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Beschluss

2 B 268/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0125.2B268.21.00
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Leitsätze
1. In Nachbarrechtsbehelfsverfahren nach den §§ 80a Abs 3, 80 Abs 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen eine Baugenehmigung setzt der Erfolg eines solchen Begehrens im Rahmen einer prognostischen Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache über eine Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit, hinaus das voraussichtliche Vorliegen einer für den Erfolg jedes Nachbarrechtsbehelfs zwingend notwendigen Verletzung einer auch dem Schutz gerade des jeweiligen Rechtsbehelfsführers dienenden Vorschrift des materiellen öffentlichen Rechts voraus, die zudem von dem konkreten Entscheidungsumfang (hier nach §§ 73 Abs 1, 65 LBO (juris: BauO SL 2004)) umfasst wird.(Rn.19) 2. Sofern durch einschlägige technische Normen missachtende Bauarbeiten öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden, hat dies ebenso wenig wie eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Eine Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung ist daher lediglich bei einer schon durch sie selbst als solcher begründeten Gefährdung der Standsicherheit von Nachbargebäuden oder der Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke anzunehmen.(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.11.2021 – 5 L 1076/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Nachbarrechtsbehelfsverfahren nach den §§ 80a Abs 3, 80 Abs 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen eine Baugenehmigung setzt der Erfolg eines solchen Begehrens im Rahmen einer prognostischen Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache über eine Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit, hinaus das voraussichtliche Vorliegen einer für den Erfolg jedes Nachbarrechtsbehelfs zwingend notwendigen Verletzung einer auch dem Schutz gerade des jeweiligen Rechtsbehelfsführers dienenden Vorschrift des materiellen öffentlichen Rechts voraus, die zudem von dem konkreten Entscheidungsumfang (hier nach §§ 73 Abs 1, 65 LBO (juris: BauO SL 2004)) umfasst wird.(Rn.19) 2. Sofern durch einschlägige technische Normen missachtende Bauarbeiten öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden, hat dies ebenso wenig wie eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Eine Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung ist daher lediglich bei einer schon durch sie selbst als solcher begründeten Gefährdung der Standsicherheit von Nachbargebäuden oder der Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke anzunehmen.(Rn.21) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.11.2021 – 5 L 1076/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung für den Aushub einer Baugrube. Er ist Eigentümer des Anwesens V…traße 7 in A-Stadt (Flurstücke Nr. 125/35 und Nr. 125/32, Flur 21, Gemarkung S…).Der darauf befindliche Gebäudekomplex des früheren H…-Krankenhauses wird heute vom Landesamt für Zentrale Dienste (LDZ) genutzt. Dort wird das IT-Dienstleistungszentrum des Saarlandes als zentrales Rechenzentrum mit – nach dem Vortrag des Antragstellers – sämtlichen systemrelevanten Anwendungen für die Saarländischen Landesbehörden sowie für das Landesdatennetz betrieben. Auf dem sich westlich anschließenden, etwa 6.000 qm großen Nachbargrundstück (Nr. 125/3) des früheren, inzwischen abgebrochenen D…-Krankenhauses plant die Beigeladene die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus sechs Wohnblöcken mit insgesamt 76 Wohnungen, einer Tiefgarage mit 80 Stellplätzen sowie sieben Außenstellplätzen. Das Baugrundstück liegt im Stadtteil S… der Antragsgegnerin; ein Bebauungsplan existiert nicht. Für dieses Vorhaben wurde einer Projektentwicklungsgesellschaft im November 2018 ein positiver Vorbescheid unter anderem hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erteilt.1vgl. den Vorbescheid vom 7.11.2018 – 20180913 –vgl. den Vorbescheid vom 7.11.2018 – 20180913 – Dieser Bescheid ist nicht bestandskräftig. Im Sommer und Herbst 2020 wurden die Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück abgebrochen. Im Hinblick auf die erwähnten Serveranlagen des IT-Dienstleistungszentrums auf der Nachbarparzelle wurden die Abbrucharbeiten messtechnisch begleitet, um Gefahren und Beeinträchtigungen durch mit diesen Arbeiten einhergehende Erschütterungen zu begegnen. Im Juni 2021 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Teilbaugenehmigung für die Aushebung der Baugrube. Nach einem beigefügten Baugrubenplan soll der Aushub ohne Berührung des unter dem Erdreich anstehenden Fels erfolgen. Im Juli 2021 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin und machte geltend, dass eine Auflage in der Baugenehmigung aufgenommen werden könne, dass nach dem § 16 Abs. 3 LBO grundsätzlich Erschütterungen oder Schwingungen, die von den Bauarbeiten auf dem Vorhabengrundstück ausgingen, möglichst zu vermeiden oder einzudämmen seien, so dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für das IT-Dienstleistungszentrum nicht entstünden, insbesondere ein Schwingungs- und Erschütterungswert von 2 mm/s nicht überschritten werden dürfe, wobei die Einhaltung der Grenzwerte durch entsprechend geeignete Monitoringmaßnahmen zu überwachen und bei Überschreitung das LZD zu informieren sei. Dem Schreiben war eine Stellungnahme der Gesellschaft für Schwingungsuntersuchungen und dynamische Prüfmethoden mbH (GSP) vom 3.9.2020 beigefügt. Die Beigeladene erklärte in einer Stellungnahme, die Behauptung, während der Bauphase seien schwere Schäden an der Bausubstanz der Behördengebäude und an der EDV-Infrastruktur zu befürchten, sei haltlos. Bereits bei den Abbrucharbeiten hätten die Beteiligten hervorragend kooperiert. Es sei zu keinerlei Beanstandungen gekommen, selbstverständlich werde man sich bei der Bauausführung an sämtliche gesetzlichen Vorgaben und an anerkannte Regeln der Technik halten. Die Forderungen des Antragstellers seien auch aus rechtlicher Sicht unbegründet. Der § 16 Abs. 3 LBO gelte nur für ortsfeste Einrichtungen und nicht für kurzfristig eingesetzte Baufahrzeuge. Im Übrigen rechtfertige der Umstand, dass eine Behörde in der näheren Umgebung ein IT-Dienstleistungszentrum betreibe, keine Nebenbestimmungen, die über die gesetzlichen Vorgaben oder anerkannten Regeln der Technik hinausgingen. Wie bei der Beurteilung aller Immissionen komme es nur auf die objektive Zumutbarkeit gegenüber „Durchschnittsbetroffenen“ an. Im August 2021 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Teilbaugenehmigung zur „Herstellung der Baugrube“.2vgl. den Bauschein der Antragsgegnerin vom 13.8.2021 betreffend die „Herstellung der Baugrube“ für den „Neubau von sechs Wohngebäuden“vgl. den Bauschein der Antragsgegnerin vom 13.8.2021 betreffend die „Herstellung der Baugrube“ für den „Neubau von sechs Wohngebäuden“ In beigefügten Auflagen und Hinweisen heißt es, bei der Ausführung der Arbeiten seien die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die von der Obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stellen durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten. Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgingen, seien so einzudämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstünden. Im September 2021 erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung der Genehmigung. In der Begründung der Ablehnung dieses Antrags heißt es unter anderem, bei der Bauausführung seien die gesetzlichen Vorgaben der Landesbauordnung sowie die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Insofern sei von einer Einhaltung der vorgegebenen Richtwerte nach der DIN 4150-3 auszugehen. Weitergehende Anforderungen könnten nur gestellt werden, wenn trotz Einhaltung der Regeln der Technik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass durch die Bauarbeiten Schäden an den Servern des LZD entstünden. Das sei nach der vorgelegten Stellungnahme der GSP nicht anzunehmen. Ein Anspruch auf Formulierung einer weitergehenden Nebenbestimmung bestehe nicht. Der Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten bleibe im Zuge einer repressiven Bauüberwachung unberührt. Daraufhin hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur sofortigen Einstellung der Bau- und Aushubarbeiten beantragt, weil die berechtigte Sorge bestehe, dass im Zuge der bevorstehenden Aushubarbeiten Erschütterungen verursacht würden, die die empfindliche IT-Infrastruktur erheblich beeinträchtigen und zu Systemstörungen bis hin zu Datenverlusten führen könnten. Aufgrund der ihr bekannten besonderen Gefahrenlage sei es Sache der Antragsgegnerin gewesen, vor Erteilung der Baugenehmigung Informationen dazu einzuholen, wie und mit welchem Gerät die Aushubarbeiten bewerkstelligt, welche Erschütterungen hierdurch verursacht würden und wie Gefahren für sein Nachbargrundstück wirksam begegnet werden könne. Die Antragsgegnerin habe ein Konzept für die Durchführung der Arbeiten und entsprechende Sicherungsvorkehrungen von der Beigeladenen verlangen müssen, auf dessen Grundlage dann eine Auflage hätte verfügt werden können. Die Auflage in der Teilbaugenehmigung gebe nur den Wortlaut des § 16 Abs. 3 LBO wieder. Daher sei es fraglich, ob es sich bei diesem Hinweis auf gesetzliche Pflichten überhaupt um eine Auflage handele. Sein Grundstück sei mit einer unterirdischen Luftschutz-Stollen-Anlage versehen, die im Wesentlichen aus Stahlbeton bestehe. Hierdurch gebe es Körperschall-Übertragungsmöglichkeiten, die bei natürlich gewachsenem Boden nicht in diesem Maße vorhanden seien. Auf dem Baugrundstück stehe Fels an. Beim Aushub der Baugrube sei zu erwarten, dass das gegebenenfalls erforderliche Abtragen zu erheblichen Erschütterungen führen werde. Bei diesen handele es sich um Einwirkungen im Sinne der §§ 906, 1004 BGB. Dem Nachbarn stehe auch ein öffentlich-rechtlicher Abwehr- und Unterlassungsanspruch hinsichtlich Arbeiten auf dem Nachbargrundstück zu, wenn diese zu wesentlichen Beeinträchtigungen führten. Er könne auch nicht durch eigene Schutzvorkehrungen sicherstellen, dass die empfindliche EDV-Anlage trotz des Aushubs störungsfrei arbeite. Zwar seien im Zuge der Abrissarbeiten die seinerzeit einvernehmlich festgelegten Grenzwerte nicht überschritten worden. Diese Arbeiten seien erschütterungsarm mit einem Zangenbagger durchgeführt worden. Sofern die Beigeladene sich auf die herstellerseitige Vorgabe eines Wertes von 400 gal stütze, sei dieser Wert nicht maßgeblich. Der Sachverständige M… habe in seiner Stellungnahme vom 7.9.2021 bestätigt, dass es sich bei der Einheit „gal“ um Beschleunigungswerte handele, wohingegen in der DIN 4150-3 (Erschütterungen im Bauwesen) zulässige Geschwindigkeiten in mm/s angegeben würden. Diese Werte seien nicht vergleichbar. Eine Betroffenheit des anstehenden Buntsandsteinfelsens beim Aushub könne nicht ausgeschlossen werden. Er – der Antragsteller – sei daher gehalten, drohende Schäden von der sensiblen IT-Infrastruktur mit allen möglichen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln abzuwehren. Aufgrund der unmittelbar angrenzenden Situierung des Rechenzentrums zum Vorhabengrundstück sei das Gebiet in Gefahrenhinsicht ein Stück weit „vorbelastet“. Trotz entsprechender Hinweise habe es die Antragsgegnerin unterlassen, die sachlich notwendige Aufklärung des Sachverhalts im Hinblick auf die durch die Bauarbeiten ausgelösten Erschütterungen und deren Auswirkungen auf die sensible IT-Infrastruktur zu betreiben. Die Antragsgegnerin setze als gegeben voraus, dass die Erd- und Aushubarbeiten keine nennenswerten Erschütterungen hervorriefen. Die allgemeine Lebenserfahrung lehre das Gegenteil. Bei dem hier vorliegenden Sonderfall hätte sich ihr aufdrängen müssen, vor Erteilung der Teilbaugenehmigung von der Beigeladenen unter Vorlage eines Bodengutachtens eine konkrete und detaillierte Beschreibung der Erd- und Aushubarbeiten zu verlangen und zwar zumindest unter Benennung und Beschreibung des eingesetzten Geräts und der hierdurch regelmäßig verursachten Erschütterungen nach der DIN 4150. Die fehlende Sachverhaltsaufklärung führe zur materiell-rechtlichen Rechtswidrigkeit der Teilbaugenehmigung. Hier drohten gravierende Beeinträchtigungen der Landesverwaltung bis hin zu irreparablen Datenverlusten. Er könne nicht darauf verwiesen werden, abzuwarten, bis Beeinträchtigungen eingetreten seien. Sein Rechenzentrum sei zwar gegen bestimmte, regelmäßig auftretende Erschütterungen geschützt, nicht aber gegen über längere Zeiträume andauernde Erschütterungen durch Erd- und Aushubarbeiten. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, der Antragsteller werde durch die Teilbaugenehmigung nicht in seinen öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten verletzt. Die Bauausführung sei nicht Bestandteil der Genehmigung. Auf deren Basis müsse vielmehr von einer technisch einwandfreien Ausführung der Arbeiten unter Einhaltung einschlägiger DIN-Vorschriften ausgegangen werden. Bei ordnungsgemäßer Umsetzung der Baugenehmigung seien keine Schäden an den Servern zu erwarten. Die Arbeiten fielen in den Verantwortungsbereich des Bauherrn. Bei Erteilung der Baugenehmigung könne lediglich eine Art Voreinschätzung vorgenommen werden. Vorliegend fehlten konkrete Kenntnisse über die Auswirkungen der Arbeiten auf das Gebäude beziehungsweise die Server des Antragstellers. Dessen Ausführungen enthielten lediglich Mutmaßungen. Tatsächliche Belege für eine konkrete Gefahr durch die Erd- und Aushubarbeiten lägen nicht vor. Die vorgelegten Grenzwerte seien nicht als feststehende Werte zu verstehen, aus denen sich die Rechtsgrundlage für den Erlass von Auflagen ergeben könne. Die Vorlage der fachtechnischen Stellungnahme der GSP liefere keine hinreichenden Hinweise darauf, dass die Einhaltung der DIN 4150-3 zu Erschütterungen im Bauwesen im Vorfeld der eigentlichen Bauausführung missachtet würde. Im Übrigen seien diese technischen Regelwerke, auf die sich der Antragsteller bei Bemessung seiner Grenzwerte stütze, keine Rechtsnormen und bereits aus diesem Grund bei einer gerichtlichen Bewertung der Zumutbarkeit von Erschütterungen nicht bindend. Eine über den Bauantrag und die Bauvorlagen hinausgehende Verpflichtung zur Amtsermittlung bestehe nicht. Im Übrigen ergehe die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter. Sollten die Arbeiten unsachgemäß ausgeführt werden, könnten Verstöße über ein repressives Ordnungsverfahren aufgegriffen werden. Seit dem angezeigten Baubeginn lägen indes keine Anhaltspunkte für eine unsachgemäße Bauausführung vor. Die Beigeladene hat ausgeführt, sie habe bereits im Herbst 2020 den Bestand des ehemaligen D…-Krankenhauses abgerissen. Während dieser Arbeiten seien sowohl in ihrem als auch im Auftrag des LZD Messungen in dessen Serverraum durchgeführt worden. Dabei seien ausweislich eines Prüfberichts der GCG Geotechnik Dr. H… GmbH & Co. KG (GCG) vom 6.1.2021 ab Beginn der Bauarbeiten lediglich Maximalwerte von 2,3 mm/s gemessen worden. Die Beschleunigungen hätten unverändert bei 0,8 m/s² = 80 gal gelegen. Die Abrissbauarbeiten hätten keinen Einfluss auf die Erschütterungen im Serverraum gehabt. Die Firma Fujitsu als Hersteller der Server habe auf Nachfrage des LZD mitgeteilt, dass eine Erschütterungsbeschleunigung von 1.000 gal bei Servern, die nicht in Betrieb seien, kein Problem sei. Im Betriebsmodus seien Erschütterungen von 400 gal hinnehmbar. Der Sachverständige von GCG habe angegeben, dass durch die Aushubarbeiten keine Erschütterungen und damit keine Beeinträchtigung der Server des Antragstellers drohten. Der Bodenaushub werde als schlichter Erdaushub weniger Erschütterungen hervorrufen als die Abrissarbeiten. Die Ausführungen des Antragstellers zum Untergrund und zu dem anstehenden Fels seien durch nichts belegt. Der Antragsteller fordere von ihr ohne nachvollziehbare Begründung und ohne jede Kompromissbereitschaft die Einhaltung einer Erschütterungsgeschwindigkeit von 2 mm/s auf dem Server. Der Gutachter M... von GCG halte die Stellungnahme von GSP nicht für nachvollziehbar. Sie – die Beigeladene – habe außergerichtlich umfassend mit dem Antragsteller korrespondiert und ihn um Zustimmung zu Messungen im Serverraum gebeten. Mit „Nichtwissen“ bestritten würden die Darstellungen zu den Einrichtungen im LZD sowie insbesondere die Behauptungen, die Server seien besonders erschütterungsempfindlich, bei einem Ausfall sei die komplette Landesverwaltung betroffen und die Arbeitsfähigkeit der Dienststellen gefährdet. Jeder besonnene Serverbetreiber habe Vorkehrungen getroffen, dass der Ausfall einzelner Geräte durch Behelfssysteme gesichert werde. Falsch sei die Behauptung, sie – die Beigeladene – habe die vom Antragsteller genannten Werte anerkannt. Der Antragsteller mache ausschließlich zivilrechtliche Ansprüche geltend. Er habe selbst angegeben, dass die einzelnen Komponenten in der EDV-Anlage so ausgestaltet seien, dass übliche Erschütterungen, etwa durch größere Fahrzeuge im Bereich des naheliegenden Verkehrsraums oder durch Naturkräfte, ohne Schaden und ohne Datenverlust blieben. Insofern sei es widersprüchlich, dass Baggerarbeiten den Serverbetrieb gefährden sollten. Ein Server müsse so gesichert sein, dass er auch Erschütterungen und Naturkräfte aushalte. Die Baugenehmigung müsse nicht zivilrechtliche Themen regeln. Die Art und Weise der Bauausführung unterfalle allenfalls der Bauüberwachung gemäß § 78 LBO. Daher stelle sich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage Nebenbestimmungen für die Phase der Bauausführung erlassen werden sollten. Der § 16 Abs. 3 LBO betreffe lediglich ortsfeste Einrichtungen. Kurzfristig eingesetzte Baufahrzeuge fielen nicht hierunter. Sie werde die Werte von 400 gal zu jeder Zeit einhalten und habe ein Sachverständigenbüro mit Messungen und Alarmvorrichtungen beauftragt. Der Antragsteller erschöpfe sich weiter in Vermutungen. Entgegen