Beschluss
2 A 324/19
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:0316.2A324.19.00
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Leitsätze
1. Ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK (juris: MRK) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, hängt von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen ab. Insoweit bedarf es immer einer Würdigung des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht (vgl. etwa zur Verneinung von Abschiebungsverboten etwa das Urteil vom 19.4.2018 – 2 A 784/17 –, n.v.).(Rn.12)
2. Ob sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. die Urteile des EuGH vom 19.3.2019 – C-163/17, C-297/17 u.a. –) in dem Zusammenhang ein Regel-Ausnahme-Prinzip in dem Sinne herleiten lässt, wonach im Einzelfall darzulegen ist, dass ein konkretes Risiko in Abweichung von einer Regelvermutung des Nichtbestehens tatsächlich vorliegt, ändert nichts daran, dass für die Beantwortung der Frage, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat drohenden Gefahren ein von der Rechtsprechung gefordertes „Mindestmaß an Schwere“ erreichen, im Ergebnis immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich bleiben.(Rn.14)
3. Ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich bezogen auf den konkreten Ausländer beziehungsweise die konkrete Ausländerin eine ausreichende, auch dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft angemessen Rechnung tragende Würdigung enthält oder nicht, ist keine Frage grundsätzlicher Bedeutung.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. September 2019 – 3 K 843/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK (juris: MRK) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, hängt von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen ab. Insoweit bedarf es immer einer Würdigung des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht (vgl. etwa zur Verneinung von Abschiebungsverboten etwa das Urteil vom 19.4.2018 – 2 A 784/17 –, n.v.).(Rn.12) 2. Ob sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. die Urteile des EuGH vom 19.3.2019 – C-163/17, C-297/17 u.a. –) in dem Zusammenhang ein Regel-Ausnahme-Prinzip in dem Sinne herleiten lässt, wonach im Einzelfall darzulegen ist, dass ein konkretes Risiko in Abweichung von einer Regelvermutung des Nichtbestehens tatsächlich vorliegt, ändert nichts daran, dass für die Beantwortung der Frage, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat drohenden Gefahren ein von der Rechtsprechung gefordertes „Mindestmaß an Schwere“ erreichen, im Ergebnis immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich bleiben.(Rn.14) 3. Ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich bezogen auf den konkreten Ausländer beziehungsweise die konkrete Ausländerin eine ausreichende, auch dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft angemessen Rechnung tragende Würdigung enthält oder nicht, ist keine Frage grundsätzlicher Bedeutung.(Rn.15) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. September 2019 – 3 K 843/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. I. Die Klägerin wurde 1996 in Syrien geboren, ist syrische Staatsangehörige und Kurdin. Sie reiste im Mai 2018 mit ihrem Ehemann R. und der gemeinsamen Tochter L. in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Der Ehemann und die Tochter führen ein gesondertes Asylverfahren (vgl. dazu das beim Senat anhängige Verfahren 2 A 176/19). Bei einer persönlichen Anhörung gab die Klägerin an, sie habe Syrien gemeinsam mit dem Ehemann, der Tochter und ihren Eltern im August 2017 verlassen. In Bulgarien seien sie aufgegriffen und in ein Lager verbracht worden. Auf ein Wiederaufnahmeersuchen teilte die zuständige bulgarische Stelle im Juni 2018 mit, dass der Klägerin am 30.3.2018 dort internationaler Schutz (subsidiary protection) zuerkannt worden sei. Im Juni 2019 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und verneinte das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote. Gleichzeitig wurde die Klägerin zur Ausreise aufgefordert und ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Bulgarien angedroht.1vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3.6.2019 – 7500789-1-475 –vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3.6.2019 – 7500789-1-475 – In dem Bescheid heißt es unter anderem, die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bulgarien begründeten auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Klägerin nicht die Annahme der Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung. Die Lebensbedingungen für Personen mit anerkanntem Schutzstatus seien ausreichend. Der Lebensstandard