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Beschluss

2 A 189/19

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2020:0714.2A189.19.00
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Leitsätze
1. „Schwerwiegend“ im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG sind nur solche ausbildungsbezogenen Gründe, die entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden betreffen, seine Ausbildung planmäßig durchzuführen, oder die objektiv die äußeren Umstände des Ausbildungsganges berühren. Die enge Bindung an ausbildungsbezogene Gesichtspunkte folgt aus dem Sinn und Zweck der Ausbildungsförderung. Der Begriff „schwerwiegende Gründe“ ist daher unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer wirtschaftlichen und sparsamen Vergabe der Fördermittel einerseits und des Interesses des Auszubildenden an einer durchgehenden Förderung andererseits auszulegen. Dabei ist zu beachten, dass die Gewährung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 BAföG, also auch nach der als Generalklausel abgefassten Nr. 1, der Ausnahmefall bleiben muss.(Rn.19) 2. Selbst bei dem „klassischen“ Fall des schwerwiegenden Grundes in dem Zusammenhang einer die Fortsetzung der Ausbildung zumindest vorübergehenden hindernden eigenen Erkrankung des Studenten oder der Studentin, ist zudem anerkannt, dass der die Ausbildungsförderung gewährenden Stelle zumindest die Möglichkeit zu verschaffen ist, die Richtigkeit der Angaben im Hinblick auf die (eigene) Erkrankung durch Vorlage von Attesten und dergleichen zu überprüfen.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. April 2019 - 3 K 1363/17 - wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. „Schwerwiegend“ im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG sind nur solche ausbildungsbezogenen Gründe, die entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden betreffen, seine Ausbildung planmäßig durchzuführen, oder die objektiv die äußeren Umstände des Ausbildungsganges berühren. Die enge Bindung an ausbildungsbezogene Gesichtspunkte folgt aus dem Sinn und Zweck der Ausbildungsförderung. Der Begriff „schwerwiegende Gründe“ ist daher unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer wirtschaftlichen und sparsamen Vergabe der Fördermittel einerseits und des Interesses des Auszubildenden an einer durchgehenden Förderung andererseits auszulegen. Dabei ist zu beachten, dass die Gewährung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 BAföG, also auch nach der als Generalklausel abgefassten Nr. 1, der Ausnahmefall bleiben muss.(Rn.19) 2. Selbst bei dem „klassischen“ Fall des schwerwiegenden Grundes in dem Zusammenhang einer die Fortsetzung der Ausbildung zumindest vorübergehenden hindernden eigenen Erkrankung des Studenten oder der Studentin, ist zudem anerkannt, dass der die Ausbildungsförderung gewährenden Stelle zumindest die Möglichkeit zu verschaffen ist, die Richtigkeit der Angaben im Hinblick auf die (eigene) Erkrankung durch Vorlage von Attesten und dergleichen zu überprüfen.(Rn.19) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. April 2019 - 3 K 1363/17 - wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. I. Die Klägerin nahm zum Wintersemester 2009/2010 ihr Studium im Studienfach Medizin (beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) an der Universität ... auf. Im Sommersemester 2011 und vom Sommersemester 2013 bis einschließlich Sommersemester 2014 war sie beurlaubt. Von Oktober 2014 bis September 2016 hatte sie das Studium unterbrochen. Zuletzt hatte sie Ausbildungsförderung durch das Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk ... bis März 2012, d.h. bis zum Ende ihres 4. Fachsemesters erhalten. 