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Urteil

M 15 K 24.32449

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am … … 2025 trotz Ausbleibens der Beklagtenseite entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dieser hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes bzw. auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht nimmt insoweit auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird lediglich Folgendes ausgeführt: 1. Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling i.S.d. § 3 AsylG rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seines Auslandsaufenthalts und seiner Asylantragstellung im Bundesgebiet (vgl. u.a. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Version 7 Stand 29.6.2023, S. 249; VG Berlin, U.v. 30.11.2021 – 37 K 16/18 A – juris Rn. 52; VG Gelsenkirchen, U.v. 13.7.2021 – 14a K 4331/19.A – juris; VG Karlsruhe, U.v. 9.7.2021 – A 10 K 1357/20 – juris; VG Stuttgart, U.v. 8.4.2021 – A 18 K 4802/18 – juris jeweils m.w.N.). 1.1 In Bezug auf die vorgetragene Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden ist darauf zu verweisen, dass kurdische Volkszugehörige in der Türkei nach der ganz herrschenden, auch obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH BW, U.v. 17.11.2022 – A 13 S 3741/20 – juris Rn. 49; OVG Berlin-Bbg, U.v. 7.10.2022 – OVG 2 B 16.19 – juris Rn. 31; OVG Saarl, B.v. 9.3.2022 – 2 A 50/22 – juris Rn. 10; B.v. 19.3.2021 – 2 A 76/21 – juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 7.1.2021 – 3 A 927/20.A – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 – juris Rn. 6, jew. m.w.N.) keiner asylrechtlich relevanten landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen. Dementsprechend sind auch die Vorfälle an der Universität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung einzustufen. Vor diesem Hintergrund können Ausführungen zu Anforderungen an die notwendige Intensität und Schwere von Verfolgungshandlungen unterbleiben. Auch der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass es sei nicht wichtig sei, wo in der Türkei man sei, wenn man für Kurden stehe und es Ermittlungen gebe, kann deshalb keine Berücksichtigung finden. 1.2 Auch der Vorfall mit Zivilpolizisten im Jahr 2019 führt zu keinem anderen Ergebnis, da dem Kläger jedenfalls die inländische Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG zur Verfügung steht. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Das ist hier der Fall. Der Kläger hat in der Anhörung beim Bundesamt vorgetragen, dass in e-devlet und UYAP bei seiner Ausreise keine Eintragungen vorhanden gewesen seien. Er wisse auch nicht, ob im Zeitraum zwischen dem Vorfall im Jahr 2019 und seiner Ausreise im Jahr 2023 ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Auch die Reise im Jahr 2022 nach Europa war ihm problemlos möglich. Dementsprechend liegt der Schluss nahe, dass es sich bei dem Vorfall nicht um offizielle staatliche Ermittlungsmaßnahmen bzw. staatliche Verfolgung, sondern um einen Machtmissbrauch einzelner Polizisten handelte. Dafür spricht auch die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er von den Polizisten nicht, wie sie es müssten, in die Polizeistation, sondern auf einen Berg gebracht wurde. Auch Unterlagen zu dem Vorfall gibt es, anders als bei offiziellen Ermittlungen, nicht. Aufgrund des Vorliegens von Machtmissbrauch einzelner Polizisten steht dem Kläger daher die inländische Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG zur Verfügung. Der Kläger gab an, sich bereits in verschiedenen Städten in der Türkei zum Arbeiten aufgehalten zu haben, darunter …, … und … Er habe sich dabei auch komplett selbst finanzieren können und zusätzlich seine Familie unterstützt. Es ist davon auszugehen, dass ihm dies auch bei einer Rückkehr möglich sein wird. 1.3 Die vom Kläger vorgetragene Schießerei in … führt ebenfalls nicht zum Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlung. Der Kläger hat selbst angegeben, dass er nicht mit Sicherheit sagen könne, ob dieser Angriff ihm gegolten hat. Zudem war er im fünften Stock des Gebäudes untergebracht und der mutmaßliche Angriff (bei dem auch niemand verletzt wurde) fand im dritten Stockwerk statt. Dass der Kläger hier Opfer von Verfolgungsmaßnahmen wurde – geschweige denn, dass er bei einer Rückkehr erneut damit konfrontiert wäre – ist nicht (glaubhaft) vorgetragen. 1.4 Auch die vorgebrachten Konsequenzen einer Einziehung zur Wehrpflicht führen nicht zur Zuerkennung internationalen Schutzes. Die Befugnis eines Staates, seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst heranzuziehen, ist allgemein anerkannt. Es handelt sich um eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, die nicht auf die Verfolgung von Individuen abzielt (BVerwG, B.v. 16.1.2018 – 1 VR 12.17 – juris Rn. 86; VG Würzburg, B.v. 27.12.2024 – 7 S 24.32639 – juris Rn. 23). Dass der Kläger hier individuell benachteiligt wird, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Zudem besteht in der Türkei die Möglichkeit sich vom Wehrdienst freizukaufen. In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass kurdische Volkszugehörige, noch dazu wenn sie – wie der Kläger – der kurdischen Sache nicht abgeneigt sind, von staatlichen Sicherheitsbehörden nicht zur Übernahme einer Tätigkeit als Dorfschützer gezwungen werden (vgl. u.a. VG Sigmaringen, U.v. 13.12.2024 – A 13 K 3087/22 – juris Rn. 46; VG Leipzig, U.v. 18.4.2024 – 5 K 1784/21.A – juris Rn. 23 ff.; VG Berlin, U.v. 7.5.2021 – 37 K 157.18 A – juris Rn. 33 ff.). 