den übereinstimmenden Einschätzungen der GDP und GCG verweise er nunmehr erstmalig auf die DIN 4150-3. Dabei übersehe er, dass diese DIN gerade nicht starr auf einen linearen mm/s - Wert abstelle, sondern diesen Wert in Abhängigkeit zu der jeweiligen Frequenz setze. Wenn der Antragsteller die DIN 4150-3 anwenden wolle, müsse er die mm/s-Werte in Relation zur jeweiligen Frequenz setzen oder aber, er setze gleich den entsprechenden gal- oder mm/s2-Wert an. Der Sachverständige habe in der Stellungnahme der GCG vom 10.9.2021 ausgeführt, dass für die Erschütterungseinwirkungen auf eine Serverinfrastruktur die DIN 4150-3 und damit auch die Schwingungsgröße der Schwinggeschwindigkeit in mm/s in der Regel keine Anwendung finde. Hier würden von den Geräteherstellern zulässige Werte der Beschleunigung genannt. Diese würden häufig in Galileo (gal) angegeben. Richtig sei nur, dass in der DIN 4150-3 Erschütterungswerte als Erschütterungsgeschwindigkeiten in mm/s angegeben würden, nicht als Erschütterungsbeschleunigungswerte. Da Erschütterungsgeschwindigkeiten allein wenig Aussagekraft für mögliche Schäden hätten, werde in der DIN kein starrer Geschwindigkeitswert von x mm/s festgesetzt, wie es der Antragsteller fordere, sondern ein Geschwindigkeitswert (mm/s) in Abhängigkeit zur Frequenz (Hz), um damit die Beschleunigungswerte (gal bzw. m/s²) abbilden zu können. Dies werde durch die Stellungnahme der GSP vom 3.9.2020 bestätigt. Behaupte der Antragsteller nunmehr, das Rechenzentrum sei nur vor regelmäßig auftretenden Erschütterungen, etwa durch vorbeifahrende Fahrzeuge, geschützt, sei die vorgenommene Einschränkung nicht glaubhaft. Es möge auch sein, dass es sich bei GSP um ein anerkanntes Sachverständigenbüro handele. Dies ändere aber nichts an dem logischen Bruch in der Stellungnahme vom 3.9.2020. Damit sei auch der Antrag auf Baueinstellung unbegründet. Im September 2021 hat das Verwaltungsgericht einen zusätzlich gestellten Antrag auf sofortige Unterbindung der Bauarbeiten im Wege einer Zwischenverfügung abgelehnt.3vgl. den Beschluss vom 30.9.2021 – 5 L 1076/21 – vgl. den Beschluss vom 30.9.2021 – 5 L 1076/21 – Das Verwaltungsgericht hat die Anträge im November 2021 zurückgewiesen und zunächst auf seine Ausführungen zu dieser „Zwischenverfügung“ verwiesen. Das Gesamtvorhaben der Beigeladenen sei bauplanungsrechtlich zulässig. Die Teilbaugenehmigung ergehe wie jede Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter. Der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe ihre Pflicht zur Sachverhaltsermittlung verletzt, greife nicht durch. Der Senat gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich eine Verletzung von Nachbarrechten von vorneherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts, nicht hingegen aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben könne. Ein Nachbar habe keinen Anspruch darauf, dass die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren beachtet würden. Der Einzelne könne die Beachtung der Verfahrensvorschriften nicht um ihrer selbst willen erzwingen. Gleiches gelte, soweit der Antragsteller vortrage, in der Auflage zum Erschütterungsschutz werde lediglich der Gesetzeswortlaut wiederholt. Der Antragsteller könne bei der genehmigten Ausführung der Baugrube kein Abwehrrecht aus der Verletzung drittschützender bauordnungsrechtlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften herleiten. Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung sei allein der Regelungsinhalt der Genehmigung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Bauausführung könne die Aufhebung der Baugenehmigung nicht rechtfertigen, sondern allenfalls Anlass für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten sein. Sofern durch mangelhafte, technischen Normen zuwiderlaufende Bauarbeiten öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt würden, habe auch das keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer Genehmigung. Eine Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung sei lediglich bei einer schon durch die Genehmigung als solche begründete Gefährdung anzunehmen. Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung seiner Rechte aus § 16 Abs. 3 LBO berufen. Die Vorschrift betreffe nach ihrem Wortlaut ortsfeste Einrichtungen, wie etwa haustechnische Anlagen. Kurzfristig eingesetzte Baufahrzeuge fielen nicht darunter. Deswegen könne sich der Antragsteller bezüglich etwaiger Beeinträchtigungen durch Erschütterungen bei Erdarbeiten mit einem Bagger nicht auf diese Vorschrift berufen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten aus § 11 Abs. 1 LBO, wonach Baustellen so einzurichten seien, dass Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstünden, lägen ebenfalls nicht vor. Diese Vorschrift betreffe die Art und Weise der Bauausführung, die nicht Regelungsgegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sei. Der Landesbauordnung liege die Konzeption einer in der Regel baubegleitenden bauaufsichtlichen Überwachung der Baustelle zugrunde. Eine Ausnahme gelte, wenn bereits im Stadium des Baugenehmigungsverfahrens eine bestimmte Art und Weise der Arbeitsabläufe beziehungsweise der Gestaltung der Baustelle bekannt sei, die bestimmte Vorkehrungen erforderlich machte. In dem Fall könnten diese bereits präventiv in der Baugenehmigung als Auflagen festgesetzt werden. Weil die Bauaufsichtsbehörde zu den Arbeitsabläufen und den zum Einsatz kommenden Maschinen zum Zeitpunkt der Baugenehmigung keine Kenntnis über konkrete Details habe, sei sie regelmäßig hinsichtlich der durch den Errichtungsvorgang entstehenden Gefahren und vermeidbaren Beeinträchtigungen auf ein nachträgliches Einschreiten und eine bauaufsichtliche Überwachung beschränkt. Dass bei dem streitgegenständlichen Vorhaben bereits im Stadium des Baugenehmigungsverfahrens eine detaillierte Regelung des Baustellenbetriebs und insbesondere des Erschütterungsschutzes durch Baumaschinen zwingend notwendig gewesen wäre, sei nicht