2016 wurde sie von der Universität ... in Umsetzung eines gerichtlichen Vergleichs nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester (1. Klinisches Fachsemester) zugelassen. Für dieses Studium beantragte sie am 26.9.2016 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei der Beklagten. Ihren Leistungsrückstand begründete die Klägerin damit, dass ihre Mutter bei Beginn des Studiums an Darmkrebs erkrankt sei und sie aufgrund dieser Tatsache „psychisch noch nicht in der Lage" gewesen sei, das Studium aufzunehmen. Sie habe versucht, sich beurlauben zu lassen, was im ersten Fachsemester nicht möglich gewesen sei. Auf dieser Grundlage beantrage sie die Zulassung einer späteren Vorlage der Eignungsbescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit, es liege keine ärztliche Bescheinigung vor, sie habe sich um die Mutter gekümmert, was eine psychische Belastung dargestellt habe. In Behandlung habe sie sich allerdings nicht befunden. Mit Bescheid vom 28.11.2016 lehnte die Beklagte sowohl den Antrag auf Zulassung der späteren Vorlage des Leistungsnachweises als auch den Förderungsantrag insgesamt ab. Die Klägerin habe den erforderlichen Leistungsnachweis nicht erbringen können. Sie habe eine Bescheinigung nach § 48 BAföG vorgelegt, in welcher ihr der Leistungsstand vom Ende des 7. Fachsemesters nicht habe bestätigt werden können. Bis zum Ende des Sommersemesters 2016 habe sie einen Leistungsstand vom Ende des 4. Fachsemesters erreicht gehabt. Das Wintersemester 2016/17 sei ihr 8. Fachsemester, so dass von einem dreisemestrigen Leistungsrückstand auszugehen sei. Die nichtbestandene Klausur im WS 2010/11 sowie die Studienplatzvergabe im Klageverfahren rechtfertigten jeweils eine Studienverzögerung von einem Semester, so dass nur Gründe für eine Studienverzögerung von zwei Semestern gegeben seien. Die Pflege und Betreuung von kranken Angehörigen sei kein wichtiger Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG und damit auch keine Rechtfertigung für die verspätete Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 22.12.2016 Widerspruch ein und trug ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen vor, die auf das Grundstudium begrenzte Zulassung der Universität ... führe dazu, dass von den dort verbrachten sechs Semestern auch nur die für das Grundstudium regelmäßig angesetzte Zeit von vier Semestern angerechnet werden könne. Während der Erkrankung der Mutter habe sie sich als ältestes von vier Kindern um die Belange der Mutter und ihrer Geschwister gekümmert. Hierdurch sei sie bereits nach kurzer Zeit derart psychisch überfordert gewesen, dass sie an einem Belastungssyndrom mit Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie Angstzuständen gelitten habe. Ab April 2010 sei sie wieder in der Lage gewesen, ihrem Studium nachzugehen, was sie dann auch getan habe. Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrages legte sie ein ärztliches Attest des Arztes ... vom 10.3.2017 vor, in welchem ausgeführt wurde, die Mutter der Klägerin sei an einem Rektumkarzinom erkrankt gewesen. Aufgrund dessen habe sie ihre Mutter in der Zeit von September 2009 bis März 2010 gepflegt und versorgt. Zudem wurde wörtlich ausgeführt: „Frau A. war nicht in der Lage, Ihr Studium nachzugehen, da sie an Konzentrationsstörung, Angstzuständen und an einem klassischen Belastungssyndrom leidete." Der Widerspruch wurde durch den Widerspruchbescheid vom 25.7.2017 zurückgewiesen. In Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Tatsache, dass die Mutter der Klägerin pflegebedürftig gewesen sei, stelle ebenso wenig wie die Sorge um die erkrankte Mutter und die damit verbundene Belastung der Klägerin einen „schwerwiegenden Grund" im Sinne des § 15 Abs. 3 Ziff. 1 BAföG dar. Soweit die Klägerin ausgeführt habe, sie sei wegen der Unterstützung der erkrankten und pflegebedürftigen Mutter selbst erkrankt, sei im Gesamtbild der Nachweischarakter der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung 10.3.2017 als kaum aussagekräftig zu beurteilen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 28.7.2017 zugestellt. Am 25.8.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Hinsichtlich der Verzögerung im Zusammenhang mit der schweren Erkrankung ihrer Mutter und der hierdurch hervorgerufenen eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigung verweist sie auf die im Verwaltungsverfahren eingereichte ärztliche Bescheinigung. Der Hausarzt der Familie sei aufgrund eines langjährigen vertrauensvollen Arzt/Patienten-verhältnisses mit den gesundheitlichen Problemen sowohl ihrer Mutter als auch mit ihren eigenen vertraut. Da sie in ihrer damaligen Überlastungssituation ihre eigene Behandlungsbedürftigkeit nicht habe erkennen können und ihr ihre Beschwerden im Vergleich zu denen ihrer Mutter unerheblich erschienen seien, habe sie sich nicht in ärztliche