in Bulgarien und die wirtschaftliche Situation der einheimischen Bevölkerung unterschieden sich von den Verhältnissen in Deutschland. Bulgarien zähle zu den ärmsten Ländern der Europäischen Union. Für aus dem Ausland zurückkehrende Schutzberechtigte sei die Inanspruchnahme von „Zentren für temporäre Integration“ möglich, die übergangsweise als Unterkünfte dienen könnten und eine soziale Beratung anböten. Zusätzlich gebe es in Sofia zwei kommunale „Krisenzentren“ mit insgesamt 170 Plätzen für die Unterbringung Bedürftiger während der Wintermonate. Der Wohnungsmarkt könne die relativ geringe Zahl in Bulgarien bleibender Schutzberechtigter absorbieren. Die individuelle Unterbringung sei Sache der Kommunen. Mit der Unterzeichnung einer „Integrationsvereinbarung“ entstehe eine Verpflichtung auf der Grundlage der für 2014 bis 2020 beschlossenen „Nationalen Integrationsstrategie“. Vor dem Hintergrund fehle es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin im Falle seiner Rückführung nach Bulgarien unmittelbar von existenzbedrohender Obdachlosigkeit betroffen wäre. Dass die praktische Ausführung gesetzlicher Integrationsangebote faktischen und finanziellen Schwierigkeiten begegne, könne allein eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nicht begründen. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass mehrere Nichtregierungsorganisationen, beispielsweise das bulgarische Rote Kreuz, das Bulgarian Helsinki Committee (BHC) oder die Caritas „in Abhängigkeit von der Finanzierung“ in einzelnen Projekten Integrationsarbeit leisteten. Zwar werde durch einzelne Projekte die fehlende Integrationspolitik des bulgarischen Staats nicht ersetzt; allerdings könnten die Integrationsleistungen mehrerer nichtstaatlicher Organisationen in ihrer Gesamtheit dieses Fehlen in hinreichender Weise kompensieren und sicherstellen, dass die elementaren Bedürfnisse für die erste Zeit befriedigt werden könnten. Im Juni 2019 hat die Klägerin Klage, beschränkt auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) bezüglich Bulgariens, erhoben. Sie hat auf die Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte zu den Aufnahmebedingungen in Bulgarien verwiesen. Diese stünden nicht im Einklang mit der Grundrechtecharta der Europäischen Union und mit der Menschenrechtskonvention. Danach sehe sich ein anerkannter Flüchtling, der in Bulgarien vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sei und sich in einer gravierenden Mangel- und Notsituation befinde, weitreichender staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt. Auch nach den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien seien die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot zu bejahen. Aus ihrer persönlichen Situation ergebe sich nichts anderes. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im September 2019 entsprochen und die Beklagte unter Verweis auf ein textlich ausführlich wiedergegebenes Urteil des Senats vom November 20182vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.11.2018 – 2 A 155/18 –vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.11.2018 – 2 A 155/18 – verpflichtet, im Falle der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens festzustellen. In den Entscheidungsgründen heißt es weiter, der vorliegende Fall biete keine Anhaltspunkte, die Situation der Klägerin im Rückkehrfall anders zu beurteilen, zumal davon auszugehen sei, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann und Kindern als Mitglied einer besonders vulnerablen Personengruppe nach Bulgarien zurückkehren würde. Die Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.9.2019 – 3 K 843/19 –, mit dem sie unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 3.6.2019 verpflichtet wurde, im Falle der Klägerin das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK hinsichtlich Bulgariens festzustellen, ist nicht zu entsprechen. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende umfangreiche Vorbringen in der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet nicht die von der Beklagten begehrte Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Die Rechtssache hat erkennbar keine grundsätzliche Bedeutung. Das ist allgemein nur der Fall, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Nach diesen Maßstäben lässt sich dem Antragsvorbringen der Beklagten keine in dem angestrebten Berufungsverfahren weiter klärungsfähige Grundsatzfrage entnehmen. Insoweit hält sie eine obergerichtliche Klärung für folgende „Rechtsfrage“ für erforderlich, „Ist es aus Rechtsgründen auch bei der abschiebungsschutzrechtlichen Prognosestellung bezüglich § 60 Abs. 5 AufenthG nicht nur