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Beschluss

1 B 146/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0119.1B146.23.00
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Leitsätze
1. Zur Gültigkeit richterlicher Signaturen.(Rn.4) 2. § 24 Abs 3 Sätze 1 und 2 SGB VIII (juris: SGB 8) gewährleisten dem Grunde nach einen unbedingten, kapazitätsunabhängigen Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen Kindertagesstätte.(Rn.10) 3. Der Anspruch eines dreijährigen Kindes aus § 24 Abs 3 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) umfasst im Regelfall die Förderung in einer Tageseinrichtung in einem Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich.(Rn.10) 4. Der sog. Ermessensanspruch nach § 24 Abs 3 Satz 3 SGB VIII (juris: SGB 8) wirkt entweder bei entsprechendem individuellen Bedarf ergänzend, kommt also zur Förderung in der Tageseinrichtung hinzu, oder reagiert auf besonderen Bedarf, etwa auf die besondere gesundheitliche Situation des Kindes.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.10.2023 - 3 L 1396/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Gültigkeit richterlicher Signaturen.(Rn.4) 2. § 24 Abs 3 Sätze 1 und 2 SGB VIII (juris: SGB 8) gewährleisten dem Grunde nach einen unbedingten, kapazitätsunabhängigen Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen Kindertagesstätte.(Rn.10) 3. Der Anspruch eines dreijährigen Kindes aus § 24 Abs 3 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) umfasst im Regelfall die Förderung in einer Tageseinrichtung in einem Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich.(Rn.10) 4. Der sog. Ermessensanspruch nach § 24 Abs 3 Satz 3 SGB VIII (juris: SGB 8) wirkt entweder bei entsprechendem individuellen Bedarf ergänzend, kommt also zur Förderung in der Tageseinrichtung hinzu, oder reagiert auf besonderen Bedarf, etwa auf die besondere gesundheitliche Situation des Kindes.(Rn.16) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.10.2023 - 3 L 1396/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den auf § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gestützten Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin einen wohnortnahen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege vorläufig nachzuweisen, der von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 15.30 Uhr eine Betreuung gewährleistet, zurückgewiesen. Der in § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII geregelte Anspruch auf Gewährleistung einer frühkindlichen Förderung bestehe nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, während die – am 19.6.2020 geborene – Antragstellerin zur Zeit des Antrags bereits älter als drei Jahre gewesen sei. Hinsichtlich ihrer Altersgruppe räume § 24 Abs. 3 Satz 1 SBG VIII lediglich einen Anspruch auf eine halbtägige Förderung ein, wobei diese Vorschrift mangels einer Bezugnahme auf § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII hinsichtlich des Umfangs der täglichen Förderung nicht auf den individuellen Bedarf abstelle, mithin nicht zwischen berufstätigen und nicht berufstätigen Eltern differenziere und § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII sich darauf beschränke, dass eine Förderung in Kindertagespflege nur bei besonderem Bedarf oder ergänzend erfolgen könne. Solche Umstände, die einen Rechtsanspruch auf eine Ganztagsbetreuung vermitteln könnten, seien nicht dargetan. Da beide Elternteile, wenn auch in reduziertem Umfang, einer Beschäftigung nachgehen könnten, die Antragstellerin seit dem 4.9.2023 über einen Regelplatz verfüge und ein zeitlich darüber hinausgehender Bedarf nicht dargelegt sei, fehle es an einem Anordnungsanspruch. Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift vom 20.10.2023 und der Beschwerdebegründung vom 14.11.2023, das nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Soweit die Antragstellerin zunächst vortragen lässt, der angefochtene verwaltungsgerichtliche Beschluss sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet, weil lediglich eine der drei richterlichen Signaturen als gültig ausgewiesen sei, zwei der richterlichen Signaturen seien dagegen ungültig, kann sie damit nicht durchdringen. Zutreffend ist zwar, wie sich aus dem vom Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgelegten Prüfprotokollen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs vom 18.10.2023 und erneut vom 10.1.2024 ergibt, dass darin der Status von zwei der richterlichen Signaturen als „unbestimmt“ ausgewiesen wird und diese danach „mathematisch nicht geprüft werden konnten“, da die Inhaltsdaten nicht vorlägen. Allerdings werden sämtliche drei richterlichen Signaturen nach dem vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Signaturprüfbericht vom 23.10.2023 als „gültig“ bezeichnet. Gleichwohl hat der Senat höchst vorsorglich das IT-Referat des Ministeriums der Justiz des Saarlandes um Stellungnahme gebeten. Dieses hat mit Schreiben vom 8.1.2024 mitgeteilt: „Die drei auf dem Beschluss vom 16.10.2023 – 3 L 1396/23 – angebrachten Signaturen sind ausweislich der in e2A durchgeführten Signaturprüfung und der bereits erstellten Prüfprotokolle gültig.“ Die Aussage des beA lasse im Übrigen keinen Rückschluss darauf zu, dass diese Signaturen ungültig geprüft worden seien. Vor diesem Hintergrund hat der Senat, auch unter Berücksichtigung der erneuten beA-Prüfung durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 10.1.2024, im Rahmen der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die drei richterlichen Signaturen des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses gültig erfolgt sind. Der Antragstellerin bzw. ihrem Bevollmächtigten steht es im Übrigen frei, die Ursachen der zu Tage getretenen Unterschiedlichkeit der Prüfprotokolle in beA einerseits und e2A andererseits ihrerseits dem Betreiber des beA zur Prüfung vorzulegen. Hinzu kommt, dass sich selbst bei unterstellter Ungültigkeit der in Rede stehenden richterlichen Signaturen aus diesem Umstand noch kein materieller Anspruch der Antragstellerin auf den von ihr begehrten Ganztagsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder -pflege und damit kein Anordnungsanspruch ergäbe. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Zweifel daran, dass der angegriffene Beschluss durch den gesetzlichen Richter unterzeichnet wurde, daraus herzuleiten sucht, dass sich die mitwirkende Richterin im Statusamt einer Richterin am Landgericht befand, sei darauf hingewiesen, dass die 3. Kammer in ihrer geschäftsplanmäßigen Besetzung entschieden hat und das Rechtsinstitut der Abordnung die Grundlage für die Wahrnehmung von Dienstaufgaben bei einer anderen Dienststelle bzw. einem anderen Gericht bietet. Soweit die Antragstellerin außerdem geltend macht, das erstinstanzliche Gericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, verkennt sie, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrundes ihr obliegt.1vgl. Funke-Kaiser, in Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 123 Rn. 17vgl. Funke-Kaiser, in Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 123 Rn. 17 Die Rüge, der Beschluss des Verwaltungsgerichts enthalte keine vollständigen Gründe, weil eine Tatbestandsdarstellung fehle, verfängt nicht. Ein Tatbestand ist nicht notwendiger Bestandteil eines Beschlusses. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der antragstellerseits zitierten obergerichtlichen Entscheidung.2In dem angeführten Beschluss des Bayerischen VGH vom 6.8.2021 - 22 ZB 19.1035 -, juris heißt es lediglich, obwohl § 122 VwGO keine entsprechende Geltung des § 117 VwGO vorsehe, sei das Rubrum eines Beschlusses einer Berichtigung nach Maßgabe des § 118 VwGO zugänglich, da es ständiger gerichtlicher Praxis entspreche und allgemein anerkannt sei, dass Beschlüssen ein an § 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO orientiertes Rubrum voranzustellen sei.In dem angeführten Beschluss des Bayerischen VGH vom 6.8.2021 - 22 ZB 19.1035 -, juris heißt es lediglich, obwohl § 122 VwGO keine entsprechende Geltung des § 117 VwGO vorsehe, sei das Rubrum eines Beschlusses einer Berichtigung nach Maßgabe des § 118 VwGO zugänglich, da es ständiger gerichtlicher Praxis entspreche und allgemein anerkannt sei, dass Beschlüssen ein an § 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO orientiertes Rubrum voranzustellen sei. Inhaltlich rügt die Antragstellerin, dass zwar allgemein davon ausgegangen