Behandlung begeben. Das Nichterkennen der Behandlungsbedürftigkeit sei ihrer Ansicht nach ein typisches Merkmal eines Belastungssyndroms. Nachdem sie von der schweren Erkrankung ihrer Mutter erfahren habe, habe sie sich bei der Universität ... noch kurz vor dem Beginn des Wintersemesters 2009/2010 über die Voraussetzungen eines Urlaubssemesters erkundigt. Seitens der Hochschule sei ihr diesbezüglich jedoch unmissverständlich mitgeteilt worden, dass es im 1. Fachsemester keine Möglichkeit für eine Beurlaubung gebe. Auch vor diesem Hintergrund habe sie zum damaligen Zeitpunkt auf die Einholung und Vorlage eines ärztlichen Attestes verzichtet. Es könne von ihr nicht verlangt werden, sich bei einer fehlenden Beurlaubungsmöglichkeit zu exmatrikulieren und damit das Studium aufzugeben, welches ihr die Qualifikation für ihren Berufswunsch erbringen solle. Hierauf komme es ihrer Meinung nach letztlich jedoch nicht an, da die Verzögerung in dem Studium an der Universität ... im Teilstudiengang des vorklinischen Studienabschnitts sich in der vorliegenden Fallkonstellation nicht auf das Studium des klinischen Studienabschnitts auswirken könne, um dessen Förderung es hier gehe. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.11.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 25.7.2017 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung nach dem BAföG- hälftig als Zuschuss, hälftig als zinsloses Darlehen - für ihr Studium an der Universität ... im Studiengang Medizin (Staatsexamen) in dem Bewilligungszeitraum vom 1.10.2016 bis einschließlich September 2017 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, ihr vorläufig für den Zeitraum Oktober 2018 bis März 2019, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, Ausbildungsförderung nach den Bestimmungen des BAföG zu gewähren, wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.1.2019 – 3 L 1907/18 – zurückgewiesen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5.4.2019 - 3 K 1363/17 - abgewiesen. Zur Begründung ist in der Entscheidung unter Zitierung des Beschlusses im Eilverfahren ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf Gewährung von BAföG-Leistungen, weil der gemäß § 48 Abs. 1 BAföG erforderliche Leistungsnachweis nicht habe vorgelegt werden können. Nur wenn der Auszubildende aus schwerwiegenden Gründen im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG gehindert gewesen sei, den Eignungsnachweis vorzulegen, komme nach § 48 Abs. 2 BAföG ausnahmsweise eine Förderung auch ohne Vorlage in Betracht. Nachdem seitens der Beklagten für zwei der drei Semester, mit denen die Klägerin im Rückstand sei, ein schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG anerkannt worden sei, sei lediglich streitig, ob auch für ein weiteres Semester ein schwerwiegender Grund die Leistungsverzögerung rechtfertige. Dass die Klägerin ihrer Mutter bei der Bewältigung ihrer schweren Krebserkrankung geholfen habe, stelle keinen Grund dar, der in subjektiver oder objektiver Hinsicht als ausbildungsbezogen anerkannt werden könne. Mit der Einfügung des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG durch das 12. BAföGÄndG sei der familienpolitischen Zielsetzung des Gesetzes auch im Bereich der Förderungsdauer insoweit Rechnung getragen worden, als seitdem die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren als Verlängerungsgrund ausdrücklich anerkannt seien. Die Pflege erkrankter Eltern sei demgegenüber nicht als Verlängerungsgrund genannt. Außerhalb des durch die Nr. 5 gezogenen Rahmens könnten Verzögerungsgründe aus dem familiären Bereich daher eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen rechtfertigen. Auch wenn die Betreuung kranker Eltern im Hinblick auf § 1618a BGB eine Rechtspflicht darstelle, sei der Auszubildende bei einer lang andauernden und Zeit raubenden Betreuungssituation, die dazu führe, dass er sich entgegen dem Gebot aus § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht voll seinem Studium widmen könne, darauf zu verweisen, sich – gegebenenfalls auch nachträglich – beurlauben zu lassen und bei Bedürftigkeit anderweitige Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Sei eine Beurlaubung – wie hier – im ersten Semester nicht möglich, wäre der Klägerin auch eine Exmatrikulation