Beschluss
1 E 13/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0209.1E13.21.00
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Leitsätze
1. Das Beschwerdegericht ist bei seiner Überprüfung einer Aussetzungsentscheidung nach § 94 VwGO nicht befugt, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts abschließend zu überprüfen. Die Beschwerde dient allein der Überprüfung der erstinstanzlichen Verfahrensweise und soll verhindern, dass das Verwaltungsgericht ohne zureichenden Grund die sachliche Entscheidung des Rechtsstreits aufschiebt. Der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts ist daher der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen, sofern er nicht grob fehlerhaft ist.(Rn.23)
2. Die gemäß § 94 VwGO in das Ermessen des jeweiligen Gerichts gestellte Entscheidung, das Verfahren auszusetzen, kann vom Beschwerdegericht nur auf das Vorliegen von Ermessenfehlern überprüft werden. Eine eigene Ermessensentscheidung ist dem Beschwerdegericht hingegen verwehrt.(Rn.27)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Beschwerdegericht ist bei seiner Überprüfung einer Aussetzungsentscheidung nach § 94 VwGO nicht befugt, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts abschließend zu überprüfen. Die Beschwerde dient allein der Überprüfung der erstinstanzlichen Verfahrensweise und soll verhindern, dass das Verwaltungsgericht ohne zureichenden Grund die sachliche Entscheidung des Rechtsstreits aufschiebt. Der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts ist daher der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen, sofern er nicht grob fehlerhaft ist.(Rn.23) 2. Die gemäß § 94 VwGO in das Ermessen des jeweiligen Gerichts gestellte Entscheidung, das Verfahren auszusetzen, kann vom Beschwerdegericht nur auf das Vorliegen von Ermessenfehlern überprüft werden. Eine eigene Ermessensentscheidung ist dem Beschwerdegericht hingegen verwehrt.(Rn.27) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der Kläger steht als Kriminaloberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des Saarlandes. Mit Schreiben vom 30.11.2018 legte er gegen die nach seiner Auffassung zu niedrig bemessene Besoldung Widerspruch ein und beantragte mit Schreiben vom 19.3.2019 die Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung auch bezüglich aller Folgejahre. Unter dem 2.9.2020 erhob der Kläger Untätigkeitsklage. Durch Beschluss vom 21.12.2020, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 4.1.2021, setzte das Verwaltungsgericht das Verfahren im Hinblick auf die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung im Saarland - 2 BvL 11/18 (OVG: 1 A 22/16) - in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO aus. Hiergegen richtet sich die am 18.1.2021 beim Verwaltungsgericht eingelegte Beschwerde, der das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom selben Tag nicht abgeholfen hat. II. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit des beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvL 11/18 anhängigen konkreten Normenkontrollverfahrens bis zu der dortigen Entscheidung auszusetzen, ist nicht zu beanstanden. 1. Die Voraussetzungen für eine solche Aussetzung sind jedenfalls bei entsprechender Anwendung des § 94 VwGO erfüllt. Danach kann das Gericht u.a. dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen rechtshängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Entscheidung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. a. Zwar fehlt es vorliegend an einem „Rechtsverhältnis“ im Sinne des § 94 VwGO. Gegenstand des vorgenannten Normenkontrollverfahrens ist nämlich die mit Beschluss des Senats vom 17.5.2018 - 1 A 22/16 - dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG vorgelegte - vom Senat verneinte - Frage, ob - Anlage 5 Nr. 1 zu Art. 4 b) des Gesetzes Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. Juli 2009 (Amtsblatt I, S. 1138 ff.), soweit sie die Besoldungsgruppe A 11 im Jahr 2011 betrifft, - Anlage 5 Nr. 1 zu Art. 4 b) des Gesetzes Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. Juli 2009, Amtsblatt I, S. 1138 ff.) und Anlage 1 Nr. 1 zu Art. 1 § 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juni 2012 (Amtsblatt I, S. 195 ff.), soweit sie die Besoldungsgruppe A 11 im Jahr 2012 betreffen, - Anlage 1 Nr. 1 zu Art. 1 § 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juni 2012 (Amtsblatt I, S. 195 ff.) und Anlage 1 Nr. 1 zu § 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1811 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26. Juni 2013 (Amtsblatt I, S. 188 ff.), soweit die die Besoldungsgruppe A 11 im Jahr 2013 betreffen, - Anlage 1 Nr. 1 zu § 6 Abs. 1 und Anlage 6 Nr. 1 zu § 6 Abs. 2 jeweils des Gesetzes Nr. 1811 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26. Juni 2013 (Amtsblatt I, S. 188 ff.), soweit sie die Besoldungsgruppe A 11 im Jahr 2014 betreffen, - Anlage 6 Nr. 1 zu § 6 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1811 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26. Juni 2013 (Amtsblatt I, S. 188 ff.) und Anlage 1 Nr. 1 zu Art. 1 § 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1866 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 