Beschluss
2 A 387/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0920.2A387.20.00
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Leitsätze
1. Zum Anwendungsbereich der Überleitungsvorschriften der §§ 133 und 141 des saarländischen Baugesetzes vom 19.7.1955 (Amtsblatt S. 1159)(Rn.16)
2. Der auf Grundlage des Gesetzes über Planung und Städtebau im Saarland vom 30.7.1948 erlassene Ortsplan unterlag nicht der zeitlichen Beschränkung der Geltungsdauer gemäß § 16 Abs. 2 SBauG (juris: BauG SL) i.V.m. § 34 PVG (juris: PlanG SL).(Rn.17)
3. Zur Funktionslosigkeit bauleitplanerischer Festsetzungen(Rn.19)
Tenor
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 42.972,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Anwendungsbereich der Überleitungsvorschriften der §§ 133 und 141 des saarländischen Baugesetzes vom 19.7.1955 (Amtsblatt S. 1159)(Rn.16) 2. Der auf Grundlage des Gesetzes über Planung und Städtebau im Saarland vom 30.7.1948 erlassene Ortsplan unterlag nicht der zeitlichen Beschränkung der Geltungsdauer gemäß § 16 Abs. 2 SBauG (juris: BauG SL) i.V.m. § 34 PVG (juris: PlanG SL).(Rn.17) 3. Zur Funktionslosigkeit bauleitplanerischer Festsetzungen(Rn.19) Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 42.972,- € festgesetzt. I. Im Juli 2016 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der im Erdgeschoss des Anwesens C-Straße in B-Stadt (Gemarkung D., Flur 7, Flurstücke 22/15 und 22/21) gelegenen Räume in eine „Annahmestelle für Sportwetten ohne Aufenthaltsfunktion“. In der Betriebsbeschreibung heißt es, es sei eine Annahmestelle auf einer Fläche von etwa 72 m2 geplant; es finde keine Übertragung von Sportereignissen statt; es würden drei Stehtische für das Ausfüllen der Wettunterlagen vorgehalten. Das Vorhabengrundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. 241.02.00, Ortsplan-Teilabschnitt „E-Straße – F-Straße“, der mit Beschluss des Ministerrats des Saarlandes vom 7.12.1955 „gemäß“ § 13 des Gesetzes über Planung und Städtebau im Saarland vom 30.7.1948 (Amtsblatt S. 1198) genehmigt und mit Bekanntmachung des Genehmigungsbeschlusses im Februar 19561Bekanntmachung vom 2.2.1956, ABl. 1956 S. 91Bekanntmachung vom 2.2.1956, ABl. 1956 S. 91 als „rechtskräftig“ festgestellt wurde (nachfolgend auch: „Ortsplan vom 7.12.1955“). Der Plan weist für das Vorhabengrundstück als zulässige Art der Nutzung eine „Wohnhausbebauung“ aus; für das nördlich angrenzende Eckgrundstück E-Straße 50 (Flurstücke 22/20 und 22/10) – wie auch für weitere Grundstücke entlang der E-Straße – lautet die Festsetzung auf „Wohn- und Geschäftshausbebauung“. Der Antrag wurde abgelehnt mit Bescheid vom 29.9.2016. Zur Begründung ist ausgeführt, das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Ortsplans. Es handele sich um eine Vergnügungsstätte. Die „Annahmestelle“, die bereits betrieben werde, sei nach einer Ortsbesichtigung so gestaltet, dass sie die Kunden dazu animiere, sich dort länger aufzuhalten und gemeinsam Sportübertragungen zu folgen. In einer „ergänzenden Beurteilung“ heißt es weiter, das Vorhaben sei zugleich am Maßstab des § 34 BauGB unzulässig. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und führte im Wesentlichen aus, das Vorhaben entspreche den Festsetzungen des Ortsplans. Er plane gerade keine Vergnügungsstätte („Wettbüro“), sondern eine Annahmestelle für Sportwetten ohne Aufenthaltsfunktion, nicht anders als eine Lotto-Toto-Annahmestelle. Der Bauantrag sei ausdrücklich dahingehend eingeschränkt, dass keine Übertragung von Sportereignissen stattfinde. Die Räume seien nicht so konzipiert, dass sie die Kunden zu einem längeren Verweilen einlüden. Die Wettannahmestelle sei aber auch zulässig, wenn man sie nach § 34 BauGB