ersichtlich. Darüber hinaus gebe es keine festen Schwellenwerte in technischen Regelwerken, die in Bezug auf Serveranlagen eingehalten werden müssten. Dass eine Gefährdung der Server durch die von den Aushubarbeiten ausgehenden Erschütterungen eintreten werde, könne auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht festgestellt werden. Hinreichende Anhaltspunkte für die vom Antragsteller behaupteten schwerwiegenden Schäden durch die Bauausführung lägen nicht vor. Bereits im Rahmen der Abrissarbeiten auf dem Vorhabengrundstück im Jahre 2020 sei es zwischen der Beigeladenen und dem Antragsteller zu Korrespondenz gekommen, welche Erschütterungswerte bei Ausführung der Arbeiten im Hinblick auf die Server einzuhalten seien. Die Erschütterungsproblematik sei von beiden Beteiligten gutachterlich geprüft und es seien Messungen durchgeführt worden. Der Serverhersteller Fujitsu habe in diesem Zusammenhang auf Anfrage des Antragstellers einen Wert von 4 m/s² = 400 gal als „vibration limit“ für die Geräte im Betriebszustand angegeben, den die Beigeladene einhalten und diesbezüglich ein entsprechendes Monitoring durchführen wolle. Bei den Abrissarbeiten sei es unstreitig zu keinen Beeinträchtigungen des Serverbetriebes gekommen. Dass es bei dem Aushub der Baugrube zu schwereren Erschütterungen, insbesondere durch Felsabtragungen komme, stehe nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Ausweislich der vorgelegten Planunterlagen seien keine Felsabtragungen geplant. Das Bodengutachten habe ergeben, dass lediglich Erdreich abgetragen werde. Die Antragsgegnerin dürfte bei Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Teilbaugenehmigung nicht verpflichtet gewesen sein, auf die besondere Empfindlichkeit der Serveranlagen des Antragstellers durch Auflagen in der Teilbaugenehmigung Rücksicht zu nehmen, auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass bei den Erdarbeiten auf Fels gestoßen oder es zu kurzfristigen Erschütterungen kommen werde. Soweit die Kammer in der „Zwischenverfügung“ vom 30.9.2021 den vom Antragsteller vorgegebenen, direkt an den Gerätegehäusen gemessenen Schwellenwert von 2 mm/s für nicht nachvollziehbar erachtet habe, könnten die Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 4.10.2021 dies nicht ändern. In dem Gutachten der Gesellschaft für Schwingungsuntersuchungen und dynamische Prüfmethoden mbH (GSP) vom 3.9.2020 heiße es nur pauschal und wenig nachvollziehbar, es sei anzunehmen, dass die Angabe 400 gal sich auf das Gehäuse beziehe. Da die Festplatte in das starre Modul eingebaut sei, solle dieser Wert auch dort eingehalten werden. Andererseits sei die Festplatte nur ein Element im Server. Es gebe Steckplätze für Module aller Art, wobei diese nicht in jedem Fall angelötet würden. Auch die diversen Kabelverbindungen seien in der Regel gesteckt, wobei die Stecker im Allgemeinen eine Sicherung aufwiesen. Von der GSP werde deswegen vorgeschlagen, den von Fujitsu vorgegebenen Wert von 400 gal nicht auszuschöpfen. Ein vergleichbarer Wert sei zwar auch für andere Festplatten vorgegeben worden, allerdings sei zu bedenken, dass 400 gal = 4 m/s2 = 40 % g der Erdbebenintensität VI zugeordnet werden könne. Um eine Kompatibilität mit den Anforderungen der DIN 4150 Teil 3 herzustellen, werde die Angabe in mm/s umgerechnet. Dabei ergäben sich – so das Gutachten abschließend – aber für kleine Frequenzen sehr hohe zulässige Schwinggeschwindigkeiten. Die DIN 4150 (Erschütterungsschutz im Bauwesen), auf die der Sachverständige Bezug genommen habe, lege Verfahren für die Ermittlung und Beurteilung der durch Erschütterungen verursachten Einwirkungen auf bauliche Anlagen fest, die für vorwiegend ruhende Beanspruchung bemessen seien. Sie gelte für Bauwerke, die nicht nach spezifischen Normen und Richtlinien für dynamische Einwirkungen auszulegen seien. Teil 3 behandele Einwirkungen von Schwingungen auf Bauwerke. Inwieweit die dort angegebenen Maximalwerte für Schwinggeschwindigkeiten in mm/s auf Serveranlagen Anwendung finden könnten, ergebe sich aus dem Gutachten der GSP nicht. Zudem sei in der DIN 4150 Teil 3 zumindest für kurzfristige Erschütterungen eine Frequenzabhängigkeit impliziert. Technische Regelwerke wie diese DIN 4150 seien indes keine Rechtsnormen und deshalb für die gerichtliche Bewertung der Zumutbarkeit von Erschütterungen nicht bindend. Sie drückten naturwissenschaftlich-technischen Sachverstand aus. Deswegen könne der von dem Antragsteller vorgegebene Schwellenwert von 2 mm/s nicht nachvollzogen werden. Dieser Wert unterscheide bereits nicht nach kurzzeitigen Erschütterungen und Dauererschütterungen und berücksichtige den vom Hersteller der Server vorgegebenen Beschleunigungswert (gal bzw. m/s2) nicht. Aus dem Gutachten folge auch nicht, wie Erschütterungswerte für Bauwerke in Verhältnis zu darin befindlichen Serveranlagen gesetzt werden könnten beziehungsweise wie die Werte hierfür übertragen werden könnten. Überdies datiere das Gutachten der GSP vom 3.9.2020 und treffe damit entgegen dem Prüfbericht der GCG vom 6.1.2021 keine Aussagen zu den Messungen während der Abbruchphase und bewerte nicht die während dieser Phase gesammelten Daten. Insoweit heiße es auch in dem Gutachten der GSP vom 3.9.2020, dass das vorgeschlagene Vorgehen im Zuge der Erschütterungsüberwachung angepasst beziehungsweise zugeschärft werden könne. Eine solche abschließende Bewertung habe anscheinend bisher nicht stattgefunden. Im Vermerk des IT-Dienstleistungszentrums vom 28.6.2021 werde ebenfalls ohne eine nähere Begründung ausgeführt, es müsse sichergestellt werden, dass Erschütterungen detektiert, auf 2 mm/s Schwinggeschwindigkeit begrenzt und im Falle der Überschreitung Tief- und Hochbauarbeiten sofort unterbrochen würden. Hierbei werde ebenfalls nicht zwischen dauernden und kurzfristigen Erschütterungen unterschieden. Aus dem Prüfbericht der der GCG vom 6.1.2021 folge jedoch, dass es auch bei kurzfristigen, teils sehr hohen Erschütterungswerten durch Einzelereignisse