Beschluss
6 B 85/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0430.6B85.19.00
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Leitsätze
Hat sich der Dienstherr entschlossen, einen zunächst ausgeschriebenen Dienst-posten nicht mehr zu besetzen, folgt ein Anspruch des Beamten auf Fortsetzung des Verfahrens nicht bereits daraus, dass den aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleiteten Anforderungen an Dokumentation und Mitteilung der Gründe für die Abbruchentscheidung nicht genügt ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat sich der Dienstherr entschlossen, einen zunächst ausgeschriebenen Dienst-posten nicht mehr zu besetzen, folgt ein Anspruch des Beamten auf Fortsetzung des Verfahrens nicht bereits daraus, dass den aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleiteten Anforderungen an Dokumentation und Mitteilung der Gründe für die Abbruchentscheidung nicht genügt ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Auswahlverfahren hinsichtlich der bei ihm ausgeschriebenen Stelle "Leitung der Arbeitsgruppe 4, Regionsleitung II" fortzusetzen. Der Antragsteller hat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs auf Fortsetzung des abgebrochenen Auswahlverfahrens nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 1. Der Antragsteller macht mit der Beschwerde geltend, der Antragsgegner sei an seine Ausführungen zur Begründung des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens gebunden. Darin habe dieser (lediglich) mitgeteilt, sowohl die Auswahlentscheidung als auch die zugrunde liegende Ausschreibung würden aufgehoben, nicht aber, der in Rede stehende Dienstposten solle nicht mehr besetzt werden. Eine dahingehende Mitteilung sei lediglich gegenüber dem Gericht ergangen, so dass die Abbruchentscheidung fehlerhaft sei. Damit dringt die Beschwerde nicht durch. Der Dienstherr ist bei der Entscheidung über den Abbruch eines nach Maßgabe der Grundsätze der Bestenauswahl begonnenen Auswahlverfahrens zur Besetzung einer Beförderungsstelle je nach betroffener Fallkonstellation in unterschiedlichem Maße rechtlich gebunden. Im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, denen der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens genügen muss, kommt es darauf an, ob sich der Dienstherr entschieden hat, die konkrete Stelle (jedenfalls zunächst und so, wie sie zugeschnitten ist) nicht mehr zu besetzen, oder aber zwar das eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen wird, die Stelle aber in einem neuen Verfahren weiterhin besetzt werden soll. Bei der Entscheidung, eine Stelle nicht mehr besetzen zu wollen, ist der Dienstherr auch dann, wenn er ein Stellenbesetzungsverfahren bereits begonnen hatte, keinen strengeren Bindungen unterworfen, als sie für personalwirtschaftliche Entscheidungen darüber, ob und welche Ämter geschaffen werden und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, auch ansonsten gelten. Eine solche Entscheidung unterfällt dem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen des Dienstherrn. Dieses Organisationsermessen wird durch den bloßen Umstand der Eröffnung eines Auswahlverfahrens nicht eingeschränkt. Denn die Ausschreibung begründet nicht das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen, dass sich der Dienstherr mit der Ausschreibung hinsichtlich seiner Organisationsgewalt unwiderruflich bindet. Da die Entscheidung, einen bereits ausgeschriebenen Dienstposten nicht mehr wie ursprünglich geplant besetzen zu wollen, der personalwirtschaftlichen Entscheidung darüber gleichgestellt ist, ob und welche Ämter geschaffen und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, ist die gerichtliche Kontrolle insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, ZTR 2019, 243 = juris Rn. 15 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2018 - 6 B 355/18 -, NWVBI 2018, 145 = juris Rn. 11, und vom 5. Februar 2018 - 1 B 1146/17 -, juris Rn. 14. Anders liegt es in der Fallgestaltung, in der der Dienstherr unbeschadet der getroffenen Abbruchentscheidung die Stelle weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Da die Stelle in diesem Fall unverändert bestehen bleiben und auch besetzt werden soll, ist - und bleibt - in einem solchen Fall Art. 33 Abs. 2 GG Prüfungsmaßstab. Die Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren abzubrechen, bezieht sich insofern nicht auf Zuschnitt und Gestaltung des Amtes, sondern auf die organisatorische