OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 112/24

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2025:0523.1A112.24.00
11Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Frage der kaufmännischen Rundung bei der Berechnung der Verwendungszulage.(Rn.6) 2. Zur Berechnung der Ausgleichszulage.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der Beratung vom 21. Mai 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 633/21 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der kaufmännischen Rundung bei der Berechnung der Verwendungszulage.(Rn.6) 2. Zur Berechnung der Ausgleichszulage.(Rn.10) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der Beratung vom 21. Mai 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 633/21 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Die Klägerin hatte als Polizeibeamtin in Landesdiensten seit dem 1.10.1999 ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 (…) inne, war jedenfalls ab dem 1.3.2002 einem (später) nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten (…) zugewiesen, wurde zum 1.4.2003 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 (…) befördert, war ab dem 16.6.2008 auf einem nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstposten (…) eingesetzt, wurde zum 1.4.2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 (…) befördert und ist mit Ablauf des 30.4.2018 in den Ruhestand getreten. Auf ihre Anträge vom 9.3.2012 und 10.4.2017 wurde ihr mit Bescheid vom 7.6.2018 für den Zeitraum vom 1.4.2012 bis zum 1.4.2018 eine Verwendungs- und eine Ausgleichszulage in Höhe von insgesamt 17.748,85 € sowie auf ihren Widerspruch vom 3.7.2018 mit (nach Erhebung einer Untätigkeitsklage ergangenen und inhaltlich identischen) Widerspruchsbescheiden vom 31.5.2022 und 15.6.2022 für die Zeiträume vom 1.10.2005 bis zum 30.6.2008 und vom 1.4.2012 bis zum 30.6.2012 sowie vom 1.7.2012 bis zum 30.4.2018 ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 11.550.- € zuerkannt. Mit ihrer Klage begehrt sie die Gewährung einer Verwendungszulage auch für den Zeitraum vom 1.3.2002 bis zum 30.9.2005 und einer höheren Verwendungs- bzw. Ausgleichszulage für die Zeiträume vom 1.4.2012 bis zum 30.6.2012 und vom 1.7.2012 bis zum 30.4.2018 sowie Prozesszinsen aus 11.550.- €. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Verwaltungsrechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (in Höhe der nach Rechtshängigkeit gezahlten zusätzlichen Verwendungs- und Ausgleichszulage in Höhe von 11.550.- €). Zugleich hat es den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 7.6.2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31.5. und 15.6.2022 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1.4.2004 bis zum 30.9.2005 eine Verwendungszulage in Höhe des nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 - zu berechnenden Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 12 und A 11 zu gewähren, für den Zeitraum vom 1.7.2012 bis 30.4.2018 eine weitere Ausgleichszulage in Höhe von 1.723,43 € zu zahlen und Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.8.2020, hinsichtlich der bereits geleisteten 11.550.- € bis Zahlungseingang (30.6.2022), zu zahlen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29.7.2024 sowie ihrem dieses Vorbringen lediglich ergänzenden Schriftsatz vom 30.7.2024 zur Begründung ihres Zulassungsantrags rechtfertigt die Zulassung nicht. Das auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO gestützte Zulassungsvorbringen zeigt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf noch lässt es eine Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts erkennen, auf der die Entscheidung beruht. 1. Das Verwaltungsgericht hat die sich für eine Verwendungszulage für den Zeitraum bis zum 31.3.2008 aus § 46 Abs. 1 BBesG i.d.F. vom 6.8.20021BGBl. I, 3020BGBl. I, 3020 und hinsichtlich des übrigen streitgegenständlichen Zeitraums aus § 46 Abs. 1 BesG SL 20082§ 46 Abs. 1 BBesG 2002 i.V.m. Art. 1 Nr. 1 lit. a Abs. 2 und Art. 3 des Gesetzes Nr. 1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 1.10.2008 (ABl., 1755)§ 46 Abs. 1 BBesG 2002 i.V.m. Art. 1 Nr. 1 lit. a Abs. 2 und Art. 3 des Gesetzes Nr. 1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 1.10.2008 (ABl., 1755) sowie für eine Ausgleichszulage aus (Art. 3 Nr. 1 i.V.m.) Art. 5 Abs. 1 (Satz 1), Art. 6 des Gesetzes Nr. 17753Gesetz Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2012 (ABl., 