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Beschluss

2 A 64/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0531.2A64.20.00
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Leitsätze
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist gegeben, wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat.(Rn.37) 2. Ein mit der drohenden Wiederholung eines erledigten Verwaltungsakts begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird.(Rn.32) 3. Die verfassungsrechtliche Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gebietet es, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch in Fällen anzunehmen, in denen sich staatliche Anordnungen, die mit gewichtigen Grundrechtseingriffen einhergehen, nach dem typischen Verfahrensablauf innerhalb einer Zeitspanne erledigen, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann.(Rn.33)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.12.2019 – 3 K 1505/17 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist gegeben, wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat.(Rn.37) 2. Ein mit der drohenden Wiederholung eines erledigten Verwaltungsakts begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird.(Rn.32) 3. Die verfassungsrechtliche Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gebietet es, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch in Fällen anzunehmen, in denen sich staatliche Anordnungen, die mit gewichtigen Grundrechtseingriffen einhergehen, nach dem typischen Verfahrensablauf innerhalb einer Zeitspanne erledigen, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann.(Rn.33) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.12.2019 – 3 K 1505/17 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die Klägerin, ehemals Arbeitgeberin der Beigeladenen, begehrt die Feststellung, dass ein für die Beigeladene ausgesprochenes Beschäftigungsverbot rechtswidrig war. Die Beigeladene war im Betrieb der Klägerin als Kauffrau für Bürokommunikation mit Sekretariatsaufgaben betraut. Ihre Arbeitsstätte befand sich zuletzt im zweiten Obergeschoss des Firmensitzes in einem Durchgangsraum zwischen Treppenhaus und Büro des Geschäftsführers, das zugleich als betriebliches Raucherzimmer genutzt wurde. Bereits anlässlich einer Schwangerschaft im Jahr 2012 wurde für sie ein individuelles Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen. Im Januar 2017 wurde eine erneute Schwangerschaft der Beigeladenen ärztlich festgestellt. Mit Formular vom 18.1.2017 teilte die Klägerin dem Beklagten die Beschäftigung der Beigeladenen als werdende Mutter mit. Voraussichtlicher Entbindungstermin sei der 6.8.2017. Die Frage im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, ob die Beigeladene an ihrem Arbeitsplatz durch Gefahrstoffe gefährdet werden könne, bejahte die Klägerin unter Verweis auf „Zigarettenrauch“. In der Folge erklärte der Beklagte, es sei davon auszugehen, dass die Beigeladene an ihrem Arbeitsplatz der Einwirkung von krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen (Zigarettenrauch) ausgesetzt sei. Mit fachärztlichem Attest vom 15.2.2017 wurde für die Beigeladene mit taggleicher Wirkung ein vorläufiges – bis zur Klärung der Arbeitsbedingungen – ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Zur Begründung heißt es, es bestünden Zweifel, ob die Arbeitsbedingungen den gesetzlichen Vorgaben zur Beschäftigung einer Schwangeren entsprechen. Zu prüfen sei insbesondere die „allgemeine Umgebung (Raucher am Arbeitsplatz)“. Im März 2017 suchte der Beklagte die Räume der Klägerin auf, um die Arbeitsbedingungen der Beigeladenen zu überprüfen. Im hierzu gefertigten Vermerk heißt es unter anderem, im Büro des Geschäftsführers habe es sehr stark nach kaltem Zigarettenrauch gerochen; im „Durchgangsbüro“ (Arbeitsstätte der Beigeladenen) und im Treppenhaus sei Zigarettenrauch deutlich wahrnehmbar gewesen. Zu einer