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Beschluss

2 B 230/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2020:0827.2B230.20.00
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Leitsätze
1. Ebenso wie ein drogenabhängiger Straftäter keinen Anspruch darauf hat, im Rahmen des Strafvollzugs oder danach in einer Bewährungsphase so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann, besteht auch kein Anspruch, eine während des Strafvollzugs begonnene Ausbildung beenden zu können.(Rn.12) 2. Einzelfall, in dem das aufgrund der Drogenstraftaten des Antragstellers besonders schwerwiegende öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts die durch Art. 6 GG geschützte familiäre Bindung zu seinem in Deutschland lebenden Kind überwiegt.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Juni 2020 - 6 L 480/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ebenso wie ein drogenabhängiger Straftäter keinen Anspruch darauf hat, im Rahmen des Strafvollzugs oder danach in einer Bewährungsphase so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann, besteht auch kein Anspruch, eine während des Strafvollzugs begonnene Ausbildung beenden zu können.(Rn.12) 2. Einzelfall, in dem das aufgrund der Drogenstraftaten des Antragstellers besonders schwerwiegende öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts die durch Art. 6 GG geschützte familiäre Bindung zu seinem in Deutschland lebenden Kind überwiegt.(Rn.12) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Juni 2020 - 6 L 480/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der am 2.2.1991 in Marokko geborene Antragsteller ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 25.8.2012 mit einem Visum zum Studium in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt am 6.11.2012 erstmalig eine bis zum 5.11.2014 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Studienkolleg/Deutschkurs an der HTW des Saarlandes. Nachdem er am 4.11.2014 eine Immatrikulationsbescheinigung der HTW des Saarlandes vorlegte, wonach er im Wintersemester 2014/15 im 3. Fachsemester des Bachelor-Studienfachs Elektrotechnik eingeschrieben war, wurde ihm die Aufenthaltserlaubnis bis zum 3.11.2016 verlängert. Nach einer Urkunde des Standesamtes B-Stadt vom 8.10.2015 erkannte die Vaterschaft für das am 3.8.2015 geborene Kind C., welches die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt, an. Die Kindesmutter D., die ebenfalls die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt, stimmte der Vaterschaftsanerkennung zu. Nachdem die HTW des Saarlandes am 10.2.2017 mitgeteilt hatte, dass der Antragsteller während seiner Immatrikulation im Bachelor-Studiengang Elektrotechnik vom 1.10.2013 bis 31.3.2015) an keinerlei Prüfungen teilgenommen und er dadurch den Prüfungsanspruch verloren habe, eine Rückmeldung in diesem Studiengang nicht mehr möglich gewesen sei und er seit dem 1.10.2016 im Bachelor-Studiengang Mechatronik/Sensortechnik immatrikuliert sei, lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers vom 18.11.2016 auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 24.3.2017 ab, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an. Am 25.4.2017 legte der Antragsteller dagegen Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 29.6.2017 - 6 L 862/17 - gab das Verwaltungsgericht des Saarlandes dem Antragsgegner auf, die Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren auszusetzen. Daraufhin wurde ihm am 23.8.2017 eine Duldung ausgestellt. Am 19.10.2017 heiratete er Frau D.. Der Antragsteller, der sich dem 7.12.2017 in Haft befindet, wurde bereits früher vom Amtsgericht B-Stadt am 3.12.2014 wegen Körperverletzung zu 30 Tagessätzen Geldstrafe und am 6.7.2016 wegen vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag zu 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht B-Stadt verurteilte ihn am 11.9.2018 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 14 Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 7 Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 4 Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten. Daraufhin wies der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 25.11.2019 aus, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Marokko oder einen anderen zur Aufnahme bereiten Staat an. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 11.12.2019 Widerspruch ein. Die Widersprüche des Antragstellers vom 25.4.2017 und 11.12.2019 gegen die Bescheide vom 24.3.2017 und 25.11.2019 wurden mit Widerspruchsbescheid vom 27.3.2020 zurückgewiesen. Dagegen erhob der Antragsteller am 29.4.2020 Klage beim Verwaltungsgericht (6 K 479/20). Ebenfalls am 29.4.2020 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 24.3.2017 sowie vom 25.