werde, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII keine Ganztagsbetreuung gewährleiste, sondern lediglich eine Betreuung in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden sicherzustellen sei,3vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.5.2022 - 2 B 60/22 -, juris, Ls. 2 und Rn. 14; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.2021 - 10 ME 170/21 -, juris, Ls. 2 und Rn. 9 ff, m.w.N.; vgl. auch Rixen, in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 3. Aufl. (Stand 1.8.2022), § 24 Rn. 24 (etwa vier bis fünf Stunden); Grube, in Hauck/Noftz, SGB VIII, 3. EL 2023, § 24 Rn. 56 (zwischen drei und sechs Stunden, in vielen Fällen sechs Stunden)vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.5.2022 - 2 B 60/22 -, juris, Ls. 2 und Rn. 14; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.2021 - 10 ME 170/21 -, juris, Ls. 2 und Rn. 9 ff, m.w.N.; vgl. auch Rixen, in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 3. Aufl. (Stand 1.8.2022), § 24 Rn. 24 (etwa vier bis fünf Stunden); Grube, in Hauck/Noftz, SGB VIII, 3. EL 2023, § 24 Rn. 56 (zwischen drei und sechs Stunden, in vielen Fällen sechs Stunden) diese Norminterpretation aber dem Anspruch auf frühkindliche Förderung nicht gerecht werde. Die Verweigerung frühkindlicher Förderung stelle sich als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Grundrecht auf Bildung dar, weshalb eine Reduzierung des zeitlichen Umfangs der Förderung auf weniger als acht Stunden täglich nach der Wesentlichkeitstheorie eine entsprechende Festlegung durch den Gesetzgeber notwendig mache. Solange eine solche gesetzliche Regelung fehle, dürfe der Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII – entgegen der Rechtsprechung – nicht auf sechs Stunden täglich beschränkt werden. Diese Ausführungen verkennen das vom Gesetzgeber beschlossene Regelungsgefüge des § 24 SGB VIII, dessen Rahmen durch die Argumentation des Verwaltungsgerichts zutreffend ausgefüllt wird. Die konkrete Ausgestaltung des in § 24 SGB VIII normierten Anspruchs auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege hängt nach dem Willen des Gesetzgebers maßgeblich davon ab, wie alt das anspruchstellende Kind ist. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zu Recht klargestellt, dass die von der zur Zeit der Antragstellung bereits drei Jahre alten Antragstellerin reklamierte Anspruchsgrundlage des Absatzes 2 der Vorschrift nicht einschlägig ist, vielmehr für sie in Absatz 3 festgelegt ist, unter welchen Voraussetzungen sie was beanspruchen kann. Wie aus dessen Sätzen 1 und 2 folgt, steht der Antragstellerin zwar dem Grunde nach ein unbedingter, kapazitätsunabhängiger Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen Kindertagesstätte – nicht hingegen in einer Kindertagespflege – durch den Antragsgegner zur Seite.4vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.2021 - 10 ME 170/21 -, juris, Ls. 2 und Rn. 8, m.w.N.; vgl. auch Rixen, a.a.O., § 24 Rn. 24; Grube, a.a.O., § 24 Rn. 51, m.w.N.vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.2021 - 10 ME 170/21 -, juris, Ls. 2 und Rn. 8, m.w.N.; vgl. auch Rixen, a.a.O., § 24 Rn. 24; Grube, a.a.O., § 24 Rn. 51, m.w.N. Dieser Anspruch wird jedoch entgegen der Annahme der Antragstellerin – anders als Absatz 2 – nach der Rechtsprechung in Fällen, in denen ein besonderer oder ergänzender Bedarf im Sinn des Satzes 3 nicht dargelegt ist, durch Gewährleistung einer sechsstündigen Regelbetreuung hinlänglich sichergestellt, ohne dass dem verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstünden. Angesichts der vom Gesetzgeber getroffenen und von der Rechtsprechung zu respektierenden Entscheidung, den Umfang der täglichen Förderung – anders als bei jüngeren Kindern (Abs. 1 und 2) oder bei Schulkindern (Abs. 4) – abgesehen von den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 nicht von individuellen Umständen abhängig zu machen, erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltendem Recht nicht entsprechen sollte. § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII regelt zwar, dass Gegenstand des Anspruchs die Förderung in einer Tageseinrichtung ist, enthält aber keine Aussage darüber, was darunter konkret zu verstehen ist. Die den