Beschluss
1 B 201/15
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die nachträgliche wesentliche bauliche Veränderung der genehmigten Räume führt zum Erlöschen der nach § 33i GewO erteilten Spielhallenerlaubnis.
• Für die Beurteilung der Wesentlichkeit ist die Auswirkung auf die für die Erlaubnis maßgebliche Grundfläche und damit auf die zulässige Zahl der Geldspielgeräte entscheidend.
• Das Verbundverbot und die Abstandsregelung für Spielhallen sind im Rahmen summarischer Prüfung verfassungsgemäß und dienen dem Gemeinwohlziel der Suchtprävention.
• Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 GewO ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt, wenn die Erlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit erloschen ist.
Entscheidungsgründe
Erlöschen der Spielhallenerlaubnis nach baulicher Erweiterung führt zur sofortigen Schließungsanordnung • Die nachträgliche wesentliche bauliche Veränderung der genehmigten Räume führt zum Erlöschen der nach § 33i GewO erteilten Spielhallenerlaubnis. • Für die Beurteilung der Wesentlichkeit ist die Auswirkung auf die für die Erlaubnis maßgebliche Grundfläche und damit auf die zulässige Zahl der Geldspielgeräte entscheidend. • Das Verbundverbot und die Abstandsregelung für Spielhallen sind im Rahmen summarischer Prüfung verfassungsgemäß und dienen dem Gemeinwohlziel der Suchtprävention. • Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 GewO ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt, wenn die Erlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit erloschen ist. Die Antragstellerin betreibt eine Spielhalle in A-Stadt und erhielt am 11.3.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO für 89,55 qm und sieben Geldspielgeräte. Im Februar 2012 wurde ein etwa 3x3 m großer Anbau genehmigt und die Grundfläche in Bauunterlagen mit 96,55 qm angegeben; in den Unterlagen war zudem die Aufstellung von acht Geräten genannt. Der Antragsgegner ordnete mit Bescheid vom 7.8.2015 die Schließung der rechten Spielhallenhälfte an und setzte Zwangsgeld sowie Gebühren fest, weil die Betriebserlaubnis nach Auffassung der Behörde durch die bauliche Veränderung erloschen sei. Das Verwaltungsgericht verneinte die aufschiebende Wirkung der Klage und bestätigte kurz die Rechtmäßigkeit der sofort vollziehbaren Anordnung. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die u. a. die Wesentlichkeit der Flächenänderung und Verfassungs- sowie unionsrechtliche Bedenken gegen Verbots- und Abstandsvorschriften vorbringt. • Die Erlaubnis nach § 33i GewO ist an bestimmte Personen, Räume und Betriebsart gebunden; jede wesentliche Änderung der Bezugspunkte kann ihr Erlöschen bewirken. • Die bauliche Erweiterung um rd. 7 qm ist nach summarischer Prüfung als wesentliche raumbezogene Veränderung zu werten, weil sie die maßgebliche Grundfläche erhöht und damit die höchstzulässige Anzahl der Geldspielgeräte von sieben auf acht verändert, was für die Erlaubnis relevant ist (§ 3 Abs. 2 SpielV). • Die Bauantragsunterlagen und der Bauschein weisen die neue Fläche als Teil der Spielhalle aus; bereits im Bauverfahren wurde die Aufstellung von acht Geräten angegeben, so dass die Maßnahme nicht als bloßer Nebenraum zu qualifizieren ist. • Durch die wesentliche Veränderung sind die Voraussetzungen für die ursprünglich erteilte Erlaubnis weggefallen; die Erlaubnis ist daher "auf andere Weise" erledigt und damit erloschen (§ 43 Abs. 2 SVwVfG). • Vorliegend sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 GewO mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt, sodass die sofortige Vollziehung der Untersagung gerechtfertigt ist. • Die von der Antragstellerin erhobenen verfassungs- und unionsrechtlichen Einwände gegen das Verbundverbot und die Mindestabstände greifen im summarischen Verfahren nicht durch: Die Vorschriften fallen in die Länderzuständigkeit, verfolgen legitime Gemeinwohlziele (Suchtprävention) und erscheinen verhältnismäßig. • Ein fehlender Hinweis der Bauaufsichtsbehörde auf die spielhallenrechtlichen Folgen des Umbaus oder ein früheres Unterlassen ordnungsbehördlichen Handelns zu Lasten der Antragstellerin ändert nichts an der Rechtslage; die Antragstellerin war auf die Notwendigkeit einer neuen Erlaubnis hingewiesen worden und konnte sich nicht auf eine Entlastung durch die Stadt berufen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die sofort vollziehbare Schließungsanordnung des Antragsgegners bleibt bestehen, weil die Spielhallenerlaubnis durch die genehmigte bauliche Erweiterung der Spielhalle wesentliche Veränderungen der genehmigten Räume herbeigeführt hat und damit mit hoher Wahrscheinlichkeit erloschen ist. Die verfassungs- und unionsrechtlichen Angriffe gegen das Verbundverbot und die Mindestabstandsregelungen konnten im summarischen Verfahren nicht durchgreifend begründet werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.