsmissbräuchlich. Das Angebot des Beklagten, den Kläger auf der Grundlage eines geänderten Dienstvertrags weiter zu erproben, war rechtswidrig. Abgesehen davon, dass bereits die erste Befristung des mit dem Kläger geschlossenen Dienstvertrags zum Zwecke seiner Erprobung im Hinblick auf die gegenüber Hochschullehrern bestehende Schutzpflicht des Dienstherrn rechtlichen Bedenken unterlag40siehe hierzu Fußnote 22siehe hierzu Fußnote 22, war der Kläger bereits erprobt – von einer Bewährung des Klägers ist wie bereits dargelegt zum einen aufgrund des dem Beklagten gegenüber insoweit rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils, zum anderen nach den gegebenen Umständen aber auch der Sache nach auszugehen – und brauchte sich auf eine weitere Erprobungszeit nicht einzulassen. Im Gegenteil haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend – mit ausdrücklicher Zustimmung des Beklagtenvertreters – vorgetragen, dass dem Kläger das Akzeptieren eines weiteren befristeten Dienstvertrags ohne die von ihm gewünschte Zusatzklausel arbeitsgerichtliche Nachteile in Form des Verlusts der Möglichkeit, die erste Befristung des Dienstvertrages als rechtsunwirksam zu rügen, bereitet hätte und er daher gut beraten war, die Annahme des Änderungsvertragsentwurfs von der Aufnahme der Zusatzklausel abhängig zu machen. Überdies muss gesehen werden, dass es seinem künstlerischen und beruflichen Ansehen geschadet hätte, wäre nach außen hin der Schein entstanden, dass er seine Eignung nicht innerhalb von zwei Jahren unter Beweis habe stellen können. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers von einer erneuten zweijährigen Erprobung in einem entsprechend befristeten Dienstverhältnis abhängig zu machen, stellt sich vor dem vorstehend beschriebenen Hintergrund als eine mit der Schutzpflicht des Dienstherrn41Vgl. hierzu BAG, Urteil vom 11.9.2013 – 7 AZR 843/11 –, juris, Rdnr. 47, zu der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflicht des Staates gegenüber wissenschaftlich tätigen PersonenVgl. hierzu BAG, Urteil vom 11.9.2013 – 7 AZR 843/11 –, juris, Rdnr. 47, zu der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflicht des Staates gegenüber wissenschaftlich tätigen Personen nicht zu vereinbarende Ausnutzung einer Zwangslage des Klägers dar und muss daher als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung angesehen werden. Dies engt zwangsläufig das dem Beklagten bezüglich der vom Kläger begehrten Lebenszeitverbeamtung dem Grunde nach eingeräumte Ermessen erheblich ein. Nach dem gegenüber dem Beklagten rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Urteilsspruch ist der Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu bescheiden. Eine Würdigung aller aufgezeigter Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalls und der fallbezogen widerstreitenden Interessen der Beteiligten mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht führt nach der Überzeugung des Senats zu dem Ergebnis, dass das dem Beklagten dem Grunde nach eingeräumte Ermessen in dem Sinne auf Null reduziert ist, dass sich im Rahmen der noch zu treffenden Ermessensentscheidung allein die Entscheidung, den Kläger bei fortbestehender gesundheitlicher Eignung auf der ausgeschriebenen W 2-Professorenstelle in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen, als rechtmäßig darstellt. Dem Ermessen des Beklagten sind bereits im Ansatz durch die im erstinstanzlichen Urteil zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sowie durch die das Urteil tragenden Gründe Grenzen gesetzt. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, dass der Beklagte seine Entscheidung ausweislich seines nachträglichen schriftlichen Vorbringens im Klageverfahren sowie seiner Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ausschließlich auf den hochschulpolitischen Aspekt, dass nach seinem Kenntnisstand ein Bedarf für eine eigenständige Professur im Fach Instrumentalkorrepetition an der Musikhochschule Saar nicht (mehr) gesehen werde, stützen wollte. Dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts ist der Beklagte – etwa durch Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils und Benennung weiterer, gegen eine Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sprechende Gesichtspunkte im Rahmen eines Berufungsverfahrens – nicht entgegengetreten. Es ist mithin davon auszugehen, dass neben dem Kriterium des Bedarfs an einer Professur „Instrumentalkorrepetition“ in die vom Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung keine weiteren gegen eine Lebenszeitverbeamtung des Klägers streitenden Ermessensgesichtspunkte einzustellen sind. Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger – anders als der Beklagte – das erstinstanzliche Urteil angefochten hat, ihm gegenüber das Urteil demnach nicht in Rechtskraft erwachsen ist, stellt sich die Frage, ob der vom Beklagten ins Feld geführte Gesichtspunkt, für eine eigenständige Professur „Instrumentalkorrepetition“ bestehe kein Bedarf, den Tatsachen entspricht. Dies ist aus Sicht des Senats eindeutig zu verneinen. Im Frühjahr 2014, als der Beklagte über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger zu entscheiden hatte, war der Bedarf für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle entgegen der Darstellung des Beklagten nicht entfallen. Das Schreiben des Rektors der Musikhochschule Saar vom 19.1.2014 belegt, dass man sich hochschulintern darauf verständigt hatte, die ausgeschriebene Stelle weiterhin zur Besetzung zur Verfügung zu stellen und sie weiterhin mit dem Kläger zu besetzen. Die von der Hochschule gewünschte Modifizierung der Dienstaufgaben bewegte sich – wie oben bereits dargelegt – im Rahmen der nach § 34 Abs. 3 MhG in angemessenen Zeitabständen vorgesehenen Überprüfung von Art und Umfang der in der Berufungsvereinbarung und dem Dienstvertrag festgelegten Dienstaufgaben und zielte darauf, den in der Ausschreibung festgelegten Schwerpunkt des Aufgabengebiets „Korrepetition in den Streicherklassen“ stärker in den Fokus des Tätigkeitsfelds zu rücken. Demgemäß entschied der Beklagte mit Datum vom 23.1.2014, das Dienstverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen, und übersandte ihm zu diesem Zweck die Entwürfe eines neuen Dienstvertrags und einer neuen Berufungsvereinbarung zur Unterschrift. Der Weiterbeschäftigung des Klägers als Professor wurde zu diesem Zeitpunkt gerade nicht entgegengehalten, der Bedarf an Instrumentalkorrepetition, der nach den Bekundungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung nach wie vor „außerordentlich hoch“ ist und trotz der Weiterbeschäftigung des Klägers aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts A-Stadt zusätzlich durch sogenannte Mittelbaustellen gedeckt werden musste, rechtfertige keine eigenständige Professur. Vielmehr wurde an der in der Niederschrift über die Sitzung des Hochschulsenats vom 30.6.2010 als „einstimmig“ bezeichneten ursprünglichen Meinung des Fachbereichs, die Einrichtung der Professur sei für diesen die „beste Lösung“, letztendlich festgehalten. Dies hat für die Neubescheidung des Verbeamtungsantrags des Klägers vom 26.3.2014 zur Folge, dass dem einzigen vom Beklagten für seine diesbezüglich ablehnende Haltung angeführten hochschulpolitischen Aspekt eines fehlenden Bedarfs an einer W 2-Profesur bei der dem Beklagten obliegenden Ermessensausübung keine maßgebliche Bedeutung einzuräumen ist. Demgegenüber sind die für eine Vergabe der ursprünglich ausgeschriebenen W 2-Professur unter Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sprechenden, in den anstehenden Ermessensvorgang einzustellenden Abläufe und Interessen des Klägers von ganz erheblichem Gewicht. Dabei ist zunächst zu sehen, dass der völlig untypische Verlauf des Stellenbesetzungsverfahrens – von einem solchen gehen die Beteiligten übereinstimmend aus – nicht vom Kläger zu vertreten ist. Hinsichtlich der persönlichen Bewährung des Klägers kann insoweit auf das bereits Ausgeführte Bezug genommen werden. Der Stellungnahme des Rektors der Musikhochschule vom 12.12.2013, der sich hiervon distanzierenden weiteren Stellungnahme des Rektors vom 19.1.2014 sowie dem für den Minister gefertigten Vermerk vom 23.1.2014 lässt sich entnehmen, dass es hinsichtlich der Professur als solcher – die Befähigung des Klägers war nach den Angaben des Rektors in der mündlichen Verhandlung kein Thema – hochschulinterne Meinungsverschiedenheiten („umfangreicher