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Beschluss

1 A 8/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2023:1121.1A8.22.00
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Leitsätze
1. Zur Anerkennung von dienstlichen Gesprächen als äußeres Ereignis im Sinne des Dienstunfallbegriffs (hier verneint).(Rn.6) 2. Beruht eine durch als sozialadäquat zu qualifizierende Gespräche ausgelöste seelische Erkrankung auf einer psychischen Prädisposition, so fehlt es an einer inneren Rechtfertigung, dem Beamten über die auch in diesen Fällen zu gewährenden Beihilfeleistungen hinaus den besonderen Schutz des Dienstunfallfürsorgerechts zu kommen zu lassen.(Rn.9) (Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der Beratung vom 21.10.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 1806/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000.- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Anerkennung von dienstlichen Gesprächen als äußeres Ereignis im Sinne des Dienstunfallbegriffs (hier verneint).(Rn.6) 2. Beruht eine durch als sozialadäquat zu qualifizierende Gespräche ausgelöste seelische Erkrankung auf einer psychischen Prädisposition, so fehlt es an einer inneren Rechtfertigung, dem Beamten über die auch in diesen Fällen zu gewährenden Beihilfeleistungen hinaus den besonderen Schutz des Dienstunfallfürsorgerechts zu kommen zu lassen.(Rn.9) (Rn.11) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der Beratung vom 21.10.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 1806/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000.- € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf Anerkennung von „Ereignissen“ vom 7.11., 12.11. und 27.12.2018 als Dienstunfall gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass weder ein einzelnes der drei in Rede stehenden dienstlichen Gespräche des – 1961 geborenen und seinerzeit als Polizeihauptkommissar (A12 g.D.) in einer großen Polizeiwache in B-Stadt in Führungsverantwortung tätigen – Klägers mit Vorgesetzten als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL (a.F.)1siehe auch die wortgleiche Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL n.F.siehe auch die wortgleiche Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL n.F. qualifiziert werden könne noch diese in ihrer Gesamtheit einen Dienstunfall darstellten. Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 3.2.2022 rechtfertigt die Zulassung nicht. Das auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsvorbringen zeigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. „Richtigkeit“ meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2st. Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris Rn. 19st. Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris Rn. 19 Das Verwaltungsgericht hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts3Beschluss vom 11.10.2018 - 2 B 3.18 -, juris Rn. 14, und Urteil vom 9.4.1970 - 2 C 49.68 -, jurisBeschluss vom 11.10.2018 - 2 B 3.18 -, juris Rn. 14, und Urteil vom 9.4.1970 - 2 C 49.68 -, juris und des Senats4Beschluss vom 24.6.2019 - 1 A 235/18 -Beschluss vom 24.6.2019 - 1 A 235/18 - die rechtlichen Maßstäbe, unter denen nicht körperliche, psychische Einwirkungen äußere Einwirkungen im Sinne des Dienstunfallrechts darstellen, zutreffend aufgezeigt. Da die Geltung dieser Maßstäbe vom Kläger nicht in Frage gestellt wird, kann voll umfänglich hierauf verwiesen werden. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil überzeugend dargelegt, dass es hinsichtlich der drei in Rede stehenden dienstlichen Gespräche des Klägers mit Vorgesetzten bereits an einer äußeren Einwirkung im Sinne des Dienstunfallbegriffs des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL fehlt und die streitgegenständlichen Unterredungen sich aus der Sicht eines objektiven Dritten selbst dann noch im Rahmen der sozialen Adäquanz hielten, wenn die vom Kläger als krankheitsauslösend hervorgehobenen (angeblichen) Äußerungen ihm gegenüber tatsächlich so oder ähnlich gefallen sein sollten. Die als Reaktion auf die in Rede stehenden Gespräche geschilderte innere Erregung des Klägers in Form eines schockähnlichen Zustandes ist daher, wie das Verwaltungsgericht zutreffend schlussfolgert, nicht tatbestandsmäßig, sondern betrifft den rein inneren Vorgang der persönlichen Wertung des Geschehenen mit der Folge einer tief empfundenen Kränkung, so dass der nach fachärztlicher Diagnose entstandene seelische Schaden (Verbitterungsstörung bzw. mittelgradige depressive Episode) nicht der Sphäre des Dienstherrn zuzurechnen ist. Da eine äußere Einwirkung für keines der in Rede stehenden dienstlichen Gespräche des Klägers dargelegt ist, gilt dies auch für die Gespräche in ihrer Gesamtheit. Die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung, die dem Erstgericht eine rechtsfehlerhafte Subsumtion des – soweit dieser unstreitig ist – Tatbestandes unter den gesetzlichen Dienstunfallbegriff vorhält und insbesondere in den angeführten drei Gesprächen ein „äußeres Ereignis“ in dem im angefochtenen Urteil in rechtlicher Hinsicht dargelegten Sinne sieht, überzeugen nicht. Im Wesentlichen beschränken sie sich darauf, der ausführlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts die eigene, bereits erstinstanzlich vertretene Auffassung entgegen zu setzen, ohne dabei substantiiert deutlich zu machen, inwiefern die erstinstanzliche Entscheidung Richtigkeitszweifeln unterliegen soll. Insofern stellt sich bereits die Frage, ob bzw. inwieweit das Zulassungsvorbringen den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO Rechnung trägt. Aber auch in der Sache ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu folgen. Im Einzelnen bringt der Kläger vor, es liege kein sozial-adäquates Verhalten der Dienstvorgesetzten des Klägers vor und insbesondere sei die unstreitig eingetretene erhebliche psychische Gesundheitsstörung nicht auf einen rein inneren Vorgang zurückzuführen, bei dem er das Verhalten seines Dienstherrn lediglich als nicht objektivierbare Kränkung in übersteigerter Form „empfunden“ habe; Gesprächsinhalte und -situationen seien vielmehr objektiv und zielgerichtet so angelegt gewesen, dass sie zwangsläufig kausal zu dem eingetretenen Schockschaden und damit der nach wie vor andauernden Gesundheitsschädigung hätten führen müssen. Abgesehen davon, dass der Kläger insofern lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, ohne sich mit der ausführlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen und diese zu widerlegen, lässt die Schilderung des Vorfalls in der Dienstunfallanzeige des Klägers aus Sicht eines objektiven Dritten nicht erkennen, dass während eines der Gespräche durch dessen Verlauf, durch die Art der Äußerungen oder durch deren Inhalt der Rahmen der Sozialadäquanz überschritten worden ist und daher ein auf dieser psychischen Einwirkung beruhender Körperschaden, namentlich ein seelischer Schaden, wertungsmäßig der Sphäre des Dienstherrn und nicht der Sphäre des Klägers aufgrund seiner besonderen individuellen Veranlagung zuzurechnen ist. Die Ausführungen des Klägers, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien schon die beiden ersten Gespräche auf der Dienststelle nicht als typische „dienstliche Gespräche“, sondern allenfalls als als Dienstgespräche „verkleidete“, einen dienstlichen Anlass lediglich vorschiebende, rein persönliche Gespräche der Dienstvorgesetzten mit ihm zu werten, bei denen es in Wirklichkeit ausschließlich darum gegangen sei, ihn in seinem Ansehen zu schädigen und persönlich im arbeitsrechtlichen Sinne von der Dienststelle zu „mobben“ sowie ihn in seinem direkten Mitarbeiterumfeld verächtlich zu machen und daher zu beleidigen, gehen selbst dann fehl, wenn man die von ihm behaupteten und von seinen Dienstvorgesetzten mit dienstlichen Erklärungen vom 5.3. und 6.3.2019 sehr plausibel bestrittenen