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.3.2020 wiederherzustellen, hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung im Klageverfahren auszusetzen. Mit Beschluss vom 15.6.2020 - 6 L 480/20 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung habe keinen Erfolg, weil dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Entscheidung der Vorrang gebühre. Die Ausweisung des Antragstellers erweise sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als frei von Rechtsfehlern. Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei im Fall des Antragstellers gegeben. Es bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass er nach seiner Haftentlassung weiterhin Straftaten begehen werde, insbesondere aus dem Bereich der Drogenkriminalität. Sein bisheriger, von wiederholter und in der Schwere der Taten deutlich ansteigender Straffälligkeit geprägter Werdegang im Bundesgebiet spreche mit Gewicht für eine solche Gefahr. Die Verurteilung des Antragstellers im Zusammenhang mit der Veräußerung auch harter Drogen an eine Vielzahl von Personen spreche für eine erhebliche kriminelle Energie und eine damit verbundene strafrechtliche Rückfallgefahr. Dem Urteil des Landgerichts vom 11.9.2018 sei zu entnehmen, dass der Antragsteller sich über mehr als ein Jahr (jedenfalls seit Oktober 2016 bis zu seiner Inhaftierung am 7.12.2017) mit dem gewinnbringenden Verkauf von Marihuana, Haschisch und Kokain beschäftigt und dabei ein professionell anmutendes Vertriebssystem aufgebaut habe. Er sei danach tief in das Betäubungsmittelmilieu verstrickt und besitze weitreichende Kontakte sowohl zu unbekannt gebliebenen Lieferanten als auch zu einem weitreichenden Kreis von Abnehmern. Ausweislich der strafgerichtlichen Feststellungen sei der Antragsteller bei den abgeurteilten Betäubungsmitteldelikten der Kopf der aus drei Personen bestehenden Bande gewesen, der als Zentralgestalt des Geschehens die einzelnen Bandentaten planvoll gesteuert und die Initiative hierzu gegeben habe. Der Antragsteller habe als einziger der Bande die Kontakte mit den Abnehmern der Betäubungsmittel unterhalten und deren Bestellungen und Zahlungen entgegengenommen; die übrigen Mitglieder der Bande hätten die Geschäfte auf Geheiß des Antragstellers abgewickelt und im Anschluss einen von der jeweiligen Menge der Einzelgeschäfte abhängigen Anteil an den Einkünften der Gruppe erhalten. Der danach begründeten Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, stünden auch die angeführten Resozialisierungsgesichtspunkte (Teilnahme an der „Fachwerkstatt Elektro“ im 1. Halbjahr 2019 sowie an einer Umschulungsmaßnahme zum Elektroniker seit Juni 2019 in der JVA B-Stadt) nicht entgegen. Zudem sei zwar der E-Mail der Vollzugsabteilungsleiterin der JVA A-Stadt vom 17.3.2020 zu entnehmen, dass der Antragsteller sich hausordnungskonform verhalte, er in der Ausbildung gute Leistungen bringe und sozialprognostisch eine positive Legal- und Sozialprognose ausgesprochen werde, sofern der Antragsteller einer Arbeit nachgehe. Gleichwohl vermöge die Kammer nicht zu erkennen, dass es durch die derzeitige Haftverbüßung zu einem grundlegenden und nachhaltigen Einstellungswandel gekommen wäre. Der Antragsteller habe nicht ansatzweise dargetan, sich ernsthaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt und aus einer Schuldeinsicht heraus eine neue Orientierung gewonnen zu haben. Dagegen spreche vielmehr, dass die vorherigen Verurteilungen keine nachteilige Wirkung auf den Antragsteller gehabt hätten und er seit seiner Einreise mit deutlich gesteigerter krimineller Energie strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und zuletzt als Kopf einer Bande gewerbsmäßig (auch harte) Betäubungsmittel veräußert habe. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die als Voraussetzung für die (nur kursorisch begründete) positive Sozialprognose der JVA A-Stadt genannte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zeitnah nach der Haftentlassung zu erwarten stünde, nachdem er weder über eine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfüge noch das ursprünglich geführte Studium beendet habe. In Anbetracht dessen stehe auch nicht zu erwarten, dass der Antragsteller sich durch sein soziales Umfeld künftig davon abhalten lassen werde, erneut straffällig zu werden. Augenscheinlich hätten weder die Geburt seines Sohnes im Jahr 2015 noch seine Hochzeit im Jahr 2017 einen anhaltenden Einstellungswandel bewirkt. Nicht zu beanstanden sei auch, dass der Antragsgegner das Ausweisungsinteresse ergänzend auf generalpräventive Erwägungen gestützt habe. Bei der von § 53 Abs. 1 AufenthG geforderten Gesamtabwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Ausreise des Antragstellers sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in Deutschland. In seinem Fall bestehe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da er wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren (hier: vier Jahre und zwei Monate) verurteilt worden sei. Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse stehe ein (lediglich) schwerwiegendes Bleibeinteresse des Antragstellers entgegen. Dieser könne sich nicht auf § 55 Abs. 1 AufenthG berufen, nachdem die ihm zu Studienzwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis erloschen sei. Mit Blick auf die Tatsache, dass der Antragsteller nach Aktenlage bis zu seiner Inhaftierung mit seiner Ehefrau und seinem Sohn zusammengelebt habe und auch Familienbesuche in der JVA stattfänden, könne zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass für seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet sowohl § 55 Abs. 2 Nr. 3 (Ausübung der Personensorge für bzw. des Umgangsrechts mit einem sich im Bundesgebiet rechtmäßig aufhaltenden Minderjährigen) als auch § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG (Berücksichtigung der Belange oder des Wohls eines Kindes) streiten. Selbst bei Annahme eines schwerwiegenden Bleibeinteresses im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AufenthG überwiege angesichts aller Umstände des Einzelfalls hier das Ausweisungsinteresse. Der Antragsteller könne sich nicht auf ein überwiegend schutzwürdiges Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) berufen. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsteller, der im August 2012 im Alter von 21 Jahren nach Deutschland eingereist sei, eine wirtschaftliche Integration in Deutschland nicht aufweisen könne. Sein Studium habe er abgebrochen. Dass er auf dem Berufsmarkt Fuß gefasst hätte, sei weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Ein überwiegendes Bleibeinteresse ergebe sich auch nicht aus den familiären Bindungen zu seiner Ehefrau und seinem Sohn im Bundesgebiet. Zwar sei der am 3.8.2015 geborene Sohn des Antragstellers als kleines Kind in gesteigertem Maße auf die Anwesenheit (auch) einer Vaterfigur angewiesen und es fänden gegenwärtig auch Besuchskontakte in der JVA A-Stadt statt. Dies führe jedoch nicht dazu, dass den privaten Belangen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen wäre. Abgesehen davon, dass der Vater-Sohn-Kontakt, der seit der Inhaftierung des Antragstellers seit Dezember 2017 nur sehr eingeschränkt stattfinden könne, in - deutlich reduzierter Form - auch nach seiner Aufenthaltsbeendigung etwa per Smartphone fortgeführt werden könne, setzen sich auch gewichtige familiäre Belange im Sinne von Art. 6 GG nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Die Gefahren, die von illegalem Handel mit Betäubungsmitteln ausgingen, seien schwerwiegend und berührten ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Gerichtshof der Europäischen Union sehe in der Rauschgiftsucht ein „großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit“; dabei zähle der illegale Drogenhandel zu den Straftaten, die in Art. 83 Abs. 1 AEUV als Bereiche besonders schwerer Kriminalität genannt würden. Durch den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln würden die Gefahren, die vom Rauschgiftmissbrauch ausgehen, multipliziert, indem die Lieferketten am Laufen gehalten und Betäubungsmitteln in der Bevölkerung in Umlauf gebracht würden. Der Handel mit Betäubungsmitteln gefährde Gesundheit, Leben und Entwicklung auch von Kindern und Jugendlichen. Er sei geeignet, in einer unkontrollierbaren Vielzahl von Fällen Biografien zu zerstören und gesellschaftlichen Schaden anzurichten. Es sei nicht ersichtlich, dass durch die familiäre Einbindung des Antragstellers (Hochzeit, Geburt seines Kindes) eine Zäsurwirkung in seinem strafrechtlichen Werdegang eingetreten wäre. Soweit der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen suche, sei sein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, bleibe aber ohne Erfolg, da er nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm ein zu sichernder Anordnungsanspruch zusteht. Dem einzig geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen (§§ 27 ff. AufenthG) stehe jedenfalls § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sei gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden sei, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gegen diesen Beschluss, der dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 18.6.2020 zugestellt wurde, richtet sich die am 26.6.2020 erhobene und am 20.7.2020, einem Montag, begründete Beschwerde. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.6.2020 - 6 L 480/20 - ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang für den Senat bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung gebietet keine davon abweichende Beurteilung. Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Antragsteller vorgetragen, aus der „Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans“ der JVA A-Stadt aufgrund der Vollzugskonferenz der Anstalt vom 16.6.2020 ergebe sich eine fortschreitende Entwicklung. Ausweislich der dort gemachten Ausführungen sei er seit seiner Zuführung in die JVA A-Stadt im Februar 2019 einmal diszipliniert worden, habe diese negative Entscheidung aber gut akzeptieren können. Im Übrigen möchte er Lockerungen erhalten, um die Beziehung zu seinem vierjährigen Sohn zu intensivieren. Die Anstalt halte eine Ausweisung vor Ausbildungsende für nicht sinnvoll. Des Weiteren ergebe sich aus der „Fortschreibung“ vom 16.6.2020, dass er in der Vergangenheit unbeaufsichtigten Kinderbesuch mit seinem vierjährigen Sohn und seiner Ehefrau gehabt habe. Die JVA sei der Auffassung, dass er vor einer Ausweisung die Beziehung zu seiner Familie, insbesondere zu seinem vierjährigen Sohn, festigen sollte. Die von ihm aufgenommene Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik solle im Juni 2021 enden, und zwar mit voraussichtlich gutem Ergebnis. Er habe auf die Prüfung der bedingten vorzeitigen Entlassung zugunsten der Ausbildung verzichtet. Die Ausbildung habe er beanstandungslos absolviert. Eine behandlungsbedürftige Suchtmittelproblematik bestehe bei ihm nicht. Sein Vollzugsverhalten sei weitestgehend hausordnungsgemäß. Die Anstalt befürworte die Stabilisierung der familiären Bindung zu Frau und Kind. Er sei aus Sicht der Anstalt glaubhaft um normkonformes Verhalten bestrebt, und dies vor dem Hintergrund des positiv bewerteten sozialen Empfangsraums - der Verantwortungsübernahme für die Familie und der regelmäßigen beruflichen Beschäftigung. Aus Sicht der Anstalt sei auch eine vorzeitige Strafaussetzung zur Bewährung nach Lehrgangsende möglich. Aufgrund dieser Ausführungen in der „Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans“ der JVA A-Stadt vom 16.6.2020 könne davon ausgegangen werden, dass er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei einem weiteren Verbleib in Deutschland künftig keine Straftaten mehr begehen werde. Danach sei er mittlerweile, wenn er Regelverstöße begehe, einsichtsfähig und die von ihm begonnene Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik diene ihm dazu, eine Grundlage für ein straffreies Leben nach Entlassung aus der Haft zu führen. Aus der Aufnahme der Ausbildung ergebe sich, dass er sich mit seiner kriminellen Vergangenheit auseinandergesetzt habe und zu dem Ergebnis gelangt sei, in Zukunft ein deliktfreies Leben führen zu wollen. Dass ihm ein unbeaufsichtigter Kinderbesuch mit seinem Sohn und seiner Ehefrau gewährt worden sei, zeige, dass bei ihm ein Resozialisierungsprozess stattgefunden habe. Seine Ehefrau und sein Kind hätten eine bis zum 7.10.2020 gültige Fiktionsbescheinigung. Seine Ehefrau wolle als eine im Westen sozialisierte Frau mit dem Kind auf keinen Fall in das islamisch geprägte Umfeld Marokkos. Es sei nunmehr von einer positiven Sozialprognose auszugehen. Die Anstalt plädiere zudem dafür, dass der Kontakt zu seinem vierjährigen Sohn fortgeführt werden sollte. Aufgrund der Ausführungen der JVA lägen zwischenzeitlich gewichtige familiäre Belange im Sinne von Art. 16 GG vor, die sich gegenüber dem gegenläufigen öffentlichen Interesse durchsetzten. Angesichts der Ausführungen der JVA sei von einer erkennbaren Zäsur in seiner Lebensführung auszugehen und zu erwarten, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen werde. Mit Schriftsatz vom 25.8.2020 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mitgeteilt, dass die Ehe mit am 11.3.2020 verkündetem Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt - 128 F 39/20 S - rechtskräftig geschieden wurde. Diese Information habe ihm bei Abfassung der Beschwerdebegründung nicht vorgelegen. Das Vorbringen des Antragstellers führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die vom Senat im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers fällt zu seinen Lasten aus. Die gegen ihn verfügte Ausweisung ist offensichtlich rechtmäßig ergangen. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Ausreise des Antragstellers zu Recht höher bewertet als sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Dabei hat es die für den Antragsteller sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere seine familiären Bindungen und die von ihm in der JVA begonnene Ausbildung, umfassend berücksichtigt. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte „Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans“ der JVA A-Stadt ändert nichts daran, dass von dem vom Antragsteller zu erwartenden Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Dies ergibt sich aus der von ihm im Bereich der Drogenkriminalität gezeigten erheblichen kriminellen Energie als „Kopf einer Bande“, die zur Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten geführt hat. In dem Urteil des Landgerichts B-Stadt wird ausdrücklich auf die tiefe Verstrickung des Antragsstellers in das Betäubungsmittelmilieu und seine weitreichenden Kontakte verwiesen. Im Rahmen seiner Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Ausreise des Antragstellers und seinem privaten Interesse an einem weiteren Verbleib in Deutschland hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehenden, schwerwiegenden Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bürger ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren. Die Aufnahme einer Ausbildung in der JVA, um die dort verbrachte Zeit sinnvoll zu nutzen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Antragsteller sich mit seinen Taten auseinandergesetzt hat und er in Zukunft ein straffreies Leben führen wird. Ebenso wenig wie ein drogenabhängiger Straftäter keinen Anspruch darauf hat, im Rahmen seines Strafvollzugs oder danach in einer Bewährungsphase so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann1Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa den Beschluss vom 1.7.2019 – 2 B 45/19 – (m.w.N.)Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa den Beschluss vom 1.7.2019 – 2 B 45/19 – (m.w.N.), besteht auch kein Anspruch, eine während des Strafvollzugs begonnene Ausbildung beenden zu können. Im Übrigen ist das Verhalten des Antragstellers in der JVA A-Stadt nicht völlig beanstandungsfrei gewesen, da er dort einmal (im Februar 2019) diszipliniert werden musste. Bezüglich seiner familiären Bindungen ist festzuhalten, dass auch die Geburt seines Sohnes im Jahr 2015 und die Beziehung zu dessen Mutter, die er 2017 geheiratet hatte, den Antragsteller nicht davon abgehalten haben, in erheblichem Umfang mit Drogen zu handeln. Angesichts dessen belegt der Umstand, dass ihm während der Haft ein unbeaufsichtigter Kinderbesuch mit seinem Sohn und seiner damaligen Ehefrau gewährt wurde, noch nicht, dass bei ihm ein grundlegender Einstellungswandel stattgefunden hat. Selbst ein schwer wiegendes Bleibeinteresse aufgrund eines Umgangsrechts des Antragstellers (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG) und des zu berücksichtigenden Wohls seines Kindes (§ 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG) hätte gegenüber dem besonders schwer wiegenden Ausweisungsinteresse aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), wobei dieses Strafmaß im Fall des Antragstellers sogar um mehr als das Doppelte überschritten wurde, zurückzutreten. In dem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der pandemisch bedingten Hygieneschutzmaßnahmen ein Kontakt zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn seit einiger Zeit ohnehin nur noch über Telefon und Skype möglich ist. Diese Kommunikationsmöglichkeiten stehen dem Antragsteller nach einer Aufenthaltsbeendigung weiter zur Verfügung. Dass in der erwähnten „Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans“ der JVA A-Stadt Ausführungen gemäß § 48 Abs. 1 LJVollzG zur Festigung und Stabilisierung des Kontakts zu seinem Sohn für sinnvoll erachtet werden, führt ebenfalls nicht dazu, dass die durch Art. 6 GG geschützte familiäre Bindung des Antragstellers zu seinem Kind das im vorliegenden Fall aufgrund der Drogenstraftaten des Antragstellers besonders schwerwiegende öffentliche Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung überwiegen. Der Frage, ob und inwieweit nach der Scheidung der Ehe mit der Mutter überhaupt Umgangsrechte mit seinem Sohn bestehen, muss von daher hier nicht weiter nachgegangen werden. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 47 GKG, wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats für die Ausweisung und die Aufenthaltserlaubnis jeweils die Hälfte des Hauptsachestreitwerts anzusetzen sind. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.