195)Gesetz Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2012 (ABl., 195) ergebenden rechtlichen Maßstäbe ebenso zutreffend aufgezeigt wie die hinsichtlich der Prozesszinsen aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB folgenden Vorgaben. Es hat weiter dargelegt, dass nach § 46 Abs. 1 BBesG/§ 46 Abs. 1 BesG SL 2008 einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach achtzehn Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen ist, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen, wobei sich die Höhe der Zulage gemäß Absatz 2 der Vorschriften nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern seiner Besoldungsgruppe und der Besoldungsgruppe, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, bemisst. Für den Zeitraum vom 1.4.2004 bis zum 30.9.2005 hat das Verwaltungsgericht dabei einen Anspruch auf Gewährung einer Verwendungszulage bejaht; für den Zeitraum vom 1.3.2002 bis zum 31.3.2004 hat es diesen hingegen verneint. Der der Klägerin für den (anschließenden) Zeitraum vom 1.4.2012 bis 30.6.2012 zustehende Anspruch auf Verwendungszulage sei richtig berechnet und erfüllt worden. Hinsichtlich der Ausgleichszulage stünden der Klägerin weitere Ansprüche in Höhe von 1.723,43 € zu. Ebenso sei gemäß § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB der Antrag auf Prozesszinsen hinsichtlich aller ihr zuerkannten Ansprüche ab Rechtshängigkeit (28.8.2020) gegeben, hinsichtlich des nach Rechtshängigkeit geleisteten Betrages von 11.550.- € indes nur bis zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs (30.6.2022). 2. Die dagegen von der Klägerin unter Bezugnahme auf § 124 Abs. 4 Nr. 4 VwGO geltend gemachte Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von der Rechtsprechung des Senats rechtfertigt die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist gegeben, wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat.4vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2021 - 2 A 64/20 -, juris Rn. 37, m.w.N.; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124 Rn. 50, m.w.N.vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2021 - 2 A 64/20 -, juris Rn. 37, m.w.N.; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124 Rn. 50, m.w.N. Das ist hier nicht der Fall. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht weiche von dem Urteil des Senats vom 25.8.2016 - 1 A 306/14 - ab, wonach bei der nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 - erfolgenden Berechnung der Verwendungszulage der Quotient aus der Anzahl der besetzbaren Planstellen des höherwertigen Amtes und der Anzahl der Anspruchsberechtigten "an der zweiten Stelle hinter dem Komma kaufmännisch zu runden" sei,5Urteil des Senats vom 25.8.2016 - 1 A 306/14 -, juris, Rn. 67Urteil des Senats vom 25.8.2016 - 1 A 306/14 -, juris, Rn. 67 indem es die vom Beklagten ausweislich der den Widerspruchsbescheiden beigefügten Anlage durchgeführte Quotientenbildung mit vier Stellen hinter dem Komma zulasse, wodurch sich ein anderer Unterschiedsbetrag ergebe,6Nach den unwidersprochen gebliebenen erstinstanzlichen Ausführungen des Beklagten ergäbe sich insoweit für die drei betroffenen Monate ein Mehrbetrag von 2,16 € zu Gunsten der Klägerin.Nach den unwidersprochen gebliebenen erstinstanzlichen Ausführungen des Beklagten ergäbe sich insoweit für die drei betroffenen Monate ein Mehrbetrag von 2,16 € zu Gunsten der Klägerin. veranlasst keine Zulassung wegen Divergenz. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt,7UA S. 21UA S. 21 Hintergrund der in Rede stehenden Entscheidung des Senats sei gewesen, die ohnehin aufwendige Berechnung der Verwendungszulage zu vereinfachen; wenn der Beklagte dagegen den schwierigeren Weg gehe und den Quotienten mit vier Stellen hinter dem Komma berechne und damit sogar zu einem genaueren Ergebnis gelange, begegne dies keinen rechtlichen Bedenken, solange er, wogegen nichts spreche, in seinem Geschäftsbereich einheitlich verfahre. Dem ist beizupflichten. Es liegt auf der Hand, dass die angeführte Entscheidung des Senats dahingehend zu verstehen ist, dass die kaufmännische Rundung frühestens an der zweiten Nachkommastelle erfolgen darf. Erfolgt sie aus Gründen einer noch höheren Genauigkeit erst an der vierten Stelle hinter dem Komma, ist dagegen nichts zu erinnern. 3. Die Klägerin rügt außerdem, eine "weitere Divergenz und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils" ergäben sich bei der Berechnung der Ausgleichszulage für den Zeitraum 1.7.2012 bis 30.4.2018. Dieses Vorbringen der Klägerin begründet indes keine Divergenz im dargelegten Sinne. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind nicht aufgezeigt. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. "Richtigkeit" meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.8st. Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris, Rn. 19st. Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris, Rn. 19 Die Klägerin führt insoweit aus, für den Zeitraum 1.7.2012 bis 30.4.2018 müsse sich die Berechnung der Ausgleichszulage an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts9Beschluss vom 29.8.2019 - 2 B 57/18 -, jurisBeschluss vom 29.8.2019 - 2 B 57/18 -, juris und des Senats10Urteil vom 12.6.2018 - 1 A 567/17 -, jurisUrteil vom 12.6.2018 - 1 A 567/17 -, juris orientieren. Danach seien, so die Klägerin, "die Besoldungserhöhungen in den jeweiligen Grundgehältern zu errechnen, dann um ein Drittel zu kürzen und von den erzielten Basiswerten A 13 nach Abschmelzung minus A 12 nach Abschmelzung die Ausgleichszulage zu errechnen",11Hervorhebung im OriginalHervorhebung im Original wie sie anhand einer Beispielsrechnung für den Monat Juli 2012 sowie unter Bezugnahme auf eine für die Monate August 2012 bis April 2018 nachgereichte Tabelle näher darlegt; sie habe daher einen Anspruch auf eine höhere als die vom Verwaltungsgericht zuerkannte Verwendungszulage. Dieses im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag12Schriftsätze der Klägerin vom 13.9.2022 (S. 5 ff. = Bl. 99 ff. der erstinstanzlichen Gerichtsakte 2 K 633/21) und 16.12.2022 (S. 5 ff. = Bl. 129 ff. der erstinstanzlichen Gerichtsakte 2 K 633/21)Schriftsätze der Klägerin vom 13.9.2022 (S. 5 ff. = Bl. 99 ff. der erstinstanzlichen Gerichtsakte 2 K 633/21) und 16.12.2022 (S. 5 ff. = Bl. 129 ff. der erstinstanzlichen Gerichtsakte 2 K 633/21) wiederholende Vorbringen lässt eine Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Verwaltungsgerichts zu der für die Ausgleichszulage maßgeblichen Berechnungsweise vermissen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt,13UA S. 22, 25UA S. 22, 25 dass Satz 2 der Übergangsvorschrift (also Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1775) bestimmt, dass sich die Ausgleichszulage bei jeder Erhöhung des Grundgehaltes durch Besoldungsanpassung um ein Drittel des Erhöhungsbetrages vermindere und diese sich nach Maßgabe der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 - und des Senats vom 3.3.2023 - 1 A 101/21 -14beide jurisbeide juris berechne. Dies entspricht der Gesetzeslage. Der Senat hat in Anknüpfung an die gesetzliche Regelung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1775 in seinem Beschluss vom 3.3.2023151 A 101/21, juris Rn. 34, 431 A 101/21, juris Rn. 34, 43 dargelegt, dass sich nach dieser Übergangsvorschrift "die Ausgleichszulage bei jeder Erhöhung des Grundgehalts durch Besoldungsanpassung um ein Drittel des Erhöhungsbetrags" vermindert, diese also "der Abschmelzung unterliegt"; das darin angewandte (und vom Verwaltungsgericht übernommene) Berechnungsmodell,16a.a.O., juris Rn. 49a.a.O., juris Rn. 49 wonach sich bei einer Besoldungserhöhung jeweils die "Zulage alt" um ein Drittel der "Erhöhung Grundgehalt" mindert, unterstreicht diese Betrachtungsweise. Der Ansatz der Klägerin, für die Berechnung der jeweiligen neuen Zulage nicht die jeweilige alte Zulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrags abschmelzen, sondern die Besoldungserhöhungen in den jeweiligen Grundgehältern rechnerisch um ein Drittel kürzen und aus der verbleibenden Differenz zwischen diesen die Ausgleichszulage ermitteln zu wollen, ist damit nicht vereinbar und würde die Übergangsvorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1775 sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck konterkarieren; sie würde nämlich nicht zu der vom Gesetzgeber vorgegebenen schrittweisen Abschmelzung (im Ergebnis auf Null), sondern lediglich zu einer jeweiligen Minderung der dann – wie gerade auch die von der Klägerin vorgelegte Berechnungstabelle eindrucksvoll belegt –17Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 30.7.2024 (Bl. 26 der eAkte 1 A 112/24)Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 30.7.2024 (Bl. 26 der eAkte 1 A 112/24) auf Dauer fortbestehenden Ausgleichszulage führen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die der erstinstanzlichen Entscheidung folgende Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.