zunächst angedachten und seitens des Beklagten als grundsätzlich für tauglich befundenen Umsetzung der Beigeladenen in einen (rauchfreien) Raum im dritten Obergeschoss kam es in der Folge nicht, nachdem der Beklagte das Ansinnen der Klägerin, die Beigeladene müsse zur Ausführung ihrer Arbeit kurzfristig das Sekretariat (im zweiten Obergeschoss) aufsuchen, um sich mit anderen Mitarbeitern abzustimmen und Ordner oder sonstiges Arbeitsmaterial an ihren Arbeitsplatz (im dritten Stock) zu bringen, unter Verweis auf den Gesundheitsschutz der werdenden Mutter zurückgewiesen hatte. Im April 2017 erklärte die Klägerin, dass die Beigeladene das zweite Obergeschoss nicht betreten dürfe, sei unverhältnismäßig, führe zu erheblichen betrieblichen Belastungen und könne nicht akzeptiert werden. Sie schlage vor, die Beigeladene weiter im zweiten Obergeschoss zu beschäftigen, und – als Schutzmaßnahme – unter anderem das betriebliche Raucherzimmer im Büro des Geschäftsführers abzuschaffen und der Beigeladenen das Betreten dieses Raumes zu verbieten. Am 18.4.2017 erwiderte der Beklagte, der Vorschlag könne nur akzeptiert werden, wenn die Klägerin unter anderem nachweise, dass in den Bereichen, in denen sich die Beigeladene aufhalte, die Grenzwerte für gesundheitsschädliche Stoffe nicht überschritten seien und die werdende Mutter keinen krebserzeugenden, furchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen ausgesetzt sei. Das vorläufige ärztliche Beschäftigungsverbot für die Beigeladene bestehe bis zur endgültigen Klärung der Arbeitsbedingungen fort. Mit Schreiben vom 3.5.2017 trat die Klägerin dem entgegen. Für den Fall, dass das Schreiben ohne Erfolg bleibe, bat sie, die Eingabe als Fachaufsichtsbeschwerde zu behandeln. Mit Bescheid vom 19.5.2017 stellte der Beklagte auf Grundlage des § 4 Abs. 5 MuSchG fest, dass die Beschäftigung der Beigeladenen als werdende Mutter in allen Räumen der Betriebsstätte der Klägerin, die nicht tabakrauchfrei seien, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MuSchArbV verboten sei. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, die Beigeladene sei an ihrem Arbeitsplatz „Vorzimmer“ aufgrund der Passivrauchbelastung möglicherweise krebserzeugenden und erbgutverändernden Stoffen ausgesetzt, zumal die Klägerin bislang keine gegenteiligen Nachweise erbracht habe. Da während der Schwangerschaft empfindliche Schäden für besonders wichtige Schutzgüter entstehen könnten, reiche bereits die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts für das Eingreifen eines Beschäftigungsverbots aus. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch teilte der Beklagte mit Schreiben an die Klägerin vom 1.9.2017 mit, das Widerspruchsverfahren sei einzustellen, da der Entbindungstermin der Beigeladenen auf den 6.8.2017 festgesetzt gewesen sei und sich der Feststellungsbescheid vom 22.5.2017 (gemeint: 19.5.2017) damit erledigt habe. Im September 2017 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es bestehe nach Erledigung des Bescheids vom 19.5.2017 ein Feststellungsinteresse, da die Gefahr bestehe, dass bei einer erneuten Schwangerschaft der Beigeladenen wieder ein Beschäftigungsverbot ergehe. Zudem empfinde sie, die Klägerin, das Beschäftigungsverbot als diskriminierend und rufschädigend. Es sei belastend, dass die werdende Mutter von heute auf morgen nicht mehr zur Verfügung gestanden habe und eine Nachfolgerin nicht habe einarbeiten können. Auch in der Sache sei das Beschäftigungsverbot rechtsfehlerhaft: Es sei sehr fraglich, ob die Tatsache, dass die Beigeladene das zweite Obergeschoss wenige Male am Tag betreten müsse, ein Beschäftigungsverbot rechtfertige. Dass anlässlich der Begehung der Räumlichkeiten im März 2017 im zweiten Obergeschoss und im Treppenhaus Zigarettenrauch wahrnehmbar gewesen sei, habe daran gelegen, dass die Tür zum Büro des Geschäftsführers nicht geschlossen gewesen sei. Dieser Vollzugsmangel hätte leicht beseitigt werden können. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die Beigeladene – wie bereits anlässlich ihrer ersten Schwangerschaft – zu Unrecht von der Arbeitspflicht befreit werden wolle. Hier zeige sich deutlich, wie – wegen des auf Nichtraucherseite verbreiteten Fanatismus – die Rechtslage weitgehend ignoriert werde. Die Klägerin habe durch Erlass eines grundsätzlichen Rauchverbots hinreichende Schutzvorkehrungen unternommen. Es gehe auch fehl, wenn der Bescheid vom 19.5.2017 auf § 4 Abs. 5 MuSchG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MuSchArbV gestützt werde. Denn der Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens am Arbeitsplatz sei abschließend in der Arbeitsstättenverordnung und in den Nichtraucherschutzgesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Es gehe hier nicht um Mutterschutz, sondern um Arbeitsschutz. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass 1. die Voraussetzungen für den Erlass des vorläufigen Beschäftigungsverbotes vom 15.2.2017 betreffend die Beigeladene nicht gegeben waren, 2. der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, das vorläufige Beschäftigungsverbot aufzuheben und der Feststellungsbescheid vom 22.5.2017 rechtswidrig ist, 3. die Nichtweiterleitung der bedingt erhobenen Fachaufsichtsbeschwerde vom 3.5.2017 an das Ministerium rechtswidrig war, 4. die Nichtweiterleitung des Widerspruchs vom 6.6.2017 an das Ministerium im Abhilfeverfahren rechtswidrig war. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 27.12.2019 – 3 K 1505/17 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Anträge zu 1. und 2. seien dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin die Feststellung begehre, dass der Feststellungsbescheid vom 22.5.2017 (gemeint: 19.5.2017) rechtswidrig gewesen sei. Der so verstandene Antrag trage dem Rechtsschutzbegehren hinreichend Rechnung. Eine materielle Prüfung der Rechtmäßigkeit des Feststellungbescheides müsse sich zwangsläufig mit der Rechtmäßigkeit des vorläufigen Beschäftigungsverbots auseinandersetzen. Die Klage sei insofern indes mangels Vorliegens der besonderen Sachurteilsvoraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig. Es bestehe – erstens – kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Gestalt einer Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr setze die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen bzw. ein begehrter Verwaltungsakt erneut abgelehnt werde. Die nur vage Möglichkeit einer Wiederholung reiche ebenso wenig aus wie der Wunsch nach einer Klärung abstrakter Rechtsfragen. Notwendig sei eine vergleichbare, nicht jedoch identische Situation. So liege der Fall hier nicht. Behördliche Entscheidungen der gegenständlichen Art seien abhängig von einer Vielzahl von Faktoren. Maßgeblich für das Beschäftigungsverbot sei zunächst eine Schwangerschaft der Beigeladenen. Die behördliche Entscheidung beruhe im Wesentlichen auf einem ärztlich attestierten vorläufigen Beschäftigungsverbot. Die ärztliche Entscheidung sei dabei ebenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere der konkreten Beschäftigung der werdenden Mutter, möglichen Belastungen mit schädlichen Stoffen sowie der Notwendigkeit eines vorläufigen Schutzes wegen Ungewissheit über Risiken und Folgen einer Weiterbeschäftigung. Die Tatsache, dass es (theoretisch) vorstellbar sei, dass sich alle Umstände des Einzelfalles, welche zur gegenständlichen behördlichen Entscheidung geführt hätten, im Wesentlichen wiederholen könnten und es unter diesen tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut zu einer gleichartigen Entscheidung der Behörde kommen könnte, reiche gerade nicht aus. Insbesondere könne zur Begründung der hinreichend konkreten Gefahr einer zukünftigen gleichartigen behördlichen Entscheidung nicht darauf abgestellt werden, dass es in der