zuzumuten gewesen. Dies gelte hier insbesondere deshalb, weil sie noch keine Studienleistungen erbracht gehabt habe, so dass keine Gefahr bestanden habe, dass ihr bereits erbrachte Leistungen verloren gingen. Die Klägerin könne sich auch nicht unter Hinweis auf ihre angebliche Studierunfähigkeit auf einen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG berufen. Zwar sei es nicht lebensfremd, dass sie durch die schwere Erkrankung ihrer Mutter auch selbst gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei. Dass diese Beeinträchtigung in ihrem Fall bezogen auf das Wintersemester 2009/2010 aber einen Umfang gehabt habe, der für die Annahme eines schwerwiegenden Grundes erforderlich sei, sei nicht glaubhaft gemacht. Dagegen spreche bereits mit Gewicht, dass die Klägerin seinerzeit selbst keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Das erst mehr als sechs Jahre nach dem fraglichen Zeitraum ausgestellte ärztliche Attest, das zudem ohne die Möglichkeit, die konkreten Verhältnisse zur damaligen Zeit auf der Basis entsprechender Patientenakten nachzuvollziehen, erstellt worden sei, sei mangels hinreichender Beweiskraft zur Glaubhaftmachung nicht ausreichend. Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Leistungsrückstand aus dem ersten Studienabschnitt an der Universität ... herrühre, während sie für den zweiten Abschnitt ihres Studiums an der Universität ... alle Voraussetzungen erfüllt habe. Letzteres sei Voraussetzung dafür, dass die Klägerin überhaupt die Zulassung zum zweiten Teil ihres Studiums erhalten habe. Vorklinischer und klinischer Teil stellten keine selbständigen Studien, sondern Studienabschnitte des Medizinstudiums dar. Dies ergebe sich aus den für die Gliederung der ärztlichen Ausbildung maßgeblichen Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte (AppO). Dass für Zulassungszwecke separate Kapazitätsberechnungen für den vorklinischen und den klinischen Studienabschnitt erfolgten, führe nicht zu einer abweichenden Bewertung. Auf die Frage, ob die Klägerin ihr Studium in der vorgesehenen Förderungshöchstdauer werde abschließen können, komme es entscheidungserheblich nicht an, da vorliegend die Weiterförderung mangels Leistungsnachweises streitig sei. Dass es für die Frage der Zulassung einer Leistungsbescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt im Sinne von § 48 Abs. 2 BAföG auf Tatsachen ankomme, die nach § 15 Abs. 3 BAföG bzw. § 15a Abs. 3 BAföG eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen, ändere hieran nichts. Gegen den ihr am 5.4.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 5.5.2019 den vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen am 15.5.2019 begründet. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 5.4.2019 - 3 K 1363/17 - ist zulässig, aber unbegründet. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag der Klägerin begründet die von ihr sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.1Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - (juris)Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - (juris) Diese Voraussetzungen erfüllen die Einwände der Klägerin nicht. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG in Verkennung der rechtlichen Verpflichtung zur Betreuung erkrankter Eltern aus § 1618a BGB verneint. Die Aufzählung der schwerwiegenden Gründe in § 15 Abs. 3 BAföG mit der Einleitung „insbesondere“ sei nicht abschließend, sondern beispielhaft und lenkend für die Einordnung vergleichbarer Sachverhalte. Diese Argumentation verfängt nicht. Die Klägerin verkennt, dass „schwerwiegend“ in diesem Sinne nur solche ausbildungsbezogenen Gründe sind, die entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden betreffen, seine Ausbildung planmäßig durchzuführen, oder die objektiv die äußeren Umstände des Ausbildungsganges berühren.3Vgl. Beschluss des Senats vom 24.10.2018 - 2 A 11/18 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 5 C 113.79 -, DÖV 1982, 778Vgl. Beschluss des Senats vom 24.10.2018 - 2 A 11/18 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 5 C 113.79 -, DÖV 1982, 778 Die enge Bindung an ausbildungsbezogene Gesichtspunkte folgt aus dem Sinn und Zweck der Ausbildungsförderung. Der Begriff „schwerwiegende Gründe“ ist daher unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer wirtschaftlichen und sparsamen Vergabe der Fördermittel einerseits und des Interesses des Auszubildenden an einer durchgehenden Förderung andererseits auszulegen. Dabei ist zu beachten, dass die Gewährung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 BAföG, also auch nach der als Generalklausel abgefassten Nr. 1, der Ausnahmefall bleiben muss. In Anwendung dieser rechtlichen Maßgaben ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Pflege der erkrankten Mutter unter den hier in Rede stehenden förderungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu Gunsten der Klägerin auswirken kann. Selbst wenn die Betreuung kranker Eltern wegen § 1618a BGB eine Rechtspflicht darstellen sollte4vgl. Staudinger/Lugani (2020) § 1618a BGB, Rdnr. 39 zur Situationsabhängigkeit des Normgebotes von § 1618a BGB, jurisvgl. Staudinger/Lugani (2020) § 1618a BGB, Rdnr. 39 zur Situationsabhängigkeit des Normgebotes von § 1618a BGB, juris, dient die Ausbildungsförderung nicht dazu, dem Auszubildenden bei einer lang andauernden und zeitraubenden Betreuungssituation, die dazu führt, dass er sich entgegen dem Gebot des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht voll seinem Studium widmen kann, den Lebensunterhalt zu sichern. Gerade im Hinblick auf die Kapazitätsbeschränkung im Studienfach Medizin ist mit der Bereitstellung eines Studienplatzes die Erwartung verbunden und geboten, dass das Studium zielstrebig und zielgerecht absolviert wird. Aus dem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 26.10.2016 geht indessen hervor, dass sie sich schon kurz vor Beginn des Wintersemesters 2009/2010 wegen der Erkrankung ihrer Mutter psychisch nicht in der Lage sah, ein Studium im Wintersemester 2009/10 aufzunehmen. Insoweit stand bereits zu diesem Zeitpunkt für die Klägerin fest, dass sie ihrer Verpflichtung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht nachkommen wird. Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, sie hätte von der Möglichkeit der Exmatrikulation Gebrauch machen müssen, da eine Beurlaubung für ihr Studium an der Universität ... im 1. Fachsemester (Wintersemester 2009/10) nicht möglich gewesen sei. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, diese Vorgehensweise sei unzumutbar und verletze sie in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG, weil sie bei einer erneuten Studienplatzbewerbung einen Studienplatz im Studiengang Medizin auf absehbare Zeit wegen des Numerus Clausus nicht wieder erhalten würde. Es ist zwar einzuräumen, dass der erneute Zugang zum Studium der Medizin für die Klägerin erschwert gewesen wäre, weil sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt und der Verlust des Studienplatzes daher zu einer Verzögerung des Studiums geführt hätte. Mit dieser Situation würden sich aber alle Studienbewerber in einer vergleichbaren Situation konfrontiert sehen, die die Zulassungsvoraussetzungen für den Studiengang Medizin nicht erfüllen und sich aus subjektiven Gründen gehindert sehen, nach erfolgter Wartezeit das Studium aufzunehmen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine spätere Studienaufnahme unter den hier maßgeblichen förderungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Nachteile für die Klägerin gehabt hätte, weil die Zählung der Fachsemester auf die Förderungshöchstdauer dann auch entsprechend später begonnen hätte. Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang auch nichts zu ihren Gunsten aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.1981 - 5 C 113/79 - und des OVG Koblenz vom 18.5.1988 - 12 A 16/88 -5Vgl. OVG Koblenz vom 18.5.1988 - 12 A 16/88 -; NVwZ-RR 1989, 21 und des BVerwG vom 22.10.1981 - 5 C 113/79 -; BVerwGE 64, 168Vgl. OVG Koblenz vom 18.5.1988 - 12 A 16/88 -; NVwZ-RR 1989, 21 und des BVerwG vom 22.10.1981 - 5 C 113/79 -; BVerwGE 64, 168 herleiten. Das OVG Koblenz hat darin an der vom BVerwG6Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 5 C 113/79 -, BVerwGE 64, 168Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 5 C 113/79 -, BVerwGE 64, 168 begründeten und von ihm geteilten7Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 5.2.1982 – 8 A 78/79 -, jurisVgl. OVG Koblenz, Urteil vom 5.2.1982 – 8 A 78/79 -, juris Rechtsprechung