individuellen Bedarf zugrunde legende Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist hier nicht in Bezug genommen. Zudem folgt aus der Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, wonach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken haben, dass für die Altersgruppe ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht, dass der Gesetzgeber den Rechtsanspruch aus Satz 1 der Vorschrift nicht auf einen solchen Ganztagsplatz gerichtet angesehen hat, weil sonst die Regelung in Satz 2 überflüssig gewesen wäre; die Vorschrift enthält also hinsichtlich der Verfügbarkeit von Ganztagsplätzen lediglich eine objektiv-rechtliche Hinwirkungspflicht, aber keinen Rechtsanspruch.5vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.2021 - 10 ME 170/21 -, juris, Rn. 9, m.w.N.vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.2021 - 10 ME 170/21 -, juris, Rn. 9, m.w.N. Daher ist es grundsätzlich Aufgabe des Landesrechts – im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben – Regelungen u.a. über die tägliche Betreuungszeit zu treffen.6vgl. Grube, a.a.O., § 24 Rn. 54, m.w.N.vgl. Grube, a.a.O., § 24 Rn. 54, m.w.N. Eine entsprechende Regelung hatte der Landesgesetzgeber in § 2 Abs. 5 Satz 2 SKBBG a.F.7Saarländisches Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetz vom 18.6.2008, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (ABl. I, 564)Saarländisches Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetz vom 18.6.2008, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (ABl. I, 564) normiert („Ein Regelplatz im Kindergarten beinhaltet ein Angebot für eine bis zu sechsstündige Betreuung der Kinder pro Tag an fünf Werktagen bei flexiblen Öffnungszeiten.“); diese Vorschrift ist zwar zum 31.3.2022 außer Kraft getreten, hätte der Antragstellerin aber ohnehin keinen Anspruch auf eine über sechs Stunden pro Tag hinausgehende Betreuung vermittelt. Das seither geltende Saarländische Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetz (SBEBG)8vom 19.1.2022, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. April 2023 (ABl. I, 370)vom 19.1.2022, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. April 2023 (ABl. I, 370) enthält keine vergleichbare, den zeitlichen Umfang des Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung konkretisierende Regelung mehr. Gleiches gilt für die hierzu ergangene Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes (AVO-SBEBG).9vom 15.3.2022, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 26.4.2023 (ABl. I, 370)vom 15.3.2022, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 26.4.2023 (ABl. I, 370) Allerdings bestätigt die Gesetzesbegründung zum SBEBG,10Dort heißt es nämlich zu § 2 Abs. 1 (LT-Drs. 16/1835, S. 20): „Mit der Regelung in Absatz 1 wird dem Wahlrecht der Eltern Rechnung getragen, die Betreuung ihrer Kinder bedarfsgerecht in Anspruch nehmen zu können. Dies bedeutet, dass auch eine bis zu sechsstündige Betreuung möglich ist, was dem Umfang des bisherigen Regelplatzes entspricht.“Dort heißt es nämlich zu § 2 Abs. 1 (LT-Drs. 16/1835, S. 20): „Mit der Regelung in Absatz 1 wird dem Wahlrecht der Eltern Rechnung getragen, die Betreuung ihrer Kinder bedarfsgerecht in Anspruch nehmen zu können. Dies bedeutet, dass auch eine bis zu sechsstündige Betreuung möglich ist, was dem Umfang des bisherigen Regelplatzes entspricht.“ dass eine sechsstündige Betreuung weiterhin als anspruchserfüllend angesehen wird.11Anm.: Soweit es sich in seinem § 2 Abs. 5 Satz 1 zu den Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen verhält, richtet sich das Gesetz erkennbar an die Einrichtungen, ohne einen eigenständigen landesrechtlichen, im Sinne des § 24 Abs. 6 SGB VIII über § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hinaus gehenden Anspruch der Kinder und ihrer Familien zu statuieren, wie die Gesetzesbegründung bestätigt (LT-Drs. 16/1835, S. 21).Anm.: Soweit es sich in seinem § 2 Abs. 5 Satz 1 zu den Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen verhält, richtet sich das Gesetz erkennbar an die Einrichtungen, ohne einen eigenständigen landesrechtlichen, im Sinne des § 24 Abs. 6 SGB VIII über § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hinaus