beurteilen wollte. Der maßgebliche Baugebietscharakter sei kein homogenes Mischgebiet, sondern eher ein „diffuses Gebiet“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, weil sich in der Nachbarschaft bereits mehrere Vergnügungsstätten befänden. Das Vorhaben füge sich ein. Anlässlich einer Ortskontrolle im Oktober 2017 stellte der Beklagte fest, die streitgegenständliche „Annahmestelle“ werde betrieben. Es seien mehrere Gäste anwesend und ein Tresen mit Personal besetzt gewesen. Außerdem sei mindestens ein Fernseher mit Spielergebnissen gelaufen. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2019. Es handele sich um eine Vergnügungsstätte, da die Räume mit etwa 72 m2 hinreichend groß seien, um einen Aufenthalt der Kunden zu ermöglichen, und die Betriebsbeschreibung die für eine Annahmestelle des Betreibers „Tipico“ (wie hier) typische Ausstattung mit Monitoren und Sitzgelegenheiten nicht ausschließe. Das Vorhaben widerspreche dem seit Februar 1956 rechtskräftigen Ortsplan vom 7.12.1955, der nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleitet worden sei, gemäß § 233 Abs. 3 BauGB fortgelte, und für das Grundstück eine „Wohnhausbebauung“ festsetze. Nach der Rechtsprechung des Senats2OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.11.2017 – 2 A 381/16 –, jurisOVG des Saarlandes, Urteil vom 30.11.2017 – 2 A 381/16 –, juris fielen Vergnügungsstätten aber schon nicht unter die altrechtliche Festsetzung „Wohn- und Geschäftsbebauung“. Das müsse erst recht für die hier relevante „Wohnhausbebauung“ gelten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung obsolet geworden sei. Im Übrigen wäre das Vorhaben auch nach § 34 Abs. 2 BauGB unzulässig. Die Eigenart der näheren Umgebung weise ein gleichwertiges Nebeneinander von Wohn- und Gewerbenutzung im Sinne eines Mischgebiets auf. Entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO werde der Teil des Gebiets, in dem das Vorhaben belegen sei, jedoch nicht überwiegend durch gewerbliche, sondern durch wohnliche Nutzung geprägt. Überdies stünde der beantragten Nutzungsänderung § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO entgegen. Im Dezember 2019 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben sei alleine anhand des § 34 BauGB zu beurteilen. Der Ortsplan-Teilabschnitt „E-Straße – F-Straße“ sei außer Kraft getreten. Zwar sei das Verfahren zur Aufstellung des Plans noch auf Grundlage des Gesetzes über Planung und Städtebau im Saarland vom 30.7.1948 – SPlanG – eingeleitet worden. Genehmigungsbeschluss und Rechtskraftfeststellung seien jedoch erst im Februar 1956 bekanntgemacht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe aber schon das saarländische Baugesetz vom 19.7.19553ABl. S. 1159ABl. S. 1159 – SBauG – gegolten. Daher handele es sich nicht um einen „rechtskräftigen“ Plan im Verständnis des § 133 SBauG, der nach Maßgabe dieser Übergangsvorschrift hätte fortgelten können. Einschlägig seien vielmehr die Regelungen des Baugesetzes mit der Folge, dass der Ortsplan gemäß § 62 Abs. 7 SBauG und § 16 Abs. 2 SBauG i.V.m. § 34 Abs. 1 PVG4Preußisches Polizeiverwaltungsgesetz vom 1.6.1931 (PrGS S. 77)Preußisches Polizeiverwaltungsgesetz vom 1.6.1931 (PrGS S. 77) unwirksam geworden sei. Gemäß § 34 BauGB sei das Vorhaben aber zulässig. Es handele sich nicht um ein „Wettbüro“ mit Aufenthaltsqualität. Maßgeblich sei alleine das im Rahmen des Bauantrags definierte Vorhaben, wonach auf Sportübertragungen verzichtet und lediglich Stehtische für das Ausfüllen der Wettunterlagen vorgehalten würden. Alleine die Größe des Raumes ändere an der rechtlichen Einordnung nichts. Als „Ladengeschäft“ sei das Vorhaben zulässig. Wollte man von einer homogenen Gebietsstruktur