zu keinen Beeinträchtigungen der Server gekommen sei. Damit sei der vom Antragsteller geforderte Schwellenwert von 2 mm/s derzeit keinesfalls als feststehende Größe anzusehen, die eingehalten werden müsse, um konkrete Schäden und Störungen an den Servern des Antragstellers zu verhindern. Insofern hätten für die Antragsgegnerin keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte vorgelegen, bereits in der Teilbaugenehmigung nach entsprechenden Amtsermittlungen Auflagen hinsichtlich der Bauausführung aufnehmen zu müssen, um jede erdenkliche Gefahr für die Server des Antragstellers abzuwenden. Im Übrigen stehe dem Antragsteller der Zivilrechtsweg offen, um gegen die Beigeladene Abwehransprüche aus den §§ 1004, 906 BGB geltend zu machen. Eine Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO komme deshalb nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund bestehe auch weiterhin kein Anspruch auf Stilllegung der Baustelle beziehungsweise der Aushubarbeiten. Nach den Informationen des Gerichts habe die Beigeladene in den Serverräumen des Antragstellers Messgeräte installieren lassen, um das von ihr beabsichtigte Monitoring zu betreiben und Gefährdungen frühzeitig zu erkennen. Zwischenfälle beziehungsweise hohe Erschütterungswerte seien bisher nicht mitgeteilt worden. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.11.2021 – 5 L 1076/21 –, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung zur „Herstellung der Baugrube“ für die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus sechs Wohnblöcken mit insgesamt 76 Wohnungen und Tiefgarage auf dem Flurstück Nr. 125/3 in Flur 21 der Gemarkung S… und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur sofortigen Einstellung dieser Arbeiten zurückgewiesen worden ist, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat diesen Anträgen nach den §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 123 Abs. 1 VwGO zu Recht nicht entsprochen. A. Mit der erstinstanzlichen Entscheidung ist – auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) – davon auszugehen, dass der mit Blick auf die auch Teilbaugenehmigungen (§ 75 LBO) wegen der mit ihnen verbundenen partiellen Baufreigabe erfassende Regelung im § 212a Abs. 1 BauGB4vgl. demgegenüber zur Nichtanwendbarkeit der Vorschrift auf Vorbescheide nach § 76 LBO OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2018 – 2 B 170/18 –, BRS 86 Nr. 216vgl. demgegenüber zur Nichtanwendbarkeit der Vorschrift auf Vorbescheide nach § 76 LBO OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2018 – 2 B 170/18 –, BRS 86 Nr. 216 jedenfalls vor Erteilung einer konsumierenden Baugenehmigung für das Gesamtvorhaben5vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 16.8.2001 – 2 ZS 01.1874 –, BayVBl 2002, 765, wonach jedenfalls dann, wenn die spätere Baugenehmigung das gesamte Vorhaben zum Gegenstand hat, die Teilbaugenehmigung gegenstandslos wird und nicht mehr selbständig Gegenstand von Nachbarrechtsbehelfen sein kannvgl. dazu VGH München, Beschluss vom 16.8.2001 – 2 ZS 01.1874 –, BayVBl 2002, 765, wonach jedenfalls dann, wenn die spätere Baugenehmigung das gesamte Vorhaben zum Gegenstand hat, die Teilbaugenehmigung gegenstandslos wird und nicht mehr selbständig Gegenstand von Nachbarrechtsbehelfen sein kann statthafte Aussetzungsantrag des Antragstellers als Eigentümer des östlich des Baugrundstücks liegenden Grundstücks V...straße 7 (Flurstück Nr. 125/35), wo in dem Gebäudekomplex des früheren H...-Krankenhauses vom Landesamt für Zentrale Dienste (LDZ) das IT-Dienstleistungszentrum des Saarlandes betrieben wird, unbegründet ist. In Nachbarrechtsbehelfsverfahren nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen eine Baugenehmigung setzt der Erfolg eines solchen Begehrens im Rahmen einer prognostischen Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache über eine Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit, die für sich genommen keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse gegenüber den Interessen der Bauherrin oder des Bauherrn den Vorrang einzuräumen, hinaus das voraussichtliche Vorliegen einer für den Erfolg jedes Nachbarrechtsbehelfs (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zwingend notwendigen Verletzung einer auch dem Schutz gerade des jeweiligen Rechtsbehelfsführers dienenden Vorschrift des materiellen öffentlichen Rechts voraus, die zudem von dem konkreten Entscheidungsumfang (hier nach §§ 73 Abs. 1, 65 LBO)6vgl. zur Unmaßgeblichkeit der Richtigkeit der verfahrensrechtlichen Einordnung eines Bauvorhabens für die Rechtsposition des Nachbarn etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.9.2016 – 2 B 191/16 –, SKZ 2017, 69, Leitsatz Nr. 32 vgl. zur Unmaßgeblichkeit der Richtigkeit der verfahrensrechtlichen Einordnung eines Bauvorhabens für die Rechtsposition des Nachbarn etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.9.2016 – 2 B 191/16 –, SKZ 2017, 69, Leitsatz Nr. 32 umfasst wird. Die Anordnung der nach den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB durch den Bundesgesetzgeber ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs eines Dritten – hier des Antragstellers – gegen eine Baugenehmigung erfordert deshalb, dass seine überschlägige Rechtskontrolle „zumindest gewichtige Zweifel“ an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf dessen subjektive Rechtsposition ergibt. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) begründet keine derart gewichtigen Zweifel, wie das Verwaltungsgericht in seiner ausführlich begründeten Entscheidung zu Recht festgestellt hat. Der sich gegen die genehmigten Arbeiten zur Herstellung der Baugrube wendende Antragsteller vertritt auch mit der Beschwerde weiter die Ansicht, die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 13.8.2021 sei aller Voraussicht nach rechtswidrig, da seinen berechtigten „Interessen auf Sachverhaltsermittlung und Verfügung einer Auflage mit dem Ziel des Erschütterungsschutzes von Seiten der Antragsgegnerin nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei“. In dem Zusammenhang ist das Verwaltungsgericht jedoch zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass bauverfahrensrechtliche beziehungsweise hier allgemein verwaltungsverfahrensrechtliche Vorgaben (§ 24 SVwVfG) für sich genommen keine wehrfähige subjektive Rechtsverletzung eines Drittanfechtenden begründen können, vielmehr hierfür immer ein materiell-rechtlicher Rechtsverstoß vorliegen beziehungsweise – hier – prognostisch mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar sein muss. Lediglich dann, wenn der Inhalt der Baugenehmigung inhaltlich so unbestimmt ist, dass er mehrere Varianten eines Vorhabens zulässt und eine der dadurch legitimierten und innerhalb des genehmigten Rahmens liegenden Ausführungen nachbarrechtlich bedenklich ist, ist für den Baunachbarstreit dieser denkbare Genehmigungsinhalt Maßstab für die Überprüfung.7vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 38, 39vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 38, 39 Darum geht es hier allerdings nicht. Dass die Antragsgegnerin eine Version des Baugrubenaushubs zugelassen hätte, die möglicherweise oder gar zwingend zu irreparablen oder „endgültigen“ Beschädigungen der Server oder technischen Einrichtungen des LZD, etwa durch einen vom Antragsteller besorgten Datenverlust, führen wird, kann nicht angenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es hierbei allenfalls um Beeinträchtigungen durch die Bauausführung, also den Baugrubenaushub, geht, die hier eine „engmaschige“ Kontrolle und Überwachung auch durch die Beigeladene als Bauherrin gebietet. Da solche Kontrollen in Absprache mit dem Antragsteller im Serverraum erfolgen, bedurfte es insoweit keiner Anordnungen im Bauschein. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lässt sich eine Verletzung seiner subjektiven Rechte insbesondere nicht unter dem bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkt des § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO feststellen. Danach darf die „Standsicherheit“ anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden, wobei dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch drittschützende Wirkung zugunsten des Eigentümers der Nachbargrundstücke zukommt. Allerdings enthält der § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO in erster Linie Anforderungen an die Bauausführung, deren Nichtbeachtung die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung, hier der angefochtenen Teilbaugenehmigung für den Baugrubenaushub, als solcher nicht berührt. Jede Baugenehmigung geht nach der Rechtsprechung des Senats von einer technisch einwandfreien Ausführung des im Einzelfall zugelassenen Vorhabens aus. Das bedeutet, dass für das Bauvorhaben geltende technische Vorgaben, insbesondere die eingeführten technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (§§ 3, 86a Abs. 5 LBO) zu beachten und einzuhalten sind.8vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2016 – 2 B 198/16 –, BRS 84 Nr. 146, zur Geltendmachung der Beeinträchtigung der Standsicherheit eines Nachbargebäudes durch Fundamentierungsarbeitenvgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2016 – 2 B 198/16 –, BRS 84 Nr. 146, zur Geltendmachung der Beeinträchtigung der Standsicherheit eines Nachbargebäudes durch Fundamentierungsarbeiten Dazu bedarf es keiner „Regelung“ im Sinne einer Auflage, sondern allenfalls eines Hinweises. Dass die Beigeladene sehenden Auges eine zur Beschädigung des Nachbaranwesens und zur Rechtswidrigkeit schon der Genehmigungsentscheidung führende Ausführung des Baugrubenaushubs auf dem Flurstück Nr. 125/3 zugelassen hätte, kann nicht angenommen werden und wird auch von dem Antragsteller nicht behauptet. Sofern durch einschlägige technische Normen missachtende Bauarbeiten öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden, hat dies ebenso wenig wie eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Eine Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung ist daher lediglich bei einer schon durch sie selbst als solcher begründeten Gefährdung der Standsicherheit von Nachbargebäuden oder der Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke anzunehmen. Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte. Diese Grundsätze lassen sich auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen, wo der Nachbar, hier der Antragsteller, keine Beschädigung seines Grundstücks, sondern eines Teils des Inventars in seinem Nachbargebäude, hier der Server, durch den Betrieb der Baustelle an sich im Sinne des § 11 Abs. 1 LBO, nicht durch „ortsfeste Einrichtungen“ (§ 16 Abs. 3 LBO), einwendet. Der vorliegende Sachverhalt ist allerdings durch zwei wesentliche Besonderheiten gekennzeichnet. Zum einen beruft sich der Antragsteller auf eine vergleichsweise ganz besondere „Sensibilität“ der technischen Einrichtungen seines Rechenzentrums gegenüber geophysikalischen Störungen in Form von Erderschütterungen. Ob auch in dem Zusammenhang der allgemein im Baunachbarrecht geltende Grundsatz anzuwenden ist, dass ein Nachbar bei der Ausführung von Bauvorhaben auf angrenzenden Grundstücken keinen Anspruch auf eine „Rücksichtnahme“ auf seine besondere individuelle Empfindlichkeit durch den Bauherrn oder die Bauherrin verlangen kann, sondern vielmehr zunächst eigene Vorsorge gegen Beeinträchtigungen durch äußere Einflüsse, hier auch naturbedingte Erschütterungsereignisse, zu treffen hat, muss nicht vertieft werden. Nach dem Akteninhalt sind alle Beteiligten, insbesondere auch die Beigeladene erkennbar darum bemüht, durch umfangreiche Kontrollmaßnahmen und Erschütterungsmessungen im Serverraum des LZD jede Beschädigung der dortigen Einrichtungen zu vermeiden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die folgenden Ausführungen im Abschnitt B. zum Antrag auf Erlass einer Baustilllegungsanordnung durch die Antragsgegnerin verwiesen. Zum anderen steht im vorliegenden Fall als potentiell „schadenstiftende“ Handlung nach dem Genehmigungsinhalt gegenwärtig allein die Herstellung der Baugrube in Rede. Insoweit ist nach den maßgeblichen eingereichten Bauunterlagen der Beigeladenen davon auszugehen, dass dieser allein einen Erdaushub betrifft und der unter dem Gelände am Schenkelberg anstehende Sandsteinfels, bei dessen Betroffenheit eine Übertragung von Körperschallereignissen deutlich schwerwiegender sein könnte, nicht in die Baumaßnahme einbezogen wird. Der von der Beigeladenen zu den Genehmigungsunterlagen gereichte und von der Antragstellerin durch sogenannten „Grünstempel“ vom 13.8.2021 zum Gegenstand seiner Zulassungsentscheidung gemachte Baugrubenplan (vgl. Blatt 314 der Bauakten) weist aus, dass der Fels im Süden des Baugrundstücks in Höhen zwischen 216 und 217 m üNN und im Norden auch an der Ecke zum Grundstück des Antragstellers in einer Höhe von 218 m üNN ansteht und beim Abtrag des aufliegenden Sands an keiner Stelle angerissen wird. Dass es sich hierbei um nicht der Realität entsprechende Darstellungen handelt, was im Übrigen auch wieder allein die Arbeiten, nicht aber die Rechtmäßigkeit der nach diesem Plan zu beurteilenden Teilbaugenehmigung beträfe, wird ersichtlich auch von dem Antragsteller nicht behauptet. Sofern davon abweichend eine bauliche Inanspruchnahme der Felsen erfolgen sollte, wäre auch darauf – wie bei anderen unvorhergesehenen Ereignissen – gegebenenfalls im Rahmen der Bauausführung und der unter Mitwirkung der Bauherrin umzusetzenden Bauüberwachung nach § 78 LBO zu reagieren. Es geht dabei aber nicht um eine „Auslegung“ oder um eine Inhaltsbestimmung der Baugenehmigung. Ob, wie der Antragsteller unter Bezugnahme auf Höhenangaben in den Bauakten für die Unterkante der Rohbaudecke der Tiefgarage (UKRD, 219,49 m üNN) beziehungsweise für die nach seinen Angaben dort nicht vermaßten Fundamente vorträgt, später bei der Realisierung des Bauvorhabens der Beigeladenen (doch) Eingriffe in den Fels erforderlich werden, ist für die Beurteilung des jedenfalls auf den aufliegenden Sandboden beschränkten Gegenstands der Teilbaugenehmigung nicht maßgeblich. Deshalb bedarf es hier auch keiner Auseinandersetzung mit dem detaillierten Vorbringen der Beigeladenen in der Beschwerdeerwiderung vom 8.12.2021, dass die Unterkante der Fundamentverstärkung nach den Detailausschnitten zum Baugrubenplan über dem sogenannten Planum (219,19 m üNN) und zwar in einer Höhe von 219,69 m üNN, und damit deutlich oberhalb des zuvor genannten Höhenniveaus für den Felsen angegeben seien.9vgl. dazu ergänzend auch den Vortrag der Beigeladenen in deren letztem Schriftsatz vom 23.12.2021vgl. dazu ergänzend auch den Vortrag der Beigeladenen in deren letztem Schriftsatz vom 23.12.2021 Die mit der Teilbaugenehmigung vom 13.8.2021 zugelassene Aushebung der Baugrube sieht jedenfalls keine Eingriffe in den unterhalb anstehenden natürlichen Fels vor. Sollten die Baupläne die faktischen Gegebenheiten und Geländeverhältnisse nicht richtig wiedergeben, wäre das im Übrigen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht von Belang. Davon kann aber gegenwärtig mangels durchgreifender Anhaltspunkte auch nicht ausgegangen werden. Die Beschwerde des Antragstellers, der gegenüber dem Gesamtvorhaben der Beigeladenen keine bauplanungsrechtlich begründeten Abwehransprüche geltend macht,10vgl. dazu den einen Antrag eines Nachbarn zurückweisenden Beschluss vom 24.1.2021 – 2 B 264/21 –vgl. dazu den einen Antrag eines Nachbarn zurückweisenden Beschluss vom 24.1.2021 – 2 B 264/21 – gegen die eine Aussetzung der Teilgenehmigung vom 13.8.2021 ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts war daher zurückzuweisen. B. Auch die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Anordnungsbegehrens auf sofortige Einstellung aller Bauarbeiten durch die Antragsgegnerin (§§ 123 Abs. 1 VwGO, 81 LBO) muss erfolglos bleiben. Soweit sich die Arbeiten im Rahmen der Teilbaugenehmigung bewegen, kommt ein Einschreiten durch die Antragsgegnerin nicht in Betracht, weil die Beigeladene insoweit Inhaberin einer gemäß § 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbaren Baugenehmigung ist. Es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die seit Ende Oktober laufenden Aushubarbeiten für die Baugrube in tatsächlicher Hinsicht darüber hinaus unter den zuvor genannten bauordnungsrechtlichen Aspekten subjektive Rechte des Antragstellers verletzten. Wie bereits ausgeführt, führt neben dem Antragsteller auch die Beigeladene eine ständige Überwachung der Arbeiten und ihrer Auswirkungen auf die Server des LZD durch. Diese hat mit ihrem letzten Schriftsatz vom 22.12.2021 – unwidersprochen – einen Bericht der von ihr beauftragten Geotechnik Dr. H... GmbH & Co KG (GCG) vom 20.12.2021 zu den Akten gereicht, in dem die Maßnahmen detailliert beschrieben sind. Danach wurden seit dem 28.9.2021, also vor Baubeginn, im Serverraum des LZD mehrere Messgeräte installiert, die zusätzlich – neben weiteren Messgeräten der von dem Antragsteller damit beauftragten Gesellschaft für Schwingungsuntersuchungen und dynamische Prüfmethoden (GSP) – kontinuierlich Erschütterungsmessungen vornehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Bericht Bezug genommen. Als Ergebnis ist dort festgehalten, dass (wohlgemerkt:) „der von LZD geforderte“ Grenzwert bei der Schwinggeschwindigkeit von 2 mm/s bei den Tiefbauarbeiten bis zum 1.12.2021 nie erreicht beziehungsweise „jederzeit unterschritten“ worden ist. Ein Anlass für die Antragsgegnerin, die Arbeiten nach § 81 LBO sofort einzustellen beziehungsweise gar ein darauf gerichteter subjektiver Anspruch des Antragstellers ergibt sich daher sicher nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen war auch in zweiter Instanz ein Erstattungsausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO wegen der Übernahme eigener Kostenrisiken durch dessen Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) gerechtfertigt. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.