gehenden Anspruch der Kinder und ihrer Familien zu statuieren, wie die Gesetzesbegründung bestätigt (LT-Drs. 16/1835, S. 21). Es gibt daher keinen normativen Anknüpfungspunkt dafür, dass eine tägliche sechsstündige Betreuung nicht anspruchserfüllend wäre. Der Umfang des Anspruchs muss dem Ziel des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, Eltern eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen und Beruf und Familie besser zu vereinbaren, Rechnung tragen. Daher hat die obergerichtliche Rechtsprechung ein Angebot einer halbtägigen Betreuung im Umfang von lediglich vier Stunden in Anbetracht der Lebensrealitäten als nicht ausreichend angesehen, sondern hält eine Mindestbetreuungszeit von sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche für erforderlich, um der bundesrechtlichen Vorgabe zu entsprechen.12vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.2021 - 10 ME 170/21 -, juris, Rn. 13, m.w.N.vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.2021 - 10 ME 170/21 -, juris, Rn. 13, m.w.N. Dem ist der bisher für das in Rede stehende Rechtsgebiet zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes unter Hinweis auf die auch bei einem Anspruch auf einen Halbtagsbetreuungsplatz zu berücksichtigenden Arbeitsfahrzeiten und/oder Hol- und Bringzeiten gefolgt.13vgl. Beschluss vom 6.5.2022 - 2 B 60/22 -, juris, Rn. 14vgl. Beschluss vom 6.5.2022 - 2 B 60/22 -, juris, Rn. 14 Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Demnach ist davon auszugehen, dass der Anspruch eines dreijährigen Kindes aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Förderung in einer Tageseinrichtung in einem Umfang von (mindestens) sechs Stunden arbeitstäglich umfasst. Dass der Gesetzgeber weitergehende, auf individuelle Umstände abstellende Ansprüche hätte einräumen können, was er indes nicht getan hat, vermag keine Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu bewirken.14vgl. auch Grube, a.a.O., § 24 Rn. 57vgl. auch Grube, a.a.O., § 24 Rn. 57 Soweit die Antragstellerin mit der Norminterpretation durch die Rechtsprechung nicht zufrieden zu sein scheint, verkennt sie, dass diese Norminterpretation an die gesetzlich vorgegebene Differenzierung anknüpft und diese durch Zuerkennung einer täglich sechsstündigen Betreuung anspruchstellerfreundlich ausfüllt. Aus § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII kann die Antragstellerin ebenfalls keinen Anspruch auf ganztägige Förderung herleiten. Danach kann das Kind bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Dieser sog. Ermessensanspruch („kann“) wirkt entweder bei entsprechendem individuellen Bedarf „ergänzend“, kommt also zur Förderung in der Tageseinrichtung hinzu, oder reagiert auf „besonderen Bedarf“, etwa auf die besondere gesundheitliche Situation des Kindes.15vgl. Rixen, a.a.O., § 24 Rn. 25vgl. Rixen, a.a.O., § 24 Rn. 25 Für einen derartigen individuellen oder besonderen Bedarf, der eine anspruchsbegründende sog. Ermessensreduzierung auf Null zu bewirken vermöchte, ist vorliegend aber nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem ergänzenden Vortrag der Antragstellerin in ihrem am 18.12.2023 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz, dass ihre Mutter ihre Arbeitszeit vorübergehend auf 25 Wochenstunden reduziert hat und ihr Vater zur Zeit von 5.00 Uhr bis 13.00 Uhr arbeiten kann, so dass sie regelmäßig von ihrer Mutter um 7.30 Uhr in den Kindergarten gebracht und von ihrem Vater um 13.30 Uhr dort abgeholt wird. Ein individueller oder besonderer Bedarf im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ist unter diesen Umständen gerade nicht erkennbar. Im Übrigen steht der Antragstellerin ab 1.8.2024 ein wohnortnaher Tagesplatz zur Verfügung. Somit fehlt es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund. Nach allem ist die Beschwerde mit der gesetzlich vorgegebenen Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die von der Antragstellerin begehrte Berücksichtigung der vorgerichtlichen monatelangen Untätigkeit des Antragsgegners war angesichts der gesetzlichen Kostenregelung in § 154 Abs. 1 VwGO auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht möglich. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO).