Urteil
1 A 238/18
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:1028.1A238.18.00
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Leitsätze
1. Die durch § 12a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SBesG (juris: BesG SL) bewirkte Anrechnung der Erhöhung des Grundgehalts in der W-Besoldung auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BesG SL (juris: BesG SL 2008) ist mit Art. 33 Abs. 5 GG sowie mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.85)
(Rn.104)
(Rn.110)
(Rn.126)
2. § 12a Abs. 4 Satz 1 SBesG (juris: BesG SL) ist nicht dahin zu verstehen, dass die Verminderungsbeträge des § 12a Abs. 1 Satz 1 SBesG (juris: BesG SL) bezogen auf alle zur Zeit der Besoldungserhöhungen in September 2013 bzw. September 2014 bezogenen Leistungszulagen im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BesG SL (juris: BesG SL 2008) dynamisiert zur Anwendung kommen; insbesondere werden durch die Formulierung in § 12a Abs. 4 Satz 1 „die in der Zeit vom 1. September 2013 bis zum 26. Februar 2015 erstmalig oder erneut gewährt worden sind“ nicht auch die Leistungsbezüge erfasst, die in dem genannten Zeitraum fortlaufend (weiter-)gewährt werden.(Rn.128)
Tenor
Unter entsprechender Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2018 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts – 2 K 1049/16 – wird der Beklagte verurteilt, dem Kläger die diesem ab dem 1.9.2013 zustehenden Leistungsbezüge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auszuzahlen, soweit die Leistungsbezüge über den Betrag von 450 € hinaus gekürzt worden sind, und künftig die Leistungsbezüge ohne eine über den genannten Betrag hinausgehende Kürzung zu gewähren.
Der Bescheid des Beklagten vom 10.11.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 13.6.2018 werden aufgehoben, soweit sie Vorstehendem entgegenstehen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 2 K 1049/16 – zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 96,5 % dem Kläger und zu 3,5 % dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Zuziehung der Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die durch § 12a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SBesG (juris: BesG SL) bewirkte Anrechnung der Erhöhung des Grundgehalts in der W-Besoldung auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BesG SL (juris: BesG SL 2008) ist mit Art. 33 Abs. 5 GG sowie mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.85) (Rn.104) (Rn.110) (Rn.126) 2. § 12a Abs. 4 Satz 1 SBesG (juris: BesG SL) ist nicht dahin zu verstehen, dass die Verminderungsbeträge des § 12a Abs. 1 Satz 1 SBesG (juris: BesG SL) bezogen auf alle zur Zeit der Besoldungserhöhungen in September 2013 bzw. September 2014 bezogenen Leistungszulagen im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BesG SL (juris: BesG SL 2008) dynamisiert zur Anwendung kommen; insbesondere werden durch die Formulierung in § 12a Abs. 4 Satz 1 „die in der Zeit vom 1. September 2013 bis zum 26. Februar 2015 erstmalig oder erneut gewährt worden sind“ nicht auch die Leistungsbezüge erfasst, die in dem genannten Zeitraum fortlaufend (weiter-)gewährt werden.(Rn.128) Unter entsprechender Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2018 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts – 2 K 1049/16 – wird der Beklagte verurteilt, dem Kläger die diesem ab dem 1.9.2013 zustehenden Leistungsbezüge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auszuzahlen, soweit die Leistungsbezüge über den Betrag von 450 € hinaus gekürzt worden sind, und künftig die Leistungsbezüge ohne eine über den genannten Betrag hinausgehende Kürzung zu gewähren. Der Bescheid des Beklagten vom 10.11.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 13.6.2018 werden aufgehoben, soweit sie Vorstehendem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 2 K 1049/16 – zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 96,5 % dem Kläger und zu 3,5 % dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Zuziehung der Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, überwiegend aber unbegründet. I. Dass das Verwaltungsgericht die mit dem Hauptantrag erhobene statthafte1s. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rdnr. 8; BayVGH, Urteil vom 23.10.2018 – 3 BV 16.382 –, juris, Rdnr. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.5.2018 – 3 A 1714/16 –, juris, Rdnr. 33s. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rdnr. 8; BayVGH, Urteil vom 23.10.2018 – 3 BV 16.382 –, juris, Rdnr. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.5.2018 – 3 A 1714/16 –, juris, Rdnr. 33 Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger begehrte Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, bei der Bemessung seiner Bezüge für die Zeit seit Januar 2013 seine Leistungsbezüge zu vermindern, setzt voraus, dass die vom Beklagten für die „Konsumtion“ der Leistungsbezüge des Klägers herangezogene und allein in Betracht zu ziehende Rechtsgrundlage des § 12a Abs. 1 SBesG entweder fallbezogen nicht normgerecht angewendet worden ist (1.) oder wegen Verfassungswidrigkeit keine Anwendung finden darf (2.). 1. Darüber, dass § 12a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SBesG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsblatt, Seite 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes – BesG SL – in Fällen wie dem des Klägers eine Verminderung der Leistungsbezüge gebietet, besteht zwischen den Beteiligten – jedenfalls dem Grunde nach – kein Streit. Wie vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil vom 19.6.20182Entscheidungsgründe I. 2., Seite 10 der UrteilsausfertigungEntscheidungsgründe I. 2., Seite 10 der Urteilsausfertigung zutreffend dargelegt, wurde der Grundgehaltssatz in der Besoldungsgruppe W3, welcher der Kläger angehört, gemäß Art. 2 des Gesetzes Nr. 1847 vom 21.1.2015 (Amtsblatt I, Seite 184) rückwirkend zum 1.1.2013 um 450 €3s. zur bisherigen Höhe des Grundgehaltssatzes: G. Nr. 1775 vom 20.6.2012, Amtsblatt I, Seiten 195 ff., Anlage 1 Nr. 3, Amtsblatt Seite 200s. zur bisherigen Höhe des Grundgehaltssatzes: G. Nr. 1775 vom 20.6.2012, Amtsblatt I, Seiten 195 ff., Anlage 1 Nr. 3, Amtsblatt Seite 200 auf 5.723,99 € erhöht. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SBesG der durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes als § 12a in das SBesG aufgenommenen, gemäß Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1847 rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Übergangsregelung vermindern sich monatlich gewährte Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BesG SL, die am 1. Januar 2013 zugestanden haben, für Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppe W3 um 450 €, höchstens jedoch insgesamt in Höhe der zu vermindernden Leistungsbezüge. Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BesG SL sind variable Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, um solche nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BesG SL handelt es sich bei variablen Leistungsbezügen für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung, wobei beide Arten von Leistungsbezügen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BesG SL befristet oder unbefristet vergeben werden können und befristete Leistungsbezüge, die auf der Grundlage von Zielvereinbarungen gewährt werden, von der in § 12a Abs. 1 Satz 1 SBesG angeordneten Verminderung gemäß § 12a Abs. 1 Satz 3 SBesG ausgenommen sind. Der von der verfahrensgegenständlichen Anrechnung betroffene Leistungsbezug des Klägers unterliegt gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SBesG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BesG SL zu einem Anteil von 80 % der rückwirkenden Verminderung. Ausweislich der Verwaltungsunterlagen4Blatt 79 und Blatt 159Blatt 79 und Blatt 159 erhält der Kläger seit dem 1.7.2006 eine unbefristete dynamisch ausgestaltete Leistungszulage nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BesG SL, anfänglich in Höhe von 1.050 € monatlich und seit der Neubewertung seines Dienstpostens als der Besoldungsgruppe W3 zugehörig – 1.10.2008 – in Höhe von 617,40 €.5s. hierzu auch Bescheid vom 29.5.2006, Blatt 60 f. der Verwaltungsakte, und Bescheide vom 11.9.2008, Blatt 77 der Verwaltungsakte, sowie vom 16.9.2008, Blatt 78 f. der Verwaltungsaktes. hierzu auch Bescheid vom 29.5.2006, Blatt 60 f. der Verwaltungsakte, und Bescheide vom 11.9.2008, Blatt 77 der Verwaltungsakte, sowie vom 16.9.2008, Blatt 78 f. der Verwaltungsakte Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Dass die Regelungen des Absatzes 1 des § 12a SBesG seitens des Beklagten normgerecht umgesetzt worden sind, ist auch aus Sicht des Senats nicht in Zweifel zu ziehen. 2. Die vom Kläger mit seinem Hauptantrag begehrte gänzliche Freistellung von der Konsumtion seiner Leistungsbezüge setzt demnach – darin besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit – voraus, dass § 12a Abs. 1 SBesG verfassungswidrig und daher unanwendbar ist. Den Verwaltungsgerichten steht in Bezug auf förmliche, für verfassungswidrig erachtete Gesetze keine Verwerfungskompetenz zu. Gewinnt ein Gericht die volle richterliche Überzeugung6Burkhart in Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 80. Lieferung 03.2020, Rdnrn. 251 ff. zu Art. 100 GG, mit Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zitiert nach jurisBurkhart in Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 80. Lieferung 03.2020, Rdnrn. 251 ff. zu Art. 100 GG, mit Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zitiert nach juris, dass ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, verfassungswidrig ist, so ist zur Ermöglichung einer verfassungsgerichtlichen Klärung das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen. Die demnach für einen Erfolg des Hauptantrags erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 12a Abs. 1 SBesG vermag der Senat ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht zu gewinnen. 2.1 Zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts7BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, juris, sowie Urteile vom 6.6.2019 – 2 C 36.18, 2 C 21.18, 2 C 20.18, 2 C 19.18 sowie 2 C 18.18 –, jurisBVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, juris, sowie Urteile vom 6.6.2019 – 2 C 36.18, 2 C 21.18, 2 C 20.18, 2 C 19.18 sowie 2 C 18.18 –, juris hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die Übergangsregelung in § 12a Abs. 1 SBesG nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verstößt und mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist. Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass die verfahrensgegenständlichen, von der durch § 12a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SBesG bewirkten Verminderung betroffenen Leistungsbezüge des Klägers nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BesG SL ebenso wie die Leistungsbezüge auf der Grundlage von Berufungs- oder Bleibevereinbarungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BesG SL zur Besoldung der Professoren insgesamt gehören und als solche dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterfallen. Dies bedeutet indes nicht, dass die genannten Leistungsbezüge in ihrer konkreten Ausgestaltung unantastbar sind, vielmehr ist es dem Gesetzgeber unbenommen, das Recht des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.8BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rdnr. 25BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rdnr. 25 Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG Rheinland-Pfalz, der ebenso wie § 12a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SBesG eine Anrechnung der Erhöhung des Grundgehalts in der W-Besoldung auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BBesG zum Gegenstand hat, mit Art. 33 Abs. 5 GG sowie mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist.9BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, a.a.O.BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, a.a.O. Das Bundesverwaltungsgericht hat des Weiteren die vergleichbare Anrechnungsregelung gemäß Art. 4 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 – Gesetz zur Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W2 und W3 –, nach dessen § 2 Satz 1 die Erhöhungsbeträge auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie auf besondere Leistungsbezüge angerechnet werden, soweit diese jeweils im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes als monatlich laufender Bezug zustehen, als verfassungsgemäß angesehen.10BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 – 2 C 18.18 – sowie Parallelentscheidungen selben Datums: 2 C 19, 20 und 21.18 –, jurisBVerwG, Urteil vom 6.6.2019 – 2 C 18.18 – sowie Parallelentscheidungen selben Datums: 2 C 19, 20 und 21.18 –, juris Auch zu § 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung der Professorenbesoldung im Freistaat Bayern vom 11. Dezember 2012, wonach sich die bisherigen monatlichen Hochschulleistungsbezüge in den Besoldungsgruppen W2 und W3 um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013, insgesamt jedoch höchstens in Höhe der monatlichen Leistungsbezüge verringern, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dieser Anrechnungsregelung höherrangiges Recht nicht entgegensteht.11BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 – 2 C 36.18 –, jurisBVerwG, Urteil vom 6.6.2019 – 2 C 36.18 –, juris Zur Vereinbarkeit der Konsumtionsregelung mit Art. 33 Abs. 5 GG hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem die Anrechnungsregelung in Rheinland-Pfalz betreffenden Urteil vom 21.9.2017 ausgeführt, dem Gesetzgeber stehe bei der Bemessung der Alimentation ein weiter Spielraum zu, der nach unten hin durch die Mindestalimentation begrenzt werde, welche in den vergangenen Jahren durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Konkretisierungen erfahren habe.12BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rdnr. 19BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rdnr. 19 Im Unterschied zu Art. 129 Abs. 3 WRV schütze Art. 33 Abs. 5 GG gerade nicht die wohl erworbenen Rechte der Beamten. Vielmehr dürfe der Gesetzgeber beamtenrechtliche Regelungen an neue Entwicklungen und an neue Sachverhalte anpassen. Durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Rechtspositionen dürfe er dabei nicht grundsätzlich infrage stellen, sondern sie lediglich aus sachlichen Gründen verändern. Im Bereich des Besoldungsrechts könnten solche sachlichen Gründe insbesondere dann gegeben sein, wenn sie ihre Rechtfertigung im System der Beamtenbesoldung finden. Solche sachlichen Gründe seien bezogen auf die Anrechnungsregelung in Rheinland-Pfalz gegeben. Bei der Umstellung von der C-Besoldung auf die W-Besoldung durch das Professorenbesoldungsreformgesetz seien die Grundgehaltssätze bei gleichzeitiger Aufstockung des Gesamtvolumens von Leistungsbezügen herabgesetzt worden. Diese Regelung habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 – mit der Begründung beanstandet, dass die herabgesetzten Grundgehaltssätze nicht mehr der zu gewährenden Mindestalimentation genügten und dass die Möglichkeit, Leistungsbezüge zu gewähren, diesen Umstand nicht kompensieren könne, weil nicht sichergestellt sei, dass jeder Professor in den Genuss solcher Bezüge komme. Die Landesgesetzgeber, in deren Ländern diese zunächst als Bundesrecht geschaffene Regelung auch über den 31. August 2006 fortgegolten habe, seien in Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehalten gewesen, das System der Professorenbesoldung zu reformieren. Dass der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber im Rahmen dieser Reform neben der Anhebung der Grundgehaltssätze auch eine Abschmelzung bestehender Leistungszulagen vorgesehen habe, deren Umfang jedoch auf maximal 90 € begrenzt gewesen sei und damit höchstens gut ein Drittel des garantierten Besoldungszuwachses konsumiert habe, erscheine vor diesem Hintergrund nicht sachwidrig. Vielmehr habe sich der Gesetzgeber in einer Situation befunden, die im Vertragsrecht als Wegfall der Geschäftsgrundlage bezeichnet würde und die folglich trotz bestehender Vereinbarung zu einer Anpassung der Verhältnisse berechtigt habe.13BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rdnrn. 26 f.BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rdnrn. 26 f. Allerdings sieht § 12a Abs. 1 SBesG eine wesentlich einschneidendere Verminderung der Leistungsbezüge vor als die mit der vorstehend zitierten Argumentation vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Regelung in Rheinland-Pfalz. Nach § 12a Abs. 1 Satz 2 SBesG werden unbefristete Leistungsbezüge bei der Verminderung mit 80 vom Hundert des jeweiligen Leistungsbezuges berücksichtigt, so dass bis zu vier Fünfteln dieser Leistungsbezüge der Verminderung unterliegen. Zudem kann die saarländische Regelung, anders als die rheinland-pfälzische Regelung, ein vollständiges „Leerlaufen“ der mit der Systemumstellung verbundenen Grundgehaltserhöhung zur Folge haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich indes in seinen Urteilen vom 6.6.2019 zur Rechtslage in Bayern und in Nordrhein-Westfalen mit der Verfassungsmäßigkeit der letztgenannten Auswirkung auseinandergesetzt und die Vereinbarkeit der dortigen Regelungen mit Art. 33 Abs. 5 festgestellt. Es hat hierzu etwa in Bezug auf das bayerische Landesrecht, das ebenfalls eine vollständige Abschmelzung der Besoldungserhöhung ermöglicht, ausgeführt: „Zwar stehen in Bayern höhere Beträge - sowohl hinsichtlich der Leistungsbezüge als auch hinsichtlich der Grundgehaltserhöhung - im Raum als seinerzeit in dem vom Senat im Verfahren BVerwG 2 C 30.16 entschiedenen Streitfall aus Rheinland-Pfalz. Außerdem konnte nach rheinland-pfälzischem Recht die Anrechnungsregelung nur ein teilweises, nicht aber ein vollständiges "Leerlaufen" der mit der Systemumstellung verbundenen Grundgehaltserhöhung zur Folge haben. Daraus ergibt sich jedoch keine abweichende rechtliche Beurteilung. Ob bei Beibehaltung der Zweispurigkeit des Professorenbesoldungsrechts eine vollständige Abschmelzung von zuvor vereinbarten Leistungsbezügen dergestalt zulässig wäre, dass von den Leistungsbezügen nichts mehr übrig bleibt, der betreffende Professor sich also mit dem (erhöhten) Grundgehalt begnügen muss, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn die Anrechnung der Erhöhung des Grundgehalts auf die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge erfolgte - wie dargelegt - nur in Höhe der Hälfte der monatlichen Leistungsbezüge bis maximal zum Betrag der Erhöhung des Grundgehalts (Art. 107a Abs. 2 Satz 1 BayBesG). Jedenfalls eine teilweise Abschmelzung von Leistungsbezügen ist vom weiten gesetzgeberischen Spielraum im Besoldungsrecht gedeckt und deshalb im Rahmen von Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn die Erhöhung des Grundgehalts sich infolge einer solchen Abschmelzung als nicht die Gesamtbesoldung steigernd auswirkt, also für die Höhe der Gesamtalimentation folgenlos bleibt. Und es gilt unabhängig von der absoluten Höhe der durch Anrechnung der Grundgehaltserhöhung bewirkten teilweisen Abschmelzung der Leistungsbezüge. Bezieher hoher (d.h. die Erhöhung des Grundgehalts übersteigender) Leistungsbezüge müssen strukturell nicht besser gestellt sein als die Bezieher niedriger (d.h. die Erhöhung des Grundgehalts nicht übersteigender) Leistungsbezüge. Sie wären aber besser gestellt, wenn man annähme, dass bei der Systemumstellung in der W-Besoldung nicht nur die Leistungszulagen teilweise weiter zur Auszahlung gelangen müssten, sondern auch die Erhöhung des Grundgehalts nicht vollständig aufgezehrt werden dürfte. Letztlich hat die durch das Professorenbesoldungsurteil des Bundesverfassungsgerichts veranlasste Umstellung im Besoldungssystem für die Professoren nur eine Umschichtung gebracht: Das feste Grundgehalt muss alimentationssichernd sein, variable Gehaltsbestandteile dürfen nur additiv hinzutreten. Mit der damit verbundenen strukturellen Erhöhung der Grundgehälter ist die "Geschäftsgrundlage" für die ungeschmälerte Zahlung der Leistungszulagen entfallen. Die strukturelle Veränderung des Besoldungsgefüges zugunsten der Grundgehälter konnte nicht ohne Auswirkung auf die Höhe der Leistungszulagen bleiben. Das gilt nicht nur für "Neufälle", also für Berufungs- oder Bleibeverhandlungen nach dem Inkrafttreten der Besoldungsstrukturänderung. Es gilt ebenso für zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Leistungsbezüge. Dieser Gedanke liegt bereits dem Senatsurteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - zugrunde. Dass der Senat seinerseits bei der Schrankenprüfung sowohl bezüglich Art. 33 Abs. 5 GG als auch - hilfsweise - bezüglich Art. 14 Abs. 1 GG darauf abgestellt hat, dass die Grundgehaltserhöhung sich nur teilweise nicht auswirkte, war lediglich dem Umstand geschuldet, dass der damalige Streitfall angesichts der dort maßgeblichen rheinland-pfälzischen Anrechnungsregelung nicht zu einer weitergehenden Aussage nötigte.“14BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 – 2 C 36.18 –, juris, Rdnrn. 14-19; ebenso zur Regelung in Nordrhein-Westfalen: BVerwG, Urteile vom 6.6.2019 – 2 C 18-21.18 –, juris, jeweils Rdnrn. 13 ff.BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 – 2 C 36.18 –, juris, Rdnrn. 14-19; ebenso zur Regelung in Nordrhein-Westfalen: BVerwG, Urteile vom 6.6.2019 – 2 C 18-21.18 –, juris, jeweils Rdnrn. 13 ff. Ausgehend von dieser überzeugenden Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts, welche der Senat sich zu eigen macht, ist § 12a Abs. 1 SBesG mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar; Anhaltspunkte, die zu einer eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG rechtfertigenden Überzeugung des Senats vom Gegenteil führen könnten, sind nicht ersichtlich. Letztlich nicht überzeugend sind insbesondere die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsbegründung. Fehl geht insbesondere der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Verhinderung einer Überalimentation als sachlichen Grund für die Konsumtionsregelung in § 12a SBesG angesehen, weil die Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BesG SL gar nicht Teil der Alimentation von Professoren seien. Letzteres trifft durchaus zu. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungswidrigkeit der Besoldung von Professoren der Besoldungsgruppe W2 in seinem Urteil vom 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 – gerade damit begründet, dass die Leistungsbezüge nicht für alle Professoren gleichermaßen zugänglich waren und hiervon ausgehend allein die Grundgehaltssätze dem Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG nicht genügten. Zur Beseitigung dieses verfassungswidrigen Zustandes hat der saarländische Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsmöglichkeiten die Lösung gewählt, ein amtsangemessenes Alimentationsniveau über die Höhe der Grundgehaltssätze sicherzustellen. Die Leistungsbezüge weisen daher nach insoweit zutreffender Auffassung des Klägers additiven und keinen alimentativen Charakter auf. Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht hiervon ausgehend rechtlich unscharf die Intention des Gesetzgebers als auf dem Bestreben der Verhinderung einer „Überalimentation“ beruhend angesehen hat, ist indes in keiner Weise geeignet, den Vorwurf, die gesetzliche Regelung entbehre eines sie rechtfertigenden sachlichen Grundes, zu tragen. Was das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Ausführungen zum Vorliegen eines sachlichen Grundes zum Ausdruck bringen wollte, ergibt sich eindeutig aus seiner Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zu § 12a SBesG. Danach sei das Ziel der Anrechnung (Konsumtion) unter anderem darin zu sehen, ein Nebeneinander zweier Besoldungssysteme und eine dauerhafte Besserstellung der auf der Grundlage der bisherigen Regelungen berufenen Professoren der Ämter W2 und W3 gegenüber neu berufenen Professoren zu vermeiden. Den sachlichen Grund hat das Verwaltungsgericht demgemäß in der Vermeidung einer dauerhaften Besserstellung der der vorgenannten Gruppe angehörenden Professoren gesehen und insoweit erkennbar und insbesondere der Intention des Gesetzgebers folgend die Professorenbesoldung insgesamt in den Blick genommen und nicht lediglich den alimentativen Teil des Grundgehalts. Wenn der Kläger insoweit ausführt, es sei als sachfremd zu werten, dass Leistungsbezüge, die Ausdruck einer eigenständigen individuellen Leistungskomponente im Rahmen eines zweigliedrigen Besoldungssystems seien, einer alimentativen Erforderlichkeitsprüfung unterzogen würden, legt er unzulässigerweise eine vom Verwaltungsgericht möglicherweise unzutreffend verwendete Begrifflichkeit dem Landesgesetzgeber quasi in den Mund, um so eine sachwidrige gesetzgeberische Intention zu konstruieren. 2.2 Die Anrechnungsregelung in § 12a SBesG verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Leistungsprinzip. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Verletzung des Leistungsprinzips durch die Anrechnungsregelungen in Bayern und Nordrhein-Westfalen verneint und hierzu ausgeführt: „Auch das Leistungsprinzip, Art. 33 Abs. 2 GG, gebietet nichts anderes. Zwar müssen Neugestaltungen des Besoldungsrechts auch das Leistungsprinzip wahren (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. - BVerfGE 61, 43 , Beschluss vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 460/80 - BVerfGE 64, 367 , jeweils m.w.N.). Die Anrechnungsregelung in Art. 107a Abs. 2 Satz 1 BayBesG berührt das Leistungsprinzip jedoch nicht. Das Leistungsprinzip gebietet zwar die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte bei der Bestenauswahl aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erlangt hat. Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 66; s.a. Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ). Leistungsbezüge von Hochschullehrern betreffen jedoch nicht ihr Statusamt. Denn zu den Kennzeichen des Statusamts zählen lediglich die Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahn und Laufbahngruppe, die Amtsbezeichnung und die Besoldungsgruppe (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52 ) bzw. "das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe" (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 6.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 10), nicht aber Leistungsbezüge von Professoren.