ausgehen, komme allenfalls ein Kerngebiet in Betracht, in dem die Annahmestelle auch dann erlaubt sei, wenn man sie zu Unrecht als Vergnügungsstätte ansähe (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Tatsächlich handele es sich jedoch um ein „diffuses Gebiet“, in das sich das Vorhaben einfüge, da in der Umgebung – in der C-Straße und im Kreuzungsbereich C-Straße/E-Straße – bereits Gaststätten, Ladenlokale (etwa für Mode) und Handwerksbetriebe („Barber-Shop“, Stuhlflechterei), sowie – entlang der E-Straße – unter anderem Gastronomiebetriebe, ein Lebensmittelmarkt und zwei Spielhallen ansässig seien. Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit am 17.6.2020 in Augenschein genommen und die Klage mit Urteil vom 18.11.2020 – 5 K 1945/19 – abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Ortsplan-Teilabschnitts „E-Straße – F-Straße“. Der Plan sei wirksam in Kraft getreten, nachdem der Ministerrat ihn mit Beschluss vom 7.12.1955 nach § 13 SPlanG genehmigt habe und der Beschluss im Februar 1956 im Amtsblatt bekanntgemacht worden sei. Er sei auch nicht etwa deswegen außer Kraft getreten, weil bereits am 13.11.1955 das saarländische Baugesetz in Kraft getreten sei. Nach dessen § 133 gingen unter anderem die aufgrund des SPlanG erstellten „rechtskräftigen Pläne“ den Bestimmungen des Baugesetzes vor. Das gelte auch für den hier in Rede stehenden Ortsplan vom 7.12.1955. Der Übergangsvorschrift lasse sich nämlich nicht entnehmen, dass die erfassten Pläne vor Inkrafttreten des SBauG rechtskräftig geworden sein müssten. Es genüge, dass der Plan aufgrund des SPlanG erstellt und sodann als rechtskräftig festgestellt worden sei. Das Gesetz habe insofern nach Inkrafttreten des SBauG weiterhin Wirkung entfaltet und könne als Grundlage für die Erstellung, Genehmigung und Rechtskraftfeststellung von Ortsplänen dienen. § 133 SBauG normiere, mit anderen Worten, eine kausale, nicht jedoch eine zeitliche Verknüpfung. Andernfalls würde man im Übrigen unterstellen, dass der Normgeber den Ortsplan, der gerade nicht als Baupolizeiverordnung nach den §§ 6, 14 SBauG erlassen worden sei, im Jahr 1955 ohne gesetzliche Grundlage genehmigt hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es aber sachgerecht, Bebauungspläne nach längerer Zeit nicht ohne Not mit Blick auf ihr verfahrensmäßiges Zustandekommen scheitern zu lassen. Zudem sei das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in einer Entscheidung betreffend einen anderen, erst im Januar 1957 rechtskräftig gewordenen Ortsplan5Beschluss vom 30.11.2017 – 2 A 381/16 –, juris Rn. 14Beschluss vom 30.11.2017 – 2 A 381/16 –, juris Rn. 14 ohne Weiteres von dessen Wirksamkeit ausgegangen. Der damit wirksam ins Werk gesetzte Bebauungsplan „E-Straße – F-Straße“ sei in der Folge wirksam übergeleitet worden (§ 173 Abs. 3 BBauG 1960) und gelte zeitlich unbegrenzt fort (§ 233 Abs. 3 BauGB). Die damit für das streitige Vorhaben maßgebliche zeichnerische Festsetzung „Wohnhausbebauung“ entspreche nach heutigem Begriffsverständnis einem Reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO). Nach der Rechtsprechung des Senats6Urteil vom 20.2.2020 – 2 A 305/19 –, jurisUrteil vom 20.2.2020 – 2 A 305/19 –, juris sei die altrechtliche Festsetzung „Wohn- und Geschäftshausbebauung“ als Allgemeines Wohngebiet zu verstehen. Daraus folge für die „Wohnhausbebauung“ zwanglos eine Auslegung als Festsetzung im Sinne des § 3 BauNVO. Hinzu komme, dass die textliche Festsetzung des Ortsplans vom 7.12.1955 die „Wohnhausbebauung“ (nur) als „reine Wohnhausbebauung“ kenne, was umso mehr für ein Reines Wohngebiet spreche. Dafür streite ferner die Tatsache, dass der Schwerpunkt städtebaulicher Planung Anfang der 1950er Jahre