Diskussionsprozess“) gab. Hätte es diese Meinungsverschiedenheiten nicht gegeben, wäre allein die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erwartungsgemäß gewesen. Für den Senat steht insoweit außer Frage, dass das Dienstverhältnis mit dem Kläger dessen Erwartungen entsprechend in der Form der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fortgesetzt worden wäre. Der Beklagte hat insoweit zwar vorgetragen, es gebe keinen Automatismus dergestalt, dass ein Hochschullehrer nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit auf Lebenszeit verbeamtet werde. Begründet hat er dies indes ausschließlich damit, dass es Fälle gebe, in denen entweder beamtenrechtliche Voraussetzungen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit fehlten oder der ausgewählte Bewerber selbst eine Verbeamtung nicht wünsche, und damit indirekt bestätigt, dass es seiner Praxis entsprach, erfolgreich erprobte Hochschullehrer bei Vorliegen der entsprechenden beamtenrechtlichen Voraussetzungen auf deren Wunsch in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen, wobei es keine Rolle spielte, ob die Probezeit im privatrechtlichen Dienstverhältnis oder im Probebeamtenverhältnis absolviert wurde. Die Verlängerung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger scheiterte letztendlich daran, dass der Beklagte meinte, sich auf die vom Kläger gewünschte Zusatzklausel, der zufolge wegen Zweifeln an der Wirksamkeit der Befristung der Verträge aus dem Jahre 2011 der weitere befristete Vertrag unter dem Vorbehalt stehe, dass die Vertragsparteien nicht bereits aufgrund des vorangegangenen Vertrages in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, nicht einlassen zu müssen, obwohl – wie vorstehend dargelegt – das unter dem Vorbehalt einer erneuten zweijährigen Befristung und einer erneuten Erprobung unterbreitete Vertragsangebot rechtswidrig war und der Beklagte – wie in der mündlichen Verhandlung vom Beklagtenvertreter ausdrücklich bestätigt – wusste, dass der Kläger aus arbeitsrechtlichen Gründen ein für ihn zwingendes rechtliches Interesse an der Aufnahme der von ihm gewünschten Zusatzklausel in den Änderungsvertrag hatte. Hinzu kommt, dass die Vorgehensweise des Beklagten auch den Interessen der Musikhochschule nicht Rechnung trug. Diese hatte im Rahmen ihrer Wissenschaftsfreiheit entschieden, die ausgeschriebene W 2-Professur weiterhin – und zwar mit dem Kläger – zu besetzen. Dass ein Bedarf an Instrumentalkorrepetition fortbestanden hatte und auch derzeit weiter besteht, hat der Rektor der Musikhochschule in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Nicht zuletzt sind die höchst persönlichen Interessen des für die vom Beklagten ausgeschriebene W 2-Professur ausgewählten Klägers an einer Weiterbeschäftigung durch Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Ermessensentscheidung des Beklagten einzustellen. Der Kläger war seit 2004, also während eines Zeitraums von 15 Jahren, an der Musikhochschule Saar beschäftigt. Sein in dieser Zeit zu Tage getretenes inneres und tatkräftiges Engagement für die Hochschule wird inzwischen weder von deren Rektor noch vom Beklagten infrage gestellt. Auch die persönlichen Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ließen dessen Verbundenheit mit der Musikhochschule Saar deutlich erkennen. Zu sehen ist des Weiteren, dass eine Entscheidung, den Kläger nicht im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Professur, für die er – ausweislich des Auswahlvermerks vom 5.8.2011 unter 118 Bewerbern wegen „großer künstlerischer und handwerklicher Qualitäten“ sowie „künstlerischer Überlegenheit und Lehrerfahrung“ – ausgewählt war, weiter zu beschäftigen, für die künstlerische und wissenschaftliche Reputation des Klägers sicherlich nicht förderlich wäre. Unter Berücksichtigung des mittlerweile fortgeschrittenen Alters des 19… geborenen Klägers wäre eine solche Entscheidung für sein weiteres berufliches Fortkommen nachteilig und unter Umständen sogar von existenzieller Bedeutung für ihn. Im Ergebnis sprechen für eine endgültige Vergabe der W 2-Professur an den Kläger durch dessen Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine Reihe gewichtiger Ermessensgesichtspunkte, während entgegenstehende Aspekte oder Interessen des Beklagten nicht erkennbar oder jedenfalls nicht berechtigt sind. Dies hat aber zur Folge, dass eine andere Entscheidung des Beklagten als die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sich als ermessensfehlerhaft und damit als rechtswidrig darstellen würde, weshalb dem Kläger – abweichend von der Regel42Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 50, sowie Urteil vom 24.9.2003 – 2 BvR 1436/02 –, BVerfGE 108, 282, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 33Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 50, sowie Urteil vom 24.9.2003 – 2 BvR 1436/02 –, BVerfGE 108, 282, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 33 – ausnahmsweise ein Ernennungsanspruch zuzuerkennen ist. Die in den Tenor des Urteils aufgenommene Voraussetzung des Nachweises der gesundheitlichen Eignung des Klägers ist dem Umstand geschuldet, dass eine rückwirkende Ernennung dem Beamtenrecht fremd ist und eine Übernahme in das Beamtenverhältnis zum gegenwärtigen Zeitpunkt kraft Gesetzes nur im Falle der – vom Beklagten noch zu prüfenden – gesundheitlichen Eignung des Klägers möglich ist. Klarstellend sei insoweit angemerkt, dass der Senat keinerlei Anlass sieht, an der durch das amtsärztliche Zeugnis vom 26.1.201243Blatt 47 der Personalakte des KlägersBlatt 47 der Personalakte des Klägers festgestellten gesundheitlichen Eignung des in der mündlichen Verhandlung erschienenen und zu Wort gekommenen Klägers für die Tätigkeit als Professor an der Hochschule für Musik Saar im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu zweifeln. Würden wider Erwarten gesundheitliche Gründe einer Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit nunmehr entgegenstehen, hätte der Kläger allerdings die Möglichkeit, gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen, was aus den Gründen der vorliegenden Entscheidung sicherlich aussichtsreich wäre. Nach alldem war der Berufung des Klägers mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2, 47 Abs. 1 GKG für das Berufungsverfahren auf 62.563,20 Euro festgesetzt (12 x Endgrundgehalt W 2 Saarland im August 2016). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Der am … 19… geborene Kläger ist ... Staatsbürger und war mit der Dienstbezeichnung „Professor an einer Kunsthochschule“ in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis an der Hochschule für Musik Saar tätig. Er begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Professor der Besoldungsgruppe W 2 weiter zu beschäftigen. Die Wirksamkeit der Befristung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses war Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits 2 Ca 53/14 und des nachfolgenden Berufungsverfahrens 1 Sa 40/15. Das mit dem Kläger begründete Dienstverhältnis geht auf die vom Senat der Hochschule beschlossene Stellenausschreibung einer Professur (W 2) für Instrumentalkorrepetition an der Hochschule für Musik Saar (Bewerbungsfrist: 30. April 2011)1Berufungsvorgang Blatt 3Berufungsvorgang Blatt 3 zurück. Im Ausschreibungstext heißt es unter anderem, der Schwerpunkt des Aufgabengebiets sei die Korrepetition in den Streicherklassen, im Bedarfsfall solle auch Hauptfachunterricht im Fach Klavier sowie Unterricht im Fach Korrepetition gegeben werden. Die Bewerbung des Klägers, der bereits seit 2004 an der Musikhochschule als Lehrbeauftragter tätig war, hatte Erfolg. Im Vermerk über den Besetzungsvorschlag2PA Blatt 24PA Blatt 24 ist ausgeführt, dass insgesamt 118 Bewerbungen eingegangen seien und es seitens der Berufungskommission, des Fachbereichsrats und des Senats der Musikhochschule mehrheitlich befürwortet werde, die ausgeschriebene Stelle dem Kläger zu übertragen. Der Kläger nahm den ihm daraufhin unter dem 1.8.2011 erteilten Ruf3PA Blatt 26PA Blatt 26 der seinerzeit für den Bereich Kultur zuständig gewesenen Staatskanzlei an. Vor seiner Einstellung wurde er aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. In der ihm bekannt gegebenen schriftlichen Beauftragung der Zentralen Gutachterstelle für Landesbedienstete zur Durchführung der Einstellungsuntersuchung4PA Blatt 31PA Blatt 31 wird darum gebeten, festzustellen, ob gesundheitliche Bedenken gegen eine Einstellung