festgehalten, dass die Pflege erkrankter Familienangehöriger und die damit einhergehende besondere Belastung des Auszubildenden grundsätzlich nicht als schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anerkannt wird. Die betreffende Entscheidung betraf einen Sonderfall, in dem eine Auszubildende aufgrund der - in hinreichendem Umfang nachgewiesenen - Tatsache, dass sie ihre Eltern kurzzeitig gepflegt hat und diese Hilfeleistung mit hoher Wahrscheinlichkeit mitursächlich für den Misserfolg in den Nachklausuren war, in einen nicht mehr aufholbaren Rückstand geraten war und die Möglichkeit einer rückwirkenden Beurlaubung nicht bestand. Eine vergleichbare Ausnahmesituation ist im Fall der Klägerin nicht gegeben. Dass sie sich damals - nach ihrem heutigen Vorbringen - aufgrund der durch die Erkrankung der Mutter eingetretenen Überforderung nicht in der Lage sah, ihrem Studium nachzugehen, ist zwar nachvollziehbar. Dies stellt aber keinen Grund dar, der in subjektiver oder gar objektiver Hinsicht als ausbildungsbezogen anerkannt werden könnte. Derartige schicksalhafte Ereignisse im familiären Umfeld eines Auszubildenden sind keine Seltenheit, müssen von einer Vielzahl von Menschen im Laufe ihres Lebens „verarbeitet“ werden und berühren das Ausbildungsverhältnis unmittelbar allenfalls in begrenztem Umfang.8Vgl. Beschluss des Senats vom 24.10.2018 a.a.O. und vom 6.7.2018 - 2 A 583/17 -, jurisVgl. Beschluss des Senats vom 24.10.2018 a.a.O. und vom 6.7.2018 - 2 A 583/17 -, juris Selbst bei dem „klassischen“ Fall des schwerwiegenden Grundes in dem Zusammenhang einer die Fortsetzung der Ausbildung zumindest vorübergehenden hindernden eigenen Erkrankung des Studenten oder der Studentin, ist zudem anerkannt, dass der die Ausbildungsförderung gewährenden Stelle zumindest die Möglichkeit zu verschaffen ist, die Richtigkeit der Angaben im Hinblick auf die (eigene) Erkrankung durch Vorlage von Attesten und dergleichen zu überprüfen. Daran fehlt es aber hier. Gegen eine entsprechend erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin spricht bereits mit Gewicht, dass sie selbst keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat, weshalb auch keinerlei Patientenunterlagen vorgelegt werden konnten. Zu der mangelnden Aussage- und Beweiskraft der von der Klägerin im Widerspruchverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 10.3.2017 hat das Verwaltungsgericht ebenfalls ausführlich und überzeugend Stellung genommen. Diesen Ausführungen ist die Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten. Die Annahme der Klägerin, dass Studierende der Medizin benachteiligt würden, da ein Ausgleich von Studienverzögerung nicht möglich sei und daher ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliege, überzeugt ebenfalls nicht. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich beim Medizinstudium um ein „verschultes System“ handelt und daher eine „Aufholung“ nicht bestandener Prüfungen nicht möglich ist. Diesem Umstand wird aber dadurch Rechnung getragen, dass das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung im Studiengang Medizin grundsätzlich als schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG angesehen wird. Bei zeitlich nicht fixierten Modulprüfungen in Bachelor- und Masterstudiengängen wird ein solch schwerwiegender Grund dagegen nicht angenommen, da hier eine „Aufholung“ möglich ist. Von daher kann von einer Benachteiligung von Studierenden der Fachrichtung Medizin keine Rede sein. Die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Behauptung der Klägerin, beim Studiengang Medizin handele es sich um zwei „Teilstudiengänge“, trifft nicht zu. Insoweit hat das Verwaltungsgericht bereits unter Hinweis auf die für die Gliederung der ärztlichen Ausbildung maßgebliche Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in zutreffender Weise festgestellt, dass es sich beim Studiengang Medizin um einen einzigen Studiengang handelt. Vorklinischer und klinischer Teil stellen keine selbständigen Studiengänge, sondern Studienabschnitte des Medizinstudiums dar. Dem ist beizupflichten. Da dem Vortrag der Klägerin kein Grund für die von ihr beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu entnehmen ist, war der Antrag zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.