Äußerungen vom 7.11.2018 („Du machst mir die Mitarbeiter krank“) und vom 12.11.2018 („Mach mal Funktionsdienst, setz dich mal ans Foyer, dann wird dein Ansehen bei den Mitarbeitern vielleicht besser“) – die der Kläger entgegen seiner Beweislast nicht unter Beweis gestellt, so z.B. hinsichtlich des Gesprächs vom 12.11.2018 durch Vernehmung des am Gespräch beteiligt gewesenen PHK S… als Zeugen, oder zumindest glaubhaft gemacht hat, etwa mit einer eidesstattlichen Versicherung – entgegen der diesbezüglich in tatsächlicher Hinsicht veranlassten Zweifel als gegeben unterstellt. Denn dabei verkennt er, dass es bei der wertenden Entscheidung, ob der auf einer psychischen Einwirkung beruhende Körperschaden der Sphäre des Dienstherrn oder der Sphäre des Beamten aufgrund dessen besonderer individueller Veranlagung zuzurechnen ist, dahinstehen kann, ob diese Gespräche eher persönlicher Natur waren,5vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.8.2011 - 1 A 1455/09 -, juris Rn. 11vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.8.2011 - 1 A 1455/09 -, juris Rn. 11 da es auf eine objektive Würdigung des Inhalts und des Verlaufs der Gespräche sowie des Stils der Gesprächsführung ankommt.6Im Übrigen würde eine vom Kläger behauptete rein persönliche Natur der in Rede stehenden Gespräche überdies die Frage aufwerfen, ob ein als ausschließlich persönlich zu charakterisierendes Gespräch im Sinne des § 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtVG SL (a.F.) „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ stattgefunden hätte und damit überhaupt als Dienstunfall in Betracht käme; das kann vorliegend indes im Ergebnis dahinstehen.Im Übrigen würde eine vom Kläger behauptete rein persönliche Natur der in Rede stehenden Gespräche überdies die Frage aufwerfen, ob ein als ausschließlich persönlich zu charakterisierendes Gespräch im Sinne des § 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtVG SL (a.F.) „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ stattgefunden hätte und damit überhaupt als Dienstunfall in Betracht käme; das kann vorliegend indes im Ergebnis dahinstehen. Insoweit wird eine Eskalation irgendeiner Art nicht behauptet. Dass die vorgetragenen Äußerungen, sollten sie ungeachtet der aufgezeigten Beweislage tatsächlich so gefallen sein, vor dem Hintergrund der jeweiligen internen Gesprächssituationen, bei denen nach Aktenlage keine dem Kläger unterstellten Mitarbeiter anwesend waren, gerade angesichts der unstreitig knappen personellen Ausstattung der Dienststelle und der in der Sache nicht in Abrede gestellten Spannungen im Verhältnis zu einer vor der Wiedereingliederung stehenden Mitarbeiterin und des hieraus folgenden Organisationsbedarfs, sich nicht mehr als sozial-adäquat darstellen sollten, zeigt der Kläger nicht auf. Nichts anderes gilt hinsichtlich des vom Kläger angeführten Telefonats vom 27.12.2018. Soweit der Kläger nunmehr behauptet, ihm sei im Rahmen dieses in seinem Krankenschein geführten Gesprächs mitgeteilt worden, das man „beabsichtige“, ihn künftig auf dem Polizeiposten in K… zu verwenden, steht dies bereits im Widerspruch zu seinem eigenen Vortrag in der Dienstunfallanzeige sowie in der Klageschrift, wonach ihm Polizeirat G… damals mitgeteilt habe, man müsse sich da „was überlegen“, man könne ihm auch „anbieten“, wo anders zu arbeiten, es sei ja eine Stelle auf dem Polizeiposten in K… frei. Damit steigert der Kläger sein Vorbringen aus der Klageschrift deutlich („beabsichtigen“ statt „anbieten“), ohne dass er diese erhebliche Diskrepanz in irgendeiner Form erläutert. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht dargelegt hat, weshalb bzw. inwiefern sich eine Versetzung nach K... – selbst wenn sie ihm entgegen seinen eigenen Angaben in der Dienstunfallanzeige und der Klageschrift nicht nur „angeboten“, sondern „angekündigt“ worden sein sollte – auch objektiv als (von ihm nach seinen Angaben so empfundene) „Strafversetzung“ darstellen würde; dies erscheint jedenfalls entgegen seinem Vortrag in der Zulassungsbegründung keineswegs „natürlich“, zumal nicht erkennbar ist, dass die in Rede stehende Verwendung nicht amtsangemessen gewesen sein könnte. Wenn der Kläger seinem Dienstvorgesetzten insoweit gar die Absicht unterstellt, seine fachliche Kompetenz und sein fachliches Ansehen zu „demontieren“ und ihn „zielgerichtet“ und „systematisch“ aus der Dienststelle „zu ekeln“ bzw. „zu mobben“, lässt sein Vortrag jegliche plausible Begründung dafür vermissen, woraus sich eine nachvollziehbare Motivation für ein derartiges grob pflichtwidriges Verhalten seines Dienstvorgesetzten hätte ergeben können; allein der vom Kläger geschilderte Konflikt mit einer ihm unterstellten Mitarbeiterin erscheint als überzeugender Grund hierfür mehr als fernliegend. Das Zulassungsvorbringen des Klägers erschöpft sich vielmehr in – teilweise widersprüchlichen – Behauptungen, die er weder substantiiert noch plausibilisiert und erst recht nicht glaubhaft gemacht hat, wohingegen Polizeirat G... mit seiner dienstlichen Erklärung vom 5.3.20197Bl. 12 ff. der VerwaltungsakteBl. 12 ff. der Verwaltungsakte in sich nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, dass und vor welchem dienstlichen Hintergrund er dem Kläger eine Verwendung auf dem Polizeiposten K... angeboten (!) habe, und dass er das daraufhin vom Kläger geäußerte Interesse an einer Verwendung bei der (wohnortnäheren) Polizeiinspektion St. I... oder bei dem (ebenfalls in St. I... ansässig gewesenen) Landesinstitut für Präventives Handeln ohne Vorbehalte entgegen genommen und dem Dienststellenleiter kommuniziert habe, und zwar ohne dass es sich dabei um ein Konfliktgespräch gehandelt oder der Kläger eine bestürzte oder gekränkte Reaktion gezeigt habe. Aber selbst wenn man – entgegen der sich insoweit aufdrängenden Zweifel an seiner diesbezüglichen erstmaligen Behauptung in der Zulassungsbegründung – unterstellen würde, dass dem Kläger seinerzeit eine Versetzung nach K... nicht nur angeboten, sondern angekündigt worden wäre, wäre nicht dargelegt, vor welchem Hintergrund dies als eine „Strafversetzung“ zu würdigen sein und das Potential haben sollte, einen auf dieser Ankündigung beruhenden seelischen Schaden wertungsmäßig der Sphäre des Dienstherrn zuzuordnen. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass allein ein Vorgang, wie er nach der Darstellung in der Unfallanzeige sowie der Klagebegründung am 27.12.2018 stattgefunden hat, bei einem gesunden unvorbelasteten Beamten keine derartigen Folgen hervorzurufen geeignet ist und die nachfolgende Erkrankung des Klägers auf einer erhöhten individuellen Verletzlichkeit und damit einer psychischen Prädisposition beruht. Es fehlt an einer inneren Rechtfertigung, dem Kläger über die auch in diesen Fällen zu gewährenden Beihilfeleistungen hinaus den besonderen Schutz des Dienstunfallfürsorgerechts zukommen zu lassen. Haben sich die streitgegenständlichen Unterredungen mithin sowohl für sich genommen als auch in ihrer Gesamtheit aus der Sicht eines objektiven Dritten selbst dann noch im Rahmen der sozialen Adäquanz gehalten, wenn die vom Kläger als krankheitsauslösend hervorgehobenen (angeblichen) Äußerungen ihm gegenüber tatsächlich so oder ähnlich gefallen sein sollten, so ist die als Reaktion auf die in Rede stehenden Gespräche geschilderte innere Erregung des Klägers in Form eines schockähnlichen Zustandes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend schlussfolgert, mangels einer äußeren Einwirkung nicht tatbestandsmäßig im Sinne des Dienstunfallbegriffs des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind demnach nicht veranlasst. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die der erstinstanzlichen Entscheidung folgende Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 2 GKG und entspricht Ziff. 10.8. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.