des Klägers bestehen sowie „im Hinblick auf die beabsichtigte Verbeamtung“ mitzuteilen, ob Anhaltspunkte für den Eintritt einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit gegeben sind. Am 22.8.2011 schloss der damalige Minister für Bundesangelegenheiten, Kultur und Chef der Staatskanzlei als Vertreter des Saarlandes mit dem Kläger am 22.8.2011 einen befristeten Dienstvertrag (unter anderem) folgenden Inhalts: § 1 (1) Herr A. wird mit Wirkung zum 01.04.2012 als Professor an die Hochschule für Musik Saar berufen. Ihm wird die W 2-Professur für Instrumentalkorrepetition übertragen. Er ist berechtigt, für die Dauer des Dienstverhältnisses die Bezeichnung „Professor an einer Kunsthochschule“ zu führen. (2) Es wird ein privatrechtliches Dienstverhältnis gemäß § 35 des Gesetzes über die Hochschule für Musik Saar begründet. Das Dienstverhältnis beginnt vorbehaltlich des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung und des polizeilichen Führungszeugnisses am 01.04.2012 und ist zum Zwecke der Probe zunächst befristet bis zum 31. März 2014. (3) Die Hochschule nimmt zum Ende des Sommersemesters 2013 zur Lehrtätigkeit von Herrn A. Stellung. Danach entscheidet der Minister für Bundesangelegenheiten, Kultur und Chef der Staatskanzlei über eine Verlängerung der Professur. Zu diesem Zeitpunkt wird auch über eine unbefristete Verlängerung des Dienstvertrages bzw. die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit entschieden. ... § 3 (1) Herr A. ist berechtigt und verpflichtet, die mit dem Amt eines Professors der Hochschule für Musik Saar verbundenen Aufgaben selbstständig wahrzunehmen. (2) Die ihm obliegenden Dienstaufgaben werden im Einzelnen gemäß § 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschule für Musik Saar wie folgt festgelegt: 1. Korrepetition in den Streicherklassen 2. gegebenenfalls Erteilung von Hauptfachunterricht im Fach Klavier sowie im Fach Korrepetition. Die Ausbildung der Studierenden erfolgt nach den Vorgaben der jeweils gültigen Studien- und Prüfungsordnungen. ... In der am selben Tag unterzeichneten Berufungsvereinbarung heißt es unter anderem: ... II. Es wird ein privatrechtliches Dienstverhältnis gemäß § 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschule für Musik Saar begründet. Das Dienstverhältnis ist zum Zwecke der Probe zunächst befristet bis zum 31. März 2014. Die Hochschule nimmt zum Ende des Sommersemesters 2013 zur Durchführung der Lehrveranstaltungen im Hinblick auf eine erfolgreiche Ableistung der Probezeit Stellung. Danach entscheidet der Minister für Bundesangelegenheiten, Kultur und Chef der Staatskanzlei über eine Verlängerung der Professur. Zu diesem Zeitpunkt wird auch über eine unbefristete Verlängerung des Dienstvertrages bzw. die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit entschieden. ... Der Kläger trat die Stelle an und übernahm in der Zeit vom 1.4.2012 bis 31.3.2013 neben seinen Aufgaben im Bereich der Korrepetition die Lehrstuhlvertretung im Fach "Klavier". Mit Schreiben vom 12.12.2013 nahm der Rektor der Hochschule für Musik Saar zur Lehrtätigkeit in der Professur für Instrumentalkorrepetition gegenüber dem nunmehr (seit Mai 2012) zuständigen Beklagten Stellung. Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass in der Gesamtschau aus Sicht der Hochschule eine Verstetigung der Ausrichtung der Stelle ab dem 1.4.2014 nicht empfohlen werden könne. Diese Einschätzung basiere auf der Prüfung, ob die Lehrtätigkeit für die Hochschule sinnvoll ist und ob sie tatsächlich von der Hochschule benötigt wird, und werde von der Vorsitzenden des Fachbereichs 1 vollständig geteilt. Eine Professur „Korrepetition“ müsse neben einer „Korrepetition de luxe“ auch die Lehre als wichtigen Teil der Stelle im Fokus haben. Dieser Aspekt erscheine in der Nachbetrachtung der Beschreibung der Dienstaufgaben der jetzigen Stelle nicht ausreichend gewürdigt. Die in der Stellenbeschreibung formulierte Textpassage „im Bedarfsfall soll auch Hauptfachunterricht im Fach Klavier sowie Unterricht in Fach Korrepetition gegeben werden“ sei schwammig und unentschlossen formuliert. Das angedachte professorale Profil einer Professur im Bereich Instrumentalkorrepetition für die Hochschule für Musik Saar habe sich demgemäß nicht bewährt. Der reine Bedarf an Korrepetition könne auch ausschließlich über Lehraufträge bzw. eine "Mittelbaustelle" abgedeckt werden. Das Lehrangebot in Korrepetition werde nicht nachgefragt. Eine nachhaltig bestehende Nachfrage für den Aufbau eines Studiengangs "Korrepetition" bestehe nicht. Seine Empfehlung nahm der Rektor der Musikhochschule Saar mit weiterer Stellungnahme vom 19.1.2014 zurück. Im Prozess der Nachbereitung der Anhörung des Senats hätten weitere Gespräche stattgefunden und zu einem neuen Ergebnis geführt. In der Vergangenheit sei durch die vom Kläger im ersten Jahr seiner Probezeit wahrgenommene Unterrichtsvertretung der irrige Eindruck entstanden, dieser sei primär als Professor für das Fach "Klavier" beschäftigt. Deshalb greife er als Rektor den neuerdings von Fachkollegen geäußerten Wunsch auf, der Professur für Instrumentalkorrepetition eine fachliche Integration in den Ausbildungskanon der Hochschule für Musik Saar zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund empfehle er mit Blick auf den mit dem Kläger geschlossenen Dienstvertrag, die Probezeit um zwei Jahre zu verlängern und die im Vertrag festgelegten Dienstaufgaben zu modifizieren durch die Beauftragung mit der Instrumentalkorrepetition über die bisherige Fokussierung auf Streicherklassen hinaus und durch die Aufnahme einer Verpflichtung zur Erteilung von Unterricht im Fach Korrepetition. Dabei solle die Verlängerung der Probezeit dem Kläger die Möglichkeit geben, unter seiner Verantwortung einen Masterstudiengang Korrepetition zu konzipieren, in der Hochschule zu diskutieren und dessen Einrichtung nach Möglichkeit im Wintersemester 2014/15 fachlich zu begleiten. Im Wintersemester 2015/16 solle sodann überprüft werden, ob sich ein solcher Studiengang bewährt habe und somit die Stelle zur Verstetigung empfohlen werden könne. Die bisherige Dienstaufgabe „gegebenenfalls Hauptfach Klavier“ solle ersatzlos gestrichen werden. Damit werde die Professur „Instrumentalkorrepetition“ mit einem eigenständigen Profil von einer „Klavierprofessur light“ abgegrenzt und in ihrer Eigenständigkeit gestärkt. Mit Schreiben vom 23.1.20145Beiakte Nr. 4 Blatt 16Beiakte Nr. 4 Blatt 16 informierte der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die Befristung des bestehenden Dienstverhältnisses zum 31.3.2014 dahingehend, dass beabsichtigt sei, die Probezeit um zwei Jahre zu verlängern. Diesem Schreiben beigefügt waren ein Änderungsvertrag und eine Vereinbarung zur Änderung der Berufungsvereinbarung, welche jeweils die Verlängerung der Probezeit bis zum 31.3.2016 und Modifikationen bezüglich der Dienstaufgaben vorsahen. Der Kläger erklärte sich nach Gesprächen (unter anderem) mit Bediensteten des Beklagten mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.3.2014 schließlich bereit, den Änderungsvertrag zu unterzeichnen, sofern eine zusätzliche Abrede eingefügt werde, wonach wegen Zweifeln an der Wirksamkeit der Befristung der Verträge aus dem Jahre 2011 der weitere befristete Vertrag unter dem Vorbehalt stehe, dass die Parteien nicht bereits aufgrund des vorangegangenen, bestehenden Vertrages in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stünden. Gleichzeitig beantragte der Kläger, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen. Für den Fall, dass der von ihm angebotene Vertrag nicht abgeschlossen würde, bat er darum, über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis bis spätestens zum 10.4.2014 zu entscheiden, da der Anspruch erforderlichenfalls klageweise geltend gemacht werde. Ein Änderungsvertrag kam nicht zu Stande. Der Kläger setzte dem Beklagten mit Schriftsatz vom 5.5.2014 eine Frist zur Bescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bis zum 30.5.2014 und kündigte für den Fall deren fruchtlosen Ablaufs eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO an. Mit am 6.12.2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die streitgegenständliche Klage erhoben. Dazu hat er zunächst in prozessrechtlicher Hinsicht vorgetragen, dass die Klage geboten sei, nachdem der Beklagte über seinen Antrag vom 26.3.2014 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Status eines Hochschullehrers an