auf der Schaffung neuen Wohnraums für die Bevölkerung gelegen habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der hier grundsätzlich als Auslegungshilfe zu bemühenden Bauordnung für die Stadt B-Stadt vom 8.12.1914, die das Gebiet als „Geschäftsviertel“ (Bauzone I) ausweise. Denn der Ortsplan sehe in § 1 seiner Vorbemerkung ausdrücklich einen Vorrang des Planrechts vor der Bauordnung vor. Die so verstandene Festsetzung sei ferner nicht funktionslos geworden. Von der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes könne nur in seltenen Ausnahmefällen ausgegangen werden, nämlich erst dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse so massiv und so offenkundig vom Planinhalt abwichen, dass der Plan seine städtebauliche Ordnungsfunktion in Zukunft unmöglich erfüllen könne. Dabei komme es nicht entscheidend auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken im Plangebiet an, sondern darauf, ob die Festsetzung unabhängig von ihrer punktuellen Durchsetzbarkeit bei einer Gesamtbetrachtung ihre Steuerungsfähigkeit verloren habe. Diese strengen Voraussetzungen seien nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung vom 17.6.2020 nicht erfüllt. Die Absicht des Normgebers, auf dem Vorhabengrundstück (und offenbar zugleich im weiteren Verlauf der C-Straße) eine Wohnhausbebauung zu realisieren, sei ebenso im Wesentlichen verwirklicht wie das Ziel, in der angrenzenden E-Straße eine „Wohn- und Geschäftshausbebauung“ im Sinne einer Geschäftsnutzung im Erdgeschoss und einer Wohnnutzung in den Obergeschossen zu etablieren. Auf der Seite der C-Straße, auf der das Vorhaben sich befinde, finde außer auf dem Vorhabengrundstück ausschließlich eine Wohnnutzung statt. Die Tatsache, dass auf der gegenüberliegenden Seite der – vierspurig ausgebauten und als Autobahnzubringer und Verbindung zur B51 stark befahrenen – C-Straße im Erdgeschoss der Gebäude vereinzelt gewerbliche Nutzungen zu finden seien, trage nicht die Annahme der Funktionslosigkeit der Festsetzung für das Vorhabengrundstück. Das gelte weiter für die häufige Geschäfts- und Gaststättennutzung im Erdgeschoss der Anwesen entlang der E-Straße, etwa im angrenzenden Eckhaus E-Straße 7 (wohl gemeint: Hausnr. 50), zumal die Festsetzung im Ortsplan insofern gerade auf „Wohn- und Geschäftshausbebauung“ laute. Da damit § 3 BauNVO maßgeblich sei, sei das Vorhaben unbeschadet der Frage, ob es als Vergnügungsstätte einzuordnen sei, nicht – auch nicht ausnahmsweise – zulässig (§ 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2, 3 BauNVO). In dem angefochtenen Urteil heißt es „hilfsweise“ weiter, dass die Klage – erstens – auch dann keinen Erfolg hätte, wenn man das Vorhaben an § 34 BauGB messen wollte. Denn nach dem vor Ort gewonnen Eindruck entspreche die Eigenart der näheren Umgebung, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausführt, einem Reinen Wohngebiet, in das sich die gewünschte Nutzung nicht einfüge. Nichts anderes gelte – zweitens –, wenn die Festsetzung „Wohnhausbebauung“ im Ortsplan nach heutigem Begriffsverständnis als „Allgemeines Wohngebiet“ zu verstehen wäre oder (im hypothetischen Falle der Unwirksamkeit des Planes) die nähere Art der Umgebung faktisch als ein solches Gebiet einzustufen wäre. Das Vorhaben sei dann als Vergnügungsstätte weder regelmäßig noch ausnahmsweise (§ 4 Abs. 2 bzw. 3 BauNVO) genehmigungsfähig. Die Angabe im Bauantrag, es handele sich um eine bloße Wettannahmestelle ohne Aufenthaltsfunktion, stehe in evidentem Widerspruch zu dem typischen Erscheinungsbild des in Rede stehenden „Tipico“-Lokals. Zudem passten Größe (72 m2) und angegebene Betriebszeit (täglich 10 bis 24 Uhr) in keiner Weise zu einer bloßen Annahmestelle. Dafür, dass es sich um einen Fall von „Etikettenschwindel“ handele, sprächen ferner das Ergebnis der Ortskontrollen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sowie die Tatsache, dass der persönlich anwesende Kläger im Ortstermin auf den Wunsch der Kammer, die Örtlichkeit zu besichtigen, erklärt habe, das Lokal sei jetzt geschlossen und er habe keinen Schlüssel. Schließlich – drittens – erwiese sich das Vorhaben auch dann nicht als genehmigungsfähig, wenn etwa mit Blick auf die Nutzungsstruktur in der benachbarten E-Straße die nähere Umgebung als Mischgebiet anzusehen wäre. Es fehle an der Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO, wonach die Vergnügungsstätte in einem Teil des Gebiets liegen müsse, der überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sei. Zudem spreche einiges dafür, dass es sich um eine im Mischgebiet unzulässige kerngebietstypische Vergnügungsstätte handele. Denn das Ladenlokal weise zwar nur eine Fläche von etwa 72 m2 auf, sei jedoch im Zusammenhang mit der im linken Teil des Erdgeschosses desselben Anwesens – wohl ohne Genehmigung7Ein im Jahr 2019 durch ein Unternehmen, dessen Geschäfte der Kläger führe, gestellter Antrag auf Umnutzung der Räumlichkeiten zu einer Wettannahmestelle sei bestandskräftig abgelehnt worden; ein erneuter entsprechender Antrag sei noch nicht beschieden worden.Ein im Jahr 2019 durch ein Unternehmen, dessen Geschäfte der Kläger führe, gestellter Antrag auf Umnutzung der Räumlichkeiten zu einer Wettannahmestelle sei bestandskräftig abgelehnt worden; ein erneuter entsprechender Antrag sei noch nicht beschieden worden. – betriebenen „Cyber- und Sportsbar“ zu sehen, weil beide Einrichtungen durch einen Hausflur verbunden seien und über einen gemeinsamen Zugang zu Straße und Parkplatz verfügten. Es liege nahe, dass die Kunden in der Bar Getränke zu sich nähmen und ihr Wetterlebnis vertieften, während sie auf den Ausgang ihrer Wetten warteten. Zusammen mit der „Cyber- und Sportsbar“ sei das Vorhaben des Klägers aber rund 145 m2 groß, so dass der für die Annahme einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte relevante Schwellenwert merklich überschritten werde. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.11.2020 – 5 K 1945/19 – kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich kein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Der Vortrag des Klägers zeigt weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit im Ergebnis zu beurteilenden Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung8OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2021 – 2 A 64/20 –, jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2021 – 2 A 64/20 –, juris auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu 1.) noch legt er die reklamierte „besondere“ tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 2.) dar. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zuzulassen. a) Die gegen die selbstständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben widerspreche – gleichviel, ob es als bloße Annahmestelle oder als Vergnügungsstätte (Wettbüro) einzuordnen sei – den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 241.02.00, Ortsplan-Teilabschnitt „E-Straße – F-Straße“, einzig ausdrücklich erhobene Rüge, der Plan sei außer Kraft getreten, so dass das Vorhaben anhand des § 34 BauGB zu beurteilen sei,9Antragsbegründung vom 3.2.2021, S. 7 f.Antragsbegründung vom 3.2.2021, S. 7 f. verfängt nicht. Der Kläger macht geltend, das Verfahren zur Aufstellung des Ortsplans habe zwar unter Geltung des Gesetzes über Planung und Städtebau im Saarland vom 30.7.1948 begonnen, sei jedoch erst durch öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung im Februar 