Vergangenheit bereits vergleichbare Entscheidungen gegeben habe. Entscheidend sei, ob in Zukunft vergleichbare rechtliche und tatsächliche Voraussetzungen vorliegen. Ein Blick in die Vergangenheit könne somit nicht eine Wiederholungsgefahr begründen. Ein besonderes Feststellungsinteresse der Klägerin sei – zweitens – auch unter dem Gesichtspunkt eines Rehabilitationsinteresses nicht ersichtlich. Ein Rehabilitationsinteresse sei zu bejahen, wenn der Verwaltungsakt, seine Begründung bzw. die Ablehnung bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise diskriminierende Wirkung entfaltet habe, welche noch andauere, und der durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit wirksam begegnet werden könne. Der Aufrechterhaltung des ärztlichen vorläufigen Beschäftigungsverbotes komme indes keine derartige diskriminierende Wirkung zu. Es fehle zum einen an einer Außenwirkung, da das Ansehen der Klägerin weder in der Öffentlichkeit noch im sozialen Umfeld herabgesetzt werde. Die Aufrechterhaltung eines vorläufigen ärztlichen Beschäftigungsverbots schaffe gerade keine endgültigen Verhältnisse. Ebenfalls werde durch den feststellenden Verwaltungsakt keine Stigmatisierung der Klägerin begründet. Unabhängig davon, dass bereits keine Außenwirkung vorliege, da es sich lediglich um einen die objektive Rechtslage klarstellenden Verwaltungsakt handele, welcher neben dem ärztlichen Beschäftigungsverbot keine (neue) Wirkung in der Außenwelt begründet habe, sei auch eine noch in die Gegenwart andauernde Stigmatisierung nicht ersichtlich. Es könne – schließlich – auch kein besonderes Feststellungsinteresse wegen des Vorliegens eines tiefgreifenden Eingriffs in Grundrechte der Klägerin erblickt werden. Die Erheblichkeit eines Eingriffs könne sich aus dessen Art, aber auch aus dem Zusammenspiel der sonstigen Umstände, unter denen er vorgenommen werde, in der Gesamtschau ergeben. Anhaltspunkte hierfür seien nicht ersichtlich. Gerade im Hinblick auf die zum einen nur vorläufige Wirkung des ärztlichen Beschäftigungsverbots sowie die lediglich klarstellende Funktion der behördlichen Feststellungsentscheidung könne eine Überschreitung der Schwelle nicht erkannt werden. Die Klageanträge zu 3. und zu 4. seien ebenfalls unzulässig. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil, soweit die Klageanträge zu 1. und 2. abgewiesen wurden. II. Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4, § 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.12.2019 – 3 K 1505/17 – kann nicht entsprochen werden. Vorab ist klarzustellen, dass auch der Senat das Begehren der Klägerin dahingehend versteht (§ 88 VwGO), dass sie im Berufungsverfahren die Feststellung begehrt, dass der Bescheid des Beklagten vom 19.5.2017 rechtswidrig gewesen ist. Insbesondere ein Vorgehen gegen das ärztliche Beschäftigungsverbot vom 15.2.2017 entspricht demgegenüber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei verständiger Würdigung nicht ihrem Interesse. Abgesehen davon, dass sich die Klage insofern schon nicht gegen den „richtigen“ Klagegegner richtet, trägt ein Vorgehen gegen den Bescheid vom 19.5.2017 dem Feststellungsbegehren der Klägerin hinreichend Rechnung, da eine materiell-rechtliche Würdigung des Bescheids sich auch mit der Rechtmäßigkeit des vorläufigen Beschäftigungsverbotes auseinandersetzen müsste. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich kein Zulassungsgrund im Verständnis des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Der Vortrag der Klägerin begründet weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch zeigt er eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die reklamierte Abweichung von einer Entscheidung des Senats (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder einen entscheidungserheblichen Verfahrensverstoß (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) auf. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.1Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.3.2021 – 2 A 96/20 –, juris, m.w.N.Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.3.2021 – 2 A 96/20 –, juris, m.w.N. Richtigkeit meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung. Der Senat hat nach Würdigung des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Einschätzung, dass für die seitens der Klägerin im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage begehrte Feststellung, dass der Bescheid vom 19.5.2017 rechtswidrig gewesen ist, das erforderliche berechtigte Interesse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) fehlt. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Gestalt einer Wiederholungsgefahr folgt zunächst nicht aus dem (wiederholten) Vorbringen der Klägerin, es stehe zu erwarten, dass die Beigeladene – wie schon anlässlich ihrer ersten beiden Schwangerschaften – im Falle einer erneuten Schwangerschaft wieder „versuchen“ werde, ein Arbeitsverbot zu erwirken, um so ihren arbeitsvertraglichen Pflichten zu entgehen. Die Gefahr, dass gegenüber der Klägerin aus Gründen, die in der Person der Beigeladenen liegen, erneut ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, liegt hier schon deswegen nicht (mehr) vor, da die Klägerin der Beigeladenen nach eigenem Vorbringen2S. 4 des Schriftsatzes vom 4.3.2020. Bl. 139 d.A.S. 4 des Schriftsatzes vom 4.3.2020. Bl. 139 d.A. inzwischen gekündigt hat. Ernstliche Zweifel an der Würdigung des Verwaltungsgerichts, es bestehe keine hinreichende Wiederholungsgefahr, folgen auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe anlässlich der Schwangerschaft einer (anderen) Vorzimmerkraft im Jahr 2020 erneut die Arbeitsbedingungen der werdenden Mutter auf Gefährdungen durch Zigarettenrauch überprüft; da der Beklagte an der Ansicht festhalte, den Gefahren des Passivrauchens am Arbeitsplatz sei im Wege des Mutterschutzrechts zu begegnen, drohe – so die Klägerin – auch in Zukunft der Erlass eines vergleichbaren Verwaltungsakts. Mit diesem Vortrag zieht die Klägerin die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht ernstlich in Zweifel. Ein mit der drohenden Wiederholung eines erledigten Verwaltungsakts begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird.3BVerwG, Beschluss vom 26.4.1993 – 4 B 31/93 –, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.12.2012 – 2 A 187/12 –, jurisBVerwG, Beschluss vom 26.4.1993 – 4 B 31/93 –, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.12.2012 – 2 A 187/12 –, juris Dabei kann eine Wiederholungsgefahr zwar auch in Betracht kommen, wenn ein (behördliches) arbeitsplatzbezogenes Beschäftigungsverbot (vgl. § 4 Abs. 1 und 5 MuSchG i.d.F. d. Bek. v. 20.6.2002, BGBl. I S. 2318 – im Folgenden: MuSchG a.F.; nunmehr: § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5, § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG v. 23.5.2017, BGBl I S. 1228, m. Änd.) in Rede steht, das – anders als das personenbezogene (ärztliche) Beschäftigungsverbot – nicht primär auf Umstände in der Person der Schwangeren, sondern auf die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes abstellt.4Vgl. zu dieser Unterscheidung etwa Kühn in Brose/Weth/Volk, Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 9. Aufl. 2020, MuSchG § 13 Rn. 26Vgl. zu dieser Unterscheidung etwa Kühn in Brose/Weth/Volk, Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 9. Aufl. 2020, MuSchG § 13 Rn. 26 Die behördliche Entscheidung darüber ist aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, neben dem Bestehen einer Schwangerschaft abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Arbeitsstätte der werdenden Mutter und der Belastung mit schädlichen Stoffen. Dass diese (arbeitsplatzbezogenen) Umstände vorliegend im Wesentlichen unverändert geblieben wären, hat die Klägerin indes nicht dargetan. Dagegen spricht mit Gewicht bereits