“ 15BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 – 2 C 36.18 –, juris, Rdnr. 20BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 – 2 C 36.18 –, juris, Rdnr. 20 Das Berufungsvorbringen stellt diese überzeugenden Ausführungen nicht in Frage. Der Kläger führt insoweit aus, die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die ihm weiterhin gewährten Leistungsbezüge in Höhe von monatlich 2 × 150 € bildeten zusammen mit dem verbliebenen Betrag der unbefristeten Leistungsbezüge in Höhe von 214,30 € seine Leistungsstärke bzw. die Wertschätzung seiner wissenschaftlichen Arbeit im Verhältnis zu dem Grundgehalt weiterhin in angemessener Weise ab, führe weg von dem Leistungsprinzip hin zu einem „Bedarfsprinzip“, wonach Bezieher höherer Zulagen gleichsam keine bezügewirksame Alimentationsverbesserung mehr bräuchten, da sie ja bereits einen in den Zulagen inkorporierten Alimentationszuschlag erhielten, der jetzt eingekürzt werden könne. Eine Kürzung dürfe nicht dazu führen, dass bei nur hinreichend hohen Zulagen die verfassungsrechtlich angezeigte Behebung des Alimentationsdefizits eins zu eins verrechnet werde. Diese Argumentation geht bereits deshalb fehl, weil die mit dem Gesetz zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21. Januar 2015 herbeigeführte Besoldungsänderung gerade dem Ziel diente, in den Gruppen der W-Besoldung das vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 14.2.2012 aufgezeigte Alimentationsdefizit zu beseitigen, und nicht ansatzweise dargelegt ist, dass die nunmehrige Alimentation des Klägers gleichwohl den vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Erfordernissen nicht genügt. Der Kläger würdigt nicht, dass der Gesetzgeber sich anlässlich der Reform der Professorenbesoldung nicht für ein reines „Bedarfssystem“ entschieden hat, sondern an leistungsorientierten Besoldungsbestandteilen festhält. Dass sich deren Gewicht im Gesamtgefüge der Besoldung verringert hat, ist dem Umstand geschuldet, dass das Grundgehalt als alimentativer Besoldungsbestandteil zugunsten aller Professoren eine erhebliche Stärkung erfahren hat. 2.3 Der Senat ist ferner nicht überzeugt davon, dass § 12a Abs. 1 SBesG gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Im Gegenteil geht der Senat davon aus, dass der vom Kläger gerügte Grundrechtsverstoß im Sinne einer vollen richterlichen Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Regelung nicht festzustellen ist. In seinem Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 – hat das Bundesverwaltungsgericht die Anrechnungsregelung in § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG Rheinland-Pfalz als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar angesehen und ausgeführt, der allgemeine Gleichheitssatz gebiete, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, wesentlichen Unterschieden hingegen normativ Rechnung zu tragen. Dem Gesetzgeber stehe aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Wenn die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet betreffe, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, sei ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. 2.3.1 Vor diesem Hintergrund sei – so das Bundesverwaltungsgericht – zunächst nicht zu beanstanden, dass sich die Anrechnungsregelung allein auf Leistungsbezüge gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BBesG beziehe, und damit Leistungsbezüge nach Nr. 3 dieser Vorschrift, welche für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung gewährt werden, von der Anrechnung ausnehme. Denn der Zweck der letztgenannten Leistungsbezüge rechtfertige diese Differenzierung. Funktionsleistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG würden für eine konkrete Gegenleistung, welche in der Tätigkeit in der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung bestehe, gewährt. Anders als Bezüge nach den Nrn. 1 und 2 könnten sie allein für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt werden, was Satz 3 dieser Vorschrift klarstelle. Sie seien – anders als Leistungsbezüge nach den Nrn. 1 und 2 – auch nicht voll ruhegehaltfähig (§ 33 Abs. 3 BBesG 2002). Den wahrgenommenen Funktionen komme zudem im Hinblick auf den Hochschulbetrieb eine Bedeutung zu, die Grundvoraussetzung für das Wirken der Hochschule selbst und aller an ihr tätigen Professoren sei.16BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rdnr. 31BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rdnr. 31 Diese Ausführungen überzeugen17so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.5.2018 – 3 A 1828/16 –, juris, Rdnrn. 115 ff., sowie Urteil vom 16.5.2018 – 3 A 1714/16 –, juris, Rdnrn. 118 ff.so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.5.2018 – 3 A 1828/16 –, juris, Rdnrn. 115 ff., sowie Urteil vom 16.5.2018 – 3 A 1714/16 –, juris, Rdnrn. 118 ff. und sie werden durch den Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung, den Funktionsträgern würden Deputatsermäßigungen gewährt, nicht entkräftet. Deputatsreduktionen nach Maßgabe des § 10 LVVO sind nur bis zur Ebene der Prodekane vorgegeben und hinsichtlich der übrigen in § 7 Abs. 1 LBezR aufgelisteten Funktionen allenfalls fakultativ und gegebenenfalls ohnehin nur in dem engen durch § 10 LVVO festgelegten zeitlichen Rahmen möglich. Zudem sind sie gegenständlich beschränkt auf die wöchentliche Lehrverpflichtung als einem Bestandteil der Dienstaufgaben eines Hochschullehrers. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Entscheidung des Gesetzgebers, Funktionsleistungsbezüge von der Anrechnung auszunehmen, nicht als willkürlich dar. Sie trägt vielmehr der Bereitschaft, neben der Lehr- und Forschungstätigkeit Verwaltungsaufgaben und Leitungsfunktionen in der Hochschule zu übernehmen, Rechnung. 2.3.2 Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass gemäß § 12a Abs. 1 Satz 3 SBesG befristete Leistungsbezüge, die auf der Grundlage von Zielvereinbarungen gewährt werden, nicht vermindert werden, während unbefristete Leistungsbezüge der Konsumtion unterliegen. Der saarländische Besoldungsgesetzgeber war aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur unzureichenden Ausgestaltung der Grundgehaltssätze der W-Besoldung aufgerufen, das Besoldungsrecht der Hochschullehrer zu reformieren. Seine Entscheidung, nicht auf Dauer angelegte Leistungsbezüge von der Anrechnungsregelung auszunehmen, ist ersichtlich der Absicht geschuldet, die Gesamtbesoldung nur für solche Professorinnen und Professoren tatsächlich zu erhöhen, deren Alimentation schon der Höhe nach nicht den verfassungsgerichtlichen Vorgaben entspricht.18vgl. OVG Bremen, Urteil vom 22.1.2020 – 2 LC 72/19 –, juris, Rdnr. 76vgl. OVG Bremen, Urteil vom 22.1.2020 – 2 LC 72/19 –, juris, Rdnr. 76 Mit der Neuregelung hat sich der Gesetzgeber ferner dazu entschlossen, zulasten der zusätzlichen Leistungskomponente der Professorenbesoldung wieder stärker die mittelbare Verwirklichung des Leistungsprinzips über das Statusrecht in den Vordergrund zu stellen, und damit bewusst in Kauf genommen, dass die Berufungsleistungsbezüge und besonderen verstetigten Leistungsbezüge als Instrumente, Leistungsanreize für Hochschullehrer zu setzen, in den Hintergrund treten.19OVG Bremen a.a.O., Rdnr. 77OVG Bremen a.a.O., Rdnr. 77 Im Gesetzentwurf der saarländischen Landesregierung ist diesbezüglich ausgeführt, die Neuregelung berücksichtige im Wege einer differenzierten Anrechnung die unterschiedliche Nähe der verschiedenen Leistungsbezüge zum Grundgehalt. Unbefristet gewährte Leistungsbezüge seien die dem Grundgehalt ähnlichsten Leistungsbezüge. Überwiegend befristet vergeben würden demgegenüber besondere Leistungsbezüge, die vor allem für konkrete individuelle Leistungen gewährt würden, etwa in Erfüllung von Zielvereinbarungen. Ihr Ziel sei die stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens in der Professorenbesoldung. Die Vergabe dieser Leistungsbezüge solle die Motivation des einzelnen Empfängers steigern. Dem trage die im Gesetzentwurf vorgesehene Nichtanrechnung von Leistungsbezügen, die befristet auf der Grundlage von Zielvereinbarungen gewährt werden, Rechnung.20Landtagsdrucksache 15/1112 vom 5.11.2014, Seiten 10 f.Landtagsdrucksache 15/1112 vom 5.11.2014, Seiten 10 f. Die genannten befristeten Leistungsbezüge resultieren demgemäß aus der individuellen Verwirklichung einer konkreten Zielvorgabe und haben – ähnlich den Funktionszulagen – den synallagmatischen Charakter, den das Bundesverwaltungsgericht als sachlichen Grund für die Ausnahme von der Anrechnungsregelung angesehen hat. Die mit der Neuregelung der Professorenbesoldung verbundene, vom Kläger gerügte Schlechterstellung von Professoren mit hohen verstetigten Leistungsbezügen gegenüber Professoren ohne bzw. mit geringeren befristeten Leistungsbezüge sind sachlich gerechtfertigt, weil sie eine strukturell mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gebotene Besserstellung der Empfänger hoher Leistungsbezüge gerade vermeidet.21Sächsisches OVG, Urteil vom 22.6.2020 – 2 A 1155/18 –, juris, Rdnr. 23Sächsisches OVG, Urteil vom 22.6.2020 – 2 A 1155/18 –, juris, Rdnr. 23 Die Anrechnungsregelung des § 12a Abs. 1 SBesG bewirkt insbesondere keine systematische Schlechterstellung älterer Professoren. Der Kläger erläutert anhand einer fiktiven Vergleichsbetrachtung seine Einschätzung, ältere Professoren würden dadurch diskriminiert, dass einerseits eine Verminderung von befristeten Leistungsbezügen, die aufgrund einer Zielvereinbarung gewährt werden, nach § 12a Abs. 1 Satz 3 SBesG nicht stattfinde, andererseits aber verstetigte Leistungsbezüge, die auf wiederholte Zielvereinbarungen zurückgingen, zu 80 % angerechnet würden. Die älteren Professoren mit verstetigten Leistungsbezügen hätten zwar die Arbeit, erhielten hierfür aber infolge der Abschmelzung keine Zulage mehr. Dies benachteilige sie gegenüber jüngeren Kollegen, deren Zielvorgaben erst nach Inkrafttreten der Neuregelung verstetigt würden und keiner Anrechnung unterlägen. Diese Vergleichsbetrachtung wirft keine entscheidungserheblichen Fragen auf. Die unbefristeten Leistungsbezüge des Klägers, die Gegenstand der streitgegenständlichen Anrechnung sind, basieren nicht auf verstetigten Zielvereinbarungen, sondern werden ihm aus Anlass seines Wechsels von der C2- in die W2-Besoldung im Jahr 2006 gewährt. Nach § 9 LBezR können Professoren aus Anlass dieses Wechsels besondere Leistungsbezüge gemäß § 4 der Richtlinie erhalten, wobei die Leistungsbewertung besondere Leistungen der Vergangenheit angemessen zu berücksichtigen hat und nach zweimaliger Vergabe eine unbefristete Gewährung erfolgt. Ausweislich der Verwaltungsunterlagen des Beklagten handelt es sich, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, bei dem verfahrensgegenständlichen von der Anrechnung betroffenen Leistungsbezug um genau eine solche auf den Wechsel von der Besoldungsgruppe C2 in die Besoldungsgruppe W2 zurückzuführende Leistungszulage, die dem Kläger anfänglich (2006) in Höhe von 1.050 € und seit der Neubewertung seines Dienstpostens mit W3 (1.1.2008) in Höhe von 617,40 € unbefristet, dynamisch und pensionswirksam zuerkannt ist. Die Einkürzung der Zulage anlässlich der Höherbewertung des Dienstpostens im Jahr 2008 belegt, dass zuvor mittels Leistungszulage vergütete Tätigkeiten seither dem Aufgabenfeld der W3-Professur des Klägers zugeordnet sind. Dass sich die verbliebene auf den Wechsel von der C2- in die W2-Besoldung zurückzuführende Leistungszulage mit Wirkung ab dem 1.1.2013 infolge der Erhöhung des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W3 um 450 € nach § 12a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SBesG um eben diesen Betrag vermindert hat, benachteiligt den Kläger – als „älteren“ Professor – entgegen seiner Annahme weder besoldungs- noch versorgungsrechtlich. Auch wenn Teile seines Wirkens, etwa als Leiter des Instituts ..., seither nicht mehr in Gestalt einer Leistungszulage vergütet werden, erhält er doch ein entsprechend erhöhtes Grundgehalt und muss keine Abstriche hinsichtlich der Höhe seiner monatlichen Gesamtbesoldung hinnehmen. Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich seiner künftigen Versorgung. Denn der anteilige Betrag von 450 € wurde dem Kläger nicht nur als Bestandteil der ehemaligen verstetigten Leistungszulage nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 LBezR vom 24.6.200522Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes vom 15.11.2005, S. 526 ff.Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes vom 15.11.2005, S. 526 ff. versorgungswirksam gewährt23so auch der Bescheid vom 29.5.2006, Verwaltungsakte Bl. 61so auch der Bescheid vom 29.5.2006, Verwaltungsakte Bl. 61, sondern er zählt selbstverständlich auch als Teil des Grundgehalts nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des Klägers. Unter diesen Umständen ist die Richtigkeit seiner Vergleichsbetrachtung, die sich auf zum Stichtag 1.1.2013 infolge wiederholter Zielvereinbarungen verstetigte Leistungsbezüge, sollte es diese in dieser Form überhaupt geben, bezieht, fallbezogen nicht entscheidungsrelevant. Sie hat einen hypothetischen Sachverhalt zum Gegenstand, über den der Senat nicht zu befinden hat. Im Übrigen steht die Möglichkeit, nach Inkrafttreten der Neuregelung der Anrechnung nicht unterliegende Leistungszulagen aufgrund von Zielvereinbarungen zu erhalten, nicht nur den jüngeren Professoren offen. Auch der Kläger hat bereits von dieser Option Gebrauch gemacht. Dass es in seinem Fall nicht mehr zu einer etwaigen Verstetigung infolge dreimaliger Wiederholung kommen mag, wäre zwar seinem Lebensalter, nicht aber der Anrechnungsregelung in § 12a Abs. 1 SBesG geschuldet und kann daher deren Verfassungsmäßigkeit nicht in Frage stellen. Abgesehen von all dem liegt fern, dass das Bundesverwaltungsgericht die Auswirkungen der Neuregelung gerade auf die Besoldung älterer Professoren, die am 1.1.2013 bereits einen Großteil ihrer Lebensarbeitszeit erbracht und sich unter der Geltung der damaligen W-Besoldung Leistungszulage erarbeitet hatten, nicht bedacht haben könnte. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass es in den Entscheidungen vom 6.6.2019 heißt, die strukturelle Veränderung des Besoldungsgefüges zugunsten der Grundgehälter habe nicht ohne Auswirkung auf die Höhe der Leistungszulage bleiben können. Das gelte nicht nur für „Neufälle“, also für Berufungs- oder bleibe Verhandlungen nach dem Inkrafttreten der Besoldung Strukturänderung, sondern ebenso für zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Leistungsbezüge.24z.B. BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 - 2 C 18/18 -, juris Rdnr. 17z.B. BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 - 2 C 18/18 -, juris Rdnr. 17 Diese Erwägungen sprechen mit Gewicht dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht die Betroffenheit älterer Professoren erwogen, aber nicht als verfassungsrechtlich bedenklich erachtet hat. Hiervon ausgehend stellt die – allenfalls als mittelbare Benachteiligung wegen des Alters einzustufende – Regelung in § 12a Abs. 1 SBesG auch keinen Verstoß gegen die §§ 3 Abs. 2, 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.8.2006 – BGBl. I, 1897 – (AGG) dar, denn nach den vorstehenden Ausführungen verfolgt sie ein legitimes Ziel und ist zur Erreichung dieses Ziels auch angemessen und erforderlich. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Weiteren dargelegt, dass Anrechnungsregelungen wie diejenige in § 12a SBesG auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen, insbesondere mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar sind25BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rdnrn. 33 ff.BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rdnrn. 33 ff. und ihrer Verfassungsmäßigkeit die prozeduralen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Besoldungsgesetzgebung nicht entgegenstehen, da diese sich nicht auf Bezügebestandteile beziehen, die – wie die hier von der Konsumtion betroffenen Leistungsbezüge – lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen.26BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 – 2 C 36.18 –, juris, Rdnrn. 22 ff.BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 – 2 C 36.18 –, juris, Rdnrn. 22 ff. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, kann Bezug genommen werden, zumal der Kläger in seiner Berufungsbegründung hierzu keine Einwendungen erhebt. II. Der Hilfsantrag des Klägers ist demgegenüber begründet. Zu Recht beanstandet der Kläger, dass der Beklagte die Anrechnungsregelung in § 12a SBesG rechtsfehlerhaft angewandt habe, indem er den in Absatz 1 der Vorschrift für Leistungsbezüge, die am 1.1.2013 zugestanden haben, vorgesehenen maximalen Kürzungsbetrag von 450,00 € für die Zeit ab September 2013 „dynamisiert“ zur Anwendung gebracht hat. Auszugehen ist von § 12a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SBesG. § 12a Abs. 1 Satz 1 SBesG nennt die Beträge, um die sich die Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BesG SL vermindern. Für Empfänger der Besoldungsgruppe W3 ist dies der Betrag von 450 €. § 12a Abs. 4 Satz 1 SBesG lautet: „Für monatliche Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, die in der Zeit vom 1. September 2013 bis zum 26. Februar 2015 erstmalig oder erneut gewährt worden sind, sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten Beträge jeweils die Unterschiedsbeträge zwischen den am Tage der erstmaligen oder wiederholten Gewährung geltenden Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen W2 oder W3 nach Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 184) und nach dem Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 188) treten.“ Der Abs. 4 des § 12a SBesG ist im Kontext mit Abs. 3 der Vorschrift zu sehen, der die entsprechende Anwendung der Absätze 1 und 2 für Leistungsbezüge, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. August 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind, anordnet. Die Absätze 3 und 4 des § 12a SBesG zielen darauf, dass auch Leistungsbezüge, die in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten des Gesetzes erstmalig oder erneut gewährt wurden oder über die in diesem Zeitraum entschieden wurde, von der Anrechnung erfasst werden. Mit der Regelung in Abs. 4 sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Beträge, um die die Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen W2 und W3 zum 1. Januar 2013 erhöht wurden – 550,00 € bzw. 450,00 € –, infolge zwischenzeitlich erfolgter Besoldungsanpassungen eine Dynamisierung erfahren haben.27Gesetzentwurf der saarländischen Landesregierung, Landtagsdrucksache 15/1112 vom 5.11.2014, Seite 11Gesetzentwurf der saarländischen Landesregierung, Landtagsdrucksache 15/1112 vom 5.11.2014, Seite 11 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist § 12a Abs. 4 Satz 1 SBesG indes nicht zu entnehmen, dass die Verminderungsbeträge des § 12a Abs. 1 Satz 1 SBesG bezogen auf alle zur Zeit der Besoldungserhöhungen in September 2013 bzw. September 2014 bezogenen Leistungszulagen im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BesG SL dynamisiert zur Anwendung kommen, insbesondere werden durch die Formulierung in § 12a Abs. 4 Satz 1 „die in der Zeit vom 1. September 2013 bis zum 26. Februar 2015 erstmalig oder erneut gewährt worden sind“ nicht auch die Leistungsbezüge erfasst, die in dem genannten Zeitraum fortlaufend (weiter-)gewährt werden. Eine dahingehende Interpretation wäre bereits mit dem Wortlaut der Vorschrift schwerlich vereinbar. Mit Recht weist der Kläger insoweit darauf hin, dass ihm die Leistungsbezüge, deren Kürzung Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, am 1.9.2013 bereits seit etlichen Jahren – zuletzt (nach seiner Einweisung in die Besoldungsgruppe W3) mit Bescheid der Hochschule vom 16.9.2008 – zuerkannt waren. Es handelt sich um Leistungsbezüge für besondere Leistungen im Sinne der §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BesG SL, 10 Abs. 2 SBesG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 9 LBezR, die – wie in § 33 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich vorgesehen – dem Kläger seit dem 1.7.200628Verwaltungsakte Blatt 61Verwaltungsakte Blatt 61 unbefristet zuerkannt sind und ausweislich des Bescheids vom 29.5.200629Verwaltungsakte Blatt 61Verwaltungsakte Blatt 61 an den prozentualen Besoldungserhöhungen teilnehmen. Grund der Gewährung war der zum 1.1.2006 vollzogene Wechsel des Klägers von der Besoldungsgruppe C2 in die Besoldungsgruppe W2, der mit einer spürbaren Absenkung des Grundgehalts verbunden war.30Bescheid vom 29.3.2006, Verwaltungsakte Blatt 58Bescheid vom 29.3.2006, Verwaltungsakte Blatt 58 Dass diese Leistungsbezüge, deren Höhe anlässlich der Neubewertung des innegehabten Dienstpostens mit W3 ab dem 1.10.2008 auf 617,40 € monatlich reduziert worden ist, dem Kläger demnach in der Zeit ab dem 1.9.2013 nicht „erstmalig“ gewährt wurden, ist offensichtlich. Sie wurden dem Kläger nach dem genannten Zeitpunkt aber auch nicht „erneut“ im Sinne von § 12a Abs. 4 Satz 1 SBesG gewährt, sondern ihre Weitergewährung nach dem 1.9.2013 beruht auf einer Entscheidung der Hochschule über die Zuerkennung unbefristeter Leistungsbezüge, die – wie aufgezeigt – Jahre vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. § 12a Abs. 4 Satz 1 SBesG ist im Kontext zu § 33 Abs. 1 BesG SL zu sehen. Der in § 12a Abs. 4 Satz 1 SBesG verwendete Begriff „erneut gewährt“ bezieht sich ersichtlich auf die in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BesG SL genannten Leistungsbezüge, die gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BesG SL befristet gewährt werden, die also nach dem 1.9.2013 nicht erstmalig gewährt werden, nach diesem Zeitpunkt wegen ihrer Befristung aber auslaufen und dann „erneut“ (befristet oder unbefristet) zuerkannt werden. Einer erneuten Gewährung der dem Kläger bereits vor dem 1.9.2013 unbefristet zuerkannten Leistungsbezüge bedurfte es demgegenüber nicht. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 12a Abs. 4 Satz 1 SBesG lässt sich auch mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbaren, insbesondere lässt sie sich mit den vom Verwaltungsgericht zitierten Gesetzesmaterialien nicht rechtfertigen. Nach dem Gesetzentwurf der saarländischen Landesregierung31a.a.O.a.a.O. sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Beträge, um die die Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen W2 und W3 zum 1. Januar 2013 erhöht worden sind, infolge zwischenzeitlich erfolgter Besoldungsanpassungen eine Dynamisierung erfahren haben. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber die Kürzungsbeträge nach § 12a Abs. 1 Satz 1 SBesG für die nach dem 1.9.2013 (erstmalig oder erneut) gewährten Leistungsbezüge dynamisiert. Dafür, dass er die Kürzungsbeträge auch für diejenigen Leistungsbezüge, die bereits vor dem 1.9.2013 unbefristet zuerkannt und (langjährig) gewährt wurden, hätte erhöhen wollen, bietet die Begründung im Gesetzentwurf keinerlei Anhalt. Die gegenteilige Sichtweise des Beklagten und des Verwaltungsgerichts begegnet schließlich mit Blick auf die Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 5 GG Bedenken. Der von der Anrechnung betroffene Leistungsbezug des Klägers nimmt – wie im Bescheid vom 29.5.2006 festgehalten – nach den zur Zeit seiner Gewährung in den §§ 9 Abs. 3, 4 Abs. 4 LBezR vom 24.6.2005 getroffenen Regelungen an den prozentualen Besoldungsanpassungen nach § 14 BBesG teil. Damit erhöhen sich bei Besoldungsanpassungen sowohl das Grundgehalt als auch der in Rede stehende Leistungsbezug um den vorgesehenen Prozentsatz. § 12a Abs. 4 SBesG zur Anwendung zu bringen, hieße demnach, der Leistungszulage ihre normativ verbürgte Dynamik abzuerkennen. Ein solcher Einschnitt in eine bestehende Rechtsposition bedarf einer Rechtsgrundlage, die jedenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich wohl nicht aus einer dem Wortlaut des § 12a SBesG nicht korrespondierenden Auslegung des Absatzes 4 der Vorschrift hergeleitet werden kann. Eine Auslegung des § 12a Abs. 4 Satz 1 SBesG in dem Sinne, dass die Vorschrift eine Dynamisierung des Kürzungsbetrages auch für die nach dem 1.9.2013 weitergewährten (bereits vor dem 1.1.2013 erstmalig unbefristet zuerkannten) Leistungsbezüge vorsehe, würde zudem die Frage nach Sinn und Zweck des Absatzes 3 des § 12a SBesG aufwerfen. § 12a Abs. 4 Satz 1 SBesG würde in der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung nämlich ohne Weiteres auch die unbefristeten Leistungsbezüge erfassen, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. August 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind und über den letztgenannten Zeitpunkt hinaus weiter gewährt werden. Der Sinn einer diesbezüglichen „Doppelregelung“ erschließt sich nicht. Der geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und scheitert nicht an § 3 Abs. 5 (Abs. 6 a.F.) BBesG/BesG SL 2008 als lex specialis, denn diese Regelung gilt lediglich für Verzugszinsen und lässt den Anspruch auf Zuerkennung von Prozesszinsen unberührt.32OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.6.2018 – 1 A 567/17 –, juris, Rdnr. 129 mit NachweisenOVG des Saarlandes, Urteil vom 12.6.2018 – 1 A 567/17 –, juris, Rdnr. 129 mit Nachweisen III. Nach alldem war die Berufung des Klägers hinsichtlich des Hauptantrags zurückzuweisen, bezüglich des Hilfsantrags war ihr demgegenüber stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, Abs. 2 und 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei der Anteil, zu dem der Kläger mit seinem Hilfsantrag obsiegt hat, in etwa dreieinhalb Prozent des vom Verwaltungsgericht zutreffend berechneten Gesamtstreitwerts ausmacht. Die Zuziehung der Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil sie vom Kläger angesichts der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für erforderlich gehalten werden durfte. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Beschluss Der Streitwert wird aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Gründen gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG auch für das Berufungsverfahren auf 36.773,85 €. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Der Kläger, Professor an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, wendet sich gegen die Verminderung unbefristeter Leistungsbezüge, die ihm zusätzlich zu seinem Grundgehalt gezahlt werden. Vor der Einweisung in die Besoldungsgruppe W3 zum 1.10.2008 erhielt er neben seinen regulären Bezügen nach W2 unbefristete Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Höhe von 1.050,00 €. Mit Bescheid der Hochschule vom 16.9.2008 wurde die Höhe der Leistungsbezüge im Hinblick auf die Beförderung auf 617,40 € neu festgesetzt. Aufgrund ihrer Dynamisierung beliefen sich diese Leistungsbezüge ab Januar 2013 auf 655,78 €, ab September 2013 auf 670,86 € und ab September 2014 auf 682,94 €. Ausweislich der Bezügemitteilungen für August und September 2015 erhielt der Kläger zusätzlich zwei befristete Leistungsbezüge in Höhe von jeweils 150 €. Mit Datum vom 21.7.2015 teilte ihm der Beklagte mit, die Besoldung der Hochschullehrer in der Besoldungsgruppe W sei im Gesetz Nr. 1847 (Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26.2.2015) neu geregelt worden. Im Mittelpunkt stehe eine rückwirkende Erhöhung der Grundgehälter für die Besoldungsgruppen W2 und W3 zum 1.1.2013. Zugleich enthalte das neue Besoldungsrecht Vorschriften zur Anrechnung von in der Vergangenheit gewährten Leistungsbezügen. Von der Anrechnung seien Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge betroffen. Zur Wahrung der Anreizfunktion von Leistungszulagen blieben jedoch 20 % der zustehenden unbefristeten Leistungsbezüge von einer Anrechnung unberührt. Mit dem Abrechnungsmonat August 2015 werde die neue Rechtslage zur Anwendung gebracht. Die sich aus den rückwirkend erhöhten Grundgehältern ergebende Nachzahlung werde mit den sich aus der Anwendung der Anrechnungsvorschrift ergebenden Überzahlungsbeträgen verrechnet. Hinsichtlich der Einzelheiten war der Mitteilung ein Berechnungsblatt beigefügt. Aus diesem ergibt sich, dass der für die Besoldungsgruppe W3 geltende Erhöhungsbetrag von 450 € entsprechend den für die Dienstbezüge geltenden Steigerungssätzen von 2,3% (ab September 2013) und 1,8% (ab September 2014) dynamisiert wurde und parallel dazu der unbefristete Leistungsbezug um die gleichen Beträge vermindert wurde. Ausweislich der Bezügemitteilung für August 2015 wurden die besonderen Leistungsbezüge des Klägers auf 214,30 € gekürzt (682,94 € minus 468,64 €). Die in Höhe von 14.279,13 € errechnete Grundgehaltnachzahlung wurde zugleich mit einem Überzahlungsbetrag von 14.279,24 € (später um 0,11 € zugunsten des Klägers korrigiert) verrechnet. Mit Schreiben vom 31.8.2015 widersprach der Kläger der Konsumtion seiner Leistungsbezüge und beantragte die Neuberechnung seiner Besoldung. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10.11.2015 ab. Zur Begründung heißt es, durch die Novellierung der Besoldungsordnung W sei sichergestellt, dass die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 – hinsichtlich einer amtsangemessenen Besoldung nach der Besoldungsordnung W in allen Fallkonstellationen, insbesondere auch dann, wenn neben dem Grundgehalt keinerlei Leistungsbezüge gezahlt würden, erfüllt seien. Im Fall des Klägers komme der maximale Kürzungsbetrag (ab Januar 2013 monatlich 450 €) zum Tragen. Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 30.11.2015 Widerspruch ein, den er unter Darlegung im Einzelnen damit begründete, die Anrechnungsbestimmung sei schon fehlerhaft angewandt worden, weil der Maximalbetrag von 450 € nicht erhöht werden dürfe; sie halte ungeachtet dessen einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand, verstoße vielmehr gegen Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 GG, das Rückwirkungsverbot und den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz. Die Anrechnung verletze zudem das Alimentationsprinzip. Leistungsstarke Professoren würden ferner aufgrund der vollständigen Anrechnung des Erhöhungsbetrages gezielt benachteiligt. Eine darauf beruhende rückwirkende sowie aktuell andauernde Bezügekürzung sei daher rechtswidrig. Mit Bescheid vom 13.6.2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er zunächst aus, die Dynamisierung des Kürzungsbetrages zu den Daten 1.9.2013 und 1.9.2014 sei deshalb geboten gewesen, weil ansonsten durch Beibehaltung der bisherigen Auszahlungsbeträge (d.h. gerade unter Verzicht auf eine rückwirkende Überrechnung und Dynamisierung des kompletten Zahlfalls seit 1.1.2013) ein Ergebnis erzielt worden wäre, das im Widerspruch zu der mit der Neuregelung verfolgten Intention des Gesetzgebers gestanden hätte. Ungeachtet des Umstands, dass der Behörde eine Verwerfungskompetenz nicht zukomme, seien Anhaltspunkte dafür, dass die Neuregelung gegen grundgesetzlich geschützte Rechtspositionen verstoße, nicht ersichtlich. Dem Gesetzgeber stehe ein weiter Ermessensspielraum zu, der nur eingeschränkt überprüfbar sei. Die Gestaltungsfreiheit betreffe sowohl quantitative als auch strukturelle Änderungen der Besoldung. Art. 33 Abs. 5 GG bilde zugleich Grundlage und Schranke der Gestaltungsfreiheit. Vereinbarungen über Leistungsbezüge genössen bereits angesichts des weiten Ermessensspielraums keinen absoluten verfassungsrechtlichen Bestandsschutz. Soweit der Kläger vortrage, dass durch die vollständige Konsumtion der Grundgehaltserhöhung durch die in der Vergangenheit gewährten Leistungsbezüge eine amtsangemessene Alimentation nicht gegeben sei, bestünden hierfür keine Anhaltspunkte, zumal eine Reduzierung des Besoldungsniveaus gerade nicht erfolgt sei. Durch die Erhöhung der Grundgehaltssätze sei die alimentationsrechtliche Situation des Klägers vielmehr deutlich gestärkt worden. Wenn hierbei ein Leistungsbezug, dem gerade kein alimentativer, sondern ein additiver Charakter zukomme, konsumiert bzw. umgewidmet werde, sei dies nicht zu beanstanden. Ausweislich der Gesetzesbegründung solle eine Besserstellung von Professoren nur insoweit erreicht werden, als diese aus alimentationsrechtlicher Sicht und unter Beachtung der Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geboten erscheine. Ein rückwirkender Einschnitt in Rechtspositionen werde von der zeitgleich wirksam werdenden Erhöhung der Grundgehaltssätze ausgeglichen. Das verfassungsrechtlich verankerte Rückwirkungsverbot sei ebenso wie der Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes nicht tangiert, weil die mit der Konsumtionsregelung verbundene echte Rückwirkung gerechtfertigt sei. Die bloße Erwartung, von zukünftig erfolgenden Gesetzesänderungen finanziell zu profitieren, sei verfassungsrechtlich nicht geschützt. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 14.6.2016 zugestellt. Mit am 14.7.2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Anrechnungsregelung des § 12a Abs. 1 SBesG sowie die daran anknüpfenden weiteren Anrechnungsregelungen seien verfassungswidrig. § 12a SBesG enthalte eine Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung. Für Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppe W3 verminderten sich monatlich gewährte Leistungsbezüge um 450 €, wobei unbefristete Leistungsbezüge bei der Verminderung mit 80 vom Hundert des jeweiligen Leistungsbezuges berücksichtigt würden. Für ihn habe dies zur Folge gehabt, dass die monatliche, unbefristete und dynamische Leistungszulage aus dem Bewilligungsbescheid vom 16.9.2008 rückwirkend ab dem 1.1.2013 unter Berücksichtigung der dynamischen Entwicklung des Grundgehaltsbetrages fortlaufend gekürzt worden sei und gekürzt werde. Die teilweise bzw. fast vollständige Konsumtion der Leistungsbezüge verstoße gegen die hergebrachten Grundsätze des Hochschullehrerbeamtenrechts sowie den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zunächst verstoße die Konsumtionsregelung gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierende Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung. Der saarländische Gesetzgeber habe eine Anrechnungsregelung geschaffen, auf deren Grundlage der gebotene Grundgehaltserhöhungsbetrag vollständig von den in der Vergangenheit gewährten Leistungszusagen konsumiert werden könne. Dem Beamten müsse jedoch nach der durch die Anrechnungsregelung vorgenommenen Korrektur zumindest ein Teil seiner Leistungsbezüge und darüber hinaus auch ein Teil des Erhöhungsbetrages der Grundbesoldung verbleiben. In der saarländischen Regelung werde aber lediglich gewährleistet, dass ein Minimalbetrag der Leistungsbezüge verbleibe, gleichzeitig werde die Möglichkeit eröffnet, den Betrag, um den sich das Grundgehalt erhöhe, vollständig zu verrechnen. Der Gesetzgeber könne seiner Alimentationspflicht nicht dergestalt nachkommen, dass er den Erhöhungsbetrag zu 100 % aus gewährten Leistungsbezügen herausrechne. Vielmehr gebiete der alimentative Charakter der Grundbesoldung, dass ein „Verrechnungsschutz“ bezogen auf den Erhöhungsbetrag der Grundbesoldung bestehen müsse. Darüber hinaus verstoße § 12a SBesG gegen das beamtenrechtliche Leistungsprinzip. Um das mit der Gewährung von Leistungsbezügen verknüpfte verfassungsrechtlich abgesicherte Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu untergraben, müsse dem Hochschullehrer zumindest ein überwiegender Teil seiner Leistungsbezüge verbleiben. Für ausreichend gehalten werde ein „Verrechnungsschutz“ von 50 vom Hundert bezogen auf den zur Verrechnung anstehenden Erhöhungsbetrag der Grundbezüge. Demgegenüber erlaube es die saarländische Anrechnungsregelung, unbefristete Leistungsbezüge bis auf einen Restbestand von 20 vom Hundert abzuschmelzen. Im Weiteren verstoße die Anrechnungsregelung des § 12a SBesG im Falle der Gewährung unbefristeter Leistungszulagen bis zu einer Grenze von 80 vom Hundert der Zulagen gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die von der saarländischen Anrechnungsregelung vorgenommenen Differenzierungen seien nicht gerechtfertigt. Sie führten dazu, dass besonders leistungsstarke Professoren, die eine entsprechend hohe unbefristete Leistungszulage erhielten, stärker belastet würden als andere Professoren, die niedrigere Leistungszulagen bezögen. Im seinem Fall führe die 80-Prozent-Regelung dazu, dass die Grundgehaltserhöhung aufgrund der Höhe der an ihn zu entrichtenden Leistungszulage vollständig aufgebraucht werde. Derjenige Professor, der eine niedrigere unbefristete Leistungszulage habe, verfüge nach Durchsetzung der Besoldungsregelung tatsächlich über ein Mehr an Besoldung. Hilfsweise hat der Kläger geltend gemacht, dass die Anrechnungsregelung in seinem Fall unzutreffend angewendet worden sei. Die Kürzung der Leistungszulage dürfe nach § 12a Abs. 1 Satz 1 SBesG maximal in Höhe von 450 € erfolgen. Rechtswidrig sei daher die ab September 2013 erfolgte Kürzung in Höhe von 460,35 € bzw. ab September 2014 in Höhe von 468,64 €. Da die streitgegenständliche Leistungszulage bereits durchgehend seit dem 16.9.2008 gezahlt werde, sei die Betragsgrenze von 450 € anzuwenden. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 10.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.6.2016 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, bei der Bemessung der Bezüge des Klägers für die Zeit seit Januar 2013 seine Leistungsbezüge zu vermindern, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die Leistungsbezüge mit einer maximalen monatlichen Kürzung von 450 € auszuzahlen und die bereits einbehaltenen Beträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zunächst vollinhaltlich auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Weiter hat er vorgetragen, die Neuregelung sei keine Abkehr vom Leistungsprinzip bei der Professorenbesoldung (sog. Zwei-Säulen-Modell). Es sei lediglich eine Umwidmung von Teilen der Leistungsbezüge vorgenommen worden. Für die Zukunft sei es jedem Betroffenen möglich, neue Leistungsbezüge zu vereinbaren, wovon nach Kenntnis des Beklagten in einer Vielzahl von Fällen auch Gebrauch gemacht worden sei. Die von dem Kläger genannte Höchstgrenze von 50 vom Hundert sei nicht zwingend. Hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG treffe zu, dass Professoren, die keine oder lediglich geringe Leistungsbezüge erhielten, von der Anhebung der Grundgehaltssätze prozentual stärker profitierten. Dieses Ergebnis sei aber vom Gesetzgeber intendiert. Die Neuregelung der W-Besoldung habe primär zum Ziel gehabt, die Alimentation gerade derjenigen Professoren auf ein verfassungsrechtlich unbedenkliches Maß anzuheben, die keine oder nur geringe zusätzlichen Leistungsbezüge erhalten könnten oder wollten. Ein verfassungsrechtliches Gebot, dass alle Professoren unabhängig von ihren konkreten Einkommensverhältnissen wirkungsgleich von einer Anhebung der Grundgehaltssätze profitieren müssten, lasse sich aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht ableiten. Die Konsumtionsregelung habe gerade auch zum Ziel, eine Überalimentation von weiten Teilen der Professorenschaft zu verhindern und verfolge damit einen legitimen Zweck. Der Gesetzgeber habe auf dem Gebiet des Besoldungsrechts einen weiten Ermessensspielraum. Dies gelte für die Höhe der Besoldung und auch für das Besoldungssystem als solches. Durch den Umstand, dass 20 Prozent der Leistungsbezüge von vornherein bei der Anrechnung außen vor blieben, werde dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung getragen. Nach Ergehen des zur teilweisen Anrechnung einer Grundgehaltserhöhung auf Leistungsbezüge in der rheinland-pfälzischen Professorenbesoldung ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 – hat der Beklagte sich auf diese Entscheidung berufen, während der Kläger an seinem Rechtsstandpunkt mit der Begründung festgehalten hat, die saarländische Regelung gehe weit über die Regelung in Rheinland-Pfalz, bei der ein Sockelbetrag von 150 € verbleibe, hinaus. Der saarländische Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum überschritten. Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.6.2018 ergangenem Urteil – 2 K 1049/16 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei insgesamt zulässig, aber sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, die unbefristeten Leistungsbezüge des Klägers rückwirkend zum 1.1.2013 zu vermindern. Die Kammer habe keine ernsthaften Zweifel, dass § 12a Abs. 1 SBesG, der die Verminderung anordne, verfassungsgemäß ist. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Wege der Aussetzung des Verfahrens komme daher nicht in Betracht. Gemäß Art. 2 des Gesetzes Nr. 1847 vom 21.1.2015 – Amtsbl. I S. 184 – sei der Grundgehaltssatz in der Besoldungsordnung W3 rückwirkend zum 1.1.2013 um 450 € auf 5.723,99 € erhöht und mit Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes eine Übergangsregelung als § 12a in das SBesG eingefügt worden. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 1. Hs. SBesG verminderten sich monatlich gewährte Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, die am 1. Januar 2013 zugestanden haben, für Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppe W2 um 550 € und für Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppe W3 um 450 €, höchstens jedoch insgesamt in Höhe der zu vermindernden Leistungsbezüge. Satz 2 bestimme weiter, dass unbefristete Leistungsbezüge bei der Verminderung nach Satz 1 mit 80 vom Hundert des jeweiligen Leistungsbezuges berücksichtigt werden. Satz 3 regele, dass befristete Leistungsbezüge, die auf der Grundlage von Zielvereinbarungen gewährt werden, nicht vermindert werden. Die Übergangsregelung verstoße nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Zwar schütze das zu diesen Grundsätzen gehörende Alimentationsprinzip neben Leistungsbezügen, die auf einer Berufungs- oder Bleibevereinbarung beruhen, ersichtlich auch Leistungsbezüge, die für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung vergeben werden. §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BesG SL, 10 Abs. 2 SBesG regelten insoweit, dass Leistungsbezüge für Leistungen gewährt werden können, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über einen Zeitraum von mehreren Jahren in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden. Sie könnten als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Bei wiederholter Vergabe könnten diese Leistungsbezüge auch unbefristet gewährt werden. Aufgrund dieser Regelungen seien die streitgegenständlichen Leistungsbezüge, die der Kläger für besondere Leistungen in den vorgenannten Bereichen erhalte, eine gesetzlich vorgesehene Besoldung, die zur Besoldung der Professoren insgesamt gehöre und damit dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterfalle. Die Gewährung von Leistungsbezügen auf der Grundlage der §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BesG SL und 10 Abs. 2 SBesG begründe zudem ebenso wie die Gewährung von Leistungsbezügen auf der Grundlage von Berufungs- oder Bleibevereinbarungen eine subjektive, durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Rechtsposition, so dass die Reduzierung der gewährten Leistungsbezüge durch Gesetz in diese Position eingreife. Unerheblich sei dabei, ob sich die Gesamtbezüge verringern oder nicht. Ebenso wie Berufungsleistungsbezüge seien indes auch Leistungsbezüge für besondere Leistungen in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht unantastbar. Dem Gesetzgeber stehe nach Art. 33 Abs. 5 GG vielmehr zu, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Dies gelte sowohl für Besoldungselemente, die auf einer Berufungsvereinbarung beruhen, als auch für die vorliegend in Rede stehenden Leistungsbezüge für besondere Leistungen. Durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Rechtspositionen dürfe der Gesetzgeber nicht grundsätzlich in Frage stellen, er könne sie aber im Sinne einer Anpassung an neue Entwicklungen und neue Sachverhalte aus sachlichen Gründen verändern. Im Bereich des Besoldungsrechts könnten solche sachlichen Gründe insbesondere dann gegeben sein, wenn sie ihre Rechtfertigung im System der Beamtenbesoldung finden; ein Abstellen allein auf finanzielle Erwägungen sei unzulässig. Fallbezogen beruhe die vom Kläger beanstandete Regelung auf sachlichen Gründen. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Urteil vom 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –erkannt, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W2 in Hessen nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt wurden und deshalb mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sind. Hessen hätte wie andere Bundesländer auch die im Jahre 2002 durch das Professorenbesoldungsreformgesetz vorgenommene Umstellung der C-Besoldung auf die W-Besoldung umgesetzt. Dabei seien die Grundgehaltssätze bei gleichzeitiger Aufstockung des Gesamtvolumens von Leistungsbezügen herabgesetzt worden. Das Bundesverfassungsgericht habe insoweit ausgeführt, dass der herabgesetzte Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W2 nicht mehr der zu gewährenden Mindestalimentation genüge und dass die Möglichkeit, Leistungsbezüge zu gewähren, diesen Umstand nicht kompensieren könne, weil nicht sichergestellt sei, dass jeder Professor in den Genuss solcher Bezüge komme. Auf Seite 311 des Abdrucks in der Entscheidungssammlung sei ausgeführt, dass dem Gesetzgeber zur Beseitigung des als verfassungswidrig erkannten Alimentationsdefizits mehrere Möglichkeiten offen stünden. Die Verfassung gebe dem Gesetzgeber keine bestimmte Lösung, etwa eine Rückkehr zum früheren System der C-Besoldung, vor. Es stehe ihm frei, ein amtsangemessenes Alimentationsniveau über die Höhe der Grundgehaltssätze sicherzustellen oder etwa die Leistungsbezüge so auszugestalten, dass sie alimentativen Mindestanforderungen genügen. Die Gesetzgeber der Länder, in denen – wie im Saarland – die zunächst als Bundesrecht geschaffene Regelung auch über den 31.8.2006 fortgegolten habe, seien in Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehalten gewesen, das System der Professorenbesoldung zu reformieren. Im Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes zum Gesetz zur Neuregelung der Professorenbesoldung sei demgemäß ausgeführt, dass auch das Saarland gehalten sei, die Höhe der Professorenbesoldung unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung verfassungskonform anzupassen. Finanzielle Verbesserungen im Bereich der Professorenbesoldung könnten die Universität des Saarlandes und die Hochschule für Technik und Wirtschaft aus dem für Leistungsbezüge zur Verfügung stehenden Vergaberahmen nur unter Verzicht auf eine aktive Berufungs- und Anreizpolitik realisieren. Um Wettbewerbsnachteile bei der Einstellung qualifizierter Professorinnen und Professoren zu vermeiden, sei es daher geboten, die finanziellen Spielräume dieser Hochschulen, die über Globalhaushalte verfügten, für Personalverhandlungen zu flexibilisieren. Die Professorenbesoldung im Saarland werde von daher dahin geändert, dass die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W2 und W3 um 550 € bzw. 450 € erhöht würden. Das System der W-Besoldung mit einem festen Grundgehalt und ergänzenden variablen Leistungsbezügen in den Besoldungsgruppen W2 und W3 werde beibehalten. Bereits gewährte Leistungsbezüge würden auf die erhöhten Grundgehälter angerechnet. Die Anrechnung erfolge grundsätzlich bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den bisherigen und den erhöhten Grundgehältern. Zur Erhaltung des Leistungsanreizes blieben bei unbefristeten Leistungsbezügen 20 vom Hundert des jeweiligen Leistungsbezuges von der Anrechnung ausgenommen. Daneben werde der sogenannte „Vergaberahmen“ für Leistungsbezüge für den Bereich der Hochschulen mit Globalhaushalt aufgehoben. Diese Hochschulen erhielten damit eine größere Flexibilität bei der Bereitstellung der Mittel für Leistungsbezüge. Im Weiteren sei in den Materialien ausgeführt, dass eine Schlechterstellung oder Absenkung der bisherigen Gesamtbezüge mit der Anrechnung nicht verbunden sei. Ziel der Anrechnung sei es, ein Nebeneinander zweier Besoldungssysteme und eine dauerhafte Besserstellung der auf der Grundlage der bisherigen Regelungen berufenen Professoren der Ämter W2 und W3 gegenüber neu berufenen Professoren zu vermeiden. Zudem solle sichergestellt werden, dass angesichts begrenzter Haushaltsmittel auch nach der Erhöhung der Grundgehälter in W2 und W3 für die Vergabe von Leistungsbezügen ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Die Anrechnung führe zu keinem unzulässigen Eingriff in bestehende Rechtspositionen. Durch die Neuregelung der W-Besoldung werde niemand finanziell schlechter gestellt. Die saarländische Regelung betreffend die Besoldungsgruppe W3 weise – so das Verwaltungsgericht weiter – folgende Eckpunkte auf: - Eine Anrechnung der Leistungsbezüge auf den Erhöhungsbetrag im Wortsinne finde nicht statt; die manuelle Bezügemitteilung des Klägers für August 2015 weise folglich ein ungeschmälertes Grundgehalt von 5.961,04 € aus. - Leistungsbezüge verminderten sich um den Erhöhungsbetrag des Grundgehalts, höchstens bis zur Höhe der zu vermindernden Leistungsbezüge. - 20 % der Leistungsbezüge seien von vornherein von der Verminderung ausgenommen. Festzuhalten sei demnach, dass der saarländische Gesetzgeber das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W3 mit der Erhöhung um 450 € deutlich angehoben habe (von 5.273,99 € in der Ausgangslage 2013 auf 5.723,99 €, also um 8,5%). Da bei der Verminderung nur 80% des jeweiligen Leistungsbezuges berücksichtigt würden, ergebe sich beispielsweise bei unbefristeten Leistungsbezügen von 650 € ein „Freibetrag“ von 650 x 20% = 130 €. Die verbleibenden 520 € würden um 450 € vermindert, so dass in dem Beispiel in der Summe 200 € des Leistungsbezugs verblieben. Dies bedeute, dass in diesem Beispiel ca. 30% der Leistungsbezüge erhalten blieben. Im Fall des Klägers – Leistungsbezug vor der Kürzung 682,94 € – seien über 31% verblieben (214,30 €). Bei einem Leistungsbezug unterhalb von 600 € ergebe sich rechnerisch ein Besoldungszuwachs, der bei einem Leistungsbezug von 300 € beispielsweise 210 € betrage, bei einem Leistungsbezug von 500 € seien es noch immer 50 €. Ansonsten bleibe die Gesamthöhe der Besoldung unverändert und es finde lediglich eine Verschiebung von Besoldungsbestandteilen zugunsten des Grundgehalts statt. Dabei sei zu sehen, dass bei höheren Leistungsbezügen auch deutlich höhere Anteile verblieben (z.B. bei 1.000 € Leistungsbezug 550 €, also 55%). Dies sei die Folge davon, dass 20% der Leistungsbezüge von vorneherein ungekürzt blieben und die dann folgende Verminderung nicht über einen Betrag in Höhe von 450 € hinaus gehe. Eine finanzielle Verschlechterung gegenüber dem alten Rechtszustand sei damit einerseits ausgeschlossen; andererseits erhielten nur Professoren ohne bzw. mit geringen Leistungsbezügen einen effektiven Besoldungszuwachs. Dass sich gerade im Fall des nach der Besoldungsgruppe W3 alimentierten Klägers ein Besoldungszuwachs ergeben müsste, um seine Besoldung über das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß zu heben, sei nicht ersichtlich. Ein Alimentationsdefizit habe bei dem Kläger bei dem gebotenen Blick auf die Gesamtbezüge einschließlich der unbefristet gewährten und teilweise ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge vor der Reform nicht bestanden. Gegenteiliges sei auch nicht geltend gemacht. Daran habe sich nach der Reform nichts geändert, weil sich die Gesamtbezüge des Klägers nicht verringert hätten. Soweit sich der saarländische Gesetzgeber dafür entschieden habe, das Grundgehalt in dieser Besoldungsgruppe deutlich um 450 € anzuheben, habe er einen der vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Wege zu einer für alle Professoren verfassungskonformen Alimentation gewählt. Er habe mithin den Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W3 auf ein Niveau gehoben, das der Bedeutung dieses Amtes entspreche. Die zu dem Stichtag 1.1.2013 vorgenommene rückwirkende Verminderung bereits gewährter unbefristeter Leistungsbezüge sei aufgrund der im Saarland vergleichsweise deutlichen Anhebung der Grundgehaltssätze erfolgt, um eine Überalimentation zu vermeiden. So vorzugehen sei systemgerecht und damit nicht sachwidrig. Zu sehen sei zunächst, dass zu dem Zweck, eine Überalimentation auszuschließen, Leistungsbezüge auch in anderen Bundesländern in Abhängigkeit von der Erhöhung des Grundgehalts in unterschiedlicher Weise gekürzt oder angerechnet worden seien. Nordrhein-Westfalen habe das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W3 um 300 € und damit lediglich um 5,68% erhöht. Dieser Erhöhungsbetrag werde in Höhe von 45% der monatlichen Leistungsbezüge auf diese angerechnet und zwar bis maximal zur Höhe des Erhöhungsbetrages (§ 2 W2/W3 GrGErhG NW). In dem vorgenannten Beispiel eines Leistungsbezugs von 650 € würden in Nordrhein-Westfalen also 650 x 45% = 292,50 € angerechnet. Es errechne sich damit ein Zuwachs von 7,50 €. Der Unterschied zu dem saarländischen Ergebnis bei 650 € Leistungsbezug sei marginal; die Leistungsbezüge blieben bei isolierter Betrachtung im Umfang von 55% erhalten. Bei einem Leistungsbezug von 1.000 € ergebe sich in Nordrhein-Westfalen ebenso wie im Saarland, dass die Gesamtbezüge eines Professors der Besoldungsgruppe W3 nach der Reform in der Höhe gleichblieben und sich lediglich das Verhältnis der Besoldungsbestandteile zueinander verändere. Das VG Köln habe diese Anrechnungsregelung