geboten, eine allgemein gravierende schlechte Aufenthaltssituation festzustellen, sondern ist zudem zu prüfen und festzustellen, dass der jeweilige Drittstaatsangehörige im Zielstaat der Überstellung gerade infolge in seiner Person erfüllter Gründe konkret in Form der Beeinträchtigung seiner physischen oder psychischen Gesundheit gefährdet wäre “ Für die Durchführung eines (erneuten) Berufungsverfahrens bietet diese Fragestellung keinen Anlass. Der Senat hat zwar in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht.3 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 – 2 A 737/17 –, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 –, bei jurisvgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 – 2 A 737/17 –, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 –, bei juris Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig im Sinne der formulierten Grundsatzfrage davon aus, dass zwar einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.4vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 – 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 –, AuAS 2019, 151vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 – 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 –, AuAS 2019, 151 Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.5vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarfvgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens in einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt.6vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 – 2 A 784/17 –, nicht veröffentlichtvgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 – 2 A 784/17 –, nicht veröffentlicht Ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich bezogen auf den konkreten Ausländer beziehungsweise die konkrete Ausländerin eine ausreichende, auch dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft angemessen Rechnung tragende Würdigung enthält oder nicht, ist keine Frage grundsätzlicher Bedeutung. Daher lässt sich die von der Beklagten angestrebte „Klärung“, im Falle der jeweils Abschiebungsschutz begehrenden Person eine Beeinträchtigung seiner/ihrer physischen oder psychischen Gesundheit gefährdet wäre, nicht generell fallübergreifend beantworten. Die von der Beklagten geforderte einzelfallbezogene Überprüfung entspricht der Rechtsprechung des Senats; die einzelfallbezogene Richtigkeit des Ergebnisses beziehungsweise eine – unterstellt – defizitäre Umsetzung dieser Prüfungsanforderungen durch das Verwaltungsgericht, das in dem vorliegenden Fall ausdrücklich herausgestellt hat, dass die Klägerin „mit Ehemann und kleinen Kindern als Mitglied einer besonders vulnerablen Personengruppe“ nach Bulgarien zurückkehren müsste, erlangt im Berufungszulassungsverfahren mit Blick auf den § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG keine Bedeutung. Inwieweit diese erkennbar von einem individuellen Ansatz getragene Aussage im erstinstanzlichen Urteil, wie die Beklagte vorträgt, nur eine „allgemeine Feststellung“ ist, erschließt sich nicht. Soweit die Beklagte des Weiteren (II.) die „Tatsachenfrage“ als grundsätzlich erachtet, ob „gemessen an den Urteilen des EuGH vom 19.3.2019 (C-163/17, C-297/17 u.a.) bezüglich Bulgarien eine generelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC angenommen werden kann“, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung des Zulassungsbegehrens. Das nach Ansicht der Beklagten aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abzuleitende Regel-Ausnahme-Prinzip und die von ihr vertretene Ansicht, es sei im Einzelfall zugunsten des Betroffenen darzulegen, dass ein konkretes Risiko in Abweichung von der Regelvermutung tatsächlich vorliegt, so dass es auf die persönliche Situation der Klägerin entscheidungserheblich ankomme, ändert nichts daran, dass für die Beantwortung der Frage, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat drohenden Gefahren ein von der Rechtsprechung gefordertes „Mindestmaß an Schwere“ erreichen, im Ergebnis – im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Senats – immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind. Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen indes keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).7 vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 – 2 A 113/18 –, vom 4.4.2018 – 2 A 123/18 – und vom 5.4.2018 – 2 A 133/18 – (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 – 2 A 93/18 und 2 A 95/18 – sowie vom 5.4.2018 – 2 A 128/18 – (alle Rumänien), vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – (Griechenland)vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 – 2 A 113/18 –, vom 4.4.2018 – 2 A 123/18 – und vom 5.4.2018 – 2 A 133/18 – (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 – 2 A 93/18 und 2 A 95/18 – sowie vom 5.4.2018 – 2 A 128/18 – (alle Rumänien), vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – (Griechenland) Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen. Die Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beziehungsweise einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar. Das gilt nicht nur für Rechtsbehelfe von Asylbewerbern und Asylbewerberinnen, sondern auch für solche der Beklagten. Soweit die Beklagte unter Verweis auf eine auszugsweise wiedergegebene Entscheidung des VGH Mannheim8vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27.5.2019 – A 4 S 1329/19 –, Asylmagazin 2019, 313 und bei Jurisvgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27.5.2019 – A 4 S 1329/19 –, Asylmagazin 2019, 313 und bei Juris verweist, wird kein im eingangs genannten Verständnis grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Bemerkenswert erscheint zunächst, dass der VGH Mannheim, der in dem dortigen Fall zur Anwendung der Dublin-III VO, in dem es – wie hier – um ein kurdisches Ehepaar mit kleinen Kindern ging, die Zulassung der Berufung im Ergebnis ebenfalls abgelehnt und auch im Leitsatz unter Hinweis auf die besondere Verletzbarkeit des konkreten Flüchtlings ausdrücklich die Einzelfallbezogenheit hervorgehoben hat. In den Gründen wurde ferner auch die Situation anerkannter Schutzberechtigter in dem Blick genommen. Auch dem zitierten Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs9 vgl. EuGH – Große Kammer – Urteil vom 19.3.2019 – C-163/17 –, NVwZ 2019, 712vgl. EuGH – Große Kammer – Urteil vom 19.3.2019 – C-163/17 –, NVwZ 2019, 712 lässt sich die Anforderung entnehmen, dass das mit einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungstellungsentscheidung befasste Gericht – hier das jeweilige Verwaltungsgericht – für die Gewährung eines Abschiebungsschutzes mit Blick auf den drohenden Verstoß gegen Art. 4 GRC feststellen müsse, dass das erforderliche ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung für „diesen Antragsteller“ gegeben ist, weil „er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände“. Auch dem ist unschwer zu entnehmen, dass der jeweilige Ausländer beziehungsweise die jeweilige Ausländerin vom Verwaltungsgericht in den Blick zu nehmen ist. Das zeigt, dass die geforderte „Neubewertung“ durch den Senat ebenfalls nur einzelfallbezogen erfolgen könnte. Der in der Antragsbegründung vom 31.10.2019 abschließend zur Handhabung der Anforderungen für die Zulassung der Berufung im Asylverfahren angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts10vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.7.2019 – 2 BvR 1545/14 –, bei Jurisvgl. BVerfG, Beschluss vom 10.7.2019 – 2 BvR 1545/14 –, bei Juris betraf die Verfassungsbeschwerde eines abgelehnten Flüchtlingsbewerbers, der die Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) im Asylverfahren durch eine Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags trotz grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfener Fragen, konkret die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) zugunsten syrischer Flüchtlinge wegen unerlaubter Ausreise, langem Auslandsaufenthalt und Asylantragstellung reklamiert hatte, wobei diese – allgemeinen – Fragen damals in der Rechtsprechung einheitlich beantwortet worden waren. Das wäre bezogen auf den vorliegenden Fall umgekehrt – aus Sicht der Beklagten – vergleichbar mit der Fragestellung, ob – allgemein – bei allen nach Deutschland weitergereisten Schutzberechtigten eine Rückkehr nach Bulgarien an den Maßstäben der §§ 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK eine Rückführung zugemutet werden könnte. Das behauptet die Beklagte selbst nicht. Davon, dass – wie in dem dortigen Fall angenommen – der Rechtsschutz für die Betroffenen „ineffektiv“ gemacht würde, kann hier ohnehin nicht ausgegangen werden. Gegenstand der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde war im Übrigen ein Beschluss des VGH München vom 3.6.2014 – 21 ZB 14.30161 –, in dem die Zulassung der Berufung unter Verweis auf den § 78 Abs. 5 AsylG ohne jede inhaltliche Begründung abgelehnt worden war. Davon kann hier nicht die Rede sein. Da der Zulassungsantrag der Beklagten gegen das ihr am 1.10.2019 zugestellte Urteil am 31.10.2019 und damit innerhalb der Monatsfrist beim Verwaltungsgericht des Saarlandes eingegangen ist, muss auf den mit Schriftsatz vom 29.11.2019 vorsorglich gestellten „Wiedereinsetzungsantrag“ nicht eingegangen werden. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.