die Tatsache, dass der Beklagte anlässlich der Besichtigung des Arbeitsplatzes der schwangeren Vorzimmerkraft der Klägerin im Februar 2020 (auch unter Berücksichtigung einer möglichen Exposition gegenüber Zigarettenrauch) gerade zu dem Ergebnis gelangt ist, einer weiteren Beschäftigung an diesem Arbeitsplatz stehe nichts entgegen.5Vgl. hierzu den Vermerk des Beklagten vom 6.2.2020, Bl. 160 d.A.Vgl. hierzu den Vermerk des Beklagten vom 6.2.2020, Bl. 160 d.A. Das (abstrakte) Interesse der Klägerin an der Klärung der Rechtsfrage, „ob die Arbeitsstättenverordnung oder das Mutterschutzgesetz anwendbar“ ist, begründet bei dieser Sachlage kein berechtigtes Feststellungsinteresse. Auch das Vorbringen der Klägerin, sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Bescheid vom 19.5.2017 rechtswidrig gewesen ist, da das Beschäftigungsverbot einen tiefgreifenden Eingriff in ihre unternehmerische Freiheit bewirkt habe, begründet keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin führt aus, ihr sei „von heute auf morgen“ und über mehrere Monate eine eingearbeitete Arbeitskraft entzogen worden, was zu einer empfindlichen Störung des Geschäftsbetriebs geführt habe, da sie nur über acht Arbeitskräfte verfüge. Damit wird das erstinstanzliche Urteil nicht ernstlich infrage gestellt. Allerdings gebietet es die verfassungsrechtliche Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch in Fällen anzunehmen, in denen sich staatliche Anordnungen, die mit gewichtigen Grundrechtseingriffen einhergehen, nach dem typischen Verfahrensablauf innerhalb einer Zeitspanne erledigen, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann.6BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77 (86), m.w.N.BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77 (86), m.w.N. Um derartige tiefgreifende und sich typischerweise kurzfristig erledigende Grundrechtseingriffe handelt es sich etwa bei der Anordnung von Abschiebungshaft, Abhörmaßnahmen, Hausdurchsuchungen, Demonstrationsverboten oder der Anwendung unmittelbaren Zwangs.7Vgl. dazu mit Rechtsprechungsnachweisen: Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 283.Vgl. dazu mit Rechtsprechungsnachweisen: Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 283. Dass – worauf die Klägerin sich insofern einzig beruft – der erledigte Feststellungsbescheid vom 19.5.2017 einen vergleichbar tiefgreifenden Eingriff in ihre Rechtssphäre (Art. 12 Abs. 1 GG) gezeitigt hätte, lässt sich ihrem Zulassungsvorbringen indes nicht entnehmen.8Vgl. auch – für den Fall einer Ablehnung, eine Kündigung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG für zulässig zu erklären – OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.3.2015 – 4 LA 178/14 –, jurisVgl. auch – für den Fall einer Ablehnung, eine Kündigung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG für zulässig zu erklären – OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.3.2015 – 4 LA 178/14 –, juris Abgesehen davon, dass ein Beschäftigungsverbot der werdenden Mutter nach § 4 Abs. 5 MuSchG a.F. (nunmehr: § 13 Abs. 1 Nr. 3, § 11 Abs. 1 MuSchG) bereits unmittelbar kraft Gesetzes eintrat und der streitbefangenen Verfügung damit nur feststellende Wirkung zukam,9Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.5.1993 – 5 C 42/89 –, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 27.5.1993 – 5 C 42/89 –, juris ist zu sehen, dass das Beschäftigungsverbot zeitlich begrenzt war. Auch das Argument, der Klägerin sei unerwartet „von heute auf morgen“ eine Arbeitskraft entzogen worden, verfängt nicht, zumal sie jedenfalls im weiteren Verlauf der Schwangerschaft durchaus damit zu rechnen hatte, dass es – etwa gesundheitsbedingt – zu einem „Ausfall“ der Beigeladenen hätte kommen können. Die Schwere des Eingriffs wurde fallbezogen auch dadurch gemildert, dass das Beschäftigungsverbot alleine für Firmenräume, die „nicht tabakrauchfrei“ waren, ausgesprochen wurde, so dass die Klägerin es in der Hand hatte, Abhilfe zu schaffen durch eine (umfängliche) Umsetzung der Beigeladenen in einen anderen Raum. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Bescheids vom 19.5.2017 folgt – schließlich – auch nicht aus ihrem Vorbringen, sie sei durch die „anlasslose Kontrolle“ wegen der Schwangerschaft einer (anderen) Vorzimmerkraft im Jahr 2020 diskriminiert worden. Das Argument vermag ernstliche Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die streitgegenständliche Maßnahme habe keine diskriminierende Wirkung entfaltet, schon deswegen nicht zu begründen, da die neuerliche Überprüfung der Arbeitsbedingungen nicht im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Beschäftigungsverbot stand, das mit Blick auf die Beigeladene (2017) ausgesprochen wurde. Im Übrigen fehlt es – wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat – an einer (stigmatisierenden) Außenwirkung des Bescheids vom 19.5.2017, nachdem die Verfügung erkennbar keine Publizitätswirkung entfaltet und die Klägerin nicht in ihrer Darstellung nach außen herabgesetzt hat. 2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.10OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.3.2021 – 2 A 96/20 –, jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.3.2021 – 2 A 96/20 –, juris Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, „wie eine schwangere Arbeitnehmerin vor Passivrauch geschützt wird.“ Nach ihrer Auffassung enthalten die Arbeitsstättenverordnung und die „Nichtraucherschutzgesetze“ insofern spezialgesetzliche Regelungen, die die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes verdrängen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO folgt daraus jedoch schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht. Die aufgeworfene Frage der tauglichen Rechtsgrundlage würde sich im angestrebten Berufungsverfahren nämlich nicht stellen, da die Klage, wie ausgeführt, in Ermangelung eines (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses bereits unzulässig ist. 3. Die unter Bezugnahme auf § 124 Abs. 4 Nr. 4 VwGO eingewandte Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von der Rechtsprechung des Senats rechtfertigt die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist gegeben, wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat.11Etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.12.2012 – 2 A 187/12 –, jurisEtwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.12.2012 – 2 A 187/12 –, juris Das ist hier nicht der Fall. Die Rüge der Klägerin, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts setze sich bezüglich der für eine Wiederholungsgefahr (Fortsetzungsfeststellungsinteresse) anzulegenden Maßstäbe in Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom 5.12.2018 – 2 B 287/18 –, zeigt eine Divergenz schon deswegen nicht auf, weil die zitierte Entscheidung des Senats die (strafrechtliche) Wiederholungsgefahr im Kontext einer ausländerrechtlichen Ausweisung betrifft. Ohne Erfolg rügt die Klägerin auch, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung des Senats vom 12.12.2012 – 2 A 187/12 – ab, weil das Verwaltungsgericht für die Frage der Wiederholungsgefahr davon ausgegangen sei, dass „aus vergangenem Verhalten nicht auf künftiges Verhalten geschlossen werden könne“, während der Senat anerkannt habe, „dass Verhaltensmuster der Vergangenheit durchaus geeignet sind, zukünftiges Verhalten zu indizieren“ und es für die Wiederholungsgefahr auf „im Wesentlichen unveränderte tatsächliche und rechtliche Umstände“ ankomme. Die geltend gemachte Divergenz ist in der Sache nicht festzustellen. Zwar führt das Verwaltungsgericht auf S. 12 des Urteils aus, es könne „nicht darauf abgestellt werden, dass es in der Vergangenheit bereits vergleichbare Entscheidungen gab. [...] Ein Blick in die Vergangenheit kann somit nicht die Wiederholungsgefahr begründen.“ Es hat damit aber, anders als die Klägerin meint, nicht etwa den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, vergangenes Verhalten habe für die Frage der Wiederholungsgefahr außer Betracht zu bleiben. Die Ausführungen sind vielmehr als zusammenfassende – abschließende – Würdigung des Einzelfalls zu verstehen. Denn bereits auf S. 11 des Urteils findet sich der seitens der Klägerin als divergierend angeführte Rechtssatz, die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände müssten im Wesentlichen unverändert fortbestehen. Damit hat das Verwaltungsgericht die Bedeutung in der Vergangenheit liegender Umstände für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse erkannt. Sodann führt das Gericht die für das Beschäftigungsverbot der Beigeladenen maßgeblichen – allesamt in der Vergangenheit liegenden – Umstände (die Schwangerschaft der Beigeladenen, die Belastung mit schädlichen Stoffen, das ärztliche Beschäftigungsverbot, usw.) an und kommt zu dem Ergebnis, dass es sich um Einzelfallumstände handele, deren Wiederholung nicht hinreichend wahrscheinlich erscheine. Der Sache nach rügt die Zulassungsbegründung damit die – nach Ansicht der Klägerin unrichtige – Tatsachenwürdigung bzw. Rechtsanwendung im Einzelfall durch das erstinstanzliche Gericht, mit der indes eine Abweichungsrüge im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht begründet werden kann. 4. Die Berufung ist – schließlich – auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Das auf das Vorliegen eines Gehörsverstoßes (Art. 103 Abs. 1 GG) abzielende Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die „befremdlichen Umstände“ um das Beschäftigungsverbot anlässlich der ersten Schwangerschaft der Beigeladenen wie auch ihre Argumentation, es gehe um Arbeitsschutz, nicht aber um Mutterschutz, nicht zur Kenntnis genommen, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Zum einen ist der behauptete Verfahrensmangel für den Ausgang des angestrebten Berufungsverfahrens erkennbar ohne Bedeutung, da die Beigeladene nicht mehr bei der Klägerin beschäftigt ist und sich auch die Frage des in der Sache anwendbaren Rechts wegen der Unzulässigkeit der Klage nicht stellen würde. Zum anderen wird aus dem entsprechenden Antragsvorbringen deutlich, dass die Klägerin sich gegen das Ergebnis der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse – in dem ihre Klage abweisenden Urteil wendet. Ob diese Würdigung im Einzelfall zutreffend ist oder nicht, ist indes keine Frage des Verfahrensrechts unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs. Keinen Erfolg hat auch der Vortrag der Klägerin, das Gericht sei ihrem „Verdacht des Sozialleistungsbetrugs“ nicht nachgegangen. Das in der Sache als Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO zu verstehende Vorbringen genügt schon den Darlegungsanforderungen nicht. Die Rüge mangelhafter Sachaufklärung verlangt die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können.12OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.3.2020 – 2 A 229/19 –, jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.3.2020 – 2 A 229/19 –, juris Diesen Voraussetzungen wird der pauschale Verweis auf einen „mit Beweisantrag unterstützen Verdacht des Sozialleistungsbetrugs“ nicht gerecht. Ungeachtet dessen ist zu sehen, dass die Klägerin erstinstanzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt und einen entsprechenden Beweisantrag schon nicht gestellt hat. Die Aufklärungsrüge stellt aber kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen und sich die Beweiserhebung (wie hier) auch nicht aufdrängen musste.13Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.3.2020 – 2 A 229/19 –, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.3.2020 – 2 A 229/19 –, juris III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen war. Der Beschluss ist unanfechtbar.