der Hochschule für Musik Saar trotz Erinnerung ohne zureichenden Grund nicht entschieden habe. Mit Bescheid vom 16.6.2015 hat der Beklagte den betreffenden Antrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, ein entsprechender Anspruch des Klägers sei nicht ersichtlich. Art. 33 Abs. 2 GG vermittele keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt der in Rede stehenden Art. Dem Kläger sei es auch nicht gelungen, einen Rechtsgrund für eine Verbeamtung darzulegen. Vorauszuschicken sei, dass gemäß § 133 des Saarländischen Beamtengesetzes das Musikhochschulgesetz (MhG) einschlägig sei, durch welches die dienstrechtliche Stellung von Professorinnen und Professoren in den §§ 31 ff. MhG speziell geregelt werde. § 35 MhG bestimme, dass Professorinnen und Professoren in einem Beamtenverhältnis oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden könnten. Im Falle des Klägers sei ein Beamtenverhältnis nicht begründet worden; es habe von Anfang an auch nicht die Intention bestanden, ihn ohne Feststellung der Bewährung in einer Probezeit, die in seinem Fall zu verneinen sei, unbefristet zu beschäftigen oder gar in ein Beamtenverhältnis zu überführen. Nach § 35 Abs. 3 MhG müssten Professorinnen und Professoren, die nicht mindestens drei Jahre hauptberuflich an einer Hochschule für Musik oder einer vergleichbaren Hochschule als Professorin oder Professor oder in einer vergleichbaren Funktion tätig gewesen seien, eine Probezeit von zwei Jahren ableisten. Da in § 35 Abs. 1 MhG Beamtenverhältnis und privatrechtliches Dienstverhältnis gleichrangig behandelt würden, sei von einem "praktischen Prius des Beamtenverhältnisses bei gleichzeitiger rechtslogischer Gleichwertigkeit beider Rechtssphären auszugehen ...". Ein "mögliches Ermessen, das i.Ü. dieser Konstellation fremd" sei, "reduzierte sich faktisch in diesem Fall auf null." Zudem ergebe eine Gesamtschau der Regelungen in den §§ 34 bis 36 MhG keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Solange es den zuständigen Gremien der Hochschule nicht möglich sei, das entsprechende Leistungsvermögen eines potentiellen Kandidaten für eine Professorenstelle zu evaluieren und sich ein Urteil über die fachliche wie pädagogische oder didaktische Eignung zu bilden, bestehe "keine institutionelle Sicherung einer Entscheidung des Ministers über die beamtenrechtliche oder privatrechtliche Einstellung eines Bewerbers." Eine vermutete Eignung sei dem Hochschulrecht fremd. Die "ambivalente rechtliche Konstellation einer statusrechtlich relevanten Berufungsvereinbarung einerseits und einer pflichtenbegründenden privatrechtlichen Dienstvereinbarung andererseits" wirke hier prägend. Eine beamtenrechtliche Einstellung eines Bewerbers ohne Berufung durch den Minister widerspreche sämtlichen Grundsätzen des deutschen Hochschulrechts. Der Kläger hat der dem Bescheid angefügten Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend vorsorglich Widerspruch erhoben und mit am 14.7.2015 eingegangenem Schriftsatz seine Klage auf den Bescheid erstreckt. Zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf Verbeamtung, hilfsweise auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags, hat er im Wesentlichen vorgetragen, sein Anspruch ergebe sich entweder bereits aus einer verfassungsrechtlich gebotenen entsprechenden Anwendung der für Beamte in einem Beamtenverhältnis auf Probe geltenden rechtlichen Regelungen oder zumindest aus einer beim Beklagten in Fällen der vorliegenden Art bestehenden Verwaltungspraxis zur Ernennung von Anwärtern im Angestelltenverhältnis nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit. Seine Übernahme in das Beamtenverhältnis sei jedenfalls das eindeutige Ziel seiner Erprobung für das öffentlich-rechtliche Amt eines Hochschullehrers gewesen. Dies belege allein schon die Formulierung im Anschreiben an die Zentrale Gutachterstelle zur Durchführung der Einstellungsuntersuchung, in welchem von der beabsichtigten Verbeamtung die Rede sei. Letztlich sei eine unbefristete Anstellung oder Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit hier daran gescheitert, dass auf Seiten des Beklagten bzw. der Hochschule für Musik Saar kein (weiterer) Bedarf an einer Professur für Instrumentalkorrepetition gesehen werde. Hätte sich der Beklagte tatsächlich zwischen einem unbefristeten Arbeitsvertrag und einer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entschieden, hätte er insoweit abwägen und ihm im Fall der Entscheidung gegen die Verbeamtung einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten müssen. Dies sei aber gerade nicht geschehen. Vielmehr habe er lediglich einen Änderungsvertrag angeboten, welcher auf Erwägungen beruhe, die nichts mit einer etwaigen Bewährung zu tun hätten, sondern allein darauf abstellten, ob das im Jahr 2011 angedachte und durch die genannten Vereinbarungen umgesetzte bzw. durchgeführte Konzept im Bereich Instrumentalkorrepetition weitergeführt oder abgebrochen werden solle. Aus diesem Grunde sei die Entscheidung des Beklagten zumindest ermessensfehlerhaft. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.6.2015 zu verpflichten, den Kläger frühestmöglich zum Beamten auf Lebenszeit im Dienstverhältnis als Hochschullehrer an der Hochschule für Musik Saar in der Besoldungsgruppe W 2 zu ernennen; hilfsweise, den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Klage sei als Untätigkeitsklage zwar zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht zu. Ein entsprechender Anspruch komme nur in Betracht, wenn eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit rechtswirksam zugesichert worden sei oder für eine entsprechende Entscheidung nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG oder des Art. 33 Abs. 2 GG eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Beides sei hier nicht der Fall. Dem Kläger sei eine Ernennung zum Beamten zu keinem Zeitpunkt zugesichert worden. Nach der Erteilung eines Rufs zur Besetzung einer Professur an einer Hochschule finde mit dem Bewerber regelmäßig eine Berufungsverhandlung statt, in welcher auch über den Status verhandelt bzw. festgelegt werde, ob ein Beamtenverhältnis begründet oder die Professur im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden solle. So sei mit dem Kläger in den betreffenden Berufungsverhandlungen festgelegt und in der Berufungsvereinbarung schriftlich niedergelegt worden, dass ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis gemäß § 35 MhG begründet werde. Gleiches gelte für den gleichzeitig geschlossenen Dienstvertrag. In beiden Vertragswerken werde durch die dortigen Bestimmungen deutlich, dass die Übernahme in ein Beamtenverhältnis keinen Automatismus dargestellt habe. Vielmehr sei vorgesehen gewesen, dass der ressortzuständige Minister vor Ablauf der Befristung über die Fortsetzung der Beschäftigung entscheiden solle; dabei sei klar erkennbar gewesen, dass dies entweder in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Beamtenverhältnis habe erfolgen können. Diese Vereinbarungen entsprächen den Vorgaben des Musikhochschulgesetzes. Eine Zusicherung, den Kläger in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen, könne auch nicht dem Schreiben des Beklagten an das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz, Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete, entnommen werden. Es habe sich lediglich um ein behördeninternes Schreiben mit der Bitte um eine amtsärztliche Untersuchung gehandelt, von welchem dem Kläger eine Abschrift zur Kenntnis erteilt worden sei. Ein Rechtsbindungswille im Sinne einer Zusicherung hinsichtlich der Übernahme in ein Beamtenverhältnis habe erkennbar nicht vorgelegen. Dass in dem Schreiben von einer beabsichtigten Verbeamtung die Rede sei, liege daran, dass es sich um ein Standardschreiben handele und es im Falle des Klägers wohl versäumt worden sei, die betreffende Textpassage entsprechend anzupassen. Ungeachtet dessen könne jenes Schreiben jedenfalls wegen der eindeutigen Regelungen im Dienstvertrag nicht so verstanden werden, dass man dem Kläger eine Beamtenstelle zugesichert habe. Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.5.2016 ergangenem Urteil – 2 K 2054/14 – hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.6.2015 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden – insoweit ist das Urteil rechtskräftig –, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die zulässig gemäß § 75 VwGO erhobene Klage habe mit dem Hilfsantrag Erfolg, sei im Übrigen aber unbegründet. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Verbeamtung des Klägers bestehe nicht. Nach § 133 SBG würden die Rechtsverhältnisse des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen durch besonderes Gesetz geregelt. Einschlägig für die dienstliche Stellung der Professorinnen und Professoren an der Musikhochschule Saar seien die §§ 31 ff. MhG. Nach § 31 Abs. 1 MhG fänden die für Beamtinnen und Beamte allgemein gültigen Vorschriften Anwendung, soweit das Musikhochschulgesetz nichts anderes bestimmt. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 MhG würden die Professorinnen und Professoren an der Hochschule für Musik Saar entweder in einem Beamtenverhältnis oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt. Die betreffende Entscheidung stehe im Ermessen der zuständigen Behörde, hier des Beklagten. Angesichts dessen erscheine eine Ernennung des zur Besetzung der in Rede stehenden Professur ausgewählten Klägers zum Lebenszeitbeamten zwar grundsätzlich möglich, zumal dem – vorbehaltlich dessen fortbestehender gesundheitlicher Eignung – keine Ausschlusstatbestände wie § 7 Abs. 1 BeamtStG oder die Altersgrenze von 55 Jahren nach § 31 Abs. 4 MhG entgegenstünden. Die Entscheidung über die Ernennung des Klägers zum ordentlichen Professor an der Musikhochschule Saar in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehe aber im nicht auf Null reduzierten Ermessen des Beklagten. Ein entsprechender Anspruch bestehe daher nicht. Er folge weder aus einer rechtsverbindlichen Zusicherung der Ernennung noch einer entsprechenden Anwendung der für Probebeamte geltenden Grundsätze bei erfolgreich absolvierter Probezeit noch aus einer Verwaltungspraxis des Beklagten dahingehend, im Angestelltenverhältnis erfolgreich erprobte Professorinnen und Professoren auf Lebenszeit zu ernennen. Das hilfsweise Begehren, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.6.2015 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, sei demgegenüber begründet. Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger insoweit in seinen Rechten, als der Beklagte das ihm hinsichtlich der Entscheidung über die Verbeamtung des Klägers auf Lebenszeit eröffnete Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe (§§ 113 Abs. 5, 114 VwGO). Der angefochtene Bescheid sei bereits formell-rechtlich zu beanstanden, denn seine Begründung lasse nicht erkennen, ob das dem Beklagten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MhG im Hinblick auf eine Verbeamtung eröffnete Ermessen überhaupt und ggf. in welcher Weise betätigt worden ist. Die Begründung eines Verwaltungsakts müsse nach § 39 Abs. 1 SVwVfG erkennen lassen, von welchen wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen und Überlegungen die Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist. Dabei dürfe ein Mindestmaß an konkreter Begründung nicht unterschritten werden. Ob dies der Fall ist, sei nicht allein anhand der beigefügten formellen Begründung zu beurteilen; vielmehr seien dabei auch die den Beteiligten bekannten Umstände zu berücksichtigen, wie der gestellte Antrag, vorausgegangener Schriftverkehr, Gespräche sowie unter Umständen auch nachfolgende Erläuterungen. Was den Beteiligten bekannt oder ohne weiteres erkennbar ist, brauche nicht wiederholt zu werden (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG). Diese Grundsätze gälten grundsätzlich auch für Ermessensentscheidungen. Darüber hinaus schreibe § 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG allerdings vor, dass die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Demnach müsse erkennbar sein, dass die Behörde ihr Ermessen ausgeübt und dabei die Interessen der Betroffenen berücksichtigt und abgewogen hat, von welchen Tatsachen sie ausgegangen ist und welche rechtlichen Beurteilungsmaßstäbe sie angewandt hat. Vorliegend seien diese Mindestvoraussetzungen mit Blick auf die Entscheidung, den Kläger nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beschäftigen zu wollen, nicht erfüllt. Im angefochtenen Bescheid setze sich der Beklagte ausschließlich mit der Frage auseinander, ob dem Kläger der geltend gemachte (gebundene) Anspruch auf Ernennung zusteht. Dabei erkenne er zwar, dass er seine Entscheidung über die Verbeamtung des Klägers nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen habe, denn er verneine einen diesbezüglichen Anspruch des Klägers auch deshalb, weil seines Erachtens sein Ermessen nicht auf Null reduziert sei. Ermessenserwägungen enthalte der Bescheid aber nicht. Soweit von einem "praktischen Prius des Beamtenverhältnisses bei gleichzeitiger rechtslogischer Gleichwertigkeit beider Rechtssphären" (Beamtenverhältnis einerseits und privatrechtliches Dienstverhältnis andererseits) die Rede sei, habe dies zwar ein Ansatz für eine Ermessensbetätigung sein können. Der nachfolgende Satz, in dem es heiße, ein "mögliches Ermessen, das i.Ü. dieser Konstellation fremd ist, reduzierte sich faktisch in diesem Fall auf null" sei indes unverständlich. Die weiteren Ausführungen ließen sodann eine Ermessensausübung in Gestalt der Abwägung der Interessen des Klägers und der Hochschule an einer Lebenszeitverbeamtung ebenfalls nicht erkennen. Vielmehr werde auf die angeblich nicht feststehende Eignung des Klägers bzw. darauf verwiesen, dass eine vermutete Eignung dem Hochschulrecht fremd sei, und damit erneut auf Gesichtspunkte rekurriert, die eine Ablehnung des Antrages des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis bereits ohne erforderliche Ermessensbetätigung rechtfertigen sollten. Der streitbefangene Bescheid vom 16.6.2015 halte mit Blick auf die (fehlende) Ermessensbetätigung auch einer materiell-rechtlichen Überprüfung nicht stand. Bei einer Ermessensentscheidung prüfe das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Vorliegend sei eine die Rechtswidrigkeit des streitbefangenen Bescheides begründende Ermessensunterschreitung gegeben, denn der Beklagte wolle seine Entscheidung ausweislich seines nachträglichen schriftlichen Vorbringens im vorliegenden Verfahren sowie seiner Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ausschließlich auf den hochschulpolitischen Aspekt stützen, dass nach seinem Kenntnisstand ein Bedarf für eine eigenständige Professur im Fach Instrumentalkorrepetition an der Musikhochschule Saar nicht (mehr) gesehen werde. Seines Erachtens sei daher eine andere Entscheidung als die Ablehnung einer Verbeamtung des Klägers nicht möglich. Eine Abwägung mit den Interessen des Klägers an einer Ernennung zum Professor auf Lebenszeit habe demnach – auch nachträglich – nicht stattgefunden. Entsprechende Erwägungen seien aber, insbesondere mit Blick auf den im angefochtenen Bescheid so bezeichneten "Prius des Beamtenverhältnisses", nicht entbehrlich, solange das Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit der Musikhochschule Saar nicht endgültig beendet sei. Auf den am 29.8.2016 gestellten und am 3.10.2016 begründeten Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 5.1.2018 – 1 A 271/16 –, dem Kläger zugestellt am 10.1.2018, die Berufung gegen das dem Kläger am 3.8.2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Kläger hat seine Berufung am 12.2.2018, einem Montag, begründet. Er trägt vor, der Beklagte habe ihm sowohl im Auswahlverfahren als auch bei seiner Einstellung ausdrücklich erklärt, dass er im Falle seiner Bewährung in der Probezeit in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werde, soweit er nicht ausdrücklich wünsche, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergeleitet zu werden. Im Übrigen entspreche es der ständigen Praxis des Beklagten, Bedienstete nach erfolgreichem Ablauf der regelmäßig im Angestelltenverhältnis absolvierten Probezeit in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen. Im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren habe der Leiter der Staatskanzlei dementsprechend ausdrücklich eingeräumt, dass unter der Prämisse seiner – des Klägers – Bewährung in der Probezeit allein seine Übernahme in das Beamtenverhältnis und nicht die Fortbeschäftigung im Angestelltenverhältnis habe erfolgen sollen. Er, der Kläger, habe sich während seiner Probezeit sowohl in der ihm zugewiesenen Tätigkeit als auch in Bezug auf die Anforderungen des angestrebten Statusamtes bewährt. Dabei sei zu beachten, dass die Feststellung der Nichtbewährung eines im Auswahlverfahren ausgewählten