Ausgestaltung seiner Vergabe, die als wesentliche Weichenstellung für die nachfolgende Auswahlentscheidung bereits selbst den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen muss. Deswegen bedarf es in einer solchen Fallgestaltung für die Abbruchentscheidung eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setzt dann ferner voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 ‑ 2 VR 4.18 -, a. a. O. Rn. 18. Bei der demnach anzustellenden Prüfung, ob die Gründe für den Abbruch vor Art. 33 Abs. 2 GG Bestand haben, ist - wie auch sonst bei im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidungen - allein auf die in der Begründung angegebenen Erwägungen abzustellen. OVG NRW Beschlüsse vom 12. Juli 2018 - 1 B 1160/17 -, NWVBl 2018, 464 = juris Rn. 13, und vom 26. April 2018 - 6 B 355/18 -, a. a. O. Rn. 11 ff., m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 ‑ 3 CE 18.2608 -, juris Rn. 30; Hess. VGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 1 B 27/18 -, juris Rn. 23. Der Streitfall ist der erstgenannten Fallgruppe zuzurechnen, da der Antragsgegner erklärt hat, der (zunächst) ausgeschriebene Dienstposten solle nicht mehr besetzt werden. Mit dem Hinweis darauf, die in der Abbruchmitteilung angegebenen Gründe trügen die Abbruchentscheidung nicht, legt der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht dar. Hat sich der Dienstherr entschlossen, einen zunächst ausgeschriebenen Dienstposten nicht mehr zu besetzen, folgt ein Anspruch des Beamten auf Fortsetzung des Verfahrens nicht bereits daraus, dass den aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleiteten Anforderungen an Dokumentation und Mitteilung der Gründe für die Abbruchentscheidung nicht genügt ist. Ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 B 998/17 -, ZBR 2018, 278 = juris Rn. 21, 24; offen gelassen bei OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 1 B 1146/17 -, a. a. O. Rn. 22 ff. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass mit einer solchen Entscheidung der Bewerbungsverfahrensanspruch untergeht, so dass Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr Prüfungsmaßstab ist, und sich das Auswahlverfahren erledigt. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 ‑ 2 VR 2.15 -, BVerwGE 155, 152 = juris Rn. 16, und Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 51, 14 = juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2018 - 6 B 355/18 -, a. a. O. Rn. 11, und vom 5. Februar 2018 - 1 B 1146/17 -, a. a. O. Rn. 8. Mit dem Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs und der Erledigung des Auswahlverfahrens werden etwa gegebene formelle Mängel der Abbruchentscheidung bedeutungslos. Es stünde im Übrigen mit dessen insoweit bestehendem Organisationsermessen nicht in Einklang, den Dienstherrn zur Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten, wenn dieser jene Stelle gar nicht mehr besetzen will. Auch dem betroffenen Beamten wäre eine solche Verpflichtung, von der sich der Dienstherr - gestützt auf seine (fortbestehende) Absicht, den Dienstposten nicht mehr besetzen zu wollen - umgehend wieder lösen könnte, nicht dienlich. Dem Kosteninteresse eines Beamten, der einen Antrag nach § 123 VwGO auf Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens aufgrund einer nach seiner Ansicht nicht tragfähigen Begründung der Abbruchentscheidung gestellt hat und dem im Anschluss mitgeteilt wird, damit habe die endgültige Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens zum Ausdruck gebracht werden sollen, kann im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 4 VwGO oder nach § 161 Abs. 2 VwGO Rechnung getragen werden; das setzt allerdings voraus, dass im Anschluss an jene Mitteilung eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben wird. 2. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass der Antragsgegner hier die Grenzen des weiten Organisationsermessens überschritten hätte, das ihm im Hinblick auf die Entscheidung eröffnet ist, die Stelle nicht mehr zu besetzen. Insoweit ist, wie dargestellt, nur eine von einer Plausibilitätskontrolle zu unterscheidende Willkürprüfung vorzunehmen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass sich die Abbruchentscheidung als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt. Sie kritisiert die Entscheidung (lediglich) als "wenig überzeugend" und macht geltend, der Antragsgegner habe sich aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts diejenigen Passagen herausgesucht, nach der jetzt noch ein Abbruch möglich sei. Dies bleibt aber eine unbelegte Mutmaßung; greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Abbruch allein der Verhinderung der Stellenbesetzung mit dem Antragsteller dient oder sonst willkürlich wäre, werden nicht benannt. Die entsprechende Vermutung wird im Übrigen dadurch entkräftet, dass der Antragsgegner den Antragsteller zunächst für die Stellenbesetzung ausgewählt hatte und lediglich durch die Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens (VG Minden 4 L 2597/17) durch eine nicht berücksichtigte Konkurrentin an der entsprechenden Stellenbesetzung gehindert worden ist. Auch der Umstand, dass der Antragsgegner mit der Abbruchmitteilung zunächst seine Absicht, die Stelle nicht mehr besetzen zu wollen, zumindest nicht hinreichend klar mitgeteilt hat, gibt unter den Gegebenheiten des Streitfalls keinen genügenden Anhalt für die Annahme, die nunmehr erklärte Absichtsbekundung sei nur vorgeschoben. Denn wenn auch der Antragsgegner - entgegen seiner Auffassung - aus der maßgeblichen Empfängersicht in der Abbruchmitteilung nicht mit hinreichender Eindeutigkeit erklärt hat, die zunächst ausgeschriebene Stelle endgültig nicht mehr besetzen zu wollen, kann aber gleichzeitig nicht ausgeschlossen werden, dass er mit der Angabe, Auswahlentscheidung und Ausschreibung würden aufgehoben, diese Absicht zum Ausdruck bringen wollte (und dies nur unvollkommen gelungen ist). Soweit der Antragsteller mit dem Vortrag, der Antragsgegner habe in keiner Weise dargestellt, wie der Dienstposten neu gestaltet werden solle, ein Dokumentationserfordernis postulieren möchte, gilt das oben Ausgeführte. In der Sache hat der Antragsgegner mit dem Schriftsatz vom 11. April 2019 nachvollziehbar erläutert, auf welchen Überlegungen die Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens beruht. Er hat erklärt (und näher erläutert), die bisherige Struktur der Aufteilung im Amt 57 (Jobcenter) solle verändert werden. Auch wenn noch nicht klar sei, wie die neuen Aufgabenbereiche zu strukturieren seien, stehe fest, dass es den ausgeschriebenen Dienstposten mit dem zugeordneten Aufgabenbereich nicht mehr geben werde. Die vorgesehenen Veränderungen sollten bis Ende Juli/Anfang August 2019 umgesetzt werden. Bis dahin würden die Dienstposten kommissarisch, aber mit bereits verändertem Zuschnitt wahrgenommen. Der Verweis der Beschwerde darauf, es sei bereits in der Antragsschrift dargelegt worden, dass der Antragsgegner den vom Verwaltungsgericht in dem vorangegangenen Eilverfahren festgestellten Fehler im streitbefangenen Auswahlverfahren berichtigen könne, verfehlt schon die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Vorbringen lässt darüber hinaus außer Acht, dass der Antragsgegner die Stelle nicht mehr besetzen will; eine Verfahrensfortsetzung unter Behebung des Fehlers, vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 1 B 1160/17 -, a. a. O. Rn. 25; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 3 CE 18.2608 -, a. a. O. Rn. 27, kommt daher nicht in Betracht. Angemerkt sei vorsorglich, dass der Antragsteller nicht rechtsschutzlos gestellt wäre, wenn der Antragsgegner - entgegen seiner im Streitfall erklärten Absicht - gleichwohl in absehbarer Zeit eine (unveränderte) Neuausschreibung der Stelle vornähme. In einem solchen Fall könnte es nahe liegen, den behaupteten Wegfall bzw. Neuzuschnitt der Stelle als bloßen Vorwand anzusehen. Dem Antragsteller wäre dann die Möglichkeit eröffnet, ein Abänderungsverfahren analog § 80 Abs. 7 VwGO durchzuführen oder die Missbrauchs- bzw. Manipulationsabsicht im Rahmen des neuen Auswahlverfahrens geltend zu machen. Bay. VGH, Beschluss vom 4. Juni 2018 - 3 CE 18.504 -, juris Rn. 5; Hess. VGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 B 998/17 -, a. a. O. Rn. 25. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwerts scheidet ungeachtet des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aus. Denn für das Begehren auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens kommt allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht. Der Auffangstreitwert ist angemessen, weil der Antrag lediglich auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens und nicht bereits auf die Vergabe des Dienstpostens an einen bestimmten Bewerber gerichtet ist. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, a. a. O. Rn. 23.