1.5 Soweit der Kläger vorträgt, seine Socialmedia-Profile seien aufgrund politischer Äußerungen gesperrt worden, ist der Vortrag schon unsubstantiiert, da weder zu konkreten politischen Posts und deren Inhalten vorgetragen wurde, noch inwiefern sich daraus der Vorwurf terroristischer Propaganda und Anstiftung von Personen zum Terrorismus ergeben haben soll, insbesondere, weil er weder von einem Ermittlungsverfahren weiß, noch Eintragungen in e-devlet oder UYAP vorhanden sind. Auch nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hatte er im Zeitpunkt der Sperrung seines Accounts Ende 2022 keine Probleme mit der Polizei. Insofern kann auch der Vortrag des Klägerbevollmächtigten, der Kläger müsse befürchten, aufgrund seiner Äußerungen als Terrorist eingestuft und inhaftiert zu werden nicht überzeugen. 1.6 Auch aus seinem Engagement für die HDP folgt nichts anderes. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung wegen politischer Überzeugung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG oder Zuschreibung einer solchen i.S.v. § 3b Abs. 2 AsylG ist zwar nach aktueller Erkenntnislage bei Kurden mit einer gewissen – auch über andere, entferntere Familienmitglieder – Nähe zur HDP nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht vom 28.7.2022 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Juni 2022, S. 7 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Verfolgung einfacher HDP-Mitglieder, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.8.2022). In der Rechtsprechung wird indes bei niedrigschwelligen Aktivitäten ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Verfolgungsgefahr für einfache Mitglieder angenommen (vgl. nur: VG München, U.v. 13.3.2024 – M 28 K 23.31961 – n.v. m.w.N.; VG Aachen, U.v. 11.2.2022 – 10 K 1852/19.A – juris Rn. 53 f.; VG Berlin, U.v. 30.11.2021 – 37 K 16/18 A – juris Rn. 49). Der Kläger hat sich nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung zwar wohl für die HDP engagiert. Er war aber schon nicht HDP-Mitglied, geschweige denn dort in einem exponierten Amt tätig. Daran ändert auch die Teilnahme an Demonstrationen unter anderem anlässlich der Verhaftung von Demirtas nichts. 1.7 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung von der Durchsuchung und Befragung anlässlich der Übernachtung eines PKK-Mitglieds berichtet, ergeben sich schon erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben, da der Kläger bei der Befragung beim Bundesamt nicht von diesem Vorfall berichtet hat und als Grund dafür in der mündlichen Verhandlung nur – wenig überzeugend – angibt, dass er dort aus Angst davor nicht berichtet habe. Auch hier spricht gegen eine deshalb vorliegende beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit, dass Eintragungen in e-devlet und UYAP nicht vorhanden waren. Weiterhin ereignete sich der Vorfall mitsamt der vom Kläger geschilderten Grabenkämpfe im Jahr 2015, mithin einen beträchtlichen Zeitraum vor seiner Ausreise im Jahr 2023, sodass dies als fluchtauslösendes Ereignis nicht in Frage kommt. 2. Die Beklagte hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft (s.o. 2.1) sowie den angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägerbevollmächtigten, zumal der Grund für eine etwaige Verhaftung und Inhaftierung angesichts des Fehlens von (offiziellen) Ermittlungsmaßnahmen und Einträgen in e-devlet bzw. UYAP nicht hinreichend substantiiert vorgetragen wurde. 3. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen nicht vor. Auch insoweit ist auf die Ausführungen im Bescheid vom … … 2024 zu verweisen (§ 77 Abs. 3 AsylG), denen sich das Gericht anschließt. Ein Abschiebungsverbot, welches nach den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 5 Nr. 1 EMRK und Art. 10 Nr. 1 EMRK folgen soll, liegt nicht vor, da der Verweis von § 60 Abs. 5 AufenthG auf die EMRK lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst (vgl. u.a. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 35 m.w.N.) und zudem ein solches nicht stets schon dann vorliegt, wenn dem abzuschiebenden Ausländer in seinem Heimatstaat nicht alle Rechte der Konvention gewährleistet sind (BVerwG, B.v. 8.2.1999 – 1 B 2/99 – juris Rn. 14). Bei Eingriffen in den Kernbereich spezieller Konventionsgarantien ist eine Abschiebung nur in besonders krassen Fällen unzulässig. Es müssen von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht, also die drohende Beeinträchtigung nach ihrer Schwere mit dem vergleichbar sein, was wegen einer menschenunwürdigen Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führt (BVerwG, U.v. 24.5.2000 – 9 C 34/99 – NVwZ 2000, 1302). Das ist hier nicht der Fall. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).