Stellenbewerbers nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts6BVerwG, Urteil vom 25.2.1993 – 2 C 27.90 –BVerwG, Urteil vom 25.2.1993 – 2 C 27.90 – eine entsprechende positive Feststellung voraussetze und, solange und soweit eine entsprechende ordnungsgemäße Feststellung nicht erfolgt sei, von der Bewährung des jeweiligen Bewerbers auszugehen sei. Im Zusammenhang mit statusrelevanten Entscheidungen im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG seien die zugrunde liegenden Erwägungen zudem in der Verfahrensakte schriftlich zu dokumentieren. Darüber hinaus setze die ordnungsgemäße und wirksame Feststellung der Nichtbewährung eines Probebeamten voraus, dass der Dienstherr diejenigen Eindrücke oder Erkenntnisse, die er zur Grundlage seiner Entscheidung machen will, mit diesem persönlich erörtere. Eine diesen Anforderungen genügende ordnungsgemäße und wirksame, in der Verfahrensakte dokumentierte Feststellung seiner – des Klägers – Nichtbewährung liege bislang nicht vor, so dass von seiner Bewährung ausgegangen werden müsse. Der Beklagte könne dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Bedarf für den Studiengang Korrepetition an der Musikhochschule Saar weggefallen sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für eine entsprechende Feststellung sei das Ende seiner Probezeit, also der Zeitpunkt, in dem über seine Bewährung hätte entschieden werden müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der Wegfall des Bedarfs in der Verfahrensakte indes dokumentiert werden müssen, was nicht geschehen sei. Im Übrigen könne sich ein Dienstherr lediglich bis zur Auswahl eines Bewerbers bzw. bis zu dessen Übernahme in ein Dienstverhältnis auf Probe auf sein Organisationsermessen und einen hiermit begründeten Wegfall des in einer bestimmten Form ausgestalteten Dienstpostens berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts7BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.7.2011 – 1 BvR 1616/11 –BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.7.2011 – 1 BvR 1616/11 – bedürfe der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens eines sachlichen Grundes, wobei dem Dienstherrn ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zustehe. Der dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerte Bereich der Organisationsgewalt des Dienstherrn ende allerdings dort, wo der Dienstherr einen Bewerber im Rahmen eines an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Stellenbesetzungsverfahrens ausgewählt und den jeweiligen Dienstposten mit ihm besetzt habe. Zumindest ab diesem Zeitpunkt erlange der jeweilige Bedienstete eine schutzwürdige Rechtsposition dergestalt, dass er alleine dann entlassen werden dürfe, wenn seine tatsächlichen Leistungen während der Probezeit nicht den Anforderungen des Amtes entsprächen oder einer der gesetzlichen Entlassungstatbestände vorliege. Auf einen Wegfall des Bedarfs an dem Dienstposten könne der Dienstherr sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr berufen. Das Verwaltungsgericht habe alternativ geprüft, ob sich der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aus einer Zusicherung der Ernennung, einer entsprechenden Anwendung der für Probebeamte geltenden Grundsätze bei erfolgreicher Absolvierung der Probezeit oder aus einer Verwaltungspraxis des Beklagten, im Angestelltenverhältnis erfolgreich erprobte bedienstete Professoren in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu überführen, ergebe, und dies jeweils separat verneint. Dieser Ansatz verkenne, dass sich der geltend gemachte Anspruch aus einer Gesamtschau aller drei Faktoren ergebe und ihm, dem Kläger, aufgrund seiner Bewährung in der Probezeit ein Anspruch auf Fortführung des Dienstverhältnisses zustehe, wobei sich das Ermessen des Beklagten hinsichtlich der Art des Dienstverhältnisses dahin reduziert habe, dass die Fortführung in Form des Beamtenverhältnisses zu erfolgen habe. Art. 33 Abs. 2 GG vermittele einen Anspruch eines ausgewählten Bewerbers auf Zugang zu dem öffentlichen Amt, für das er ausgewählt wurde, unabhängig von der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses in der Probezeit. Die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen beanspruchten Geltung sowohl für das Beamten- als auch für das Angestelltenverhältnis. Eine Entlassung bzw. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Probebediensteten sei allein aufgrund der Feststellung der Nichtbewährung in der Probezeit bzw. aus einem gesetzlichen Entlassungsgrund zulässig. Art. 33 Abs. 2 GG schließe es aus, einen einmal im Rahmen eines Auswahlverfahrens ausgewählten Bewerber im Nachhinein aus leistungsfremden, etwa aus im Rahmen des Organisationsermessens angestellten Erwägungen, zu entlassen. In diesem Zusammenhang könne entgegen der offensichtlich vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung § 35 Abs. 2 MhG nicht dahin verstanden werden, dass die Entlassung die Regel und die Fortführung des Dienstverhältnisses bzw. die Überleitung des Probeverhältnisses in ein unbefristetes Dienstverhältnis die Ausnahme sei. Nach ständiger Rechtsprechung zu der entsprechenden Regelung in § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG sei das Gegenteil der Fall. Dieser Grundsatz könne auch nicht durch eine individuelle Vereinbarung zwischen dem Dienstherrn und dem Bediensteten abgeändert werden. Der Umstand, dass er die Probezeit in einem Angestelltenverhältnis absolviert habe, bedeute nicht, dass er allenfalls in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, nicht aber in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen wäre. § 35 Abs. 3 Satz 2 MhG sehe ausdrücklich vor, dass die Probezeit unabhängig von dem angestrebten Dienstverhältnis im Beamtenverhältnis auf Probe oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis abgeleistet werden könne. Ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ergebe sich für ihn, den Kläger, mangels ausdrücklicher ordnungsgemäßer und wirksamer Feststellung einer Nichtbewährung in der Probezeit zum einen aus der Priorität des Beamtenverhältnisses und zum anderen aus der Zusicherung des Beklagten, ihn im Fall seiner Bewährung in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, sowie einer dementsprechenden Verwaltungspraxis des Beklagten. Überdies habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass sich die Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle ausschließlich auf ein Beamtenverhältnis bezogen habe, so dass sich sein Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis bereits aus seiner Auswahl im auf die Ausschreibung folgenden Stellenbesetzungsverfahren ergebe. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass es entsprechend § 35 Abs. 3 MhG keiner Probezeit bedurft habe und er durch seine Auswahl unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hätte übernommen werden müssen. Das Rangverhältnis zwischen dem Beamtenverhältnis und einem privatrechtlichen Dienstverhältnis ergebe sich maßgeblich aus Art. 33 Abs. 4 GG. Den Regelungen in § 35 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 2 MhG lasse sich kein gesetzgeberischer Wille dergestalt entnehmen, ein von Art. 33 Abs. 4 GG abweichendes Rangverhältnis zu bestimmen. In ihnen erfolge allein die landesrechtliche Umsetzung der im Bundesrecht vorgesehenen Möglichkeit, Professoren (auch) im privatrechtlichen Angestelltenverhältnis zu beschäftigen und dieses zu befristen. Der abgeschlossene privatrechtliche Dienstvertrag und sein konkreter Inhalt stünden dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht entgegen. Dieser Anspruch könne nicht durch Abschluss eines Individualvertrages eingeschränkt werden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter entsprechender Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2016 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 2 K 2054/14 – und unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 16.6.2015 zu verpflichten, ihn zum Beamten auf Lebenszeit im Dienstverhältnis als Hochschullehrer an der Hochschule für Musik Saar in der Besoldungsgruppe W 2 zu ernennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er gibt auf entsprechende Anfrage des Senats zunächst an, der vom Verwaltungsgericht rechtskräftig ausgesprochenen Verpflichtung zur Neubescheidung des vom Kläger gestellten Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bisher nicht nachgekommen zu sein. Dies werde „spätestens nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens“ geschehen. Durch diese Verzögerung erleide der Kläger keinen Nachteil. Das mit dem Kläger begründete, zum 1.4.2012 begonnene Beschäftigungsverhältnis sei arbeitsvertraglich bis zum 31.3.2014 befristet worden. Eine persönliche Bewährung des Klägers in dieser Probezeit sei nicht positiv festgestellt worden. Es sei daher nicht von einer persönlichen Bewährung des Klägers in der ihm im angegebenen Zeitraum zugewiesenen und von ihm ausgeübten Tätigkeit auszugehen. Zur Begründung nimmt der Beklagte diesbezüglich unter Vorlage der nachgenannten Schriftstücke Bezug auf seinen Schriftsatz im arbeitsgerichtlichen Verfahren vom 24.6.20148Blatt 631 ff. d.A.Blatt 631 ff. d.A., ein Gutachten der Dekanin im Fachbereich Bühne und Konzert, Frau Prof. K... M..., vom 27.9.20139Blatt 636 f. d.A.Blatt 636 f. d.A., deren weiteren Vermerk vom 14.2.201410Blatt 638 d.A.Blatt 638 d.A. sowie seinen Schriftsatz an das Landesarbeitsgericht vom 30.3.201611Blatt 639 ff. d.A.Blatt 639 ff. d.A.. Mit Blick auf die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses und vor dem Hintergrund der gerichtlichen Auseinandersetzungen sei die Entwicklung eines Studiengangs Instrumentalkorrepetition durch den Kläger weder von Seiten des Klägers noch von Seiten des Beklagten bzw. der Musikhochschule weiterverfolgt worden. Aus dem Blickwinkel der Hochschule sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Stellenprofil der mit dem Kläger besetzten Professur „Instrumentalkorrepetition“ für die im Kreis der bundesdeutschen Musikhochschulen vergleichsweise kleine Musikhochschule des Saarlandes eine Art „Korrepetition de luxe“ darstelle und nicht dem Bedarf der Hochschule entspreche. Mittlerweile habe die Hochschule eine sogenannte Mittelbaustelle – Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Angestelltenstelle mit einer Wertigkeit nach Entgeltgruppe 13 TV-L – im Fach Instrumentalkorrepetition und im Nebenfach Klavier jeweils hälftig mit zwei Lehrkräften befristet besetzt. Weder der mit dem Kläger abgeschlossene Dienstvertrag noch die zugrunde liegende Stellenausschreibung enthielten Anhaltspunkte für eine ursprüngliche Beabsichtigung einer Lebenszeitverbeamtung des Klägers nach erfolgter Probezeit. Eine solche Absicht habe nicht bestanden. Nach § 1 Abs. 3 des Dienstvertrages vom 28.8.2011 habe erst nach dem Sommersemester 2013 über eine unbefristete Verlängerung des Dienstvertrages bzw. die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit entschieden werden sollen. Die gleiche Regelung sei unter dem Gliederungspunkt II. der Berufungsvereinbarung selben Datums getroffen worden. Aus beiden vom Kläger unterzeichneten Dokumenten gehe mithin hervor, dass eine verbindliche Entscheidung über die genannten Punkte vorher nicht getroffen worden sei. Die Behauptung des Klägers, ihm sei im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren und seiner Einstellung erklärt worden, dass er im Fall seiner Bewährung in der Probezeit in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werde, werde daher bestritten. § 35 Abs. 3 Satz 2 MhG setze nicht voraus, dass zum Zeitpunkt der Begründung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses eine auf Verbeamtung auf Lebenszeit ausgerichtete Absicht bestehe. Die Bestimmung eröffne einerseits für den Bewerber die Möglichkeit, in der Probezeit seine Eignung, Befähigung und Leistung in der übertragenen Aufgabe unter Beweis zu stellen. Zum anderen ermögliche die Vorschrift dem Dienstherrn, während des Laufs der Probezeit auch die objektive Eignung der von dem Bewerber wahrzunehmenden Aufgaben für den Betrieb bzw. die öffentliche Einrichtung zu erproben. So sei es auch im vorliegenden Fall gewesen. Mit der Erprobung habe nicht nur die persönliche Bewährung des Klägers festgestellt, sondern auch die objektive Geeignetheit der ihm zugewiesenen Aufgabe, nämlich des von ihm zu entwickelnden Studiengangs, erprobt werden sollen. Falsch sei auch die Behauptung des Klägers, es entspreche ständiger Praxis des Beklagten, Bedienstete nach erfolgreichem Ablauf der (regelmäßig im Angestelltenverhältnis absolvierten) Probezeit in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen. Ein derartiger Ernennungsautomatismus für den Fall der Bewährung in der Probezeit werde nicht praktiziert. Es gebe Bewerber, die ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis (in Teilzeit) der Begründung eines Beamtenverhältnisses vorzögen, beispielsweise um sich Optionen im Orchesterbereich – etwa in der Ausgestaltung einer zweiten hauptberuflichen Tätigkeit – offen zu halten. Auch erfülle nicht jeder Bewerber, der sich in der Probezeit bewährt habe, die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen einer Verbeamtung, wie z.B. die der Altersgrenze oder der gesundheitlichen Eignung. Im Übrigen berufe sich der Kläger selbst nicht darauf, sich in seiner Probezeit inhaltlich bewährt zu haben. Vielmehr vertrete er die Ansicht, für ihn bestehe die Fiktion einer Bewährung, weil seine Nichtbewährung nicht positiv festgestellt worden sei. Dabei stützte er sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts12BVerwG, Urteil vom 25.2.1993 – 2 C 27.90 –BVerwG, Urteil vom 25.2.1993 – 2 C 27.90 – zur Übernahme eines Probebeamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit. Ein Probebeamtenverhältnis habe im Falle des Klägers aber nicht bestanden. Die Fiktion einer positiven Bewährung gebe es im privatrechtlichen Dienstverhältnis auf Probe nicht. Auch seien die sonstigen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich aufgezeigten Voraussetzungen im Falle des Klägers nicht erfüllt. Die Feststellungen über die persönliche Nichtbewährung des Klägers seien im arbeitsgerichtlichen Verfahren eingehend dargestellt worden. Es sei auch eine befristete Verlängerung des arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses in Erwägung gezogen worden, um die Chance einer Erprobung des Klägers zu erneuern. Dass er sich in der Probezeit nicht bewährt habe, sei dem Kläger zum Ende der Probezeit bekannt gewesen. Dies ergebe sich bereits aus dem ihm unterbreiteten Angebot einer befristeten Verlängerung des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses zum Zwecke der Erprobung. Hätte eine Bewährung festgestellt werden können, wäre dieses Angebot entbehrlich gewesen. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung in Bezug genommene Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Abbruchs des Auswahlverfahrens sei fallbezogen nicht einschlägig. Ein Abbruch des Auswahlverfahrens habe in diesem Sinne nicht stattgefunden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers sei mit dem Erreichen des Endzeitpunktes des befristeten Beschäftigungsverhältnisses erloschen. Zu einem Ernennungsverfahren sei es im Anschluss daran nicht gekommen, ein solches habe demzufolge nicht abgebrochen werden können. Die Nichteröffnung eines Ernennungsverfahrens sei mit dem Abbruch eines laufenden Besetzungsverfahrens im Sinne der Rechtsprechung nicht gleichzusetzen. Im Übrigen müsse im Fall des Klägers und seiner Rechtsbeziehungen zum Beklagten unterschieden werden zwischen der persönlichen, nach Maßgabe von Eignung, Leistung und Befähigung zu beurteilenden Bewährung des Klägers in dessen Probezeit und der objektiven Erprobung der ihm übertragenen Aufgabe „Professur für Korrepetition“. Die persönliche Eignung des Klägers habe nach dem Ablauf seiner Probezeit nicht festgestellt werden können. Darüber hinaus habe zum Ende der Probezeit festgestanden, dass ein Bedarf an einer Professur „Korrepetition“ und einem Studiengang Korrepetition an der Musikhochschule nicht (mehr) bestanden habe. Es habe sich weiter herausgestellt, dass der Bedarf an Korrepetition auf der Basis von Lehraufträgen vollends abgedeckt werden könne. Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine Probezeit nach § 35 Abs. 3 MhG in seinem Falle erforderlich gewesen, da er zuvor nicht mindestens drei Jahre hauptberuflich an einer Hochschule für Musik oder einer vergleichbaren Hochschule als Professor oder in einer vergleichbaren Funktion tätig gewesen sei. Ein Rangverhältnis zwischen einem Beamtenverhältnis auf Probe und einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Erprobung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 MhG bestehe nicht. Die beiden Personalisierungsmöglichkeiten stünden vielmehr selbständig nebeneinander. In der Begrifflichkeit des Bundesverfassungsgerichts13BVerfG, Urteil vom 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –BVerfG, Urteil vom 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 – bestehe insoweit eine Verschiedenheit der Beschäftigungssysteme mit jeweils voneinander abweichenden Vor- und Nachteilen, wobei sich ein „Rosinenpicken“ verbiete. Die Verfassung sehe in Art. 33 Abs. 4 GG, der anders als die Absätze 1 bis 3 keinen Grundrechtscharakter entfalte, vor, dass die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe „in der Regel“ Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, zu übertragen sind. Ausnahmen, die den Kern der verfassungsrechtlichen Regelung unangetastet lassen, seien folglich zulässig. In Bezug auf den Kläger sei zusätzlich zu sehen, dass lediglich eine erstmalige und zudem einmalige Begründung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses vorgelegen habe. Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, dass eine derart geringfügig gewichtige Abweichung geeignet wäre, das Berufsbeamtentum infrage zu stellen. Ein Konflikt zu Art. 3 Abs. 1 GG bestehe nicht. Ein Beamtenverhältnis auf Probe könne gemäß §§ 10, 23 BeamtStG nur bei Vorliegen der im Gesetz aufgezeigten Voraussetzungen beendet werden. Habe sich demnach der Beamte in der Probezeit in vollem Umfange bewährt, sei seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zu veranlassen. Diese Besonderheit des Dienstrechts finde auf privatrechtliche Beschäftigungsverhältnisse keine Anwendung. Die Systemverschiedenheit von Beamtenverhältnis und privatrechtlichem Dienstverhältnis erfordere keine Gleichbehandlung in Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Für das befristete privatrechtliche Beschäftigungsverhältnis bedeute dies, dass selbst dann kein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis oder in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis entstehe, wenn zum Ende der Erprobungszeit die Bewährung im Sinne von Eignung, Leistung und Fähigkeit positiv feststehe. Auf die vorstehend wiedergegebene Berufungserwiderung des Beklagten repliziert der Kläger, hinsichtlich der Frage seiner Bewährung im befristeten Dienstverhältnis nehme er – ebenso wie der Beklagte – Bezug auf seine diesbezüglichen Schriftsätze im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Im Gegensatz zu dem Vorbringen des Beklagten habe er sich in der Probezeit voll und ganz bewährt. Alle ihm übertragenen Aufgaben habe er überobligatorisch erfüllt und seine herausragende Befähigung unter Beweis gestellt. Entgegenstehende Beurteilungsbeiträge existierten nicht. Die Auffassung des Beklagten, § 35 Abs. 3 Satz 2 MhG ermögliche es dem Dienstherrn, während des Laufs der Probezeit auch die objektive Eignung der von dem Bewerber wahrzunehmenden Aufgaben für den Betrieb bzw. die öffentliche Einrichtung zu erproben, sei nicht nachvollziehbar begründet. Die Erprobung diene allein der Feststellung der Eignung des zu erproben Bediensteten. Wenn der Dienstherr eine ausgeschriebene Stelle neu oder anders zuschneiden wolle, müsse er das entsprechende Stellenbesetzungsverfahren abbrechen, was allerdings nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes und nur bis zur Auswahlentscheidung zulässig sei. Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebe sich, dass ein ausgewählter Bewerber, der sich während der Probezeit bewährt hat, einen Anspruch auf Ausübung des angestrebten Amtes habe. Dies gelte für alle öffentlichen Ämter, unabhängig von ihrer Ausgestaltung als Beamten- oder Arbeitsverhältnis. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Bewährung des Bewerbers positiv festgestellt worden sei. Die Entlassung eines Probebediensteten setze vielmehr die positive Feststellung seiner Nichtbewährung voraus. Eine solche Feststellung und die diesbezüglich mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG erforderliche alle relevanten Umstände abwägende Begründung seien in Bezug auf ihn, den Kläger, durch den Beklagten bislang nicht erfolgt. Das Angebot des Beklagten zur befristeten Verlängerung des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses zum Zweck der Erprobung könne nicht als Angebot der Verlängerung der Probezeit gewertet werden, da in dem vorgeschlagenen arbeitsrechtlichen Änderungsvertrag ein anderer Einsatz- bzw. Aufgabenbereich vorgesehen gewesen sei. Hierdurch sei im Ergebnis ein neuer Dienstposten geschaffen worden, für dessen Besetzung ein neues Auswahlverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Im Übrigen hätte auch die Verlängerung der Probezeit die nicht erfolgte positive Feststellung der (Noch-) Nichtbewährung vorausgesetzt. Der Ausschreibungstext der ihm übertragenen Stelle enthalte weder einen Hinweis auf eine befristete Beschäftigung noch auf die Möglichkeit einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis. Ausgehend von dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont sei demgemäß eine Stelle im Beamtenverhältnis ausgeschrieben und er, der Kläger, für eine solche Stelle ausgewählt worden. Die vom Beklagten hinsichtlich seiner Ernennungspraxis vorgetragenen Fälle eines Absehens von der Übernahme in ein Beamtenverhältnis bestätigten, dass die Ablehnung der Lebenszeitverbeamtung nach erfolgter Bewährung in der Probezeit in Fällen eines Ausschreibungstextes, der weder auf die Befristung der Beschäftigung noch auf eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis verweise, allein in den Fällen zulässig sei, in denen der Bewerber bzw. Probebedienstete ausdrücklich eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis wünscht oder nicht die sonstigen Voraussetzungen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses erfüllt. Der Beklagte sei als Dienstherr indes seiner sich aus dem Probeverhältnis und im gegebenen Fall sogar aus § 1 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags ergebenden Pflicht zur Feststellung der Eignung des Probebediensteten nicht nachgekommen. Dies belege, dass eine Evaluation seiner – des Klägers – Leistungen und seiner Eignung nicht erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund könne der Beklagte sich nicht darauf berufen, er, der Kläger, habe sich nicht bewährt. Dass die Möglichkeit, landesrechtlich die Begründung einer Professur im Angestelltenverhältnis vorzusehen, grundsätzlich bestehe, werde nicht in Abrede gestellt. Dies lasse aber keine Rückschlüsse auf das Rangverhältnis zwischen Beamtenverhältnis und privatrechtlichem Dienstverhältnis zu, gehe man nicht davon aus, dass der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber insoweit keine Regelung getroffen habe, den Ausnahmecharakter des privatrechtlichen Dienstverhältnisses im öffentlichen Dienst unterstreiche. Die Stellenausschreibung der ihm übertragenen Professur sei im Lichte des Art. 33 Abs. 4 GG zu interpretieren, wonach es sich bei dem Beamtenverhältnis um die Regel und dem Arbeitsverhältnis um die Ausnahme handele. Der Beklagte habe keinerlei Begründung dafür vorgelegt, weshalb mit ihm, dem Kläger, ausnahmsweise ein privatrechtliches und nicht ein beamtenrechtliches Dienstverhältnis habe begründet werden sollen. Auf die vom Kläger erhobene zivilrechtliche Klage hat das Arbeitsgericht A-Stadt mit Urteil vom 11.12.2014 (Az.: 2 Ca 53/14) festgestellt, dass das mit dem Dienstvertrag vom 22.8.2011 begründete Dienstverhältnis des Klägers als Hochschullehrer an der Hochschule für Musik Saar aufgrund der vorgesehenen Befristung nicht beendet ist und über den 31.3.2014 hinaus fortbesteht. Des Weiteren verurteilte das Arbeitsgericht das Saarland, vertreten durch den Beklagten, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Hochschullehrer an der Hochschule für Musik Saar mit den ursprünglich vereinbarten Aufgabenzuweisungen gemäß § 34 Abs. 1 des Musikhochschulgesetzes Saar (MhG) weiter zu beschäftigen. Auf die vom Beklagten hiergegen eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht Saarland mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.9.2019 ergangenem Urteil – 1 Sa 40/15 – die vom Kläger erhobene zivilrechtliche Klage unter Abänderung des vorgenannten Urteils des Arbeitsgerichts abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil hat der Kläger beim Bundesarbeitsgericht Beschwerde eingelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (ein Ordner Personalakte und drei Hefte) sowie der beigezogenen Akten der arbeitsgerichtlichen Verfahren (sechs Bände) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.