23. September 2015 (Amtsblatt I, S. 720 ff.), soweit sie die die Besoldungsgruppe A 11 im Jahr 2015 betreffen, - Anlage 1 Nr. 1 zu Art. 1 § 6 Abs. 1 und Anlage 6 Nr. 1 zu Art. 1 § 6 Abs. 2 jeweils des Gesetzes Nr. 1866 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 23. September 2015 (Amtsblatt I, S. 720 ff.), soweit sie die die Besoldungsgruppe A 11 im Jahr 2016 betreffen, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind. Damit geht es in jenem Normenkontrollverfahren nicht um das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten „Rechtsverhältnisses“, sondern um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. Das schadet aber nicht in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem das Ergebnis des Rechtstreits – wie hier vom Verwaltungsgericht angenommen – von der Gültigkeit von Rechtsnormen abhängt, welche wiederum Prüfungsgegenstand in einem verfassungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren sind. Denn das Verfahren kann in Fällen der vorbeschriebenen Art entsprechend § 94 VwGO ausgesetzt werden, weil der Gesetzgeber die insoweit in dieser Norm zu konstatierende planwidrige Lücke unter Beachtung des von ihm mit § 94 VwGO erkennbar verfolgten Normzwecks - prozessökonomische Verwertung der Ergebnisse einer anderen bindenden Entscheidung im ausgesetzten Verfahren und Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen - in dieser Weise geschlossen hätte.1Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.5.2014 - 1 E 175/14 - mit Hinweisen auf die in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretene AuffassungVgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.5.2014 - 1 E 175/14 - mit Hinweisen auf die in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretene Auffassung b. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung in dem ausgesetzten Rechtsstreit hänge von der Frage der Verfassungsmäßigkeit der o.g. dienstrechtlichen Vorschriften ab (sog. "Vorgreiflichkeit"), ist nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht ist bei seiner Überprüfung einer Aussetzungsentscheidung nach § 94 VwGO nicht befugt, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts abschließend zu überprüfen. Denn die Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens ist kein vorweggenommenes Rechtsmittel gegen die künftige Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie dient vielmehr allein der Überprüfung seiner Verfahrensweise und soll verhindern, dass das Verwaltungsgericht ohne zureichenden Grund die sachliche Entscheidung des Rechtsstreits aufschiebt. Der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts ist daher der Beschwerdeentscheidung zugrunde zulegen, sofern er nicht grob fehlerhaft ist. Ausgehend von diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab ist die der Sache nach getroffene Einschätzung des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerfrei, die im Normenkontrollverfahren anstehende Entscheidung über die Vereinbarkeit der o.a. dienstrechtlichen Regelungen mit Art. 33 Abs. 5 GG sei zumindest in der Weise vorgreiflich, als sie mindestens solche Erkenntnisse erwarten lasse, welche für die Entscheidung im Klageverfahren wesentlich, wenn nicht u.U. sogar bindend (vgl. § 31 BVerfGG) sein würden. Nicht grob fehlerhaft ist die der Aussetzungsentscheidung zunächst zugrunde liegende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage zulässig sei. Auch wenn die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Wege der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist,2OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.5.2018 - 1 A 22/16 -OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.5.2018 - 1 A 22/16 - ist die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage einer Umdeutung oder Änderung in eine solche Feststellungsklage zugänglich. Auch ist nicht offensichtlich fehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 17.5.2018 - 1 A 22/16 - davon absieht, der Klage entgegenzuhalten, der Kläger habe nicht in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt, aus welchen Umständen/Entwicklungen er die geltend gemachte verfassungswidrige Unteralimentation herleite. Im Weiteren kann die Annahme des Verwaltungsgerichts, die in dem Klageverfahren ausweislich des Klageantrags zur Entscheidung anstehende Rechtsfrage der Verfassungswidrigkeit der Alimentation des Klägers werde - in abstrakter Weise - voraussichtlich auch das Bundesverfassungsgericht (mit u.U. bindender Wirkung) zu beantworten haben, nicht als grob fehlerhaft bezeichnet werden. Zwar betrifft der Streitgegenstand des Klageverfahrens andere Zeiträume (ab 2018) und eine andere Besoldungsgruppe, als es im Normenkontrollverfahren der Fall ist. Zu sehen ist indes, dass nach dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Prüfprogramm beim ersten Parameter - Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst - ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitraum eine Vergleichsbetrachtung der zurückliegenden 15 Jahre vorzunehmen ist, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des vorgenannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, um