1956 und damit unter Geltung des Baugesetzes vom 19.7.1955 zu Ende gebracht worden. § 133 SBauG sehe einen Vorrang nur für solche Pläne vor, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzes am 13.11.1955 (§ 144 SBauG) rechtskräftig gewesen seien. Auf den Ortsplan vom 7.12.1955 finde demgegenüber § 141 SBauG Anwendung, wonach anhängige Verfahren in die Verfahrensvorschriften des Baugesetzes überzuleiten gewesen seien. Der Wortlaut der Vorschrift („anhängige Verfahren“) schließe Verfahren zur Aufstellung von Ortsplänen ein. Dass die Bekanntmachung des Plans im Amtsblatt gleichwohl auf § 13 SPlanG Bezug nehme, sei wohl ein Versehen, das sich so erklären lasse, dass das Baugesetz erst kurz zuvor in Kraft getreten sei. Aus der Anwendbarkeit des SBauG folge zugleich, dass für den Ortsplan auch § 16 Abs. 2 SBauG i.V.m. § 34 PVG gelte, so dass er spätestens nach 30 Jahren außer Kraft getreten sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die seitens des Klägers reklamierte Vorschrift über das Außerkrafttreten ausdrücklich das Vorliegen einer Baupolizeiverordnung verlangt, was hier aber schon der Rechtsform nach nicht gegeben ist, bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die erstinstanzliche Würdigung, der Ortsplan vom 7.12.1955 unterfalle der Überleitungsvorschrift des § 133 SBauG. Die Vorschrift erlaubte es vorliegend, das begonnene Aufstellungsverfahren nach Maßgabe des SPlanG zu Ende zu führen und ordnete in der Folge zugleich eine Fortdauer des Planes an. Denn nach § 133 SBauG gingen nicht nur (bereits) auf Grundlage des SPlanG rechtskräftig erstellte Pläne, sondern ferner „die Bestimmungen des Gesetzes über Planung und Städtebau […] den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.“ Darunter fallen dem Wortlaut nach auch die „Bestimmungen“ des SPlanG über das (laufende) Planaufstellungsverfahren. Keine Anwendung auf den damals in der Aufstellung befindlichen Ortsplan vom 7.12.1955 fand demgegenüber § 141 SBauG, wonach „anhängige Verfahren […] in die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes überzuleiten“ waren. Eine Auslegung der Vorschrift anhand der Systematik der Schluss- und Überleitungsbestimmungen (§§ 132 ff.) des Baugesetzes vom 19.7.1955 ergibt nämlich, dass sie sich alleine auf anhängige Verfahren bezog, die auf baurechtliche Einzelfallentscheidungen gerichtet waren. Denn das „regulatorische Schicksal“ damaliger abstrakt-genereller Reglungen, etwa eines Ortsplanes, ist in den §§ 132 bis 139 SBauG geregelt, während § 141 SBauG eingebettet ist in den Regelungszusammenhang der §§ 140 und 142 SBauG, die sich mit behördlichen Vollzugsentscheidungen im Einzelfall („bereits erteilte Baugenehmigungen“, „eingereichte Bauanträge und Bauanzeigen“) befassen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar keinen ungeschriebenen Rechtssatz des Inhalts gibt, dass die Gültigkeit eines Bebauungsplans nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums nicht mehr in Frage gestellt werden darf. Gleichwohl sei eine Sichtweise, Bebauungspläne nach längerem Zeitablauf nicht ohne Not etwa an Erfordernissen ihres verfahrensfehlerfreien Zustandekommens scheitern zu lassen, an sich sachgerecht.10 OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.8.2020 – 2 A 305/19 –, juris Rn. 30 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 – 4 C 7.91 – und Beschluss vom 1.4.1997 – 4 B 206/96 –, beide jurisOVG des Saarlandes, Urteil vom 20.8.2020 – 2 A 305/19 –, juris Rn. 30 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 – 4 C 7.91 – und Beschluss vom 1.4.1997 – 4 B 206/96 –, beide juris Ist der maßgebliche Ortsplan vom 7.12.1955 demnach zu Recht auf der Grundlage des § 13 SPlanG als „rechtskräftig“ festgestellt worden, hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats11Urteil vom 20.8.2020 – 2 A 305/19 –, juris Rn. 29Urteil vom 20.8.2020 – 2 A 305/19 –, juris Rn. 29 weiter zutreffend ausgeführt, dass das Gesetz über Planung und Städtebau im Saarland eine Beschränkung der Geltungsdauer der altrechtlichen Ortspläne nicht vorsah. Mit den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Ortsplan sei in der Folge wirksam übergeleitet worden (§ 173 Abs. 3 BBauG), gelte fort (§ 233 Abs. 3 BauGB) und die maßgebliche Festsetzung „Wohnhausbebauung“ sei nach heutigem Begriffsverständnis im Sinne eines Reinen Wohngebietes (§ 3 BauNVO) zu verstehen,12Vgl. zur Auslegung der altrechtlichen Festsetzung „Wohn- und Geschäftshausbebauung“ als Allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO bereits OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.8.2020 – 2 A 305/19 –, jurisVgl. zur Auslegung der altrechtlichen Festsetzung „Wohn- und Geschäftshausbebauung“ als Allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO bereits OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.8.2020 – 2 A 305/19 –, juris setzt sich das Antragsvorbringen nicht auseinander. Nicht ausdrücklich gerügt ist ferner die erstinstanzliche Annahme, die planrechtliche Festsetzung eines Reinen Wohngebietes sei nicht funktionslos geworden. Aber auch wenn das Vorbringen zur behaupteten Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe des § 34 BauGB13Antragsbegründung vom 3.2.2021, S. 9 ff.Antragsbegründung vom 3.2.2021, S. 9 ff. zugunsten des Klägers als Rüge der Funktionslosigkeit des Ortsplanes zu verstehen sei sollte, folgt daraus nichts anderes. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann das Außerkrafttreten bauleitplanerischer Festsetzungen in Bebauungsplänen unter dem Aspekt normativer Rechtssicherheit allenfalls in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen ernsthaft in Betracht gezogen werden, wenn zum einen die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn zum anderen diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz mehr verdient.14Ausführlich OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.8.2018 – 2 A 158/18 –, juris Rn. 30 und vom 20.8.2020 – 2 A 305/19 –, juris Rn. 35Ausführlich OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.8.2018 – 2 A 158/18 –, juris Rn. 30 und vom 20.8.2020 – 2 A 305/19 –, juris Rn. 35 Dass diese strengen Voraussetzungen im Umfeld des Vorhabens erfüllt sein könnten, legt das Antragsvorbringen nicht dar. Die Tatsache alleine, dass die Beurteilung des „faktischen“ Außerkrafttretens eines Bebauungsplans in der Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit. Hat sich die erste Instanz – wie hier im Juni 2020 – einen Eindruck von der Lage vor Ort verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des festgestellten Ergebnisses begründen können.15OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –, juris Rn. 17 und vom 22.1.2020 – 2 A 210/19 –, juris Rn. 15, dort zum „Einfügen“ eines Vorhabens i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGBOVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –, juris Rn. 17 und vom 22.1.2020 – 2 A 210/19 –, juris Rn. 15, dort zum „Einfügen“ eines Vorhabens i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Absicht des Plangebers, auf dem Vorhabengrundstück (und wohl auch im weiteren Verlauf der C-Straße) eine reine Wohnnutzung zu etablieren, im Wesentlichen ebenso verwirklicht sei wie das Ziel, in der angrenzenden E-Straße eine „Wohn- und Geschäftshausbebauung“ im Sinne einer Geschäftsnutzung im Erdgeschoss und einer Wohnnutzung in den Obergeschossen zuzulassen. Der (erneute) Verweis in der Antragsbegründung auf die gewerbliche Nutzung des schräg gegenüber des Vorhabengrundstücks gelegenen Gebäudes E-Straße 44 verfängt ebenso wenig wie der Hinweis auf die „in etwa 100 m bis 150 m Entfernung“ betriebenen Spielhallen („Löwen Play“ und „Fire Play“ – wohl gemeint: E-Straße 29 und 3016Vgl. hierzu den Ausdruck aus Google Maps auf Bl. 34 d. WiderspruchsakteVgl. hierzu den Ausdruck aus Google Maps auf Bl. 34 d. Widerspruchsakte), nachdem diese Grundstücke östlich der Kreuzung E-Straße/C-Straße und damit bereits außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs des Ortsplans liegen. Die weiter angeführten gewerblichen Nutzungen begründen ebenfalls keinen Anhalt für die Annahme, die Verhältnisse wichen derart offenkundig vom Planinhalt ab, dass der Bebauungsplan seine Steuerungskraft auch in Zukunft unmöglich (weiter) zu erfüllen imstande sein wird. Das gilt insbesondere für die angeführte gewerbliche Nutzung des angrenzenden Eckhauses E-Straße 50 und die übrigen Grundstücke entlang der E-Straße im näheren Umfeld, nachdem der Ortsplan für diese Gebäude gerade keine reine Wohnnutzung, sondern eine „Wohn- und Geschäftshausbebauung“ vorsieht. b) Zieht das Antragsvorbringen damit die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben widerspreche den Vorgaben des Ortsplanes und sei nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig, nicht ernstlich in Zweifel, bedarf die weitere Rüge, die „Annahmestelle“ sei, anders als das Gericht „hilfsweise“ weiter ausgeführt hat, gerade kein „Wettbüro“ mit Vergnügungscharakter und sei nach Maßgabe des § 34 BauGB genehmigungsfähig,17Antragsbegründung vom 3.2.2021, S. 9 ff.Antragsbegründung vom 3.2.2021, S. 9 ff. keiner weiteren Prüfung. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so kann die Zulassung der Berufung nur erlangt werden, wenn mindestens ein Zulassungsgrund gegenüber jeder einzelnen dieser selbstständig tragenden Begründungen geltend gemacht wird, dargelegt wird und gegeben ist.18OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.4.1998 – 2 Q 1/98 –; VGH Kassel, Beschluss vom 18.7.2016 – 1 A 1529/14.Z –, beide jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.4.1998 – 2 Q 1/98 –; VGH Kassel, Beschluss vom 18.7.2016 – 1 A 1529/14.Z –, beide juris 2. Der Sache kommt nach dem zuvor Gesagten schließlich die reklamierte „besondere“ tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu. Das setzt voraus, dass sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abhebt und es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.19OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 – und vom 1.4.2021 – 2 A 279/20 –, beide jurisOVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 – und vom 1.4.2021 – 2 A 279/20 –, beide juris Daran fehlt es hier. Dass eine Auslegung der Schluss- und Überleitungsvorschriften des Baugesetzes vom 19.7.1955 ergibt, dass der streitgegenständliche Ortsplan nicht nach Maßgabe der §§ 16 SBauG, 34 PVG außer Kraft getreten ist, wurde bereits ausgeführt. Die weiter angesprochene Beurteilung der näheren Umgebung anhand des § 34 BauGB ist nicht entscheidungserheblich, nachdem das Vorhaben hinsichtlich seiner Art an der entsprechenden Festsetzung im Ortsplan zu messen ist. Schließlich begründet der schlichte Verweis auf den Umfang der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine „besondere“ Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Länge der Urteilsgründe trägt nicht schon für sich genommen einen Schluss auf eine signifikant erhöhte Komplexität eines Falls. Zudem erklärt sich der Umfang der Ausführungen im angefochtenen Urteil auch maßgeblich durch die hilfsweise gegebenen Begründungen. III. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.