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Beschluss

2 A 76/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0319.2A76.21.00
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Leitsätze
1. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag im Asylverfahren genügt den Darlegungsanforderungen nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar oder seien abweichend zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen.(Rn.8) 2. Vielmehr ist in dem Zulassungsantrag im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für die abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen. Eine ordnungsgemäße Darlegung der Grundsatzrüge erfordert daher eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind.(Rn.8) 3. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats und nach Einschätzung anderer deutscher Obergerichte unterliegen kurdische Volkszugehörige in der Türkei keiner Gruppenverfolgung im Sinne der §§ 3, 3a, 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.11.2020 – 2 A 309/20 – und vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –).(Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2021 – 6 K 311/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag im Asylverfahren genügt den Darlegungsanforderungen nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar oder seien abweichend zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen.(Rn.8) 2. Vielmehr ist in dem Zulassungsantrag im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für die abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen. Eine ordnungsgemäße Darlegung der Grundsatzrüge erfordert daher eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind.(Rn.8) 3. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats und nach Einschätzung anderer deutscher Obergerichte unterliegen kurdische Volkszugehörige in der Türkei keiner Gruppenverfolgung im Sinne der §§ 3, 3a, 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.11.2020 – 2 A 309/20 – und vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –).(Rn.9) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2021 – 6 K 311/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der 1988 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und rechnet sich der kurdischen Volksgruppe zu. Er reiste nach Aktenlage 1989 mit fünf Geschwistern und seiner Mutter in die Bundesrepublik Deutschland ein, die auch für ihn – erfolglos – einen Asylantrag stellte.1vgl. dazu den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.12.1990 – 163-44998-89 –vgl. dazu den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.12.1990 – 163-44998-89 – Der Kläger wurde im August 2013 wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.2vgl. dazu Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 12.8.2013 – 3 KLs 38/12 –vgl. dazu Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 12.8.2013 – 3 KLs 38/12 – Rechtsbehelfe gegen die im Jahr 2015 von der Zentralen Ausländerbehörde verfügte Ausweisung des seinerzeit in Haft befindlichen Klägers blieben erfolglos.3vgl. insoweit VG des Saarlandes, Urteil vom 7.6.2017 – 6 K 801/15 – und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.12.2018 – 2 A 562/17 –vgl. insoweit VG des Saarlandes, Urteil vom 7.6.2017 – 6 K 801/15 – und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.12.2018 – 2 A 562/17 – Im Juni 2016 wurde die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Im Februar 2019 stellte der Kläger dann erneut einen Asylantrag. Zur Begründung machte er unter anderem geltend, bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er Repressalien. Es sei ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden, weil er, als er etwa vor einem Jahr das türkische Konsulat in Mainz besucht habe, um seinen Reisepass zu verlängern, einen Schlüsselanhänger mit dem Gebiet Kurdistans bei sich gehabt habe. Der Beamte sei darauf aufmerksam geworden, habe ihm den Anhänger abgenommen und gesagt, es werde ein Verfahren wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation gegen ihn eingeleitet. Später habe er nichts mehr wegen dieser Sache gehört. Politisch habe er sich nicht engagiert. Außerdem fürchte er in der Türkei, Wehrdienst leisten zu müssen. Auch dieser Asylantrag wurde abgelehnt.4vgl. dazu den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26.2.2019 – 7734585–163 –vgl. dazu den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26.2.2019 – 7734585–163 – Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht – soweit hier von Belang – im Februar 2021 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es bezogen auf das Anerkennungsbegehren unter anderem, der Kläger könne weder die Asylanerkennung noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes beanspruchen. Sein Vortrag sei unglaubhaft. Gegen die Glaubhaftigkeit spreche schon die Tatsache, dass der Kläger wegen des Vorfalls im Konsulat, der sich bereits 2016 oder 2017 zugetragen haben solle, erst im Februar 2019 Asyl beantragt habe. Dafür, dass es sich um ein erdachtes Geschehen handele, um seinen weiteren Aufenthalt in Deutschland abzusichern, spreche auch, dass der Kläger Asyl beantragt habe, kurz nachdem sein Klageverfahren gegen die Ausweisung auch in zweiter Instanz erfolglos geblieben sei. Die Einlassung des Klägers zu den Geschehnissen um den Schlüsselanhänger sei auch in der mündlichen Verhandlung in hohem Maße oberflächlich gewesen. Ein Anspruch auf Schutz wegen politischer Verfolgung ergebe sich auch nicht aus der Einlassung des Klägers, er habe in den vergangenen Jahren mehrfach an „Kurdendemonstrationen“ teilgenommen, wovon der türkische Staat wohl auch wisse. Abgesehen davon, dass exilpolitisches Engagement eine beachtliche Rückkehrgefährdung erst ab einem gewissen Maß an „Exponiertheit“ begründe, sei dieses Vorbringen ebenfalls unglaubhaft. Der Kläger habe bei seiner persönlichen Anhörung ausdrücklich angegeben, sich nicht politisch engagiert zu haben. Auch in der mündlichen Verhandlung habe er auf Nachfrage kein exilpolitisches Engagement erwähnt. Eine asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Rückkehrgefährdung ergebe sich ferner nicht aus der kurdischen Volkszugehörigkeit des Klägers. Nach der Rechtsprechung der Kammer unterlägen Kurden keiner Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung. Hieran habe sich durch die aktuellen Entwicklungen in der Türkei nichts Grundlegendes geändert. Nach Auswertung der Erkenntnisquellen sei trotz des Wiederaufflammens des Konflikts mit der PKK und des Vorgehens staatlicher Sicherheitskräfte infolge des Putschversuchs festzuhalten, dass Übergriffe maßgeblich auf tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung beziehungsweise auf Personen zielten, denen eine Nähe zur PKK oder anderen terroristischen Vereinigungen vorgeworfen werde. Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit vergleichbarer Maßnahmen auch gegenüber Personen, für die das nicht zutreffe, weil sie kurdischer Volkszugehörigkeit seien, ließen sich aus den tatsächlichen Erkenntnissen vergleichbare Anhaltspunkte indes nicht und keinesfalls in einem Ausmaß entnehmen, das geeignet wäre, die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte zu belegen. Dass dem Kläger mit Blick auf den Wehrdienst beziehungsweise eine möglicherweise drohende Sanktionierung wegen Wehrdienstentziehung politisches Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre, sei auch nicht erkennbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellten die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie den Betroffenen auch wegen seiner Rasse, Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollten. Davon könne in Ansehung der Erkenntnislage hier nicht ausgegangen werden. Bei dieser Sachlage bleibe auch der hilfsweise verfolgte Antrag des Klägers auf Gewährung subsidiären Schutzes erfolglos. Dieser habe ferner keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Er könne die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG insbesondere nicht unter Verweis auf seine gesundheitliche Lage beanspruchen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9.2.2021 – 6 K 311/19 –, mit dem seine Verpflichtungsklage auf Zuerkennung einer Asylberechtigung (Art. 16a GG) des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) beziehungsweise, jeweils hilfsweise, des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG durch die Beklagte abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 8.3.2021 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels offensichtlich nicht. Der Kläger hält die Sache für grundsätzlich bedeutsam (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und hat in der Antragsschrift insoweit lediglich ohne jede weitere Begründung en détail darauf hingewiesen, dass Presseberichten zu entnehmen sei, dass sich für Kurden in der Türkei die Lage „erheblich verschlimmert“ habe. Sie seien „zumindest seit dem jetzigen Zeitpunkt einer politischen Verfolgung ausgesetzt“. Dieses „Vorbringen“ genügt offensichtlich bereits nicht dem für Asylverfahren dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG zu entnehmenden prozessualen Darlegungserfordernis. Dieses verlangt nicht nur, dass eine Grundsatzfrage aufgeworfen und formuliert wird, sondern auch, dass im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten verwendeten Erkenntnismitteln herausgearbeitet wird, warum insoweit ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt daher den Darlegungsanforderungen insbesondere nicht, wenn in ihm – wie hier – lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar oder seien abweichend zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr ist in dem Zulassungsantrag im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen. Eine ordnungsgemäße Darlegung der Grundsatzrüge erfordert daher eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen – hier letztlich lediglich „verbalen“ – Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers vom 8.3.2021 offensichtlich nicht. Deswegen ist lediglich ergänzend festzuhalten, dass auch nach der einschlägigen neueren Rechtsprechung des Senats und nach einhelliger Einschätzung anderer deutscher Obergerichte kurdische Volkszugehörige in der Türkei keiner Gruppenverfolgung im Sinne der §§ 3, 3a, 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG unterliegen.5vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.11.2020 – 2 A 309/20 – und vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, jeweils bei Juris, mit weiteren Nachweisen auch aus der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechungvgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.11.2020 – 2 A 309/20 – und vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, jeweils bei Juris, mit weiteren Nachweisen auch aus der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens folgt aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.