etwaige statistische Ausreißer bereinigen zu können. Im Weiteren hat der vierte Parameter zum einen einen systeminternen Vergleich der Besoldung der jeweiligen Beamten im Verhältnis zur Besoldung anderer Besoldungsgruppen im Saarland zum Gegenstand. Dabei indiziert eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren. Zudem ist für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen in den Blick zu nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Alimentation hinreichend deutlich werden muss, und dies setzt voraus, dass die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen einen Mindestabstand von 15 % zum Grundsicherungsniveau aufweist.3BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 - u.a. 2 BvL 10/09 -, Juris, Rdnr. 76-98BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 - u.a. 2 BvL 10/09 -, Juris, Rdnr. 76-98 Gehören damit das systeminterne Besoldungsgefüge bzw. der Abstand der Besoldung der einzelnen Besoldungsgruppen ebenso wie die Besoldungsentwicklung der zurückliegenden 15 Jahre zum Prüfprogramm bei der Ermittlung der im vorliegenden Verfahren verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation, kann die im Normenkontrollverfahren zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - sogar bindende - Auswirkungen für das vorliegende Klageverfahren haben, was verbietet, die Annahme der Vorgreiflichkeit als grob fehlerhaft einzustufen. Hinzu tritt, dass im Normenkontrollverfahren die auch für das vorliegende Klageverfahren relevante Rechtsfrage zu klären sein wird, ob einem etwaigen Befund der evidenten Unteralimentation kollidierendes Verfassungsrecht, insbesondere die angespannte Finanzlage des Saarlandes, entgegen gehalten werden kann. 2. Die gemäß § 94 VwGO in das Ermessen des jeweiligen Gerichts gestellte Entscheidung, das Verfahren auszusetzen, kann vom Beschwerdegericht nur begrenzt, nämlich nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern überprüft werden; eine eigene Ermessensentscheidung ist dem Beschwerdegericht hingegen verwehrt.4OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.5.2014, wie vor, Rdnr. 18OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.5.2014, wie vor, Rdnr. 18 In Anwendung dieses Maßstabs ist die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Zwar hat das Verwaltungsgericht die für die von ihm getroffene Ermessensentscheidung maßgeblichen Erwägungen im Beschluss nicht gesondert zum Ausdruck gebracht; diese erschließen sich hier aber mit Blick auf die (auch dem Kläger) bekannten Gegebenheiten ohne Weiteres, zumal sich der Kläger im Widerspruchsverfahren ausdrücklich auf die Entscheidung des Senats vom 17.5.2018 berufen hat. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Abwägung den bei der analogen Anwendung des § 94 VwGO stets inmitten stehenden Gesichtspunkten der Vermeidung einer nicht ökonomischen "Doppelprüfung" der (mindestens teilidentischen) Rechtsfragen durch das Bundesverfassungsgericht und durch das über die Aussetzung befindende Gericht sowie der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen erkennbar den Vorrang vor dem Aspekt eingeräumt, das Klageverfahren dem Willen des Klägers entsprechend nicht auszusetzen und zu gegebener Zeit weiter zu fördern. Diese Entscheidung ist auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens ermessensfehlerfrei. Die Argumentation des Klägers, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht absehbar sei, das Verfahren mithin mehrere Jahre dauern und eine amtsangemessene Alimentation verzögern könne, greift nicht durch. Denn auch eine zu gegebener Zeit, d.h. nach Maßgabe der Geschäftslage der Kammer, erfolgende Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts im nicht ausgesetzten Verfahren würde das Anliegen des Klägers nicht notwendig schneller fördern als ein zwischenzeitliches Abwarten der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine anschließende, durch das Verwaltungsgericht erfolgende Verwertung dieser Entscheidung oder einer ggf. dem Landesgesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht abgeforderten Korrektur des Besoldungs- bzw. Versorgungsrechts. Sollte das Verwaltungsgericht im nicht ausgesetzten Verfahren zu der Überzeugung gelangen, die einschlägigen Regelungen des Besoldungs- bzw. Versorgungsrechts seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so hätte es die Klage abzuweisen; es schlösse sich dann voraussichtlich (zunächst) ein Zulassungs- und/oder Berufungsverfahren an. Sollte das Verwaltungsgericht hingegen die einschlägigen Regelungen wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG für verfassungswidrig halten oder käme (erst) das Oberverwaltungsgericht in einem Berufungsverfahren zu diesem Ergebnis, so müsste das Verfahren ausgesetzt und nach Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt werden. Dies dürfte das Verfahren nicht notwendigerweise gegenüber der vom Verwaltungsgericht gewählten Verfahrensweise beschleunigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht. Denn nach der hier einschlägigen Regelung der Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) fällt nur eine Festgebühr an. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.