für mit dem Grundgesetz vereinbar gehalten. In Niedersachsen – § 28 NBesG – blieben zwar 50% der in der Vergangenheit festgesetzten Leistungsbezüge (Berufungs- bzw. besondere Leistungsbezüge) erhalten, sie verringerten sich aber um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts (in der Besoldungsgruppe W2 614,68 €, in der Besoldungsgruppe W3 (lediglich) 111,58 €). Ein Besoldungszuwachs entstehe in den vorgenannten Beispielen nicht, die Gesamtbezüge veränderten sich nicht. Die Leistungsbezüge blieben in der Besoldungsgruppe W3 aufgrund der nur geringen Erhöhung des Grundgehalts in größerem Umfang erhalten. Rheinland-Pfalz beschreite hinsichtlich der – wie zu betonen sei – Besoldungsgruppe W2 einen Sonderweg. In § 69 Abs. 7 LBesG - Rheinland-Pfalz werde der Erhöhungsbetrag des Grundgehaltssatzes in W2 von 240 € auf Leistungsbezüge angerechnet, allerdings seien Leistungsbezüge bis zu insgesamt 150 € von der Anrechnung ausgeschlossen und es verbleibe ein anrechnungsfreier Sockelbetrag von 150 €, wenn die Summe der Leistungsbezüge den Betrag von 150 € übersteige. Damit verblieben dem Professor unabhängig von der Höhe seiner Leistungsbezüge mindestens 62,5 % des Erhöhungsbetrags, d.h. der Betrag der maximalen Anrechnung sei auf 90 € begrenzt. Der Blickwinkel sei hier also auf den Betrag gerichtet, um den sich das Grundgehalt erhöhe (240 €). Von diesem Betrag verblieben als „Sockel“ immer mindestens 150 €. Das Bundesverwaltungsgericht habe das in seinem Urteil vom 21.9.2017 zwar so bewertet, dass die Konsumtion von höchstens gut einem Drittel des garantierten Besoldungszuwachses nicht sachwidrig sei, damit aber andere sachgerechte Lösungen im Bereich des „Zwei-Säulen-Modells“ der Professorenbesoldung, insbesondere was die Verminderung von Leistungsbezügen angehe, keineswegs ausgeschlossen. Die vorgenannten unterschiedlichen Regelungen belegten exemplarisch den weiten Gestaltungsspielraum, der dem jeweiligen Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Alimentation zukomme und es ihm ermögliche, zwischen verschiedenen Systemen und Strukturen im Besoldungsrecht zu wählen und in bestehenden Systemen Anpassungen und Kürzungen vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht habe den Landesgesetzgebern im Bereich der Professorenbesoldung gerade keine bestimmten Lösungen vorgegeben. Soweit jedenfalls eine finanzielle Schlechterstellung unterbleibe, seien danach unterschiedliche verfassungskonforme Modelle einer Kombination von Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen möglich. Vor diesem Hintergrund sei nicht festzustellen, dass der saarländische Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum verlassen hätte, der ihm als Besoldungsgesetzgeber zustehe. Zwar seien dem Kläger fallbezogen nur etwas mehr als 31% seiner unbefristeten Leistungsbezüge verblieben; der Kläger wende sich im Kern gegen diesen Einschnitt und sehe sich gegenüber weniger leistungsstarken Professoren benachteiligt. Diese Kürzung isoliert zu bewerten, greife aber zu kurz; sie werde nämlich bei der gebotenen Betrachtung der Gesamtbezüge durch die gleichzeitige nachhaltige Erhöhung des Grundgehalts ausgeglichen, die den Kläger insbesondere mit Blick auf das künftige Ruhegehalt zudem günstiger stelle. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass nach § 12a Abs. 1 Satz 3 SBesG befristete Leistungsbezüge, die auf der Grundlage von Zielvereinbarungen gewährt werden, keiner Verminderung unterlägen, und zwar unabhängig davon, ob der Verminderungsbetrag bereits ausgeschöpft ist oder nicht. Im Fall des Klägers sei der Verminderungsbetrag zwar in vollem Umfang angewendet worden; gleichwohl bildeten die ihm weiter gewährten Leistungsbezüge in Höhe von 300 € (2 x 150 €) zusammen mit dem verbliebenen Betrag der unbefristeten Leistungsbezüge in Höhe von 214,30 € seine Leistungsstärke bzw. die Wertschätzung seiner wissenschaftlichen Arbeit im Verhältnis zu dem Grundgehalt weiterhin in angemessener Weise ab. Gesehen werden müsse weiter, dass gerade leistungsstarke Professoren wie der Kläger die Möglichkeit hätten, mit der Hochschule weitere Leistungsbezüge zu vereinbaren, die von dem Verminderungsbetrag nicht betroffen seien. Im Fall des Klägers seien ihm ausweislich der Verwaltungsakte ab 1.10.2016 zusätzlich unbefristete Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Höhe von 150 € monatlich und im Rahmen einer Zielvereinbarung bis 30.9.2019 befristete Leistungsbezüge in Höhe von 300 € monatlich gewährt worden. Die saarländische Reform führe mithin nicht zu sachwidrigen Ergebnissen. Dadurch, dass sie eine deutliche Anhebung des Grundgehaltssatzes vorsehe, bei der Abschmelzung bestehender Leistungszulagen 20% unangetastet lasse und im Übrigen die Verminderung im Umfang der Erhöhung des Grundgehalts und der Höhe der zu vermindernden Leistungsbezüge „deckele“, so dass zum einen eine Verringerung der Gesamtbezüge ausgeschlossen sei und zum anderen gerade höhere Leistungsbezüge noch in ausreichendem Umfang belassen würden, habe sie vor Art. 33 Abs. 5 GG Bestand. Die saarländische Regelung verstoße ferner nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 21.9.2017 gebilligt, dass sich die (rheinland-pfälzische) Anrechnungsregelung allein auf Leistungsbezüge gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BBesG 2002 beziehe und damit Leistungsbezüge nach Nr. 3 dieser Vorschrift, welche für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung gewährt werden, von der Anrechnung ausnehme. Dem sei zu folgen; auch im Saarland würden Funktionsleistungsbezüge nicht vermindert. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung habe das Bundesverwaltungsgericht auch nicht darin gesehen, dass von der Anrechnungsregelung nur solche Leistungsbezüge erfasst werden, über deren Gewährung bis zum 31.12.2012 entschieden worden ist. Hierbei handele es sich um eine zulässige Stichtagsregelung. § 12a Abs. 1 SBesG enthalte mit der Formulierung „die am 1. Januar 2013 zugestanden haben“ ebenfalls eine zulässige Stichtagsregelung. Auch im Saarland sei die gesamte Besoldung für Professoren zum 1.1.2013 umgestellt worden. Soweit Professoren ohne bzw. mit geringen Leistungsbezügen anders als solche mit höheren Zulagen einen Besoldungszuwachs erfahren, habe dies mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber vorrangig gehalten gewesen sei, die verfassungskonforme Alimentation für alle Professoren zu gewährleisten, insbesondere gerade für diejenigen ohne oder mit geringen Leistungsbezügen, vor Art. 3 GG Bestand. Hier habe er nämlich von einem bestehenden Alimentationsdefizit ausgehen müssen. Für die wertend vorgenommene Differenzierung zwischen den Professorengruppen ließen sich demnach vernünftige Gründe anführen, sie sei nicht willkürlich. Die geltend gemachte „Belastung“ der Professoren mit höheren Leistungsbezügen könne jedenfalls nicht angenommen werden. Die in den Gesetzesmaterialien hervorgehobene „Anreizfunktion“ für leistungsstarke Professoren, Zielvereinbarungen abzuschließen und Leistungszulagen zu erhalten, die bei mehrfacher Gewährung entfristet und ruhegehaltfähig werden können, bleibe erhalten, fallbezogen auch für den Kläger. Dass dieser Erfolg für lebensältere Professoren aufgrund des Eintritts in den Ruhestand nicht mehr in vollem Umfang erreichbar sein könne, sei angesichts des unvermeidlich typisierenden Charakters besoldungsrechtlicher Regelungssysteme hinzunehmen. Eine Diskriminierung wegen des Alters liege darin nicht. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liege ebenfalls nicht vor. Auch insoweit sei der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen. Die Rückwirkung sei danach ausnahmsweise zulässig, wenn auf Seiten des Betroffenen kein schutzwürdiges Vertrauen (mehr) vorhanden sei. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt, weil die Verfassungswidrigkeit der bestehenden Rechtslage positiv durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt worden sei und dem Gesetzgeber die Behebung dieses Zustandes oblegen habe. Damit habe auch der Kläger Anfang 2013 nicht mehr auf den uneingeschränkten Bestand seiner Leistungsbezüge vertrauen dürfen. Vielmehr habe er mit einer vollständigen Neuregelung des Besoldungssystems für Professoren rechnen müssen. Der Hilfsantrag bleibe ebenfalls ohne Erfolg. Der Beklagte habe den monatlichen Kürzungsbetrag in Höhe von 450 € im Fall des Klägers zu Recht dynamisch an die Besoldungserhöhungen zum 1.9.2013 und 1.9.2014 angepasst. Die von dem Beklagten herangezogene Regelung in § 12 a Abs. 4 SBesG bestimme, dass für monatliche Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, die in der Zeit vom 1. September 2013 bis zum 26. Februar 2015 erstmalig oder erneut gewährt worden sind, die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten Beträge jeweils die Unterschiedsbeträge zwischen den am Tage der erstmaligen oder wiederholten Gewährung geltenden Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen W2 oder W3 nach Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung ... treten und die Verminderung am Tage der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge beginne. In den Gesetzesmaterialien heiße es insoweit (Seite 11), die Absätze 3 und 4 stellten sicher, dass auch Leistungsbezüge, die in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten des Gesetzes erstmalig oder erneut gewährt wurden oder über die in diesem Zeitraum entschieden wurde, von der Anrechnung erfasst sind. Mit der Regelung in Absatz 4 – so die Gesetzesmaterialien weiter – werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beträge, um die die Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen W2 und W3 zum 1. Januar 2013 erhöht wurden, infolge zwischenzeitlich erfolgter Besoldungsanpassungen eine Dynamisierung erfahren haben. Dem Gesetzgeber sei es mithin im Sinne einer „stimmigen“ Regelung darum gegangen, den zwischenzeitlich erfolgten Anpassungen der Grundgehaltssätze (und der Anpassung der Leistungsbezüge, die nach § 10 Abs. 1 SBesG an prozentualen Besoldungsanpassungen teilnähmen) dadurch „Rechnung zu tragen“, dass auch der zunächst zum Stichtag 1.1.2013 geltende Verminderungsbetrag von 450 € dynamisiert werde. Zwar komme diese gesetzgeberische Intention in dem Wortlaut des § 12a Abs. 4 SBesG insoweit nur unvollkommen zum Ausdruck, als dort auf Leistungsbezüge abgestellt werde, die „erstmalig oder erneut gewährt worden sind.“ Allerdings lasse es die in dem gleichen Zusammenhang gewählte Formulierung „wiederholte Gewährung“ letztlich auch sprachlich zu, den Dauerbezug von gewährten Leistungsbezügen über den Stichtag 1.1.2013 hinaus bis zum Inkrafttreten der Neuregelung im Februar 2015 zu erfassen, so dass der Kürzungsbetrag von ursprünglich 450 € (bezogen auf die Erhöhung des W3-Grundgehalts zum 1.1.2013 um ebenfalls 450 €) entsprechend dem Unterschiedsbetrag der Grundgehaltssätze (5.273,99 € x 2,3% im Unterschied zu 5.723,99 € x 2,3% zum 1.9.2013) um 2,3% auf 460,35 € bzw. zum 1.9.2014 um 1,8% auf 468,64 € zu Recht erhöht worden sei. Nur dieses Normverständnis des § 12a Abs. 4 SBesG bilde den Willen des Gesetzgebers zutreffend ab. Mit am 30.7.2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das am 5.7.2018 zugestellte Urteil eingelegt und am 2.10.2018 innerhalb der von der Senatsvorsitzenden antragsgemäß verlängerten Frist begründet. Er vertritt weiterhin die Auffassung, § 12a Abs. 1 SBesG, der die Verminderung seiner unbefristeten Leistungsbezüge rückwirkend zum 1.1.2013 anordne, sei verfassungswidrig. Dies folge bereits daraus, dass die Regelung eklatant gegen das im Besoldungsrecht geltende Alimentations- und Leistungsprinzip verstoße. Das Verwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Urteil selbst zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Leistungsbezügen eine durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Rechtsposition begründe, die der Gesetzgeber nicht grundsätzlich in Frage stellen und in die er nur bei Vorliegen sachlicher Gründe eingreifen dürfe, etwa aus Gründen, die ihre Rechtfertigung im System der Besoldung finden. Einen solchen sachlichen Grund habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht bejaht, in dem es sich auf den Gesetzesentwurf der saarländischen Regierung vom 5.11.2014 berufen habe, in welchem ausgeführt sei, Ziel der Anrechnung sei es, ein Nebeneinander zweier Besoldungssysteme und eine dauerhafte Besserstellung der auf der Grundlage der bisherigen Regelungen berufenen Professoren der Ämter W2 und W3 gegenüber neu berufenen Professoren zu vermeiden; zudem solle sichergestellt werden, dass angesichts begrenzter Haushaltsmittel auch nach der Erhöhung der Grundgehälter in W2 und W3 für die Vergabe von Leistungsbezügen ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stünden. Hiervon ausgehend habe das Verwaltungsgericht den sachlichen Grund für die zu dem Stichtag 1.1.2013 vorgenommene rückwirkende Verminderung bereits gewährter unbefristeter Leistungsbezüge darin gesehen, angesichts der im Saarland vergleichsweise deutlichen Anhebung der Grundgehaltssätze eine Überalimentation zu vermeiden, was systemgerecht und nicht sachwidrig sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne der schwerwiegende Eingriff aber nicht mit dem Argument der Verhinderung einer Überalimentation gerechtfertigt werden. Die hierauf gestützte Begründung gehe schon im Ansatz fehl, da die Leistungsbezüge schon nicht zur Alimentation der Professoren gehörten und ihre Belassung in Verbindung mit der Grundgehaltsanpassung deshalb auch nicht zu einer Überalimentation führen könne. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei geklärt, dass Leistungsbezüge lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen. Im Gesetzgebungsverfahren zum Professorenbesoldungsgesetz seien sich Bundesregierung und Bundesrat ausdrücklich darüber einig gewesen, dass bereits mit dem Grundgehalt nach W2 bzw. W3 eine amtsangemessene Alimentation gewährt werden solle und deshalb kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen bestehe. Wenn demnach von vornherein eine Professorenbesoldung über das Minimum amtsangemessener Bezüge hinaus beabsichtigt worden sei, könne in der Beibehaltung der bereits bislang vorgesehenen Leistungsbezüge keine vom Gesetzgeber unbeabsichtigte „Überalimentation“ gesehen werden. Da die Gewährung von Leistungsbezügen auch in Zukunft zusätzlich zur Alimentation vorgesehen bleibe, habe der Gesetzgeber seine Einschätzung offensichtlich nicht revidiert. Demzufolge sei die „Verrechnung“ nicht geeignet, eine „Überalimentation“ zu vermeiden, weil mit dem vom Gesetzgeber gewählten Verfahren der Verrechnung gerade nicht eine höhenmäßige Begrenzung der Professorenbesoldung verbunden sei. Es sei daher sachfremd, wenn Leistungsbezüge, die Ausdruck einer eigenständigen individuellen Leistungskomponente im Rahmen eines zweigliedrigen Besoldungssystems seien, einer alimentativen Erforderlichkeitsprüfung unterzogen würden. Zur Rechtfertigung des schwerwiegenden Eingriffs blieben somit im Ergebnis lediglich die fiskalischen Interessen, die allerdings – so auch das Verwaltungsgericht – alleine nicht zur Rechtfertigung des Eingriffs herangezogen werden könnten. Dass eine Haushaltsbelastung eintrete, wenn der Gesetzgeber sich durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gezwungen sehe, eine verfassungswidrig zu niedrig festgesetzte Alimentation von Beamten anzuheben, liege in der Natur der Sache. Da keine unbeschränkten Haushaltsmittel zur Verfügung stünden, sei es auch legitim, wenn der Gesetzgeber an anderer Stelle nach Kompensationsmöglichkeiten durch die Verminderung von Ausgaben suche. Eine Kompensation zulasten der Beamtengruppe zu wählen, die bislang unter der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung habe leiden müssen, sei allerdings offensichtlich unzulässig. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, auch in Anbetracht der Kürzung bildeten die ihm, dem Kläger, weiter gewährten Leistungsbezüge in Höhe von 300 € (2 x 150 €) zusammen mit dem verbliebenen Betrag der unbefristeten Leistungsbezüge in Höhe von 214,30 € seine Leistungsstärke bzw. die Wertschätzung seiner wissenschaftlichen Arbeit im Verhältnis zu dem Grundgehalt weiterhin in angemessener Weise ab, habe es verkannt, dass seine Argumentation weg von dem Leistungsprinzip und hin zu einem „Bedarfsprinzip“ führe, wonach Bezieher höherer Zulagen keine bezügewirksame Alimentationsverbesserung mehr bräuchten, da sie bereits einen in den Zulagen inkorporierten Alimentationszuschlag erhielten, der jetzt eingekürzt werden könne. Eine Kürzung dürfe nicht dazu führen, dass bei nur hinreichend hohen Zulagen die verfassungsrechtlich angezeigte Behebung eines Alimentationsdefizits eins zu eins verrechnet werde. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend erkannt, dass nur Professoren ohne bzw. mit geringen Leistungsbezügen einen effektiven Besoldungszuwachs erfahren hätten, daraus aber nicht den zwingend notwendigen Schluss der Verfassungswidrigkeit der besoldungsrechtlichen Regelung gezogen. Es wäre „geboten gewesen, den zur Verrechnung anstehenden Erhöhungsbetrag des Grundgehalts i. H. v. 450 € zu begrenzen, umso einen Verrechnungsschutz zu gewährleisten.“ Da § 12a SBesG einen solchen Verrechnungsschutz in Bezug auf den Erhöhungsbetrag des Grundgehalts gerade nicht vorsehe, sei die Regelung auch aus diesem Grund verfassungswidrig. § 12a SBesG verstoße ferner gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. § 12a Abs. 1 Satz 1 SBesG nehme die Funktionsleistungsbezüge aus der Anrechnungsregelung heraus. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führe dies zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Dass diese Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschule gewährt würden, sei keine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung. Leistungszulagen hätten allesamt gemein, dass sie besondere Leistungen aus unterschiedlichen Anlässen honorierten. Die Wertigkeit der Aufgabenwahrnehmung ergebe sich maßgeblich aus der Höhe der gezahlten Zulage. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Berufungs- und Bleibezulagen durch die Möglichkeit ihrer Verrechnung eine geringere Wertschätzung erführen. Sie seien keine Zulage für minderwertigere Leistungen. Die Diskriminierung zwischen den verschiedenen Zulagearten führe schlussendlich dazu, dass besonders leistungsstarke Professoren, die wiederholt Rufe erhalten hätten und überwiegend in Berufungs- und Bleibeverhandlungen bezügewirksame Gehaltssteigerungen hätten erwirken können, hinter Kollegen zurückfallen, die ohne weiteren Ruf ihre Zulagen allein einer internen Leistungsbewertung verdankten. Eine nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigte Ungleichbehandlung sei ferner zwischen befristeten Leistungsbezügen, die auf der Grundlage von Zielvereinbarungen gewährt werden, und unbefristeten Leistungsbezügen festzustellen. Während die erstgenannten gemäß § 12a Abs. 1 Satz 3 SBesG keiner Verminderung unterlägen, würden unbefristete Leistungszulagen, die wiederholt vereinbart, gewährt und schließlich verstetigt würden, konsumiert. Die durch diese Unterscheidung begonnene Ungleichbehandlung werde durch eine Diskriminierung der älteren Professoren vertieft. Jüngere Professoren, die noch nicht die Gelegenheit gehabt hätten, eine Zielvereinbarung wiederholt zu erfüllen, würden von der Konsumtion nicht betroffen, während Professoren mit vergleichbaren Zielvereinbarungen, die aufgrund ihres Alters die Gelegenheit zur Wiederholung gehabt hätten und deren Leistungsbezüge verstetigt worden seien, der Konsumtion unterlägen. Darüber hinaus liege eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung in Vergleich von Beziehern niedrigerer und mittlerer Leistungsbezüge mit den Beziehern höherer Leistungsbezüge vor. Hinzu komme, dass ältere Professoren nicht die Möglichkeit hätten, nochmals Zielvereinbarungen zu treffen und Leistungszulagen zu erhalten, die bei mehrfacher Gewährung entfristet und somit ruhegehaltfähig werden könnten. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dieser Problematik der Ungleichbehandlung im Alter nicht dezidiert auseinandergesetzt. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht angenommen, die Anreizfunktion für leistungsstarke Professoren, Zielvereinbarungen zu treffen und Leistungszulagen zu erhalten, die bei mehrfacher Gewährung entfristet und ruhegehaltfähig werden könnten, bleibe erhalten. Für lebensältere Professoren – wie für ihn, den Kläger, – sei dieses Ziel aufgrund des Eintritts in den Ruhestand nicht mehr in vollem Umfang erreichbar. Da die offensichtliche Ungleichbehandlung der Konsumtionsregel überwiegend die älteren Professoren treffe, die verstetigte Leistungszulagen erhalten hätten, sei die Anreizfunktion vollständig erloschen. Eine derartige Anreizfunktion existiere faktisch auch nicht in Form eines Restbehalts in Höhe von 20 %. Da gerade bei den leistungsstarken und bewährten Professoren bis zu 80 % ihrer Leistungsbezüge verrechnet würden, sei nicht davon auszugehen, dass diese sich ermutigt sehen, erneut Zielvereinbarungen zu treffen, um weitere Leistungszulagen zu erlangen. Eine derartige Annahme sei lebensfremd. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass die Anrechnungsbestimmung fallbezogen unzutreffend zur Anwendung gekommen sei, weil die „Grundgehaltserhöhung“ nicht in dynamisierter Form zur Kürzung hätte herangezogen werden dürfen. Bei seiner unbefristeten dynamischen Leistungszulage handele es sich um eine solche, die auf einem Bescheid vom 16.9.2008 basiere und seit diesem Zeitpunkt – abgesehen von dynamisch bedingten Veränderungen – in gleicher Form durchgehend gewährt werde. Eine Kürzung, die sich an den fortlaufenden Unterschiedsbeträgen der Besoldungsregelung orientiere, sei nach § 12a Abs. 4 Satz 1 SBesG nur möglich, wenn die monatlichen Leistungsbezüge in der Zeit vom 1.9.2013 bis zum 26.2.2015 erstmalig oder erneut gewährt worden seien. Eine solche Konstellation sei in seinem Fall nicht gegeben, weil die verfahrensgegenständliche Leistungszulage durchgehend seit dem 16.9.2008 gezahlt werde, so dass nach § 12a Abs. 1 Satz 1 SBesG die Betragsgrenze von 450 € anzuwenden sei. Die an späterer Stelle des Gesetzestextes vorzufindende Formulierung „erstmalige oder wiederholte Gewährung“ beziehe sich offensichtlich auf die erstmalige oder wiederholte Gewährung innerhalb des Zeitraums vom 1.9.2013 bis zum 26.2.2015. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht in dieser Formulierung die gesetzgeberische Intention einer dynamischen Verrechnung habe erblicken wollen. Der Kläger beantragt, 1. das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts – 2 K 1049/16 – abzuändern und unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 10.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.6.2018 festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, bei der Bemessung der Bezüge des Klägers für die Zeit seit Januar 2013 seine Leistungsbezüge zu vermindern, hilfsweise, den Beklagten unter entsprechender Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2018 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts – 2 K 1049/16 – zu verurteilen, ihm die Leistungsbezüge mit einer maximalen monatlichen Kürzung von 450,00 € auszuzahlen und die bereits einbehaltenen Beträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, 2. die Hinzuziehung der Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil aus den darin aufgeführten Gründen. Ergänzend trägt er vor, der Kläger verkenne den Gestaltungsspielraum, den der Landesgesetzgeber bei der Festlegung der Besoldung innerhalb der Grenzen des Art. 33 Abs. 5 GG habe. Der Landesgesetzgeber habe sich aus Anlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.2.2012 zum Zwecke der Nachbesserung bei der Besoldung von Hochschullehrern für eine deutliche Erhöhung der festen Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W2 und W3 bei ergänzenden variablen Leistungsbezügen entschieden. Bestehende Leistungszulagen seien teilweise unangetastet geblieben. Durch die Erhöhung des Grundgehaltes würden der Kläger und seine Kolleginnen und Kollegen nach dem Eintritt in den Ruhestand auch als Versorgungsempfänger profitieren. Das System sei demnach nicht grundsätzlich reformiert worden. Immerhin habe der Gesetzgeber damit eine amtsangemessene Alimentation erreicht, aber auch eine Überalimentation vermieden. Auch der vom Kläger gerügte Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor. Für die vorgenommene Differenzierung bestünden sachliche Gründe, weshalb die Regelung von Willkür frei sei. Im Gegenteil habe der Gesetzgeber auch die Alimentation solcher Professoren amtsangemessen gestalten müssen, die nur wenige bzw. geringe Leistungsbezüge erhalten. Gleichwohl seien hinreichende Anreize für den mit Leistungszulagen verbundenen Abschluss von Zielvereinbarungen verblieben. Es möge zwar zutreffen, dass der Kläger angesichts seines Lebensalters von der Besoldungsanhebung nicht mehr in gleichem Umfang profitieren könne wie seine lebensjüngeren Kolleginnen und Kollegen, doch liege dies in der Natur der Sache. Zu diesem Ergebnis führten die Notwendigkeit der Reform, verbunden mit einem Stichtag, sowie die notwendig typisierende Betrachtungsweise. Der Umstand, dass die vorherige Regelung nicht der Verfassung entsprochen habe, habe das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der ursprünglich gewährten Leistungsbezüge vermindert. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass der Gesetzgeber aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Reform habe anstoßen müssen, bei der Ausgestaltung der Neuregelung indessen einen weiten Gestaltungsspielraum gehabt habe. Dabei hätte er nicht nur Professoren in den Blick nehmen dürfen, die verstärkt die Möglichkeit gehabt hätten, eine Leistungsprämie zu erhalten, sondern auch diejenigen, denen diese Möglichkeit verwehrt geblieben sei. Ein taugliches Mittel hierfür sei die Erhöhung des Grundgehalts bei teilweiser Beibehaltung bestehender Zulagen gewesen. Andererseits habe auch aus Verfassungsgründen eine Überalimentation vermieden werden müssen. Dass der Kläger aufgrund seines Lebensalters weniger habe profitieren können als jüngere Professoren, sei letztlich Ausfluss der vom Bundesverfassungsgericht angemahnten Reform, verbunden mit einem Stichtag der Novellierung. Eine Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters liege darin nicht. Ebenso wenig lägen sachfremde Erwägungen vor, und Hintergrund der Reform seien auch nicht allein finanzielle Erwägungen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen.