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Beschluss

2 B 191/16

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2016:0927.2B191.16.00
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Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Juni 2016 – 5 L 477/16 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 1, 2, 5 und 6 zu je 1/8 und die Antragsteller zu 3 und 4 zu je 1/4. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Juni 2016 – 5 L 477/16 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 1, 2, 5 und 6 zu je 1/8 und die Antragsteller zu 3 und 4 zu je 1/4. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- € festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung von einem Verwaltungs- und Bürogebäude zu einem Aufenthaltsgebäude für Asylsuchende. Die Antragsteller sind Eigentümer verschiedener Anwesen in A-Stadt. Die Grundstücke der Antragsteller liegen im Geltungsbereich des am 8.12.2004 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 162.07.01 „Wohnpark ehemalige Artilleriekaserne“, der diesen Bereich als Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das Grundstück der Beigeladenen befindet sich im Geltungsbereich des am 28.2.1968 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 162.04.00 „Elsässer Straße - B 406 - Koßmannstraße“, der ebenfalls ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Am 29.2.2016 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die „Umnutzung eines Bürogebäudes in ein Aufenthaltsgebäude für Asylsuchende“. Gemäß den Planvorlagen sollten in dem Gebäude insgesamt 57 Zimmer für die Unterbringung von 145 Personen sowie auf jeder der fünf Etagen je ein Gemeinschaftsraum für „Aufenthalt/Fernsehen“ sowie je eine Gemeinschaftsküche, eine gemeinschaftliche Toilette und eine gemeinschaftliche Dusche eingerichtet werden. In der Betriebsbeschreibung ist ausgeführt, dass Betriebszweck die Vermietung zur Unterbringung von Asylbewerbern und sonstigen Flüchtlingen sei sowie bei Bedarf „von sonstigen Personen mit besonderen Zugangsproblemen zum Wohnungsmarkt (z.B. einkommensschwache Haushalte, Sozialleistungsempfänger und Obdachlose)“. Mit Bauschein vom 9.3.2016 wurde der Beigeladenen von der Antragsgegnerin die Genehmigung zur Nutzungsänderung erteilt. Hiergegen haben die Antragsteller sowie weitere Nachbarn Widerspruch eingelegt und am 25.4.2016 beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung haben die Antragsteller unter anderem geltend gemacht, ihnen stehe ein gebietsübergreifender Abwehranspruch in Form des Gebietserhaltungsanspruchs zu. Des Weiteren verstoße das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Antragsteller haben beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung vom 9.3.2016 anzuordnen, 2. der Beigeladenen einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts die Aufnahme der genehmigten Nutzung zu untersagen. Mit Beschluss vom 9.6.2016 – 5 L 477/16 – hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung setze eine Verletzung der dem Schutz der Antragsteller dienenden Rechte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraus. Vorliegend könne eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung im Verhältnis zu den Antragstellern nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Hinsichtlich des von den Antragstellern gerügten fehlenden formellen Bestandsschutzes sei festzustellen, dass sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsunterlagen unzweifelhaft ergebe, dass das dort vorhandene Gebäude als Verwaltungsgebäude für die Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft am 3.4.1963 baurechtlich genehmigt worden sei. Zwar sei in der vorgelegten Verwaltungsakte kein Bauschein enthalten, jedoch befänden sich darin die mit einem Genehmigungsvermerk enthaltenen Bauvorlagen. Im Übrigen wäre die Frage der formellen Illegalität des Gebäudes für das vorliegende Verfahren ohne Belang, da sich eine Verletzung von Nachbarrechten nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts, nicht hingegen aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben könne. Ebenso ohne Belang sei die Frage, ob die angefochtene Baugenehmigung objektiv rechtswidrig sei, weil das Vorhaben der Beigeladenen die Abstandsflächenvorschriften nicht einhalte. Zwar seien die Abstandsflächenvorschriften drittschützend. Da allein das Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. an das Vorhaben-grundstück angrenze, könnten diese in erster Linie eine Verletzung von Abstandsflächenvorschriften geltend machen. Da der Abstand des Gebäudes der Beigeladenen von der Grundstücksgrenze mehr als 11 m betrage, könne auch unter Berücksichtigung der von den Antragstellern geltend gemachten Gesamtgebäudehöhe von ca. 20 m festgestellt werden, dass der nach § 7 Abs. 5 Satz 1 LBO erforderliche Abstand, der in diesem Fall 8 m betragen würde, eingehalten werde. Dies gelte erst recht im Verhältnis zu den übrigen Antragstellern, deren Grundstücke durch die Sophie-Scholl-Straße bzw. die Straße „Alte Artilleriekaserne“ vom Vorhabengrundstück getrennt würden und deshalb einen noch deutlich größeren Abstand hätten. Auch aus bauplanungsrechtlichen Gründen könne eine Verletzung von Rechten der Antragsteller nicht festgestellt werden. Bauplanungsrechtlich bestimme sich die Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die Abwehrmöglichkeit des Nachbarn nicht nach den für das Nachbargrundstück, sondern nach den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen. Soweit die Antragsteller einen gebietsübergreifenden Gebietsgewährleistungsanspruch geltend machten, scheide dieser schon aus diesem Grund aus. Denn für die Frage eines solchen Schutzes müsse auf den für das Vorhabengrundstück geltenden Bebauungsplan Nr. 162.04.00 „Elsässer Straße - B 406 - Koßmannstraße“ abgestellt werden. Da dieser bereits am 28.2.1968 bekannt gemacht worden sei, könne eine Rücksichtnahme für eine angrenzende Wohnbebauung ausgeschlossen werden, da diese zu diesem Zeitpunkt weder bestanden habe noch geplant gewesen sei. Aus dem für die Grundstücke der Antragsteller geltenden Bebauungsplan Nr. 162.07.01 „Wohnpark ehemalige Artilleriekaserne“ könne sich für das Vorhabengrundstück keine Rücksichtnahmepflicht ergeben, da dieser zeitlich nachrangig sei. Im Übrigen entspreche das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung den Regelungen des Bebauungsplans. Zwar sei davon auszugehen, dass das Vorhaben der Beigeladenen keine Wohnnutzung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstelle. Eine solche setze zumindest voraus, dass auf Grund der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Räumlichkeiten eine hinreichende Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises in einem baulich abgeschlossenen Bereich mit eigener Küche und Bad für eine gewisse Dauer ermöglicht werde. Im vorliegenden Fall sei entscheidend, dass nach den Planvorlagen in den jeweiligen Wohnräumen weder Sanitärgelegenheiten noch Küchen geplant seien. Daher handele es sich bei der genehmigten Nutzungsänderung nicht um eine Wohnnutzung, sondern um eine in einem allgemeinen Wohngebiet ebenfalls allgemein zulässige Anlage für soziale Zwecke. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Beigeladene mit der Nutzungsänderung wirtschaftliche Zwecke verfolge. Dies gelte mit Ausnahme von selbst genutztem Wohnraum im Wesentlichen für jede in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige Nutzung. Jeder Eigentümer eines Mietshauses oder Betreiber eines Altenheimes verfolge mit seinem Gebäude in erster Linie wirtschaftliche Interessen. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei geklärt, dass es sich bei einer Asylbewerberunterkunft, die die Merkmale des Wohnens nicht erfülle, um eine soziale Einrichtung handele. Eine solche Anlage sei nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet generell zulässig. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die genehmigte Unterkunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gebietsunverträglich oder mit dem sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden Gebot der Rücksichtnahme nicht zu vereinbaren sei und damit die öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechte der Antragsteller verletzt würden. Asylbewerberunterkünfte seien auf Grund ihrer zumindest wohnähnlichen Nutzung mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets insoweit vereinbar, als von ihnen keine wohnungsunverträglichen Störungen ausgingen, die bebauungsrechtlich beachtlich wären. Von ihnen ausgehende Wohnimmissionen seien in der Regel auch in solchen Wohngebieten hinzunehmen, die durch eine andere homogene Wohnbevölkerung geprägt seien. Hinsichtlich der von den Antragstellern geltend gemachten Lärmbelästigungen sei davon auszugehen, dass die von den Bewohnern des Grundstücks der Beigeladenen verursachten Geräusche nicht lauter oder aus anderen Gründen störender seien als es Wohngeräusche sonst seien. Es sei durch nichts belegt, dass die untergebrachten Asylbewerber auf Grund der beengten räumlichen Verhältnisse sowie ihrer sozialen Situation die Nachbarschaft stärker störten als dies bei einheimischen Familien der Fall sei. Die zu erwartenden Lebensäußerungen von Besuchern sowie die Geräusche durch das An- und Abfahren der wenigen zu erwartenden Fahrzeuge würden hinter den Geräuschen, die von den auf dem Grundstück lebenden Bewohnern ausgingen, zurücktreten. Es fehle deshalb an Lärmbeeinträchtigungen, die mit dem Charakter eines Wohngebiets nicht vereinbar seien. Hinsichtlich des Zu- und Abgangsverkehrs sei zu berücksichtigen, dass dieser für die Grundstücke der Antragsteller kaum Auswirkungen habe, da er über die Koßmannstraße abgewickelt werde. Dass sich die Bewohner des Gebäudes zumindest zeitweise außerhalb des Gebäudes aufhalten können, lasse ebenfalls keine Lärmimmissionen erwarten, die zu einer Wohngebietsunverträglichkeit führen würden. Vielmehr sei es in Wohngebieten durchaus üblich, dass sich die Bewohner insbesondere in der wärmeren Jahreszeit auch draußen aufhielten. Deshalb sei auch in Wohngebieten der Lärm, der z.B. von draußen spielenden Kindern ausgehe, grundsätzlich hinzunehmen. Auch ansonsten könne nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben der Beigeladenen für die Antragsteller schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben werde. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittle einem Nachbarn keinen Anspruch darauf, von jeglichen Beeinträchtigungen infolge der baulichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken verschont zu bleiben. Dies gelte insbesondere auch für die Schaffung von Aussichts- und Einsichtsmöglichkeiten. Ebenso könne nicht davon ausgegangen werden, dass von den zu den Grundstücken der Antragsteller hin gelegenen Fenstern im Gebäude der Beigeladenen so erhebliche Licht- und Lärmimmissionen ausgehen würden, dass eine Unzumutbarkeit angenommen werden könnte. Im Hinblick auf die nicht feststellbare Verletzung von dem Schutz der Antragsteller dienenden Vorschriften habe auch der Antrag zu 2. keinen Erfolg. Gegen diesen Beschluss, der den Antragstellern am 13.6.2016 zugestellt wurde, richtet sich die am 23.6.2016 eingegangene Beschwerde. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9.6.2016 – 5 L 477/16 –, mit dem ihr Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung vom 9.3.2016 anzuordnen, zurückgewiesen wurde, hat - auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Antragsteller vom 22.9.2016 - keinen Erfolg. Zur Begründung ihrer Beschwerde tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, nicht sie hätten die fehlende formelle und materielle Legalität darzulegen und zu beweisen. Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Ansichtsplan sei nicht geeignet, einen angeblichen formellen Bestandsschutz nachzuweisen. Dieser sei völlig nichtssagend und könne allenfalls ein Indiz dafür sein, dass seinerzeit ein förmliches Genehmigungsverfahren durchgeführt worden sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, ob das vorhandene Bestandsgebäude seinerzeit genehmigungskonform errichtet, ob abweichend von der angeblich erteilten Baugenehmigung gebaut oder nachträglich Änderungen vorgenommen worden seien, die nicht genehmigt seien. Auch materiell könne ein Bestandsschutz bereits deshalb nicht entstanden sein, da sich das Gebäude vor Erlass des Bebauungsplans aus dem Jahr 1968 offensichtlich wegen seiner Ausmaße nicht in die nähere Umgebung eingefügt habe und nach Erlass des Bebauungsplans sämtlichen Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung widersprochen habe. Jedenfalls sei ein Bestandsschutz, so er denn überhaupt jemals gegeben gewesen sei, vorliegend im Hinblick auf die gänzlich andere zukünftige Nutzung entfallen. Es wäre Sache der Antragsgegnerin gewesen, in einem förmlichen Baugenehmigungsverfahren der Beigeladenen sämtliche Nachweise einschließlich einer Abstandsflächenberechnung abzuverlangen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine Änderung der Nutzung eines Büro- und Verwaltungsgebäudes hin zu einer Wohnnutzung abstandsflächenrechtliche Belange berühre, so dass eine abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung des bestehenden Gebäudes vorzunehmen sei. Des Weiteren sei der vollständige Brandschutznachweis bisher nicht erbracht. In dem Brandschutznachweis des Ingenieurbüros für baulichen Brandschutz – Dipl.-Ing. Franz Hoffmann – werde darauf hingewiesen, dass noch eine Vielzahl von Voraussetzungen fehlten, bis „in brandschutztechnischer Hinsicht keine Bedenken“ mehr bestünden. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen gebietsübergreifenden Gebietsgewährleistungsanspruch versagt. Auf Grund der spezifischen Historie der beiden Bebauungsplangebiete, insbesondere der Entwicklung desjenigen Gebiets, in dem die Grundstücke der Antragsteller liegen, sei vorliegend ausnahmsweise davon auszugehen, dass diesen ein solcher Anspruch zustehe. Aus der gesamten Historie der Entwicklung des Gebiets „Wohnpark ehemalige Artilleriekaserne“, den Vorgaben, die die GIU, eine 100%ige Tochter der Antragsgegnerin, den Käufern in den jeweiligen Kaufverträgen gemacht habe und den Gestaltungsrichtlinien, die verbindlich durch die Käufer einzuhalten gewesen seien, ergebe sich, dass die Antragsgegnerin ein besonderes Wohngebiet habe entwickeln wollen. Sie habe hierbei besonderen Wert auf ein ruhiges innerstädtisches Wohnen gelegt, das kindgerecht und hochwertig sein sollte. Dieser besonderen Charakteristik des Wohngebiets Artilleriekaserne stehe das streitgegenständliche Vorhaben einer Sammelunterkunft ohne abgeschlossene Wohnungen für bis zu 145 Personen diametral entgegen. Auch verstoße das Vorhaben in eklatanter Weise gegen sämtliche Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung. Die Summe der nicht eingehaltenen Festsetzungen führe hier ausnahmsweise dazu, dass die Antragsteller sich darauf berufen könnten. Der Begriff der sozialen Einrichtung werde in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung überspannt. An einer solchen fehle es jedenfalls dann, wenn offenkundig mit Gewinnerzielungsabsicht – wie vorliegend – gehandelt werde. Eine Anlage für soziale Zwecke diene grundsätzlich der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. Hieran fehle es, wenn die Anlage allein erwerbswirtschaftlichen Zwecken diene. Das Verwaltungsgericht habe des Weiteren zu Unrecht einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme verneint. Bezüglich des Grundstücks der Antragsteller zu 1. und 2. entfalte das vorhandene Gebäude bereits erdrückende Wirkung. Auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. entstehe insoweit der Eindruck einer Gefängnishof-Situation und des Eingemauert-Seins. Außerdem sei von unzumutbaren Lärmimmissionen auszugehen. Die Unterbringung von 145 Personen sei mit einer Wohnnutzung nicht vergleichbar und im Ergebnis nicht gebietsverträglich. Es sei zwar richtig, dass sich in Wohngebieten die Bewohner insbesondere in der wärmeren Jahreszeit auch draußen aufhalten würden. Dies seien in der Regel jedoch nur wenige Personen und an wenigen Tagen im Jahr, z.B. Geburtstagen, auch einmal größere Personenansammlungen. Dass sich aber regelmäßig bis zu 145 Personen auf dem Nachbargrundstück im Freien aufhielten, gehe - insbesondere was die Lärmimmissionen anbelange - mit einem hohen Konfliktpotential einher. Mit dem selbstverständlich in Wohngebieten z.B. von draußen spielenden Kindern verursachten Lärm sei dies nicht vergleichbar. Insbesondere das Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. sei von den Aussichts- und Einsichtsmöglichkeiten sowohl in ihr Wohnhaus als auch auf ihr Grundstück erheblich betroffen. Dies habe bei der vorherigen Nutzung als Bürogebäude keine große Rolle gespielt, da regelmäßig um 15.30 Uhr Büroschluss gewesen sei. Nunmehr würden sich die Antragsteller zu 1. und 2. permanenter Beobachtung von dem wesentlich höheren, 5-geschossigen Gebäude ausgesetzt sehen. Auch dies überschreite die Schwelle des Zumutbaren bei weitem. Hinzu komme, dass die Unterbringung von nahezu 150 Flüchtlingen mit einer weitaus höheren personellen Fluktuation verbunden sei als die klassische Wohnnutzung. Auch dies führe dazu, dass die geplante Nutzung nicht gebietsverträglich sei. Zwischenzeitlich werde das Objekt von ca. 60 bis 80 Personen bewohnt. Die Antragsteller würden durch die bis spät in die Nacht auftretenden Lärm- und Lichtimmissionen erheblich beeinträchtigt. Die Polizei sei bereits mehrfach wegen Ruhestörungen vor Ort gewesen. Das Gebäude sei angesichts der Größe des Objektes und der unmittelbaren Nähe zu den Anwohnern sowie der großen Anzahl von Fenstern völlig untauglich, um eine solche große Anzahl von Personen geeignet unterzubringen. Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, die die Prüfung durch den Senat bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat es bei der erstinstanzlichen Entscheidung zu bleiben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass eine Verletzung der dem Schutz der Antragsteller dienenden Rechte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Soweit die Antragsteller in Zweifel ziehen, dass das vorhandene Gebäude im Jahr 1963 baurechtlich genehmigt bzw. genehmigungskonform errichtet worden ist, können sie bereits keine nachbarschützenden Rechte für sich in Anspruch nehmen. Die Frage, ob das Gebäude der Beigeladenen formellen oder materiellen Bestandsschutz genießt, betrifft nicht die subjektiven Rechte der Antragsteller, sondern die Rechtsposition der Beigeladenen als Eigentümerin gegenüber etwaigen Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde.1Vgl. Rieger in: Schrödter, BauGB-Kommentar, 8. Aufl. 2015, § 30 Rdnrn. 49 ff.Vgl. Rieger in: Schrödter, BauGB-Kommentar, 8. Aufl. 2015, § 30 Rdnrn. 49 ff. Die Antragsteller können sich auch nicht darauf berufen, dass im vorliegenden Fall ein förmliches Baugenehmigungsverfahren mit allen Nachweisen - einschließlich einer Abstandsflächenberechnung - hätte vorgenommen werden müssen. Eine im vorliegenden Antragsverfahren relevante Verletzung von Nachbarrechten kann sich von vornherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts, nicht hingegen aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben.2Vgl. OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 31.5.2010 - 2 B 95/10 - und vom 3.1.2008 - 2 Q 44/06 -Vgl. OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 31.5.2010 - 2 B 95/10 - und vom 3.1.2008 - 2 Q 44/06 - Dass das Vorhaben der Beigeladenen tatsächlich drittschützende Abstandsflächenvorschriften verletzt, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Die Antragsteller können des Weiteren nicht mit Erfolg geltend machen, dass der vollständige Brandschutznachweis bisher nicht erbracht sei und noch einige Voraussetzungen fehlen würden, bis in brandschutztechnischer Hinsicht keine Bedenken mehr bestünden. Brandschutzvorschriften, die - wie hier - ausschließlich dem Schutz von Nutzern des Gebäudes und Rettungskräften sowie dem öffentlichen Interesse dienen, sind nicht nachbarschützend.3Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 1.9.2015 - 1 B 214/15 - (juris)Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 1.9.2015 - 1 B 214/15 - (juris) Die brandschutzrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung haben nur insoweit nachbarschützende Wirkung, als sie (auch) die Ausbreitung eines Brandes auf ein Nachbargebäude verhindern sollen; dies gilt insbesondere für die Vorschriften über äußere Brandwände in Bezug auf das Nachbargrundstück. Im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung, die bei Übertritt eines Brandes auf ein Nachbargrundstück für Leib und Leben des Nachbarn, aber auch für hohe Sachwerte wie den Bestand seines Gebäudes besteht, hat der Nachbar regelmäßig einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über äußere Brandwände, jedenfalls soweit sie den Bezug zum Nachbargrundstück betreffen, eingehalten werden.4Vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 4.4.2013 - 3 M 1837/12 - (juris)Vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 4.4.2013 - 3 M 1837/12 - (juris) Für eine derartige Betroffenheit der Antragsteller ist vorliegend nichts ersichtlich. Eine Verletzung der Rechte der Antragsteller kann ferner nicht im Hinblick auf ihr Vorbringen angenommen werden, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße in eklatanter Weise gegen sämtliche Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung. Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO) haben - anders als Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung - grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Sie begründen nur dann ausnahmsweise subjektive nachbarliche Rechte gegen ein Vorhaben, wenn dem Bebauungsplan (§ 10 BauGB) entweder ein ausdrücklich erklärter oder zumindest aus den Planunterlagen oder der Planzeichnung unzweifelhaft erkennbarer dahingehender Regelungswille der Gemeinde als Satzungsgeber entnommen werden kann.5Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 11.5.2005 - 1 W 4/05 -; sowie Rieger in: Schrödter, BauGB-Kommentar, 8. Aufl. 2015, § 30 Rdnrn. 44Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 11.5.2005 - 1 W 4/05 -; sowie Rieger in: Schrödter, BauGB-Kommentar, 8. Aufl. 2015, § 30 Rdnrn. 44 Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Im Übrigen war das äußerlich unveränderte Gebäude der Beigeladenen bei Erlass des Bebauungsplans „Elsässer Straße - B 406 - Koßmannstraße“ schon vorhanden. Die Anzahl der behaupteten Verstöße gegen das Maß der baulichen Nutzung ist in dem Zusammenhang nicht von Belang. Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg auf einen gebietsübergreifenden Gebietsgewährleistungsanspruch berufen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Den in einem Bebauungsplan getroffenen Baugebietsfestsetzungen nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) kommt kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung zu.6Vgl. Rieger in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 8. Aufl. 2015, § 31 Rdnr. 61Vgl. Rieger in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 8. Aufl. 2015, § 31 Rdnr. 61 Der Gebietserhaltungsanspruch setzt allerdings grundsätzlich voraus, dass das Vorhabengrundstück und das Grundstück desjenigen, der den Abwehranspruch geltend macht, im selben Plangebiet bzw., sofern dieses aus mehreren Baugebieten besteht, im selben Baugebiet liegen.7Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.10.2003 - 5 S 1692/02 - (juris)Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.10.2003 - 5 S 1692/02 - (juris) Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen in einem angrenzenden Plangebiet kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Gemeinde die betreffenden Festsetzungen auch zum Schutz von außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücken getroffen hat.8Vgl. Rieger in: Schrödter, BauGB-Kommentar, 8. Aufl. 2015, § 30 Rdnrn. 34, 48Vgl. Rieger in: Schrödter, BauGB-Kommentar, 8. Aufl. 2015, § 30 Rdnrn. 34, 48 Eine solche den Schutz der Grundstücke der Antragssteller mit einbeziehende Zielrichtung der Gebietsfestsetzung lässt sich vorliegend nicht feststellen. Dies folgt bereits daraus, dass eine Wohnbebauung der Grundstücke der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans „Elsässer Straße - B 406 - Koßmannstraße“ im Jahr 1968 weder bestand noch geplant war. Zwar ist zu sehen, dass der 2004 beschlossene Bebauungsplan „Wohnpark ehemalige Artilleriekaserne“ aus dem Bebauungsplan „Elsässer Straße - B 406 - Koßmannstraße“ entwickelt wurde. Auch daraus können die Antragsteller voraussichtlich nichts für sich herleiten, weil beide Bebauungspläne ein allgemeines Wohngebiet festsetzen und das Vorhaben der Beigeladenen dem hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung entspricht. Bei einem Aufenthaltsgebäude für Asylsuchende, das - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Merkmale des Wohnens nicht erfüllt, handelt es sich um eine soziale Einrichtung,9Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 9.6.2016 - 1 B 102/16 - (juris); VGH Kassel, Beschluss vom 18.9.2015 - 3 B 1518/15 -, BauR 2016, 79; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Aufl. 2014, § 4 Rdnr. 6.5Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 9.6.2016 - 1 B 102/16 - (juris); VGH Kassel, Beschluss vom 18.9.2015 - 3 B 1518/15 -, BauR 2016, 79; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Aufl. 2014, § 4 Rdnr. 6.5 die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVOin einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig ist. Anlagen für soziale Zwecke dienen in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt; es handelt sich um Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind.10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.7. 2009 - 4 B 44/09 - (juris)Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.7. 2009 - 4 B 44/09 - (juris) Diese soziale Zweckbestimmung ist bei der Unterbringung von Asylsuchenden, die zweifellos der Unterstützung und Betreuung bedürfen, erfüllt.11Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 4.6.1997 - 4 C 2/96 - (juris)Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 4.6.1997 - 4 C 2/96 - (juris) Die Vorschrift des § 246 Abs. 10 BauGB lässt erkennen, das nach der Wertung des Gesetzgebers derartige Unterkünfte dem Grunde nach als Anlagen für soziale Zwecke zu qualifizieren sind.12Vgl. Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Kommentar, November 2015, § 246 Rdnr. 68Vgl. Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Kommentar, November 2015, § 246 Rdnr. 68 Dass der Beigeladene mit der Nutzung wirtschaftliche Zwecke verfolgt, steht dem nicht entgegen. Dies zeigt bereits ein Vergleich mit Alters- oder Pflegeheimen, die vielfach von Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, ohne dass dies den Charakter einer sozialen Einrichtung berührt. Auf die Größe der Einrichtung kommt es in dem Zusammenhang nicht an, da § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO Anlagen für soziale Zwecke ohne eine Begrenzung hinsichtlich ihrer Größe regelmäßig für zulässig erklärt. Eine Verletzung subjektiver Rechte könnte sich daher nur aus dem – aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO abgeleiteten – Gebot der Rücksichtnahme ergeben. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt voraus, dass ein konkret betroffener Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der gesamten Situation und nach Abwägung der schutzwürdigen Belange der beteiligten Grundstücke unzumutbar beeinträchtigt ist. Ob von einem Vorhaben Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets in seiner Umgebung unzumutbar sind, ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; gegeneinander abzuwägen sind dabei die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist.13 Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 23.6.2016 - 5 S 634/16 - (juris) unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 10.1.2013 - 4 B 48.12 - (juris) m.w.N.Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 23.6.2016 - 5 S 634/16 - (juris) unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 10.1.2013 - 4 B 48.12 - (juris) m.w.N. Nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilverfahrens ist das Vorhaben der Beigeladenen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rücksichtslos. Die von den Antragstellern behauptete Gebietsunverträglichkeit liegt nicht vor. Die den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein zugewiesenen Nutzungsarten sind ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, im Einzelfall nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Relevant für die Beurteilung der Gebietsunverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Vorhabens nach der Art der Nutzung typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Nutzungsvorgänge, ihr Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Vorhabens.14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.7.2013 - 4 B 8/13 - (juris)Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.7.2013 - 4 B 8/13 - (juris) Entscheidend ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des konkreten Baugebiets nicht verträgt.15Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 18.9.2015 - 3 B 1518/15 - (juris)Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 18.9.2015 - 3 B 1518/15 - (juris) Dies ist hier nicht der Fall. Die Unterbringung von Asylbewerbern in der hier geplanten Form ist einer Wohnnutzung ähnlich.16Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 4 C 16/97 - BverwGE 108, 190Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 4 C 16/97 - BverwGE 108, 190 Das Vorhaben der Beigeladenen ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nach seinem räumlichen Umfang, der Zahl der unterzubringenden Asylbewerber und der Intensität des Zu- und Abgangsverkehrs nicht generell geeignet, den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets zu stören.17Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 10.6.2016 - 1 B 104/16 - (juris)Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 10.6.2016 - 1 B 104/16 - (juris) Insoweit ist nicht auf die derzeitige Belegung mit ca. 50 Personen abzustellen, sondern auf den Inhalt der Genehmigung, die eine Unterbringung von 145 Personen vorsieht. Die von den Antragsteller gerügte „Falschbezeichnung des Vorhabens“ im Hinblick auf die in der Betriebsbeschreibung angesprochene Absicht, bei Bedarf auch sonstige Personen mit besonderen Problemen zum Wohnungsmarkt (z.B. einkommensschwache Haushalte, Sozialleistungsempfänger, Obdachlose) unterzubringen, spielt im vorliegenden Eilverfahren keine Rolle, da jedenfalls derzeit dort ausschließlich Asylsuchende untergebracht sind und eine Unterbringung anderer Personen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abzusehen ist. Keine maßgebliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Vorbringen der Antragsteller zu, auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. entstehe durch das vorhandene Gebäude der Eindruck einer Gefängnishof-Situation und des Eingemauert-Seins, zudem seien sie von den Aussichts- und Einsichtsmöglichkeiten sowohl in ihr Wohnhaus als auch auf ihr Grundstück erheblich betroffen. In der Rechtsprechung zum nachbarschützenden Rücksichtnahmegebot ist zwar anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Im vorliegenden Fall greift dieser Einwand schon deshalb nicht durch, weil das 1963 errichtete Gebäude der Beigeladenen schon lange vor der Bebauung der Grundstücke der Antragsteller bestanden hat, so dass sich insoweit die Situation durch die nunmehr erteilte Genehmigung nicht geändert hat. Hinzu kommt, dass die Verhinderung einer unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Wirkung auch zum Regelungszweck der landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen gehört und daher mit Blick auf planungsrechtliche Anforderungen zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall dann nicht verletzt ist, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden.18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128/98 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128/98 -, juris Jeder Eigentümer ist bei der Bebauung seines Grundstücks gehalten, selbst dafür zu sorgen, dass die für eine ausreichende Belichtung und Belüftung eines Gebäudes erforderlichen freien Flächen auf dem eigenen Grundstück (selbst) vorgehalten werden. Die eingeschränkte Beachtung dieser Verpflichtung lässt sich nicht im Wege einer Forderung nach „Rücksichtnahme“ und nach einer eingeschränkten baulichen Nutzbarkeit des benachbarten Grundstücks kompensieren.19Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.4.2012 - 2 B 30/12 - und vom 8.12.2010 - 2 B 308/10 -Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.4.2012 - 2 B 30/12 - und vom 8.12.2010 - 2 B 308/10 - Gleiches gilt im Grundsatz hinsichtlich der von den Antragstellern zu 1. und 2. angeführten, durch die nunmehrige Nutzung verstärkten Einsichtsmöglichkeiten in ihr Grundstück vom Gebäude der Beigeladenen aus. Insofern ist hier zusätzlich zu berücksichtigen, dass - nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 8.9.2016 - zwischenzeitlich in allen Zimmern zur Artilleriekaserne hin blickdichte Vorhänge angebracht und die Fenster in den Sanitäreinrichtungen, Küchen und auf dem Verbindungsflur mit einer blickdichten Folie beklebt wurden. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass die Polizei bereits mehrfach vor Ort gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die behaupteten Lärmimmissionen grundsätzlich nicht mit Mitteln des Baurechts unterbunden werden können. Als unzumutbar können im nachbarschaftlichen Verhältnis nur solche Einwirkungen angesehen werden, die bei der bestimmungsgemäßen Nutzung einer baulichen Anlage typischerweise auftreten. Nur dann sind sie von bodenrechtlicher Relevanz und können als städtebaulicher Gesichtspunkt bei der Prüfung des Nachbarschutzes nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Beachtung finden. Störungen, die allein durch ein Fehlverhalten einzelner Bewohner in einem benachbarten Anwesen ausgehen, können hingegen nur mit Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts beseitigt werden.20Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 3.3.2016 - 4 B 403/15 -, BauR 2016, 1117, 1122; VGH Mannheim, Beschluss vom 23.6.2016 - 5 S 634/16 - (juris)Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 3.3.2016 - 4 B 403/15 -, BauR 2016, 1117, 1122; VGH Mannheim, Beschluss vom 23.6.2016 - 5 S 634/16 - (juris) Bei den im Fall einer Unterbringung von Asylbewerbern zu erwartenden Geräuschimmissionen handelt es sich um typische, grundsätzlich im Wohngebiet hinzunehmende Wohngeräusche, auch wenn sich möglicherweise der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Asylbewerber von denen der Ortsansässigen abheben. Es bleiben auch bei unterschiedlichen Lebensgewohnheiten typische Wohngeräusche, bei denen baurechtlich nicht nach verschiedenen Personengruppen und deren sozialtypischen Verhaltensweisen differenziert werden kann. Die von der Nutzung der streitgegenständlichen Anlage ausgehenden Geräuschimmissionen dürften deshalb als wohngebietstypische Immissionen von den Antragstellern grundsätzlich hinzunehmen sein. Da das allgemeine Bauplanungsrecht keinen „Milieuschutz“ gewährleisten kann und soll,21Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 23.6.2016 - 5 S 634/16 - (juris)Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 23.6.2016 - 5 S 634/16 - (juris) könnte sich eine Rücksichtslosigkeit hier allenfalls unter dem Gesichtspunkt der „Dichtbelegung“, d.h. aufgrund der Vielzahl der dort zulässigerweise untergebrachten Asylsuchenden und der damit verbundenen Häufung von Störungen ergeben. Ob die mit der Unterbringung von Asylsuchenden im Gebäude der Beigeladenen einhergehenden Störungen die Grenze der Unzumutbarkeit überschreiten, kann indes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Dies bleibt vielmehr einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Für eine dem Hauptsacheverfahren entsprechende Sachverhaltsermittlung durch Beweisaufnahme etwa im Wege einer - von den Antragstellern angeregten - Ortsbesichtigung zur Ermittlung und Qualifizierung der Auswirkungen eines Vorhabens ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich kein Raum.22Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 B 355/07 -Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 B 355/07 - Ein aus dem verfassungsrechtlichen Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG ableitbares Erfordernis der verfahrensmäßigen „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung, besteht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in aller Regel - so auch hier - nicht.23Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 26.1.2007 - 2 W 27/06 - m.w.N.Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 26.1.2007 - 2 W 27/06 - m.w.N. Ein überwiegendes Nachbarinteresse an der sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer bereits vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, ist zudem nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn derart sind, dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann. Dies ist hier nicht der Fall, da nicht die Schaffung „vollendeter Tatsachen“ droht wie etwa bei der Errichtung von Gebäuden.24Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 26.1.2007 - 2 W 27/06 -Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 26.1.2007 - 2 W 27/06 - Von daher erscheint eine Hinnahme der Unterbringung von Asylsuchenden in dem Gebäude der Beigeladenen jedenfalls zunächst bis zum Abschluss der von den Antragstellern eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren für sie zumutbar. Die sich aus der Anordnung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine baurechtliche Genehmigung in § 212a Abs. 1 BauGB ergebenden Nachteile für den Nachbarn hat der Gesetzgeber in Kauf genommen. Dem öffentlichen Interesse am weiteren Vollzug der Baugenehmigung kommt daher im vorliegenden Fall ein höheres Gewicht als dem Suspensivinteresse der Antragsteller zu. Bei der vom Senat vorzunehmenden Interessenabwägung sind - neben den mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierenden Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs - in Bezug auf das Vollzugsinteresse die gesetzliche Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB und das öffentliche Interesse an der Schaffung ausreichenden Wohnraums für Flüchtlingeeinzustellen.25Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 3.3.2016 - 4 B 403/15 -, BauR 2016, 1117, 1122Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 3.3.2016 - 4 B 403/15 -, BauR 2016, 1117, 1122 Das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) und das Asylverfahrenbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) enthalten zahlreiche Neuregelungen zur Bauleitplanung und planungsrechtlichen Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften als Reaktion auf die dramatische Zunahme von Flüchtlingsbewegungen in die Bundesrepublik Deutschland. Das gesetzgeberische Ziel, die Schaffung von menschenwürdigen Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge und Asylbewerber in den Gemeinden baurechtlich zu erleichtern, tritt in der Regelung des § 246 Abs. 14 BauGB besonders deutlich erkennbar hervor. Auch die ausdrückliche Nennung der Flüchtlingsunterbringung als Allgemeinwohlgrund in § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verdeutlicht, dass der Gesetzgeber der Schaffung von Flüchtlings- und Asylbewerberunterkünften ein besonderes Gewicht im Sinne eines dringenden öffentlichen Interesses beigemessen hat,26Vgl. Vgl. Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Kommentar, November 2015, § 246 Rdnr. 49Vgl. Vgl. Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Kommentar, November 2015, § 246 Rdnr. 49 was insbesondere auch bei der Abwägung und Bewertung nachbarlicher Interessen bei Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme von Bedeutung ist.27Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 18.9.2015 - 3 B 1518/15 - (juris)Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 18.9.2015 - 3 B 1518/15 - (juris) Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 100 ZPO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52, 47 GKG, wobei im vorliegenden Eilverfahren eine Halbierung des in Ansatz zu bringenden Hauptsachestreitwerts gerechtfertigt ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.